Neue Berufsausbildungsverordnung
liegt vor
EDGAR
KALMBACH / FRIEDRICH HÖTTECKE
Knapp
12 Monate nach Beginn der Arbeiten zur Schaffung der neuen Ausbildungsverordnung
liegt unsere Endfassung nun vor. Im Vergleich zu anderen Vorhaben
kann man dabei durchaus von "Turbotempo" sprechen. Wir Sachverständige
sind der Meinung, dass unsere Arbeit gut geraten ist und sich
sehen lassen kann. Selbstverständlich ist es uns auch gelungen,
die Berufsbezeichnung einvernehmlich neu zu ordnen: Der neue
Beruf wird Anlagenmechaniker für Gebäude- und Energietechnik
heißen.
Im
ersten Teil des Berichts über die Entstehung der neuen Ausbildungsverordnung
(IKZ Nr.) hatten wir beschrieben, dass der Verordnungsgeber
(das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) und das Bundesinstitut
für Berufsbildung die Sachverständigen auf das Konsensprinzip
verpflichtet hatten. Die Bedeutung dieser Festlegung ist klar:
Es sollte und konnte nicht zu Mehrheitsentscheidungen kommen,
sondern es wurde bis zur Einstimmigkeit verhandelt. Über fast
jedes Detail wurde gerungen, oft auch gestritten. Wohl denen,
die über die richtige Streitkultur verfügen. Trotzdem oder gerade
deswegen haben wir uns immer wieder vertragen, was auch für
die weitere Arbeit erforderlich war.
Außerdem: Die einmal nach dem Konsensprinzip beschlossenen
gemeinsamen Ergebnisse müssen in der Zukunft von allen Sachverständigen
nach außen hin vertreten werden, gleichgültig, ob man in bestimmten
Detailfragen für oder ob man gegen das jetzt vorliegende Ergebnis
war.
Was ist neu an der Neuordnung?
Neu ist natürlich die Berufsbezeichnung:
Vom
„Installateur für Gas und Wasser“ und „(Er)Bauer
von Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen“ zum „Mechaniker
für die Anlagen der Gebäudetechnik bzw. Energietechnik“.
Die viele Jahrzehnte alten Berufsbezeichnungen waren nach unserer
Meinung nicht mehr passend als Hülle für die neuen Inhalte.
In der Gesellschaft sind sie zudem eher negativ besetzt und
daher nicht geeignet für einen neuen Beruf mit dermaßen hohem
Innovationsanteil.
Eine
moderne, „griffige“ Berufsbezeichnung ist sicher
wichtig bei einem neuen Beruf, schon um junge Leute auf der
Suche nach Berufsorientierung eine attraktive Alternative zu
anderen Berufen zu bieten. Doch wichtiger noch als die Bezeichnung
sind die Inhalte der neuen Berufsverordnung, und die
stecken im Verordnungstext und in dessen Anhang, dem
Ausbildungsrahmenplan. Im Folgenden sollen die neuen
Inhalte skizzenhaft in zwei Teilen heraus gestellt werden: Teil
1 beschreibt, was neu ist am Verordnungstext und der
2. Teil zeigt auf, was an den Inhalten des Ausbildungsrahmenplans
neu ist.
1.
Neues im Verordnungstext
Paragraph 4 des Verordnungstexts führt das
Ausbildungsberufsbild auf und dort finden sich die ersten
Neuerungen:
Ziffer
7 benennt das Qualitätsmanagement (QM) als völlig neue
Dimension beruflicher Erstausbildung. Nicht, das wir nicht schon
immer auf gute Qualität der Arbeit geachtet hätten, doch hier
geht es darum, den Auszubildenden im Lernort Betrieb und in
den überbetrieblichen Lehrgängen – auch diese sind übrigens
einvernehmlich beschlossen worden - systematisch an die Prinzipien
des QM heran zu führen. Es geht darum, die Kompetenz zur Reflexion
eigener und fremder Arbeit zu entwickeln und damit zur kontinuierlichen
Verbesserung der Arbeitsvorgänge beizutragen.
