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        Um die Arbeitsicherheit  der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen verschiedene Gesetze, die die Beherrschung 
        und Minimierung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit vorgeben, beachtet werden. Dabei handelt sich um das 
        Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG (Gesetz über die 
          Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit), das sich 
          mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes 
          zu sichern und zu verbessern, befasst. Außerdem regelt das Sozialgesetzbuch SGB VII 
          (Gesetzliche Unfallversicherung) und das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für 
          Arbeitssicherheit (ASiG)  die Bestellung und Aufgaben der genannten Fachkräfte. Der 
          Unternehmer oder der vom Unternehmer Beauftragter (z. B. betrieblicher Vorgesetzter, Meister, Betriebsleiter) Arbeiten beauftragt oder zulässt und nicht den Regelwerken 
          und Normen der jeweiligen Branche einhalten, kann persönlich straf- und zivilrechtlich belangt werden. | 
    
      | ArbeitsschutzDas Arbeitsschutzgesetz 
          - ArbSchG (Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des 
          Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit) dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der 
          Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
 Ein Aufgabenbereich der Führungskräfte und Vorgesetzte ist, darauf zu achten, dass die 
          Beschäftigten die Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einhalten. 
          Aber grundsätzlich hat jeder Beschäftigte, der im Arbeitsverhältnis steht, die Verantwortung im 
          Arbeitsschutz. Außerdem ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeitsvertraglich als Nebenpflicht festgelegt und in den 
          Arbeitsschutzgesetzen konkretisiert.
 Eine Führungskraft erteilt Weisungen und trägt in seinem Aufgabenbereich 
          die Verantwortung für die ihm unterstellten Beschäftigten.
 Dabei ist folgender Ablauf einzuhalten:
 
          Gefährdungen ermitteln und beurteilen erforderliche Schutzmaßnahmenergreifen und umsetzen schriftliche Betriebsanweisungenveröffentlichen geeignete Mitarbeiterauswählen Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisenArbeitsschutzpflichten richtig übertragenDefizite beheben Verantwortung im Arbeitsschutz (mit Vorlesefunktion - Quelle:BGHM)  AMS - Arbeitsschutz mit System
 Safe-Log
 Was ist Arbeitsschutz?Bundesministerium für Arbeit und Soziales
 Arbeitsschutz organisieren
 BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
 BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
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        ArbeitsstättenrechtZur Verbesserung 
        der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei den Arbeit wurde das Gesetz 
        über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes 
        (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) geschaffen. Hauptbestandteil ist die Arbeitsstätten-Verordnung. 
        Die Technischen 
        Regeln für Arbeitsstätten sind von dem Arbeitgeber 
        bei dem Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu beachten.
 Die neue Arbeitsstätten-Verordnung 
          2016 gibt die Schutzziele vor und verzichtet auf Detailregelungen, was die Eigenverantwortung der 
          Unternehmer fördern. Dadurch sollen bedarfsgerechte und betriebsspezifische 
      Maßnahmen ermöglicht werden.
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        Technische Regeln für ArbeitsstättenASR V3	Gefährdungsbeurteilung
 ASR V3a.2	Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
 ASR A1.2	Raumabmessungen und Bewegungsflächen
 ASR A1.3	Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
 ASR A1.5/1,2	Fußböden
 ASR A1.6	Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
 ASR A1.7	Türen und Tore
 ASR A1.8	Verkehrswege
 ASR A2.1	Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
 ASR A2.2	Maßnahmen gegen Brände
 ASR A2.3	Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
 ASR A3.4	Beleuchtung
 ASR A3.4/7	Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
 ASR A3.5	Raumtemperatur
 ASR A3.6	Lüftung
 ASR A4.1	Sanitärräume
 ASR A4.2	Pausen- und Bereitschaftsräume
 ASR A4.3	Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
 ASR A4.4	Unterkünfte
 
          Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) | 
    
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      | GefährdungsbeurteilungAlle Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG - § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen") verpflichet, die Gefährdungen ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen. Nur so lässt sich feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind.   Leider regelt das Gesetz nicht, wie der Arbeitgeber die Beurteilung durchführen muss, es werden nur Grundsätze benannt. Die Aufsichtspersonen der zuständigen Landesbehörden (Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der   Regel nachgeordnete Behörden (z. B. obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit) und Unfallversicherungsträger (gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) beraten den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
		  Grundlagen
 
