Wasser - Gas
Arbeiten
(Errichtung, Erweiterung,
wesentliche Änderung und Unterhaltung
der Anlage hinter dem Hausanschluss) an Trinkwasserinstallationen
in Gebäuden dürfen nur durch Vertragsinstallationsunternehmen
(VIU) ausgeführt werden. Diese müssen
im Installateurverzeichnis
des zuständigen Verteilungsnetzbetreiber bzw. Versorgungsnetzbetreiber
(VNB) bzw. Netzbetreiber
(NB), also Wasserversorgerunternehmens
(WVU - Wasserbeschaffungverband, Stadtwerke)
eingetragen sein. Diese Unternehmen stellen
einen Installateurausweis oder eine Bestätigung
der Eintragung aus. Zwischen den WVU und
den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen
abzuschließenden Verträge (Installateurverträge),
basieren auf den Forderungen aus §
12 (2) der AVB-WasserV
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser).
Der Installateurausweis kann auch die Berechtigung
für Arbeiten an Gasinstallationen
beinhalten, wenn die Netzbetreiber Wasser- und Gasversorger
sind. Alle Arbeiten an Gasinstallationen
dürfen nur von Vertragsinstallationsunternehmen
(VIU) gemäß § 13
der NDAV
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den
Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung
in Niederdruck) durchgeführt werden.
Die Bescheinigung/en muss/müssen
jederzeit vorgelegt werden können. |
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Voraussetzung
für die Eintragung in das Installateurverzeichnis
Das Installationsunternehmen muss von einer
fachlich geeignete Person geleitet werden,
um anerkannt zu werden. Dies kann ein Gas- und Wasserinstallateurmeister
(Vorlage des Meisterbriefes) oder ein Installateur-
und Heizungsbauermeister.(zusätzlich zum Meisterbrief
eine Bescheinigung, dass das Meisterprüfungsfach "Sicherheits-
und Instandhaltungstechnik" mit mindestens ausreichendem
Ergebnis bestanden wurde) sein Wenn das Unternehmen von
einem Diplom-Ingenieur entsprechender Fachrichtungen
geleitet wird, dann muss dieser den Gas- und Wasserinstallateurgesellenbrief
oder den SHK-Anlagenmechanikerdesellenbrief
besitzen oder eine 3jährige praktische Tätigkeit
im Gas- und Wasser-Installationshandwerk
nachweisen können. Der Antragsteller muss eine Betriebshaftpflichtversicherung
(empfohlene Deckungssumme mind. 1 Mio. Euro) nachweisen.
Ausnahmen
Als verantwortliche Fachperson können
auch Gesellen anerkannt werden, denen über
eine Ausnahmegenehmigung die handwerksrechtliche
Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks
gestattet ist, indem sie ihr Fachwissen (DVGW-TRGI
und/oder DVGW-TRWI) durch spezielle Wissenskontrollen
(z. B. durch den Bau von Referenzinstallationen, Sachverständigengespräch
[Fachgespräch]) oder durch schriftliche Wissensprüfungen
durch den Netzbetreiber (NB)
nachgewiesen haben.
Installationsunternehmen aus anderen EU-Ländern
haben eine EU-Bescheinigung zur grenzüberschreitenden
Tätigkeit bei der Handwerkskammer vorzulegen, in deren
Zuständigkeitsgebiet sie arbeiten möchten. Nach erfolgter
Eintragung in die Handwerksrolle und der Überprüfung
der fachlichen Qualifikation durch den Netzbetreiber wird daraufhin
von dem Netzbetreib er eine zeitlich befristete Eintragung vorgenommen.
Der verantwortliche Fachmann muss der deutschen
Sprache mächtig sein. Der Stand der Kenntnisse
über die einschlägigen Verordnungen und Regelwerke
kann durch das zuständige Netzbetreiber abgefragt
werden.
Die fachlich geeignete Person (verantwortliche
Fachperson, verantwortlicher Fachmann) ist für die Ausführung
fachlich einwandfreier Arbeiten verantwortlich.
