Der
Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag,
mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten
Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung
verpflichtet. Dieser besondere Vertragstyp wird im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Schuldrechts in den § 631 bis 650
(BGB) gesetzlich geregelt. |
Durch den Werkvertrag
verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung
des versprochenen Werkes (Werkleistung*),
der Besteller (Auftraggeber - Verbraucher) zur Bezahlung der vereinbarten
Vergütung. |
Durch den Werkvertrag
wird ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B.
Einbau einer Heizungsanlage). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges
trägt der Auftragnehmer. Als Ausgleich für das vom Auftragnehmer
zu tragende Vorleistungsrisiko stehen ihm Sicherungsrechte zu (z. B.
Werkunternehmerpfandrecht, Werkunternehmersicherungshypothek). |
Der Auftragnehmer muss
dem Auftraggeber das Werk mangelfrei verschaffen. Ist
das Werk mangelhaft, steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung
und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme
mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz
zu (Gewährleistungsrechte). |
Der Vergütungsanspruch
wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig,
zu der der AG allerdings verpflichtet ist. Gemäß § 632a
BGB kann der AN für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen
verlangen. |
Beispiele für
Werkverträge: |
• Einbau einer Heizungsanlage
• Reinigung eines verstopften Abflussrohres
• Reparatur eines Bauteils in einer Anlage
• Erstellung einer Bedienungsanleitung
• Erstellung von Gutachten
• Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten
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Wird der Stoff, aus
dem die Sache hergestellt werden soll, vom AN geliefert, handelt es
sich um einen so genannten Werklieferungsvertrag, der
nach § 651 BGB – Kaufrecht – behandelt wird. |
Die Abnahme
ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag.
Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann
ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die
Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße
Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk.
Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme
wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung
vom AG verlangen. |
Außerdem beginnt
mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist (Sachmängelhaftungspflicht). |
Ein Problem kann die
Vergütung einer Werkleistung
sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über
den Preis gesprochen wird. So wird z. B. Handwerker gerufen, dieser
erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker
keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn
grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber
vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung
verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall
"ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen
ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen
Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
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Erst wenn der AN seine
Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen
hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht
des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen
muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen
zu stellen, vorgesehen. |
Der Auftragsnehmer
haftet beim Werkvertrag für Sachmängel.
Eine Werkleistung in Auftrag kann jederzeit wieder gekündigt
werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB).
Der AN behält aber im Falle einer solchen Kündigung seinen
Vergütungsanspruch, muss sich aber die ersparten
Aufwendungen anrechnen lassen. |
Die Abgrenzung
zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag kann in vielen Fällen
schwierig sein. Auch der Dienstvertrag hat wie der Werkvertrag eine
entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt, aber es wird das bloße
Wirken, also die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Die Abgrenzung
zum Werkvertrag ist besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten schwer
herzustellen. |
Bei dem Werkvertrag wird nicht
die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung
eines Werkes, also das Herbeiführen eines bestimmten
Erfolges, so z. B. das Erstellen einer funktionierenden Heizungsanlage,
geschuldet. Hier liegt der Unterschied zum Dienstvertrag, in dem auch
eine Leistung erbracht wird, aber kein Erfolg geschuldet ist.
*die
Werkleistung besteht in der Herstellung
oder Veränderung einer körperlichen
Sache (z. B. Bau- oder Reparaturarbeiten, Installationen)
oder der Herstellung eines unkörperlichen
Arbeitsergebnisses (z. B. oftmals bei Erstellung von Gutachten,
Plänen oder Individualsoftware). |
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Die
Abnahme (Bauabnahme) ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werk-
oder Bauvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß
hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen.
Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße
Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk.
Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme
wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung
vom AG verlangen. |
Der Begriff einer Abnahme
ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht
(VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte
Form für die Abnahme ist nicht erforderlich,
hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers.
Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die
Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes
Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom
Auftraggeber unterschrieben werden muss. |
Die VOB sieht
eine spezielle Abnahme vor, die nach der Fertigstellung
einer Bauleistung nach der VOB Teil C
inform einer Abnahmeprüfung (Beispiel)
der erstellten Leistung durchzuführen ist. Am Ende der Prüfung
ist ein Abnahmeprotokoll
(Beispiel)
zu erstellen und vom Auftragnehmer
(AN) und Auftraggeber (AG)
zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung
dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme
einer Anlage an. |
Diese Abnahme
ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung
durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber
über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen
Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen. |
Zur Abnahme
muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden
(Beispiel).
Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt
werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so
gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf
den AG über. |
Damit die Abnahmeinhalte
vollständig sind, bieten die Fachverbände
oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke
an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich
beinhalten. |
Eine Abnahme hat folgende
Rechtsfolgen |
- nach dem BGB-Recht wird die Bezahlung fällig
- nach dem VOB/B-Bauvertrag
ist die Abnahme eine der Voraussetzungen für die später
eintretende Fälligkeit des Werklohns
- Beginn der Gewährleistung (§ 634 BGB)
- Beginn der Verjährung (§ 634a BGB,
§ 13 Nr. 4 VOB/B)
- Beginn der Verzinsungspflicht
- die Beweislast für Mängel geht vom
Auftragnehmer auf den Auftraggeber über
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Neues Bauvertragsrecht am 1. Januar 2018 in Kraft getreten
Das Abnahmeprotokoll – alle wichtigen Informationen im Überblick |
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Gefahrübergang
Nach § 644 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (Gefahrtragung)
trägt der Unternehmer bei einem BGB-Werkvertrag die Gefahr (Risiko) bis zur Abnahme des Werkes oder/und eines Produktes. Kommt der Auftraggeber in Verzug
der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Auftraggebers gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Es wird
zwischen der Leistungsgefahr und der Preisgefahr unterschieden:
- Die Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, seine Leistung ohne Vergütung bis zum Eintritt des Leistungserfolges erneut erbringen zu müssen.
- Die Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, trotz weiter bestehender Zahlungspflicht keinen Anspruch (mehr) auf das Werk zu haben.
Nach der Abnahme einer Leistung muss der Bauherr/Käufer (Auftraggeber) die Vergütung des Bauunternehmers (Auftragnehmer) auch dann zahlen, wenn das Gebäude zerstört oder beschädigt wird. Eine davon zugunsten
des Bauunternehmers abweichende Regelung enthält die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen - Teil B § 7 (Verteilung der Gefahr), der die Gefahr auf beide Vertragspartner
verteilt.
Bei einem VOB-Vertrag geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Bauherr/Käufer) mit der Abnahme der Bauleistungen nach der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 12 Abs. 6 (Abnahme) über, weil der Auftraggeber
während der Bauzeit auch noch nicht über sein Eigentum verfügen kann.
Die Bauleistung kann aber bereits vor Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört
werden. Dann geht die Gefahr bereits mit dem Eintreffen der maßgebenden Umstände auf den Auftraggeber als eine Sonderregelung über. Das gilt unabhängig davon, dass die Schäden
bzw. Zerstörungen weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verursacht wurden und auch nicht zu vertreten sind. Schäden aus normalen Witterungsverhältnissen fallen nicht unter die Gefahrtragung.
Zur Zerstörung oder Beschädigung wird auch der Diebstahl gerechnet. In den § 644 und §645 BGB werden noch
weitere Tatbestände angeführt, die durchaus auch im VOB-Vertrag herangezogen werden können. Das betrifft z. B. den Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber als Besteller der Bauleistung,
wenn dieser mit der Abnahme in Verzug ist, die mögliche Verschlechterung und den Untergang der Leistung infolge beigestellten Stoffen durch den Auftraggeber, die wegen Mängel den Schaden verursachten.
Dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vergütung zu leisten. |
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Beweislastumkehr
Bis zur Bauabnahme seiner Leistungen muss der Unternehmer nachweisen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel nicht um einen Mangel handelt (Gefahrübergang). Nach der Bauabnahme muss der Bauherr/Käufer nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 auf
§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen. Bezüglich der Mängel gilt, dass vor der Abnahme der Werkunternehmer (Auftragnehmer) dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme trägt diese Darlegungs- und Beweislast der Bauherr/Käufer (Auftraggeber). Wenn sich der Besteller im Rahmen der Abnahme einen Mangel vorbehält, so ändert die Abnahme insgesamt an der Beweislastverteilung nichts, das bedeutet, dass der Werkunternehmer hinsichtlich der Leistungsteile, die nicht vorbehaltlos abgenommen worden sind, weiterhin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Umstand, dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf § 363 des Bürgerliches Gesetzbuches (Beweislast bei Annahme als Erfüllung), dieser setzt jedoch die Annahme einer Leistung als Erfüllung voraus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erklärt. Im Rahmen der Abnahme ist jedem Bauherrn anzuraten, sich etwaige Mängel vorzubehalten, denn widrigenfalls droht, neben der Ausschlusswirkung nach § 640 Abs. 2 BGB, auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich tatsächlicher Mängel. |
Zum 1. Januar 2002 ist eine Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten.
Beim Kaufrecht bringt die Reform für den Verbraucher einige Vorteile:
Neuwaren
Nach dem neuen Recht muss der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür tragen, dass die von ihm verkaufte Ware mängelfrei ist (vorher
waren es sechs Monate). Als Mängel gelten auch eine unverständliche oder fehlerhafte Montageanleitung. Außerdem muss sich der Kunde darauf verlassen
können, dass beworbene Produkteigenschaften beim Kauf korrekt waren.
Gebrauchtwaren
Die zweijährige Gewährleistung ist jetzt auch bei gebrauchten Waren einzuhalten. Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist
auf ein Jahr herabsetzen (z. B. beim Gebrauchtwagenkauf) und bei privaten Second-Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen
werden.
Seit dem 1. Januar 2002 gibt es die Umkehr der Beweislast (Beweislastumkehr)
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss
der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von
Privatleuten). Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunden.
Nun hat sich nach 20 Jahren (1. Januar 2022) diese gesetzliche "Vermutung" auf ein Jahr verlängert.
Künftig gilt diese nicht nur für sich binnen 6 Monate ab Gefahrübergang zeigende Mängel, sondern sogar für Mängel, die sich binnen eines Jahres
ab Gefahrübergang zeigen.
Im § 477 Abs. 1 BGB-E wird die Beweislastumkehr folgenderweise neu formuliert:
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand
der Sache, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangelhaften
Zustands unvereinbar.
Das neue Kaufrecht 2022 in der Praxis: Beweislastumkehr für Mängel
gilt künftig ein Jahr lang -
RA Nicolai Amereller
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Sachmängelhaftungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen
Fällen sogar den Schadensersatz (Schadensaufnahme).
Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung. |
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Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass ein auftretendender Fehler
oder Defekt innerhalb der ersten 12 Monate nach der Abnahme
schon von Anfang an da war. Der Auftragnehmer (Verkäufer)
muss im Zweifel das Gegenteil beweisen. |
Tritt ein Fehler (Mangel) nach mehr als 12 Monaten zum ersten Mal auf, dann muss der
Auftraggeber (Kunde) beweisen (§ 476 BGB "Beweislastumkehr"), dass dieser Fehler (Mangel) schon bei der Übergabe vorhanden
war. |
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Änderungen im Gewährleistungsrecht ab 01.01.2022 aus Sicht des Unternehmers
- KUNZ Rechtsanwälte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB)
Kaufrecht 2022 - Zehn wichtige Änderungen für den Handel! - IHK Kassel-Marburg |
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Der Handwerker
(AN - Auftragnehmer) schuldet die mängelfreie Herstellung
des Werkes. Das Gesetz kennt verschiedene Arten
von Mängeln, für die der Handwerker gegenüber
seinem Kunden haftet. |
- Wenn sich das Werk nicht zur vertraglich
vorausgesetzten Verwendung eignet
- Wenn das Werk nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat
- Wenn sich das Werk nicht zur gewöhnlichen
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren
Werken üblich ist und die der Besteller somit erwarten kann
- Wenn ein anderes als das bestellte
Werk geliefert wird
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Alle Mängel müssen durch eine
schriftliche Mängelrüge angezeigt werden. |
Wenn ein Mangel vor
der Abnahme beanstandet wird, dann sollte das Werk nicht abgenommen
werden. Der Auftragnehmer hat dann die Pflicht zu beweisen, dass kein
Mangel oder nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt. Aber trotzdem muss
er schriftlich aufgefordert werden, den Mangel in einer angemessene
Frist zu beseitigen. Die vereinbarte Vergütung bzw. eine Teilzahlung
kann vor der Beseitigung des Mangels zurückgehalten werden.
