Garantie, Sachmängelhaftung (Gewährleistung), Kulanz

Die Hierarchie der technischen Regeln und Vorschriften
Quelle: Uponor GmbH

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr

Oft verwechselt der Kunde Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz.

Sachmängelhaftung
Gewährleistung

Der Begriff “Garantie” steht nicht im BGB. Es ist erlaubt eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen) zu gewähren. Die Garantiegewährung ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen eines Kunden in ein Produkt, einer Herstellerfirma zu stärken.
Der Garantiegeber verpflichtet sich zu einem bestimmten Handeln in einem vertraglich festgelegten Fall. Die Garantie kann eine gesetzliche Mängelgewährleistung nicht ausschließen und kann keine gesetzlich festgelegte Bedingungen ausschließen. Solche Verträge wären nichtig.
Es gibt u. a. folgende Garantieformen:

• Reparaturgarantie
• Qualitätsgarantie (Produkte werden mit einem Label gekennzeichnet, z. B. DVGW-Zeichen)
• 3 Jahre Garantie für ... (Garantieumfang wird konkret genannt)
• Preisgarantie für eine festgelegte Zeit
• Zufriedenheitsgarantie (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
• Haltbarkeitsgarantie
• Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)

Da die Garantie bzw. Garantienahmen nicht an bestimmte Regeln gebunden sind, muss der Kunde genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang ein Schaden oder eine Reparatur zum Garantiefall werden. So können zum Beispiel eine bestimmungsgemäße Verwendung und/oder ein Wartungsvertrag Vertragsgrundlage sein.
Eine Garantie wird durch die einseitige Erklärung wirksam. Der Garantiegeber ist nun rechtlich an die Garantie gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Deswegen werden Garantien auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB - § 444) ist festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Dadurch wird vermieden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit werden kann.
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Die Garantiebestimmungen sollten vom Installationsbetrieb und später vom Betreiber sehr genau gelesen werden. Der Ansprechpartner ist in den meisten Fällen die Einbaufirma, die in der Regel ein Fachbetrieb sein muss.

Wertungsfreies Beispiel:

Allgemeine Garantiebedingungen der Paradigma Deutschland GmbH (Stand: Februar 2009)
1. Garantie
1.1. Die Paradigma Deutschland GmbH (nachfolgend „Paradigma“ genannt) übernimmt für die in diesen Bedingungen aufgeführten Produkte gegenüber dem Erstabnehmer eine Garantie auf Grundlage dieser Garantiebedingungen.
1.2. Im Garantiefall leistet Paradigma gegenüber dem Erstabnehmer innerhalb der Garantiezeit, Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche bestehen insoweit nicht.
1.3. Die Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen Paradigma und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte des Erstabnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Ansprüche des Erstabnehmers gegen Paradigma sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit Paradigma nach dieser Garantie Leistungen erbringt.
2. Garantiefall und Garantiezeit
2.1. Der Garantiefall liegt vor, wenn folgende Produkte nachweislich aufgrund Material- oder Herstellungsfehler mangelhaft sind. Bei Röhrenkollektoren liegt ein Garantiefall auch vor, wenn sie nachweislich durch Hagel oder Frost beschädigt worden sind.
2.2. Es gelten folgende Garantiezeiten und Einschränkungen:
- Modula II (10, 20 und 30 kW) 5 Jahre, 10 Jahre für Wärmetauscher Modula II (41, 61 und 111 kW) 5 Jahre,
5 Jahre für Wärmetauscher ModuVario/ModuVarioAqua 5 Jahre, 10 Jahre für Kesselwärmetauscher
- Pelletskessel 5 Jahre,
- Pellet Primärofen-Programm 2 Jahre,
- Kaminofen-Programm 2 Jahre,
- Speicher 5 Jahre
- Emaillierte Speicher 5 Jahre, vorausgesetzt, der Anodenschutz ist nachweislich 2 Jahre nach Inbetriebnahme und im Folgenden jährlich überprüft und die erforderliche Wasserbeschaffenheit eingehalten worden
- Kombi- und Pufferspeicher 5 Jahre, ausgenommen Korrosionsschäden
- Röhrenkollektoren 5 Jahre, 10 Jahre für Glasbruch verursacht durch Hagel oder Frost
- Zündelektroden 1 Jahr
- Pelletskessel-Flammrohr 2 Jahre
- Brennerretorte 2 Jahre
- Zündpatrone 2 Jahre
- Rauchgasfühler 2 Jahre
- Pellets Primärofen-Technik 6 Monate
- Feuerbehaftete Feuerraum-Innenteile wie Schamottierungen, Isolierungen, Dichtungen, Blech-/Gussplatten,
Brennertöpfe, Roste
- Kaminofen-Technik 6 Monate
- Feuerbehaftete Feuerraum-Innenteile wie Schamottierungen, Dichtungen, Blech-/Gussplatten, Brennertöpfe, Roste
- Zündelemente
- Frostschutzmittel 2 Jahre
- Magnesiumanoden 2 Jahre
- Dichtungen 2 Jahre
3. Garantiebedingungen
3.1. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum auf dem Original-Kaufbeleg des Erstabnehmers.
3.2. Die Garantie setzt voraus, dass der Erstabnehmer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und Paradigma Mängel der Produkte schriftlich mitgeteilt hat sowie die Auslegungs-Richtlinien eingehalten worden sind
3.3. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn
- bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte und Anlagen von den Vorgaben, Hinweisen, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte abgewichen wurde,
- die Produkte ohne Zustimmung von Paradigma verändert oder ergänzt wurden,
- die Mängel für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Produkte unerheblich sind,
- die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebsmitteln, Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die nicht von Paradigma freigegeben sind, oder
- die Mängel durch chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse oder mangelnde Stromversorgung verursacht wurden, die nicht im Verantwortungsbereich von Paradigma liegen.
3.4. Garantieansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Kaufbelegs und des Original-Lieferscheins gegenüber Paradigma geltend gemacht werden.
3.5. Die Kosten für Ausbau, Montage, Transport und Reisekosten sowie Lagerungs- und Transportrisiken werden von Paradigma nicht übernommen.
3.6. Bei Ersatzlieferung mangelhafter Komponenten behält sich Paradigma das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige Komponente zu liefern, wenn die mangelhafte nicht mehr hergestellt wird.
3.7. Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit weder verlängert noch erneuert.

Erklärung zum Begriff Garantie / Garantiezeit
Merkblatt "Gewährleistung und Garantie" (Stand: Juni 2018)

Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

Die Sachmängelhaftung ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist, im Gegensatz zur Garantie, keine freiwillige Leistung des Herstellers.
Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Sachmängelhaftungsansprüche bestehen bei einem Kauf (§§ 459 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB).
Zum 1. Januar 2002 ist eine Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten. Beim Kaufrecht bringt die Reform für den Verbraucher einige Vorteile:

Neuwaren
Nach dem neuen Recht muss der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür tragen, dass die von ihm verkaufte Ware mängelfrei ist (vorher waren es sechs Monate). Als Mängel gelten auch eine unverständliche oder fehlerhafte Montageanleitung. Außerdem muss sich der Kunde darauf verlassen können, dass beworbene Produkteigenschaften beim Kauf korrekt waren.

Gebrauchtwaren
Die zweijährige Gewährleistung ist jetzt auch bei gebrauchten Waren einzuhalten. Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist auf ein Jahr herabsetzen (z. B. beim Gebrauchtwagenkauf) und bei privaten Second-Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen werden.

Seit dem 1. Januar 2002 gibt es die Umkehr der Beweislast (Beweislastumkehr)
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunden.
Nun hat sich nach 20 Jahren (1. Januar 2022) diese gesetzliche "Vermutung" auf ein Jahr verlängert. Künftig gilt diese nicht nur für sich binnen 6 Monate ab Gefahrübergang zeigende Mängel, sondern sogar für Mängel, die sich binnen eines Jahres ab Gefahrübergang zeigen.
Im § 477 Abs. 1 BGB-E wird die Beweislastumkehr folgenderweise neu formuliert:
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Sache, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

Das neue Kaufrecht 2022 in der Praxis: Beweislastumkehr für Mängel
gilt künftig ein Jahr lang
- RA Nicolai Amereller

Sachmängelhaftungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen Fällen sogar den Schadensersatz (Schadensaufnahme). Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein auftretendender Fehler oder Defekt innerhalb der ersten 12 Monate nach der Abnahme schon von Anfang an da war. Der Auftragnehmer (Verkäufer) muss im Zweifel das Gegenteil beweisen.
Tritt ein Fehler (Mangel) nach mehr als 12 Monaten zum ersten Mal auf, dann muss der Auftraggeber (Kunde) beweisen (§ 476 BGB "Beweislastumkehr"), dass dieser Fehler (Mangel) schon bei der Übergabe vorhanden war.