Das setzt voraus, das diese Person mindestens 20 Stunden
in der Woche im Betrieb sein muss und nicht
weiter als 100 km von den laufenden Baustellen entfernt sein
darf, um .in kurzer Zeit vor Ort zu sein kann, wenn es
auf einer Baustelle Probleme gibt. Außerdem ist die fachlich
geeignete Person für die technisch einwandfreie
Ausführung der Arbeiten verantwortlich,
was durch die Endabnahme der
Installation vor Ort bescheinigt wird.
Die Kontrolle für eine sichere
unfallfreie Arbeit auf der Baustelle kann auf erfahrenes
Personal (bauleitender Monteur, Obermonteur, Kundendienstler)
umgelastet werden. . Damit ist die unternehmerische
Aufsichtspflicht nach §
831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
abgedeckt. Hier liegt jetzt die Verantwortung bei der beauftragten
Person, was auch strafrechtliche Folgen haben
kann, wenn ein Mitarbeiter verunglückt. |
Fachwissen
und Ausrüstung
Die verantwortliche Fachperson muss über
alle Technischen Regeln, Normen
und gesetzlichen Vorgaben , die bei der
Ausführung von Installationsarbeiten berücksichtigt
werden müssen,.verfügen. Da sich diese Vorgaben ständig
ändern, ist die Teilnahme an den von den Netzbetreibern
angebotenen Schulungen (DVGW-TRGI und/oder
DVGW-TRWI) zwingend vorgeschrieben und durch
Teilnahmenachweise zu belegen. Ein Installateurvertrag
wird immer nur für eine begrenzte Zeit
(max. 5 Jahre) abgeschlossen. Spätestens
bei der Verlängerung des Vertrages
sind alle vom Netzbetreiber vorgeschriebenen Nachschulungsbescheinigungen
vorzulegen.
Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung
des Installateurausweises ist das Vorhalten
einer ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt,
eines Werkstattwagens
und aller notwendigen Ausrüstungen ( Werkzeuge
und Prüfgeräte), die nachzuweisen.sind
bzw. vor Ort überprüft werden können.
Eine Werkstattbesichtigung erfolgt nach Vereinbarung.
Dabei sind auch die im Besitz des Installationsunternehmens
befindlichen Vorschriften und Richtlinien
vorzulegen.
- DIN EN 1717
- DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“
(TRWI) mit Teil 6, 12/2002 und Teil 7, 12/2004
- AVB Wasser V
- Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV)
- VOB DIN 18 381
- DVGW-Arbeitsblatt G 600 „Technische Regeln für
Gas-Installationen“ (TRGI 2018)
- Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Feuerungs-Verordnung (FeuVo)
- Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften
BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“, BGV
C 22 „Bauarbeiten“
- Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 Teil 2,Kap. 2.31 „Arbeiten
an Gasleitungen“
- Landes-Bauordnung
- Landes-Feuerungsverordnung mit Ausführungsanweisung
Werkzeuge, Arbeitsmittel und Prüfgeräte
- Werkbank mit Schraubstock
- Transportabler Rohrbock
- Werkzeuge für die Herstellung von Rohrverbindungen
- Gewinde-Dichtungsmaterial (DVGW zugelassen)
- EX-Taschenlampe
- Gaszähler – Prüflehre
- Wasser; Lötgarnitur zum Weichlöten von Kupferrohren
- Wasser: Spülgerät zum Spülen
der Trinkwasserleitung nach DIN 1988
- Wasser: Entkalkungsgerät für Durchlauferhitzer
- Wasser: Prüfeinrichtungen (Druck / Dichtheit)
für TW
- Wasser: Gewindeschneidwerkzeug DN 15 – DN 50 - Gewinde-Schneidöl
(für TW, DVGW zugelassen)
- Gas: Kombinationsprüfgerät für die Belastungs-
und Dichtheitsprüfung der Gasleitung
- Gas: Elektronisches Druck-/Dichtheits-/Leckmengen-Prüfgerät
- Gas: Messgerät für Abgasverlustmessung
- Gas: Schaumbildende Mittel nach DIN EN 14291(Sprühflasche
mit Prüfmittel, Gaslecksuch- und Ersatzflasche)
- Gas: Tauspiegel
- Gas: Messgerät zur Düsendruckeinstellung
(z. B. U-Rohr bis 50 mbar)
- Gas: Überbrückungsleitung nach DIN 46440 (Kupfer,
flexibel, min. 16 mm² Querschnitt und max. 3 m lang; inklusive
Anschlussklemmen)
- Gas: Werkzeug zur Verarbeitung von mindestens einem für
Deutschland zugelassenem Rohrsystem und eines Presssystems
in der Gasinstallation
- Gas: Elektronisches Gasspürgerät oder alternativ
(die Vorgaben können bei den Netzbetreibern
unterschidedlich sein) |
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Wasserversorgerunternehmen - Wasserbeschaffungsverband |
Ein Wasserversorgerunternehmen bzw. Wasserbeschaffungsverband liefert seinen Kunden einwandfreies Trinkwasser und aufgrund einer Änderung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) auch gereinigtes Schmutzwasser wieder dem Kreislauf zuführen.
Wasserversorgung auf Eiderstedt im nordfriesischen Marschland
Trinkwasser vom Wasserbeschaffungsverband Eiderstedt
Wasserverband Treene |
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Arbeiten
(ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,
Änderung und Instandhaltung
der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung)
elektrischen Anlagen (Kundenanlage [Elektroanlage
ab den Abgangsklemmen im Hausanschlusskasten]) dürfen nur
durch ein in ein Installateurverzeichnis eines
Netzbetreibers (NB) eingetragenes
Installationsunternehmen oder durch den Netzbetreiber
durchgeführt werden. Eine Eintragung in
das Installateurverzeichnis und die Austellung eines Installateurausweises
-Elektro- von dem Nachweis einer ausreichenden
fachlichen Qualifikation für die Durchführung
der jeweiligen Arbeiten abhängig.
Der Netzbetreiber ist berechtigt,
die Anlage vor und nach ihrer
Inbetriebsetzung zu überprüfen
Wenn erheblichen Sicherheitsmängeln vorliegen,
dann ist der Netzbetreiber berechtigt, den
Anschluss der Anlage zu verweigern
oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen
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Betriebliche
Voraussetzungen für die Eintragung
in das Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers bzw. Versorgungsnetzbetreibers
(VNB)
In das Installateurverzeichniss (Abteilung
1) werden Betriebe als Hauptbetrieb
eingetragen, die elektrotechnische Installationsarbeiten
als Haupttätigkeit ausführen.
In das Installateurverzeichniss (Abteilung
2) werden Betriebe als Nebenbetrieb
eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach §
3 Abs. 1 Handwerksordnung
(HandwO) zutreffen.
In das Installateurverzeichniss (Abteilung
3) werden Betriebe als Hilfsbetrieb
eingetragen, die Elektroinstallationsarbeiten an eigenen Anlagen
durchführen und/oder elektrische Betriebsmittel beim Kunden
an eine gebrauchsfertige Anlage anschließen. Dabei dürfen
keine zusätzlichen Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt
werden.
Vorausetzungen zur Eintragung
- Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Gewerk
Elektrotechniker bei Haupt-und Nebenbetrieben
- Nachweis der Gewerbeanmeldung
- Erfüllung der Richtlinie für die Werkstattausrüstung
von Betrieben des Elektrotechniker-Handwerkes. Ordnungsgemäß
eingerichtete Werkstatt einschließlich Werkstattausrüstung
gemäß den jeweils geltenden Richtlinien und Grundsätzen
- Anstellungsvertrag für die verantwortliche Fachkraft
(nicht erforderlich, wenn der Firmeninhaber selbst die Fachkraft
ist).
- Kopie des Handelsregisterauszuges (für Kapitalgesellschaften
als Nebenbetrieb)
- Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Behörde
(Gewerbeanmeldung) |
Werkstattausrüstung
Das Installationsunternehmen muss jederzeit
die Voraussetzungen der "Richtlinie
für die Werkstattausrüstung von Installationsunternehmen"
erfüllen. Der Nachweis erfolgt mittels
einer Bestätigung oder Überprüfung
durch den zuständigen Bezirks-Installateurausschuss.