Kundenorientierung als weitere wesentliche Neuerung zieht sich durch die gesamte
Verordnung – ist geradezu Prinzip. Der Bezug ist klar:
Anlagenmechaniker für Gebäude- und Energietechnik ist ein moderner
Dienstleisterberuf, der ohne ständige Bezüge zum Kunden, der
bekanntlich König ist, nicht erfolgreich sein kann! Und genau
das muss vermittelt werden.
Bei
der Findung der Ausbildungsinhalte haben wir uns vom Berufskonzept
leiten lassen. Das bedeutet, die Anforderungen, die die tägliche
gegenwärtige und auch die zukünftige Berufspraxis an
den Gesellen stellt, sind in den Lernorten des dualen Berufsbildungssystems
zu vermitteln und in den Prüfungen nachzuweisen. Wobei die zukünftigen
Anforderungen des Berufs von uns natürlich nur extrapoliert
werden konnten. Doch da wir die vom Gesellen zu beherrschenden
Endqualifikationen stets produkt- und prozessneutral beschrieben
haben, kann die vorliegende Verordnung sicherlich wieder 12
bis 15 Jahre gelten. Dann wird sie vermutlich von den eingetretenen
Innovationsschüben in Technik und Gesellschaft ein- oder sogar
überholt worden sein und steht selbst zur Erneuerung an.
Wir
haben uns bei der Aufstellung der Qualifizierungsziele außerdem
daran orientiert, dass die Auszubildenden zum Ende ihrer Ausbildungszeit
– spätestens beim Ablegen ihrer Gesellenprüfung –
mindestens in der Lage sein sollen, in einem Ein- oder Zweifamilienhaus
die komplette versorgungstechnische Anlage zu installieren und
instand zu halten. Das bedeutet, den Auszubildenden sind zusätzlich
zu den ohnehin zu lehrenden neuen Inhalte auch noch die erforderlichen
Berufserfahrungen zu vermitteln! Berufliche Erfahrungen
sammelt man bekanntlich nur, wenn man die zu erlernenden Qualifikationen
selbst ausführen darf (Handlungsorientierung) und auch die erforderlichen
Üb- und Wiederholphasen durchführen kann (Redundanz).
Bei
der knappen Ausbildungszeit von 182
Wochen brutto – das macht lediglich etwa 90
bis 100 Wochen netto – bedeutet
das, dass kein Tag, eigentlich keine Stunde mit ausbildungsfremden
oder Routinearbeiten oder reinen Helferarbeiten vergeudet werden
darf. Nutznießer einer stringenten, eng am Ausbildungsrahmenplan
orientierten Berufsausbildung ist in erster Linie der
Betrieb selbst. Wir wissen, dass ein gut ausgebildeter Lehrling
sich bereits ab dem 2. Ausbildungsjahr betriebswirtschaftlich
rechnet und zur betrieblichen Wertschöpfung beiträgt.
Nach
§ 6 des Verordnungstextes ist vom Ausbilder für jeden Lehrling
ein individueller Ausbildungsplan unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans zu erstellen. Wenn Ausbildungsbetriebe
zu Recht geltend machen, dass der Ausbildungsrahmenplan nicht
1:1 umgesetzt werden kann, da die anfallenden Arbeiten sich
ja nach den jeweiligen Aufträgen richten, dann bietet sich nach
§ 5 die Möglichkeit zur abweichenden sachlichen und zeitlichen
Gliederung. Das betrifft aber nicht die inhaltliche Ausgestaltung.
Die ist verbindlich vorgeschrieben und stellt außerdem noch
den Mindeststandard dar [§ 4 (1)]. Der Betrieb kann also mehr
vermitteln als im Ausbildungsrahmenplan steht oder mehr
überbetriebliche Kurse als die obligatorischen für seinen Lehrling
buchen, jedoch nicht weniger.
