Die Verkehrssicherungspflichten
(Gebrauchserhaltungspflicht) oder
"Betreiberpflichten" bei haustechnischen
Anlagen sind vielen Vermietern, Hauseigentümern
und im bestimmten Umfang auch Mietern nur unzureichend
bekannt. Hier sind aber die Anforderungen der Rechtsprechung
an die Überwachung möglicher Gefahrenquellen
hoch angesetzt. Oft ist das Rechtsbewusstsein sehr eingeschränkt
oder es werden Risiken hingenommen, deren Auswirkungen
Laien nicht bekannt sind oder unterschätzt werden.
Nach dem Gesetz (BGB § 535 Abs. 1 Satz 2) geht es
um die Gebrauchserhaltungspflicht, also um die Pflicht
ein Mietsache instandzuhalten und instandzusetzen.
BGB § 823 Abs. 1
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet."
Der Bundesgerichtshof behandelt diese Verkehrssicherungspflicht
in immer neuen Urteilen, die in der Entscheidungssammlung
des Bundesgerichtshof in Zivilsachen
(BGHZ) nachzulesen sind. Grundsätzlich geht es um
die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft
oder fortdauern lässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen
zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst
zu verhindern. Grundlage sind immer die Urteile des BGH's
und andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische
Regeln (DIN-Normen, VDI-Richtlinien). Das BGH hat besonders
die Empfehlungen, die in DIN-Normen
des Deutschen Instituts für Normung e.V. gegeben
werden, als eine Entscheidungshilfe bei Sreitigkeiten
vor Gericht zugelassen, weil sie die geltenden anerkannten
Regeln der Technik darstellen. |
Verkehrssicherungspflichtig
sind alle Grundstückseigentümer (Privatleute,
Gewerbetreibende, öffentliche Körperschaften), also
• wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält
• wer eine Sache betreibt, die für Dritte gefährlich werden
kann
• wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder
in Verkehr bringt
Von einem Verkehrssicherungspflichtigen wird nicht
erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle
absichert, er muss aber alle Vorkehrungen gegen voraussehbare
Gefahren treffen, die durch eine gewöhnliche
bzw. bestimmungsgemäße Benutzung eintreten
können.
Bei Gewerbebetrieben wird der Inhalt der zu beachtenden
Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften
genauer festgelegt. Ein Verstoß gegen die Vorschriften ergibt immer
ein Verschulden. |
Die Verkehrssicherungspflicht
kann auch an Dritte, z. B. an Mieter,
Hausmeister, Reinigungsunternehmen oder
Wartungsunternehmen, übertragen werden. Diese Übertragung
muss aber regelmäßig überwacht werden.
Eine rechtssichere Übertragung muss nach folgenden
Regeln erfolgen: |
- Die zu übertragenden
Pflichten müssen klar und eindeutig definiert werden
- Die Verteilung der Pflichten
müssen widerspruchsfrei sein und dürfen keine Überschneidungen
oder Lücken aufweisen
- Die geeigneten Fachkräfte,
Beschäftigten und Dienstleister müssen sorgfältig
ausgewählt werden
- Die Verpflichteten sind
mit allen erforderlichen Mitteln und Befugnissen auszustatten
- Die Verpflichteten sind
durch An-, Ein- und Unterweisungen auf dem aktuellen Stand zu halten
- Die übertragenden
Pflichten sind regelmäßig zu beaufsichtigen und zu überwachen
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Überwachungspflichtige
und überwachungsbedürftige Bereiche
Verkehrssicherheitspflichten gibt es in
allen öffentlichen und privaten Bereichen.
Wer sich mit diesem Thema ein wenig ausführlicher befasst, wird schnell
merken, dass ein vollständiger Überblick der
Betreiberpflichten für einfache Hausbesitzer
fasst unmöglich ist. Trotzdem müssen sie sich
auf dem Laufenden halten, um Gefahren, die von ihren
Einrichtungen ausgehen können, abzusichern. Hier
besteht besonders bei Kindern eine erhöhte
Verkehrssicherung, weil durch die kindlichen Unerfahrenheit, dem kindlichen
Bewegungsdrang und dem typischen kindlichen Ungehorsam ein erhöhtes
Gefahrenspotential besteht.
In der Wohnungswirtschaft unterscheidet
man folgende Anwendungs- und Überprüfungsbereiche:
• gefahrlose Umgebung > Spielplätze, Wasserflächen
(Gartenteiche, Regentonnen, Swimmingpool,
Feuerlöschteiche), Gräben, Kletterwände, Eiszapfen
• Wegesicherheit > Stolperstellen
auf Gehwegen, Geländer, Treppen, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit,
Müllplätze, Winterdienst
(Schnee- und Eisfreihaltung von Wegen und Dächern)
• Standsicherheit > Bäume, Dächer
und Dachaufbauten, Vordächer, Fassaden, Carports
• technische Einrichtungen > Gasanlagen,
Gasgeräte,
Heizungs-
und thermische Solaranlagen, Flüssiggaslagerung,
Heizölanlagen,
Schornsteine,
Elektroinstallationen,
Aufzüge
• Hygiene > Trinkwasserinstallationen,
Waschräume, Abwasseranlagen,
Nass- und Trockenleitungen (Feuerlöschleitungen)
• Brandschutz > Rauchmelder,
Rauchmeldeanlagen, Brand-
und Rauchschutztüren, Blitzschutzanlagen
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Gasanlagen
Unterirdische Außenleitungen
hinter Hauptabsperrhahn
- Dichtheitsprüfung bis 100 mbar alle 4 Jahre
- ab 100 mbar alle 2 Jahre
- durch Vertrags-Installationsunternehmen
(VIU)
Gasleitungen
- Dichtheitsprüfung durch Vertrags-Installationsunternehmen
(VIU)
- alle 12 Jahre
- jährliche Sichtprüfung
Gaszähler
- jährliche Inspektion
- Eichfrist: alle 8 Jahre
Absperrhähne, frei zugänglich
- ständige Kontrolle
- durch Hausmeister
Gasprüfanschlüsse
- jährliche Sichtprüfung
Druckregler, Notabsperrung
- Inspektion jährlich
Gaswarnanlagen
- Prüfung alle 4 Jahre
elektrische Notschalter
- Inspektion jährlich
Gasgeräte
Gaskessel, Gastherme, Gaswasserheizer, Gasöfen,
Gasstrahler
- regelmäßige Sichtkontrolle durch den Betreiber
- regelmäßige Inspektion und Wartung durch einen Wartungsvertrag
- jährliche Prüfung durch Schornsteinfeger
- Feuerstättenbescheid
beachten
- länderspezifische Regelungen beachten
Heizungs-
und thermische Solaranlagen
Heizungsanlagen
- Emissionsmessung laut Feuerstättenbescheid
- durch Schornsteinfeger
Heizkessel
- regelmäßige Prüfung des Kessels und alle Sicherheitseinrichtungen
- durch Wartungsvertrag
Thermische Solaranlagen
- regelmäßige Prüfung der Kollektoren
und aller Sicherheitseinrichtungen
- Wartung
der Anlage mit Überprüfung der Solarflüssigkeit
- durch Fachbetrieb
Ausdehnungsgefäße
- regelmäßige Überprüfung
- durch Sachkundigen bzw. Wartungsvertrag
Umwälzfpumpen
- Überprüfung alle 4 Jahre
- durch Elektro-Fachkraft
Flüssiggaslagerung
- äußere Prüfung: vor
der ersten Befüllung, danach alle zwei Jahre durch eine "befähigte
Person"
- innere Prüfung oberirdisch aufgestellter Behälter alle
zehn Jahre durch Sachverständigen (TÜV, DEKRA)
- innere Prüfung unterirdischer Lagerbehälter
nach 30 Jahren durch Sachverständigen (TÜV, DEKRA)
- regelmäßige Wartung
Heizölanlagen
- jährliche Inspektion der Lagerbehälter
und der Anlage durch den Betreiber oder Hausmeister
> besser Wartungsvertrag
mit einem Fachbetrieb nach §19 l WHG
- oberirdische Lagerbehälter mit Gesamtfassungsvolumen von mehr
als 10.000 Liter und unterirdische Lagerbehälter sind alle 5
Jahre durch Sachverständigen (TÜV, DEKRA) zu prüfen
- Sonderregelungen für Wasserschutzgebiet und länderspezifische
Verordnungen
Trinkwasserinstallation
Betreiberpflichten,
z. B.:
Spülung bei
- Neuinstallation
- mindestens alle 3 Jahre im Bestand
- nach Betriebsunterbrechung > 4 Wochen
- bei Betriebsunterbrechung > 3 Tage - Trinkwasseraustausch
- bei Betriebsunterbrechung > 6 Monate - zusätzlich mikrobiologische
Untersuchung und Legionellen-Untersuchung empfohlen
- bei Betriebsunterbrechung > 1 Jahr:- Trennung von übriger
TW-Anlage, Wiederinbetriebnahme nur durch ein Vertrags-Installationsunternehmen
(VIU) und mikrobiologische Untersuchung notwendig
Beachten der Trinkwasserverordnung 2011, einschlägige
Verordnungen (AVBWasserV) und Normen
(DIN
EN 806 (2012-04), DIN 1988-...., DIN EN 1717, DVGW-Arbeitsblätter)
Rückspülfilter
- Wartung alle 2 Monate bzw. nach Herstellerangabe
- durch Betreiber, Hausmeister > besser Wartungsvertrag
Enthärtungsanlagen
- Wartung alle 2 Monate bzw. nach Herstellerangabe
- durch Betreiber, Hausmeister > besser Wartungsvertrag
Dosiergeräte
- Wartung alle 6 Monate bzw. nach Herstellerangabe
- durch Betreiber, Hausmeister > besser Wartungsvertrag
Druckerhöhungsanlagen
- nach DIN 1988
- jährliche Inspektion
- monatlich bei Feuerlöschversorgung
- durch Vertrags-Installationsunternehmen
(VIU)
- innere Prüfung alle 5 Jahre
- alle 10 Jahre Wasserdruckprüfung durch Sachverständigen
(TÜV, DEKRA)
Warmwasserspeicher
- nach DIN 1988-8
- Wartung jährlich bzw. nach Herstellerangabe
- durch Vertrags-Installationsunternehmen
(VIU)
Nass-
und Trockenleitungen (Feuerlöschleitungen)
Nassleitungen
- Funktionsfähigkeitsprüfung monatlich
- Gebrauchsdruckprüfung jährlich durch Fachkundigen bzw.
