Bauplanung Rund ums Haus |
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Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik |
Was mach das Bauen so teuer? Baupreise für Wohngebäude im August 2021: +12,6 % gegenüber August 2020 |
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Eine Bauplanung sollte durch Fachplaner (Architekten,
Bauingenieure, Fachingenieure) durchgeführt werden. Sinnvoll ist es, wenn der Bauherr von Beginn an mit
einbezogen wird. Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte immer ein Fachplaner hinzugezogen werden, damit geklärt wird, ob die Wünsche des Bauwilligen erfüllt werden können. Da man aber für eine vollständige Bauplanung mit etwa 10 % der
Baukosten ansetzen muss, versuchen viele Bauherren ihren Neubau oder ihre Haussanierung selber
durchzuführen. Sie werden durch die im Internet angebotenen Zeichen- und Planungsprogrammen
verleitet. Der Planer wird anhand des Bebauungsplans prüfen, ob eine Baugehmigung möglich ist. Wenn die Richtung stimmt, kann zusammen mit dem Bauherrn ein Vorentwurf erstellt werden. Dazu muss eine Ortsbesichtigung stattfinden, bei der auch der Baugrund geprüft und die Umgebung angesehen wird. In einigen Gemeinden ist auch eine Kampfmittelfreiheiheit des Grundstückes zu überprüfen. Außerdem sind wirtschaftliche und technische Fragen zu klären. |
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Die Bauplanung und ihre Phasen - plan&build webmarketing GmbH Honorar-Rechner (HOAI) - Hausbautipps24.de - Bauskript Software, Wolfram Oehms |
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Bebauungsplan Der B-Plan wird als Satzung aufgestellt und ist dann das Baurecht. Er stellt somit die Grundlage dar, auf der Baugenehmigungen erteilt werden können. Oft schreckt der Bebauungsplan interessierte Käufer ab, weil die Vorgaben nicht zur eigenen Planung passen. Wobei es dann an Kleinigkeiten scheitern kann. Es gibt verschiedene von Bebauungsplanarten: In der Regel gilt ein Bebauungsplan nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern für jeweils einen Teil davon (Ortsteil oder eine Grundstücksgruppe). Normalerweise besteht ein Bebauungsplan aus zwei Teilen. Teil A - Planzeichnung (im Maßstab 1:500 beziehungsweise 1:1000 bei größeren Plangebieten erstellt wird, und auf einer amtlichen Flurkarte basiert) und Teil B - Text (Beschreibung der Vorgaben) |
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Bebauungsplan - Definition, Erklärung, Verfahren, Inhalte und Änderungen |
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Bauzeichnung |
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Bauzeichnungen sind die Grundlage für die Hausplanung, dem Umbau
und der Modernisierung. Sie werden für das Baugenehmigungsverfahren benötigt und sind für die Verständigung
zwischen Bauherren, Architekten, Fachingenieuren, Baubehörden und Bauausführenden von großer Bedeutung. Außerdem gehören sie bei der
Baufinanzierung zu den beleihungsfähigen Unterlagen. |
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DIN 1356-1: 1995-02 - Bauzeichnungen – Arten, Inhalte und Grundregeln der Darstellung
DIN 1356 - Teil 1: Entwurf 2018 - Bauzeichnungen – Grundregeln der Darstellung Methoden der Darstellung - Bauzeichnungen - Dipl.-Ing. J. Kiekbusch |
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Technisches Zeichnen - Markus Sebastian Agerer |
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Bauablaufplan / Bauzeitenplan |
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Qualifizierte Handwerksbetriebe
zu finden, die zu einem angemessenen Preis zuverlässig, pünktlich und
mängelfrei ihre Leistungen erbringen, ist nicht immer ganz einfach,
sollte aber trotztdem eine Messlatte bei der Auswahl
der geeigneten Betriebe sein. |
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Ein immer wieder strittiger
Punkt sind die Eigenleistungen der Bauherren, weil
auf Grund von fehlendem Fachwissen und das Nichteinhalten von Terminen,
alle Bauablaufpläne durcheinandergebracht werden können. Dadurch
können evtl. erheblichen Mehrkosten entstehen.
Aber auch beigestelltes Material wird in vielen Fällen
nicht gewünscht, weil es auch hier durch nichtgeeignete Materialien
zu Terminverzögerungen kommen kann. Ebenso haben "Schwarzarbeiter"
auf den Baustellen nichts zu suchen. |
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Terminverzögerungen
haben einen Einfluss auf die Termine anderer Gewerke und vor allem auf
den Zeitpunkt der Fertigstellung. Anhand des Bauablaufplanes kann auch
ein Zeitplan für die Rechnungsstellung erstellt werden,
da mit der Fertigstellung des jeweiligen Gewerkes auch Zahlungen fällig
werden. |
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Bauablauf -
Baufortschritt planen, dokumentieren und überwachen - WEKA MEDIA GmbH & Co. KG |
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Mit der Einführung von Building Information Modeling (BIM "
Gebäudedatenmodellierung") beginnt eine tiefgehende Digitalisierung in der
Wertschöpfungskette Planen, Bauen und Betreiben. BIM ist keine Software,
sondern eine Methode mit Hilfe von Software. Diese Digitalisierung wird in den kommenden Jahren in immer mehr
bauspezifische Arbeitsbereiche eindringen und an Entwicklungsgeschwindigkeit zunehmen. Durch das BIM
verändern sich die bekannten Planungs- und Bauprozesse.
