Schwarzarbeit: Jobkiller oder Existenzretter?

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Bei diesem Thema besteht sicherlich ein großer Informationensbedarf

Eigentlich ist der Mensch doch ein intelligentes Wesen,
aber warum sägt er immer wieder an dem Ast auf dem er selber sitzt?

Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit  - BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13

Regierung treibt Menschen in Schwarzarbeit

Das Problem in der Praxis ist, dass immer wieder darüber gestritten wird, ob es sich bei den ausgeführten Arbeiten um Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienst, Bauhelfer oder Schwarzarbeit handelt. Wer hier nicht genau Bescheid weiß, sollte sich vor der Tätigkeit bzw. Beauftragung genau informieren, weil es sich evtl. um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handelt, obwohl sie nicht unter den Begriff "Schwarzarbeit" einzuordnen ist. Problematisch ist z. B. die Frage, wer Bauhelfer ist. In den meisten Fällen ist nicht der ausführende bzw. arbeitende "Nachbar" oder "Freund" der Bauhelfer, sondern der Bauherr, was dann noch voraussetzt, dass er wirklich mitarbeitet. Leider sind die Erklärungen des Gesetzes eher schwammig, aber letztendlich werden nicht nur die "Schwarzarbeiter", sondern auch der Auftraggeber zur Rechenschaft gezogen.

In den 70er bis Anfang der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts war die Schwarzarbeit bzw. "Nachbarschaftshilfe", teilweise sogar über die Firmen, an der Tagesordnung. Der Hintergrund war nicht nur die Tatsache, dass die anstehenden Aufträge nicht anders erledigt werden konnten, sondern auch die Einstellung der derzeitigen Generationen (Babyboomer, GenX) der Arbeitnehmer. Danach hat sich zunehmend die Einstellung zur Arbeit geändert. Die Generationen (GenY, GenZ) haben eine total andere Einstellung. Ich wage zu behaupten, dass das auch ein Teil des Fachkräftemangels darstellt.

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) leistet derjenige bzw. diejenige Schwarzarbeit, der bzw. die Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Das Gesetz findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.

Wer Bauarbeiten durch Schwarzarbeiter durchführen lässt, hat grundsätzlich keinerlei Mängelansprüche (Gewährleistung), da Verträge mit Schwarzarbeitern gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen und daher nicht rechtswirksam sind.
Wer eine Werkleistung in bar bezahlt und keine Rechnung haben will oder ausgestellt bekommt, hat auch keine Mängelansprüche (Gewährleistung), denn diese Verträge sind nicht rechtswirksam, weil sie gegen das Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen) verstoßen (BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13).

Werden steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind auch Privatleute seit dem 1. August 2004 verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren. Auch Mieter einer Mietwohnung können als Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht betroffen sein. > Quelle: OFD Niedersachsen

Alle Unterlagen, die handwerkliche Leistungen beinhalten, besonders die die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten bis zu fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeit
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.

Dienst- oder Werkleistungen, die

    1. von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
    2. aus Gefälligkeit,
    3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
    4. im Wege der Selbsthilfe

erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.

Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht. Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG). Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen, auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.
Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei Stunden.

Angehörige und Lebenspartner
Angehörige im Sinne des § 15 AO sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.

Gefälligkeit
Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.

Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen, die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.

Selbsthilfe
In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und § 36 Abs. 2 und 4 II Wohnungsbaugesetz (WoBauG) werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen sind

  • vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber selbst,
  • von seinen Angehörigen oder
  • von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit

Selbsthilfe wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung, Verkauf) errichtet.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen

In den 70er bis Anfang der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts war die "Nachbarschaftshilfe" an der Tagesordnung. Der Hintergrund war nicht nur die Tatsache, dass die anstehenden Aufträge nicht anders erledigt werden konnten, sondern auch die Einstellung der derzeitigen Generationen (Babyboomer, GenX) der Arbeitnehmer. Danach hat sich zunehmend die Einstellung zur Arbeit geändert. Die Generationen (GenY, GenZ) haben eine total andere Einstellung. Ich wage zu behaupten, dass das auch ein Teil des Fachkräftemangels darstellt.

Haftungspflichten
Unentgeltliche Gefälligkeiten im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" oder Selbsthilfe können empfindliche Haftungspflichten nach sich ziehen. In einem Schadensfall, der unter Umständen sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, wird immer zuerst geklärt, ob es sich bei der ausgeführten Arbeit nicht um Schwarzarbeit handelt, denn diese Arbeiten verstoßen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). An die Unentgeltlichkeit werden grundsätzlich strenge Maßstäbe gestellt.
In der Regel handelt es sich bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeiten um einen Vertrag, wenn zwei oder mehr Personen etwas verbindlich vereinbaren. Dieses Rechtsverhältnis beruht auf der verbindlichen Erklärungen. Aber schon hier beginnt die rechtliche Unklarheit, denn diese Erklärungen gilt nur dann, wenn tatsächlich eine rechtliche Bindung gewollt ist. Ansonsten handelt es sich nur um ein Gefälligkeitsverhältnis, das jederzeit widerrufen werden kann.
Besonders bei Freundschaftsdiensten ist die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit nur schlecht möglich. Die Gesetzeslage sagt aus, dass Gefälligkeiten immer einer Haftungspflicht unterliegen, unabhängig davon, wie klein bzw. wie groß der Fehler ist. Aber in der Praxis gehen Richter in vielen Fällen von einem "stillschweigenden Haftungsverzicht" aus. Natürlich gilt das nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig angerichtet wurde.
Ein weitere Gesichtspunkt ist der Versicherungsschutz. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten beide Seiten eine private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst Schäden und Schadensersatzansprüche bis 8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem Unfall ohne Verschulden trägt der Helfer erst mal alleine das Risiko. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als Arbeitsunfall. Wenn der Helfer Schäden verursacht, dann haftet er bei einer Gefälligkeit nur, wenn eine Norm verletzt, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird und/oder erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders hoch können die Haftungsansprüche werden, wenn es zu Todesfällen kommt und/oder Schmerzensgeld- oder Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden.

Urteile zur "Nachbarschaftshilfe"

Eigenleistung - Muskelhypothek

Handwerkerrechnung
Werden steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind auch Privatleute seit dem 1. August 2004 verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren. Auch Mieter einer Mietwohnung können als Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht betroffen sein. > Quelle: OFD Niedersachsen
Alle Unterlagen, die handwerkliche Leistungen beinhalten, besonders die die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten bis zu fünf Jahre lang aufbewahrt werden. > mehr

"Minijob"
Um geringfügige Arbeiten rechtlich einwandfrei ausführen zu lassen, wurde die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) geschaffen. Dabei sind eine bestimmte Verdienstgrenze (450 Euro/Monat) oder bestimmte Zeitgrenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt festgelegt.
Wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich bei einem Entgelt bis 850 Euro/Monat (ab Juli 2019 1300 Euro/Monat) um einen Midijob.
Diese Möglichkeit ist vielen privaten Hilfesuchenden immer noch nicht bekannt. Durch dieses Verfahren ist die "Hilfe" keine Schwarzarbeit. Inwieweit die auszuführenden Arbeiten unter die Fachbetriebspflicht nach der Handwerksordnung (HwO Anlage A) (z. B. Trinkwasser- und Elektroinstallationen) gehören, muss vorher abgeklärt werden. Inzwischen wurde neu formuliert, dass handwerkliche Arbeiten nicht von Privatpersonen beauftragt werden dürfen. Oder anders gesagt, es dürfen nur Arbeiten beauftragt werden, die "haushaltsnah" sind oder die auch von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden können.

Für die Minijobber gelten die gleichen Arbeitsrechte wie bei den Vollzeitbeschäftigten (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall, Urlaub). Außerdem gilt der flächendeckende Mindestlohn von 9,19 Euro/Stunde (Stand: 2019)

Die Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Der Arbeitgeber im Privathaushalt kann die Pauschalabgaben im Internet ermitteln und dort auch die Anmeldung durchführen. Für Arbeitgeber im gewerblichen Bereich oder bei Freiberuflern gelten ein komplexeres Verfahren und andere Abgaben.

Allgemeine Basisinformationen rund um das Thema Minijobs

"Midijob"
Der Midijob ist eine Erweiterung des Minijobs. Ab der Verdienstgrenze von 850 Euro/Monat beginnt die Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Diese Gleitzone (Übergangsbereich) ändert sich ab dem 1. Juli 2019 auf 1300 Euro/Monat. Im Gegensatz zu den Minijobs sind Midijobs nicht steuerfrei und der Arbeitnehmer muss Abgaben an die Sozialversicherung zahlen, die aber niedriger gegenüber denen der Teil- oder Vollzeitjobs sind. Die Vorgaben gleichen in vielen Fällen denen des Minijobs.
Zwischen dem Minijob und dem Midijob gibt es einige Unterschiede.
Ein Arbeitnehmer in einem Minijob dürfen nur bis zu 450 Euro monatlich verdienen, der Midijobber bis zu 850 Euro/Monat (ab Juli 2019 1300 Euro/Monat).
Für einen Minijob müssen grundsätzlich keine Sozialversicherungsangaben bezahlt werden. Dagegenh profitieren die Arbeitnehmer mit einem Midijob davon, dass sie Sozialabgaben zahlen müssen.
Die Abgaben werden vom Bruttoentgelt abgezogen. Soll ein Midijob als Nebenjob gelten, dann fallen in der Regel die steuerlichen Vergünstigungen weg. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus dem Midijob ganz regulär versteuert werden. Deswegen besteht bei der Kombination Midijob und Hauptjob als Nebenjob die Frage, ob sich das lohnt. Bei einem Minijob ist das nicht so, weil die Minijobs gerne als Nebenjob zu einem Hauptjob ausgeübt werden, in dem die Sozialversicherungsbeträge gezahlt werden, wodurch es sich in der Regel lohnt. Das wird ab Juli 2019 ändern. Wer dann zwischen 850,01 und 1300 Euro verdient, wird ebenfalls steuerlich begünstigt und hat am Ende des Monats mehr Brutto vom Netto übrig.

Midijob - Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten
Midijob: Erfreuliche Änderungen ab Juli 2019

Ab 1. August 2004 Rechnungen auch an Privatpersonen

Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

Der Versicherungsschutz über die Bauberufsgenossenschaft

ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht absetzbar

Private Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft melden und Zusatzversicherung

Änderung des Schwarzarbeitsgesetz 2008

Schwarzarbeit - Was ändert sich wirklich

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Schwarzarbeit boomt! Wie soll die Politik reagieren?
Überall wird gebohrt, gehämmert, gebaut. Jobs schießen aus dem Boden - es ist genug Arbeit da. Die Wirtschaft boomt - leider gilt das nur für die Schattenwirtschaft. Ohne Schwarzarbeit läuft gar nichts mehr.

Ob Friseure, Bauarbeiter, Fliesenleger oder Nachhilfelehrer - Millionen Deutsche arbeiten schwarz, Millionen Deutsche bestellen Schwarzarbeiter. Die einen ärgern sich über die hohen Preise der Handwerker, die anderen sind auf einen Nebenverdienst angewiesen.

Wie sehr die Schattenwirtschaft um sich greift, welche Strafen drohen und welche Auswege es aus der Misere gibt, lesen Sie auf den folgenden Seiten.


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