          Die Grundlage des Umfangs der Gefährdungsbeurteilung sind die betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Dabei sind alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Betrieb zu beachten. Aber auch Tätigkeiten und Aufgaben, die außerhalb der   "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, gehören zur Beurteilung. Die Gefährdungen im   Betrieb müssen systematisch betrachtet werden. Dabei müssen alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das   Arbeitsschutzgesetz weist auf folgende Gefahrenquellen hin (Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren, Arbeitszeiten, unzureichende   Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten). Eine Gefährdung, die entdeckt wird, muss beseitigt oder gemindert werden.Für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.Bei nichtstationären Arbeitsplätzen mit spezifische Gefährdungen müssen die örtlichen Verhältnisse einbezogen werden, hierüber ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Für  Betriebe  mit  bis zu 10  Beschäftigten kann  eine vereinfachte  Dokumentation ausreichend sein.Für nicht stationäre Arbeitsplätze sollte der Arbeitgeber  die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation der  die örtlichen  Bedingungen berücksichtigenden  ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort (z. B. auf der Baustelle) vorhalten. 
          Der   Arbeitgeber hat die Pflicht, die gesamte Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Hierzu stehen   für jedes Gewerk vorbereitete Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6), z. B. von der  Berufsgenossenschaft "Holz und Metall", zur Verfügung (z. B. Sanitär-Heizung-Klima). Die Dokumentation   der Gefährdungsbeurteilung können  als Grundlage für die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen, die Nachweise für Aufsichtsbehörden und die Überarbeitungen von Veränderungen verwenden werden.
 Die Aufsichtsperson bzw. die Aufsichtsbeamtin/der Aufsichtsbeamte soll bei jeder Betriebsbesichtigung die Gefährdungsbeurteilung ansprechen. Dabei überprüfen sie,  ob  die  Gefährdungsbeurteilung  der  betrieblichen  Situation angemessen 
          durchgeführt und dokumentiert wurde.  Sie  lassen  sich  in  diesem  Zusammenhang 
          Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung vorlegen und überprüfen stichprobenartig die Umsetzung der  einzelnen  Prozessschritte  an  den  entsprechenden Arbeitsplätzen. | 
    
      | Gefährdungsbeurteilung - Sanitär, Heizung, Klima - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)Leitlinie - Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
 Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung - Handbuch für Arbeitsschutzfachleute
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      | GewerbeaufsichtDie Gewerbeaufsicht bzw. das Gewerbeaufsichtsamt ist eine Behörde und für die Einhaltung der 
          Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes zuständig. Jedes Bundesland hat nach der Gewerbeordnung  eine staatliche Gewerbeaufsicht. Die 
          Bezeichnung für die Gewerbeaufsicht kann von 
          Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
 Aufgabenbereiche der Gewerbeaufsicht:        
         
          Beraten und überwachen der von dem Gewerbeamt gemeldeten Betriebe in Bezug 
          auf Vorschriften des Arbeits- und UmweltschutzesSchutz und Aufklärung von Mitarbeitern eines Unternehmens über 
          Gesundheitsgefahren (z. B. dem technischen Arbeitsschutz [z. B. Unfälle] und dem soziale Arbeitsschutz [z. B. Einhaltung des Mutter- oder Jugendarbeitsschutzes]).Schutz des betrieblichen Umfelds vor schädlichen Umwelteinflüssen.Überwachung der Produktsicherheit.Beraten bei gewerblichen Bauvorhaben.Bearbeiten von spezifischen Anträgen auf  Genehmigungen, Anzeigen, Anfragen oder auch 
          Beschwerden.Erteilen von Genehmigungen und Erlaubnissen incl. Beratung.Aus- und Weiterbildung von Betriebsräten und Sicherheitsfachkräften.Erarbeiten von Stellungnahmen oder Gutachten für andere Behörden.Untersuchen von Unfällen oder Berufskrankheiten. Die zuständige Gewerbeaufsicht darf Arbeitsstätten und Anlagen von Betrieben jederzeit betreten und besichtigen. 
          Betriebsinterne Angelegenheiten sind geheim zu halten. Sie kann Anordnungen  erlassen, Betriebe oder Betriebsteile stilllegen und Bußgelder verhängen.         Gewerbeaufsicht
         Aufgaben der Gewerbeaufsicht | 
    
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      | Sanitär-Heizung-Klima-Solar-Dach | 
    
      | Vor 
        dem Anbringen von thermischen Solar- und PV-Kollektoren sollte geprüft werden, ob das Dachmaterial aus Asbest besteht. Bei Arbeiten an asbesthaltigem 
          Material (z. B. Asbestzementplatten) sind besondere Vorschriften (BG 
            Bau, TRGS 
              519, TRGS 
                517) 
        zu beachten und sind nur durch geschultes Personal zulässig. | 
    
