Gefährdungsbeurteilung
Alle Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichet, die Gefährdungen ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen. Nur so lässt sich feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Leider regelt das Gesetz nicht, wie der Arbeitgeber die Beurteilung durchführen muss, es werden nur Grundsätze benannt. Die Aufsichtspersonen der zuständigen
Landesbehörden (Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (z. B. obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit) und Unfallversicherungsträger (gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) beraten den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Grundlagen
- Die Grundlage des Umfangs der Gefährdungsbeurteilung sind die betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Dabei sind alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Betrieb zu beachten. Aber auch Tätigkeiten und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, gehören zur Beurteilung.
- Die Gefährdungen im Betrieb müssen systematisch betrachtet werden. Dabei müssen alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das Arbeitsschutzgesetz weist auf folgende Gefahrenquellen hin (Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten).
- Eine Gefährdung, die entdeckt wird, muss beseitigt oder gemindert werden.
- Für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- Bei nichtstationären Arbeitsplätzen mit spezifische Gefährdungen müssen die örtlichen Verhältnisse einbezogen werden, hierüber ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten kann eine vereinfachte Dokumentation ausreichend sein.
Für nicht stationäre Arbeitsplätze sollte der Arbeitgeber die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort (z. B. auf der Baustelle) vorhalten.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die gesamte Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Hierzu stehen für jedes Gewerk vorbereitete Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6), z. B. von der Berufsgenossenschaft "Holz und Metall", zur Verfügung (z. B. Sanitär-Heizung-Klima). Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können als Grundlage für die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen, die Nachweise für Aufsichtsbehörden und die Überarbeitungen von Veränderungen verwenden werden.
Die Aufsichtsperson bzw. die Aufsichtsbeamtin/der Aufsichtsbeamte soll bei jeder Betriebsbesichtigung die Gefährdungsbeurteilung ansprechen. Dabei überprüfen sie, ob die Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Situation angemessen
durchgeführt und dokumentiert wurde. Sie lassen sich in diesem Zusammenhang
Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung vorlegen und überprüfen stichprobenartig die
Umsetzung der einzelnen Prozessschritte an den entsprechenden Arbeitsplätzen. |
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Sanitär-Heizung-Klima-Solar-Dach |
Vor
dem Anbringen von thermischen Solar- und
PV-Kollektoren sollte geprüft werden, ob das Dachmaterial
aus Asbest besteht. Bei Arbeiten an asbesthaltigem
Material (z. B. Asbestzementplatten) sind
besondere Vorschriften (BG
Bau, TRGS
519, TRGS
517, Übersicht über EU-Vorschriften)
zu beachten und sind nur durch geschultes Personal zulässig. |
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Asbest (hauptsächlich
> (Klino-) Chrysotil (Mg,Fe,Ni)3Si2O5(OH)4
[Weißasbest]) ist mit Zement
sehr gut mischbar, verrottungsfest und hat
eine höhere gewichtsspezifische Zugfestigkeit
als Stahldraht. Deshalb wurde es zur Dachdeckung
und Hausverkleidung (Asbestzementplatten
[Eternit]) verwendet. Aber auch in der Haustechnik
wurde Asbest als Brandschutz (Spritzasbest),
Dämmmaterial (Nachtspeicheröfen,
Rauchrohre, Heißwasser- und Dampfleitungen). Dichtungen,
Dichtschnüre), Abwasserleitungen und
Luftkanäle eingesetzt, weil es gegen
Hitze bis etwa 1000 °C,
viele Chemikalien sehr widerstandsfähig
und schwache Säuren beständig ist.
Aber durch die sehr feinen Fasern
ist das Material sehr langlebig.
Das Problem in der Praxis ist, dass sich
bei einem unsachgemäßen Umgang
und Bearbeiten (z.B. mit Bohrmaschinen oder
Winkelschleifern) asbesthaltiger Materialien Asbestfasern
freigesetzt werden. Die Fasern mit einer Faserlänge
von kleiner als 5 µm und einem Durchmesser von max.
3 µm können in die Lunge gelangen
und schon bei einer geringen Belastung z. B. Asbestose
auslösen.
Die Asbestfaser ist seit 1970
offiziell als krebserzeugend eingestuft.
1979 wurde Spritzasbest in Westdeutschland
verboten. 1993 wird die
Herstellung und Verwendung
von Asbest in Deutschland generell verboten
wurden. Seit 2005 gibt es ein EU-weites
Verbot.
Über die
folgenden Hinweise ist es auch dem "Nichtfachmann"
bzw. Privatmann/-frau die Identifikation
asbesthaltiger Bau- und Dämmstoffe möglich. Auch
der private Bauherr muss die bei der Asbestentsorgung
zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen
und einzuschlagenden Entsorgungswege einhalten.
·
Form
Bauteilgeometrie, Wellplatte, ebene Platte, Rohr etc.
· Farbe
in der Regel weißgrau oder grau, graubraun oder bläulich
· Struktur
Fasern visuell erkennbar; unter der Lupe manchmal durch sich
aufspaltende Faserbüschel gekennzeichnet
· Klang
Hohler Klang lässt bei Wänden auf Leichtbau schließen;
nähere Untersuchungen sind notwendig; harter schallender
Klang kann auf Asbestzementplatten hinweisen.
· Festigkeit
Spritzasbest ist weich und ist leicht einzudrücken.
· Ritzbarkeit
Leichte Platten sind leicht ritzbar und leicht zu zerbrechen.