Neu im Ausbildungsberufsbild (in Ziffer 22) und natürlich
ebenso in den Inhalten ist das Eingehen auf die unterschiedlichen
Handlungsfelder, in denen die Betriebe der
gesamten Branche tätig sind. Nach unserer Meinung sind das die
vier Bereiche
Wassertechnik
Lufttechnik
Wärmetechnik und
Umwelttechnik / erneuerbare Energien
Ausdrücklich sollte der neue Beruf ja ein Monoberuf sein,
also ohne irgendwelche Schwerpunkte wie Sanitär, Heizung oder
Lüftung. Das heißt, wir Sachverständige mussten inhaltlich dafür
sorgen, dass auch solche Betriebe ausbilden können, die nicht
das gesamte versorgungstechnische Spektrum abdecken, sondern
nur in zwei oder gar nur einem der beruflichen Handlungsfelder
tätig sind. Das oder die Handlungsfelder, in dem der Betrieb
tätig ist und den Lehrling ausbilden möchte, wird vom Betrieb
festgelegt und wird sicherlich im Ausbildungsvertrag zu fixieren
sein. Denn auf dieses berufliche Handlungsfeld (oder bei mehreren)
wird schließlich auch die Gesellenprüfung abgestellt sein –
davon später mehr. Der Betrieb kann auch andere als die vier
von uns genannten Handlungsfelder wählen, wenn die zu vermittelnden
Qualifikationen in Breite und Tiefe gleichwertig sind. Wenn
sich in Zukunft also markt- oder innovationsbedingt für die
Branche andere, neue Handlungsfelder auftun, dann bietet die
Verordnung bereits heute die Möglichkeit, auf diese Veränderungen
angemessen reagieren zu können.
Neu sind die Prüfungen
Völlig
neu gestaltet ist die Zwischenprüfung (§ 8) und die Abschlussprüfung
/ Gesellenprüfung ( 9). Erklärtes Ziel ist die Prüfung der Berufsfähigkeit
des angehenden Gesellen
Zwischenprüfung: Abgeprüft werden die in den ersten drei Ausbildungshalbjahren
zu vermittelnden Qualifikationen. Um eine bessere Orientierung
zu ermöglichen, weist die Zeitspalte des Ausbildungsrahmenplans
für das 2. Ausbildungsjahr eine senkrechte Teilung auf: Der
linke Teil wird mit in die Zwischenprüfung einbezogen, der rechte
Teil erst in der Abschlussprüfung. Der Prüfling soll in höchstens
8 (Zeit)Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie
innerhalb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchstens
15 Minuten führen. Die Arbeitsaufgabe soll einem Kundenauftrag
entsprechen; es könnte im Idealfall auch durchaus ein realer
Kundenauftrag sein. Auf jeden Fall darf die Prüfungsaufgabe
nicht das Anfertigen von wunderlich oder kunstvoll geformten
Rohrverbiegungsstücken umfassen, die lediglich deshalb anzufertigen
sind, weil das Prüfungsaufgaben-Erstellungskomittee glaubt,
alle Arbeitstechniken daran abprüfen zu können. Text und Geist
der neuen Verordnung sagen und meinen etwas anderes: Anfertigen
und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils oder einer Baugruppe
nach technischen Unterlagen durch maschinelles und manuelles
Bearbeiten, Fügen und Montieren einschließlich elektrischem
Verdrahten. Wobei der Schwerpunkt auf „funktionsfähig“
liegt – das Ergebnis der gestellten Arbeitsaufgabe muss
funktionieren, also eine Aufgabe erfüllen. Und das bedeutet
in letzter Konsequenz, das Ergebnis muss dem Kunden verkaufbar
sein, kann also kein Edelschrott sein, der doch irgendwann einmal
in der Schrottkiste landet, weil er keine Funktion besitzt.
Denn
vergessen wir nicht, was das Oberziel der gesamten Ausbildung
ist: Das ist die zu erwerbende Berufsfähigkeit der jungen
Leute. Was nichts anderes bedeutet, als dass sie lernen müssen,
kundenverwertbare Arbeiten zu verrichten! Und diese Berufsfähigkeit
ist selbstverständlich in den beiden Prüfungen nachzuweisen.
Zu diesem Nachweis dient in besonderem Maß auch das Fachgespräch,
bei dem die Prüflinge zeigen sollen, dass sie fachliche Probleme
und deren Lösungen präsentieren gelernt haben und dass ihnen
die Hintergründe sowie die Vorgehensweise bei der Lösung der
gestellten Fachaufgabe klar ist.