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              Asbest (hauptsächlich 
                > (Klino-) Chrysotil (Mg,Fe,Ni)3Si2O5(OH)4 [Weißasbest]) ist mit Zement sehr gut mischbar, verrottungsfest und hat 
                eine höhere gewichtsspezifische Zugfestigkeit als Stahldraht. Deshalb wurde es zur Dachdeckung und Hausverkleidung (Asbestzementplatten [Eternit]) verwendet. Aber auch in der Haustechnik wurde Asbest als Brandschutz (Spritzasbest),  Dämmmaterial (Nachtspeicheröfen, 
                Rauchrohre, Heißwasser- und Dampfleitungen). Dichtungen, 
                Dichtschnüre), Abwasserleitungen und  Luftkanäle eingesetzt, weil es gegen Hitze bis etwa 1000 °C, 
                viele Chemikalien sehr widerstandsfähig und schwache Säuren beständig ist. Aber durch die sehr feinen Fasern ist das Material sehr langlebig.Das Problem in der Praxis ist, dass sich 
                bei einem unsachgemäßen Umgang und Bearbeiten (z.B. mit Bohrmaschinen oder 
                Winkelschleifern) asbesthaltiger Materialien Asbestfasern 
                  freigesetzt werden. Die Fasern mit einer Faserlänge 
                von kleiner als 5 µm und einem Durchmesser von max. 
                3 µm können in die Lunge gelangen 
                und schon bei einer geringen Belastung z. B. Asbestose auslösen.
 Die Asbestfaser ist seit 1970 offiziell als krebserzeugend eingestuft. 
                1979 wurde Spritzasbest in Westdeutschland verboten. 1993 wird die Herstellung und Verwendung von Asbest in Deutschland generell verboten wurden. Seit 2005 gibt es ein EU-weites 
                  Verbot.
 Über die 
                folgenden Hinweise ist es auch dem "Nichtfachmann" 
                bzw. Privatmann/-frau die Identifikation asbesthaltiger Bau- und Dämmstoffe möglich. Auch 
                der private Bauherr muss die bei der Asbestentsorgung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen und einzuschlagenden Entsorgungswege einhalten.
               · 
                FormBauteilgeometrie, Wellplatte, ebene Platte, Rohr etc.
 · Farbe
 in der Regel weißgrau oder grau, graubraun oder bläulich
 · Struktur
 Fasern visuell erkennbar; unter der Lupe manchmal durch sich 
                aufspaltende Faserbüschel gekennzeichnet
 · Klang
 Hohler Klang lässt bei Wänden auf Leichtbau schließen; 
                nähere Untersuchungen sind notwendig; harter schallender 
                Klang kann auf Asbestzementplatten hinweisen.
 · Festigkeit
 Spritzasbest ist weich und ist leicht einzudrücken.
 · Ritzbarkeit
 Leichte Platten sind leicht ritzbar und leicht zu zerbrechen.
 · Härte und Sprödigkeit
 Asbestzementplatten sind extrem hart und brechen spröde.
 Die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle darf nur durch zertifizierte 
                Betriebe stattfinden. Zuständig sind die Hausmülldeponien oder örtliche Recyclinghöfe, die 
                den Asbestzement zur Deponie bringen. Die asbesthaltigen Abfälle 
                müssen luftdicht transportiert und in "Big 
                  Bags" abgelagert und mit mineralischem Material 
                abgedeckt, werden, so dass keine Faserfreisetzung mehr möglich ist. 
               Besonders 
                asbestbelastete Berufsgruppen in der Altersgruppe ab 50 Jahre:· Isolierer
 · Dachdecker
 · Klempner (Spengler)
 · Heizungs- und Lüftungsbauer
 · Gas- und Wasserinstallateure
 · Ofenbauer
 · Schweißer
 · Fliesenleger
 · Elektriker
 · Bauarbeiter (Maurer, Zimmerleute)
 · Kraftfahrzeugtechniker
 · Schlosser
 Durch Ersatzstoffe kann fast vollständig auf die Verwendung von Asbest verzichtet 
                werden. So wird bei niedrigen 
                  und mittleren Temperaturen die weniger gesundheitsschädliche Glas- oder Steinwolle eingesetzt. 
                  Bei hohen Temperaturen werden Wollastonitfasern (wird innerhalb weniger Wochen im Körper vollständig 
                  abgebaut) oder künstliche Keramikfasern verwendet.
               Gefahrstoff 
                Asbest - Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) |  | 
    