· Härte und Sprödigkeit
Asbestzementplatten sind extrem hart und brechen spröde.
Die Entsorgung
asbesthaltiger Abfälle darf nur durch zertifizierte
Betriebe stattfinden. Zuständig sind die Hausmülldeponien
oder örtliche Recyclinghöfe, die
den Asbestzement zur Deponie bringen. Die asbesthaltigen Abfälle
müssen luftdicht transportiert und in "Big
Bags" abgelagert und mit mineralischem Material
abgedeckt, werden, so dass keine Faserfreisetzung
mehr möglich ist.
Besonders
asbestbelastete Berufsgruppen in der Altersgruppe
ab 50 Jahre:
· Isolierer
· Dachdecker
· Klempner (Spengler)
· Heizungs- und Lüftungsbauer
· Gas- und Wasserinstallateure
· Ofenbauer
· Schweißer
· Fliesenleger
· Elektriker
· Bauarbeiter (Maurer, Zimmerleute)
· Kraftfahrzeugtechniker
· Schlosser
Durch Ersatzstoffe
kann fast vollständig auf die Verwendung von Asbest verzichtet
werden. So wird bei niedrigen
und mittleren Temperaturen die weniger gesundheitsschädliche
Glas- oder Steinwolle eingesetzt.
Bei hohen Temperaturen werden Wollastonitfasern
(wird innerhalb weniger Wochen im Körper vollständig
abgebaut) oder künstliche Keramikfasern
verwendet.
Gefahrstoff
Asbest
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
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Krankheiten
durch Asbestfasern |
Asbestose / Asbeststaublunge
Die Asbestose ist eine Staublungenkrankheit,
die durch eingeatmeten Asbeststaub hervorgerufen wird. Sie entsteht
durch eine zunehmende Bindegewebsvermehrung in der Lunge (Lungenfibrose)
und bewirkt auch nach Expositionsbeendigung mit fortschreitender
Krankheit zunehmende Atemnot, Lungenfunktionsstörungen
und in schweren Fällen Ateminvalidität.
An Asbestose leidende Patienten erkranken außerdem häufiger
an bösartigen Lungentumoren. Die Latenzzeit,
also der Zeitraum zwischen Exposition und Ausbruch der Asbestose,
beträgt meist 15 Jahre und mehr.
Pleuraplaques (Bindegewebsvermehrung im Bereich des
Brustfells)
Unter Pleuraplaques versteht man eine Bindegewebsvermehrung
im Bereich des Brustfells (Pleura) als Folge einer
chronischen Entzündung. Sie tritt nach relevanter beruflicher
Asbestexpositionen auf. In den meisten Fällen werden sie zufällig
entdeckt. Pleuraplaques werden als Berufskrankheit registriert,
sie führen in der Regel weder zu Beschwerden noch zu einer Lungenfunktionseinschränkung.
Bronchialkarzinom (Lungenkrebs)
Bei hoher langjähriger Asbeststaubexposition
ist mit einem erhöhten Lungenkrebsrisiko
zu rechnen. Dabei unterscheidet sich der durch Asbest ausgelöste
Lungenkrebs nicht von anderweitig verursachten Bronchialkarzinomen.
Ob jemand Raucher war, spielt bei der Anerkennung als Berufskrankheit
keine Rolle.
Malignes Mesotheliom (Bösartiger Tumor des Brustfells
bzw. des Bauchfells)
Ein malignes Mesotheliom ist ein bösartiger Tumor (Krebs), der
vom Brustfell (Pleura) und seltener vom Bauchfell (Peritoneum) ausgeht.
Die Krankheit verläuft praktisch immer tödlich. Die Latenzzeit
beträgt 20 – 40 Jahre und mehr. Mesotheliome können
schon bei geringeren Asbestdosen auftreten, als sie für Asbestosen
typisch sind. |
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Baugerüst
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Arbeiten an der Hausfassade oder am Dach
Bei allen Arbeiten an der Hausfassade (z. B. Verklinkern, Verputzen, Wärmedämmung, Fenstereinbau bzw. -tausch) und am Dach (z. B. Dachdecken, Dachrinnen, Solarkollektorenmontage) muss ein Gerüst aufgebaut werden. Für die verschiednenen Arbeiten gibt es entsprechende Gerüste:
- Schutznetze
- Fanggerüste
- Fahrbare Arbeitsbühnen
- Fassadengerüste
- Auslegergerüste
- Konsolgerüste
- Dachfanggerüste
- Hängegerüste
- Dachgerüste für den Hausschornsteinbau
- Schutzdächer
Arbeitsgerüste und Schutzgerüste werden in der DIN EN 12810 (Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen), DIN EN 12811 ((Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Arbeitsgerüste und DIN 4420-1 (Arbeits- und Schutzgerüste) beschrieben. Die Gerüstbauteile bestehen aus Holz oder Metall (Stahl, Aluminium).
Baustein-Merkheft - Gerüstbau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Gerüstarten + Geschichte – Die Entwicklung der Gerüste
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Ein Anseilschutz darf nur bei kurzzeitigen Dacharbeiten verwendet werden. Vorausetzungen sind: |
- Wenn der Gesamtumfang der Arbeiten nicht mehr als 2 Personentage (2 Personen ein Tag oder 1 Person zwei Tage) umfasst
- Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind
- Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind
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Berufsgenossenschaftliche Informationen |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit
zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung
einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht
nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote
einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit
mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet
zurückgewiesen. |
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