Nur dadurch kann eine ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen
Anlage gewährleistet werden,
Die Werkstatt muss folgende Geräte
vorweisen können, die zur Messung/Prüfung
von:
- Spannung bis mindestens 600 V nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1)
- Strom bis mindestens 15 A nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1)
- Isolationswiderstand nach DIN EN 61557-2 (VDE 0413-2)
- Schleifenwiderstand nach DIN EN 61557-3 (VDE 0413-3)
- Widerstand nach DIN EN 61010-4 (VDE 0413-4)
- Schutzmaßnahmen mit RCD nach DIN EN 61010-6 (VDE 0413-6)
- Drehfeld nach DIN EN 61557-7 (VDE 0413-7)
- elektriscchen Geräten (VDE 0701-0702) nach DIN VDE 0404-1/2
(VDE 0404-1/2) |
Messgeräte
- Zweipoliger Spannungsprüfer nach DIN EN
61243-3 (VDE 0682-401),
- Spannungsmesser nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1),
- Strommesser nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1),
- Isolations-Messgerät nach DIN EN 61557-2 (VDE 0413-2),
- Schleifenwiderstands-Messgerät nach DIN EN 61557-3 (VDE
0413-3),
- Widerstands-Messgerät nach DIN EN 61557-4 (VDE 0413-4),
- Messgerät zum Prüfen der Wirksamkeit der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCD) nach DIN EN 61557-6 (VDE 0413-6),
- Drehfeld-Richtungsanzeiger nach DIN EN 61557-7 (VDE 0413-7),
- Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen
Sicherheit von Geräten „Prüfeinrichtungen für
Prüfungen nach Instandsetzung, Änderung oder für
Wiederholungsprüfungen“ nach DIN VDE 0404-2
(VDE 0404-2).
- Kombinations-Messgeräte nach DIN EN 61557-10 (VDE 0413-10)
sind zulässig.
Prüfplatz
Ortsfester oder transportabler Prüfplatz nach DIN EN 50191
(VDE 0104) mit fest eingebautem oder ortsveränderlichem
Messgerät zum Prüfen elektrischer Betriebsmittel,
insbesondere zum Messen von
- Betriebsspannung,
- Betriebsstrom,
- Ableitstrom,
- Isolationswiderstand,
- Schutzleiterwiderstand.
Der zuständige Landesinstallateurausschuss kann den Einsatz
eines Prüfplatzes fordern. |
Die Überprüfung
auf Einhaltung der Anforderungen
erfolgt durch Beauftragte des jeweils zuständigen
Bezirks-Installateurausschusses. Dies gilt auch bei
Eintragungsverlängerungen. |
Fachliteratur
- "Auswahlordner für das Elektrotechniker-Handwerk"
mit den VDE-Bestimmungen in ihren jeweils gültigen Fassungen
einschließlich Ergänzungsabonnement (z. B. Online
Abonnement, Fassung auf DVD oder Vorschriftenwerk in gedruckter
Form).
- Praxishandbuch "Elektrotechniker-Handwerk" aus der
Schriftenreihe "DIN-Normen und technische Regeln für
die Elektroinstallation" (z. B. in gedruckter oder in elektronischer
Form).
Verordnungen
EnWG - Gesetz über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz),
Juli 2005
NAV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für den Netzanschluss und desse Nutzung für die Elektrizitätsversorgung
in Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung),
November 2006
StromNZV - Verordnung über den Zugang
zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung),
Juli 2005
StromNEV - Verordnung über Entgelte für
den Zugang zu Gasversorgungsnetze (Stromnetzentgeltverordnung),
Juli 2005
StromGVV - Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden
und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung), Oktober
2006
ARegV - Verordnung über die Anreizregulierung
der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung),
Oktober 2007
MessZV - Verordnung über Rahmenbedingungen
für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der
leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung),
Oktober 2008 |
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Elektrofachkraft
Die "Elektrofachkraft"
ist kein Ausbildungsberuf. Wer im Bereich
"Elektrotechnik" arbeiten darf,
wird in verschiedene Richtlinien, Gesetze, Verordnungen und
die VDE-Normen erklärt. Hier unterscheidet man zwischen
Elektrofachkräften, elektrotechnisch
unterwiesenen Personen und elektrotechnische
Laien.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift
3 (BGV A3) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
beschreibt eindeutig, wer eine Elektrofachkraft ist. Es sind
besondere Kenntnisse und Erfahrungen gefragt, die man sich
nur in den jeweiligen Betrieben oder in speziellen
Seminaren erwerben kann.
Elektrofachkräfte sind Personen, die aufgrund ihrer
fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Kenntnis
der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen
Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können.