Änderungen im Gewährleistungsrecht ab 01.01.2022 aus Sicht des Unternehmers
- KUNZ Rechtsanwälte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB)

Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit  - BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13
Müssen Fachhandwerker für verbautes Fremdmaterial haften?
Gewährleistungsrecht: Der große Überblick über die aktuelle Gesetzeslage
Kaufrecht 2022 - Zehn wichtige Änderungen für den Handel! - IHK Kassel-Marburg

Wenn ein Bauvertrag nach der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) vereinbart wurde, dann gilt eine Vier-Jahres-Frist. Für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen gilt eine Zwei-Jahres-Frist.
Bei der Herstellung, Planung oder Überwachung von Bauwerken (Neubau, der Umbau oder die Reparatur an einem Gebäude) gilt eine Fünf-Jahres-Frist für Ansprüche aus Mängel. Hierbei geht es um Arbeiten die für den Bestand oder die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit ihm fest verbunden werden (z.B. Einbau einer neuen Zentralheizung oder Solaranlage in ein bestehendes Gebäude).
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes, § 634a BGB. In fünf Jahren verjähren Arbeiten an einem Bauwerk, wozu nun auch die Planungsarbeiten oder Überwachungsleistungen des Architekten zählen.
Eine Zwei-Jahres-Frist gilt bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen oder in Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn es sich nicht um ein Bauwerk handelt (z.B. Herstellen eines Gegenstandes).
Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit Entdeckung eines Mangels. Wenn eine nichtfachgerechte Arbeit (Pfusch) zum Beispiel nach der Reparatur eines Ölbrenners erst drei Jahre später bemerkt wird, dann kann man gegen den Handwerker nichts mehr unternehmen.
Diese Frist verlängert sich auf drei Jahre, wenn der Handwerker den Pfusch kannte und ihn arglistig verschwiegen hat. Diese Arglist muss der Kunde aber nachweisen. Bei Bauwerken tritt die Verjährung nicht vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ein.

Wenn ein Werk mangelhaft ist, dann muss der Auftraggeber es nicht vollständig zahlen. Er darf mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (BGB § 641). Bei einem wesentlichen Mangel kann die Abnahme verweigert werden. Dadurch wird der Werklohn insgesamt (erst einmal) nicht fällig (BGB § 640). In diesem Fall wird es erhebliche Rechtstreitigkeiten geben. Aber eine Vergütung kann nur für eine mangelfreie Leistung verlangt werden.

Eine Hemmung der Verjährungsfrist (BGB § 203) beginnt, wenn der Handwerker prüft, ob der Mangel tatsächlich besteht oder versucht den Mangel zu beseitigen. Die Zeit läuft weiter, Wenn der Handwerker das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt oder erklärt, dass der Mangel beseitigt ist läuft die Frist weiter. Das gilt auch, wenn der Handwerker die Beseitigung verweigert. Auch bei der Einreichung einer Klage (BGB § 209) oder der Einleitung eines Mahnverfahrens wird die Verjährung gehemmt. Die Verjährung wird nicht gehemmt, wenn diese Schritte gegenüber dem Handwerker nur angedroht werden und eine Mängelanzeige zugeschickt wird.

Wenn der Handwerker eingesteht, beginnt die Verjährungsfrist erneut (BGB § 212 - Anerkenntnis). Das kann ausdrücklich geschehen oder dadurch, dass er ein Teil der Vergütung wegen des Mangels erlässt.