Wenn ein Mangel nach der Abnahme entdeckt wird, Dann
kann der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
die Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Dabei muss dem Auftragnehmer
die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden. Sollte die
Mängelbeseitigung scheitern, dann hat der Auftraggeber die Möglichkeit
zur Selbstvornahme. Er kann aber auch den Rücktritt vom Vertrag
erklären oder die Minderung (die vereinbarte Vergütung wird
reduziert) verlangen. Auch das Recht auf Schadensersatz kann gegeben
sein. |
Grundsätzlich
muss der Auftragnehmer die Möglichkeit erhalten,
seine Arbeit nachbessern zu können. Dabei kann
er selber entscheiden, ob er nur den Mangel beseitigt oder das Werk
neu herstellt. Zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllungsanspruch)
hat der Auftragnehmer alle unmittelbaren Kosten und alle Nebenkosten
für Vor- und Nacharbeiten (Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten)
zu tragen. Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers ist gesetzlich
festgelegt. Deswegen darf auch keine zweite Rechnung darf entsprechend
nicht geschrieben werden, weil für die Nachbesserung kein zweiter
Auftrag besteht. |
Sollte eine
Nachbesserung objektiv unmöglich (z.
B. unverhältnismäßig hoheKosten) sein, so kann der Anspruch
auf Nacherfüllung kann ausgeschlossen sein. |
Wenn der Mangel
nach einer angemessen Frist nicht beseitigt
wurde und/oder diese Frist fruchtlos verstrichen ist, hat der Auftraggeber
durch eine Selbstvornahme die Möglichkeit, den
Mangel des Werkes selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die
erforderlichen Aufwendungen sind dann vom Auftragnehmer zu ersetzen. |
Wenn die Nacherfüllung
gescheitert ist, also die Werkleistung weiterhin mangelhaft
ist, dann kann der Auftraggeber entweder eine Rückabwicklung des
Vertrages oder die Herabsetzung des vereinbarten Werklohnes (Minderung)
verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt vom
Vertrag nicht möglich, hier greift nur das Recht auf Minderung. |
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Rügepflicht
/ Mängelobliegenheit
Die Rügepflicht
(Mängelobliegenheit) ist ein Begriff aus dem
deutschen Handelsrecht.
Bei einem einseitigen Handelskauf (ein Kaufmann
und eine Privatperson sind beteiligt) und beim bürgerlichen
Kauf (beide sind Privatpersonen)
muß der Käufer die Ware nicht unverzüglich
prüfen; entdeckt er Mängel, kann
er die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist
(Gewährleistung - Sachmängelhaftung)
vornehmen; diese kann vertraglich (Garantie)
oder gesetzlich (§
477 BGB) bestimmt sein.
Bei einem beiderseitigen bzw. zweiseitigen
Handelskauf (zwei Kaufleute sind beteiligt)
ist auch der Handwerker als Gewerbetreibender
unabhängig von einem Eintrag im Handelsregister
ein Kaufmann. Im Unterschied zum Verbraucher unterliegt
der gewerbliche Käufer der Rügepflicht
bzw. Mängelrügeobliegenheit. Er muss die
gekaufte Ware auf Mängel untersuchen. Die Frist
dafür beginnt mit der Anlieferung.
Offene Mängel sind sofort zu rügen, versteckte Mängel
unverzüglich nach der Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist
( (Sachmängelhaftungsfristt) von zwei Jahren, wenn die nicht vertraglich verlängert wurde.
Bei Bauwerken und Bauteilen beträgt die Gewährleistungspflicht
(Sachmängelhaftungspflicht) fünf Jahre. Kommt der Handwerker seiner Rügepflicht nicht
nach, verliert er den Anspruch auf Gewährleistung (Sachmängelhaftung. Das alles
regelt der §
377 des Handelsgesetzbuch (HGB).
Das Gesetz unterscheidet zwischen einem offenen
Mangel und einen versteckten Mangel. Bei
einem sofort erkennbaren Mangel [offenen Mangel)
muss der Käufer die Sache unverzüglich
bei Übergabe rügen. Ein versteckter
Mangel liegt dann vor, wenn er für den Käufer nicht
sofort erkennbar gewesen ist, er ist verpflichtet
den Mangel unverzüglich nach Entdeckung des
Mangels zu rügen. Die Rüge des Käufers
ist für den Verkäufer gegenstandslos, wenn
die gesetzliche Gewährleistungsfrist (§
438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verstrichen ist.
Die Rügepflicht soll eine schnelle
Abwicklung von Verträgen gewährleisten und eine nachträgliche
Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner vermeiden. Dies kann aber
sehr schwierig sein, weil der Verkäufer unter anderem beweisen
muss, dass die Ware bei der Auslieferung mangelfrei war. Die Rügepflicht
schützt den Verkäufer
und sichert den schnellen Geschäftsverkehr
zwischen Kaufleuten. Deswegen müssen alle Kaufbelege
aufbewahrt werden.
Die Rügepflicht (Mängelobliegenheit)
kann aber z. B. mit Hilfe von allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) umgangen werden. Grundsätzlich sind aber die allgemeinen
Regeln des AGB-Rechts zu beachten. Vor allem darf keine
einseitige Belastung für eine Vertragspartei vorliegen.
Wenn das der Fall ist, dann sind die AGB nicht
anzuwenden und es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des
§ 377 HGB.
Wer
zahlt bei Mängelrügen denn die Montage? Handwerker in der Kostenfalle -HaustechnikDiaglog 2015
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Ersatzvornahme - Selbstvornahme im Baurecht
Die Ersatzvornahme wird hauptsächlich im Baurecht (Werkvertrag nach VOB) aber auch im Vollstreckungs-
und Verwaltungsrecht angewendet. Bei einem Werkvertrag nach BGB (in der Regel mit privaten Auftraggebern) wird von einer
Selbstvornahme gesprochen. Bei der Ersatzvornahme im Baurecht handelt es sich um eine Mängelbehebung, welche durch Dritte erfolgt.
Grundsätzlich
müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Ersatzvornahme vollzogen werden kann:
• Dem Verpflichteten wurde eine angemessene Frist eingeräumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
• In der schriftlichen Fristsetzung müssen auch die Androhung von Zwangsmitteln, z. B. der Ersatzvornahme, und ein
Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Kosten enthalten sein.
• Die Ersatzvornahme darf sich nur auf die eigentliche Forderung, sprich die ursprünglich verlangte Handlung, beziehen.
Besonders wichtig ist eine gerichtssichere Zustellung, damit der Vorgang rechtssicher wird.
Bei einem Bauvertrag nach VOB kann eine Ersatzvornahme
durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers bzw. auf dessen Kosten zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich werden,
wenn er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Die Grundlagen sind:
• Der Auftragnehmer kommt der Aufforderung zur Beseitigung von nach einer Abnahme festgestellten Mängeln nach § 13 Abs. 5, Nr. 2 VOB Teil B auch
nach einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht nach.
• Der Auftragnehmer kommt seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Bauausführung festgestellten Mangels nach § 4 Abs. 7 VOB Teil B nach einer
angemessenen Frist nicht nach, so dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag mit Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB Teil B entziehen und danach eine Ersatzvornahme durch einen
Dritten verlassen kann.
• Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer den Vertrag nach § 8 Abs. 4 VOB Teil B entziehen, wenn letzterer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen
hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und danach die Leistung als Ersatzvornahme durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers ausführen lassen.
Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund,
Ausgabe 2017) enthält ein Formblatt 443
zur Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen sowie ergänzende Aussagen in der Richtlinie zum Formblatt. Mindestens im Geltungsbereich des VHB-Bund
ist es bei Öffentlichen Aufträgen zu berücksichtigen. Werden die Mängel durch den Auftragnehmer nicht fristgemäß beseitigt, kann der Auftraggeberdie Mängelbeseitigung einem
Dritten übertragen und die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, vor der Ersatzvornahme durch einen Dritten dem Auftragnehmer
nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung vorzugeben bzw. ihn zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
Ersatzvornahme und Nutzungen bei Vertragskündigung - Bauprfessor.de
Ersatzvornahme - Darlegungserleichterungen
für den AG nur hinsichtlich der Höhe der Kosten - Bundesanzeiger
Musterbrief - Ankündigung Ersatzvornahme für Mängelbeseitigung - proMietrecht GbR Bei einem Werkvertrag nach BGB nach BGB § 637 (in der
Regel mit privaten Auftraggebern) wird von einer
Selbstvornahme gesprochen. Danach besteht das Recht des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels
nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Auftragnehmer und Fristverstreichung. Der Auftraggeber (AG) als Besteller kann wegen eines Mangels nach
erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, sofern der Auftragnehmer (AN) die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern darf. Für die Beseitigung des Mangels
als Selbstvornahme kann der Auftraggeber bzw. Besteller für die Aufwendungen, die voraussichtlich zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, einen Vorschuss verlangen.
Die Praxis zeigt, dass Besteller bzw. Auftraggeber nicht vorschnell zur Nacherfüllung bzw.
Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers greifen sollten, da sie andernfalls mit diesen Kosten belastet bleiben könnten. Vielmehr muss vorab geprüft werden, ob eine Selbstvornahme
der Nacherfüllung / Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers bereits in Betracht kommt oder ob dem Unternehmer zuvor noch Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss. Im Ausnahmefall
kann die Selbstvornahme durch den Besteller unabhängig davon allerdings wirtschaftlich sinnvoll bzw. zur Abwendung eines andernfalls deutlich höheren Schadens sogar geboten sein, was nicht außer Acht
gelassen werden sollte.
Selbstvornahme - Bauprofessor.de |
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Wucher |
Ein zweiseitiges
Rechtsgeschäft ist in Deutschland dann nichtig
(ungültig), wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt,
ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand
unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines
anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Bestimmte Fälle können
in Deutschland auch unter Strafe gestellt werden, denn
Wucher ist ein Offizialdelikt (eine
Straftat, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss).
Strafgesetzbuch (StGB) § 291
Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen
oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet,
daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene
Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder
gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis
zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen
als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich
dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen
Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt
Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche
des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen
Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen
läßt.
Oft wird fälschlicherweise in diesem Zusammenhang auch der Begriff "Nepp" verwendet. Dabei handelt es sich aber um Betrug nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug |
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Verdeckter Mangel – 30 Jahre Gewährleistung? |
Gibt es Ersatz-
bzw. Regressleistungen (Mängelansprüche)
für "Verdeckte (versteckte) Mängel bei Bau- bzw.
Werkleistungen"?
Nach der Gesetzesreform
von 2002 gibt es diese langen Fristen für die TGA-Branche nicht
mehr. |
Immer wieder wird die
Frage gestellt, ob es bei den sogenannten "verdeckten oder auch
versteckten Mängeln, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst
dann beginnt, wenn der Mangel erkannt wurde. Nein.
Die Verjährungsfrist beginnt immer mit der
Abnahme der Bauleistung (Abnahmeprotokoll)
gem. § 640 BGB / § 13 VOB/B. Verdeckte oder versteckte Mängel
bzw. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch nicht in der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen.
Die 30-jährige Verjährungsfrist für
arglistig
verschwiegene Mängel wurde auf 3 Jahre
ab dem Jahresende der Kenntniserlangung vom Mangel oder auf 10
Jahre ab Abnahme zurückgesetzt. Dabei geht es auch nicht
darum, ob der Mangel "verdeckt" oder "versteckt"
ist, sondern ob der Auftragnehmer (AN) den Mangel
arglistig verschwiegen hat, also bei der Abnahme
nicht auf den Mangel hingewiesen hat, obwohl er den Mangel aufgrund
seiner Fachkenntnisse kennen musste.
Der Begriff "verdeckter" bzw.
"versteckter" Mangel hat den Hintergrund,
dass bestimmte Anlagenteile (Rohrleitungen, eingebaute
Bauteile [Wärmetauscher]) von anderen Bauteilen
(z. B. Estrich, Wandschächte, Wärmedämmung) überdeckt
werden oder an unzugänglicher Stelle (hinter
größeren Bauteilen [Kessel, Speicher]) liegen. Es geht
also nicht darum, dass der Mangel verdeckt ist, sondern um die Tatsache,
dass der Auftragnehmer (Chef, Meister, Monteur) den Mangel seiner
Leistung kennt und verschiegen hat. Also auch, wenn der Monteur
den Mangel kennt, wird die Kenntnis des Chefs nicht mehr vorausgesetzt,
weil dieser evtl. den Mangel auch nicht mehr erkennen kann.
Urteile des Bundesgerichtshofs bezüglich
der verlängerten Gewährleistung (Sachmängelhaftung 10 Jahre)
haben ergeben, dass auch ein "organisiertes Wegsehen"
durch Nachunternehmer (Estrickleger, Fliesenleger,
Maurer, Isolierer, Elektriker) nicht mehr möglich sind.