Im
Gespräch mit dem Verordnungsgeber gelang es uns Sachverständigen
(bisher) nicht, die Zwischenprüfung als ersten Teil der Berufsfähigkeitsprüfung
- anders ausgedrückt: Berufseingangsprüfung - einzurichten.
Diese Rolle bleibt nach gegenwärtigem Stand weiterhin ausschließlich
der Abschlussprüfung / Gesellenprüfung vorbehalten. Aus dieser
Doppelbezeichnung mag noch einmal deutlich werden, dass es gelungen
ist, sowohl Handwerk als auch Industrie unter einen Deckel zu
bringen, was Ausbildungsinhalte und Prüfungsbestimmungen angeht.
Obwohl also die Zwischenprüfung nicht als Teilleistung in die
Bewertung der Gesellenprüfung mit eingeht, sind wir der festen
Überzeugung, dass die Zwischenprüfung genau so ernst genommen
werden muss wie die Abschlussprüfung. Es darf in Zukunft nicht
mehr heißen: "Ist ja nur die Zwischenprüfung, kommt nicht so
drauf an o.ä."! Wenn die Zwischenprüfung am Berufsalltag, an
der Praxis ausgerichtet wird, was ja durch den Kundenauftrag
erreicht werden soll, dann ist sie ein hervorragender Indikator
dafür, ob die bisherige Ausbildung gut war oder ob sie weniger
gut war. Und das heraus zu bekommen ist schließlich ihre Aufgabe.
Abschlussprüfung
/ Gesellenprüfung
Auch
hier sind erhebliche Neuerungen erforderlich gewesen. Die strikte
Trennung in Schriftliche Prüfung und Praktische Prüfung
ist aufgegeben worden zugunsten einer Aufteilung in Prüfungsteil
A und Teil B. Dies soll zeigen, dass die beiden Teile auf einander
bezogen sind.
Es war uns leider nicht möglich, eine so genannte Integrierte
Prüfung in die Verordnung einzubringen, was ja bedeutet
hätte, es gibt eigentlich nur eine Prüfung mit einer
Prüfungsaufgabe, die sowohl die praktischen als auch die berufstheoretischen
Anteile enthält, weil diese sich gegenseitig bedingen.
Doch auch mit der Aufteilung in A und B sind wir einer praxisgerechten
Prüfung – d.h. einer Prüfung, die ein Stück reale berufliche
Praxis des jungen Gesellen widerspiegeln soll - ein gutes Stück
näher gekommen.
Teil
A: Es gilt, in höchstens 19 (Zeit)Stunden eine Arbeitsaufgabe
zu bearbeiten und zu dokumentieren. Diese Arbeitsaufgabe soll
einem Kundenauftrag entsprechen bzw. kann ein realer Kundenauftrag
sein. In Betracht für den Kundenauftrag kommt das Errichten
einer neuen Anlage oder das Ändern einer bestehenden
oder das Instandhalten einer bestehenden versorgungstechnischen
Anlage. Innerhalb der Prüfungszeit ist über die Arbeitsaufgabe
ein Fachgespräch zu führen. Es soll höchstens 20 Minuten dauern
und dient dazu, ob der Prüfling die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen
fachlichen Hintergründe aufzeigen und begründen kann. Für den
Prüfling, aber auch für die Prüfungsaufgabenerstellungsausschüsse
dürfte interessant sein, dass seine Arbeitsaufgabe aus
dem beruflichen Handlungsfeld gewählt werden soll, in
dem er überwiegend ausgebildet wurde. Neu ist außerdem, dass
ihm Gelegenheit gegeben werden muss, die prüfungsrelevanten
Werkzeuge, Prüfmittel, Software und technische Einrichtungen
vor der Prüfung kennen zu lernen.
Die
Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich deren Dokumentation
ist mit 70 und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
Teil
B der Prüfung besteht aus drei Prüfungsbereichen:
Arbeitsplanung
Anlagenanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde
wobei
der letzte Bereich natürlich nicht neu ist.
Durch
die Schneidung der Fachtheorie des Berufs in die beiden erstgenannten
Bereiche ist die bisherige unselige, weil künstliche Aufteilung
der Fachtheorie in die drei Fächer Technologie, Arbeitsplanung
und Technische Mathematik endlich vom Tisch.
