Bedenken anmelden Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik |
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Für jeden Auftragnehmer besteht grundsätzlich eine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht Damit ein Unternehmer im Baubereich nicht für Schäden haften muss, die entstehen, obwohl er er seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, muss er sich an bestimmte Regeln halten. Es reicht nicht aus, wenn man sich auf die ordnungsgemäße Planung und Ausführung von Vorarbeiten anderer Unternehmer zu verlassen. Die in § 4 Abs. 3 VOB/B und im § 631 BGB geregelte Verpflichtung, gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehende Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen findet entsprechende Anwendung im gesamten Werksvertrag einschließlich dem Recht der Architekten und Ingenieure. Diese Prüfung- und Bedenkenhinweispflicht des Architekten besteht auch, wenn es sich beim Auftraggeber um ein Fachunternehmen handelt. Prüfungspflicht |
Bedenken anmelden (Bedenkenhinweis) |
Nach der
VOB/B § 4 (Beispiel Lüftung)
gilt, dass gegen eine nicht fachrichtig beschriebene Leistung Bedenken
schriftlich geltend zu machen sind. Besteht der Auftraggeber jedoch weiter
auf dieser Ausführung, sollte die Gewähr für die (dauerhafte) Funktionstüchtigkeit
schriftlich begründet und abgelehnt werden. Die Anmeldung von Bedenken
ist für den Unternehmer sofort (ohne schuldhaftes Zögern) und nach Möglichkeit
vor Baubeginn schriftlich anzumelden. |
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Der Auftragnehmer
muss als Fachmann seine Spezialkenntnisse auf dem bautechnischen Gebiet
einsetzen und die ihm erkennbaren Fehlerquellen umgehend
aufdecken muss, um den Auftraggeber bzw. unmittelbar gefährdete Personen
vor Schaden zu bewahren. |
Wenn ein Werkvertrag
nicht nach der VOB/B zustandegekommen ist, dann gelten die gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 631 ff BGB. Hier steht
die Bedenkenanmeldepflicht aus der Verpflichtung des Auftragnehmers, dem
Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
und die Herstellung des versprochenen Werks sicher zu stellen. |
Bei BGB-Vereinbarung:
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Der Unternehmer, der
eine Leistung erbringt, hat gemäß BGB §§
631 ff. seine Leistung so zu erbringen, dass das hergestellte
“Werk ... die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern”. |
Bei VOB-Vereinbarung: |
VOB/B 2010
§ 13 - Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung
zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu
verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln
der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist
die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, |
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst |
Die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers - Dr. Nicolle Heitsch, Georg Willem Büchler - Schlatter Rechtsanwälte, Heidelberg |
Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines
unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen
Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende
Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht
als unbegründet zurückgewiesen. |
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