Hier werden die 10-jährigen verlängerten Gewährleistungen
(Sachmängelhaftungen) eher selten anerkannt, weil von diesen Fachleuten
besonders auffällige oder schwere Mängel
erkannt und der Auftraggeber mit einer Bedenkenanmeldung auf
die Mängel vor Beginn deren Arbeiten
hingewiesen werden müssen, damit die Mängel beseitigt werden
können.
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Gutachter
Als Gutachter kann sich
jeder bezeichnen, der eine besondere Sachkunde in einem
Fachgebiet aufweist. Dabei muss man fähig sein,
mit überdurchschnittlichem Fachwissen eine Stellungnahme
(mündlich und schriftlich) abzugeben. Die Bezeichnung "Gutachter"
ist keine Berufsbezeichnung, sondern eine berufliche
Funktion. Sie werden überwiegend bei Rechtsstreitigkeiten
oder bei Meinungsverschiedenheiten im privaten
Bereich eingesetzt.
Wenn eine Behörde
oder ein Gericht kein ausreichendes Sach-
oder Fachwissen hat, können sie die Sachfrage
an einen Gutachter oder Sachverständigen
zur Beantwortung bzw. Begutachtung
übergeben. Der Gutachter unterstützen dabei
lediglich den Entscheidungsprozess. Das Gutachten unterliegt
der freien Beweiswürdigung (auf hoher See
und vor Gericht in Gottes Hand) durch das Gericht. |
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Sachverständiger
Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung
und Erfahrung besondere Kenntnisse
auf dem Gebiete des zu prüfenden technischen Arbeitsmittels,
Gegenstands bzw. Anlagen haben, werden
als Sachverständige (zur Prüfung befähigte Person) bezeichnet. Bei dem Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium und/oder
einschlägige Handwerksausbildung [i.d.R. mit Meisterbrief]) ist
eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen
von qualifizierenden Seminaren oder Fernstudien
(Deutschland) möglich. Außerdem müssen sie mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften
und mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik in dem jeweiligen
Gewerk vertraut sein. Auch sollen sie technische Arbeitsmittel prüfen
und gutachtlich beurteilen können.
In Deutschland ist die Bezeichnung "Sachverständiger"
gesetzlich nicht geschützt. Deshalb haben die Handwerkskammern
(HWK), Industrie- und Handelskammern
(IHK), Landwirtschaftskammern, Architekten-
oder Ingenieurkammern die staatliche Aufgabe
übernommen, Sachverständige öffentlich
zu bestellen und zu vereidigen. Aber
auch die technischen Überwachungsorganisationen
(z. B. TÜV, TÜA, Dekra) und Berufsgenossenschaften
setzen Sachverständige ein, die für bestimmte Prüfungen
ermächtigt werden.
Man unterscheidet zwischen
• EU-Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024
• Behörden als Sachverständige
• Staatlich anerkannte Sachverständige
• Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
• Freie Sachverständige
• Medizinische Sachverständige
Wenn eine Behörde
oder ein Gericht kein ausreichendes Sach-
oder Fachwissen hat, können sie die Sachfrage
an einen Sachverständigen zur Beantwortung bzw.
Begutachtung übergeben. Der Sachverständige
unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess.
Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung
(auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand) durch das Gericht.
Infothek
- Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter BDSF
e.V. |
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Fachkunde / Sachkunde
Die Begriffe "Fachkunde" und "Sachkunde" werden oft im gleichen Zusammenhang benutzt, aber Fachkunde ist nicht gleich Sachkunde.
Personen, die auf einem Fachgebiet ein bestimmtes Wissen vorweisen können, dürfen sich fachkundig bzw. Fachkraft nennen. Der Begriff "Fachkunde" ist nicht geschützt. Das Wissen eignet man sich durch eine technische Ausbildung (Gesellen- und Meisterprüfung) an. Auch ein ingenieurwissenschaftliches Studium erlaubt, sich fachkundig zu nennen.
Dagegen dürfen Personen (Fachkräfte), die zusätzliches Wissen durch anerkannte Lehrgänge erworben haben, den Begriff "Sachkunde" verwenden. Ein Sachkundiger hat eine Prüfung bestanden und ein Zertifikat erhalten. Durch eine Weiterbildung im Rahmen
von qualifizierenden Seminaren oder Fernstudien (Deutschland) kann man als Sachverständiger (zur Prüfung befähigte Person) tätig werden. |
Gibt es einen Unterschied zwischen Fachkunde und Sachkunde?
Safety & Health Consulting LLC
Gibt es einen Unterschied zwischen Fachkunde und Sachkunde nach GefStoffV?
Donato Muro, Sicherheitsingenieur.NRW
Sachkundiger / Sachverständiger
BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH |
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Baubegleitende Qualitätskontrolle
Eine baubegleitende Qualitätskontrolle (Baucontrolling, "Bauherrenberatung") durch einen unabhängigen Bausachverständigen stellt sicher,
dass die Baubeschreibung, die Bauplanung und Bauausführung übereinstimmen Außerdem ist die Beauftragung einer Bauabnahme
und eine Betreuung bei Baumängel und Schäden sinnvoll.
Die baubegleitende Qualitätskontrolle wird von Sachverständigenbüros und von großen Prüfgesellschaften (TÜV, DEKRA) angeboten. In der Regel ist dies keine
Dienstleistung (ohne Erfolgshaftung) sondern ein Werksvertrag (Erfolgshaftung). Der Baucontroller schuldet eine "mängelarmen" Errichtung des Gebäudes. Dies erfolgt in
Form einer Überprüfung der Bauleistungen und der Überwachung der Beseitigung von festgestellten Mängeln. Der Auftragnehmer
muss für den geschuldeten Erfolg einstehen.
Egal welche Hausart (Architektenhaus, Bauträgerhaus, Fertighaus, Haussanierung) gebaut wird und um welche Vertragsart (Kaufvertrag, Werkvertrag, Bauträgervertrag) es sich handelt,
sollte die unabhängige Baubegleitung schon vor dem Unterzeichnen des Vertrages bzw. vor einer notariellen Beurkundung
vertraglich hinzugezogen werden. In dem Vertrag mit dem Baubegleiter sollten die Leistungen möglichst genau festgelegt werden.
Diese beginnen mit einer Prüfung der Baubeschreibung auf Plausibilität und Vollständigkeit und/oder der Vertragsunterlagen bezüglich auf
kritische Vereinbarungen zu Bauzeiten, Zahlungen, Abnahme, Gewährleistung, Vertragsstrafe, Eigenleistungen und Sonderwünschen. Auch auf eine eingehende fachtechnische Prüfung
der Baubeschreibung in ausführungsqualitativer Hinsicht und auf die Übereinstimmung mit Vorschriften und Normen gehören zu den ersten Aufgaben. Außerdem muss geprüft werden, ob der Bauherr die notwendigen Bauversicherungen abgeschlossen hat.
Dann wird der Umfang der Baustellenüberwachung festgelegt. In der Regel sind es 7 bis 8 Begehungstermine, jeweils nach Fertigstellung
klar festgelegter Teilabschnitte und Gewerke (z. B. nach Erdarbeiten vor Bodenplatte, nach Rohbau und Dachstuhl, vor Innenputz und nach Elektro- und/oder Sanitärinstallation,
Fußbodenheizung vor dem Einbringen des Estrichs, Überprüfung der Dämmungen). Wichtig ist auf jeden Fall, dass alle Arbeiten, die später durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden,
vorher überprüft werden. Alle Baustellenbegehungen müssen im Mängelprotokoll dokumentiert werden. Hierzu gehören auch Hinweise zu
Gewährleistung, Abnahme und Zahlungen.
Bei der Durchführung der Bauabnahme muss der Baubegleiter unbedingt anwesend sein. Die Abnahmebegleitung beinhaltet das Sichten der
übergebenen Bau- und Vertragsunterlagen und die Dokumentation sichtbarer Mängel und Führen des Abnahmeprotokolls.
Eine Bauabnahme kann für den Bauherrn bzw. Käufer weitreichende negative Folgen haben. Deswegen ist hier der Baubegleiter besonders wichtig.
- Mit der Bauabnahme wird in der Regel die letzte Rate der vertraglich vereinbarten Vergütung des Unternehmers/Bauträgers fällig.
- <strong>Mit der Bauabnahme beginnt die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
- Mit der Bauabnahme trägt nur der Bauherr/Käufer das finanzielle Risiko bei Beschädigung fertiggestellter Leistungen.
- Bis zur Bauabnahme seiner Leistungen muss der Unternehmer nachweisen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel nicht um einen Mangel handelt. Nach
der Bauabnahme muss der Bauherr/Käufer nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt (Beweislastumkehr).
Als zusätzlich Leistung kann eine Betreuung bei Lösungen zur Behebung schwerwiegender Baumängel und Schäden vertraglich festgelegt
werden. Hier ist es dann die Aufgabe des Baubegleiters, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die Vertragsparteien zu eigenverantwortlichen, kostengünstigen und einfachen
Regelungen zu bewegen. Die gemeinsam erarbeiteten Lösungen werden schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet.
In solchen Verhandlungen seine Interessen zu wahren und gleichzeitig zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, ist oft schwierig. Gerade wer häufiger als Bauherr auftritt oder z. B. als Architekturbüro in solche Situationen geraten kann, sollte erwägen, sich bei der Verhandlungsführung professionell unterstützen lassen oder sein taktisches Vorgehen in einem Verhandlungsseminar detailliert ausarbeiten. Das hilft beiden Seiten und kann die Streitkosten erheblich senken.
Baubegleitende Qualitätskontrolle
- Verband Privater Bauherren e.V.
Baubegleitende Qualitätskontrolle und Baucontrolling - TÜV SÜD
Baubegleitende Immobilienprüfung - DEKRA
Arbeitshilfen zur baubegleitenden Qualitätsprüfung
Erkennen und Vermeiden von Planungs- und Ausführungsfehlern durch Qualitätssicherung - Institut für Bauforschung e.V. (IFB) |
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Bedenkenanmeldung
Damit ein Unternehmer im Baubereich nicht für Schäden haften
muss, die entstehen, obwohl er er seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten
nachgekommen ist, muss er sich an bestimmte Regeln halten. Es reicht
nicht aus, wenn man sich auf die ordnungsgemäße Planung und
Ausführung von Vorarbeiten anderer Unternehmer zu verlassen. >
mehr
Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz
nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen.
Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach §
13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die
Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die
von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen
ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung
nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel
und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet
der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur
dann nicht, wenn er auf
Bedenken nachweisbar hingewiesen
hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. >
mehr |
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Pfusch
Pfusch (auch "Murks"
genannt) ist die Bezeichnung für fehlerhafte bzw.
nicht fachgerecht ausgeführte Leistungen
oder Arbeiten, die in
den meisten Fällen auf eine unzureichende oder
fehlerhafte Planung
zurückzuführen sind.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Schwarzarbeit
(keine Gewährleistung)
oder Nachbarschaftshilfe
(eingeschränkte Gewährleistung) auch Pfuscharbeit
genannt. Diese Bezeichnung ist aber nicht richtig,
denn diese Arbeiten können natürlich auch fachgerecht
ausgeführt und mängelfrei sein.
Streitigkeiten während der Bauzeit
und nach Fertigstellung treten meistens nur dann auf,
wenn die Vertragspartner nicht klar und deutlich die
Wünsche des Bauherren
(Lastenheft)
und die auszuführenden Dienstleistungen des Bauleiters
bzw. Arbeiten der Handwerker (Pflichenheft)
genau vereinbahren. Immer mehr "Häuslebauer" versuchen
ihr Bauvorhaben alleine zu realisieren. Hier reichen aber in der Regel
das Fachbuch- und Internetwissen nicht
aus, um ein fehlerfreies Bauwerk zu erstellen.
Typische Baumängel
resultieren aus Vertrags- und Planungsmängel.
Vertragsmängel.
Unklare, unvollständige und fehlerhafte Baubeschreibungen
mit ungültigen bzw. fehlenden Ausführungsregelungen
(DIN-Normen,
Richtlinien)
und oft untauglichen Materialien in den Ausschreibungen
führen unweigerlich zu Mängel. Die anerkannte
Regeln der Technik sollten der Mindeststandard
sein.
Die vom Planer zu erbringenden Leistungen
müssen in den Verträgen vollständig
erfasst und vereinbart werden. Dies betrifft vor allem zusätzliche,
nicht in den Grundleistungen der HOAI
aufgeführte Planungs-, Aufnahme- und Sonderleistungen. Vor
der Vertragsunterzeichnung sind z. B. die Honorare,
Zahlungsvereinbarungen und Haftungsfragen zu regeln.
