Immer wieder gibt es Streit bei der Frage, ob Skonto von dem Rechnungsbetrag abgezogen werden darf. Besonders bei den öffentlichen Auftraggebern haben viele Unternehmen neben dem Vorwurf der schlechten Zahlungsmoral auch schlechte Erfahrungen mit der Unart, Skonto abzuziehen, obwohl dies nicht vereinbahrt war oder der Termin des Abzugs überschritten wurde, gemacht.

Zunehmend nehmen sich auch private Auftraggeber dieses Recht heraus, obwohl es keine ausdrückliche Vereinbahrung gibt, da die Inanspruchnahme der Skontofrist einen kurzfristigen unentgeltlichen Lieferantenkredit darstellt und der Skontoabzug im Vergleich zur Zeit, einen sehr hoher Zinssatz pro Jahr ergibt.
Skonto ist die Kürzung des Rechnungsbetrages (Überweisungsbetrag) für die vorzeitige Zahlung einer Rechnung an einem festgelegten Tag (Termin), innerhalb einer bestimmten festgelegten Frist bzw. gestaffelte Fristen. Auch der Prozentsatz muss festgelegt werden. So kann z. B. auf der Rechnung folgendermaßen geschrieben stehen:

zahlbar in zwei Monaten netto
innerhalb 30 Tagen mit 2 %
innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto

Wenn auf der Rechnung keine Angaben zum Skontoabzug angegeben sind, dann kann der Auftragnehmer grundsätzlich auf die Zahlung des vollen Rechnungsbetrags bestehen.
Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrückliche Vereinbarung oder einer Zusage des Auftragnehmers oder eines Lieferanten im Angebot und auf der Rechnung. So ist z. B. in der VOB/B festgelegt, dass nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind.
Auch die Vorgehensweise des Abzugs führen immer wieder zu Streitigkeiten. In vielen Fällen wird ein Rabatt oder Nachlass gewährt. Hier muss zuerst der Rabatt oder der Nachlass vom Endpreis und dann das Skonto abgezogen werden, da die Gewährung eines Rabattes oder Nachlasses nicht von der fristgerechten Zahlung des Rechnungsbetrages abhängig gemacht wird. Außerdem mindern die Abzüge den Anschaffungspreis einer Sache oder eines Werkes.
Im Baubereich werden in der Regel Abschlagszahlungen vereinbahrt. Wenn der Abzug des Skontos nicht genau festgelegt ist, dann kann der Skontoabzug erst bei der Schlusszahlung vorgenommen werden. In diesem Bereich greift im gewerblichen Bereich normalerweise die VOB. Bei Privatkunden gilt heutzutage meistens das BGB. Auch hier müssen die Fristen und der Prozentsatz muss genau vereinbahrt werden.
Da Skonto nur im privaten bzw. gewerblichen Geschäftbereich Handelsbrauch ist, gibt es bei öffentlichen Abgaben diesen Abzug nicht. Die Zahlungsfälligkeit von Steuern, Gebühren und Beiträgen gelten die jeweiligen Abgabengesetze und Abgabensatzungen. Hier geht man in der Regel von > zahlbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids < aus.

Rabatt

Ein Rabatt ist ein Preisnachlass in Prozenten vom Listenpreis einer Ware oder einer  Dienstleistung. Die Berechnung erfolgt bei der Preiskalkulation und wird als Kaufanreiz in der Preisauszeichnung eingesetzt.
Der Mengenrabatt wird bei der Abnahme größerer Mengen gewährt und sollte nicht mit dem Bonus verwechselt werden. Es gibt aber auch andere Anlässe, einen Rabatt zu gewähren. So wird z. B. ein Treuerabatt für langjährige Kunden, die man erhalten möchte, gegeben, f ür Groß- und Einzelhändler gibt es einen Wiederverkäuferrabatt und für Beschäftigte in einem Unternehmen kann ein Personalrabatt gegeben werden, Eine besondere Rabattform ist der Naturalrabatt, bei dem der Kunde einen Rabatt in Form von Ware bekommt.

Im Jahre 2001 wurde das Rabattgesetz abgeschafft, in dem z. B. max. 3 % Rabatt gewährt werden durften. Seitdem können Kunden (Auftraggeber) und Händler bzw. Handwerker (Auftragnehmer) in fast allen Bereichen die Rabatte aushandeln.


Bonus

Der Bonus ist eine Sonderform eines Rabattes, den der Abnehmer am Ende einer Bezugsperiode für alle Einkäufe, die er bei einem Hersteller oder Großhändler getätigt hat.
Der Bonus kann auch als Treueprämie bezeichnet werden, die nachträglich (z. B. halbjährlich oder am Jahresende) vom Lieferanten gewährt werden. Die Boni können als Gutschrift, Auszahlung oder zusätzliche Warenlieferung gegeben werden. Die Boni sind meistens nach dem mit einem Lieferanten erreichten Umsatz prozentual gestaffelt. Deswegen wird der Bonus auch Umsatzbonus, Mengen- oder Treuerabatt genannt.


Provision

Für den Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen gibt es eine spezielle erfolgsabhängige Vergütung (Provision). Dabei ist der Aufwand und die Zeit, die der Provisionsberechtigte aufwendet, unerheblich.
Provisionen werden hauptsächlich im Bankwesen, in der Versicherungswirtschaft, bei Bausparkassen und an Handelsvertreter (Abschlussprovision) bezahlt. Aber auch im Großhandel sind Provisionszahlungen üblich, im Handwerk sind eher selten. Einige Handwerksfirmen zahlen den Kundendienstmonteuren für die Akquisition von Aufträgen auch eine Provision, da sie am besten sehen, welche Arbeiten bei einem Kunden evtl. noch ausgeführt werden könnten bzw. sollten.

Informationen zum Thema Provision - Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht


Abgebot

Im Rahmen des Ab- und Aufgebotsverfahrens nach VOB Teil A (2009) § 4 Abs. 4. kann ein "Rabatt" (Abgebot) durch den Auftragnehmers auf angegebene Preise des Auftraggebers gegeben werden. Dabei handelt es sich letztendlich um eine Unterbietung vorgegebener Preise.
Abgebote sollen nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten (z. B. Wartungsarbeiten größeren Umfangs) angewendet werden.

Bei einem Aufgebot können die Bieter die vorgegebenen Preise überbieten. > mehr
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