Der
Prüfungsbereich Arbeitsplanung trägt den gleichen Titel wie das noch geltende Prüfungsfach
Arbeitsplanung, ist inhaltlich jedoch unterschiedlich.
Heute kommt es uns bei der Planung der Arbeit mehr auf analytische,
vorausschauende Fähigkeiten an als darauf, z.B. irgendwelche
Abwicklungen aufs Papier zu bringen, die in der betrieblichen
Praxis aus Kostengründen so gut wie nie vorgenommen werden.
Statt dessen ist in höchstens 150 Minuten ein Arbeitsplan zur
Montage und Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Teils davon
anzufertigen, der alles das enthalten muss, was die berufliche
Praxis vom Gesellen fordert.
Der
Prüfungsbereich Anlagenanalyse verlangt vom Prüfling in höchstens 150 Minuten die Qualifikation,
Fehler und Störungen in Anlagen systematisch einzugrenzen, die
Ursachen festzustellen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Mit diesem Prüfungsbereich betreten wir
Neuland, doch sei darauf hingewiesen, dass in anderen neu geordneten
Berufen, die ähnliche Dienstleistungs- und Kundenorientierung
aufweisen wie unser Beruf, diese Qualifikation längst zum Ausbildungs-
und damit zum Prüfungsstandard gehört. Somit schließen
wir lediglich eine Lücke, die eigentlich seit langem zu den
Defiziten unserer Ausbildung und Prüfung gehört.
Die
Gewichtung der drei Prüfungsbereiche beträgt für Arbeitsplanung
und Aufgabenanalyse jeweils 40% und für den 60-minütigen Bereich
WiSo 20%. Einen Sperrbereich, wie es bisher das Prüfungsfach
Technologie darstellt, gibt es nicht, so dass Bereichsleistungen
untereinander ausgleichbar sind. Dafür gibt es die mündliche
Ergänzungsprüfung weiterhin, da diese sich in der Vergangenheit
durchaus bewährt hat und für viele eine letzte Chance darstellte,
die Prüfung letztlich doch noch erfolgreich ablegen zu können.
Das
Bestehen der Prüfung setzt jeweils in den Teilen A und B mindestens
ausreichende Leistungen voraus.
Nicht
neu doch durchaus erwähnenswert ist § 10 des Verordnungstextes
mit der Übergangsregelung, die es ermöglicht, bestehende Berufausbildungsverhältnisse
auf die neue Verordnung umzuschreiben. Dies natürlich nur, wenn
die Vertragsparteien es wünschen und vereinbaren.
Vorteile in der Übernahme der neuen Verordnung in bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse sehen wir einmal in der Erlangung
der neuen, modernen Berufsbezeichnung, vor allem jedoch beim
Erlernen der neuen Ausbildungsinhalte, die den frisch gebackenen
Gesellen bzw. Facharbeiter u. a. nun sogar in die Lage versetzt,
endlich auch elektronische und elektrisch betriebene Komponenten
seiner Anlagen und Systeme selbst anschließen und warten zu
können. Unter gewissen Umständen, z.B. wenn sein Ausbildungsbetrieb
einen Elektromeister beschäftigt und dieser ihn entsprechend
ausbildet, kann ihm von seinem Chef sogar die Funktion "Elektrofachkraft
für festgelegte Tätigkeiten in der Gebäude- und Energietechnik"
verliehen werden.
Als festgelegte Tätigkeiten gelten gleichartige, sich wiederholende
Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln. Grundsätzlich sind
diese Arbeiten nur in frei geschaltetem Zustand durchzuführen.
Die Arbeiten umfassen z.B. das An- und Abklemmen von Motoren
oder das Ersetzen von Anschlussleitungen an Elektrogeräten.
Ein weiterer Vorteil für das Umschreiben alter Ausbildungsverträge
könnte die neue Prüfungsstruktur sein: Das Wegfallen des Prüfungsfachs
Mathematik wird nicht wenige Prüflinge in bessere Stimmung versetzen
können und manch einer kann im Fachgespräch sicherlich mehr
Leistung bringen als beim Verformen und Fügen von Blech und
Rohr.