Außerdem ist die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (
HOAI) nicht mehr brauchbar. Hier müssen neue Verträge
aufgesetzt werden. Beim BIM baut man zweimal (zuerst digital und erst dann real). Bereits in der Planungsphase arbeiten alle am Projekt Beteiligten (Architekt, TGA-Planer, Bauunternehmer, Fachfirmen, Eigentümer, spätere Dienstleister) am selben dreidimensionalen Gebäudemodell, das alle relevanten Informationen beinhaltet. Durch Kollisionsprüfungen können vor dem eigentlichen Baustart die Fehlplanungen und Risiken eines Bauvorhabens erkannt und rechtzeitig gegenzusteuert werden. Mit BIM sind alle Gewerke von der ersten Planungsphase an eingebunden, können sich über ein zentrales System austauschen und den Planungsfortschritt in Echtzeit verfolgen. Die Prozesse und Verantwortlichkeiten sind dadurch für alle transparent und nachvollziehbar, das wiederum zur wirtschaftlicheren und effizienteren Realisierung des Bauvorhabens beiträgt. Darüber hinaus beinhaltet das Modell wichtige Daten für einen effizienteren Betrieb nach Fertigstellung sowie für das Facility Management. Die fortschreitende Entwicklung der BIM bedingt für die Unternehmen eine organisatorische und personelle Aufstellung. Dabei reicht der Kauf einer entsprechenden Software und den Ausbau einer relevanten IT-Infrastruktur nicht aus. Hier ist eine klare Strategie und die Definition der Anforderungen zwingend erforderlich. Nur so wird die Effektivität und die Qualität eigener Prozesse und die der anderen Beteiligten erreicht. Wichtig ist das Verständnis und die Akzeptanz für BIM. Nur so kann das Potenzial der Methode ausgeschöpft und sind die gewünschten Ergebnisse zu erreichen. Diese Verfahren wird erst einmal für größere Bauobjekte eingesetzt. Ob es auch in kleineren Objekten, wie z. B. Einfamilienhäusern oder Reihenhäuser, durchsetzen wird, wird die Zukunft zeigen, da nicht nur die Kosten sondern auch das "Umdenken" der beteiligten Gewerke wichtige Faktoren sind. |
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Da es verschiedene Formen der
Vertragsgestaltung bei einem Hausbau bzw. Hauskauf gibt, sollte vor
Beginn der Planung und Ausführung überlegt werden, mit wem
man bauen will. |
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Der Auftraggeber (Besteller nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bauherr (BH) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bauherr
bzw. Auftraggeber -AG- (VOB)
bzw. Besteller (BGB)
lässt ein Bauvorhaben auf seine Rechnung und Verantwortung ausführen.
Der Bauherr kann eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender
bzw. Unternehmen [Einzelkaufleute (EK), juristischen
Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG,
KG)] sein. |
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Der Vertragpartner
(Auftragnehmer) des Bauherren ist ein Unternehmen
(Architekt, Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer,
Fertighaushersteller), welches das Bauvorhaben ausführt bzw. ausführen
lässt. |
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Bauträger (BT) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bauträger
(auch Hausanbieter genannt) erstellt ein Haus auf eigene Rechnung
und eigenes Risiko. Das Projekt wird dann an einen
Nutzer oder Investor verkauft. In diesem Fall ist der Bauträger
der Auftraggeber aller Planungs- und
Bauleistungen. In diesem Fall hat der Hauskäufer
nur dann einen Einfluss auf die Gestaltung und der Ausstattung des Hause,
wenn der Kauf vor der Fertigstellung stattfindet. Hier wird aber bei
nachträglichen Änderungungen der vorgesehenen
Ausstattung immer wieder von überhöhten Zusatzkosten
berichtet. |
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Auftragnehmer (AN) - Unternehmer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Auftragnehmer (Beauftragter nach BGB) ist eine Partei bei einem Bau- oder Werkvertrag. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Architekt - Fachplaner | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Normalfall bauen die Bauherren mit einem Architekten und mit Fachplanern der einzelnen Gewerke. Dabei sind diese die Sachwalter des Bauherrn. Hierbei ist es der Wunsch des Bauherrn, die Gestaltung und die Details seines Hauses eigenverantwortlich festzulegen. Die Architekten und Fachplaner planen nach den Vorgaben des Bauherren und die verschiedenen Gewerke werden von Handwerkern mit dem Bauherren direkt abgeschlossenen Verträgen nach den Planungsvorgaben ausgeführt. Durch diese Vertragskonstruktion hat der Bauherr die Möglichkeit, das Ziel und den Weg innerhalb des Planungs- und Bauprozesses selbst zu bestimmen. Wichtig für das Gelingen ist hierbei, Die Aufgabe des Architekten ist es, durch eine strenge Prozesssteuerung den Baufortschritt zu überwachen. |
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Generalunternehmer (GU) |
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Ein Generalunternehmer
(GU) ist ein Hauptunternehmer, der
die vollständige schlüsselfertige Ausführung einer Bauleistung
für alle Gewerke übernimmt. Es kommt zum Abschluss eines GU-Vertrages,
der in der Regel einen Festpreis und Festtermin
(garantierte Kosten und Termine) beinhaltet. Er vergibt die Einzelgewerke
an Subunternehmer, trägt aber nicht das Risiko
für Baugenehmigung, Vermietung, Verkauf, usw. Der Bau entsteht
auf einem Grundstück, das dem Bauherrn gehört. |
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Das Generalunternehmen
kann auch eine Handwerkerkooperative sein. Dabei schließen
sich einzelne Handwerksbetriebe zu einer Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) zusammen, die dann ein schlüsselfertiges
Gebäude "aus einer Hand" anbietet. Diese
Vertragsform wird meistens nur bei der Abwicklung von Einfamilienhäusern
angewendet. |
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Generalübernehmer (GÜ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Anzahl
der vertraglichen Ansprechpartner zu reduzieren, kann der Bauherr (AG)
alle Planungs- und Bauleistungen an
einen einzigen Vertragspartner übergeben. Der
Generalübernehmer führt aber nur die Leistungen
aus, für die sein Betrieb eingerichtet ist Alle anderen Planungs-
und Handwerkerleistungen werden an Nachunternehmer
weitergegeben. Die Gesamtabwicklung wird aber weiter vom GÜ koordiniert.