Vertraglicher Ausschluss
Oft bauen die Verkäufer eines Hauses in den Kaufvertrag Klauseln ein, die ihre Haftung bei Sachmängeln ausschließen oder zumindest stark beschränken. Vorhandene Mängel offenbaren sich oft erst nach und nach. Wurden diese Sachmängel arglistig verschwiegen, steht der Verkäufer trotzdem in der Haftung. Gibt es nicht nur einen, sondern mehrere Verkäufer, haften sie alle gemeinsam. Das hat der Bundesgerichtshof z. B. mit dem Urteil vom 8. April 2016 entschieden (Az.: V ZR 150/15). Leider kann man solche Urteile nur mit einem Jurastudium verstehen.
Oft treten Streitigkeiten auf, weil der Verkäufer vorhandene Mängel bei dem Vertragsabschluss nur mündlich angesprochen hat. Hier steht dann aber der Käufer in der Pflicht, den angegebenen Mängeln nachzugehen.

 
Verdeckter Mangel – 30 Jahre Gewährleistung?

Gibt es Ersatz- bzw. Regressleistungen (Mängelansprüche) für "Verdeckte (versteckte) Mängel bei Bau- bzw. Werkleistungen"?

Nach der Gesetzesreform von 2002 gibt es diese langen Fristen für die TGA-Branche nicht mehr.
Gesetzliche Verjährungsfristen im Baurecht -anwalt.de services AG
Verjährung - was Sie wissen und beachten müssen! - anwalt.de services AG

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob es bei den sogenannten "verdeckten oder auch versteckten Mängeln, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst dann beginnt, wenn der Mangel erkannt wurde. Nein. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit der Abnahme der Bauleistung (Abnahmeprotokoll) gem. § 640 BGB / § 13 VOB/B. Verdeckte oder versteckte Mängel bzw. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch nicht in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen.
Die 30-jährige Verjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel wurde auf 3 Jahre ab dem Jahresende der Kenntniserlangung vom Mangel oder auf 10 Jahre ab Abnahme zurückgesetzt. Dabei geht es auch nicht darum, ob der Mangel "verdeckt" oder "versteckt" ist, sondern ob der Auftragnehmer (AN) den Mangel arglistig verschwiegen hat, also bei der Abnahme nicht auf den Mangel hingewiesen hat, obwohl er den Mangel aufgrund seiner Fachkenntnisse kennen musste.
Der Begriff "verdeckter" bzw. "versteckter" Mangel hat den Hintergrund, dass bestimmte Anlagenteile (Rohrleitungen, eingebaute Bauteile [Wärmetauscher]) von anderen Bauteilen (z. B. Estrich, Wandschächte, Wärmedämmung) überdeckt werden oder an unzugänglicher Stelle (hinter größeren Bauteilen [Kessel, Speicher]) liegen. Es geht also nicht darum, dass der Mangel verdeckt ist, sondern um die Tatsache, dass der Auftragnehmer (Chef, Meister, Monteur) den Mangel seiner Leistung kennt und verschiegen hat. Also auch, wenn der Monteur den Mangel kennt, wird die Kenntnis des Chefs nicht mehr vorausgesetzt, weil dieser evtl. den Mangel auch nicht mehr erkennen kann.

Urteile des Bundesgerichtshofs bezüglich der verlängerten Gewährleistung (Sachmängelhaftung10 Jahre) haben ergeben, dass auch ein "organisiertes Wegsehen" durch Nachunternehmer (Estrickleger, Fliesenleger, Maurer, Isolierer, Elektriker) nicht mehr möglich sind. Hier werden die 10-jährigen verlängerten Gewährleistungen (Sachmängelhaftungen) >eher selten anerkannt, weil von diesen Fachleuten besonders auffällige oder schwere Mängel erkannt und der Auftraggeber mit einer Bedenkenanmeldung auf die Mängel vor Beginn deren Arbeiten hingewiesen werden müssen, damit die Mängel beseitigt werden können.

 Aber letztendlich ist man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand.

Kulanz
Natürlich kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein vertragliches Recht verzichten. Dieses Entgegenkommen nennt man Kulanz bzw. Kulanzgewährung. Hier gewährt der AN Reparatur- und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen Sachmängelhaftungsverpflichtungen oder vertraglichen Garantieleistungen.
Eine Kulanzgewährung kann u. a. sinnvoll sein, wenn man einen Kunden in einem Problemfall zufrieden stellen will, um ihn als Kunden zu behalten und in Zukunft weitere Geschäfte mit ihm tätigen zu können. Die Kulanz kann auch werbewirksam eingesetzt werden.

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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