2.
Neues im Ausbildungsrahmenplan
Der
Ausbildungsrahmenplan stellt zunächst lediglich eine Anlage
zu der eigentlichen Verordnung dar, doch die wirklichen und
wesentlichen Neuerungen des neuen Berufs „Anlagenmechaniker
für Gebäude- und Energietechnik“ stecken in eben dieser
Anlage. Vorab sei gesagt, dass das BiBB plant, mit Hilfe einiger
der Sachverständigen und Mitgliedern aus der Rahmenlehrplankommission
der Kultusministerkonferenz rechtzeitig zum Inkrafttreten des
neuen Berufs am 01. August 2003 eine Umsetzungshilfe für die Ausbildung in Betrieb und Schule heraus zu bringen.
Diese Hilfe wird sich auch mit Vorschlägen zur Gestaltung der
Prüfungen befassen.
Daher
wollen wir im zweiten Teil der Vorstellung auch nur kurz auf
die Neuerungen bei den Ausbildungsinhalten eingehen.
Nicht
völlig neu doch wesentlich ausgeweitet ist die Ausbildung im
Bereich des Schutzes der Umwelt bei Planung, Bau und Betrieb
der versorgungstechnischen Anlagen und Systeme. Und selbst nach
Ablauf der Anlagennutzungsdauer soll die Ausbildung noch Wert
und Augenmerk darauf legen, was mit den ausgebrauchten Anlagenkomponenten
geschehen soll bzw. darf: Recycling oder Deponie.
Völlig
neu ist die Einbeziehung des Nachhaltigkeitsgedankens
in die berufliche Erstausbildung. Unter nachhaltiger Entwicklung
verstehen wir Formen des Fortschritts, die den derzeitigen Bedürfnissen
entsprechen. Das jedoch, ohne die Möglichkeiten zukünftiger
Generationen zu beeinträchtigen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen.
Inhaltlich bedeutet das, wir müssen mehr Weit- bzw. Überblick
entfalten und dringend versuchen, einen Ausgleich zu schaffen
zwischen kurzfristigen und längerfristigen Wirkungen unseres
beruflichen und gesellschaftlichen Handelns. Die Ergebnisse
unserer Arbeit - versorgungstechnische Systeme, Anlagen und
Dienstleistungen - werden in Zukunft mehr als je zuvor daran
gemessen werden, ob sie Ressourcen schonend geplant, gebaut,
betrieben und entsorgt werden können oder ob es sich um Energie
fressende, Umwelt zerstörende Anlagen und Systeme handelt, die
künftigen Generationen noch schwer zu schaffen machen werden.
Weiterer wichtiger Punkt ist die Anlehnung der Ausbildung
an die Systemtechnik. Der Schlüssel zu einem besseren
Verstehen von technischen Anlagen, technischen Problemen liegt
unseres Erachtens im Systemdenken. Die Systemtechnik fördert
die berufliche Handlungskompetenz, da sie den Lehrlingen die
Möglichkeit bietet, ganzheitlich und selbstgesteuert zu lernen
und somit zielgerichtetes berufliches Handeln zu erwerben. Gerade
für lernschwächere Lehrlinge ist die Systemtechnik eine Methode,
die Angst vor zunächst komplex erscheinenden Anlagen oder Umsetzungsprozessen
abzubauen und deren Verstehen zu erleichtern.
Neu
ist ferner die deutliche Ausrichtung der Ausbildung an realen
Kundenaufträgen. Das haben wir bereits oben bei den Prüfungen
angedeutet. Diese Kundenorientierung muss sich wie der berühmte
rote Faden durch die gesamte Ausbildung ziehen. Der Lehrling
muss lernen, dass die von ihm erbrachte Leistung eine Dienstleistung
ist, die er ständig aufs Neue den Kunden verkaufen muss. Was
nur gelingt, wenn diese Leistung bestimmten Standards entspricht.
Dazu gehört zwingend auch die Fähigkeit der Kommunikation mit
Kunden, aber auch mit Kollegen und Vorgesetzten. Ebenso muss
er lernen, seine Arbeit im Voraus zu planen und zu steuern und
das Ergebnis zu kontrollieren und zu bewerten. Daraus und aus
der Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagementsystems
entwickelt der Lehrling seine Berufsfähigkeit. Dazu wird auch
der Umgang mit PC und branchenüblicher Software gehören.
Eine
ganz wichtige Neuerung betrifft den Erwerb der Qualifikation
zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Gebäude-
und Energietechnik bei bestandener Abschlussprüfung. Dieser
ellenlange Titel drückt aus, das ein nach Neuordnung ausgebildeter
Geselle endlich das tun darf, was ein guter Fachmann zwar bisher
auch schon getan hat. Nämlich an der Elektrik der Anlage zu
arbeiten, dies jedoch immer verbunden mit ein wenig Angst oder
schlechtem Gewissen vor der Berufsgenossenschaft. In Zukunft
kann er ganz beruhigt alle im Zusammenhang mit seiner Anlage
stehenden Elektroarbeiten selbst ausführen! Dadurch wird er
für seinen Betrieb noch besser einsetzbar: Leistung aus einer
Hand lautet ja wohl des entsprechende Schlagwort.
Ein
weiteres völliges Novum stellt die Berücksichtigung wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen innerhalb der Ausbildungsinhalte dar:
Der Lehrling soll lernen, betriebswirtschaftliche Grundsätze
hinsichtlich der Personalkosten, der Materialkosten und der
Montagezeiten zu berücksichtigen und anzuwenden und somit z.B.
auch in der Lage sein, Anschlussaufträge zu akquirieren.
Der
letztbeschriebene Punkt gehört zu den so genannten neuen Fachaufgaben,
die in einem oder mehreren der vier beruflichen Handlungsfelder
Gegenstand der Berufsausbildung sein werden. Mit Fachaufgaben
meinen wir Qualifikationen, die einen deutlich höheren Stellenwert
aufweisen als eine „normale“ Qualifikation wie beispielsweise
das Fügen von Rohrleitungen durch Pressen oder Löten. Es handelt
sich dabei sozusagen um übergeordnete Steuerlernziele,
die – wenn der Lehrling sie erlernt hat – ihn in
die Lage versetzen, seine Arbeiten besser, effizienter und auch
kundenfreundlicher zu verrichten.
Nicht
zuletzt diese Fachaufgaben (s. lfd. Nrn. 16.1 bis 16.4 des Ausbildungsrahmenplans
Abschnitt) sind es, die die Ausbildung zu einem modernen Beruf
ermöglicht, der an den momentanen und zukünftigen Erfordernissen
eines noch schwieriger werdenden Marktes orientiert ist.
Fazit
Wir
acht Bundessachverständige mit den beiden Koordinatoren, zwei
Vertreter des BiBB sowie jeweils ein Angehöriger aus dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit bzw. für Bildung und Forschung haben
innerhalb eines Jahres aus den uns vorgelegten, unveränderbaren
Eckpunkten einen neuen Beruf kreiert. Heraus gekommen ist ein
Kompromiss - was sonst.
Kompromisse bedeuten immer, einiges ging der einen Gruppe
nicht weit genug, anderes ging der anderen Gruppe zu weit, wieder
anderes ließ der Verordnungsgeber nicht zu, usw. usw.
Das
Ergebnis des Kompromisses liegt nun vor und wir hoffen, dass
der neue Beruf – hier noch einmal die Berufsbezeichnung:
Anlagenmechaniker für Gebäude- und Energietechnik – zum 1.8.2003 in Kraft treten kann. Mehr noch hoffen
wir, dass er und der parallel erarbeitete schulische Rahmenlehrplan
von den Lernorten angenommen und umgesetzt wird. Eine Interpretations-
und Umsetzungshilfe wollen wir rechtzeitig zuliefern, so dass
die Umsetzung möglicherweise leichter fällt.
Wir
wünschen allen an der Ausbildung beteiligten Menschen und Institutionen
– Lehrlingen, Gesellen, Meistern, überbetrieblichen Ausbildungsstätten,
Kammern, Berufsschullehrern - eine glückliche Hand und somit
optimalen Erfolg bei der Umsetzung des neuen Berufs.
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