In den meisten Fällen übernimmt der GÜ nur die
Steuerungs- und Koordinierungsfunktion. |
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Fertighaushersteller | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Bauherr, der sein
Eigenheim schnell und komplett haben will, für den ist ein Fertighaus
die richtige Wahl. Viele Teile sind in der Fabrik vorproduziert
und müssen vor Ort nur noch zusammengesetzt
werden. Außerdem kann er sein individuelles Haus
planen oder er hat eine große Auswahl an Haustypen,
bei denen die Möglichkeit bei der Planung mit dem Hersteller noch
das eine oder andere Detail zu ändern ist. So ist für die
Liebhaber des Landhausstils genauso etwas dabei, wie für jene,
die lieber ein puristisches Designerstück wünschen. Die Hersteller eines Fertighauses sind auch bei der Grundstückssuche behilflich und bieten den Bau der Bodenplatte bzw. des Kellers und eine Finanzierung an. |
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Unternehmensformen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Einzelkaufmann
hat seinen Familiennamen mit ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu
führen. Zusätze sind erlaubt. |
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TGA-Planer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Technische
Gebäudeausrüstung (TGA) ist eine spezielle Fachrichtung
des Studienganges "Versorgungstechnik" an
technischen Universitäten und Fachhochschulen, der bis ca. Wintersemester
2005/06 mit dem akademische Grad "Dipl.-Ing. (FH)" abgeschlossen
wurde. Andere Spezialisierungen sind z. B. Energie-
und Umwelttechnik, Entsorgungstechnik und
Facilitymanagement.
Inzwischen haben Fachhochschulen ihre Studiengänge auf das international verbreitete gestufte System umgestellt. Jetzt führen die Absolventen dieser Studiengänge die Titel "Bachelor of Engineering" bzw. "Master of Engineering". Der TGA-Planer ist für alle Ingenieurleistungen nach HOAI von der Grundlagenermittlung über die Planung, der Bauleitung bis zur Abnahme zuständig, die folgende Gewerke beinhaltet:
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Ausschreibung |
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Der Sinn der
ganzen Verordnungen ist es, dass öffentliche
Auftraggeber und private Auftragnehmer nicht
miteinander Absprachen treffen. Sie sollen allen potentiellen
Auftragnehmern die Chance geben, offen um öffentliche
Aufträge zu konkurrieren. |
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Grundsätzlich sollte eine Auschreibung
der einzelnen Gewerke erstellt werden. Diese
kann inform einer Leistungsbeschreibung
oder eines Leistungsverzeichnisses
ausgeführt werden. Das setzt aber ein Hinzuziehen eines Architekten
oder eines Planungsbüros voraus. In dem Einfamilienhausbau
wird gerne darauf verzichtet und als unnötig angesehen. Aber nur
solche Fachleute kennen alle Bestimmungen und können beurteilen,
ob die Ausschreibungsunterlagen nicht sittenwidrig sind oder im Widerspruch
zum BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. der VOB (Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen) stehen. Dies kann dazu führen,
dass einzelne Vertragsbestandteile (z.B. die Vereinbarung
der VOB) ungültig werden. Bei Mehrfachverwendung eines
Vertragstextes findet das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anwendung (seit 01.01.2002 in das BGB integriert), was zum Ausschluss
einzelner Bestimmungen führen kann. |
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Auch das Hinzuziehen eines Anwalts, der auf Baurecht spezialisiert ist, kann sinnvoll sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausschreibungsverfahren werden in der VOB folgendermaßen unterschieden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Öffentliche
Aufträge müssen ausgeschrieben werden. Aber auch
hier gibt es nach europäischem Recht eine Ausnahme,
die "Inhouse Vergabe". Das Verfahren befreit
Behörden oder kummunale Unternehmen
vor einer lästigen Ausschreibung. Es setzt voraus, dass ein öffentlicher
Auftraggeber beschließt, benötigte Leistungen nicht am freien
Markt einzuholen, sondern die Leistung durch eigenes Personal und/oder
eigene Sachmittel, also "im Haus", zu realisieren.
Durch das GWB ist der Auftrageber hierbei nicht an die Vorgaben des
Vergaberechts gebunden, da in diesem Fall kein Vertragspartner
vorhanden ist, also auch kein Vertragsverhältnis
für einen öffentlicher Auftrag vorliegt.
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Da in dem Bereich immer wieder Streitigkeiten über die Vergaben bestehen, muss vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Rechtswirksamkeit derartigen Vergaben entschieden werden. Eine häufig auftretende Frage ist, ob die Vergabeform auch gültig ist, wenn ein Anteilseigner der beauftragten Gesellschaft bzw. ausführenden Gesellschaft nicht nur eine öffentliche Stelle sondern auch Private sind. |
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Leistungsbeschreibung Die Regeln für das Erstellen einer Leistungsbeschreibung sind in der VOB Teil A § 7 und über die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB Teil C. Eine Leistungsbeschreibung sollte auf jeden Fall erstellt werden, weil hier eine Beschreibung der Sachleistungen (Beschaffenheit, Preise) für einen Werkvertrag festgelegt werden. Da bei einem Werkvertrag ein "Bausoll" erfüllt werden muss, sind diese Beschreibungen besonders notwendig. Nach § 7 der VOB Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - sind die Leistungen eindeutig und so ausführlich zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. |
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Der Aufwand
für die Erarbeitung eines Angebotes
durch den Bieter (evtl. Auftragnehmer) nach einer Leistungungsbeschreibung
kann erheblich sein, weil die Beschreibungen nicht detailliert
sind. Wenn dabei eigene Planungsleistungen der Bieter
(evtl. Auftragnehmer) erforderlich sind, dann sieht die VOB/A vor, dass
der Auftraggeber für diesen Aufwand
den Bietern, die eigene Entwürfe, Pläne oder statische Berechnungen
angefertigt haben, eine angemessene Entschädigung
zu bezahlen. |
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Das Erstellen einer Leistungsbeschreibung hängt natürlich auch von der Auftragssumme ab. Wenn es um eine kleine Auftragssumme geht, kann es schon schwierig werden, einen Handwerker zu finden, der sich mit umfangreichen Ausschreibungen auseinandersetzt. Aber grundsätzlich sollte eine Leistungsbeschreibung vorhanden sein, damit es später keine Unklarheiten gibt und Streitigkeiten vorprogrammiert sind. |
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Das Leistungsverzeichnis
(LV) beinhaltet die detaillierten Leistungsbeschreibungen
aller von den einzelnen Unternehmern auszuführenden Arbeiten und ist
die Grundlage für Ausschreibungen. |
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Folgende Angaben sollten unbedingt in einer Bau- und Leistungsbeschreibung enthalten sein: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Text des Leistungsverzeichnisses
wird zu den einzelnen Arbeitsgängen in einzelne Positionen
unterteilt. Neben den normalen Positionen gibt es auch sog. Eventualpositionen
und sog. Alternativpositionen. Eventualpositionen
werden für Leistungen verwendet, bei denen noch nicht klar ist, ob diese
ausgeführt werden sollen. Alternativpositionen werden
für Leistungen verwendet, die anstelle anderer, vorher beschriebener
Leistungen ausgeführt werden können. Es ist wichtig, diese Unterschiede
genau zu beachten. |
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In der
Leistungsverzeichnis sollte jede einzelne Position so eindeutig wie
möglich beschreiben werden, damit der Unternehmer genau weiß, was er
einbauen soll und dies auch kalkulieren kann. |
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Ein Leistungsverzeichnis wird tabellarisch aufgebaut. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Erstellen
eines Leistungsverzeichnisses für Ein-
und Zweifamilienhäusern hängt natürlich
auch von der Auftragssumme ab. Wenn es um eine kleine
Auftragssumme geht, kann es schon schwierig
werden, einen Handwerker zu finden,
der sich mit umfangreichen Leistungsverzeichnissen bzw. Ausschreibungen
auseinandersetzt, da der zeitliche Aufwand erheblich ist. Denn das setzt voraus,
dass alle Berechnungen nachgerechnet werden müssen. |
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Baubeschreibung Das neue Bauvertragsrecht schreibt die formalen Anforderungen einer Baubeschreibung vor. Dieser muss in Textform dem Kunden rechtzeitig vor der Unterschrift des Verbraucherbauvertrages vorgelegt werden. Die Baubeschreibung kann auch ein Leistungsverzeichnis sein, wenn dort alle vorgeschriebenen Punkte enthalten sind. So muss der Unternehmer z. B. eine verbindliche Angabe zur Fertigstellung angeben. Wenn zu Beginn der Baumaßnahmen dies noch nicht feststeht, muss er stattdessen die Dauer der Baumaßnahmen angeben. EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Artikel 249 - 20.07.2017 § 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen § 2 Inhalt der Baubeschreibung (1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise, 2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, 3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte, 4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, 5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, 6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus, 7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, 8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, 9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben. § 3 Widerrufsbelehrung (1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten: 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, 2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, 3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, 4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und 5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nachausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zuberechnen.) schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. (2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Baubeschreibung für Einfamilien- und Doppelhäuser - KSW Massivhaus GmbH |
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Wasserzeichen Wie ein Wasserzeichen aussehen soll, kann jeder Anwender selber festlegen. Es kann ein Logo,
ein Bild oder ein Text (Statusinformationen) sein. In der Regel ist das von dem Objekt (Dokument [z. B.
