Flüssigholz als Ölersatz
22. Februar 2007
Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen
im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC
Der Saft, den
Diplom-Holzwirt Dr. Dietrich Meier entwickelt hat, erinnert von der Konsistenz
her an Ahornsirup und könnte bald ein begehrter Kraftstoff sein.
Bei einem weltweit einmaligen Pilotprojekt wird im Kreis Cuxhaven ein
Sägewerk mit aus flüssigem Holzöl erzeugtem Strom gespeist
und geheizt. Aus sechs Tonnen Holzhackschnitzeln werden in der Anlage
der Firma Pytec vier Tonnen Holzöl erzeugt. Die Zersetzung des Holzes
erfolgt in Sekunden, bei der Kondensation entstehen zu gut 70 Prozent
Öl. Aus Holzöl könnte man 10 Prozent des deutschen Kraftstoff-
oder Strom-bedarfes decken können – schätzt Meier. Bei
den jetzigen Schwierigkeiten mit der Öllieferung gar keine schlechte
Idee.
Text zum Beitrag in der DAS-Sendung im NDR im Februar 2007: Das ist der Saft
der Zukunft: Verflüssigtes Holz. Auch wenn es eher nach einem Sirup
aussieht: es ist einer der modernsten Energieträger! Mit einem speziellen
Verfahren kann jedes Holz zu Öl verflüssigt werden.
Bei extremer Hitze
raucht Holz einfach weg, ohne zu brennen. Bei dieser sogenannten Flash
Pyrolyse, verdampft das Holz blitzartig und zwar sehr effizient, denn
aus 100 kg Holz gewinnt man mit dem Pyrolyse-Verfahren etwa 70 kg Bioöl,
daneben entstehen noch Gas und Holzkohle. Alle drei Endprodukte sind verwertbar
und es gibt kaum Verluste. Nicht nur Holz sondern auch andere feste Bioabfälle
lassen sich zu Öl verflüssigen. Die Wirtschaftlichkeit dieser
Technologie liegt höher, als andere Abfallverwertungsmethoden. Ein attraktives Verfahren
auch für Landwirte: Aus Abfall hochwertiges
Öl, fast wie im Märchen über Rumpelstilzchen: |
||
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |