Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen
im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC
Merkblatt für Nutzer von Trinkwasser-Installationen - Arnd Bürschgens
Die Verkehrssicherungspflichten
(Gebrauchserhaltungspflicht) oder
"Betreiberpflichten" bei haustechnischen
Anlagen sind vielen Vermietern,
Hauseigentümern und im bestimmten Umfang auch Mietern
nur unzureichend bekannt. Hier sind aber die Anforderungen
der Rechtsprechung an die Überwachung
möglicher Gefahrenquellen hoch angesetzt.
Oft ist das Rechtsbewusstsein sehr eingeschränkt
oder es werden Risiken hingenommen, deren Auswirkungen
Laien nicht bekannt sind oder unterschätzt werden. Der Bundesgerichtshof behandelt diese Verkehrssicherungspflicht in immer neuen Urteilen. Grundsätzlich geht es um die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft oder fortdauern lässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. > weiter |
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Diese
Tatsachen sind den meisten Betreibern einer Trinkwasseranlage nicht
bekannt |
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UNWISSENHEIT
SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT Wer kümmert sich eigentlich um die Trinkwasser-Installation in Gebäuden – das Wasserversorgungsunternehmen oder das Gesundheitsamt? Weder noch! Nach der Trinkwasserverordnung muss der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Anlage ordnungsgemäß betreiben. Auch die Trinkwasser-Installation ist eine solche Wasserversorgungsanlage. Folglich ist bei selbst genutztem Wohneigentum der Eigentümer, bei vermietetem Eigentum der Verwalter oder Vermieter der Betreiber der Trinkwasser-Installation und für sie verantwortlich. Für größere Gebäude ist seit Ende 2012 laut Trinkwasserverordnung die Untersuchung auf Legionellen verpflichtend. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Trinkwasser auf seinem Weg vom Wasserzähler zu den Zapfstellen im Gebäude nicht verschlechtert und dass auch dort die Grenzwerte und Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Als Eigentümer oder Betreiber sollten Sie Ihre Trinkwasser-Installation nur unter Verwendung geprüfter Produkte (Armaturen, Rohre, Verbinder und Warmwasserbereiter) durch eine bei Ihrem Wasserversorger eingetragene Fachfirma ausführen lassen. Produkte aus ungeeigneten Werkstoffen und eine falsche Planung führen oft zur späteren Verkeimung Ihrer Installation. Und: Auch als erfahrener Heimwerker sollten Sie Arbeiten an Ihrer Trinkwasser-Anlage nicht selbst vornehmen. Installationen, die nicht fachgerecht erstellt, ergänzt oder repariert werden, bergen latente Gesundheitsrisiken für Sie selbst, Ihre Familie, Mitbewohner und Gäste. Wenn eine Fachfirma Ihre Trinkwasser-Installation unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt hat, dann sind Legionellen oder Pseudomonaden in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung kein Thema. Mieter können sich bei Problemen mit der Trinkwasser-Installation oder Verdacht auf technische Unregelmäßigkeiten an Ihren Verwalter oder Vermieter wenden. Wenn dies nicht zu Abhilfe führt, kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt. Quelle: Umweltbundesamt (UBA) August 2013 |
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Zwischen
den jeweiligen WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen
abzuschließenden Verträge (die sogenannten Installateurverträge),
basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV,
wonach die Einrichtung und wesentliche Veränderungen nur von
solchen Installateurbetrieben durchgeführt werden dürfen,
die in das Installateurverzeichnis
eines WVU eingetragen sind.
Der Begriff der "wesentlichen Veränderungen" ist vom DVGW im Auftrag des BGW in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trink-wasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:
Diese Installateurverträge regeln daher auch lediglich das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen Vorschriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung)." §319 StGB
„Baugefährdung“ Der Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen! |
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Prüfpflichten
für haustechnische Anlagen -
Erwin Ruff |
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Installateurausweis Arbeiten (Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss) an Trinkwasserinstallationen in Gebäuden dürfen nur durch Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden. Diese müssen im Installateurverzeichnis des zuständigen Versorgungs-Netzbetreibers (VNB) bzw. Netzbetreiber (NB), also Wasserversorgerunternehmens (WVU - Wasserbeschaffungverband, Stadtwerke) eingetragen sein. Diese Unternehmen stellen einen Installateurausweis oder eine Bestätigung der Eintragung aus. Zwischen den WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser). Der Installateurausweis kann auch die Berechtigung für Arbeiten an Gasinstallationen beinhalten, wenn die Netzbetreiber Wasser- und Gasversorger sind. Alle Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) gemäß § 13 der NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) durchgeführt werden. > mehr |
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Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) |
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Nach
§ 24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch
ein Hauseigentümer, der Wasser für
die Öffentlichkeit oder aus einer gewerbliche
Tätigkeit abgibt, bestraft werden, wenn er vorsätzlich
oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur Verfügung stellt.
