Garantie, Sachmängelhaftung (Gewährleistung), Kulanz |
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Die Hierarchie
der technischen Regeln und Vorschriften |
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Quelle:
Uponor GmbH |
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Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr |
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Oft verwechselt der Kunde Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz. |
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Der Begriff
“Garantie” steht nicht im BGB. Es ist erlaubt
eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen)
zu gewähren. Die Garantiegewährung ist freiwillig
und dient dazu, das Vertrauen eines Kunden in ein Produkt, einer Herstellerfirma
zu stärken. |
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Der Garantiegeber
verpflichtet sich zu einem bestimmten Handeln in einem vertraglich festgelegten
Fall. Die Garantie kann eine gesetzliche Mängelgewährleistung
nicht ausschließen und kann keine gesetzlich festgelegte Bedingungen
ausschließen. Solche Verträge wären nichtig. |
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Es gibt
u. a. folgende Garantieformen: |
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Da die
Garantie bzw. Garantienahmen nicht an bestimmte Regeln gebunden sind,
muss der Kunde genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem
Umfang ein Schaden oder eine Reparatur zum Garantiefall werden. So können
zum Beispiel eine bestimmungsgemäße
Verwendung und/oder ein Wartungsvertrag
Vertragsgrundlage sein. |
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Eine Garantie
wird durch die einseitige Erklärung wirksam. Der
Garantiegeber ist nun rechtlich an die Garantie gebunden. Wichtig ist,
dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen
bestehen. Deswegen werden Garantien auf bestimmte Teilbereiche beschränkt,
da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt
ist. |
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Im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB - § 444) ist festgelegt, dass ein Haftungsausschluss
bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist.
Dadurch wird vermieden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall
von seiner Ersatzpflicht befreit werden kann. |
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Die Garantiebestimmungen
sollten vom Installationsbetrieb
und später vom Betreiber sehr genau gelesen werden.
Der Ansprechpartner ist in den meisten Fällen
die Einbaufirma, die in der Regel ein Fachbetrieb
sein muss. |
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Wertungsfreies Beispiel: |
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Allgemeine Garantiebedingungen
der Paradigma Deutschland GmbH (Stand: Februar 2009) |
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Erklärung zum Begriff Garantie / Garantiezeit |
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Die Sachmängelhaftung ist gesetzlich
eindeutig geregelt und ist, im Gegensatz zur Garantie,
keine freiwillige Leistung des Herstellers.
Seit dem 1. Januar 2002 gibt es die Umkehr der Beweislast
(Beweislastumkehr)
Das neue Kaufrecht 2022 in der Praxis: Beweislastumkehr für Mängel |
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Sachmängelhaftungsansprüche
kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen
Fällen sogar den Schadensersatz (Schadensaufnahme).
Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung. |
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Änderungen im Gewährleistungsrecht ab 01.01.2022 aus Sicht des Unternehmers |
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Wenn ein
Bauvertrag
nach der VOB/B
(Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen) vereinbart wurde, dann
gilt eine Vier-Jahres-Frist. Für andere Werke,
deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer
Sache besteht und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen
gilt eine Zwei-Jahres-Frist. |
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Bei der
Herstellung, Planung oder Überwachung von Bauwerken (Neubau, der
Umbau oder die Reparatur an einem Gebäude) gilt eine Fünf-Jahres-Frist
für Ansprüche aus Mängel. Hierbei geht es um Arbeiten
die für den Bestand oder die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher
Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit ihm fest verbunden
werden (z.B. Einbau einer neuen Zentralheizung oder Solaranlage in ein
bestehendes Gebäude). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes, § 634a BGB. In fünf Jahren verjähren Arbeiten an einem Bauwerk, wozu nun auch die Planungsarbeiten oder Überwachungsleistungen des Architekten zählen. |
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Eine Zwei-Jahres-Frist
gilt bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung
einer Sache bestehen oder in Planungs- und Überwachungsleistungen,
wenn es sich nicht um ein Bauwerk handelt (z.B. Herstellen eines Gegenstandes).
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Die Verjährungsfrist
beginnt nicht erst mit Entdeckung eines Mangels. Wenn
eine nichtfachgerechte Arbeit (Pfusch) zum Beispiel nach der Reparatur
eines Ölbrenners erst drei Jahre später bemerkt wird, dann
kann man gegen den Handwerker nichts mehr unternehmen. |
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Diese Frist
verlängert sich auf drei Jahre, wenn der Handwerker
den Pfusch kannte und ihn arglistig verschwiegen hat. Diese Arglist
muss der Kunde aber nachweisen. Bei Bauwerken tritt die Verjährung
nicht vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ein. |
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Wenn ein
Werk mangelhaft ist, dann muss der Auftraggeber es
nicht vollständig zahlen. Er darf mindestens das
Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten
einbehalten (BGB § 641). Bei einem wesentlichen Mangel kann die
Abnahme verweigert werden. Dadurch wird der Werklohn
insgesamt (erst einmal) nicht fällig (BGB § 640). In diesem
Fall wird es erhebliche Rechtstreitigkeiten geben. Aber eine Vergütung
kann nur für eine mangelfreie Leistung verlangt
werden. |
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Eine Hemmung
der Verjährungsfrist (BGB § 203) beginnt, wenn der
Handwerker prüft, ob der Mangel tatsächlich besteht oder versucht
den Mangel zu beseitigen. Die Zeit läuft weiter, Wenn der Handwerker
das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt oder erklärt, dass der
Mangel beseitigt ist läuft die Frist weiter. Das gilt auch, wenn
der Handwerker die Beseitigung verweigert. Auch bei der Einreichung
einer Klage (BGB § 209) oder der Einleitung eines Mahnverfahrens
wird die Verjährung gehemmt. Die Verjährung wird nicht gehemmt,
wenn diese Schritte gegenüber dem Handwerker nur angedroht werden
und eine Mängelanzeige zugeschickt wird. |
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Wenn der
Handwerker eingesteht, beginnt die Verjährungsfrist erneut (BGB
§ 212 - Anerkenntnis). Das kann ausdrücklich
geschehen oder dadurch, dass er ein Teil der Vergütung wegen des
Mangels erlässt. |
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Vertraglicher Ausschluss |
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Verdeckter Mangel – 30 Jahre Gewährleistung? | ||||||||
Gibt es Ersatz- bzw. Regressleistungen (Mängelansprüche) für "Verdeckte (versteckte) Mängel bei Bau- bzw. Werkleistungen"? Nach der Gesetzesreform von
2002 gibt es diese langen Fristen für die TGA-Branche nicht mehr. |
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Immer wieder wird die Frage gestellt,
ob es bei den sogenannten "verdeckten oder auch versteckten Mängeln,
die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem.
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erst dann
beginnt, wenn der Mangel erkannt wurde. Nein. Die
Verjährungsfrist beginnt immer mit der
Abnahme der Bauleistung (Abnahmeprotokoll)
gem. § 640 BGB / § 13 VOB/B. Verdeckte oder versteckte Mängel
bzw. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auch nicht in der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen. Urteile des Bundesgerichtshofs bezüglich der verlängerten Gewährleistung (Sachmängelhaftung10 Jahre) haben ergeben, dass auch ein "organisiertes Wegsehen" durch Nachunternehmer (Estrickleger, Fliesenleger, Maurer, Isolierer, Elektriker) nicht mehr möglich sind. Hier werden die 10-jährigen verlängerten Gewährleistungen (Sachmängelhaftungen) >eher selten anerkannt, weil von diesen Fachleuten besonders auffällige oder schwere Mängel erkannt und der Auftraggeber mit einer Bedenkenanmeldung auf die Mängel vor Beginn deren Arbeiten hingewiesen werden müssen, damit die Mängel beseitigt werden können. |
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Aber
letztendlich ist man auf hoher See und vor Gericht
in Gottes Hand. |
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Natürlich
kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein
vertragliches Recht verzichten. Dieses Entgegenkommen
nennt man Kulanz bzw. Kulanzgewährung.
Hier gewährt der AN Reparatur- und Serviceleistungen
auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen
Sachmängelhaftungsverpflichtungen
oder vertraglichen Garantieleistungen. |
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Eine Kulanzgewährung
kann u. a. sinnvoll sein, wenn man einen Kunden in einem Problemfall
zufrieden stellen will, um ihn als Kunden zu behalten und in Zukunft
weitere Geschäfte mit ihm tätigen zu können. Die Kulanz
kann auch werbewirksam eingesetzt werden. |
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Schutzrechtsverletzung: Falls Sie
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der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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