Werkvertrag

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Beweislastumkehr

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Selbstvornahme

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Aufbewahrungsfristen
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Diese Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr 
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet. Dieser besondere Vertragstyp wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Schuldrechts in den § 631 bis 650 (BGB) gesetzlich geregelt.
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes (Werkleistung*), der Besteller (Auftraggeber - Verbraucher) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Durch den Werkvertrag wird ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B. Einbau einer Heizungsanlage). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges trägt der Auftragnehmer. Als Ausgleich für das vom Auftragnehmer zu tragende Vorleistungsrisiko stehen ihm Sicherungsrechte zu (z. B. Werkunternehmerpfandrecht, Werkunternehmersicherungshypothek).
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu (Gewährleistungsrechte).
Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig, zu der der AG allerdings verpflichtet ist. Gemäß § 632a BGB kann der AN für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen verlangen.
Beispiele für Werkverträge:

• Einbau einer Heizungsanlage
• Reinigung eines verstopften Abflussrohres
• Reparatur eines Bauteils in einer Anlage
• Erstellung einer Bedienungsanleitung
• Erstellung von Gutachten
• Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten

Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom AN geliefert, handelt es sich um einen so genannten Werklieferungsvertrag, der nach § 651 BGB – Kaufrecht – behandelt wird.
Die Abnahme ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Außerdem beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist (Sachmängelhaftungspflicht).
Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B. Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
Erst wenn der AN seine Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen zu stellen, vorgesehen.
Der Auftragsnehmer haftet beim Werkvertrag für Sachmängel.
Eine Werkleistung in Auftrag kann jederzeit wieder gekündigt werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). Der AN behält aber im Falle einer solchen Kündigung seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag kann in vielen Fällen schwierig sein. Auch der Dienstvertrag hat wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt, aber es wird das bloße Wirken, also die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Die Abgrenzung zum Werkvertrag ist besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten schwer herzustellen.
Bei dem Werkvertrag wird nicht die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, also das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, so z. B. das Erstellen einer funktionierenden Heizungsanlage, geschuldet. Hier liegt der Unterschied zum Dienstvertrag, in dem auch eine Leistung erbracht wird, aber kein Erfolg geschuldet ist.
*die Werkleistung besteht in der Herstellung oder Veränderung einer körperlichen Sache (z. B. Bau- oder Reparaturarbeiten, Installationen) oder der Herstellung eines unkörperlichen Arbeitsergebnisses (z. B. oftmals bei Erstellung von Gutachten, Plänen oder Individualsoftware).

Die Abnahme (Bauabnahme) ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werk- oder Bauvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Der Begriff einer Abnahme ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht (VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte Form für die Abnahme ist nicht erforderlich, hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers. Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom Auftraggeber unterschrieben werden muss.
Die VOB sieht eine spezielle Abnahme vor, die nach der Fertigstellung einer Bauleistung nach der VOB Teil C inform einer Abnahmeprüfung (Beispiel) der erstellten Leistung durchzuführen ist. Am Ende der Prüfung ist ein Abnahmeprotokoll (Beispiel) zu erstellen und vom Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme  einer Anlage an.
Diese Abnahme ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen.
Zur Abnahme muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden (Beispiel). Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf den AG über.
Damit die Abnahmeinhalte vollständig sind, bieten die Fachverbände oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich beinhalten.
Eine Abnahme hat folgende Rechtsfolgen
  • nach dem BGB-Recht wird die Bezahlung fällig
  • nach dem VOB/B-Bauvertrag ist die Abnahme eine der Voraussetzungen für die später eintretende Fälligkeit des Werklohns
  • Beginn der Gewährleistung (§ 634 BGB)
  • Beginn der Verjährung (§ 634a BGB, § 13 Nr. 4 VOB/B)
  • Beginn der Verzinsungspflicht
  • die Beweislast für Mängel geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über

Neues Bauvertragsrecht am 1. Januar 2018 in Kraft getreten
Das Abnahmeprotokoll – alle wichtigen Informationen im Überblick

Gefahrübergang
Nach § 644 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (Gefahrtragung) trägt der Unternehmer bei einem BGB-Werkvertrag die Gefahr (Risiko) bis zur Abnahme des Werkes oder/und eines Produktes. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Auftraggebers gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Es wird zwischen der Leistungsgefahr und der Preisgefahr unterschieden:
  • Die Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, seine Leistung ohne Vergütung bis zum Eintritt des Leistungserfolges erneut erbringen zu müssen.
  • Die Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, trotz weiter bestehender Zahlungspflicht keinen Anspruch (mehr) auf das Werk zu haben.
Nach der Abnahme einer Leistung muss der Bauherr/Käufer (Auftraggeber) die Vergütung des Bauunternehmers (Auftragnehmer) auch dann zahlen, wenn das Gebäude zerstört oder beschädigt wird. Eine davon zugunsten des Bauunternehmers abweichende Regelung enthält die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 7 (Verteilung der Gefahr), der die Gefahr auf beide Vertragspartner verteilt.
Bei einem VOB-Vertrag geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Bauherr/Käufer) mit der Abnahme der Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 12 Abs. 6 (Abnahme) über, weil der Auftraggeber während der Bauzeit auch noch nicht über sein Eigentum verfügen kann.
Die Bauleistung kann aber bereits vor Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört werden. Dann geht die Gefahr bereits mit dem Eintreffen der maßgebenden Umstände auf den Auftraggeber als eine Sonderregelung über. Das gilt unabhängig davon, dass die Schäden bzw. Zerstörungen weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verursacht wurden und auch nicht zu vertreten sind. Schäden aus normalen Witterungsverhältnissen fallen nicht unter die Gefahrtragung. Zur Zerstörung oder Beschädigung wird auch der Diebstahl gerechnet. In den § 644 und §645 BGB werden noch weitere Tatbestände angeführt, die durchaus auch im VOB-Vertrag herangezogen werden können. Das betrifft z. B. den Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber als Besteller der Bauleistung, wenn dieser mit der Abnahme in Verzug ist, die mögliche Verschlechterung und den Untergang der Leistung infolge beigestellten Stoffen durch den Auftraggeber, die wegen Mängel den Schaden verursachten. Dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vergütung zu leisten.
Beweislastumkehr
Bis zur Bauabnahme seiner Leistungen muss der Unternehmer nachweisen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel nicht um einen Mangel handelt (Gefahrübergang). Nach der Bauabnahme muss der Bauherr/Käufer nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 auf § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen. Bezüglich der Mängel gilt, dass vor der Abnahme der Werkunternehmer (Auftragnehmer) dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme trägt diese Darlegungs- und Beweislast der Bauherr/Käufer (Auftraggeber). Wenn sich der Besteller im Rahmen der Abnahme einen Mangel vorbehält, so ändert die Abnahme insgesamt an der Beweislastverteilung nichts, das bedeutet, dass der Werkunternehmer hinsichtlich der Leistungsteile, die nicht vorbehaltlos abgenommen worden sind, weiterhin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Umstand, dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf § 363 des Bürgerliches Gesetzbuches (Beweislast bei Annahme als Erfüllung), dieser setzt jedoch die Annahme einer Leistung als Erfüllung voraus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erklärt. Im Rahmen der Abnahme ist jedem Bauherrn anzuraten, sich etwaige Mängel vorzubehalten, denn widrigenfalls droht, neben der Ausschlusswirkung nach § 640 Abs. 2 BGB, auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich tatsächlicher Mängel.

Zum 1. Januar 2002 ist eine Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten. Beim Kaufrecht bringt die Reform für den Verbraucher einige Vorteile:

Neuwaren
Nach dem neuen Recht muss der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür tragen, dass die von ihm verkaufte Ware mängelfrei ist (vorher waren es sechs Monate). Als Mängel gelten auch eine unverständliche oder fehlerhafte Montageanleitung. Außerdem muss sich der Kunde darauf verlassen können, dass beworbene Produkteigenschaften beim Kauf korrekt waren.

Gebrauchtwaren
Die zweijährige Gewährleistung ist jetzt auch bei gebrauchten Waren einzuhalten. Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist auf ein Jahr herabsetzen (z. B. beim Gebrauchtwagenkauf) und bei privaten Second-Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen werden.

Seit dem 1. Januar 2002 gibt es die Umkehr der Beweislast (Beweislastumkehr)
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunden.
Nun hat sich nach 20 Jahren (1. Januar 2022) diese gesetzliche "Vermutung" auf ein Jahr verlängert. Künftig gilt diese nicht nur für sich binnen 6 Monate ab Gefahrübergang zeigende Mängel, sondern sogar für Mängel, die sich binnen eines Jahres ab Gefahrübergang zeigen.
Im § 477 Abs. 1 BGB-E wird die Beweislastumkehr folgenderweise neu formuliert:
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Sache, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

Das neue Kaufrecht 2022 in der Praxis: Beweislastumkehr für Mängel
gilt künftig ein Jahr lang
- RA Nicolai Amereller

Sachmängelhaftungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen Fällen sogar den Schadensersatz (Schadensaufnahme). Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein auftretendender Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 12 Monate nach der Abnahme schon von Anfang an da war. Der Auftragnehmer (Verkäufer) muss im Zweifel das Gegenteil beweisen.
Tritt ein Fehler (Mangel) nach mehr als 12 Monaten zum ersten Mal auf, dann muss der Auftraggeber (Kunde) beweisen (§ 476 BGB "Beweislastumkehr"), dass dieser Fehler (Mangel) schon bei der Übergabe vorhanden war.

Änderungen im Gewährleistungsrecht ab 01.01.2022 aus Sicht des Unternehmers
- KUNZ Rechtsanwälte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB)

Kaufrecht 2022 - Zehn wichtige Änderungen für den Handel! - IHK Kassel-Marburg

Mängel - Werkvertrag

Der Handwerker (AN - Auftragnehmer) schuldet die mängelfreie Herstellung des Werkes. Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Mängeln, für die der Handwerker gegenüber seinem Kunden haftet.

  • Wenn sich das Werk nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet
  • Wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
  • Wenn sich das Werk nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Werken üblich ist und die der Besteller somit erwarten kann
  • Wenn ein anderes als das bestellte Werk geliefert wird
Alle Mängel müssen durch eine schriftliche Mängelrüge angezeigt werden.

Wenn ein Mangel vor der Abnahme beanstandet wird, dann sollte das Werk nicht abgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dann die Pflicht zu beweisen, dass kein Mangel oder nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt. Aber trotzdem muss er schriftlich aufgefordert werden, den Mangel in einer angemessene Frist zu beseitigen. Die vereinbarte Vergütung bzw. eine Teilzahlung kann vor der Beseitigung des Mangels zurückgehalten werden.
Wenn ein Mangel nach der Abnahme entdeckt wird, Dann kann der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Dabei muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden. Sollte die Mängelbeseitigung scheitern, dann hat der Auftraggeber die Möglichkeit zur Selbstvornahme. Er kann aber auch den Rücktritt vom Vertrag erklären oder die Minderung (die vereinbarte Vergütung wird reduziert) verlangen. Auch das Recht auf Schadensersatz kann gegeben sein.

Grundsätzlich muss der Auftragnehmer die Möglichkeit erhalten, seine Arbeit nachbessern zu können. Dabei kann er selber entscheiden, ob er nur den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllungsanspruch) hat der Auftragnehmer alle unmittelbaren Kosten und alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten (Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten) zu tragen. Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers ist gesetzlich festgelegt. Deswegen darf auch keine zweite Rechnung darf entsprechend nicht geschrieben werden, weil für die Nachbesserung kein zweiter Auftrag besteht.
Sollte eine Nachbesserung objektiv unmöglich (z. B. unverhältnismäßig hoheKosten) sein, so kann der Anspruch auf Nacherfüllung kann ausgeschlossen sein.

Wenn der Mangel nach einer angemessen Frist nicht beseitigt wurde und/oder diese Frist fruchtlos verstrichen ist, hat der Auftraggeber durch eine Selbstvornahme die Möglichkeit, den Mangel des Werkes selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die erforderlichen Aufwendungen sind dann vom Auftragnehmer zu ersetzen.

Wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, also die Werkleistung weiterhin mangelhaft ist, dann kann der Auftraggeber entweder eine Rückabwicklung des Vertrages oder die Herabsetzung des vereinbarten Werklohnes (Minderung) verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich, hier greift nur das Recht auf Minderung.

Rügepflicht / Mängelobliegenheit
Die Rügepflicht (Mängelobliegenheit) ist ein Begriff aus dem deutschen Handelsrecht.
Bei einem einseitigen Handelskauf (ein Kaufmann und eine Privatperson sind beteiligt) und beim bürgerlichen Kauf (beide sind Privatpersonen) muß der Käufer die Ware nicht unverzüglich prüfen; entdeckt er Mängel, kann er die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist (Gewährleistung - Sachmängelhaftung) vornehmen; diese kann vertraglich (Garantie) oder gesetzlich (§ 477 BGB) bestimmt sein.

Bei einem beiderseitigen bzw. zweiseitigen Handelskauf (zwei Kaufleute sind beteiligt) ist auch der Handwerker als Gewerbetreibender unabhängig von einem Eintrag im Handelsregister ein Kaufmann. Im Unterschied zum Verbraucher unterliegt der gewerbliche Käufer der Rügepflicht bzw. Mängelrügeobliegenheit. Er muss die gekaufte Ware auf Mängel untersuchen. Die Frist dafür beginnt mit der Anlieferung. Offene Mängel sind sofort zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist ( (Sachmängelhaftungsfristt) von zwei Jahren, wenn die nicht vertraglich verlängert wurde. Bei Bauwerken und Bauteilen beträgt die Gewährleistungspflicht (Sachmängelhaftungspflicht) fünf Jahre. Kommt der Handwerker seiner Rügepflicht nicht nach, verliert er den Anspruch auf Gewährleistung (Sachmängelhaftung. Das alles regelt der § 377 des Handelsgesetzbuch (HGB).
Das Gesetz unterscheidet zwischen einem offenen Mangel und einen versteckten Mangel. Bei einem sofort erkennbaren Mangel [offenen Mangel) muss der Käufer die Sache unverzüglich bei Übergabe rügen. Ein versteckter Mangel liegt dann vor, wenn er für den Käufer nicht sofort erkennbar gewesen ist, er ist verpflichtet den Mangel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge des Käufers ist für den Verkäufer gegenstandslos, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verstrichen ist.
Die Rügepflicht soll eine schnelle Abwicklung von Verträgen gewährleisten und eine nachträgliche Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner vermeiden. Dies kann aber sehr schwierig sein, weil der Verkäufer unter anderem beweisen muss, dass die Ware bei der Auslieferung mangelfrei war. Die Rügepflicht schützt den Verkäufer und sichert den schnellen Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten. Deswegen müssen alle Kaufbelege aufbewahrt werden.
Die Rügepflicht (Mängelobliegenheit) kann aber z. B. mit Hilfe von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umgangen werden. Grundsätzlich sind aber die allgemeinen Regeln des AGB-Rechts zu beachten. Vor allem darf keine einseitige Belastung für eine Vertragspartei vorliegen. Wenn das der Fall ist, dann sind die AGB nicht anzuwenden und es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB.

Wer zahlt bei Mängelrügen denn die Montage? Handwerker in der Kostenfalle -HaustechnikDiaglog 2015

Ersatzvornahme - Selbstvornahme im Baurecht
Die Ersatzvornahme wird hauptsächlich im Baurecht (Werkvertrag nach VOB) aber auch im Vollstreckungs- und Verwaltungsrecht angewendet. Bei einem Werkvertrag nach BGB (in der Regel mit privaten Auftraggebern) wird von einer Selbstvornahme gesprochen. Bei der Ersatzvornahme im Baurecht handelt es sich um eine Mängelbehebung, welche durch Dritte erfolgt.
Grundsätzlich müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Ersatzvornahme vollzogen werden kann:
Dem Verpflichteten wurde eine angemessene Frist eingeräumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
In der schriftlichen Fristsetzung müssen auch die Androhung von Zwangsmitteln, z. B. der Ersatzvornahme, und ein Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Kosten enthalten sein.
Die Ersatzvornahme darf sich nur auf die eigentliche Forderung, sprich die ursprünglich verlangte Handlung, beziehen.
Besonders wichtig ist eine gerichtssichere Zustellung, damit der Vorgang rechtssicher wird.

Bei einem Bauvertrag nach VOB kann eine Ersatzvornahme durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers bzw. auf dessen Kosten zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich werden, wenn er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Die Grundlagen sind:
Der Auftragnehmer kommt der Aufforderung zur Beseitigung von nach einer Abnahme festgestellten Mängeln nach § 13 Abs. 5, Nr. 2 VOB Teil B auch nach einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht nach.
Der Auftragnehmer kommt seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Bauausführung festgestellten Mangels nach § 4 Abs. 7 VOB Teil B nach einer angemessenen Frist nicht nach, so dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag mit Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB Teil B entziehen und danach eine Ersatzvornahme durch einen Dritten verlassen kann.
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer den Vertrag nach § 8 Abs. 4 VOB Teil B entziehen, wenn letzterer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und danach die Leistung als Ersatzvornahme durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers ausführen lassen.
Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) enthält ein Formblatt 443 zur Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen sowie ergänzende Aussagen in der Richtlinie zum Formblatt. Mindestens im Geltungsbereich des VHB-Bund ist es bei Öffentlichen Aufträgen zu berücksichtigen. Werden die Mängel durch den Auftragnehmer nicht fristgemäß beseitigt, kann der Auftraggeberdie Mängelbeseitigung einem Dritten übertragen und die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, vor der Ersatzvornahme durch einen Dritten dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung vorzugeben bzw. ihn zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

Ersatzvornahme und Nutzungen bei Vertragskündigung - Bauprfessor.de
Ersatzvornahme - Darlegungserleichterungen für den AG nur hinsichtlich der Höhe der Kosten - Bundesanzeiger
Musterbrief - Ankündigung Ersatzvornahme für Mängelbeseitigung - proMietrecht GbR

Bei einem Werkvertrag nach BGB nach BGB § 637 (in der Regel mit privaten Auftraggebern) wird von einer Selbstvornahme gesprochen. Danach besteht das Recht des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Auftragnehmer und Fristverstreichung. Der Auftraggeber (AG) als Besteller kann wegen eines Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern der Auftragnehmer (AN) die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern darf. Für die Beseitigung des Mangels als Selbstvornahme kann der Auftraggeber bzw. Besteller für die Aufwendungen, die voraussichtlich zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, einen Vorschuss verlangen.
Die Praxis zeigt, dass Besteller bzw. Auftraggeber nicht vorschnell zur Nacherfüllung bzw. Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers greifen sollten, da sie andernfalls mit diesen Kosten belastet bleiben könnten. Vielmehr muss vorab geprüft werden, ob eine Selbstvornahme der Nacherfüllung / Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers bereits in Betracht kommt oder ob dem Unternehmer zuvor noch Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss. Im Ausnahmefall kann die Selbstvornahme durch den Besteller unabhängig davon allerdings wirtschaftlich sinnvoll bzw. zur Abwendung eines andernfalls deutlich höheren Schadens sogar geboten sein, was nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Selbstvornahme - Bauprofessor.de

Wucher

Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist in Deutschland dann nichtig (ungültig), wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Bestimmte Fälle können in Deutschland auch unter Strafe gestellt werden, denn Wucher ist ein Offizialdelikt (eine Straftat, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss).

Strafgesetzbuch (StGB) § 291 Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.

Oft wird fälschlicherweise in diesem Zusammenhang auch der Begriff "Nepp" verwendet. Dabei handelt es sich aber um Betrug nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug

Verdeckter Mangel – 30 Jahre Gewährleistung?

Gibt es Ersatz- bzw. Regressleistungen (Mängelansprüche) für "Verdeckte (versteckte) Mängel bei Bau- bzw. Werkleistungen"?

Nach der Gesetzesreform von 2002 gibt es diese langen Fristen für die TGA-Branche nicht mehr.

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob es bei den sogenannten "verdeckten oder auch versteckten Mängeln, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst dann beginnt, wenn der Mangel erkannt wurde. Nein. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit der Abnahme der Bauleistung (Abnahmeprotokoll) gem. § 640 BGB / § 13 VOB/B. Verdeckte oder versteckte Mängel bzw. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch nicht in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen.
Die 30-jährige Verjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel wurde auf 3 Jahre ab dem Jahresende der Kenntniserlangung vom Mangel oder auf 10 Jahre ab Abnahme zurückgesetzt. Dabei geht es auch nicht darum, ob der Mangel "verdeckt" oder "versteckt" ist, sondern ob der Auftragnehmer (AN) den Mangel arglistig verschwiegen hat, also bei der Abnahme nicht auf den Mangel hingewiesen hat, obwohl er den Mangel aufgrund seiner Fachkenntnisse kennen musste.
Der Begriff "verdeckter" bzw. "versteckter" Mangel hat den Hintergrund, dass bestimmte Anlagenteile (Rohrleitungen, eingebaute Bauteile [Wärmetauscher]) von anderen Bauteilen (z. B. Estrich, Wandschächte, Wärmedämmung) überdeckt werden oder an unzugänglicher Stelle (hinter größeren Bauteilen [Kessel, Speicher]) liegen. Es geht also nicht darum, dass der Mangel verdeckt ist, sondern um die Tatsache, dass der Auftragnehmer (Chef, Meister, Monteur) den Mangel seiner Leistung kennt und verschiegen hat. Also auch, wenn der Monteur den Mangel kennt, wird die Kenntnis des Chefs nicht mehr vorausgesetzt, weil dieser evtl. den Mangel auch nicht mehr erkennen kann.
Urteile des Bundesgerichtshofs bezüglich der verlängerten Gewährleistung (Sachmängelhaftung 10 Jahre) haben ergeben, dass auch ein "organisiertes Wegsehen" durch Nachunternehmer (Estrickleger, Fliesenleger, Maurer, Isolierer, Elektriker) nicht mehr möglich sind. Hier werden die 10-jährigen verlängerten Gewährleistungen (Sachmängelhaftungen) eher selten anerkannt, weil von diesen Fachleuten besonders auffällige oder schwere Mängel erkannt und der Auftraggeber mit einer Bedenkenanmeldung auf die Mängel vor Beginn deren Arbeiten hingewiesen werden müssen, damit die Mängel beseitigt werden können.

Was ist eigentlich Gewährleistung?

 Aber letztendlich ist man - auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand.

Gutachter
Als Gutachter kann sich jeder bezeichnen, der eine besondere Sachkunde in einem Fachgebiet aufweist. Dabei muss man fähig sein, mit überdurchschnittlichem Fachwissen eine Stellungnahme (mündlich und schriftlich) abzugeben. Die Bezeichnung "Gutachter" ist keine Berufsbezeichnung, sondern eine berufliche Funktion. Sie werden überwiegend bei Rechtsstreitigkeiten oder bei Meinungsverschiedenheiten im privaten Bereich eingesetzt.
Wenn eine Behörde oder ein Gericht kein ausreichendes Sach- oder Fachwissen hat, können sie die Sachfrage an einen Gutachter oder Sachverständigen zur Beantwortung bzw. Begutachtung übergeben. Der Gutachter unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung (auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand) durch das Gericht.

Sachverständiger
Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiete des zu prüfenden technischen Arbeitsmittels, Gegenstands bzw. Anlagen haben, werden als Sachverständige (zur Prüfung befähigte Person) bezeichnet. Bei dem Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium und/oder einschlägige Handwerksausbildung [i.d.R. mit Meisterbrief]) ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren oder Fernstudien (Deutschland) möglich. Außerdem müssen sie mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik in dem jeweiligen Gewerk vertraut sein. Auch sollen sie technische Arbeitsmittel prüfen und gutachtlich beurteilen können.
In Deutschland ist die Bezeichnung "Sachverständiger" gesetzlich nicht geschützt. Deshalb haben die Handwerkskammern (HWK), Industrie- und Handelskammern (IHK), Landwirtschaftskammern, Architekten- oder Ingenieurkammern die staatliche Aufgabe übernommen, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Aber auch die technischen Überwachungsorganisationen (z. B. TÜV, TÜA, Dekra) und Berufsgenossenschaften setzen Sachverständige ein, die für bestimmte Prüfungen ermächtigt werden.
Man unterscheidet zwischen
• EU-Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024
• Behörden als Sachverständige

• Staatlich anerkannte Sachverständige
• Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
• Freie Sachverständige
• Medizinische Sachverständige

Wenn eine Behörde oder ein Gericht kein ausreichendes Sach- oder Fachwissen hat, können sie die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung bzw. Begutachtung übergeben. Der Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung (auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand) durch das Gericht.

Infothek - Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter BDSF e.V.

Fachkunde / Sachkunde
Die Begriffe "Fachkunde" und "Sachkunde" werden oft im gleichen Zusammenhang benutzt, aber Fachkunde ist nicht gleich Sachkunde.
Personen, die auf einem Fachgebiet ein bestimmtes Wissen vorweisen können, dürfen sich fachkundig bzw. Fachkraft nennen. Der Begriff "Fachkunde" ist nicht geschützt. Das Wissen eignet man sich durch eine technische Ausbildung (Gesellen- und Meisterprüfung) an. Auch ein ingenieurwissenschaftliches Studium erlaubt, sich fachkundig zu nennen.
Dagegen dürfen Personen (Fachkräfte), die zusätzliches Wissen durch anerkannte Lehrgänge erworben haben, den Begriff "Sachkunde" verwenden. Ein Sachkundiger hat eine Prüfung bestanden und ein Zertifikat erhalten. Durch eine Weiterbildung im Rahmen von qualifizierenden Seminaren oder Fernstudien (Deutschland) kann man als Sachverständiger (zur Prüfung befähigte Person) tätig werden.

Gibt es einen Unterschied zwischen Fachkunde und Sachkunde?
Safety & Health Consulting LLC
Gibt es einen Unterschied zwischen Fachkunde und Sachkunde nach GefStoffV?
Donato Muro, Sicherheitsingenieur.NRW
Sachkundiger / Sachverständiger
BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH

Baubegleitende Qualitätskontrolle
Eine baubegleitende Qualitätskontrolle (Baucontrolling, "Bauherrenberatung") durch einen unabhängigen Bausachverständigen stellt sicher, dass die Baubeschreibung, die Bauplanung und Bauausführung übereinstimmen Außerdem ist die Beauftragung einer Bauabnahme und eine Betreuung bei Baumängel und Schäden sinnvoll.
Die baubegleitende Qualitätskontrolle wird von Sachverständigenbüros und von großen Prüfgesellschaften (TÜV, DEKRA) angeboten. In der Regel ist dies keine Dienstleistung (ohne Erfolgshaftung) sondern ein Werksvertrag (Erfolgshaftung). Der Baucontroller schuldet eine "mängelarmen" Errichtung des Gebäudes. Dies erfolgt in Form einer Überprüfung der Bauleistungen und der Überwachung der Beseitigung von festgestellten Mängeln. Der Auftragnehmer muss für den geschuldeten Erfolg einstehen.
Egal welche Hausart (Architektenhaus, Bauträgerhaus, Fertighaus, Haussanierung) gebaut wird und um welche Vertragsart (Kaufvertrag, Werkvertrag, Bauträgervertrag) es sich handelt, sollte die unabhängige Baubegleitung schon vor dem Unterzeichnen des Vertrages bzw. vor einer notariellen Beurkundung vertraglich hinzugezogen werden. In dem Vertrag mit dem Baubegleiter sollten die Leistungen möglichst genau festgelegt werden.
Diese beginnen mit einer Prüfung der Baubeschreibung auf Plausibilität und Vollständigkeit und/oder der Vertragsunterlagen bezüglich auf kritische Vereinbarungen zu Bauzeiten, Zahlungen, Abnahme, Gewährleistung, Vertragsstrafe, Eigenleistungen und Sonderwünschen. Auch auf eine eingehende fachtechnische Prüfung der Baubeschreibung in ausführungsqualitativer Hinsicht und auf die Übereinstimmung mit Vorschriften und Normen gehören zu den ersten Aufgaben. Außerdem muss geprüft werden, ob der Bauherr die notwendigen Bauversicherungen abgeschlossen hat.
Dann wird der Umfang der Baustellenüberwachung festgelegt. In der Regel sind es 7 bis 8 Begehungstermine, jeweils nach Fertigstellung klar festgelegter Teilabschnitte und Gewerke (z. B. nach Erdarbeiten vor Bodenplatte, nach Rohbau und Dachstuhl, vor Innenputz und nach Elektro- und/oder Sanitärinstallation, Fußbodenheizung vor dem Einbringen des Estrichs, Überprüfung der Dämmungen). Wichtig ist auf jeden Fall, dass alle Arbeiten, die später durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden, vorher überprüft werden. Alle Baustellenbegehungen müssen im Mängelprotokoll dokumentiert werden. Hierzu gehören auch Hinweise zu Gewährleistung, Abnahme und Zahlungen.
Bei der Durchführung der Bauabnahme muss der Baubegleiter unbedingt anwesend sein. Die Abnahmebegleitung beinhaltet das Sichten der übergebenen Bau- und Vertragsunterlagen und die Dokumentation sichtbarer Mängel und Führen des Abnahmeprotokolls.
Eine Bauabnahme kann für den Bauherrn bzw. Käufer weitreichende negative Folgen haben. Deswegen ist hier der Baubegleiter besonders wichtig.

  • Mit der Bauabnahme wird in der Regel die letzte Rate der vertraglich vereinbarten Vergütung des Unternehmers/Bauträgers fällig.
  • <strong>Mit der Bauabnahme beginnt die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
  • Mit der Bauabnahme trägt nur der Bauherr/Käufer das finanzielle Risiko bei Beschädigung fertiggestellter Leistungen.
  • Bis zur Bauabnahme seiner Leistungen muss der Unternehmer nachweisen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel nicht um einen Mangel handelt. Nach der Bauabnahme muss der Bauherr/Käufer nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt (Beweislastumkehr).

Als zusätzlich Leistung kann eine Betreuung bei Lösungen zur Behebung schwerwiegender Baumängel und Schäden vertraglich festgelegt werden. Hier ist es dann die Aufgabe des Baubegleiters, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die Vertragsparteien zu eigenverantwortlichen, kostengünstigen und einfachen Regelungen zu bewegen. Die gemeinsam erarbeiteten Lösungen werden schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet.
In solchen Verhandlungen seine Interessen zu wahren und gleichzeitig zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, ist oft schwierig. Gerade wer häufiger als Bauherr auftritt oder z. B. als Architekturbüro in solche Situationen geraten kann, sollte erwägen, sich bei der Verhandlungsführung professionell unterstützen lassen oder sein taktisches Vorgehen in einem Verhandlungsseminar detailliert ausarbeiten. Das hilft beiden Seiten und kann die Streitkosten erheblich senken.

Baubegleitende Qualitätskontrolle - Verband Privater Bauherren e.V.
Baubegleitende Qualitätskontrolle und Baucontrolling - TÜV SÜD
Baubegleitende Immobilienprüfung - DEKRA
Arbeitshilfen zur baubegleitenden Qualitätsprüfung
Erkennen und Vermeiden von Planungs- und Ausführungsfehlern durch Qualitätssicherung - Institut für Bauforschung e.V. (IFB)

Bedenkenanmeldung
Damit ein Unternehmer im Baubereich nicht für Schäden haften muss, die entstehen, obwohl er er seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, muss er sich an bestimmte Regeln halten. Es reicht nicht aus, wenn man sich auf die ordnungsgemäße Planung und Ausführung von Vorarbeiten anderer Unternehmer zu verlassen. > mehr
Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. > mehr

Pfusch
Pfusch (auch "Murks" genannt) ist die Bezeichnung für fehlerhafte bzw. nicht fachgerecht ausgeführte Leistungen oder Arbeiten, die in den meisten Fällen auf eine unzureichende oder fehlerhafte Planung zurückzuführen sind.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Schwarzarbeit (keine Gewährleistung) oder Nachbarschaftshilfe (eingeschränkte Gewährleistung) auch Pfuscharbeit genannt. Diese Bezeichnung ist aber nicht richtig, denn diese Arbeiten können natürlich auch fachgerecht ausgeführt und mängelfrei sein.
Streitigkeiten während der Bauzeit und nach Fertigstellung treten meistens nur dann auf, wenn die Vertragspartner nicht klar und deutlich die Wünsche des Bauherren (Lastenheft) und die auszuführenden Dienstleistungen des Bauleiters bzw. Arbeiten der Handwerker (Pflichenheft) genau vereinbahren. Immer mehr "Häuslebauer" versuchen ihr Bauvorhaben alleine zu realisieren. Hier reichen aber in der Regel das Fachbuch- und Internetwissen nicht aus, um ein fehlerfreies Bauwerk zu erstellen.

Typische Baumängel resultieren aus Vertrags- und Planungsmängel.

Vertragsmängel.
Unklare, unvollständige und fehlerhafte Baubeschreibungen mit ungültigen bzw. fehlenden Ausführungsregelungen (DIN-Normen, Richtlinien) und oft untauglichen Materialien in den Ausschreibungen führen unweigerlich zu Mängel. Die anerkannte Regeln der Technik sollten der Mindeststandard sein.
Die vom Planer zu erbringenden Leistungen müssen in den Verträgen vollständig erfasst und vereinbart werden. Dies betrifft vor allem zusätzliche, nicht in den Grundleistungen der HOAI aufgeführte Planungs-, Aufnahme- und Sonderleistungen. Vor der Vertragsunterzeichnung sind z. B. die Honorare, Zahlungsvereinbarungen und Haftungsfragen zu regeln.
Die häufigsten Planungsmängel sind:
• Unvollständige Pläne
• Fehlende Ausführungs- und Detailpläne
• Fehlende oder unvollständige Tragwerksplanung
• Fehlende oder unvollständige Planungen der Technischen Gebäudeausrüstung (z. B. nur geschätzte Berechnungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen)
• Fehlende Baugrundgutachten
• Fehlende oder unzureichende Schallschutzplanungen
• Fehlende Energieeinspar- und Wärmeschutzberechnungen

Dadurch treten an folgenden Stellen die meisten Mängel auf:
• Erdberührten Wänden, Bodenplatten, Decken
• Äußerer und innerer Bauwerksabdichtung
• Feuchteschutz der Gebäudehülle
• Grundstücksentwässerung
• Dachdeckungen und -abdichtungen
• Wärmedämmungen
• Schalldämmungen
• Installationsleitungen
• Estrichen und Bodenbeläge
• Fenster und Eingangstüren

Nur durch eine gut organisierte Bauabwicklung (Bauablaufplan) von der Planung bis zur Übergabe kann Pfusch vermieden und die Bauzeit verkürzt werden. Dabei müssen die einzelnen Handwerksarbeiten gut untereinander vernetzt und durch einen Bauleiter geführt und täglich kontrolliert werden.
Ein Mangel, der zu spät entdeckt wird, kann eine Kettenreaktion auslösen. Wenn z. B. der Estrich einer Fußbodenheizung noch nicht belegreif geheizt wurde und der Bodenbelag verlegt wird, ist ein Bauschaden schon vorprogrammiert. Hier muss der Bodenbelag wieder raus, der Estrich austrocknen und ein neuer Boden verlegt werden. Dies verzögert den weiteren Ausbau und die nachfolgenden Handwerker müssen die Verzögerung (Bedenkenanmeldung) anzeigen.
Bei Bauschäden, die erst nach der Bauabnahme oder nach Ablauf der Gewährleistungsfristen erkennbar werden (z. B. feuchte Wände), kann die Beseitigung relativ teuer werden, da meistens schon ganze Bauteile großflächig beschädigt und dazu nicht mehr so einfach zugänglich sind.
Hier sind die Einschaltung von Sachverständige und evtl. rechtliche Schritte vorprogrammiert.
Das Problem von "Pfusch am Bau" tritt besonders bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen auf, die von Bauträgern schlüsselfertig verkauft werden. Aber auch die Bauherren, die in der Regel Baulaien sind, haben ihren Anteil an diesem Problem, weil es oft nur noch um den günstigsten Preis und nicht um Qualität und Zuverlässigkeit, die ausschlaggebend für eine problemlose Leistung sind, geht.
Der niedrige Preis kann eigentlich nur durch Bauunternehmer, die Subunternehmer aus Billiglohnländern beauftragen, erreicht werden. Diese beschäftigen meistens keine ausgebildeten Fachkräfte und sind im Bedarfsfall (z. B. wegen der Mängelbeseitigung) nicht mehr greifbar oder sind pleite. Fliegende Kolonnen oder Firmen aus der Ferne stehen mit Sicherheit bei Baumängel und Schäden nicht mehr zur Verfügung und der Auftraggeber guckt in die Röhre.
Am sichersten beauftragt man regional oder örtlich agierende mittelständische Firmen, die noch im Familienbesitz und unter Eigentümerleitung sind. Diese Firmen sind auf ihren guten Ruf angewiesen und können es sich nicht leisten, Pfusch abzuliefern. Sie werden immer versuchen, zufriedene Kunden zu bekommen und zu pflegen.

Rechtlich gesehen ist Pfusch eine Unregelmäßigkeit. Dabei unterscheidet man zwischen:
Hinzunehmende Unregelmäßigkeit: Liegen die kritisierten Unregelmäßigkeiten innerhalb der vertraglich festgelegten Grenzwerte bzw. überschreiten die Unregelmäßigkeiten die Toleranzen der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik nicht, liegt kein Mangel vor; die Unregelmäßigkeiten müssen als unvermeidbar und üblich hingenommen werden.
Geringer Mangel: Ist die untere Grenze einer noch als "ausreichend" zu bezeichnenden Ausführungsqualität unterschritten, muss von einer mangelhaften Leistung gesprochen werden. Ist andererseits aber die Gebrauchstauglichkeit nur so gering beeinträchtigt, dass angesichts des erheblichen Aufwands eine Nachbesserung unverhältnismäßig ist, kommt in der Regel "nur" eine Minderung in Höhe des durch den Mangel verursachten Minderwerts in Betracht.
Deutlicher, nachzubessernder Mangel: Ist die Gebrauchstauglichkeit durch die festgestellten Unregelmäßigkeiten deutlich beeinträchtigt, so liegt ein Mangel vor, der ohne Ansehen des dabei entstehenden Aufwands grundsätzlich nachzubessern ist. Derartige erhebliche Mängel sind nicht hinnehmbar. Dies gilt grundsätzlich auch bei rein optischen Beeinträchtigungen.
Quelle: Martin Spatz, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht

Aufbewahrungsfristen
Geschäftliche Unterlagen muss jeder Gewerbetreibende nicht nur im eigenen Interesse sondern auch nach dem Steuer- und Handelsrecht über einen bestimmten Zeitraum (6 und 10 Jahre) aufbewahren.
Auch Privatleute haben nach dem Steuerrecht eine zweijährige Aufbewahrungspflicht. Diese bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Dazu gehören sämtliche Bauleistungen, Planerunterlagen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Grenzbebauungen. Ein Hinweis auf diese Aufbewahrungspflicht muss in der Rechnung (UStG) angegeben werden. Der Hintergrund liegt u. a. in der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Alle Unterlagen, die handwerkliche Leistungen beinhalten, besonders die die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten bis zu fünf Jahre lang in Papierform und als Original aufbewahrt werden.

Aufbewahrungsfristen

Gerichtssichere Zustellung / Rechtssichere Zustellung
Die Frage, wie eine Kündigung oder ein Widerruf eines Vertragsabschlusses, eine Mahnung, eine Zahlungsaufforderung, eine Reklamation oder eine Mängelanzeige dem Empfänger gerichtssicher (rechtssicher) zugestellt wird, stellt sich immer wieder. Hier gibt es einige Rechtsirrtümer. So kann z. B. der Absender eines Einschreibens zwar beweisen, dass der Brief zugestellt wurde, aber nicht welchen Inhalt das Schreiben hatte. In vielen Fällen ist diese Zustellart überflüssig und kann sogar schädlich sein.
Eine Zustellung ist dann erfolgt, wenn ein Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, wenn es also in den Bereich des Empfänger (Wohnung, Briefkasten, Schreibtisch am Arbeitsplatz) gelangt ist und er davon Kenntnis nehmen kann. Das Schreiben gilt juristisch gesehen an dem Tag als zugegangen, an dem der Briefträger den Brief in den Briefkasten des Empfänger geworfen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Briefkasten noch am selben Tag geleert wird oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger im Urlaub ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er das Schreiben tatsächlich liest, sondern nur der Zeitpunkt an den er unter normalen Umständen erstmals davon Kenntnis nehmen konnte.
Für die Zustellung von Schreiben bzw. Dokumenten gibt es folgende Zustellungsarten:

  •  Einwurf-Einschreiben
  •  Einschreiben mit Rückschein (Übergabe-Einschreiben)
  •  E-Mail oder Fax
  •  persönliche Übergabe oder durch vertrauenswürdigen Boten
  •  Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)

Ein Einwurfeinschreiben wird mit einem Einlieferungsschein aufgegeben und belegt an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Dieser Zustellbeleg kann bei der Post angefordert werden, wenn vor Gericht der rechtzeitige Zugang bewiesen werden muss. Hier wird aber nur die Zustellung bescheinigt, aber nicht der Inhalt des Briefes.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein (Übergabe-Einschreiben)
muss der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers bekommen. Wenn der Empfänger nicht zu Hause ist oder die Annahme verweigert, wirft der Briefträger nicht das Schreiben in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Damit gilt das Schreiben als nicht zugegangen.
Eine E-Mail oder ein Fax gilt bei den Gerichten als unsichere Zustellung, auch wenn es E-Mail-Sendeprotokoll oder Fax-Protokoll gibt.
Die persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung oder die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten ist eine sichere Zustellungsart. Der Bote kann bei Streitigkeiten über die Zustellung und den Inhalt des Briefes als Zeuge vor Gericht aussagen. Er muss das Schreiben selbst übergeben oder in den Briefkasten des Empfängers einwerfen. Hier sollte der Absender das Schreiben erst in Gegenwart des Boten in den Umschlag stecken und verschließen. Natürlich muss der Bote das Schreiben lesen, damit er bezeugen kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte.
Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist die sicherste Zustellungsart (Postzustellungsurkunde). Welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann bei dem zuständigen Amtsgericht (Gerichtsvollzieherverteilstelle) am Wohnort des Empfängers erfragt werden. Der Gerichtsvollzieher bekommt dann das Schreiben per Post und stellt es selber oder durch die Post zu. Der Inhalt des Schreibens und sein Zugang werden amtlich beurkundet. Diese Zustellungsart ist auch rechtssicher, wenn der Empfänger nicht da ist oder er die Annahme verweigert.
Die Kosten hierfür sind durchaus überschaubar und dürften in der Regel um die 10 € (§ 191 ZPO Abschnitt 1 Nr. 100 plus Beglaubigung des Schreibens Nr. 102) betragen, wenn der Gerichtsvollzieher einen Zustelldienst beauftragt.

Zustellungsart Rechtssicherheit für Zustellungsnachweis
Brief Sehr gering
E-Mail Gering
FAX-Schreiben Gering
Einwurf-Einschreiben Gering
Übergabe-Einschreiben Gering
Einschreiben mit
Rückschein
Gering
Einschreiben mit Zusatz
"Eigenhändig"
Gering
Zustellung durch Boten,
Kuriere
Gut, aber nicht sicher
Zustellung durch Dritte Hoch, aber nicht ganz sicher
Zustellung durch
Gerichtsvollzieher
Sehr sicher

Zustellungsnachweis - Sicherer Versand für Schreiben, Briefe

§ 192 ZPO (Zivilprozessordnung) - Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193 ZPO (Zivilprozessordnung) - Ausführung der Zustellung
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)

Mahnverfahren

Ablauf des Inkasso-Mahnverfahrens

Gerichtliches Mahnverfahren
Die Gläubiger einer Geldforderung können auf einfache und schnelle Weise über das gerichtliche Mahnverfahren einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel erhalten. Normalerweise wird es für die Geltendmachung von Geldforderungen eingesetzt, wenn nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Notfalls kann er mit staatlicher Hilfe (z. B. Gerichtsvollzieher) für den zwangsweisen Einzug seines Anspruchs sorgen (Zwangsvollstreckung). Dadurch kann für beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermieden werden.

Die Mahngerichte haben keine Verbindung zur Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) und auch die Gerichte haben keine Schnittstelle, also melden sie keine Daten, keine Anträge, keine Vollstreckungsbescheide. Nur der Gläubiger hat einen Einfluss auf die Schufa-Einträge.
Der erste Schritt ist die Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Diesen kann man mit einer Klageschrift vergleichen. Der Antrag kann vom Antragsteller selbst oder von dessen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.
Das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am (Wohn-) Sitz des Antragstellers übertragen wurde, ist für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags zuständig. Dies ist unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung. Aber wenn z. B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Mahnverfahren beantragt, ist nach dem § 43 Ziff. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Einige Bundesländer haben das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt. Hier wurde die automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren bei einzelnen Gerichten zentralisiert (in Deutschland gibt es 12 zentrale Mahngerichte).
Die Zuständigkeit im Mahnverfahren ist im § 689 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt:

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Der Antrag eines Mahnbescheids darf nur in den besonders zugelassenen Formen (Papierformular oder zugelassene elektronische Datenübermittlung) bei dem Mahngericht eingereicht werden. Der Antragsteller behauptet im Mahnbescheidsantrag, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
Der Antrag wird grundsätzlich nur formal (ob alle notwendigen Angaben [genaue Bezeichnung des Antragsteller und Antragsgegner, Hauptforderung im Antrag enthalten sind und der Antrag nicht unzulässig ist [z. B. Sittenwidrigkeit]) geprüft.
Wenn der Antrag vollständig und fehlerfrei ist, wird auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid erlassen, förmlich durch die Post dem Antragsgegner zugestellt. In diesem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung (incl. Kosten und Zinsen) gegen ihn erhebt. Das Gericht fordert den Antragsgegner auf, den Anspruch innerhalb 2 Wochen (seit dem Zustellungstag) bei dem Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zu zahlen (wenn der Anspruch anerkannt wird) oder bei dem Mahngericht Widerspruch einzulegen (wenn er das Bestehen der Forderung bestreitet).
Der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter  erhält eine entsprechende Nachricht von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tag der Zustellung und einen bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Das Gericht schickt eine Kostenrechnung (Kosten des Mahnverfahrens) mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Grundsätzlich entsteht für das Mahnverfahren nach dem Gerichtkostengesetz eine halbe Gebühr, die sich nach dem Streitwert berechnet.
Nach 2 Wochen seit dem Zustellungstag des Mahnbescheids muss der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter überprüfen, ob der Antragsgegner den geforderten Betrag (einschließlich Kosten und Zinsen) gezahlt hat. Wenn keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids über den noch offenen Betrag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden. In diesem Antrag muss angegeben werden, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den geltend gemachten Anspruch geleistet wurden.
Das Mahngericht erläßt den Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht alles bezahlt und dem noch offenen Anspruch nicht widersprochen hat. Dieser Bescheid wird dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts förmlich durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher. Ab dem Zustellungstag steht dem Antragsgegner noch einmal eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Der Vollstreckungsbescheid hat prinzipiell die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren und der Antragsteller kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat, kann das Mahnverfahren als Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt in der Regel eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme. Die Kosten des Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses Prozessverfahrens angerechnet.

Ein Mahnverfahren ist in der Regel immer die kostengünstigere Lösung.

Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Mahngerichte in Deutschland

Außergerichtliches Mahnverfahren
Bei dem außergerichtlichen Mahnverfahren
(auch kaufmännisches Mahnverfahren genannt) versucht der Verkäufer (Gläubiger) seine ausstehenden Forderungen einzutreiben, ohne ein Gericht einzuschalten. Eine Mahnung kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Aus Beweissicherungsgründen sollte die Mahnung schriftlich abgefasst und auf den fälligen Betrag und überfälligen Termin hinweisen und möglichst rechtssicher zugestellt werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 271) regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort fällig wird. Im Werk- oder Dienstvertragsrecht gibt es speziellere Fälligkeitsregelungen. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Zahlungsfristen (mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum). Das BGB (§ 271a) schränkt solche Vereinbarungen ein bzw. verschärft die Wirksamkeitskontrolle.
Wenn ein Schuldner die Zahlung trotz Fälligkeit versehentlich oder absichtlich nicht geleistet hat, wird der Gläubiger ihm ein oder mehrere Mahnschreiben (gesetzlich ist nur eine Mahnung erforderlich) im Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens zukommen lassen.
Mit der ersten Mahnung wird der Kunde möglichst höflich an die Zahlung der Rechnung erinnert (Zahlungserinnerung). Dem Schreiben sollte eine Rechnungskopie beigelegt werden und der Gläubiger muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt.
Die zweite Mahnung wird nach 10 bis 14 Tagen notwendig, wenn der Schuldner nicht gezahlt hat. Dieses Mahnschreiben sollte deutlicher formuliert werden. Dabei wird z. B. eine Zahlungsfrist von 10 oder 14 Tagen festgelegt, auf Verzugszinsen und Mahnkosten hingewisen, die dann berechnet werden.
Mit der dritten Mahnung wird ein erneuter und letzter Zahlungstermins und weitere Schritte angedroht (z. B. die Einbeziehung eines Inkassounternehmens, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, die Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens). Die durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

Außergerichtliches Mahnverfahren

Inkasso
Das Inkasso ist ein Teilbereich des Debitorenmanagements bzw.Forderungsmanagement (Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen). Hierbei handelt es sich um die geschäftsmäßige Beitreibung oder Einziehung fälliger Forderungen (z. B. offene Rechnung) durch ein Anwaltsbüro oder spezialisierte Inkassounternehmen.
Das Inkassoverfahren (außergerichtliches Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung) wird erst dann eingeleitet, wenn ein Schuldner trotz Mahnung auf offene Forderungen eines Unternehmens nicht reagiert und seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Wenn der Gläubiger ein Inkassounternehmen* beauftragt, dann muss dieses erst einmal eine Prüfung durchführen und eine schriftliche Mahnung an den säumigen Kunden senden. Dieser hat hat das Recht, Einwände gegen die Forderung zu äußern. Weigert sich der Schuldner, die Zahlung nicht zu tätigen, werden gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide veranlasst. Wenn der Schuldner bereit ist, seine Schulden zu bezahlen, kann das Inkassounternehmen Ratenzahlungen, Stundungs- und Vergleichsvereinbarungen mit dem Schuldner vereinbaren. Zusätzlich zum Rechnungsbetrag muss der Schuldner auch die Mahnkosten durch die Inkassobeauftragung und die Kosten des weiteren Beitreibungsprozesses begleichen. Die Höhe der zu erstattenden Inkassokosten sind in § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) festgelegt.
*In Deutschland dürfen Inkassounternehmen nur dann tätig werden, wenn sie die Registrierungsvoraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfüllen. Sie dürfen selbstständig Mahn- und Vollstreckungsbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. Wenn eine Firma ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt, dann laufen alle weiteren Korrespondenzen ausschließlich über den Dienstleister. Die offenen Zahlungen sind dann an die Bankverbindung des Inkassounternehmens zu leisten.
Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder der Pfändung von verwertbarem Eigentum.

Schufa
Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist keine Behörde. Sie wird seit ihrer Gründung (1927) privatrechtlich geführt und ist seit 2002 eine Aktiengesellschaft (Anteilseigner > Unternehmen aus der Finanzbranche und dem Handel). Die Schufa bietet Informationen zu Privatkunden und seit 2004 auch Wirtschaftsinformationen (z. B. von Dienstleistern und aus öffentlichen Quellen und Verzeichnissen [z. B. Handelsregistern]) zu Unternehmen an.
Durch ihre Tätigkeit baut die Schufa Vertrauen zwischen zwei Geschäftspartnern und unterstützen so sichere, schnelle und effiziente Geschäftsabschlüsse.
Zum Beispiel:

  • bei der Finanzierung eines Autos
  • bei der Ratenzahlung von Möbeln oder Elektronikartikeln
  • beim Kauf auf Rechnung im Onlinehandel
  • beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages

Sie bietet den Verbrauchern

  • Transparenz über die Daten, die die Schufa zur eigenen Person speichert
  • Informationen zu Unternehmen (z. B. über Bauunternehmen oder Handwerker)
  • einen Nachweis über die eigene Bonität (z. B. bei der Anmietung einer Wohnung)
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl (z. B. bei verlorenen Ausweisdokumenten oder bei Verlust von vertraulichen Daten im Internet)

Bei bzw. vor einem Vertragsabschluss willigt der Verbraucher mit der Unterzeichnung der Schufa-Klausel ein, dass Informationen zu einem Kreditgeschäft weitergegeben werden dürfen und entbindet den Kreditgeber vom Bankgeheimnis. Damit wird es dem Kreditgeber ermöglicht, Angaben über die Aufnahme und Abwicklung von Kreditgeschäften eines Verbrauchers an die Schufa zu liefern und Informationen über ihn als Neukunden oder bereits bestehenden Kunden einzuholen. Hier muss aber gesagt werden, dass die Schufa nur unterstützende Tätigkeit ausübt und bei den Entscheidungen eines Vertragabschlusses keinen Einfluss hat, denn die Faktoren Einkommen, Arbeitsverhältnis oder Vermögen sind dort nicht gespeichert.

Im Gegensatz zur weitverbreiteten Meinung sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei der Meldung von Informationen an die Schufa eine Fülle von Transparenzanforderungen vor.

  • Bei allen Bankgeschäften wird der Kunde von der Bank darüber informiert, dass Daten an die Schufaübermittelt werden. Dies geschieht durch die Unterzeichnung der Schufa-Klausel, mit der der Kunden gleichzeitig in die Datenübermittlung an die Schufa einwilligen.
  • Bei Verträgen, denen kein ausdrückliches Einwilligungserfordernis zugrunde liegt, erfolgt die Information in aller Regel vorab durch die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB), z.B. im Handel.
  • Das Gesetz sieht seit der BDSG-Novelle 2010 zusätzlich vor, dass vor Meldung negativer Vertragsinformationen das Unternehmen den Kunden über die bevorstehende Übermittlung informieren muss. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen wird der Kunde eines Unternehmens als Verfahrensbeteiligter informiert.

Offene Forderungen dürfen (in der Regel*) nur an die Schufa gemeldet werden, sofern sie vorher zweimal gemahnt wurden und vom Verbraucher unbestritten sind. Der Verbraucher wird also im Vorfeld über die bevorstehende Übermittlung von Informationen an die Schufa informiert.
* Das Bundesdatenschutzgesetz definiert darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung von offenen Forderungen an eine Auskunftei zulässig ist:

§28a BDSG (Auszug):
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und:
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,2.die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Einmal im Jahr kann man bei der Schufa eine kostenlose Datenübersicht nach §34 Bundesdatenschutzgesetz als stichtagsbezogene Kontrollinformation anfordern. In der Datenübersicht (kostenlose Selbstauskunft) sind alle Informationen, die bei der Schufa gespeichert sind. Hier sieht man, woher diese stammen und an wen sie weitergeleitet wurden. Die Datenübersicht keinen anderen Personen weitergeben werden, da sie zahlreiche persönliche Daten enthält. Dies können z. B. auch Bank- oder Kreditkartendaten sein, die niemand wissen sollte.
Wer seine Bonität gegenüber z. B. einem Vermieter belegen möchte, sollte dazu die Schufa-Bonitätsauskunft nutzen.
Quelle: SCHUFA Holding AG

Widerrufsrecht und Belehrungspflichten - Handwerk
Seit dem 13. Juni 2014 ist die neue Verbraucherrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Diese Richtlinie befasst sich mit dem Widerrufsrecht und Belehrungspflichten im Handel, bei Dienstleistungen und im Internetgeschäft.
Hier gibt es für die Handwerker einige wesentliche Änderungen.
Auf der einen Seite soll sie den Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die Verschärfungen für den Handwerker bei Dienstleistungen zu erheblichen Problemen. Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.
So sollte z. B. ein Handwerker verbindliche Verträge nur in den eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei außerhalb der Geschäftsräume des Handwerks geschlossene Verträge droht eine Widerrufsmöglichkeit durch den Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren Aufklärungspflichten z. B. durch Schulung der Mitarbeiter und auf ihrer Internetseite nachkommen.
Aber die Verbraucherrechterichtlinie sieht auch Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören speziell für den Kunden hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und dringende Reparaturen und Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden schriftlich auf diese Tatsache hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende Monteur Informations- und Belehrungspflichten nachkommen, der er sicherlich nicht leisten kann.
Wenn der Kunde eine sofortige Ausführung verlangt, dann muss er ausdrücklich (schriftlich) auf sein Widerrufsrecht verzichten und darüber belehrt werden, dass der Handwerker Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.
Die Gefahr, dass Kunden die neuen Regeln für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.

Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB und §312g BGB.
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
BGB § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern, steht ein Widerrufsrecht (BGB § 355) nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Widerrufsbelehrung (Beispiel)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich (Gardinger Heizungsbau, Mustermann, Dorfstraße 1, 25836 Garding, Telefon: 048621234567, E-Mail: Mustermann@e-mail) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende Widerrufsbelehrung
13.06.2014

Bestätigung des Widerrufs – ab dem 13.06.2014 nur unter bestimmten Umständen notwendig

Wenn die Widerrufsbelehrung in einer Internetpräsenz (Webseite) nicht auf einer eigenen Seite angeboten wird, sondern auf der Seite "AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen" eingefügt wird, so muss sich diese farblich vom restlichen Text absetzen.
Dienstvertrag
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird ein Dienstvertrag nach § 611ff beschrieben.
Der Auftraggeber erteilt beim Dienstvertrag einen Auftrag zum Tätigwerden (Dienstleistung*). Ein Ergebnis will und kann der AN nicht garantieren. Durch den Dienstvertrag wird der AN, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der AG zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dies ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genau geregelt.
Wurde über eine Vergütung nicht vereinbart, so muss derAG dennoch eine Vergütung zahlen, wenn den Umständen nach nur eine Leistung gegen Entgelt zu erwarten war. Wenn eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, dann ist normalerweise die übliche Vergütung für die jeweilige Leistung maßgebend.
Eine besondere Art eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften.
Im Gegensatz zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein.
In Dienstverträgen gibt es keine besonderen Vorschriften, die bei einer Schlechtleistung der Dienste eingreifen, also gibt es nicht die Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern.

Bei Dienstverträgen besteht immer die Möglichkeit, der ordentlichen und außerordentlichen oder fristlosen Kündigung (§ 626 BGB). Diese Kündigung kann von den Vertragspartnern nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die Anforderungen sind aber sehr hoch angesetzt. Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob Unzumutbarkeit vorliegt.

*bei der Dienstleistung wird nur das bloße Tätigwerden ohne Haftung für einen bestimmten Erfolg geschuldet (z.B. bei Beratervertrag, Arzt-/Anwaltsvertrag).


Dienstleistungsvertrag
Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Verträgen, in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, für einen anderen eine bestimmte Tätigkeit gegen eine Vergütung zu erbringen, ohne bei ihm in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen oder ihm aus einem Mitgliedschaftsverhältnis verpflichtet zu sein.
Es gibt Dienstleistungsvertrag zur Gestaltung von Kooperationsbeziehungen zwischen Betrieben, die auch in Außenwirtschaftsbeziehungen (Kundendienst, Montage) stehen und zwischen Betrieben und Bürgern, aber auch zwischen Bürgern.
Der Dienstleistungsvertrag umfasst eine Vielzahl von Unterarten, die in den einzelnen Rechtszweigen und gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich gegliedert werden. Teilweise ist nur die Tätigkeit Gegenstand der Verpflichtung (z. B. Beratung des Rechtsanwalts), auf der anderen Seite wird auch das durch sie geschaffene materielle Ergebnis geschuldet.
Hauptvertragsarten sind zum Beispiel

• Verträge über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen
• Bauleistungen
• persönliche Dienstleistungen
• Reise und Erholung
• Ausleihdienste
• Aufbewahrung von Sachen
• Verkehrs- und Nachrichtenleistungen

Bauverträge und VOB
Werkverträge können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis der Handwerker sind Bauverträge wichtig. Weil die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen, wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Die VOB besteht aus drei Teilen
Teil A beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche oder öffentlich geförderte Auftraggeber) ist für öffentliche Auftraggeber bindend.

Teil B regelt das Werkvertragsrecht. Grundsätzlich kann die VOB/B (VOB A und B - 2016) auch mit einem Privatkunden vereinbart werden, wobei es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die Vorschriften der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne Vorschriften dann nicht als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Auftragnehmer gegenüber einem privaten Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss ausgehändigt und explizit erklärt hat.
Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
Die Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen können als Vertragsbestandteil in einem Bauvertrag aufgenommen werden. Diese ergänzenden und erläuternden Bestimmungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B) werden in der Regel formularmäßig aufgesetzt und von den Bauämtern (z. B. NetteBetrieb) bei Ausschreibungen für einen bestimmten Bauwerkstyp (Wohngebäude, Brücken, Straßenbau) eingesetzt. Besonderheiten werden zusätzlich in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) beschrieben. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

Beispiel (Quelle: NetteBetrieb)
1. Leistungsverzeichnis
2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen
3. Technische Regelwerke
4. Preisermittlungen
5. Einheitspreise
6. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten
7. Ankündigung von Mengenänderungen
8. Ausführungsunterlagen
9. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen
10. Bautagesberichte
11. Baustellenräumung
12. Kontrollprüfungen
13. Werbung
14. Umweltschutz
15. Nachunternehmer
16. Ausführung der Leistung
17. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
18. Kündigung aus wichtigem Grund
19. Wettbewerbsbeschränkungen
20. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen
21. – frei -
22. Mängelansprüche
23. Abrechnung
24. Preisnachlässe
25. Rechnungen
26. Stundenlohnarbeiten
27. Zahlungen
28. Überzahlungen
29. – frei -
30. Sicherheitsleistung
31. Bürgschaften
32. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
33. Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers
34. Vertragsänderungen

VOL (Ausführung von Leistungen) ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Vertrag per Handschlag
Ein Vertrag muss nicht unbedingt in Schriftform erfolgen. Ein Vertrag kann auch aufgrund einer Absprache oder einer mündlichen Vereinbarung zustande kommen. Ein Vertrag per Handschlag kann keine Sondervereinbarungen beinhalten und setzt voraus, dass die Vertragspartner die Regeln und ihre Pflichten kennen. Es handelt sich um eine rechtsgültige Vereinbarung und im Schadenfall können die Vertragspartner ihre Forderungen auch vor Gericht einklagen.
Verträge per Handschlag sind branchenabhängig und werden manchmal auf der Baustelle, im Handel (z. B. Viehhandel, Gebrauchtwagenhandel) oder im Dienstleistungsgewerbe (z. B. Restaurant) abgeschlossen. Wenn es um höhere Summen geht, sollten immer Zeugen anwesend sein. Diese Verträge setzen ein hohes Maß an Vertrauen der Vertragspartner voraus. Deswegen werden sie oft bei Anschlussaufträgen eines Kunden, der bereits Leistungen bezogen und bezahlt hat, eingesetzt. Hier genügt dann der einfache Hinweis auf den letzten Vertrag und die Konditionen und es muss nur erneut eine kurze Beschreibung oder der Fertigstellungstermin festgelegt werden.

Wann ist ein Vertrag per Handschlag gültig?
Geschäftsabschluss - Vertrag oder Handschlag?

Baubeschreibung
Das neue Bauvertragsrecht schreibt die formalen Anforderungen einer Baubeschreibung vor. Dieser muss in Textform dem Kunden rechtzeitig vor der Unterschrift des Verbraucherbauvertrages vorgelegt werden. Die Baubeschreibung kann auch ein Leistungsverzeichnis sein, wenn dort alle vorgeschriebenen Punkte enthalten sind. So muss der Unternehmer z. B. eine verbindliche Angabe zur Fertigstellung angeben. Wenn zu Beginn der Baumaßnahmen dies noch nicht feststeht, muss er stattdessen die Dauer der Baumaßnahmen angeben.
EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Artikel 249 - 20.07.2017
§ 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen
§ 2 Inhalt der Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,
2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,
3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,
7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.
(2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
§ 3 Widerrufsbelehrung
(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und
5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nachausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zuberechnen.) schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
(2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Baubeschreibung für Einfamilien- und Doppelhäuser - KSW Massivhaus GmbH
Der Verbraucherbauvertrag und die Baubeschreibung - Schlüterschen Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG
Baubeschreibung (Beispiel)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen
Musterbrief Widerruf – Vorlage

Bautagebuch
In einem Bautagebuch dokumentiert der bauleitende Architekt bzw. Ingenieur schriftlich und anhand von Fotos den Ablauf aller Leistungen, Lieferungen und Tätigkeiten der Bauunternehmen auf der Baustelle (z. B. Neubau-, Erweiterungs-, Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahme). Die Pflicht des Führens eines Bautagebuches ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Architekt bzw. Ingenieur nach dem Werkvertragsrecht nach §§ 631-651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nur so können die jeweiligen Arbeitsbedingungen auf der Baustelle für den Auftraggeber festgehalten werdent. Das Bautagebuch ist ein wichtiges Beweismittel im Falle eines Rechtsstreits. Das Bautagebuch gehört zu den Grundleistungen (HOAI - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen) der Objektüberwachung bzw. Örtlichen Bauüberwachung. Außerdem kann der Architekt bzw. Ingenieur sein eigenes Haftungsrisiko aus der Bauüberwachung mindern
.

Hier passt, wie bei der Kalkulation, der Spruch "Wer schreibt, der bleibt".

Das Bautagebuch darf nicht mit den Bautagesberichten verwechselt werden, denn diese werden von den bauausführenden Unternehmen der verschiedenen Gewerke geführt, wenn sie vertraglich (ZVB) vereinbart werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Form und den Inhalt eines Bautagebuchs. Es dient zur Kontrolle der honorierten Bauleitertätigkeit und dem Auftraggeber als Beweismittel (z. B. Nachtrags- oder Ersatzforderungen wegen Bauzeitverzögerungen durch den Bauunternehmer, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Ersatzforderungen durch Dritte). Entsprechend dem Bauvorhaben sollte der Inhalt ausgestaltet werden.
Hierbei sollten folgende Punkte beachtet werden:

Beschreibung der Bauleitertätigkeiten (z. B. Führung wichtiger Baustellengespräche mit Baubeteiligten und Behörden, Übergabe wichtiger Ausführungspläne, Überwachen und festhalten der laufenden Bauarbeiten (Gewerke) und des Baufortschritt wichtiger einzelner Tagesabschnitte)
Beschreibung der Bauablaufstörungen (Ereignisse oder Vorkommnisse festgehalten, z.B. eigenmächtige vom Bauvertrag abweichende Leistungsänderungen der Bauunternehmer, Beschädigungen bereits ausgeführter Bauleistungen, Bauunfälle)
Beschreibung sonstiger Ereignisse auf der Baustelle (Dokumentation von Bauablaufstörungen, nicht vertragsgemäße Ausführungsbeginn einzelner Bauleistungen, schleppende Baufortschritte oder Baueinstellungen und deren Ursachen)

Damit der beauftragte Architekt bzw. Ingenieur ohne großen Tages-/Zeitaufwand das Bautagebuch führen kann, sind stichwortartige und handschriftliche Eintragungen in speziellen Formblättern möglich. Es sollte täglich geführt werden. 
Der Übergabezeitpunkt des Bautagebuchs können die Vertragspartner vertraglich vereinbaren (tägliche oder wöchentliche Übergabe einzelner Tagesblätter oder die Übergabe des kompletten Bautagebuchs bei der Baufertigstellung).

Führen eines Bautagebuchs - gpa Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Die effiziente Dokumentation der Baustelle mit dem Bauskript Bautagebuch für

Windows, Mac OS, iOS und Android - Bauskript Software Wolfram Oehms
Bautagebuch als Excel-Vorlage - Philipp Kuhlmann

Bautagesbericht
Ein Bautagesbericht unterscheidet sich von dem Bautagebuch dadurch, dass das Bautagebuch sich auf eine gesamte Baumaßnahme bezieht und der arbeitstägliche Bautagesbericht bezieht sich auf ein Gewerk bzw. einen Bauauftrag. Der Bautagesbericht ist in § 4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (VOB-ZVB) festgelegt. Wenn diese Leistung beauftragt wird, dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Es werden folgende Punkte festgehalten:

äußere Einflüsse auf die Bauleistungen (z.B. Temperaturen, Regen)
• die Art und der Umfang der ausgeführten Bauleistungen
• die Art und der Umfang der eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte (einschließlich des Nachunternehmereinsatz)
• andere wichtige, den Baufortschritt betreffende Ereignisse (z.B. Baubesprechungen, Planübergaben vom Auftraggeber, Behinderungen andere Unternehmer)


Bautagesbericht (Muster)
Quelle: Richard Boorberg Verlag
Bautagesbericht - Offensive Gutes Bauen (ehemals INQA-Bauen)

Teil C betrifft die technischen Vertragsbedingungen, die die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der einzelnen Gewerke festlegen. Teil C enthält bau- und abrechnungstechnische Regelungen und wird von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als rechtsgeschäftlich bindend angesehen.
Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07). Teil C ist immer anzuwenden.
Verbraucherbauvertrag

Die Reform des Bauvertragsrechts ist vom Bundestag (9. März 2017 (221. Sitzung - zweite und dritte Lesung) beschlossen. Durch das "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" soll das Werkvertrag- und Baurecht dem heutigen Stand angeglichen werden. Hierzu wurden viele Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) weitreichend geändert.
Das Bauvertragsrecht soll zum 1.1.2018 in Kraft treten und gilt für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für die Verträge, die vorher geschlossen worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.
Konsolidierte Fassung der nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (Stand 13.03.2017) - Rechtsanwälte Kapellmann
Beschlussempfehlung und Bericht - Bundestag (8.3.2017 des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Ab dem 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht und das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB 2018) wurde umfassend refomiert und geändert. Der Verbraucherbauvertrag (privater Bauvertrag) wurde in das Werkvertragsrecht eingefügt. Hierbei handelt es sich um einem Bauvertrag zwischen einem Unternehmen und einem privaten Bauherrn zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Der Vertrag gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die Errichtung eines neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar umfangreiche Umbaumaßnahmen ausführen soll. Deswegen müsste dieser Vertrag eigentlich Verbraucher-Gebäude-Bauvertrag genannt werden.
Der Verbraucherbauvertrag wird aber nicht auf eine Einzelwerkvergabe oder Bauträgerverträge angewendet. Wenn der Auftragnehmer nur ein Einzelgewerk erbringt (z. B. Heizung, Sanitär, Elektro, Estrich), der schließt keinen Verbraucherbauvertrag ab, obwohl es sich bei dem Auftraggeber um einen privaten Verbraucher handelt.
Von der Neuregelung sind Bauverträge nach BGB 2018, Verträge nach VOB und Bauunternehmen betroffen, die Gebäude errichten. Es müssen klare Regelungen zu vielen Punkten zwingend enthalten sein. Da diese neue Vertragsart viele Neuerungen enthält, ist es empfehlenswert, vor Abschluss eines solchen Bauvertrages einen fach- und sachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes für Baurecht einzuholen.
Die wichtigsten Änderungen, die zukünftig gelten:
• Der Verbraucher hat Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung, der er eine genaue Darstellung der auszuführenden Arbeiten entnehmen kann (§ 650j BGB 2018; zu den notwendigen Mindestangaben vergleiche Artikel 249 EGBGB). Das gilt nicht, wenn die Planungsleistungen im Auftrag des Bauherrn von einem Architekten erbracht werden. Die Baubeschreibung wird – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde – Vertragsgrundlage (§ 650k BGB 2018).
• Unklarheiten in der Baubeschreibung gehen zu Lasten des Auftragnehmers (§ 650k Abs. 2 BGB 2018).
• Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB 2018, das heißt er kann Aufträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 650l BGB 2018).
• Der Auftragnehmer darf maximal 90 % der vereinbarten Vergütung als Abschläge in Rechnung stellen (§ 650m Abs. 1 BGB 2018).
• Der Auftragnehmer muss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % leisten (§ 650m Abs. 2 BGB 2018).
• Der Auftragnehmer muss Planungs- und andere Unterlagen erstellen und herausgeben, die der Verbraucher zum Nachweis gegenüber Behörden oder Dritten (z. B. der finanzierenden Bank) benötigt (§ 650n Abs. 1 und 2 BGB 2018).

Geheimhaltungsvertrag
Ein Geheimhaltungsvertrag (NDA - Non-Disclosure Agreement) bzw. eine Vertraulichkeitsvereinbarung (CDA - Confidential Disclosure Agreement) ist ein Vertrag, der das Stillschweigen bzw. die Nichtweitergabe über vertrauliche Vorgänge (z. B. Arbeitsabläufe) und Unterlagen (z. B. technische Unterlagen, Verträge) oder Verhandlungen und Verhandlungsergebnisse festlegt.
Mögliche Anwendungsfälle für eine NDA bzw CDA:
- Schutz von Unternehmensgeheimnissen jeder Art (Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. selbständige Auftragnehmer innerhalb eines Arbeitsvertrages)
- Schutz von ausgetauschten Produktspezifikationen oder Geschäftsplänen (Kunden und Lieferanten)
- Softwareentwicklung (Entwickler und Betatester)
Die Vertragsparteien vereinbaren die geheim zu haltenden Information und was nicht der der Geheimhaltung unterliegt. Außerdem werden die Geheimhaltungdauer und die Strafzahlungen bei Nichteinhaltung festgelegt.
Vertragspartner - Hausbau
Da es verschiedene Formen der Vertragsgestaltung bei einem Hausbau bzw. Hauskauf gibt, sollte vor Beginn der Planung und Ausführung überlegt werden, mit wem man bauen will.
Auftraggeber (AG)
Der Auftraggeber (Besteller nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag.
Bauherr (BH)
Der Bauherr bzw. Auftraggeber -AG- (VOB) bzw. Besteller (BGB) lässt ein Bauvorhaben auf seine Rechnung und Verantwortung ausführen. Der Bauherr kann eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender bzw. Unternehmen [Einzelkaufleute (EK), juristischen Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG)] sein.
Der Vertragpartner (Auftragnehmer) des Bauheren ist ein Unternehmen (Architekt, Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer, Fertighaushersteller), welches das Bauvorhaben ausführt bzw. ausführen lässt.
Bauträger (BT)
Der Bauträger (auch Hausanbieter genannt) erstellt ein Haus auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Das Projekt wird dann an einen Nutzer oder Investor verkauft. In diesem Fall ist der Bauträger der Auftraggeber aller Planungs- und Bauleistungen. In diesem Fall hat der Hauskäufer nur dann einen Einfluss auf die Gestaltung und der Ausstattung des Hause, wenn der Kauf vor der Fertigstellung stattfindet. Hier wird aber bei nachträglichen Änderungungen der vorgesehenen Ausstattung immer wieder von überhöhten Zusatzkosten berichtet.
Auftragnehmer (AN) - Unternehmer
Der Auftragnehmer (Beauftragter nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag.
Architekt - Fachplaner

Im Normalfall bauen die Bauherren mit einem Architekten und mit Fachplanern der einzelnen Gewerke. Dabei sind diese die Sachwalter des Bauherrn. Hierbei ist es der Wunsch des Bauherrn, die Gestaltung und die Details seines Hauses eigenverantwortlich festzulegen. Die Architekten und Fachplaner planen nach den Vorgaben des Bauherren und die verschiedenen Gewerke werden von Handwerkern mit dem Bauherren direkt abgeschlossenen Verträgen nach den Planungsvorgaben ausgeführt. Durch diese Vertragskonstruktion hat der Bauherr die Möglichkeit, das Ziel und den Weg innerhalb des Planungs- und Bauprozesses selbst zu bestimmen. Wichtig für das Gelingen ist hierbei, Die Aufgabe des Architekten ist es, durch eine strenge Prozesssteuerung den Baufortschritt zu überwachen.

Generalunternehmer (GU)
Ein Generalunternehmer (GU) ist ein Hauptunternehmer, der die vollständige schlüsselfertige Ausführung einer Bauleistung für alle Gewerke übernimmt. Es kommt zum Abschluss eines GU-Vertrages, der in der Regel einen Festpreis und Festtermin (garantierte Kosten und Termine) beinhaltet. Er vergibt die Einzelgewerke an Subunternehmer, trägt aber nicht das Risiko für Baugenehmigung, Vermietung, Verkauf, usw. Der Bau entsteht auf einem Grundstück, das dem Bauherrn gehört.
Das Generalunternehmen kann auch eine Handwerkerkooperative sein. Dabei schließen sich einzelne Handwerksbetriebe zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen, die dann ein schlüsselfertiges Gebäude "aus einer Hand" anbietet. Diese Vertragsform wird meistens nur bei der Abwicklung von Einfamilienhäusern angewendet.
Generalübernehmer (GÜ)
Um die Anzahl der vertraglichen Ansprechpartner zu reduzieren, kann der Bauherr (AG) alle Planungs- und Bauleistungen an einen einzigen Vertragspartner übergeben. Der Generalübernehmer führt aber nur die Leistungen aus, für die sein Betrieb eingerichtet ist Alle anderen Planungs- und Handwerkerleistungen werden an Nachunternehmer weitergegeben. Die Gesamtabwicklung wird aber weiter vom GÜ koordiniert. In den meisten Fällen übernimmt der GÜ nur die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion.
Fertighaushersteller
Ein Bauherr, der sein Eigenheim schnell und komplett haben will, für den ist ein Fertighaus die richtige Wahl. Viele Teile sind in der Fabrik vorproduziert und müssen vor Ort nur noch zusammengesetzt werden. Außerdem kann er sein individuelles Haus planen oder er hat eine große Auswahl an Haustypen, bei denen die Möglichkeit bei der Planung mit dem Hersteller noch das eine oder andere Detail zu ändern ist. So ist für die Liebhaber des Landhausstils genauso etwas dabei, wie für jene, die lieber ein puristisches Designerstück wünschen.
Die Hersteller eines Fertighauses sind auch bei der Grundstückssuche behilflich und bieten den Bau der Bodenplatte bzw. des Kellers und eine Finanzierung an.

Unternehmensformen

Der Einzelkaufmann hat seinen Familiennamen mit ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Zusätze sind erlaubt.
Die OHG erhält die Zunamen aller Teilhaber, oder den Namen eines Teilhabers mit Zusatz, welcher das Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Die KG muss den Namen von mindestens einem Vollhafter mit dem Zusatz KG führen. Teilhafter dürfen nicht namentlich aufgenommen werden.
Bei einer GmbH die als Personenfirma geführt wird, ist der Name von wenigstens einem Gesellschafter mit Zusatz zu führen, bei einer GmbH als Sachfirma die Bezeichnung der Unternehmung mit Zusatz.
Die Genossenschaft wird als Sachfirma mit dem Zusatz eG geführt.

Lastenheft
Im Lastenheft (LA) beschreibt der Auftraggeber (AG) seine Forderungen an die Lieferungen und Leistungen, also das "was und womit", die der Auftragnehmer (AN) innerhalb eines Projekts bzw. Auftrags erfüllen soll. Die Lastenhefte für die einzelnen Gewerke eines Bauvorhabens sollten in einer möglichst frühen Phase des Projektes erstellt werden.
Die DIN 69901-5 (Projektmanagement - Begriffe) gibt vor wie in dem Lastenheft formuliert werden soll. Die Lastenhefte sind die Grundlage zur Einholung von Angeboten (Ausschreibung, Angebotsanfragen). Im Baugewerbe und Anlagenbau bezeichnet man das Lastenheft auch als Leistungsverzeichnis (LV).
Obwohl die Verantwortung für die Formulierung und Erstellung eines Lastenheft bei dem Auftraggeber liegt, wird bei der Formulierung in den häufigsten Fällen ein Fachplaner mit einbezogen, weil viele Auftraggeber gar nicht in der Lage sind, die genauen Anforderungen, die sie an das Projekt haben, überhaupt zu spezifizieren.
Pflichtenheft

In einem Pflichtenheft (wie und womit) beschreibt der Auftragnehmer (AN) alle Anforderungen, die bei der Planung und Ausführung eines Neubaus oder einer Sanierung und dem Betrieb und der Wartung technischer Anlagen gegeben sein sollen. Grundlage für das Pflichenheft sind die genauen Forderungen, die der Auftraggeber (AG) im Lastenheft (was und womit) beschreibt. Ein ausführliches Pflichtenheft kann auch die vollständige Projektplanung umfassen, einschließlich Termin- und Ressourcenplänen. Bei zeitkritischen Projekten wird der Terminplan dann zum bindenden Vertragsbestandteil (Vertragsterminplan). Letztendlich ist das Pflichtenheft ein Angebot an den Auftraggeber.

Raumbuch
Ein Bauherr sollte für jeden einzelnen Raum eine detaillierte Planung festlegen. In einem Raumbuch werden für jeden Raum alle Leistungen genau beschrieben, die die ausführenden Handwerker erbringen und gewährleisten sollen. Letztendlich beinhaltet das Raumbuch die Inhalte des Lastenheftes und Pflichtenheftes. Es ist die Grundlage für die Bauverträge und ersparen sich viel Ärger und kostenaufwendige Änderungen.
In einem Raumbuch werden sämtliche Details aufgeführt, wie der Raum im fertigen Zustand aussehen soll, wie die Nutzungs- bzw. Berechnungsbedingungen der technischen Einrichtungen (Heizung, Lüftung, Sanitärarmaturen) sein sollen und welche DIN-Normen angewendet werden sollen.
- Heizungs- und Lüftungstechnik (z. B. Wärmererzeuger, Heizflächen, Lüftungsart)
- Sanitäre Ausstattung (z. B. Waschtisch, Badewanne, Dusche, Armaturen)
-
Barrierefreiheit (z. B. in Bad und Küche)
- Elektroinstallationen (ausreichend Steckdosen, Schalter, Telefon- und Fernsehanschluss)
- Fußböden (z. B. Fliesen, Teppichboden, Holzdielen, Parkett, Laminat)
- Decken und Wände (z. B. Tapete, Anstrich, Holz )
- Türen (z. B. Kunststoff, Holz. Glas)
- Fenster (z. B. Material, Verglasung, Öffnungsmöglichkeiten)
- Rollläden (mechanisch oder elektrisch)
- Schallschutz (z. B. Schallschutzklasse)

Anlagenbuch
In einem Anlagenbuch werden alle Arbeiten, Einstellungen, Inspektionen, Wartungen und Reparaturen an der Heizungs- und Elektroanlage, Trinkwasserinstallation und alle anderen Gewerke festgehalten. Zusätzlich sollten alle Einbau- und Bedienungsanleitungen abgeheftet werden. So schreiben z. B. die VDI 2035 "Heizungswasser", die VDI 6001 "Objektanalysen", die VDI 6023 "Hygienevorschriften", VDI 6022 "Raumlufttechnische Anlagen und Geräte" und Wärmepumpenhersteller das führen eines Anlagen- bzw. Prüfbuchs vor.
Eigentlich sollte jedes Haus ein Anlagenbuch (Prüfbuch, Projektbuch) bekommen. In öffentlichen Gebäuden, Gewerbe- und Wohngebäuden ist das Anlagenbuch ein Muss.

Das Anlagenbuch beinhaltet u. a. auch Nachweise, Dokumentationen, Protokolle und Bescheinigungen:

  • Bautagebuch
  • Einweisung in die Anlagen
  • DIN 18380 zur Wasserqualität
  • VDI 2035 zur Wasserbehandlung
  • Hydraulischer Abgleich
  • Heizkurveneinstellung
  • Wasserdichtheits- und Druckprüfungen
  • Aufheizprotokoll der Fußbodenheizung
  • Wasseranalyse - Trinkwasser/Heizungswasser
  • Wartungs-Checklisten geordnet nach Produktgruppen
  • Inspektionsnachweise
  • Reparaturnachweise

Mit dem Anlagenbuch sind die Fachhandwerker und der Betreiber immer auf der sicheren Seite. Der Fachhandwerker hat einen Nachweis über alle durchgeführten Arbeiten und der Betreiber hat alle Unterlagen an einer Stelle.

Führen des Anlagenbuches zur Heizungsanlage
Die VDI-Richtlinie 2035 fordert, dass für Anlagen mit einer Kesselleistung > 50 kW (auch bei anderen Wärmeerzeugern [z. B. Wärmepumpe, BHKW]) ein Anlagenbuch anzulegen und zu führen ist.
Der Betreiber hat die Verantwortung für das Anlagenwasser und den Betrieb der Anlage. Hier hat der Planer bzw. der SHK-Fachbetrieb die Pflicht, den Betreiber der Anlage auf die Notwendigkeit eines Anlagenbuches hinzuweisen, da dieser in der Regel ein Laie ist.

Folgende Angaben sind in dem Anlagenbuch einzutragen:

  • Gesamtheizleistung, bei Mehrkesselanlagen auch die Einzelheizleistungen
  • Anlagenvolumen
  • Gesamthärte des Füll- bzw. Ergänzungswassers
  • zugrunde gelegte Füll- und Ergänzungswassermenge während der Lebensdauer der Anlage
  • Beurteilung der Wasserqualität (Wasseranalyse)
  • pH-Wert
  • elektrische Leitfähigkeit
  • Zusätze zur Wasserbehandlung (Art und Menge)
  • Daten zur Druckhaltung (statische Höhe, MAG-Vordruck, Mindestdruck, Enddruck, Ansprechdruck des Sicherheitsventils)

Die Heizungswasserqualität und die Druckhaltung sollen mindestens einmal pro Jahr geprüft und im Anlagenbuch eingetragen werden. Ein nicht geführtes Anlagenbuch kann zu Gewährleistungseinschränkungen führen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Anlagenbuch für Warmwasser-Heizungsanlagen nach Empfehlung der VDI 2035
Anlagenbuch zur Heizungsbefüllung - Hans Sasserath & Co. KG
Betriebsbuch Heizungsanlage - BWT Wassertechnik GmbH
Prüf- und Anlagenbuch für IDM-Wärmepumpen - IDM Energiesysteme GMBH

Anlagenbuch nach VDI 2035 zur Dokumentierung des Heizungswassers > letzte Seiten

Schlichten statt Richten
In 12 deutschen Bundesländern (außer in Hamburg, Bremen, Bayern, Baden Württemberg) sind in Schiedsämtern bzw. Schiedsstellen flächendeckend ehrenamtliche Schiedsfrauen und Schiedsmänner bzw. Friedensrichterinnen und Friedensrichter (neue Bundesländer) und in Sachsen Schiedspersonen tätig. Hierbei handelt es sich um erfolgreiche vorgerichtliche Streitschlichtungseinrichtungen. Die ersten Schiedsämter wurden bereits 1827 für die Provinz Preußen eingeführt, die Streitigkeiten wegen Geldforderungen geschlichtet haben. 1879 wurde die Zuständigkeit reichseinheitlich auch auf die noch heute gültigen Strafsachen eingeführt.
Die Schiedspersonen werden von der jeweiligen Gemeindevertretung für fünf Jahren gewählt und vom Amtsgericht bestätigt. > mehr

Homeoffice

Homeoffice (Telearbeit) ist eine flexible Arbeitsform, bei der die Beschäftigten einer Firma ihre Arbeit vollumfänglich oder teilweise aus dem privaten Umfeld heraus ausführen. Die Telearbeit darf nicht mit der Heimarbeit verechselt werden, weil die Beschäftigten zwar ebenfalls von zuhause aus tätig sind, aber oft auf Honorarbasis beschäftigte Selbständige arbeiten. > mehr

Der Kunde ist König?
Es stellt sich immer mehr die Frage, wie weit Kunden gehen dürfen. Ist es nicht im Interesse aller Beteiligten, wenn man auch auf Geschäfte mit Kunden verzichtet, die ein extremes Verhalten zeigen? Es gibt viele Kunden, mit denen man ohne Angst Verträge abschließen kann. Der Kunde sollte nur König sein, solange er sich auch so verhält.
Viele Unternehmen haben die kaufmännischen Denkweise, dass die Erfüllung der Erwartungen von Kunden im Vordergrund stehen und dadurch den Erfolg des Unternehmens garantiert wird. Aber dürfen sich Kunden deshalb so verhalten wie sie wollen? Im Internetzeitalter nehmen streitsüchtige und besserwisserische Kunden zu. Das führt nicht nur zu psychischen Belastungen, sondern auch zu einer Verunsicherung der Mitarbeiter im Umgang mit den Kunden.
Immer wieder sprechen die Angestellten des Auftragnehmers nach der Erledigung eines Auftrages, dass sie Stress mit dem Auftraggeber hatten. Dabei stellt sich die Frage, hat der Kunde immer Recht? Ich meine, Nein. Den Slogen "Der Kunde hat immer Recht" sollte ein Chef seinen Angestellten gegenüber nicht verwenden. Kunden liegen manchmal auch falsch. Einige Kunden sogar so falsch, dass Unternehmen besser ohne sie dran sind. Besonders schädlich ist es, wenn er sich auf die Seite eines "unvernünftigen" Kunden schlägt, anstatt auf die seiner fleißigen gut geschulten Angestellten.
Eine Geschäftsbeziehung ist immer ein Ausgleich der Interessen, weil sich weder der Kunde noch die Firma künstlich erhöhen oder gering schätzen sollten. Respekt, Wertschätzung, Vertrauen und Nachhaltigkeit basiert immer auf Augenhöhe. Wichtig ist aber, dass ein Kunde verlangen kann, ernst genommen zu werden.
Zu den schwierigen Kunden gehören die dominanten Kunden, die Feilscher, die Nörgler, die Besserwisser mit "angelesenem Internetwissen" und die Abzocker. Auch kennen heutzutage viele Leute von allem den Preis und von gar nichts den Wert.

Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.
Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld. Das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.
John Ruskin

Warum der Kunde kein König ist
Wie erreiche ich Kundenzufriedenheit?
Der Kunde ist kein König mehr, sondern ein Egoman

Baurecht

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Garantie, Gewährleistung und Kulanz

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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