Fachbericht, Rechnung, Baulanung, Berechnungsunterlagen, Leistungsverzeichnis], Bild, Video) abhängig. Was bedeutet "Wasserzeichen"? - Dropbox |
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Zu dem Abnahmetermin
sind die gewerkebezogenen DIN-Vorschriften, die Ausschreibungsunterlagen
bzw. der Bauvertrag und evtl. die Baubeschreibung griffbereit zu sein,
damit neben der Qualitätsprüfung der erbrachten Leistung
die folgenden Punkte kontrolliert werden können |
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Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Die HOAI verstößt gegen EU-Recht (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure für unzulässig erklärt. Dort sind die Mindest- und
Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgeschriebenen. Da die
Mindestsätze nur für Architekten und Ingenieure gelten, aber die entsprechenden Leistungen auch von anderen
Dienstleistern erbracht werden können, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen, sind die Mindestsätze
ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern. Verträge, die vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige HOAI. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden, hat sich
einiges geändert. |
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HOAI 2021 – was ändert sich? ---------------------------------------------------------------alt |
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Die HOAI (Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure) ist eine bundesweit gültige
Verordnung zur Regelung der Honorare für Architekten-
und Ingenieurleistungen in Deutschland. Nach
der Neufassung der HOAI
(Juli 2013) ist diese Verordnung für
alle Personen, die in Deutschland für deutsche
Projekte tätig sind, gültig. Dabei ist die tatsächlichen
Ausbildung dieser Personen nicht festgelegt. |
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Die HOAI besteht aus 5
Teilen mit 56 Paragraphen und 14 Anlagen |
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Die Aufgaben werden in 9 Leistungsphasen angegeben, die prozentual gewichtet sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das abzurechnende Honorar
wird aus Honorartafeln
der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Leistungen ermittelt.
Hierbei sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone
nach dem Umfang der Leistungen anzuwenden. |
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Bei dem Umbau
von bestehenden Gebäuden muss der erhöhten
Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden. Dazu
sieht die HOAI den Umbauzuschlag vor, der auch ohne
besondere Vereinbarung ab dem mittlerem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone
III) ein Umbauzuschlag von 20 %
vorsieht. Honorar-Rechner (HOAI) - Hausbautipps24.de
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Baurecht / Bauordnung Das Baurecht in Deutschland unterscheidet zwischen
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Bundesgesetze
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Die Musterbauordnung - MBO ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die den Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dient (z. B. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein [LBO S-H]). |
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Bauordnungen - Deutschland |
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§ 64 Bauantrag, Bauvorlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Über den Bauantrag entscheidet die untere
Bauaufsichtsbehörde. Der Bauantrag ist schriftlich bei
der Gemeinde einzureichen. Diese hat ihn unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere
Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. |
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§ 70 Bautechnische Nachweise | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist. (2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. § 65 Abs. 6 gilt sinngemäß. Werden die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen. Satz 5 ist im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 nicht anwendbar. (3) Der Standsicherheitsnachweis muss durch eine Prüfingenieurin
oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt
für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden bei (4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz oder einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Abs. 9 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu erstellen; vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Person im Sinne des Satzes 1 zu prüfen und zu bescheinigen. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 2 geprüft und bescheinigt, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 9 a Abs. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer einzureichen ist. (5) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu prüfen und zu bescheinigen. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz im Sinne des Satzes 1 geprüft und bescheinigt wird, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. (6) Werden bautechnische Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder Brandschutznachweise durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, geprüft und bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 71 bauaufsichtlich nicht geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung bedarf es ferner nicht, soweit für bauliche Anlagen Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
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Nutzungsänderung Landesbauordnung SH - Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren § 65 bis § 69 Wenn eine genehmigte Benutzungsart (z. B. Kinderzimmer, Schlafzimmer) einer baulichen Anlage (z. B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung), die in der Baugenehmigung festgelegt ist, anders genutzt werden soll, so wird sich in der Regel bei einer privaten Nutzung niemand darüber Gedanken machen, dies bei der Baubehörde zu melden bzw. zu beantragen. Die Landesbauordnungen sehen für einige Fälle auch eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vor. Es handelt sich dabei regelmäßig um Nutzungsänderungen von kleinen baulichen Anlagen.
Ob ein Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Wohnung, das einem
Leher/in steuerlich anerkannt wurde, einer Umnutzung gleichkommt, wird strittig diskutiert. Wird hier aber eine gewerbliche Nutzung (z. B. Arbeitszimmer, Büro,
Praxis [Heilpraktiker, Massage], Vermietung) geplant, dann bedarf die Umnutzung in der Regel eine Nutzungsänderung nach den §§ 29 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) eine neue Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung.
Der Nutzungsänderungsgenehmigungsantrag muss ausgefüllt, von dem Bauherren bzw. vom Antragssteller persönlich unterschrieben und bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.
Die Zulässigkeit der geplanten Nutzungsänderung wird von der zuständigen Behörde überprüft. Eine Genehmigung kann evtl. auch nur unter Auflagen erfolgen. Nutzungsänderung beantragen: Wie erhalten Sie die notwendige Baugenehmigung? |
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Bautagebuch Hier passt, wie bei der Kalkulation, der Spruch "Wer schreibt, der bleibt". Das Bautagebuch
darf nicht mit den Bautagesberichten
verwechselt werden, denn diese werden von den bauausführenden
Unternehmen der verschiedenen Gewerke geführt, wenn sie
vertraglich (ZVB) vereinbart werden.
Damit der beauftragte Architekt
bzw. Ingenieur ohne großen Tages-/Zeitaufwand das Bautagebuch
führen kann, sind stichwortartige und handschriftliche
Eintragungen in speziellen Formblättern
möglich. Es sollte täglich geführt werden.
