Handwerkerparkausweis

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik

Abkürzungen im SHK-Handwerk

Bosy-online-ABC

Parkausweis in Berlin-Muster
Quelle: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung

Wenn in einer zumutbaren Entfernung für den Service- oder Werkstattwagen eines Handwerks- und Gewerbebetriebes keine Parkmöglichkeit besteht, kann ein  regionaler Handwerkerparkausweis beantragt werden.
Mit dem Handwerkerparkausweis kann derr Einsatzwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen geparkt werden:
- im eingeschränktem Halteverbot
- in Halteverbotszonen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen

- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen 

Leider sind die Vorgaben in den einzelnen Regionen unterschiedlich.

 

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Der Betriebssitz muss innerhalb der jeweiligen Region liegen.
- Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK eingetragen sein.
- Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug (Kundendienstwagen) in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird.

Voraussetzung zur Erteilung eines Handwerkerparkausweises ist die Zugehörigkeit zu einzelnen in der Handwerksordnung aufgeführten Berufen der Handwerkskammer (HWK) oder einzelnen Branchen der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Berufsgruppen der Handwerkskammer:
- Installateure und Heizungsbauer

- Klempner
- Kälteanlagenbauer
- Dachdecker

- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Maurer und Betonbauer
- Zimmerer
- Fliesen-, Platten-, Mosaikleger
- Estrichleger
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Metallbauer
- Elektrotechniker
- Tischler
- Parkettleger
- Rollladen- und Jalousiebauer
- Gebäudereiniger
- Glaser
- Bodenleger
- Holz- und Bautenschutzgewerbe
Berufsgruppen der IHK:
- Akustikarbeiten und Trockenbau
- Garten- und Landschaftsbau
- Hausmeisterservice
- Reparatur und Wartung von Computern, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

Bei diesen Berufsgruppen bzw. Handwerkstätigkeiten wird das Vorhandensein des dringenden Erfordernisses im Sinne von § 46 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) und VwV-StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung) generell angenommen.

Nachgewiesen wird die Berechtigung durch die von der Handwerkskammer ausgestellte Handwerks- bzw. Gewerbekarte oder eine von der IHK ausgestellte Mitgliedsbescheinigung.
Zur Antragstellung muss der Fahrzeugschein und ein Bild des Fahrzeuges vorgelegt werden.
Der Handwerkerparkausweis wird als fälschungssichere Vignette ausgegeben und ist nur in Verbindung mit einem im Fahrzeug auszulegenden Arbeitsstättennachweis gültig. Der Arbeitsstättennachweis ist notwendig, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes erkennen, dass der Handwerker in dieser Zone einen Auftrag ausführt und deshalb sein Fahrzeug parken darf.

Dieser Nachweis ist vor Abstellen des Fahrzeugs auszufüllen und zusammen mit dem Parkausweis gut sichtbar auszulegen. Die Angaben zum Kunden sind eine freiwillige Angabe, sofern  alternativ Angaben zur Lage der Arbeitsstätte (zum Beispiel: Adresse, Wohnung im 1. OG) und/oder die Handy-Nummer des dort arbeitenden Mitarbeiters erfolgen.
Wird das Fahrzeug am Betriebssitz geparkt, ist in dem Feld "Einsatzort/Kunde" das Wort "Betriebssitz" einzutragen.

Weitere Hinweise sind der Ausnahmegenehmigung zu entnehmen.

 

 
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