Die Strafandrohung liegt nach § 75 Abs. 2 und 4 Infektionsschutzgesetz
bei bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und nach §
74 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe. |
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Auch der Verstoß
gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung
kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. |
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Nach
dem 1.12.2013 muss der Unternehmer
die Verbraucher darüber informieren,
dass noch Bleirohre in der TW-Anlage vorhanen sind.
Der Hintergrund liegt in der Änderung des Grenzwertes
für Blei im TW, der ab dem 1.
Dezember 2013 auf 0,010 mg/l gesenkt wird.
Dieser Grenzwert kann nur eingehalten werden, wenn die noch vorhandenen
Bleirohre komplett entfernt werden. |
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Betreiberpflichten
nach der AVBWasserV |
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§
12 Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße
Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage
hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile
einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen,
so ist er neben diesem verantwortlich. |
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§
15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen;
Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen
sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen
sind. |
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Verkehrssicherungspflichten der Betreiber | |||||
Verkehrssicherungspflichten
nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen
zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der „Funktionsfähigkeit
der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen"
zu treffen. |
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Mietvertragliche
Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche
Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert
festgestellt wird. Haftung z. B. für: |
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Beweispflicht
für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch
hat der Mieter. |
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Vermieter,
Geschäftsführer oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften
obliegen die Überwachungs- und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung. |
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Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig. | |||||
Die Verantwortlichen
haften in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl,
Anleitung, Information und Überwachung dieser beauftragten Personen
oder Firmen. |
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Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein. |
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Persönliche
Entlastung und Delegation auf Dritte ist
möglich, jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations-
und Überwachungspflicht. |
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Maßgeblich
für die Ausgestaltung und Konkretisierung
der Kontroll und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln
der Technik "DIN 1988". |
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Bei Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer
Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr
zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen,
z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume
nicht eingehalten werden. |
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DIN EN 806-2
und DIN 1988-200 Planung 9.6.2.2 Zentrale Trinkwassererwärmer Zentrale Trinkwassererwärmer – Speicher- oder Durchflusssysteme, bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme) – müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer die Warmwassertemperatur gleich oder größer 60 °C beträgt. Bei Entnahme von Spitzenvolumenströmen ist mit einem Temperaturabfall im Speicher zu rechnen. Kurzzeitige Absenkungen der Speicheraustrittstemperatur im Minutenbereich sind daher tolerierbar. (siehe z. B. DIN 4708). Systembedingte Unterschreitungen von 60 °C sind unzulässig. |
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DIN 1988-200 (05/2012) 9.7.2.3: Zentrale Trinkwassererwärmer mit hohem Wasseraustausch Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der TW-Installation für TWW innerhalb von 3 Tagen sichergestellt, können Betriebstemperaturen auf gleich oder größer 50 °C eingestellt werden. Betriebstemperaturen < 50 °C sind zu vermeiden. Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren. |
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Diese Vorgaben gelten
grundsätzlich (wird aber in der Regel in Ein-
und Zweifamilienhäusern nicht überprüft), aber
erst einmal sind die Anlagen in Häusern ab 3
Wohneinheiten und das, was in der Trinkwasserverordnung
beschrieben wird. Diese Anlagen sind melde-
und prüfpflichtig. Aber letztendlich geht es
immer um die Hygiene
in der Trinkwasserinstallation. |
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In der Fachkreisen
hat sich die Meinung gefestigt, dass nur eine thermische
Desinfektion und/oder eine ultraviolette
Desinfektion als wirksam für die Abtötung
von den Legionellen
erwiesen haben. Grundsätzlich ist bei jeder Anlage, bei der ein
Legionellenverdacht besteht eine fachgerechte Probennahme
mit anschließender Wasseranalyse durchzuführen. |
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Nach neuen
Erkenntnissen kann die sogenannte "Legionellenschaltung"
(regelmäßiges Hochheizen des Trinkwassererwärmers
und der Leitungen) kontraproduktiv sein. Aktive
Legionellen, die bei Wassertemperaturen unter 50 °C vorhanden
sind und sich vermehrt haben, können durch die hohen
Temperaturen in eine Art Ruhezustand (VBNC-Zustand
[Viable But Non Culturable]) versetzt werden und überstehen
das Hochheizen des Wassers. Außerdem
werden die Legionellen bei jeder Aufheizung unempfindlicher gegen
erhöhte Wassertemperaturen. Sie werden resistent
gegen hohe Temperaturen. Dadurch kann sogar eine thermische
Desinfektion unmöglich sein.
