Das Problem in der Praxis
ist, dass immer wieder darüber gestritten wird, ob es sich bei den
ausgeführten Arbeiten um Nachbarschaftshilfe,
Freundschaftsdienst, Bauhelfer oder Schwarzarbeit
handelt. Wer hier nicht genau Bescheid weiß, sollte sich vor
der Tätigkeit bzw. Beauftragung genau informieren,
weil es sich evtl. um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten
handelt, obwohl sie nicht unter den Begriff "Schwarzarbeit"
einzuordnen ist. Problematisch ist z. B. die Frage, wer Bauhelfer
ist. In den meisten Fällen ist nicht der ausführende bzw. arbeitende
"Nachbar" oder "Freund"
der Bauhelfer, sondern der Bauherr, was dann noch voraussetzt, dass er
wirklich mitarbeitet. Leider sind die Erklärungen des Gesetzes eher
schwammig, aber letztendlich werden nicht nur die "Schwarzarbeiter",
sondern auch der Auftraggeber zur Rechenschaft
gezogen. |
In den 70er bis Anfang der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts war die Schwarzarbeit bzw. "Nachbarschaftshilfe", teilweise sogar über die Firmen, an der Tagesordnung. Der Hintergrund war nicht nur die Tatsache, dass die anstehenden Aufträge nicht anders erledigt werden konnten, sondern auch die Einstellung der derzeitigen Generationen (Babyboomer, GenX) der Arbeitnehmer. Danach hat sich zunehmend die Einstellung zur Arbeit geändert. Die Generationen (GenY, GenZ) haben eine total andere Einstellung. Ich wage zu behaupten, dass das auch ein Teil des Fachkräftemangels darstellt. |
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1. als Arbeitgeber, Unternehmer
oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund
der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen
ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber
dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus
ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen
Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht
nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55
der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges
Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in
der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
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Das Gesetz findet
keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn
gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die |
1. von Angehörigen
im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs.
1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001
(BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht
nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit,
die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
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Die Behörden
der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände
unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden
nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
können die Behörden der Zollverwaltung, die
Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden
in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen
bilden. |
Wer Bauarbeiten durch
Schwarzarbeiter durchführen lässt, hat grundsätzlich
keinerlei Mängelansprüche (Gewährleistung),
da Verträge mit Schwarzarbeitern
gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen
und daher nicht rechtswirksam sind.
Wer eine Werkleistung in bar bezahlt
und keine Rechnung haben will oder ausgestellt bekommt,
hat auch keine Mängelansprüche (Gewährleistung),
denn diese Verträge sind nicht rechtswirksam,
weil sie gegen das Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG - Ausstellung
von Rechnungen) verstoßen (BGH,
Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13). |
Werden steuerpflichtige
Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit
einem Grundstück erbracht, sind auch Privatleute seit dem 1.
August 2004 verpflichtet, die Rechnung, einen
Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen
für 2 Jahre aufzubewahren. Auch Mieter einer Mietwohnung
können als Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht
betroffen sein. > Quelle: OFD
Niedersachsen |
Alle Unterlagen,
die handwerkliche Leistungen beinhalten, besonders die
die einer Gewährleistungspflicht
unterliegen, sollten bis zu fünf Jahre lang aufbewahrt
werden. |
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Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeit
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise
ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst-
oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen
im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe
oder
- im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(SchwarzArbG) nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig
auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
Nicht jede Tätigkeit löst Verpflichtungen
nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften aus. Wenn beispielsweise
ein Junge gelegentlich den Rasen seiner Nachbarin mäht, so macht
er dies in der Regel nicht mit fortdauernder Gewinnerzielungsabsicht.
Der Gesetzgeber hat dies lediglich insoweit verdeutlicht, als insbesondere
Tätigkeiten, die gegen kein oder nur ein geringes Entgelt erbracht
werden, als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG).
Eine konkrete Grenze ist bewusst nicht gesetzt worden, weil die nachhaltige
Gewinnerzielungsabsicht in jedem Einzelfall variiert.
Bei bestehender Wiederholungsabsicht liegt jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
vor, sodass auch in der Regel gesetzliche Verpflichtungen entstehen,
auch wenn nur ein geringes Entgelt bezahlt wird.
Beispiel: Ein Mann erledigt regelmäßig
samstags für seine Nachbarin Garten- und sonstige häusliche
Arbeiten und erhält dafür jeweils 20 Euro für drei
Stunden.
Angehörige und Lebenspartner
Angehörige im Sinne des § 15 AO
sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister
der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz
- LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in
der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
Sie ist rechtlich wirksam, soweit sie bei der jeweils zuständigen
kommunalen Behörde (zumeist Standesamt) registriert wurde.
Gefälligkeit
Gefälligkeit liegt in der Regel vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen
aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher
gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden
(zum Beispiel Pannenhilfe, provisorische Schadensbehebung an einer Wasserleitung
und Ähnliches). Eine Leistung aus Gefälligkeit wird begriffsnotwendig
grundsätzlich unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht.
Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe liegt regelmäßig dann vor, wenn Hilfeleistungen
von Personen, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und
in gewisser räumlicher Nähe wohnen unentgeltlich oder gegen
geringes Entgelt erbracht werden. Unter Nachbarschaftshilfe fällt
nicht nur die Mithilfe von Wohnungs- und Hausnachbarn desselben Straßenzugs
oder Ortsbereichs, sondern auch die Unterstützung zwischen Personen,
die persönliche Beziehungen zueinander pflegen (zum Beispiel Mitgliedschaft
beim gleichen Verein). Mit zunehmender räumlicher Entfernung müssen
die Beziehungen zueinander enger sein. In der Regel wird man Nachbarschaftshilfe
insbesondere dann annehmen können, wenn die Hilfe unentgeltlich
oder gegen lediglich geringes Entgelt erfolgt, auf Gegenseitigkeit beruht
oder dies zumindest unterstellt werden kann und sich die erbrachte Hilfe
nicht als Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit erweist.
Selbsthilfe
In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
und § 36 Abs. 2 und 4 II Wohnungsbaugesetz (WoBauG)
werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung
eines Bauvorhabens zu erbringen sind
- vom Bauherrn beziehungsweise Bewerber
selbst,
- von seinen Angehörigen oder
- von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
Selbsthilfe
wird verneint, wenn der Betroffene ein Haus zum Zwecke
der späteren gewerblichen Nutzung (Vermietung, Verpachtung,
Verkauf) errichtet.
Quelle: Bundesministerium
der Finanzen |
In den 70er bis Anfang der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts war die "Nachbarschaftshilfe" an der Tagesordnung. Der Hintergrund war nicht nur die Tatsache, dass die anstehenden Aufträge nicht anders erledigt werden konnten, sondern auch die Einstellung der derzeitigen Generationen (Babyboomer, GenX) der Arbeitnehmer. Danach hat sich zunehmend die Einstellung zur Arbeit geändert. Die Generationen (GenY, GenZ) haben eine total andere Einstellung. Ich wage zu behaupten, dass das auch ein Teil des Fachkräftemangels darstellt. |
Freundschaftsdienst, Nachbarschaftshilfe oder schon Schwarzarbeit?
Jana Tashina Wörrle, DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG |
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Haftungspflichten
Unentgeltliche Gefälligkeiten
im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe"
oder Selbsthilfe können empfindliche Haftungspflichten
nach sich ziehen. In einem Schadensfall, der unter Umständen
sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen
kann, wird immer zuerst geklärt, ob es sich bei
der ausgeführten Arbeit nicht um Schwarzarbeit
handelt, denn diese Arbeiten verstoßen gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG).
An die Unentgeltlichkeit werden grundsätzlich strenge
Maßstäbe gestellt.
In der Regel handelt es sich bei Nachbarschaftshilfe
und Gefälligkeiten um einen Vertrag,
wenn zwei oder mehr Personen etwas verbindlich
vereinbaren. Dieses Rechtsverhältnis beruht
auf der verbindlichen Erklärungen. Aber schon hier
beginnt die rechtliche Unklarheit, denn diese Erklärungen
gilt nur dann, wenn tatsächlich eine rechtliche
Bindung gewollt ist. Ansonsten handelt es sich
nur um ein Gefälligkeitsverhältnis, das jederzeit
widerrufen werden kann.
Besonders bei Freundschaftsdiensten
ist die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft
und Gefälligkeit nur schlecht möglich. Die
Gesetzeslage sagt aus, dass Gefälligkeiten immer
einer Haftungspflicht unterliegen, unabhängig davon,
wie klein bzw. wie groß der Fehler ist. Aber in der Praxis
gehen Richter in vielen Fällen von einem "stillschweigenden
Haftungsverzicht" aus. Natürlich gilt
das nicht, wenn der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig angerichtet wurde.
Ein weitere Gesichtspunkt
ist der Versicherungsschutz. Hier kommt es immer auf
den Einzelfall an. Wenn der Helfer nicht versichert ist,
dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das
nicht. Hier sollten beide Seiten eine private
Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst Schäden
und Schadensersatzansprüche bis 8.000.000
€ abdeckt. Denn bei einem
Unfall ohne Verschulden trägt der Helfer
erst mal alleine das Risiko. Die gesetzliche
Unfallversicherung zahlt über die Berufsgenossenschaft
nur, wenn der Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als
Arbeitsunfall. Wenn der Helfer Schäden verursacht,
dann haftet er bei einer Gefälligkeit
nur, wenn eine Norm verletzt, grob fahrlässig
oder vorsätzlich gehandelt wird und/oder erkennbarer
Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung).
Besonders hoch können die Haftungsansprüche
werden, wenn es zu Todesfällen kommt und/oder Schmerzensgeld-
oder Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden.
Urteile
zur "Nachbarschaftshilfe"
Eigenleistung - Muskelhypothek |
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Handwerkerrechnung
Werden steuerpflichtige Werklieferungen
oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht,
sind auch Privatleute seit dem 1. August 2004 verpflichtet,
die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder
andere beweiskräftige Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren.
Auch Mieter einer Mietwohnung können als Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht
betroffen sein. > Quelle: OFD
Niedersachsen
Alle Unterlagen, die handwerkliche
Leistungen beinhalten, besonders die die einer Gewährleistungspflicht
unterliegen, sollten bis zu fünf Jahre lang aufbewahrt werden. > mehr |
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"Minijob"
Um geringfügige Arbeiten rechtlich einwandfrei ausführen zu lassen, wurde die Möglichkeit der
geringfügigen Beschäftigung (Minijob) geschaffen. Dabei sind eine bestimmte Verdienstgrenze
(450 Euro/Monat) oder bestimmte Zeitgrenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) im gewerblichen Bereich oder
im Privathaushalt festgelegt.
Wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich bei einem Entgelt
bis 850 Euro/Monat (ab Juli 2019 1300 Euro/Monat) um einen Midijob.
Diese Möglichkeit ist vielen privaten Hilfesuchenden immer noch nicht bekannt. Durch dieses Verfahren ist die "Hilfe"
keine Schwarzarbeit. Inwieweit die auszuführenden Arbeiten unter die Fachbetriebspflicht nach der
Handwerksordnung
(HwO Anlage A)
(z. B. Trinkwasser- und Elektroinstallationen) gehören, muss vorher abgeklärt werden. Inzwischen wurde neu formuliert, dass handwerkliche Arbeiten nicht von Privatpersonen beauftragt werden dürfen. Oder anders gesagt, es dürfen nur Arbeiten beauftragt werden, die "haushaltsnah" sind oder die auch von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden können.
Für die Minijobber gelten die gleichen Arbeitsrechte wie bei den Vollzeitbeschäftigten (z. B.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall, Urlaub). Außerdem gilt
der flächendeckende Mindestlohn von 9,19 Euro/Stunde (Stand: 2019)
Die Minijobs müssen bei der
Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Der Arbeitgeber im
Privathaushalt kann die
Pauschalabgaben im Internet ermitteln und dort auch die Anmeldung durchführen. Für Arbeitgeber im
gewerblichen Bereich
oder bei Freiberuflern gelten ein komplexeres Verfahren und andere Abgaben.
Allgemeine Basisinformationen rund um das Thema Minijobs |
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"Midijob"
Der Midijob ist eine Erweiterung des Minijobs. Ab der Verdienstgrenze von 850 Euro/Monat beginnt die Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Diese Gleitzone (Übergangsbereich) ändert sich ab dem 1. Juli 2019 auf 1300 Euro/Monat. Im Gegensatz zu den Minijobs sind Midijobs nicht steuerfrei und der Arbeitnehmer muss Abgaben an die Sozialversicherung zahlen, die aber niedriger gegenüber denen der Teil- oder Vollzeitjobs sind. Die Vorgaben gleichen in vielen Fällen
denen des Minijobs.
Zwischen dem Minijob und dem Midijob gibt es einige Unterschiede.
• Ein Arbeitnehmer in einem Minijob dürfen nur bis zu 450 Euro monatlich verdienen, der Midijobber bis zu 850 Euro/Monat (ab Juli 2019 1300 Euro/Monat).
• Für einen Minijob müssen grundsätzlich keine Sozialversicherungsangaben bezahlt werden. Dagegenh profitieren die Arbeitnehmer mit einem Midijob davon,
dass sie Sozialabgaben zahlen müssen.
• Die Abgaben werden vom Bruttoentgelt abgezogen. Soll ein Midijob als Nebenjob gelten, dann fallen in der Regel die steuerlichen Vergünstigungen weg.
Das bedeutet, dass die Einnahmen aus dem Midijob ganz regulär versteuert werden. Deswegen besteht bei der Kombination Midijob und Hauptjob als Nebenjob die Frage, ob sich das lohnt. Bei einem Minijob
ist das nicht so, weil die Minijobs gerne als Nebenjob zu einem Hauptjob ausgeübt werden, in dem die Sozialversicherungsbeträge gezahlt werden, wodurch es sich in der Regel lohnt. Das wird ab Juli 2019
ändern. Wer dann zwischen 850,01 und 1300 Euro verdient, wird ebenfalls steuerlich begünstigt und hat am Ende des Monats mehr Brutto vom Netto übrig.
Midijob - Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten
Midijob: Erfreuliche Änderungen ab Juli 2019 |
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Ab
1. August 2004 Rechnungen auch an Privatpersonen
Bekämpfung
von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Der
Versicherungsschutz über die Bauberufsgenossenschaft
ohne
bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht absetzbar
Private
Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft melden
und Zusatzversicherung
Änderung
des Schwarzarbeitsgesetz 2008
Schwarzarbeit
- Was ändert sich wirklich
Grundwissen
zu "Schwarzarbeit"
Illegale
Beschäftigung
Gegen
Schwarzarbeit
Fristlose
Kündigung Arbeitsvertrag: Einzelne Kündigungsgründe
Umfrage
Garantie
und Gewährleistung |