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      | Krankheiten durch Asbestfasern  | 
    
      | Asbestose / Asbeststaublunge Die Asbestose ist eine Staublungenkrankheit, 
          die durch eingeatmeten Asbeststaub hervorgerufen wird. Sie entsteht 
          durch eine zunehmende Bindegewebsvermehrung in der Lunge (Lungenfibrose) 
          und bewirkt auch nach Expositionsbeendigung mit  fortschreitender 
          Krankheit zunehmende Atemnot, Lungenfunktionsstörungen und in  schweren Fällen Ateminvalidität. 
          An Asbestose leidende Patienten erkranken außerdem häufiger 
          an bösartigen Lungentumoren. Die Latenzzeit, 
          also der Zeitraum zwischen Exposition und Ausbruch der Asbestose,  
          beträgt meist 15 Jahre und mehr.
 Pleuraplaques (Bindegewebsvermehrung im Bereich des 
          Brustfells)
 Unter Pleuraplaques versteht man eine Bindegewebsvermehrung im Bereich des Brustfells (Pleura) als Folge einer 
          chronischen Entzündung. Sie tritt nach relevanter beruflicher  
          Asbestexpositionen auf. In den meisten Fällen werden sie zufällig 
          entdeckt. Pleuraplaques   werden als Berufskrankheit registriert, 
          sie führen in der Regel weder zu Beschwerden noch zu einer Lungenfunktionseinschränkung.
 Bronchialkarzinom (Lungenkrebs)
 Bei hoher langjähriger Asbeststaubexposition ist mit einem erhöhten Lungenkrebsrisiko  
          zu rechnen. Dabei unterscheidet sich der durch Asbest ausgelöste 
          Lungenkrebs  nicht von anderweitig verursachten Bronchialkarzinomen. 
          Ob jemand Raucher war, spielt bei der Anerkennung als Berufskrankheit 
          keine Rolle.
 Malignes Mesotheliom (Bösartiger Tumor des Brustfells 
          bzw. des Bauchfells)
 Ein malignes Mesotheliom ist ein bösartiger Tumor (Krebs), der 
          vom Brustfell (Pleura) und seltener vom Bauchfell (Peritoneum) ausgeht. 
          Die Krankheit verläuft praktisch immer tödlich. Die Latenzzeit 
          beträgt 20 – 40 Jahre und mehr. Mesotheliome können 
          schon bei geringeren Asbestdosen auftreten, als sie für Asbestosen 
          typisch sind.
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                   Baugerüst
 
 
 |          | Arbeiten an der Hausfassade oder am DachBei allen Arbeiten an der Hausfassade (z. B. Verklinkern, Verputzen, Wärmedämmung, Fenstereinbau bzw. -tausch) und am Dach (z. B.  Dachdecken, Dachrinnen, Solarkollektorenmontage) muss ein Gerüst aufgebaut werden.  Für die verschiednenen Arbeiten gibt es entsprechende Gerüste:
 
                SchutznetzeFanggerüsteFahrbare ArbeitsbühnenFassadengerüsteAuslegergerüsteKonsolgerüsteDachfanggerüsteHängegerüsteDachgerüste für den HausschornsteinbauSchutzdächer Arbeitsgerüste und Schutzgerüste werden in der DIN EN 12810 (Fassadengerüste   aus   vorgefertigten Bauteilen), DIN EN 12811 ((Temporäre  Konstruktionen  für  Bauwerke - Arbeitsgerüste und DIN 4420-1 (Arbeits- und Schutzgerüste) beschrieben. Die Gerüstbauteile bestehen aus Holz oder Metall (Stahl,  Aluminium). Baustein-Merkheft - GerüstbauBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
 Gerüstarten + Geschichte – Die Entwicklung der Gerüste
 Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
 Absturzsicherungssysteme
 Roof Sefety Systems
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      | Ein Anseilschutz darf nur bei kurzzeitigen Dacharbeiten verwendet werden. Vorausetzungen sind: | 
    
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        Wenn der Gesamtumfang der Arbeiten nicht mehr als 2 Personentage (2 Personen ein Tag oder 1 Person zwei Tage) umfasstAbsturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sindAuffangeinrichtungen unzweckmäßig sind | 
    
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      | Der 
      Leitfaden Bau - Der Leitfaden Bau informiert  in zehn Modulen in den wichtigsten Fragen zu Arbeitssicherheit, Gesundheit und 
      Umweltschutz in kleinen und mittleren UnternehmenRheinland Pfalz - Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
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      | Berufsgenossenschaftliche Informationen   | 
    
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