Die häufigsten Planungsmängel sind:
• Unvollständige Pläne
• Fehlende Ausführungs- und Detailpläne
• Fehlende oder unvollständige Tragwerksplanung
• Fehlende oder unvollständige Planungen der Technischen
Gebäudeausrüstung (z. B. nur geschätzte Berechnungen
für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen)
• Fehlende Baugrundgutachten
• Fehlende oder unzureichende Schallschutzplanungen
• Fehlende Energieeinspar- und Wärmeschutzberechnungen
Dadurch treten an folgenden
Stellen die meisten Mängel auf:
• Erdberührten Wänden, Bodenplatten, Decken
• Äußerer und innerer Bauwerksabdichtung
• Feuchteschutz der Gebäudehülle
• Grundstücksentwässerung
• Dachdeckungen und -abdichtungen
• Wärmedämmungen
• Schalldämmungen
• Installationsleitungen
• Estrichen und Bodenbeläge
• Fenster und Eingangstüren
Nur durch eine gut organisierte
Bauabwicklung (Bauablaufplan)
von der Planung
bis zur Übergabe kann Pfusch vermieden
und die Bauzeit verkürzt werden. Dabei müssen die einzelnen
Handwerksarbeiten gut untereinander vernetzt
und durch einen Bauleiter geführt und täglich
kontrolliert werden.
Ein Mangel,
der zu spät entdeckt wird, kann eine Kettenreaktion
auslösen. Wenn z. B. der Estrich einer Fußbodenheizung
noch nicht belegreif
geheizt wurde und der Bodenbelag
verlegt wird, ist ein Bauschaden schon vorprogrammiert. Hier muss der
Bodenbelag wieder raus, der Estrich austrocknen und ein neuer Boden
verlegt werden. Dies verzögert den weiteren Ausbau
und die nachfolgenden Handwerker müssen die Verzögerung
(Bedenkenanmeldung)
anzeigen.
Bei Bauschäden, die erst nach
der Bauabnahme
oder nach Ablauf der Gewährleistungsfristen
erkennbar werden (z. B. feuchte Wände), kann die Beseitigung relativ
teuer werden, da meistens schon ganze Bauteile großflächig
beschädigt und dazu nicht mehr so einfach zugänglich sind.
Hier sind die Einschaltung von Sachverständige
und evtl. rechtliche Schritte vorprogrammiert.
Das Problem von "Pfusch am Bau" tritt besonders
bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen
auf, die von Bauträgern
schlüsselfertig verkauft werden. Aber auch die Bauherren,
die in der Regel Baulaien sind, haben ihren Anteil
an diesem Problem, weil es oft nur noch um den günstigsten
Preis und nicht um Qualität und Zuverlässigkeit,
die ausschlaggebend für eine problemlose Leistung sind, geht.
Der niedrige Preis kann eigentlich nur durch Bauunternehmer,
die Subunternehmer aus Billiglohnländern
beauftragen, erreicht werden. Diese beschäftigen meistens keine
ausgebildeten Fachkräfte und sind im Bedarfsfall
(z. B. wegen der Mängelbeseitigung) nicht
mehr greifbar oder sind pleite. Fliegende
Kolonnen oder Firmen aus der Ferne stehen mit Sicherheit bei
Baumängel und Schäden nicht mehr zur Verfügung und der
Auftraggeber guckt in die Röhre.
Am sichersten beauftragt man regional oder örtlich
agierende mittelständische Firmen, die noch im
Familienbesitz und unter Eigentümerleitung
sind. Diese Firmen sind auf ihren guten Ruf angewiesen und können
es sich nicht leisten, Pfusch abzuliefern.
Sie werden immer versuchen, zufriedene Kunden zu bekommen und zu pflegen.
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Rechtlich
gesehen ist Pfusch eine Unregelmäßigkeit.
Dabei unterscheidet man zwischen:
Hinzunehmende Unregelmäßigkeit:
Liegen die kritisierten Unregelmäßigkeiten innerhalb
der vertraglich festgelegten Grenzwerte bzw. überschreiten die
Unregelmäßigkeiten die Toleranzen der allgemein anerkannten
Regeln der Bautechnik nicht, liegt kein Mangel vor; die Unregelmäßigkeiten
müssen als unvermeidbar und üblich hingenommen werden.
Geringer Mangel: Ist die
untere Grenze einer noch als "ausreichend" zu bezeichnenden
Ausführungsqualität unterschritten, muss von einer mangelhaften
Leistung gesprochen werden. Ist andererseits aber die Gebrauchstauglichkeit
nur so gering beeinträchtigt, dass angesichts des erheblichen Aufwands
eine Nachbesserung unverhältnismäßig ist, kommt in der
Regel "nur" eine Minderung in Höhe des durch den Mangel
verursachten Minderwerts in Betracht.
Deutlicher, nachzubessernder Mangel:
Ist die Gebrauchstauglichkeit durch die festgestellten Unregelmäßigkeiten
deutlich beeinträchtigt, so liegt ein Mangel vor, der ohne Ansehen
des dabei entstehenden Aufwands grundsätzlich nachzubessern ist.
Derartige erhebliche Mängel sind nicht hinnehmbar. Dies gilt grundsätzlich
auch bei rein optischen Beeinträchtigungen.
Quelle: Martin
Spatz, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Nachbarschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht
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Aufbewahrungsfristen
Geschäftliche Unterlagen muss jeder Gewerbetreibende
nicht nur im eigenen Interesse sondern auch nach dem
Steuer- und Handelsrecht über
einen bestimmten Zeitraum (6 und 10 Jahre) aufbewahren.
Auch Privatleute haben nach dem Steuerrecht
eine zweijährige Aufbewahrungspflicht. Diese bezieht
sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige
Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit Leistungen
an einem Grundstück erhalten haben. Dazu gehören
sämtliche Bauleistungen, Planerunterlagen, die
Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen,
Grenzbebauungen. Ein Hinweis auf diese Aufbewahrungspflicht
muss in der Rechnung (UStG) angegeben werden. Der Hintergrund
liegt u. a. in der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Alle Unterlagen, die handwerkliche Leistungen beinhalten,
besonders die die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten
bis zu fünf Jahre lang in Papierform und als Original aufbewahrt werden.
Aufbewahrungsfristen |
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Gerichtssichere
Zustellung /
Rechtssichere Zustellung
Die Frage, wie eine Kündigung oder
ein Widerruf eines Vertragsabschlusses,
eine Mahnung, eine Zahlungsaufforderung,
eine Reklamation oder eine Mängelanzeige
dem Empfänger gerichtssicher (rechtssicher)
zugestellt wird, stellt sich immer wieder. Hier gibt es einige Rechtsirrtümer.
So kann z. B. der Absender eines Einschreibens zwar beweisen, dass der
Brief zugestellt wurde, aber nicht welchen Inhalt das Schreiben hatte.
In vielen Fällen ist diese Zustellart überflüssig und
kann sogar schädlich sein.
Eine Zustellung ist dann erfolgt, wenn ein Schreiben
dem Empfänger zugegangen ist, wenn es also in
den Bereich des Empfänger (Wohnung,
Briefkasten, Schreibtisch am Arbeitsplatz) gelangt ist und er davon
Kenntnis nehmen kann. Das Schreiben gilt juristisch
gesehen an dem Tag als zugegangen, an dem der Briefträger
den Brief in den Briefkasten des Empfänger
geworfen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Briefkasten noch am
selben Tag geleert wird oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger
im Urlaub ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er das Schreiben tatsächlich
liest, sondern nur der Zeitpunkt an den er unter normalen Umständen
erstmals davon Kenntnis nehmen konnte.
Für die Zustellung von Schreiben bzw. Dokumenten
gibt es folgende Zustellungsarten:
- Einwurf-Einschreiben
- Einschreiben mit Rückschein
(Übergabe-Einschreiben)
- E-Mail oder Fax
- persönliche Übergabe
oder durch vertrauenswürdigen Boten
- Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)
Ein Einwurfeinschreiben
wird mit einem Einlieferungsschein aufgegeben und belegt
an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Der Postzusteller vermerkt
auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in
den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Dieser Zustellbeleg
kann bei der Post angefordert werden, wenn vor Gericht der rechtzeitige
Zugang bewiesen werden muss. Hier wird aber nur die
Zustellung bescheinigt, aber nicht
der Inhalt des Briefes.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein (Übergabe-Einschreiben)
muss der Briefträger eine Unterschrift
des Empfängers bekommen. Wenn der Empfänger
nicht zu Hause ist oder die Annahme verweigert,
wirft der Briefträger nicht das Schreiben in den Briefkasten, sondern
nur eine Abholbenachrichtigung. Damit gilt das Schreiben
als nicht zugegangen.
Eine E-Mail oder ein Fax gilt bei
den Gerichten als unsichere Zustellung, auch wenn es
E-Mail-Sendeprotokoll oder Fax-Protokoll gibt.
Die persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung
oder die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen
Boten ist eine sichere Zustellungsart. Der
Bote kann bei Streitigkeiten über
die Zustellung und den Inhalt des
Briefes als Zeuge vor Gericht aussagen.
Er muss das Schreiben selbst übergeben oder in
den Briefkasten des Empfängers einwerfen. Hier sollte der Absender
das Schreiben erst in Gegenwart des Boten in den Umschlag stecken und
verschließen. Natürlich muss der Bote das
Schreiben lesen, damit er bezeugen
kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte.
Die Zustellung
durch den Gerichtsvollzieher ist die sicherste
Zustellungsart (Postzustellungsurkunde). Welcher
Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann bei dem zuständigen
Amtsgericht (Gerichtsvollzieherverteilstelle) am Wohnort
des Empfängers erfragt werden. Der Gerichtsvollzieher bekommt dann
das Schreiben per Post und stellt es selber oder durch die Post zu.
Der Inhalt des Schreibens und sein
Zugang werden amtlich beurkundet.
Diese Zustellungsart ist auch rechtssicher, wenn der
Empfänger nicht da ist oder er
die Annahme verweigert. Die
Kosten hierfür sind durchaus überschaubar und dürften
in der Regel um die 10 € (§ 191 ZPO Abschnitt 1 Nr. 100 plus
Beglaubigung des Schreibens Nr. 102) betragen, wenn der Gerichtsvollzieher
einen Zustelldienst beauftragt.
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Zustellungsart |
Rechtssicherheit für Zustellungsnachweis |
Brief |
Sehr gering |
E-Mail |
Gering |
FAX-Schreiben |
Gering |
Einwurf-Einschreiben |
Gering |
Übergabe-Einschreiben |
Gering |
Einschreiben mit
Rückschein |
Gering |
Einschreiben mit Zusatz
"Eigenhändig" |
Gering |
Zustellung durch Boten,
Kuriere |
Gut, aber nicht sicher |
Zustellung durch Dritte |
Hoch, aber nicht ganz sicher |
Zustellung durch
Gerichtsvollzieher |
Sehr sicher |
Zustellungsnachweis - Sicherer Versand für Schreiben, Briefe
§
192 ZPO (Zivilprozessordnung) - Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§
193 ZPO (Zivilprozessordnung) - Ausführung der Zustellung
Gesetz
über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz
– GvKostG) |
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Mahnverfahren
Ablauf des Inkasso-Mahnverfahrens
Gerichtliches Mahnverfahren
Die Gläubiger einer Geldforderung können auf einfache und schnelle Weise über das gerichtliche
Mahnverfahren einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel erhalten. Normalerweise wird es
für die Geltendmachung von Geldforderungen eingesetzt, wenn nicht
zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Notfalls kann er
mit staatlicher Hilfe (z. B. Gerichtsvollzieher)
für den zwangsweisen Einzug seines Anspruchs
sorgen (Zwangsvollstreckung). Dadurch kann für
beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermieden werden.
Die Mahngerichte haben
keine Verbindung zur Schufa
(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) und auch
die Gerichte haben keine Schnittstelle,
also melden sie keine Daten, keine Anträge, keine Vollstreckungsbescheide.
Nur der Gläubiger hat
einen Einfluss auf die Schufa-Einträge.
Der erste Schritt ist die Einreichung
eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids.
Diesen kann man mit einer Klageschrift vergleichen. Der Antrag kann
vom Antragsteller selbst oder von
dessen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.
Das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren
für den Bezirk am (Wohn-) Sitz des Antragstellers
übertragen wurde, ist für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags
zuständig. Dies ist unabhängig von der Höhe der geltend
gemachten Forderung. Aber wenn z. B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft
ein Mahnverfahren beantragt, ist nach dem § 43 Ziff. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes
(WoEigG) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Grundstück
befindet. Einige Bundesländer haben das automatisierte
gerichtliche Mahnverfahren eingeführt. Hier wurde die
automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren bei einzelnen Gerichten
zentralisiert (in Deutschland gibt es 12 zentrale Mahngerichte).
Die Zuständigkeit im Mahnverfahren ist im §
689 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt:
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten
durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.
Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem
Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem
der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller
im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht
Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze
1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche
Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung
dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden,
die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit
eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Der Antrag eines Mahnbescheids
darf nur in den besonders zugelassenen Formen (Papierformular
oder zugelassene elektronische Datenübermittlung)
bei dem Mahngericht eingereicht werden. Der Antragsteller behauptet
im Mahnbescheidsantrag, dass ihm der geltend gemachte Anspruch
gegen den Antragsgegner zusteht.
Der Antrag wird grundsätzlich nur formal (ob alle
notwendigen Angaben [genaue Bezeichnung des Antragsteller und Antragsgegner,
Hauptforderung im Antrag enthalten sind und der Antrag nicht unzulässig
ist [z. B. Sittenwidrigkeit]) geprüft.
Wenn der Antrag vollständig und fehlerfrei
ist, wird auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid
erlassen, förmlich durch die Post dem Antragsgegner zugestellt.
In diesem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer,
welche Zahlungsforderung (incl. Kosten und Zinsen)
gegen ihn erhebt. Das Gericht fordert den Antragsgegner auf, den Anspruch
innerhalb 2 Wochen (seit dem Zustellungstag) bei dem
Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zu zahlen
(wenn der Anspruch anerkannt wird) oder bei dem Mahngericht Widerspruch
einzulegen (wenn er das Bestehen der Forderung bestreitet).
Der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter
erhält eine entsprechende Nachricht von dem Erlass
des Mahnbescheids und dem Tag der
Zustellung und einen bereits vorbereiteten
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
Das Gericht schickt eine Kostenrechnung (Kosten des
Mahnverfahrens) mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Grundsätzlich
entsteht für das Mahnverfahren nach dem Gerichtkostengesetz
eine halbe Gebühr, die sich nach dem Streitwert
berechnet.
Nach 2 Wochen seit dem Zustellungstag des Mahnbescheids
muss der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter überprüfen,
ob der Antragsgegner den geforderten Betrag (einschließlich
Kosten und Zinsen) gezahlt hat. Wenn keine oder nur
eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann der
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids über
den noch offenen Betrag auf dem dafür vorgesehenen
Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen
Wege gestellt werden. In diesem Antrag muss angegeben werden,
ob und welche Zahlungen inzwischen auf den geltend gemachten Anspruch
geleistet wurden.
Das Mahngericht erläßt den Vollstreckungsbescheid,
wenn der Antragsgegner nicht alles bezahlt und dem
noch offenen Anspruch nicht widersprochen hat. Dieser
Bescheid wird dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts förmlich
durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst
die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Ab dem Zustellungstag steht dem Antragsgegner noch
einmal eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Der
Vollstreckungsbescheid hat prinzipiell die gleichen Wirkungen wie ein
Urteil in einem Klageverfahren und
der Antragsteller kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung
betreiben.
Wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch
oder einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
eingelegt hat, kann das Mahnverfahren als Zivilprozess
weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann
vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch
zu begründen und zu beweisen.
Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, seine
Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen
Auseinandersetzung folgt in der Regel eine mündliche
Verhandlung mit Beweisaufnahme. Die Kosten
des Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses Prozessverfahrens angerechnet.
Ein Mahnverfahren ist in
der Regel immer die kostengünstigere Lösung.
Automatisiertes
gerichtliches Mahnverfahren
Antrag
auf Erlass eines Mahnbescheids
Mahngerichte
in Deutschland |
Außergerichtliches Mahnverfahren
Bei dem außergerichtlichen Mahnverfahren (auch kaufmännisches Mahnverfahren genannt) versucht der Verkäufer (Gläubiger) seine ausstehenden Forderungen einzutreiben, ohne ein Gericht einzuschalten. Eine Mahnung kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Aus Beweissicherungsgründen sollte die Mahnung schriftlich abgefasst und auf den fälligen Betrag und überfälligen Termin hinweisen und möglichst rechtssicher zugestellt werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 271) regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort fällig wird. Im Werk- oder Dienstvertragsrecht gibt es speziellere Fälligkeitsregelungen. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Zahlungsfristen (mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum). Das BGB (§ 271a) schränkt solche Vereinbarungen ein bzw. verschärft die Wirksamkeitskontrolle.
Wenn ein Schuldner die Zahlung trotz Fälligkeit versehentlich oder absichtlich nicht geleistet hat, wird der Gläubiger ihm ein oder mehrere Mahnschreiben (gesetzlich ist nur eine Mahnung erforderlich) im Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens zukommen lassen.
Mit der ersten Mahnung wird der Kunde möglichst höflich an die Zahlung der Rechnung erinnert (Zahlungserinnerung). Dem Schreiben sollte eine Rechnungskopie beigelegt werden und der Gläubiger muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt.
Die zweite Mahnung wird nach 10 bis 14 Tagen notwendig, wenn der Schuldner nicht gezahlt hat. Dieses Mahnschreiben sollte deutlicher formuliert werden. Dabei wird z. B. eine Zahlungsfrist von 10 oder 14 Tagen festgelegt, auf Verzugszinsen und Mahnkosten hingewisen, die dann berechnet werden.
Mit der dritten Mahnung wird ein erneuter und letzter Zahlungstermins und weitere Schritte angedroht (z. B. die Einbeziehung eines Inkassounternehmens, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, die Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens). Die durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Außergerichtliches Mahnverfahren
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Inkasso
Das Inkasso ist ein Teilbereich des Debitorenmanagements bzw.Forderungsmanagement (Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen).
Hierbei handelt es sich um die geschäftsmäßige Beitreibung oder Einziehung fälliger Forderungen (z. B. offene Rechnung) durch ein
Anwaltsbüro oder spezialisierte Inkassounternehmen.
Das Inkassoverfahren (außergerichtliches Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung) wird erst dann eingeleitet, wenn ein Schuldner trotz Mahnung auf offene Forderungen eines Unternehmens nicht reagiert und seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Wenn der Gläubiger ein Inkassounternehmen* beauftragt, dann muss dieses erst einmal eine Prüfung durchführen und eine schriftliche Mahnung an den säumigen Kunden senden. Dieser hat hat das Recht, Einwände gegen die Forderung zu äußern. Weigert sich der Schuldner, die Zahlung nicht zu tätigen, werden gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide veranlasst. Wenn der Schuldner bereit ist, seine Schulden zu bezahlen, kann das Inkassounternehmen Ratenzahlungen, Stundungs- und Vergleichsvereinbarungen mit dem Schuldner vereinbaren.
Zusätzlich zum Rechnungsbetrag muss der Schuldner auch die Mahnkosten durch die Inkassobeauftragung und die Kosten des weiteren Beitreibungsprozesses begleichen. Die Höhe der zu erstattenden Inkassokosten sind in § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) festgelegt.
*In Deutschland dürfen Inkassounternehmen nur dann tätig werden, wenn sie die Registrierungsvoraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfüllen. Sie dürfen selbstständig Mahn- und Vollstreckungsbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. Wenn eine Firma ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt, dann laufen alle weiteren Korrespondenzen ausschließlich über den Dienstleister. Die offenen Zahlungen sind dann an die Bankverbindung des Inkassounternehmens zu leisten.
Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder der Pfändung von verwertbarem Eigentum. |
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Schufa
Die Schufa
(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist
keine Behörde. Sie wird seit ihrer Gründung
(1927) privatrechtlich geführt und ist seit 2002
eine Aktiengesellschaft (Anteilseigner > Unternehmen
aus der Finanzbranche und dem Handel). Die Schufa bietet Informationen
zu Privatkunden und seit 2004 auch Wirtschaftsinformationen (z. B. von
Dienstleistern und aus öffentlichen Quellen und Verzeichnissen
[z. B. Handelsregistern]) zu Unternehmen an.
Durch ihre Tätigkeit baut die Schufa Vertrauen zwischen zwei
Geschäftspartnern und unterstützen so sichere, schnelle
und effiziente Geschäftsabschlüsse.
Zum Beispiel:
- bei der Finanzierung eines Autos
- bei der Ratenzahlung von Möbeln
oder Elektronikartikeln
- beim Kauf auf Rechnung im Onlinehandel
- beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages
Sie bietet den Verbrauchern
- Transparenz über die Daten, die
die Schufa zur eigenen Person speichert
- Informationen zu Unternehmen (z. B.
über Bauunternehmen oder Handwerker)
- einen Nachweis über die eigene
Bonität (z. B. bei der Anmietung einer Wohnung)
- Hilfe bei Identitätsdiebstahl (z.
B. bei verlorenen Ausweisdokumenten oder bei Verlust von vertraulichen
Daten im Internet)
Bei bzw. vor einem Vertragsabschluss
willigt der Verbraucher mit der Unterzeichnung
der Schufa-Klausel ein, dass Informationen zu einem
Kreditgeschäft weitergegeben werden dürfen
und entbindet den Kreditgeber vom
Bankgeheimnis. Damit wird es dem Kreditgeber ermöglicht,
Angaben über die Aufnahme und Abwicklung von Kreditgeschäften
eines Verbrauchers an die Schufa zu liefern und Informationen über
ihn als Neukunden oder bereits bestehenden Kunden einzuholen. Hier muss
aber gesagt werden, dass die Schufa nur unterstützende
Tätigkeit ausübt und bei den Entscheidungen eines
Vertragabschlusses keinen Einfluss hat, denn die Faktoren Einkommen,
Arbeitsverhältnis oder Vermögen sind dort nicht gespeichert.
Im Gegensatz zur weitverbreiteten
Meinung sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei
der Meldung von Informationen an die Schufa eine Fülle von Transparenzanforderungen
vor.
- Bei allen Bankgeschäften wird der
Kunde von der Bank darüber informiert, dass Daten an die Schufaübermittelt
werden. Dies geschieht durch die Unterzeichnung der Schufa-Klausel,
mit der der Kunden gleichzeitig in die Datenübermittlung an die
Schufa einwilligen.
- Bei Verträgen, denen kein ausdrückliches
Einwilligungserfordernis zugrunde liegt, erfolgt die Information in
aller Regel vorab durch die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen
(AGB), z.B. im Handel.
-
Das Gesetz sieht seit
der BDSG-Novelle 2010 zusätzlich vor, dass vor Meldung negativer
Vertragsinformationen das Unternehmen den Kunden über die bevorstehende
Übermittlung informieren muss. Bei der gerichtlichen Geltendmachung
von Forderungen wird der Kunde eines Unternehmens als Verfahrensbeteiligter
informiert.
Offene Forderungen
dürfen (in der Regel*) nur an die Schufa gemeldet werden, sofern
sie vorher zweimal gemahnt wurden und vom Verbraucher unbestritten
sind. Der Verbraucher wird also im Vorfeld über die bevorstehende
Übermittlung von Informationen an die Schufa informiert.
* Das Bundesdatenschutzgesetz definiert darüber hinaus noch weitere
Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung von offenen Forderungen
an eine Auskunftei zulässig ist:
§28a BDSG (Auszug):
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung
an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung
trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung
zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder
eines Dritten erforderlich ist und:
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein
Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,2.die
Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht
vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung
mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens
vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der
Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten
Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet
hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund
von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann
und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende
Übermittlung unterrichtet hat.
Einmal
im Jahr kann man bei der Schufa eine kostenlose
Datenübersicht nach §34 Bundesdatenschutzgesetz
als stichtagsbezogene Kontrollinformation anfordern.
In der Datenübersicht (kostenlose Selbstauskunft)
sind alle Informationen, die bei der Schufa gespeichert sind. Hier sieht
man, woher diese stammen und an wen sie weitergeleitet wurden. Die Datenübersicht
keinen anderen Personen weitergeben werden, da sie zahlreiche persönliche
Daten enthält. Dies können z. B. auch Bank- oder Kreditkartendaten
sein, die niemand wissen sollte.
Wer seine Bonität gegenüber z. B. einem Vermieter
belegen möchte, sollte dazu die Schufa-Bonitätsauskunft
nutzen.
Quelle: SCHUFA Holding AG |
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Widerrufsrecht
und Belehrungspflichten - Handwerk
Seit dem 13. Juni 2014 ist die neue
Verbraucherrichtlinie
der Europäischen Union in Kraft getreten.
Diese Richtlinie befasst sich mit dem Widerrufsrecht
und Belehrungspflichten im Handel,
bei Dienstleistungen und im Internetgeschäft.
Hier gibt es für die Handwerker einige wesentliche
Änderungen.
Auf der einen Seite soll sie den Verbraucher besser schützen
und auf der anderen Seiten führen die Verschärfungen
für den Handwerker bei Dienstleistungen
zu erheblichen Problemen. Vertragsabschlüsse
außerhalb der Geschäftsräume
zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.
So sollte z. B. ein Handwerker verbindliche Verträge
nur in den eigenen Geschäftsräumen abschließen,
denn bei außerhalb der Geschäftsräume
des Handwerks geschlossene Verträge droht eine
Widerrufsmöglichkeit durch den Kunden.
Deshalb sollten Handwerker ihren Aufklärungspflichten
z. B. durch Schulung der Mitarbeiter
und auf ihrer Internetseite nachkommen.
Aber die Verbraucherrechterichtlinie sieht auch Ausnahmen
vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören
speziell für den Kunden hergestellte
Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel)
und dringende Reparaturen und Instandhaltungen
(Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden schriftlich
auf diese Tatsache hinweisen. Bei diesen Arbeiten
dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur
gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende
Monteur Informations- und Belehrungspflichten
nachkommen, der er sicherlich nicht leisten kann.
Wenn der Kunde eine sofortige Ausführung
verlangt, dann muss er ausdrücklich (schriftlich)
auf sein Widerrufsrecht verzichten und darüber
belehrt werden, dass der Handwerker Wertersatz
verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen
sollte.
Die Gefahr, dass Kunden die neuen Regeln für
sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten
sich die Handwerker an die zuständige Handwerkskammer oder die
Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.
Die relevanten
Änderungen stehen in Artikel
246a EGBGB und §312g
BGB.
BGB § 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
BGB
§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen |
Widerrufsrecht
für Verbraucher
Verbrauchern, steht ein Widerrufsrecht (BGB
§ 355) nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher
jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können:
Widerrufsbelehrung
(Beispiel)
Sie haben das Recht, binnen
vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben,
müssen Sie mich (Gardinger Heizungsbau, Mustermann, Dorfstraße
1, 25836 Garding, Telefon: 048621234567, E-Mail: Mustermann@e-mail)
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter
Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag
zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist
reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die
wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten
(mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben,
dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste
Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens
binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung
über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für
diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie
bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn,
mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem
Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass
die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so
haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts
hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen
im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen
entspricht.
Ende Widerrufsbelehrung
13.06.2014
Bestätigung
des Widerrufs – ab dem 13.06.2014 nur unter bestimmten Umständen
notwendig |
Wenn die Widerrufsbelehrung
in einer Internetpräsenz (Webseite) nicht auf
einer eigenen Seite angeboten wird, sondern auf der
Seite "AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen"
eingefügt wird, so muss sich diese farblich
vom restlichen Text absetzen. |
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Im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) wird ein Dienstvertrag nach § 611ff beschrieben. |
Der Auftraggeber erteilt
beim Dienstvertrag einen Auftrag zum Tätigwerden
(Dienstleistung*). Ein Ergebnis
will und kann der AN nicht garantieren. Durch den Dienstvertrag
wird der AN, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,
der AG zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Dies ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) genau geregelt. |
Wurde über eine
Vergütung nicht vereinbart, so muss derAG dennoch
eine Vergütung zahlen, wenn den Umständen nach nur eine Leistung
gegen Entgelt zu erwarten war. Wenn eine Vereinbarung über die
Höhe der Vergütung fehlt, dann ist normalerweise die übliche
Vergütung für die jeweilige Leistung maßgebend.
|
Eine besondere Art
eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es
in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften. |
Im Gegensatz zum Werkvertrag
wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht
dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Die Abgrenzung
kann jedoch im Einzelfall schwierig sein. |
In Dienstverträgen
gibt es keine besonderen Vorschriften, die bei einer
Schlechtleistung der Dienste eingreifen, also gibt es nicht die Möglichkeit,
eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung
zu mindern. |
Bei Dienstverträgen besteht immer
die Möglichkeit, der ordentlichen und außerordentlichen
oder fristlosen Kündigung (§ 626 BGB).
Diese Kündigung kann von den Vertragspartnern nicht wirksam ausgeschlossen
werden. Eine Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der
das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die
Anforderungen sind aber sehr hoch angesetzt. Es ist eine Interessenabwägung
im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob Unzumutbarkeit vorliegt.
*bei
der Dienstleistung wird nur das bloße Tätigwerden
ohne Haftung für einen bestimmten Erfolg geschuldet
(z.B. bei Beratervertrag, Arzt-/Anwaltsvertrag).
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Dienstleistungsvertrag |
Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“
ist der Sammelbegriff für alle Arten von Verträgen,
in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, für einen anderen
eine bestimmte Tätigkeit gegen eine Vergütung zu erbringen,
ohne bei ihm in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen oder ihm
aus einem Mitgliedschaftsverhältnis verpflichtet zu sein. |
Es gibt Dienstleistungsvertrag
zur Gestaltung von Kooperationsbeziehungen zwischen
Betrieben, die auch in Außenwirtschaftsbeziehungen (Kundendienst,
Montage) stehen und zwischen Betrieben und Bürgern, aber auch zwischen
Bürgern. |
Der Dienstleistungsvertrag
umfasst eine Vielzahl von Unterarten, die in den einzelnen
Rechtszweigen und gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich gegliedert
werden. Teilweise ist nur die Tätigkeit Gegenstand der Verpflichtung
(z. B. Beratung des Rechtsanwalts), auf der anderen Seite wird auch
das durch sie geschaffene materielle Ergebnis geschuldet. |
Hauptvertragsarten sind
zum Beispiel |
• Verträge über hauswirtschaftliche
Dienstleistungen und Reparaturen
• Bauleistungen
• persönliche Dienstleistungen
• Reise und Erholung
• Ausleihdienste
• Aufbewahrung von Sachen
• Verkehrs- und Nachrichtenleistungen
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Werkverträge
können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand
haben. In der Praxis der Handwerker sind Bauverträge
wichtig. Weil die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen,
wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
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Die VOB
besteht aus drei Teilen |
Teil A
beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von
Bauleistungen (Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
durch öffentliche oder öffentlich
geförderte Auftraggeber) ist für öffentliche
Auftraggeber bindend. |
Teil B
regelt das Werkvertragsrecht. Grundsätzlich kann
die
VOB/B (VOB A und B - 2016) auch mit einem Privatkunden
vereinbart werden, wobei es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die
Vorschriften der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftbedingungen
(AGB) standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne
Vorschriften dann nicht als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem
Fall, dass sich der Auftragnehmer gegenüber einem privaten
Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen
kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss
ausgehändigt und explizit erklärt
hat.
Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge
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Zusätzliche
Vertragsbedingungen (ZVB)
Die Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die
Ausführung von Bauleistungen können als Vertragsbestandteil
in einem Bauvertrag aufgenommen werden. Diese ergänzenden
und erläuternden Bestimmungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen
(VOB/B) werden in der Regel formularmäßig
aufgesetzt und von den Bauämtern (z. B. NetteBetrieb)
bei Ausschreibungen für einen bestimmten Bauwerkstyp
(Wohngebäude, Brücken, Straßenbau) eingesetzt. Besonderheiten
werden zusätzlich in den Besonderen Vertragsbedingungen
(BVB) beschrieben. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen
nicht widersprechen.
Beispiel
(Quelle: NetteBetrieb)
1. Leistungsverzeichnis
2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen
3. Technische Regelwerke
4. Preisermittlungen
5. Einheitspreise
6. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten
7. Ankündigung von Mengenänderungen
8. Ausführungsunterlagen
9. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen
10. Bautagesberichte
11. Baustellenräumung
12. Kontrollprüfungen
13. Werbung
14. Umweltschutz
15. Nachunternehmer
16. Ausführung der Leistung
17. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
18. Kündigung aus wichtigem Grund
19. Wettbewerbsbeschränkungen
20. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen
21. – frei -
22. Mängelansprüche
23. Abrechnung
24. Preisnachlässe
25. Rechnungen
26. Stundenlohnarbeiten
27. Zahlungen
28. Überzahlungen
29. – frei -
30. Sicherheitsleistung
31. Bürgschaften
32. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
33. Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers
34. Vertragsänderungen
VOL
(Ausführung von Leistungen) ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen |
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Vertrag per Handschlag |
Ein Vertrag muss nicht unbedingt in Schriftform erfolgen. Ein Vertrag kann auch aufgrund einer Absprache oder einer mündlichen Vereinbarung zustande kommen. Ein Vertrag per Handschlag kann keine Sondervereinbarungen
beinhalten und setzt voraus, dass die Vertragspartner die Regeln und ihre Pflichten kennen. Es handelt sich um eine rechtsgültige Vereinbarung und im
Schadenfall können die Vertragspartner ihre Forderungen auch vor Gericht einklagen.
Verträge per Handschlag sind branchenabhängig und werden manchmal auf der Baustelle, im Handel
(z. B. Viehhandel, Gebrauchtwagenhandel) oder im Dienstleistungsgewerbe (z. B. Restaurant) abgeschlossen. Wenn es um höhere Summen geht, sollten immer Zeugen
anwesend sein. Diese Verträge setzen ein hohes Maß an Vertrauen der Vertragspartner voraus. Deswegen werden sie oft bei Anschlussaufträgen eines
Kunden, der bereits Leistungen bezogen und bezahlt hat, eingesetzt. Hier genügt dann der einfache Hinweis auf den letzten Vertrag und die Konditionen und es
muss nur erneut eine kurze Beschreibung oder der Fertigstellungstermin festgelegt werden.
Wann ist ein Vertrag per Handschlag gültig? Geschäftsabschluss - Vertrag oder Handschlag? |
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Baubeschreibung
Das neue Bauvertragsrecht schreibt die formalen Anforderungen einer Baubeschreibung vor. Dieser muss in Textform dem Kunden rechtzeitig vor der Unterschrift des Verbraucherbauvertrages vorgelegt werden. Die Baubeschreibung kann auch ein Leistungsverzeichnis sein, wenn dort alle vorgeschriebenen Punkte enthalten sind. So muss der Unternehmer z. B. eine verbindliche Angabe zur Fertigstellung angeben. Wenn zu Beginn der Baumaßnahmen dies noch nicht feststeht, muss er stattdessen die Dauer der Baumaßnahmen angeben.
EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Artikel 249 - 20.07.2017
§ 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen
§ 2 Inhalt der Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,
2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,
3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,
7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.
(2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
§ 3 Widerrufsbelehrung
(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel
angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und
5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nachausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zuberechnen.) schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
(2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
Baubeschreibung für Einfamilien- und Doppelhäuser - KSW Massivhaus GmbH
Der Verbraucherbauvertrag und die Baubeschreibung - Schlüterschen Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG
Baubeschreibung (Beispiel)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen
Musterbrief Widerruf – Vorlage |
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Bautagebuch
In einem Bautagebuch dokumentiert der
bauleitende Architekt bzw. Ingenieur
schriftlich und anhand von Fotos den
Ablauf aller Leistungen, Lieferungen und Tätigkeiten der Bauunternehmen
auf der Baustelle (z. B. Neubau-, Erweiterungs-, Umbau-
oder Instandsetzungsmaßnahme). Die Pflicht des
Führens eines Bautagebuches ergibt sich aus dem
Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber
und Architekt bzw. Ingenieur nach dem Werkvertragsrecht
nach §§ 631-651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nur so können die jeweiligen Arbeitsbedingungen
auf der Baustelle für den Auftraggeber festgehalten
werdent. Das Bautagebuch ist ein wichtiges Beweismittel
im Falle eines Rechtsstreits. Das Bautagebuch gehört
zu den Grundleistungen (HOAI - Verordnung über
die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen) der Objektüberwachung
bzw. Örtlichen Bauüberwachung. Außerdem kann
der Architekt bzw. Ingenieur sein eigenes Haftungsrisiko
aus der Bauüberwachung mindern.
Hier passt, wie bei der
Kalkulation, der
Spruch "Wer schreibt, der bleibt".
Das Bautagebuch
darf nicht mit den Bautagesberichten
verwechselt werden, denn diese werden von den bauausführenden
Unternehmen der verschiedenen Gewerke geführt, wenn sie
vertraglich (ZVB) vereinbart werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Form
und den Inhalt eines Bautagebuchs. Es dient zur Kontrolle
der honorierten Bauleitertätigkeit und dem Auftraggeber
als Beweismittel (z. B. Nachtrags- oder Ersatzforderungen
wegen Bauzeitverzögerungen durch den Bauunternehmer, Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht, Ersatzforderungen durch Dritte). Entsprechend
dem Bauvorhaben sollte der Inhalt ausgestaltet werden.
Hierbei sollten folgende Punkte beachtet werden:
• Beschreibung
der Bauleitertätigkeiten (z. B. Führung wichtiger
Baustellengespräche mit Baubeteiligten und Behörden, Übergabe
wichtiger Ausführungspläne, Überwachen und festhalten
der laufenden Bauarbeiten (Gewerke) und des Baufortschritt wichtiger
einzelner Tagesabschnitte)
• Beschreibung der Bauablaufstörungen
(Ereignisse oder Vorkommnisse festgehalten, z.B. eigenmächtige
vom Bauvertrag abweichende Leistungsänderungen der Bauunternehmer,
Beschädigungen bereits ausgeführter Bauleistungen, Bauunfälle)
• Beschreibung sonstiger Ereignisse auf der Baustelle
(Dokumentation von Bauablaufstörungen, nicht vertragsgemäße
Ausführungsbeginn einzelner Bauleistungen, schleppende Baufortschritte
oder Baueinstellungen und deren Ursachen)
Damit der beauftragte Architekt
bzw. Ingenieur ohne großen Tages-/Zeitaufwand das Bautagebuch
führen kann, sind stichwortartige und handschriftliche
Eintragungen in speziellen Formblättern
möglich. Es sollte täglich geführt werden.
Der Übergabezeitpunkt des Bautagebuchs können
die Vertragspartner vertraglich vereinbaren (tägliche
oder wöchentliche Übergabe einzelner Tagesblätter
oder die Übergabe des kompletten Bautagebuchs
bei der Baufertigstellung).
Führen
eines Bautagebuchs - gpa Gemeindeprüfungsanstalt
Baden-Württemberg
Die
effiziente Dokumentation der Baustelle mit dem Bauskript Bautagebuch
für
Windows,
Mac OS, iOS und Android - Bauskript
Software Wolfram Oehms
Bautagebuch
als Excel-Vorlage - Philipp Kuhlmann |
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Bautagesbericht
Ein Bautagesbericht unterscheidet sich
von dem Bautagebuch
dadurch, dass das Bautagebuch sich auf eine gesamte
Baumaßnahme bezieht und der arbeitstägliche
Bautagesbericht bezieht sich auf ein Gewerk
bzw. einen Bauauftrag. Der Bautagesbericht ist in §
4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen
(VOB-ZVB) festgelegt. Wenn diese Leistung beauftragt wird, dann ist
der Auftragnehmer verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und
diese dem Auftraggeber auf Verlangen wöchentlich
zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten,
die für die Ausführung und Abrechnung
des Auftrages von Bedeutung sein können.
Es werden folgende Punkte festgehalten:
• äußere
Einflüsse auf die Bauleistungen (z.B. Temperaturen, Regen)
• die Art und der Umfang der ausgeführten Bauleistungen
• die Art und der Umfang der eingesetzten Arbeitskräfte
und Geräte (einschließlich des Nachunternehmereinsatz)
• andere wichtige, den Baufortschritt betreffende Ereignisse
(z.B. Baubesprechungen, Planübergaben vom Auftraggeber, Behinderungen
andere Unternehmer)
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Bautagesbericht (Muster)
Quelle: Richard Boorberg Verlag
Bautagesbericht
- Offensive Gutes Bauen (ehemals INQA-Bauen)
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Teil C
betrifft die technischen Vertragsbedingungen, die die
fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
der einzelnen Gewerke festlegen. Teil C enthält
bau- und abrechnungstechnische Regelungen
und wird von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung als rechtsgeschäftlich bindend angesehen. |
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Die Reform des Bauvertragsrechts ist vom Bundestag (9. März 2017 (221. Sitzung - zweite und dritte Lesung) beschlossen. Durch das "Gesetz
zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" soll das Werkvertrag- und Baurecht dem heutigen Stand angeglichen werden. Hierzu wurden viele
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) weitreichend geändert.
Das Bauvertragsrecht soll zum 1.1.2018 in Kraft treten und gilt für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für die Verträge, die vorher geschlossen worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.
Konsolidierte Fassung
der nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (Stand 13.03.2017) - Rechtsanwälte Kapellmann
Beschlussempfehlung und Bericht - Bundestag (8.3.2017 des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Ab dem 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht und das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB 2018) wurde umfassend refomiert und geändert.
Der Verbraucherbauvertrag (privater Bauvertrag) wurde in das Werkvertragsrecht eingefügt. Hierbei handelt es sich um einem Bauvertrag zwischen einem Unternehmen und einem privaten Bauherrn
zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Der Vertrag gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die Errichtung eines neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar umfangreiche Umbaumaßnahmen ausführen soll. Deswegen müsste dieser Vertrag eigentlich Verbraucher-Gebäude-Bauvertrag genannt werden.
Der Verbraucherbauvertrag wird aber nicht auf eine Einzelwerkvergabe oder Bauträgerverträge angewendet. Wenn der Auftragnehmer nur ein Einzelgewerk erbringt (z. B. Heizung, Sanitär, Elektro, Estrich), der schließt keinen Verbraucherbauvertrag ab, obwohl es sich bei dem Auftraggeber um einen privaten Verbraucher handelt.
Von der Neuregelung sind Bauverträge nach BGB 2018, Verträge nach VOB und Bauunternehmen betroffen, die Gebäude errichten. Es müssen klare Regelungen zu vielen Punkten zwingend enthalten sein. Da diese neue Vertragsart viele Neuerungen enthält, ist es empfehlenswert, vor Abschluss eines solchen Bauvertrages einen fach- und sachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes für Baurecht einzuholen.
Die wichtigsten Änderungen, die zukünftig gelten:
• Der Verbraucher hat Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung, der er eine genaue Darstellung der auszuführenden Arbeiten entnehmen kann (§ 650j BGB 2018; zu den notwendigen Mindestangaben vergleiche Artikel 249 EGBGB). Das gilt nicht, wenn die Planungsleistungen im Auftrag des Bauherrn von einem Architekten erbracht werden. Die Baubeschreibung wird – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde – Vertragsgrundlage (§ 650k BGB 2018).
• Unklarheiten in der Baubeschreibung gehen zu Lasten des Auftragnehmers (§ 650k Abs. 2 BGB 2018).
• Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB 2018, das heißt er kann Aufträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 650l BGB 2018).
• Der Auftragnehmer darf maximal 90 % der vereinbarten Vergütung als Abschläge in Rechnung stellen (§ 650m Abs. 1 BGB 2018).
• Der Auftragnehmer muss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % leisten (§ 650m Abs. 2 BGB 2018).
• Der Auftragnehmer muss Planungs- und andere Unterlagen erstellen und herausgeben, die der Verbraucher zum Nachweis gegenüber Behörden oder Dritten (z. B. der finanzierenden Bank) benötigt (§ 650n Abs. 1 und 2 BGB 2018). |
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Ein Geheimhaltungsvertrag (NDA - Non-Disclosure Agreement) bzw. eine Vertraulichkeitsvereinbarung (CDA - Confidential Disclosure Agreement) ist ein Vertrag, der das Stillschweigen bzw. die Nichtweitergabe über vertrauliche Vorgänge (z. B. Arbeitsabläufe) und Unterlagen (z. B. technische Unterlagen, Verträge) oder Verhandlungen und Verhandlungsergebnisse festlegt.
Mögliche Anwendungsfälle für eine NDA bzw CDA:
- Schutz von Unternehmensgeheimnissen jeder Art (Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. selbständige Auftragnehmer innerhalb eines Arbeitsvertrages)
- Schutz von ausgetauschten Produktspezifikationen oder Geschäftsplänen (Kunden und Lieferanten)
- Softwareentwicklung (Entwickler und Betatester)
Die Vertragsparteien vereinbaren die geheim zu haltenden Information und was nicht der der Geheimhaltung unterliegt. Außerdem werden die Geheimhaltungdauer und die Strafzahlungen bei Nichteinhaltung festgelegt. |
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Vertragspartner
- Hausbau |
Da es verschiedene
Formen der Vertragsgestaltung bei einem Hausbau bzw. Hauskauf gibt,
sollte vor Beginn der Planung und Ausführung überlegt werden, mit wem man bauen will. |
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Auftraggeber
(AG) |
Der Auftraggeber (Besteller nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag. |
Bauherr (BH) |
Der Bauherr bzw. Auftraggeber -AG- (VOB) bzw. Besteller (BGB) lässt ein Bauvorhaben auf seine Rechnung und Verantwortung ausführen. Der Bauherr kann eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender bzw. Unternehmen [Einzelkaufleute (EK), juristischen Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG)] sein. |
Der Vertragpartner (Auftragnehmer) des Bauheren ist ein Unternehmen (Architekt, Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer, Fertighaushersteller), welches das Bauvorhaben ausführt bzw. ausführen lässt. |
Bauträger (BT) |
Der Bauträger (auch Hausanbieter genannt) erstellt ein Haus auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Das Projekt wird dann an einen Nutzer oder Investor verkauft. In diesem Fall ist der Bauträger der Auftraggeber aller Planungs- und Bauleistungen. In diesem Fall hat der Hauskäufer nur dann einen Einfluss auf die Gestaltung und der Ausstattung des Hause, wenn der Kauf vor der Fertigstellung stattfindet. Hier wird aber bei nachträglichen Änderungungen der vorgesehenen Ausstattung immer wieder von überhöhten Zusatzkosten berichtet. |
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Auftragnehmer (AN) - Unternehmer |
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Der Auftragnehmer (Beauftragter nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag. |
Architekt - Fachplaner |
Im Normalfall bauen die Bauherren mit einem Architekten und mit Fachplanern der einzelnen Gewerke. Dabei sind diese die Sachwalter des Bauherrn. Hierbei ist es der Wunsch des Bauherrn, die Gestaltung und die Details seines Hauses eigenverantwortlich festzulegen. Die Architekten und Fachplaner planen nach den Vorgaben des Bauherren und die verschiedenen Gewerke werden von Handwerkern mit dem Bauherren direkt abgeschlossenen Verträgen nach den Planungsvorgaben ausgeführt. Durch diese Vertragskonstruktion hat der Bauherr die Möglichkeit, das Ziel und den Weg innerhalb des Planungs- und Bauprozesses selbst zu bestimmen. Wichtig für das Gelingen ist hierbei, Die Aufgabe des Architekten ist es, durch eine strenge Prozesssteuerung den Baufortschritt zu überwachen. |
Generalunternehmer
(GU) |
Ein Generalunternehmer (GU) ist ein Hauptunternehmer, der die vollständige schlüsselfertige Ausführung einer Bauleistung für alle Gewerke übernimmt. Es kommt zum Abschluss eines GU-Vertrages, der in der Regel einen Festpreis und Festtermin (garantierte Kosten und Termine) beinhaltet. Alle anderen Planungs-
und Handwerkerleistungen werden an Nachunternehmer oder Subunternehmer (hoffentlich kein Scheinunternehmer) weitergegeben. Er trägt aber nicht das Risiko für Baugenehmigung, Vermietung, Verkauf, usw. Der Bau entsteht auf einem Grundstück, das dem Bauherrn gehört. |
Das Generalunternehmen kann auch eine Handwerkerkooperative sein. Dabei schließen
sich einzelne Handwerksbetriebe zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen, die dann ein schlüsselfertiges Gebäude "aus einer Hand" anbietet. Diese Vertragsform wird meistens nur bei der Abwicklung von Einfamilienhäusern angewendet. |
Generalübernehmer (GÜ) |
Um die Anzahl der vertraglichen Ansprechpartner zu reduzieren, kann der Bauherr (AG) alle Planungs- und Bauleistungen an einen einzigen Vertragspartner übergeben. Der Generalübernehmer führt aber nur die Leistungen aus, für die sein Betrieb eingerichtet ist. Alle anderen Planungs- und Handwerkerleistungen werden an Nachunternehmer oder Subunternehmer (hoffentlich kein Scheinunternehmer) weitergegeben. Die Gesamtabwicklung wird aber weiter vom GÜ koordiniert.
In den meisten Fällen übernimmt der GÜ nur die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion. |
Fertighaushersteller |
Ein Bauherr, der sein Eigenheim schnell und komplett haben will, für den ist ein Fertighaus die richtige Wahl. Viele Teile sind in der Fabrik vorproduziert und müssen vor Ort nur noch zusammengesetzt werden. Außerdem kann er sein individuelles Haus planen oder er hat eine große Auswahl an Haustypen, bei denen die Möglichkeit bei der Planung mit dem Hersteller noch das eine oder andere Detail zu ändern ist. So ist für die Liebhaber des Landhausstils genauso etwas dabei, wie für jene, die lieber ein puristisches Designerstück wünschen.
Die Hersteller eines Fertighauses sind auch bei der Grundstückssuche behilflich und bieten den Bau der Bodenplatte bzw. des Kellers und eine Finanzierung an. |
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Unternehmensformen |
Der Einzelkaufmann
hat seinen Familiennamen mit ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu
führen. Zusätze sind erlaubt.
Die OHG erhält die Zunamen aller Teilhaber, oder
den Namen eines Teilhabers mit Zusatz, welcher das Gesellschaftsverhältnis
andeutet.
Die KG muss den Namen von mindestens einem Vollhafter
mit dem Zusatz KG führen. Teilhafter dürfen nicht namentlich
aufgenommen werden.
Bei einer GmbH die als Personenfirma geführt wird,
ist der Name von wenigstens einem Gesellschafter mit Zusatz zu führen,
bei einer GmbH als Sachfirma die Bezeichnung der Unternehmung mit Zusatz.
Die Genossenschaft wird als Sachfirma mit dem Zusatz
eG geführt. |
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Lastenheft |
Im Lastenheft
(LA) beschreibt der Auftraggeber
(AG) seine Forderungen an die Lieferungen
und Leistungen, also das "was
und womit", die der Auftragnehmer
(AN) innerhalb eines Projekts bzw. Auftrags erfüllen soll. Die
Lastenhefte für die einzelnen Gewerke eines Bauvorhabens sollten
in einer möglichst frühen Phase des Projektes erstellt werden. |
Die DIN
69901-5 (Projektmanagement - Begriffe) gibt vor wie in dem
Lastenheft formuliert werden soll. Die Lastenhefte sind die Grundlage
zur Einholung von Angeboten (Ausschreibung,
Angebotsanfragen). Im Baugewerbe und Anlagenbau
bezeichnet man das Lastenheft auch als Leistungsverzeichnis
(LV). |
Obwohl
die Verantwortung für die Formulierung
und Erstellung eines Lastenheft
bei dem Auftraggeber liegt, wird bei
der Formulierung in den häufigsten Fällen ein Fachplaner mit
einbezogen, weil viele Auftraggeber gar nicht in der Lage sind, die
genauen Anforderungen, die sie an das Projekt haben, überhaupt
zu spezifizieren. |
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Pflichtenheft |
In einem Pflichtenheft
(wie und womit) beschreibt der Auftragnehmer
(AN) alle Anforderungen, die bei der Planung
und Ausführung eines Neubaus oder
einer Sanierung und dem Betrieb und
der Wartung technischer Anlagen gegeben sein sollen.
Grundlage für das Pflichenheft sind die genauen
Forderungen, die der Auftraggeber
(AG) im Lastenheft (was und womit) beschreibt. Ein
ausführliches Pflichtenheft kann auch die vollständige Projektplanung
umfassen, einschließlich Termin- und Ressourcenplänen.
Bei zeitkritischen Projekten wird der Terminplan dann zum bindenden
Vertragsbestandteil (Vertragsterminplan). Letztendlich ist das Pflichtenheft
ein Angebot
an den Auftraggeber.
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Raumbuch
Ein Bauherr sollte für jeden einzelnen Raum
eine detaillierte Planung festlegen. In einem Raumbuch
werden für jeden Raum alle Leistungen genau
beschrieben, die die ausführenden Handwerker
erbringen und gewährleisten sollen. Letztendlich beinhaltet das
Raumbuch die Inhalte des Lastenheftes
und Pflichtenheftes. Es ist die Grundlage
für die Bauverträge und ersparen
sich viel Ärger und kostenaufwendige Änderungen.
In einem Raumbuch werden sämtliche Details aufgeführt,
wie der Raum im fertigen Zustand
aussehen soll, wie die Nutzungs- bzw. Berechnungsbedingungen
der technischen Einrichtungen (Heizung, Lüftung,
Sanitärarmaturen) sein sollen und welche DIN-Normen
angewendet werden sollen.
- Heizungs- und Lüftungstechnik (z. B. Wärmererzeuger, Heizflächen,
Lüftungsart)
- Sanitäre Ausstattung (z. B. Waschtisch, Badewanne, Dusche,
Armaturen)
- Barrierefreiheit (z. B. in Bad
und Küche)
- Elektroinstallationen (ausreichend Steckdosen, Schalter, Telefon-
und Fernsehanschluss)
- Fußböden (z. B. Fliesen, Teppichboden, Holzdielen, Parkett,
Laminat)
- Decken und Wände (z. B. Tapete, Anstrich, Holz )
- Türen (z. B. Kunststoff, Holz. Glas)
- Fenster (z. B. Material, Verglasung, Öffnungsmöglichkeiten)
- Rollläden (mechanisch oder elektrisch)
- Schallschutz (z. B. Schallschutzklasse) |
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Anlagenbuch
In einem Anlagenbuch werden alle Arbeiten,
Einstellungen, Inspektionen, Wartungen und Reparaturen an der Heizungs-
und Elektroanlage, Trinkwasserinstallation und alle anderen Gewerke
festgehalten. Zusätzlich sollten alle Einbau- und Bedienungsanleitungen
abgeheftet werden. So schreiben z. B. die VDI
2035 "Heizungswasser", die VDI 6001 "Objektanalysen", die VDI 6023 "Hygienevorschriften", VDI
6022 "Raumlufttechnische Anlagen und Geräte"
und Wärmepumpenhersteller
das führen eines Anlagen- bzw. Prüfbuchs vor.
Eigentlich sollte jedes Haus ein Anlagenbuch
(Prüfbuch, Projektbuch) bekommen. In öffentlichen Gebäuden,
Gewerbe- und Wohngebäuden ist das Anlagenbuch ein Muss.
Das Anlagenbuch beinhaltet
u. a. auch Nachweise, Dokumentationen, Protokolle und Bescheinigungen:
- Bautagebuch
- Einweisung in die Anlagen
- DIN 18380 zur Wasserqualität
- VDI 2035 zur Wasserbehandlung
- Hydraulischer Abgleich
- Heizkurveneinstellung
- Wasserdichtheits- und Druckprüfungen
- Aufheizprotokoll der Fußbodenheizung
- Wasseranalyse - Trinkwasser/Heizungswasser
- Wartungs-Checklisten geordnet nach Produktgruppen
- Inspektionsnachweise
- Reparaturnachweise
Mit dem Anlagenbuch sind
die Fachhandwerker und der Betreiber immer auf der sicheren Seite. Der Fachhandwerker hat
einen Nachweis über alle durchgeführten Arbeiten und der Betreiber
hat alle Unterlagen an einer Stelle.
Führen des Anlagenbuches zur Heizungsanlage
Die VDI-Richtlinie 2035 fordert, dass für Anlagen mit einer Kesselleistung > 50 kW (auch bei anderen
Wärmeerzeugern [z. B. Wärmepumpe, BHKW]) ein Anlagenbuch anzulegen und zu führen ist.
Der Betreiber hat die Verantwortung für das Anlagenwasser und den Betrieb der Anlage. Hier hat der Planer bzw. der SHK-Fachbetrieb die Pflicht, den Betreiber der Anlage auf die Notwendigkeit eines Anlagenbuches hinzuweisen, da dieser in der Regel ein Laie ist.
Folgende Angaben sind in dem Anlagenbuch einzutragen:
- Gesamtheizleistung, bei Mehrkesselanlagen auch die
Einzelheizleistungen
- Anlagenvolumen
- Gesamthärte des Füll- bzw. Ergänzungswassers
- zugrunde gelegte Füll- und Ergänzungswassermenge
während der Lebensdauer der Anlage
- Beurteilung der Wasserqualität (Wasseranalyse)
- pH-Wert
- elektrische Leitfähigkeit
- Zusätze zur Wasserbehandlung (Art und Menge)
- Daten zur Druckhaltung (statische Höhe, MAG-Vordruck,
Mindestdruck, Enddruck, Ansprechdruck des Sicherheitsventils)
Die Heizungswasserqualität und die Druckhaltung sollen mindestens einmal pro Jahr geprüft und im Anlagenbuch eingetragen werden.
Ein nicht geführtes Anlagenbuch kann zu Gewährleistungseinschränkungen führen und Schadensersatzforderungen nach sich
ziehen.
Anlagenbuch für Warmwasser-Heizungsanlagen nach Empfehlung der VDI 2035
Anlagenbuch
zur Heizungsbefüllung - Hans Sasserath & Co.
KG
Betriebsbuch
Heizungsanlage - BWT Wassertechnik GmbH
Prüf-
und Anlagenbuch für IDM-Wärmepumpen - IDM
Energiesysteme GMBH
Anlagenbuch
nach VDI 2035 zur Dokumentierung des Heizungswassers
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Schlichten statt Richten
In 12 deutschen Bundesländern (außer in Hamburg, Bremen, Bayern, Baden Württemberg) sind in Schiedsämtern bzw. Schiedsstellen flächendeckend ehrenamtliche Schiedsfrauen und Schiedsmänner bzw. Friedensrichterinnen und Friedensrichter (neue Bundesländer) und in Sachsen Schiedspersonen tätig. Hierbei handelt es sich um erfolgreiche vorgerichtliche Streitschlichtungseinrichtungen. Die ersten Schiedsämter wurden bereits 1827 für die Provinz
Preußen eingeführt, die Streitigkeiten wegen Geldforderungen geschlichtet haben. 1879 wurde die Zuständigkeit reichseinheitlich auch auf die noch heute gültigen Strafsachen eingeführt.
Die Schiedspersonen werden von der jeweiligen Gemeindevertretung für fünf Jahren gewählt und vom Amtsgericht bestätigt. > mehr
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Homeoffice |
Homeoffice (Telearbeit) ist eine flexible Arbeitsform,
bei der die Beschäftigten einer Firma ihre Arbeit vollumfänglich oder teilweise aus dem privaten Umfeld
heraus ausführen. Die Telearbeit darf nicht mit der Heimarbeit verechselt werden, weil die Beschäftigten zwar ebenfalls von zuhause aus
tätig sind, aber oft auf Honorarbasis beschäftigte Selbständige arbeiten. > mehr |
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Der Kunde ist König?
Es stellt sich immer mehr die Frage, wie weit Kunden gehen dürfen. Ist es nicht im Interesse aller Beteiligten, wenn man auch auf
Geschäfte mit Kunden verzichtet, die ein extremes Verhalten zeigen? Es gibt viele Kunden, mit denen
man ohne Angst Verträge abschließen kann. Der Kunde sollte nur König sein, solange er sich auch so verhält.
Viele Unternehmen haben die kaufmännischen Denkweise, dass die Erfüllung der Erwartungen von Kunden im
Vordergrund stehen und dadurch den Erfolg des Unternehmens garantiert wird. Aber dürfen sich Kunden deshalb so verhalten wie sie wollen? Im Internetzeitalter
nehmen streitsüchtige und besserwisserische Kunden zu. Das führt nicht nur zu psychischen Belastungen,
sondern auch zu einer Verunsicherung der Mitarbeiter im Umgang mit den Kunden.
Immer wieder sprechen die Angestellten des Auftragnehmers nach der Erledigung eines Auftrages,
dass sie Stress mit dem Auftraggeber hatten. Dabei stellt sich die Frage, hat der Kunde immer Recht? Ich
meine, Nein. Den Slogen "Der Kunde hat immer Recht" sollte ein Chef seinen Angestellten gegenüber nicht verwenden.
Kunden liegen manchmal auch falsch. Einige Kunden sogar so falsch, dass Unternehmen besser ohne sie dran sind. Besonders schädlich ist es, wenn er
sich auf die Seite eines "unvernünftigen" Kunden schlägt, anstatt auf die seiner fleißigen gut geschulten Angestellten.
Eine Geschäftsbeziehung ist immer ein Ausgleich der Interessen, weil sich
weder der Kunde noch die Firma künstlich erhöhen oder gering schätzen sollten. Respekt, Wertschätzung, Vertrauen
und Nachhaltigkeit basiert immer auf Augenhöhe. Wichtig ist aber, dass ein Kunde verlangen kann, ernst
genommen zu werden.
Zu den schwierigen Kunden gehören die dominanten Kunden, die Feilscher,
die Nörgler, die Besserwisser mit "angelesenem Internetwissen" und die Abzocker. Auch kennen heutzutage
viele Leute von allem den Preis und von gar nichts den Wert.
Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen
könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.
Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld.
Das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das
Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann
haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen. John Ruskin
Warum der Kunde kein König ist
Wie erreiche ich Kundenzufriedenheit?
Der Kunde ist kein König mehr, sondern ein Egoman |
Baurecht
Rechnungen
Garantie, Gewährleistung und Kulanz |
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