Garantie oder Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

und vieles mehr

Die Hierarchie der technischen Regeln und Vorschriften
Quelle: Uponor GmbH

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr

Oft verwechselt der Kunde
Garantie, Gewährleistung (Sachmängelhaftung) und Kulanz
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Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit  - BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13

Müssen Fachhandwerker für verbautes Fremdmaterial haften?

Gewährleistungsrecht: Der große Überblick über die aktuelle Gesetzeslage

Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist gesetzlich geregelt, während die Garantie eine reine vertragliche Kulanzleistung des Herstellers darstellt.
Der Begriff “Garantie” steht nicht im BGB. Es ist jedoch erlaubt eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen) zu gewähren.

Der Garantievertrag ist ein Vertrag, bei dem die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernommen wird, ohne Rücksicht zu nehmen, ob die den Erfolg betreffende Schuld des Hauptschuldners besteht.

Erklärung zum Begriff Garantie / Garantiezeit
Merkblatt "Gewährleistung und Garantie" (Stand: Juni 2018)

Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) hingegen ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist keine freiwillige Leistung des Herstellers.
Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Sachmängelhaftungsansprüche bestehen beim Kauf (§§ 459 ff. BGB), beim Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und beim Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB).
Als Sachmängelhaftungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen Fällen sogar den Schadensersatz. Die Sachmängelhaftungsansprüche unterliegen der Verjährung.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein auftretendender Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach der Abnahme, dieser Fehler schon von Anfang an da war. Der Auftragnehmer muss im Zweifel das Gegenteil beweisen.
Tritt ein Fehler (Mangel) nach mehr als sechs Monaten zum ersten Mal auf, dann muss der Auftraggeber (Kunde) beweisen (Beweislastumkehr), dass dieser Fehler (Mangel) schon bei der Übergabe vorhanden war.
Natürlich kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein vertragliches Recht verzichten. Dieses Entgegenkommen nennt man Kulanz. Hier gewährt er Reparatur- und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen Sachmängelhaftungsverpflichtungen oder vertraglichen Garantieleistungen.
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Arglistige Täuschung
Nach einem Bundesgerichtsurteil (BGH, IRB 2002 / 468) wird der Begriff „arglistige Täuschung“ im Zusammenhang mit Armaturen und Eckventile in der Trinkwasserinstallation (Einbau von „Billig“-Produkten) folgendermaßen definiert.
Wer nach Treu und Glauben einen erheblichen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart. > mehr
Beigestelltes Material
Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.
Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen oder nicht? > mehr

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Für Verträge, die auf Messen abgeschlossen wurden, gibt es kein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht.

Gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht ein Widerrufsrecht dann, wenn der Vertragsschluss anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung vorgenommen wurde.

Keine Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind markt- oder messeähnliche Leistungsschauen, die der Verbraucher typischerweise nicht wegen des Freizeitwerts, sondern wegen des Warenangebots besucht. Hans-Christoph Hellmann -Rechtsanwalt-
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Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar
BGH, vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 104/09

Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit ist unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu. (Pressemitteilung des Gerichts)
BGB § 535 Abs. 1 S. 2

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! Der Begriff "bestimmungsgemäße Verwendung" ist ein rechtlicher Begriff und wird in Streitfällen relevant. !
Werden steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, sind auch Privatleute seit dem 1. August 2004 verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren. Auch Mieter einer Mietwohnung können als Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht betroffen sein. > Quelle: OFD Niedersachsen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOB 2002/A+B + VOB/A 2009 + VOB 2006/B + VOB 2009/A+B + 2016 VOB A+B

BGH kippt Sonderstellung der VOB/B

VOB/B bei Bauverträgen mit Privatpersonen nicht mehr anwendbar?

VOB Teil C
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
 Nebenleistungen und besondere Nebenleistungen

Fachunternehmererklärung

 Ausschreibung - Leistungsbeschreibung - Leistungsverzeichnis

BGH: Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar

 Verdeckte Mängel - 30 Jahre Gewährleistung?

Mängel - Werkvertrag

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Anerkannte Regeln der Technik

  Angebot <> Kostenvoranschlag

Arglistige Täuschung

Die Verjährung nach dem BGB

Verjährungsfristen

Die "lieben" Steuern

Werkvertrag - Bauvertrag - Dienstvertrag

 Bestandsschutz - Baurecht

 Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR 

Zertifizierungen

beigestelltes Material

Bedenken anmelden

Frostbrief - Gefahrenübergang bei teilfertigen Heizungsanlagen

Einzelgewerk/Handwerkervertrag

Vertragsrecht - nach der Schuldrechtsreform

Praxisorientierte Informationen zur Vertragsgestaltung und zur Vertragsabwicklung

Private Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft melden

RAL - Gütezeichen aus dem Baubereich

 CE-Kennzeichnung + GS-Zeichen + VDE-Prüfzeichen + DVGW-Zeichen

Qualitätskriterien für das Handwerk

Kalkulation - Stundenverechnungssatz

Ausbildungsberufe

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)   geändert 17.7.2009

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten

Zahlungsmoral

Schwarzarbeit

Rechnungen überweisen 

Wer die Kosten für Renovierung, Modernisierung oder Reparaturen im privaten Haushalt bei der Steuer absetzen will, muss die Handwerkerrechnung bargeldlos bezahlen. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 14/08). Bei Barzahlung gebe es keine Steuerermäßigung. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Schwarzarbeit bekämpfen. Zur Erinnerung: Ab 2009 sind direkt von der Einkommensteuer 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 1.200 Euro absetzbar (bisher 600 Euro).

ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht absetzbar

Handwerkerrechnung - steuerlich absetzbar

Abschlagzahlung bei Werkleistungen

Immer wieder gibt es Streit bei der Frage, ob Skonto von dem Rechnungsbetrag abgezogen werden darf. Besonders bei den öffentlichen Auftraggebern haben viele Unternehmen neben dem Vorwurf der schlechten Zahlungsmoral auch schlechte Erfahrungen mit der Unart, Skonto abzuziehen, obwohl dies nicht vereinbahrt war oder der Termin des Abzugs überschritten wurde, gemacht. Zunehmend nehmen sich auch private Auftraggeber dieses Recht heraus, obwohl es keine ausdrückliche Vereinbahrung gibt. > mehr

Ein Tipp der Polizei für alle Handybesitzer

Kostenrechnung - Kalkulation

Stundensätze im Vergleich > Planung - Bau - sonstige Dienstleister

  WERK- ODER DIENSTVERTRAG? 

Details zum Thema "GmbH"

Reklamation und Sachmängelhaftun

Kaufvertrag und deliktische Haftung

Produkthaftung

Gewährleistung trotz Schwarzarbeit

Das Recht auf Wärme und Warmwasser

Schallschutz im modernen Wohungsbau: Wann liegt ein Mangel vor?

BGB § 434 Sachmangel

BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel

BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Urteile aus dem Baurecht

Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet 
("Impressumspflicht")

Gewährleistung

Zahlungsmoral

Die „Einheitlichen Formblätter Preis“ (EFB Preis)
Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen

Seit Januar 2002 gilt: Verkäufer müssen für zwei Jahre - statt zuvor sechs Monate - gewährleisten, dass die von ihnen verkaufte Ware fehlerfrei ist. Eigentlich haben die Verbraucher durch die neue Regelung gute Karten:

Im neuen Schuldrecht (ab 1.1.2002) steht u. a.:

Wir verlängern die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer von 6 Monaten auf 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Die meisten Verjährungsfristen betragen künftig einheitlich 3 Jahre. In wenigen Fällen sind die Fristen länger, z. B. 5 Jahre bei Mängeln an Bauwerken oder 30 Jahre bei Ansprüchen, die auf Gerichtsurteilen basieren.

aber ........

 
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  Bitte, warten Sie! — Teil 1 — Teil 2 — Teil 3 — Teil 4 
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EnEV 2007 - § 11 ...

(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.


Ein Fachkundiger ist eine Person die sich in einem Fachgebiet auskennt und üblicherweise in einem Fachgebiet bestimmte Befähigungsnachweise (Prüfungen) vorweisen kann.

Die Fachkunde umfasst Kenntnis:

          • der fachspezifischen Ausdrücke und Fachtermini
          • der fachspezifischen Methoden, Hilfsmittel und Werkzeuge und deren sachgemäße Verwendung
          • der in einem Fach behandelten Themen und Sachen (Überblick über das ganze Fachgebiet)
          • der vom Umgang mit der Sache ausgehenden Gefahren und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen und Vorkehrung
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Wartungspflicht
Alle Hersteller schreiben in ihren Garantiebedingungen Wartungsverträge durch Fachbetriebe vor.
 
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Versteckte/verdeckte Mängel am Bau

In der Baupraxis ist die Auffassung weit verbreitet, dass bei sog. verdeckten oder versteckten Mängeln, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst dann zu laufen beginne, wenn der Mangel augenscheinlich geworden ist. Dies ist unzutreffend. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der Bauleistung gem. § 640 BGB / § 13 VOB/B zu laufen. Eine Sonderreglung für verdeckte oder versteckte Mängel, d. h. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch, noch in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen.
Ausnahmen gelten nur in sehr seltenen und eng definierten Ausnahmefällen. Der Unternehmer/Auftragnehmer haftet für Mängel seines Werks auch über die jeweilige Mängelfrist hinaus, wenn er dem Besteller/Auftraggeber einen Mangel entweder arglistig verschwiegen hat oder dieser Mangel auf ein Organisationsverschulden des Bestellers/Auftragnehmers beruht.
Beruft sich der Besteller/Auftraggeber auf das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Unternehmer bzw. Auftragnehmer, so muss er beweisen, dass der Besteller/Auftragnehmer den Mangel kannte und das ihm eine Mitteilungspflicht oblag.
Die Frage, ob bei sog. Organisationsverschulden des Bestellers/Auftragnehmers eine über die Regelungen des § 634 a BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B hinausgehende Mängelbeseitigungsfrist vorliegen kann, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1992 bejaht. Das Gericht ließ Besteller/Auftragnehmers für einen Mangel haften, der bei richtiger Organisation des Bauablaufs ganz sicher vermieden worden wäre.
Im zu entscheidenden Fall ist ein Fertigteilbetondach eines Bauobjekts eingestürzt. Die Druchführung des Bauvorhabens erfolgte so laienhaft, dass selbst bei einfachster Überprüfung der Ausführung und Kontrolle auf Mängel, diese „jedermann in's Auge springen müssten“.
Nach Auffassung des BGH war die Überprüfung des Herstellungsprozesses und der Abnahme völlig unzureichend. Dies stellte sich nach Ansicht des BGHs als ein so grober Verstoß gegen die Pflichten des Unternehmers/Auftragnehmers dar, dass der Auftragnehmer für diese Folgen auch nach Ablauf der Gewährleistungspflicht (a.F.) zu haften habe. Nach heutiger Rechtslage würde ein Besteller bzw. Auftragnehmer in diesen seltenen Ausnahmefällen max. während eines Zeitraums von 10 Jahren haften.
In allen anderen „normalen“ Mängelfällen haftet der Besteller/Auftragnehmer bei Bauwerken entweder fünf Jahre (BGB) oder vier Jahre (VOB/B).

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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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