Mit der EG-VO 842/2006 über die treibhauswirksamen F-Gase erfüllt der Europäische Gesetzgeber die Vorgaben des Kyoto-Protokolles zur Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und zum Klimaschutz. Wie schon nach der EG-VO 1005/2009 (bis zum 31.12.2009 EG-VO 2037/2000) zur Regelung der FCKW und H-FCKW Kältemittel ist heute der nationale Gesetzgeber analog der EG-VO 1005/2009 (bis zum 31.12.2009 EG-VO 2037/2000) gefordert, für die Ergänzung der Europäischen Vorgaben hinsichtlich der Sanktionen und Sachkunde zu sorgen. Da eine EG-Verordnung unmittelbar geltendes Recht in einem Mitgliedstaat ist, braucht die EG-VO 842/2006 nicht erst durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden.

EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Stand: 08.04.2022)
Treibhausgas-Emissionen in Deutschland (Stand: 15.03.2022)

Die Dichtheit der Anlagen und Systeme (Containment) und die regelmäßige Überwachung, Protokollierung und Aufzeichnung (Monitoring) sind Hauptbestandteil der neuen Verordnung. Um die geregelten Stoffe dicht in den Anlagen zu halten und direkte Emissionen zu vermeiden, sind regelmäßige Dichtheitskontrollen, durchgeführt vom einem sachkundigen Kälte-Klima-Fachbetrieb, unumgänglich. Um die Energieverbräuche, also die indirekte Emission (Stichworte Energieeffizienz und TEWI) in den Griff zu bekommen, bedarf es zusätzlich einer regelmäßigen Wartung der gesamten Anlage, um sie im energetischen Sollzustand zu halten, ebenfalls durchgeführt von einem sachkundigen Kälte-Klima-Fachbetrieb. Damit die nationalen und europäischen Prüfbehörden die ordnungsgemäße Einhaltung nachprüfen können, wird außerdem eine lückenlose Dokumentation aller Tätigkeiten und Kältemittelbewegungen verlangt, sowohl vom Anlagenbetreiber als auch von den EU-Staaten selbst.
Anlagen mit Kältemitteln mit fluorierten Treibhausgasen unterliegen folgenden Pflichten (Betreiberpflichten):
  • Verhindern des Entweichens von Kältemitteln aus Lecks
  • Undichtigkeiten sind so rasch wie möglich zu beseitigen
  • Dichtheitskontrolle aller Anlagen mit Kältemittelfüllmengen ab 3 kg wie folgt:
Kältemittel FCKW, H-FCKW z.B. R22
Füllmenge
Prüfungsintervall
Prüfpflicht ab:
ab 3 kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System)
mind. alle 12 Monate
01.01. 2010
ab 30 kg
mind. alle 6 Monate
01.01. 2010
ab 300 kg
mind. alle 3 Monate
01.01. 2010
Kältemittel FKW, H-FKW (F-Gase) z.B. R134a, R404A, R410A
Füllmenge
Prüfungsintervall
Prüfpflicht ab:
ab 3 kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System)
mind. alle 12 Monate
04.07. 2007
ab 30 kg
mind. alle 6 Monate
mind. alle 12 Monate*
04.07. 2007
ab 300 kg
mind. alle 3 Monate
mind. alle 12 Monate*
04.07. 2007
* Gemäß Artikel 3 Absatz 4 EU-VO 842/2006 kann durch Installation eines Leckageerkennungs-systems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen halbiert werden.

Bei der Wartung bzw. Dichtheitsprüfung müssen Aufzeichnungen über nachgefüllte Kältemittelmengen und die Dichtheitsüberprüfungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden.
Grundsätzlich sollten alle Arbeiten nur nach den jeweiligen Herstellerangaben aus den Installations- und Wartungsanweisungen durchgeführt werden.

Dichtheitsprüfung für Klima- und Kältetechnik: ein Muss für verantwortungsvolle Betreiber
Klimatechniker.net - Marktplatz Mittelstand GmbH & Co. KG

Dichtheitsprüfungen, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung an den Anlagen ab 3 kg Kältemittelfüllmengen darf nur zertifiziertes Personal durchführen. Eine Betriebszertifizierung ist notwendig.

Der GWP-Wert (global warming potential) definiert das relative Treibhauspotenzial im Bezug auf CO2. Die Abkürzung hierfür lautet CO2e (e - für equivalent). Der Wert beschreibt die Wirkung der mittleren Erwärmung über einen bestimmten Zeitraum. In den meisten Fällen werden 100 Jahre betrachtet.
Verstöße gegen diese Betreiberpflichten können als Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
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