Turnus nach Bauart der Anlage – (DIN
1988, DIN 1446, DIN1481)
Trockenleitungen:
- Kaltwasserdruckprüfung
- Funktionsfähigkeitsprüfung alle 2 Jahre,
- Wandhydranten Trockenprüfung halbjährlich (DIN 14462,
DIN 1988
Abwasseranlagen
- Kanalnetze
Ein Entwässerungs-Check
kann sinnvoll sein
- Sichtprüfung mind. monatlich
- Funktionsprüfung mind. einmal im Quartal
- Bauzustandsprüfung jährlich
- Hydraulische Prüfung alle 5 Jahre
Zustandserfassung
- Optische Inspektion (Freispiegelkanäle)
- Weitergehende Anforderungen in der Wasserschutzgebietsverordnung
(WSG-VO)
- Druckprüfung bei Druckleitungen
Überprüfungszeiträume (komm. Abwasser)
- 15 Jahre bei Misch- u. Schmutzwasserkanälen
- 20 Jahre bei Regenwasserkanälen
- 30 Jahre bei Zuleitungskanälen
Schornsteine
- fristgerechte Reinigung und Überprüfung
der Abgaswege und des Schornsteins
- Kehr- und Prüffristen ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid
Elektroinstallationen
Ein E-CHECK
kann besonders für Vermieter sinnvoll sein
VDE-Bestimmung DIN 0105
- mindestens alle 4 Jahre überprüfen der elektrischen Anlagen
und ortsfesten Betriebsmittel
- mindestens alle 6 Monate überprüfen der Fehlerstrom- und
Fehlerspannungs Schutzeinrichtungen
Rauchmelder
- Funktionskontrolle mindestens einmal jährlich
bzw. nach Bedienungsanleitung
- Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind
oder der Melder beschädigt ist. Mit der Prüftaste wird probeweise
ein Alarm ausgelöst
- 230 V-Rauchwarnmelder > Überprüfungen mit und ohne
230 V-Netz
Vorbeugdende Maßnahmen
- Keine brennbaren Materialien im Keller und auf dem Dachboden lagern
-Müllbehälter außerhab des Hauses
- Keine brennbaren Flüssigkeiten oder Flüssiggase im Haus
lagern
- Keine benzingetriebene Fahrzeuge im Haus abstellen
- Fluchtwege ausweisen
- Flucht- und Rettungswege freihalten
Schutztüren
Schnee-
und Eisfreihaltung
Stolperstellen
auf Gehwegen
Spielplätze
tägliche Kontrolle
- im Sommer aufgrund Nutzungshäufigkeit
mindestens wöchentliche
Überprüfung
- Prüfung auf für Kinder nicht erkennbare Gefahren
- Reinigung und Reparatur kleiner Schäden
monatliche Kontrolle
- Sichtprüfung
- Verschleißkontrollen
- Funktionskontrollen
- durch Fachkundigen
- Entfernen von giftigen (z. B. Herkulesstaude, Goldregen, Eibe) oder
sonst gefährlichen Pflanzen
jährliche Überprüfung
- Hauptinspektion durch Sachverständigen
- Standsicherheit, Materialuntersuchungen
- einschlägige Normen: DIN EN 1176 "Sicherheitstechnische
Anforderungen für Kinderspielplatzgeräte", DIN EN 1177
"Bodenarten", DIN 18034 "Spielplätze und Freiflächen
zum Spielen"
Wasserflächen
- Feuerlöschteiche grundsätzlich einzäunen
Maximal 40 cm Wassertiefe bei Wasserflächen im Spielbereich von
Kindern (DIN 18034).
- Absicherung gegen ungewolltes Hineinstürzen
- > 40 cm Wassertiefe monatliche Kontrolle der Einfriedung, in
Nähe von Spielplätzen evtl. kürzere Kontrollabständ
- Grundstück
so einzäunen, damit Dritte nicht ohne Weiteres zum Gartenteich,
zur Regentonne und/oder zum Pool gehen können
- Ohne Einzäunung muss eine Wasseroberfläche
abgedeckt werden, besonders dann, wenn Kleinkinder in der Nachbarschaft
wohnen
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ich
arbeite dran |
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Die
Errichtung einer Trinkwasserinstallation und wesentliche
Änderungen an diesen dürfen nur von Installationsbetrieben
durchgeführt werden, die in das Installateurverzeichnis
eines WVU eingetragen sind.
Arbeiten
an und in elektrotechnischen Anlagen und
Gasanlagen dürfen nur von Installationsbetrieben durchgeführt
werden, die in das Installateurverzeichnis
eines Energieversorgersunternehmens (EVU) bzw. Verteilungsnetzbetreibers
(VNB) eingetragen sind. Eine Elektrofachkraft
(EFK) darf im eingeschränktem fachbezogenen Bereich Bauteile
anschließen. |
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