Führen
eines Bautagebuchs - gpa Gemeindeprüfungsanstalt
Baden-Württemberg |
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Bautagesbericht
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Teil
C betrifft die technischen Vertragsbedingungen,
die die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen
Leistungen der einzelnen Gewerke festlegen. Teil C
enthält bau- und abrechnungstechnische
Regelungen und wird von der Rechtsprechung
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als rechtsgeschäftlich
bindend angesehen. |
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Bauunternehmen
müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen
zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B
regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07). Teil C
ist immer anzuwenden. |
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Lastenheft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Lastenheft
(LA) beschreibt der Auftraggeber
(AG) seine Forderungen an die Lieferungen
und Leistungen, also das "was
und womit", die der Auftragnehmer
(AN) innerhalb eines Projekts bzw. Auftrags erfüllen soll. Die
Lastenhefte für die einzelnen Gewerke eines Bauvorhabens sollten
in einer möglichst frühen Phase des Projektes erstellt werden. |
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Die DIN
69901-5 (Projektmanagement - Begriffe) gibt vor wie in dem
Lastenheft formuliert werden soll. Die Lastenhefte sind die Grundlage
zur Einholung von Angeboten (Ausschreibung,
Angebotsanfragen). Im Baugewerbe und Anlagenbau
bezeichnet man das Lastenheft auch als Leistungsverzeichnis
(LV). |
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Obwohl die
Verantwortung für die Formulierung
und Erstellung eines Lastenheft
bei dem Auftraggeber
liegt, wird bei der Formulierung in den häufigsten Fällen
ein Fachplaner mit einbezogen, weil viele Auftraggeber gar nicht in
der Lage sind, die genauen Anforderungen, die sie an das Projekt haben,
überhaupt zu spezifizieren. |
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Pflichtenheft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einem
Pflichtenheft (wie und womit) beschreibt der Auftragnehmer
(AN) alle Anforderungen, die bei der Planung
und Ausführung eines Neubaus oder
einer Sanierung und dem Betrieb und
der Wartung technischer Anlagen gegeben sein sollen.
Grundlage für das Pflichenheft sind die genauen
Forderungen, die der Auftraggeber
(AG) im Lastenheft (was und womit) beschreibt. Ein
ausführliches Pflichtenheft kann auch die vollständige Projektplanung
umfassen, einschließlich Termin- und Ressourcenplänen. Bei
zeitkritischen Projekten wird der Terminplan dann zum bindenden Vertragsbestandteil
(Vertragsterminplan). Letztendlich ist das Pflichtenheft ein Angebot
an den Auftraggeber. |
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Raumbuch |
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* Das Bauwerksbuch bildet die Grundlage für die "Wiederkehrende Bauwerksprüfung" (Sichtprüfung). Es enthält u.a. die Festlegung der Bauwerkskategorie und die Intervalle der turnusmäßigen Begehungen auf Grundlage der Vorbegehung. Es listen die entsprechenden Bauwerkskategorien auf und gibt Empfehlungen zu den Intervallen der Sichtprüfung und der handnahen Prüfung. Die Sichtung und Verifizierung der Bauwerksdokumentation und das Ergebnis der Vorbegehung führen zum Bauwerksbuch. Über den genauen Inhalt und Umfang der Unterlagen des Bauwerksbuchs entscheidet der qualifizierte Sachverständige abhängig von der Bauwerkskategorie. Wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau - Bau-Überwachungsverein e.V. |
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Die
Abnahme (Bauabnahme) ist eine
Hauptleistungspflicht aus dem Werk-
oder Bauvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß
hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen.
Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße
Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk.
Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme
wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung
vom AG verlangen. |
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Der Begriff einer Abnahme
ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht
(VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte
Form für die Abnahme ist nicht erforderlich,
hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers.
Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die
Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes
Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom
Auftraggeber unterschrieben werden muss. |
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Die VOB sieht
eine spezielle Abnahme vor, die nach der Fertigstellung
einer Bauleistung nach der VOB Teil C
inform einer Abnahmeprüfung (Beispiel)
der erstellten Leistung durchzuführen ist. Am Ende der Prüfung
ist ein Abnahmeprotokoll
(Beispiel)
zu erstellen und vom Auftragnehmer
(AN) und Auftraggeber (AG)
zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung
dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme
einer Anlage an. |
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Diese Abnahme
ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung
durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber
über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen
Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen. |
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Zur Abnahme
muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden
(Beispiel).
Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt
werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so
gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf
den AG über. |
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Damit die Abnahmeinhalte
vollständig sind, bieten die Fachverbände
oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke
an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich
beinhalten. |
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Eine Abnahme hat folgende Rechtsfolgen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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EnEV §
26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung
sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener
im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an
der Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor.
Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige
Unternehmererklärung
(gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (
Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die
Überprüfung. |
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Mit der Unternehmererklärung
wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten
Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem
Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer
hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
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Wenn in einem Bestandsgebäude
die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut
oder Änderungen der Außenbauteile
und der Dämmung der obersten Geschossdecke
vorgenommen werden, dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung
an den Gebäudeeigentümer zu übergeben.
Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten
wurden. Eine zuständige Behörde kann die Vorlage dieser Unternehmererklärung
verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt,
handelt ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis
15.000 € belegt werden. |
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. |
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(SchfHwG) - §
14 Durchführung der Feuerstättenschau und
Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
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Die Feuerstättenschau
ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher
Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister
auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört
dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung
dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung
alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme
oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen
in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen
selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft-
und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume. Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen. |
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Zum Beispiel
haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister
bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische
Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage
die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen
des Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu
bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59
Abs. 6 HBO vorgeschriebenen Bescheinigung. Die Bestätigung des
BSM und die Fachunternehmerbescheinigung tragen dazu bei, Bauherrn und
Nachweisberechtigte zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere
soll hierdurch der Nachweisberechtigen bei der Erstellung des Energieausweises
für das fertig gestellte Gebäude unterstützt und der
in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle der in der EnEV festgesetzten
Anforderungen entlastet werden. |
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Ordnungswidrigkeiten
(EnEV § 27) |
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Die Bußgeldtatbestände
der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009
erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig
gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit. |
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Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach ..... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach ..... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach .... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bußgeldrahmen |
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Verstöße können
mit Bußgelder bis 50.000 €
können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009
verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die
Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet
werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und
Nachweispflichten nicht eingehalten werden. |
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Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Instandhaltungsrücklage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Private Hauseigentümer sind im Gegensatz zu Eigentümergemeinschaften von Mehrparteienhäusern nicht verpflichtet eine
ausreichend hohen Instandhaltungsrücklage (Instandhaltungsrückstellung) für Reparaturen, Renovierungen und Modernisierungen aufzubauen. Deshalb verzichten viele Eigentümer darauf und kommen schnell in finanzielle Notlagen, wenn unerwartet größere Reparaturen oder Modernisierungen anstehen. Eigentlich sollte jeder Hausbesitzer wissen, dass alle Einrichtungen eines Gebäudes eine Wirtschaftliche Nutzungsdauer (Nutzungsdauer) bzw. Technische Lebensdauer haben. Aber auch neue gesetzliche Regelungen (z. B. 1.BImSchV, EnEV) und energetische Sanierungen (z. B. Heizungserneuerung, neue Fenster, Renovierung der Fassade und/oder des Daches) können erhebliche Summen erfordern. Deswegen sollten sie regelmäßig einen festen Betrag (je nach Hausgröße 100 bis 150 €/Monat) zurücklegen. Die Rücklagen sind von dem Alter und der Größe des Hauses abhängig. Die Empfehlungen sind sehr unterschiedlich. Früher wurde das mit einem Bausparvertrag realisiert. • bis zu 5 Jahre alte Häuser > 4 bis 6 €/m2/a • bis zu 10 Jahre alte Häuser > 6 bis 7 €/m2/a • bis zu 15 Jahre alte Häuser > 7,50 bis 10 €/m2/a • ab 15 Jahre alte Häuser > 10 bis 15 €/m2/a |
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Im Gegensatz zu privaten Eigentümern ist bei Eigentumswohnungen in der
Regel eine Instaltungsrücklage eine Pflicht. Denn das Ansparen einer angemessenen Instandhaltungsrücklage
gehört zu einer ordnungsgemäße Verwaltung von Eigentumswohnungen. Dies definiert
das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die meisten Teilungserklärungen1 enthalten einen entsprechenden
Passus, der die Instandhaltungsrücklage zu einer Pflicht macht. Damit gehört dem Eigentümer auch anteilig das Gemeinschaftseigentum2. 1 Eine Teilungserklärung ist eine spezielle notarielle Urkunde, in der die Aufteilung nach § 8 WEG in einzelne Wohnungen erfolgt. Daraus wird genau ersichtlich, wie viele Teileigentumseinheiten es gibt und was grundsätzlich auf dem Grundstück und dem Gebäude an Gemeinschaftseigentum ausgewiesen ist. 2 Das Gemeinschaftseigentum umfasst z. B. das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, bestimmte Teile und Einrichtungen im Wohnhaus, die alle Eigentümern gemeinschaftlich nutzen [Treppenhaus, Trinkwasserinstallation, Abwasseranlage, Heizungsanlage, Elektroinstallation, Dachdeckung, Autostellplätze, Garten oder Rasenflächen, Umzäunung]. |
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Der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist automatisch
Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Generell gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Instandhaltungsrücklage.
Die Eigentümergemeinschaft entscheidet, wenn es nicht in der Teilungserklärungen festgelegt ist, ob überhaupt
eine Instandhaltungsrücklage und wenn ja, in welcher Höhe sie angespart werden soll. Darüber stimmt die Gemeinschaft auf
einer ihrer Eigentümerversammlungen per Mehrheitsbeschluss ab. Wenn am gemeinsamen Eigentum
etwas saniert werden muss oder ein Schaden entsteht, dient die Instandhaltungsrücklage als finanzieller Puffer. Diese
Rücklage bildet zusammen mit den laufenden Betriebskosten und den Hausverwaltungskosten das sogenannte "Hausgeld"
bzw. "Wohngeld". Eine wichtige Frage ist, wie eine angemessene Höhe für die
Instandhaltungsrücklage berechnet wird.. Teilungserklärung – was versteht man darunter? |
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Inspektionen zum Werterhalt eines Hauses | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jedes Haus
wird im Laufe der Jahre aufgrund der Nutzung und Umwelteinflüsse
altern und Verschleißerscheinungen
zeigen. Ein Hausbesitzer sollte ein Interesse daran
haben, den Wert des Hauses zu erhalten.
Er sollte auch ohne fachliche Unterstützung sein
Haus auf Sichtmängel durch regelmäßige
Inspektionsgänge untersuchen. Dabei wird das gesamte Gebäude
vom Keller bis zum Dach auf offensichtliche Mängel
überprüft. Die Inspektionsgänge sollten systematisch
vorgenommen werden, um den Instandsetzungsbedarf rechtzeitig
festzustellen.
