Regelmäßig stellt
sich heraus, dass Handwerksbetriebe auch mit Fahrzeugen für den Bereich
2,8 bis 3,5 Tonnen die strengen Regelungen des deutschen und europäischen
Fahrpersonalrechts zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten überschreiten.
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Betroffen sind Fahrzeuge oberhalb von 2,8 Tonnen, soweit
sie der Güterbeförderung dienen oder zum Transport von mehr
als neun Personen vorgesehen sind. Der Begriff Güterbeför-derung
wird sehr weit ausgelegt, so dass die meisten Fahrzeuge des Handwerks
betroffen sind.
Für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen besteht nach den Regelungen der deutschen Fahrpersonalverordnung die Pflicht zur schriftlichen Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten auf Tageskontrollblättern. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen nach den europäischen Regelungen ihre Lenk- und Ruhezeiten durch Tachographen aufzeichnen lassen. Für Neufahrzeuge ist ab Mai 2006 statt eines analogen Fahrtenschreibers ein digitaler Tachograph vorgeschrieben. Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gewichtsangaben immer auf das zu-lässige Gesamtgewicht beziehen. Das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers ist dabei einzubeziehen. Eine Nachweispflicht entfällt nur bei Fahrzeugen, die lediglich im Umkreis von 50 km um den Standort des Betriebes eingesetzt werden, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupt-tätigkeit des Fahrers darstellt und die Fahrzeuge nur "zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt" . Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen wird ab April 2007 keine Ausnahmeregelung mehr möglich sein. Hier wird zwingend der Einbau eines Tachographens notwendig. Die besondere Aus-nahmeregelung für Verkaufswagen wird ebenfalls voraussichtlich entfallen. Zur Umsetzung der europäischen Regelungen in das deutsche Recht wird bis zum Frühjahr 2007 die Fahrpersonalverordnung novelliert. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks setzt sich zurzeit gegenüber der Bundesregierung für die ersatzlose Streichung der deutschen Sonderregelung für den Gewichtsbereich zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen ein. Die Vorschriften für den Gewichtsbereich oberhalb von 3,5 Tonnen sind weitgehend durch europäische Vorgaben festgeschrieben. Alle bis 7,5 Tonnen rechtlich möglichen Ausnahme-tatbestände sollen nach bisherigen Aussagen auch in deutsches Recht übernommen werden. Da es jedoch zahlreiche Unklarheiten in der Kontrollpraxis gibt und die Bestimmungen der Handwerkerregelung häufig sehr restriktiv ausgelegt werden, ist der Erlass von möglichst bundeseinheitlichen Ausführungsbestimmungen dringend notwendig. |
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