Angebot <> Kostenvoranschlag Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik |
Für Angebote oder Kostenvoranschläge ist keine besondere Form vorgeschrieben. Auch im
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zu diesem
Thema nichts festgelegt. Danach kann schon eine direkte mündliche
(auch telefonisch) Aussage rechtlich wirksam werden. Ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag wird über eine Angebotskalkulation bzw. Zuschlagskalkulation erstellt. Das BGB schließt eine Bezahlung für die Erstellung eines Angebotes ausdrücklich aus, weil dies zu den allgemeinen Unternehmerrisiken gehört. Da aber ein Handwerksbetrieb für die Ausarbeitung eines Angebotes viel Arbeitszeit investiert, ist es möglich mit dem Kunden im Voraus festzulegen, dass es im Fall der Nichtbeauftragung mit einem angemessenen Betrag berechnet wird. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn das Angebot eine Leistung enthält, die der Kunde ohne Auftragserteilung nutzt, die er nur gegen Entgelt erhalten hätte. Hieraus ergibt sich auch ein Grund, dass es schwierig werden kann, eine Firma zu finden, die ein Angebot abgibt. Zumal Angebote vom "zukünftigen" Auftraggeber auch dazu genutzt werden, sich die Bauteile selber im Internet zu kaufen oder damit bei anderen Firmen anfragen. In einem Angebot richtet sich der Anbieter an eine bestimmte Person oder Einrichtung. Mit dem Angebot erklärt er, unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, Waren zu liefern oder eine (Werk)Leistung zu erfüllen. Nach der Annahme des Angebotes ist der Anbieter rechtlich an sein Angebot gebunden. Ein Angebot kann aber auch eingeschränkt werden. Hierzu ist eine Freizeichnungsklausel notwendig. Hier gibt es z. B. folgende Formulierungen:
Die Mitarbeiter einer Firma haben normalerweise keine Vollmacht, gegenüber Kunden Angaben zu Preisen zu machen. Aber der Kunde wird sich an solchen "Schätzungen“ orientieren und die (höhere) Rechnung beanstanden. Deshalb sollten die Mitarbeiter schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie nicht berechtigt sind, Preisangaben gegenüber dem Kunden zu machen. Dieser Passus sollte auch in den "Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) vorhanden sein. Die AGB's müssen vom Kunden bei Vertragsschließung unterzeichnet werden. Er sollte sie allerdings schon frühzeitig zur Kenntnis nehmen, sodass sie häufig einen Bestandteil der Angebotsmappe darstellen. Kennt der Kunde früh genug die Angebotsbedingungen, ist der Kauf bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung transparent und das Verhältnis von Kunden und Betrieb kann so gestärkt werden. Die Bindungsfrist eines Angebotes oder eines Kostenvoranschlages ist im BGB nur allgemein formuliert. Sie ist im Einzelfall von der Reaktionszeit des Kunden, die sich aus der Verkehrssitte des entsprechenden Vorhabens ergibt, abhängig. Es geht also um die Höhe des Angebots/Kostenvoranschlags und um die Sache. So ist bei größeren Bauvorhaben ist die Überlegungszeit für den Kunden natürlich länger als bei Preisanfragen z. B. wegen einer kleinen Armaturen-Reparatur. Deswegen sollte grundsätzlich eine Bindungsfrist festgelegt werden. Ein Kostenvoranschlag
ist nur eine momentane Kostenübersicht, die nicht rechtlich bindend
ist. Er ist eine fachmännische Schätzung. Deshalb kann die
Rechnung auch vom Kostenvoranschlag abweichen, wenn ein Schätzfehler
vorliegt. Man nennt sie deshalb auch unverbindliche Angebote. Kostenvoranschläge
beinhalten normalerweise eine detaillierte Aufstellung des erforderlichen
Geldbetrages. |
Unverbindliche
Preisempfehlung |
Einkaufspreis - Einstandspreis
Wer also mit Einkaufspreisen statt Einstandspreisen rechnet,
berücksichtigt die wichtigen Kostenfaktoren nicht. Dadurch wird der Verkaufspreis zu niedrig angesetzt. Der
Gewinn ist dadurch zu gering oder es kommt sogar zu Verlusten und z. B. bei einem Gewährleistungsfall
muss auch viel Zeit und Ärger investiert werden. Grundsätzlich gibt es eine Preisgestaltungsfreiheit. Aber es bestehen auch
gesetzliche Vorgaben, z. B. bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Die Preisunterbietungsfreiheit
erlaubt es Händlern auch, z. B. die Preise konkurrierender Shop-Betreiber zu unterbieten. Ob der Mitbewerber bei diesen niedrigen Preisen in der
Lage ist weiterhin auf dem Markt zu bestehen, braucht den unterbietenden Händler nicht zu interessieren. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit
gilt auch bei völliger Leistungsidentität, sprich auch bei dem Angebot identischer Waren.
Verkauf unter Einstandspreis |
Listenpreis |
EFB-Preis Seit der Ausgabe 2008 wird im VHB-Bund von "ergänzenden Formblättern Preise" im Sinne der vorherigen EFB-Preis gesprochen.
Bei den Formblättern handelt es sich zunächst um zwei Formblätter für die verschiedenen Kalkulationsverfahren. Auf Ebene der Bundesländer können in analoger Form auch Formblätter Preise auftreten, die sich aus "Kommunalen Vergabehandbüchern (KVHB" ableiten. |
Angebotsmappe
- Schlender Ringmappen GmbH & Co. KG |
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