| Die Ausübung folgender Gewerbe ist auch   nach der Änderung der Handwerksordnung an einen Meisterbrief gebunden (Anlage A   HwO): 
                                          Maurer und BetonbauerOfen- und LuftheizungsbauerZimmererDachdeckerStraßenbauerWärme-, Kälte-, SchallschutzisoliererBrunnenbauerSteinmetzen und SteinbildhauerStukkateureMaler und LackiererGerüstbauerSchornsteinfeger *)MetallbauerChirurgiemechanikerKarosserie- und FahrzeugbauerFeinmechanikerZweiradmechanikerKälteanlagenbauerInformationstechnikerKraftfahrzeugtechnikerLandmaschinenmechanikerBüchsenmacherKlempnerInstallateur und HeizungsbauerElektrotechnikerElektromaschinenbauerTischlerBoots- und SchiffbauerSeilerBäckerKonditorenFleischerAugenoptiker *)Hörgeräteakustiker *)Orthopädietechniker *)Orthopädieschuhmacher *)Zahntechniker *)FriseureGlaserGlasbläser und GlasapparatebauerVulkaniseure und Reifenmechaniker Update: Für folgende Gewerbe soll laut   Bundeskabinettsbeschluss vom 9.10.2019 die Meisterbrief wieder eingeführt werden  (siehe Beitrag vom   9.10.2019): 
                                          Fliesen-, Platten- und Mosaikleger **)Betonstein- und Terrazzohersteller **)Estrichleger **)Behälter- und ApparatebauerParkettlegerRolladen- und JalousiebauerDrechsler (Elfenbeinschnitzer) und HolzspielzeugmacherBöttcherRaumausstatterGlasveredlerOrgel- und HarmoniumbauerSchilder- und Lichtreklamehersteller Folgende Gewerbe können künftig auch ohne   einen Meisterbrief ausgeübt werden (Anlage B HwO): 
                                          UhrmacherGraveureMetallbildnerGalvaniseureMetall- und GlockengießerSchneidwerkzeugmechanikerGold- und SilberschmiedeModellbauerHolzbildhauerKorbmacherDamen- und HerrenschneiderStickerModistenWeberSegelmacherKürschnerSchuhmacherSattler und FeintäschnerMüllerBrauer und MälzerWeinküferTextilreinigerWachszieherGebäudereinigerFeinoptikerGlas- und PorzellanmalerEdelsteinschleifer und -graveureFotografenBuchbinderBuchdrucker: Schriftsetzer: DruckerSiebdruckerFlexografenKeramikerKlavier- und CembalobauerHandzuginstrumentenmacherGeigenbauerBogenmacherMetallblasinstrumentenmacherHolzblasinstrumentenmacherZupfinstrumentenmacherVergolder 
                                          
                                            
                                              
                                                |  | *) Außer in diesen sechs Berufen können sich erfahrene Gesellen auch in den   zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie sechs Jahre   praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in   leitender Position. |  
                                                |  | **) Laut einer Pressemitteilung vom 20.3.2004 des Zentralverbandes des Deutschen   Baugewerbes soll die HwO-Novelle in Teilen verfassungswidrig sein.   Demnach   verstößt die Einordnung der Handwerke des Fliesen-, Platten- und   Mosaiklegers, des Estrichlegers und des Betonstein- und   Terrazzoherstellers  in die Anlage B zur   HwO gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG. |  zumeist jüngere Beiträge, die auf diesen verweisen:
                                             siehe auch: |  |