Eine Legionellenschaltung kann also nur die über
das Wasser, das vom Versorger geliefert wird,
neu in das Trinkwassersystem gespülten Legionellen
abtöten. |
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Legionellen sind normalerweise eine fakultativ human-pathogene Spezies, die nur unter bestimmten Voraussetzungen krankheitserregend sind. Ihre Human-Pathogenität erhalten sie nur, wenn die Vermehrungsbedingungen (Temperaturen > 25 °C, Stagnation des Wassers, Biofilme) ideal sind. |
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ich
arbeite dran |
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Verkehrssicherungspflichten und Handlungsverpflichtungen am Beispiel einer Trinkwasser-Installation |
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EnEff: Wärme – Verbundvorhaben Energieeffizienz und Hygiene in der Trinkwasser-Installation |
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Ab dem
1. Januar 2009 muss bei Neuanlagen
der Energieverbrauch für die zentrale
Warmwasserbereitung mit einem geeichten Wärmemengenzähler
gemessen werden. Ab dem 1. Januar 2014 muss der Energieeinsatz
für die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler
erfasst werden (§ 9, Absatz 2 - HKVO). |
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Nicht
nur die Trinkwasserverordnung
2011, sondern auch das Infektionsschutzgesetz,
fordert ein hygienisch einwandfreies Wasser. Um die
Wasserqualität zu gewährleisten, gibt es
viele verschiedene Regeln, Arbeitsblätter, Richtlinien und Verordnungen.
Da es dem Betreiber nicht möglich ist, alle diese Vorgaben zu
kennen, sollte es eigentlich logisch sein, dass ein Laie nicht an
der Wasserinstallation rumschrauben sollte. In den Leitungssystemen
können viele verschiedene Krankkeitserreger vorkommen bzw. sich
durch falschen Betreiben der Systeme vermehren. Teilweise sind diese
sogar nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig (z. B. Legionellen).
Warum die Wasserversorger die installierten Anlagen
nicht überprüfen, werde ich nie verstehen, denn dadurch
verstoßen sie gegen ihre eigenen Vertragsbedingungen,
in denen steht, dass nur eingetragene Installationsbetriebe
derartige Anlagen erstellen, ändern und warten dürfen. |
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3-Liter-Regel Die DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200:
Installation Typ A (geschlossenes System)" und das DVGW-Arbeitsblatt W 551 "Technische Maßnahmen zur Minderung des Legionellenwachstums in Neuanlagen" befassen sich mit der 3-Liter-Regel. |
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Aus
der einschlägigen DIN 1988 Teil 8 ist außerdem die Verpflichtung
des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation
zu entnehmen. Die neue DIN
EN 806 (2012-04) - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen
- Betrieb und Wartung - hat die alte DIN 1988-8 (1988-12) endgültig
abgelöst. |
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Die neue
DIN EN 806-5 (2012-04) - Technische Regeln für
Trinkwasser-Installationen - Betrieb und Wartung
- hat die alte DIN 1988-8 (1988-12) endgültig abgelöst.
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!!! Pflichtlektüre >
Fachbetrieb
für Hygiene und Schutz des Trinkwassers
!! |
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RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- 16. Dezember 2020 Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch |
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Schutz
des Trinkwassers in der Hausinstallation - Karsten
Zühlke |
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Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |