Nach einem Bundesgerichtsurteil
(BGH, IBR 2002 / 468) wird der Begriff „arglistige Täuschung“
im Zusammenhang mit Armaturen und Eckventile der Trinkwasserinstallation
(Einbau von „Billig“-Produkten) in folgendermaßen
definiert. |
Wer
nach Treu und Glauben einen erheblichen Umstand mitzuteilen verpflichtet
ist und ihn trotzdem nicht offenbart. |
Eine Abweichung von den anerkannten
Regeln der Technik stellt bereits solch einen Umstand dar.
DIN- und DVGW-Normen und –Richtlinien gelten vertragsrechtlich
gesehen als selbstverständliche Mindestforderung, und damit automatisch
als unterstes vereinbartes Soll. |
In diesem Fall ging es um den
Einbau von ungenormten „Billig“-Produkten. Wobei dem Auftraggeber
alle Konsequenzen mitzuteilen und eine ausdrückliche Zustimmung
einzuholen waren. So gewährleistet der Auftragnehmer
in solchen Fällen 10 Jahre, wenn z. B. die Materialzusammensetzung
eines Eckventils nicht nachweislich der DIN EN 50930 entspricht. Natürlich
darf man in diesem Zusammenhang auch nicht von den im Auftrag angegebenen
Produkten abweichen, ohne die o. g. Verpflichtung zu erfüllen. |
Aktuell werden diese Regeln,
wenn es durch diese Produkte zu einem Leitungswasserschaden
kommt, der dann durch die Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Nach
Auskunft der Versicherer sind diese Schäden in den letzten 20 Jahren
um 100 % (z. Z. durchschnittlich 1.500 €) angestiegen und werden
meistens nicht mehr ohne Gutachter beglichen. |
Also sollte eine Fachfirma
immer den Nachweis erbringen können, dass die eingebauten Produkte
den aRdT entsprechen. Hier liegt sicherlich auch der Grund, dass immer
weniger Firmen „beigestelltes Material“
verarbeiten wollen, da sie auf Grund ihrer Fachkunde diese Produkte
beurteilen müssen bzw. ein späterer Nachweis schlecht möglich
ist. |
Auch sollte man bedenken, dass gegen bestehende Verordnungen und Gesetze keine Verträge abgeschlossen werden dürfen bzw. diese Verträge nichtig sind. Keine
Gewährleistung bei Schwarzarbeit - BGH, Urteil v. 1.8.2013,
VII ZR 6/13 |
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