Bei den technischen Einrichtungen sollte der Hausbesitzer einen Fachmann hinzuziehen, der die Substanzschäden und Mängel beurteilen kann. Der Fachmann sollte ein unabhängiger Sachverständiger sein, der auf Honorarbasis arbeitet. Dieser wird die geeigneten Reparaturmaßnahmen anders beurteilen als ein ortsansässiger Handwerksbetriebe, da er keine finanzielle Eigeninteressen hat. Eine regelmäßige Pflege lohnt sich, was für den Autobeitzer selbstverständlich ist, sollte dem Hausbesitzer verinnerlicht werden. Hier helfen Checklisten helfen, die die Schwachpunkte des Gebäudes auflisten und die Inspektionsintervalle empfehlen und die durchschnittliche Lebensdauer der einzelnen Bauteile bzw. Einrichtungen angeben. Leitfaden zur Bauinstandhaltung. Inspektion und Wartung ihres Hauses - Fraunhofer IRB |
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Welche Dämmmaßnahme "lohnt" sich? / Amortisierung energetischer Maßnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da jeder
Hausbesitzer andere Vorstellungen
bzw. Wünsche hat und jedes Haus anders
ist, ist es besonders schwer bis unmöglich,
die richtigen Ratschläge (Dämmstoffe, Aufwand,
Kosten im Durchschnitt) zu geben. Aus diesem Grund können hier
nur Anhaltswerte (Kosten
je m², Amortisationszeiten)
für eine Maßnahme aufgelistet werden. |
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Erfahrungen und weitere Beispiele
nehme ich gerne entgegen > E-Mail |
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Es gibt verschiedene Gründe (z. B. Muskelhypothek, Geld "sparen", es wird keine Firma gefunden, die beigestelltes Material einbaut oder/und keine Termine frei hat), weshalb ein Bauherr auf die Eigenleistung beim privaten Hausbau, bei Sanierungen oder bei Reparaturen zugreift. Die Arbeiten können auch von Freunden oder Familienmitgliedern (Nachbarschaftshilfe) übernommen werden. Dabei muss aber die Abgrenzung zur Schwarzarbeit klar zu erkennen sein. |
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Wer beim Bau des eigenen Hauses mitarbeiten, einige Gewerke erstellen oder Reparaturen selbst ausführen will, benötigt
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Auf jeden Fall müssen alle Eigenleistungen mit dem Bauplaner abgestimmt werden. Die Art und der Umfang und auch das Beistellen von Material müssen auf jeden Fall vertraglich geregelt werden. Hier kann es zu erheblchen Problemen kommen, weil viele Firmen hier ein Veto einlegen. Die meisten Firmen weigern sich, beigestelltes Material nicht akzeptieren. Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, müssen Eigenleistungen exakt in den Bauablauf integriert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauherr mit einem Generalunternehmer oder Bauträger baut, denn diese lehnen meistens Eigenleistungen ab. Es gibt Gewerke (z. B. Heizung, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation), die in die Hand von Fachfirmen gehören bzw. einer Fachbetriebspflicht unterliegen. Oft überschätzen sich die Selbstbauer, sie wissen nicht, wie etwas fachgerecht gemacht wird und/oder sie wissen nicht, ob die geplanten Arbeiten überhaupt ausgeführt werden dürfen. Das Ergebnis ist, dass sie Fehler in den Bau einbringen, die evtl. Einwirkungungen auf die Bausubstanz haben können oder sie suchen sich Ratschläge in diversen Internetforen, die aber oft auch nicht umgesetzt werden können. Grundsätzlich gibt es auf Eigenleistungen keine Gewährleistung. Besonders wichtig ist die Absicherung der Personen, die auf dem Bau in Eigenleistung mitarbeiten. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten beide Seiten eine private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst Schäden und Schadensersatzansprüche bis 8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem Unfall ohne Verschulden trägt der Helfer erst mal alleine das Risiko. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als Arbeitsunfall. Wenn der Helfer Schäden verursacht, dann haftet er bei einer Gefälligkeit nur, wenn eine Norm verletzt, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird und/oder erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders hoch können die Haftungsansprüche werden, wenn es zu Todesfällen kommt und/oder Schmerzensgeld- oder Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden. |
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Muskelhypothek |
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Bürokratie abbauen |
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bald geht es weiter Bürokratieabbau soll Bauprojekte erleichtern: Das ist geplant |
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Gebäudetyp E |
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Vorteile des Gebäudetyp E Außerdem wird sich der Bund in Verbindung mit den Bundesländern (Bauministerkonferenz) das Baugesetzbuch (BauGB) einer umfassenden Novellierung unterziehen. Damit sollen weitere Beschleunigungsmaßnahmen im Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht umgesetzt werden. |
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• Das gesamte Aufstellungsverfahren bis zur Planerstellung und Festsetzung soll digitalisiert werden. |
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"Gebäudetyp E" - Einfach, experimentell und effizient bauen Und jetzt kommen die Bedenkenanmelder |
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Technische
Baubestimmungen - Deutsches Institut für Bautechnik |
Ratgeber
für Bauwillige - Beispiel in der Gemeinde Wallenhorst |
Dokumentation_haustechnischer_Anlagen
- Kerim Riahi |
Werks-_und_Montageplanung-Heizung
- Kerim Riahi |
Werks-_und_Montageplanung-Sanitär
- Kerim Riahi |
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Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |