Gerichtsurteil: 26 Grad dürfen
nicht überschritten werden
Das Bielefelder
Landgericht hat in einem Urteil (LG Bielefeld 16.04.03 AZ: 3O411-01) entschieden,
daß die Raumtemperatur in einem Büro 26 Grad nicht überschreiten darf,
es sei denn, draußen herrschen Temperaturen von mehr als 32 Grad.
Somit wurde auch die aktuelle Arbeitsstätten-Richtlinie bestätigt, in
der steht: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind
besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Lufttemperatur des Arbeitsraumes
unterhalb der in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerte oder oberhalb +
26 °C liegen.
Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei aus Gütersloh, die 1999 in einem Neubau
mehrere Geschosse angemietet hatte. Regelmäßige Messungen ergaben, daß
die Innenraumtemperatur in den angemieteten Büroräumen an mehreren Tagen
auf 32 Grad anstieg, obwohl es draußen kühler war. Durch die großen Fensterflächen,
die vor Sonneneinstrahlung mit einfachen Außenjalousien geschützt waren,
entstand, so ein Kanzleimitarbeiter, ein Treibhauseffekt, der auch durch
regelmäßiges Lüften nicht in den Griff zu bekommen war.
Nach dem Gerichtsurteil ist es jetzt Aufgabe des Vermieters bzw. des Bauträgers,
für erträgliche Innenraumtemperaturen zu sorgen. Ob durch andere Beschattungsanlagen
oder durch den Einbau von Klimaanlagen, das bleibt ihm überlassen.
Hohe Raumtemperaturen haben einen entscheidenden Einfluß auf die Leistungsfähigkeit
der Mitarbeiter. Deshalb empfiehlt sich der Einsatz von Raumklimageräten,
mit denen die Temperatur gesenkt und zudem die Luft entfeuchtet werden
kann. Für den SHK-Fachmann ergibt sich durch die Arbeitsstättenverordnung
und das Bielefelder Urteil ein interessanter Vermarktungsansatz. |