Außerdem legt die DGUV Information 203-002
(BGI 548) "Elektrofachkräfte" fest, dass eine
Elektrofachkraft in das Installateurverzeichnis
des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen
sein muss, wenn die Anlagen an das öffentliche
Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Innerhalb bestehender Anlagen kann die Elektrofachkraft arbeiten.
Eine Personen, die grundsätzliche Qualifikationen
in der Elektrotechnik erworben hat (ausgebildeter
Geselle/Facharbeiter, Industrie- oder Handwerksmeister, staatlich
geprüfter Techniker und Diplomingenieur mit Fachpraxis),
kann eine Elektrofachkraft werden. Aber auch
eine nachgewiesene mehrjährige Tätigkeit
mit Ausbildung in Theorie
und Praxis kann diese Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen sind in der DIN
VDE 1000-10 2009-01 "Anforderungen an die im
Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen" festgelegt.
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Eine Elektrofachkraft
muss sich laut DGUV Vorschrift 1 (BGV
A1) "Grundsätze der Prävention" mindestens
jährlich einer Schulung
unterziehen. Wird diese nicht durchgeführt, dann
kann sie ihre Qualifikation verlieren,
die sie nur durch entsprechende Maßnahmen wieder
erwerben kann.
Eine Elektrofachkraft
muss folgendes überprüfen und
dokumentieren:
a) Planen, Projektieren, Konstruieren
b) Einsetzen von Arbeitskräften
- Organisieren der Arbeiten
- Festlegen der Arbeitsverfahren
- Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte
- Bekanntgeben der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen
- Erläutern der einschlägigen
Sicherheitsfestlegungen
- Hinweisen auf besondere Gefahren
- Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen
- Festlegen der zu verwendenden
Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen
- Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen
c) Errichten
d) Prüfen
- Besichtigen
- Erproben
- Messen
e) Betreiben
- Inbetriebsetzen
- Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße
Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln, die für
Laienbenutzung vorgesehen sind)
- Arbeiten
- Instandhalten
f) Ändern
Für
Fachkräfte der Elektrotechnik und Elektrosicherheit
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Elektrotechnisch
unterwiesene Person
Eine elektrotechnisch
unterwiesene Person (EuP) darf die durch eine Elektrofachkraft
übertragenen Aufgaben ausführen. Das setzt voraus,
dass sie über möglichen Gefahren bei unsachgemäßem
Verhalten unterrichtet, angelernt
und über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
belehrt wurde.
Sie arbeitet immer unter Leitung
und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Das setzt aber nicht voraus, dass diese ständig
dabei sein muss. Die Elektrofachkraft muss sich in
regelmäßigen Zeitabschnitten (die
Intervalle sind von der jeweilige Tätigkeit bzw. dem
Gefährdungspotential abhängig) davon überzeugen,
dass die erteilten Anweisungen beachtet werden
und sicherheitsgerecht ausgeführt werden,
weil sie für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich
ist. Hier setzt man voraus, dass sie auf dem
Stand der Technik sind bzw. die elektrotechnischen
Regeln (Vorschriften- und Normenwerk) sind und umfassende
praktische Erfahrungen haben.
Einige Fort-
und Weiterbildungseinrichtungen (z. B. TÜV,
TAW)
bieten Lehrgänge an, in dene die Teilnehmer die Qualifikation
„Elektrotechnisch unterwiesene Person“ (Fachkunde
nach DGUV Vorschrift 3 und VDE 0105-100:2015-10)
erwerben können. Sie haben dann Zutritt zu abgeschlossenen
elektrischen Betriebsstätten und können begrenzte
Tätigkeiten vornehmen, so z. B. Reinigen der
elektrischen Betriebsräume, Arbeiten in der Nähe
unter Spannung stehender Teile, Durchführung von regelmäßigen
Prüfungen an Elektrogeräten im Unternehmen. Die
dazu erforderlichen theoretischen Kenntnisse
und Hinweise auf besondere Schutzmaßnahmen
zur Unfallverhütung werden in diesen
Lehrgängen vermittelt.
Die Zielgruppe
sind elektotechnische Laien (Meister, Schichtführer,
Sicherheitsbeauftragte, Schlosser, Monteure, Instandhalter,
Maschinenfahrer, Hausmeister) zu deren fachübergreifenden
Tätigkeiten auch der Umgang mit elektrischen
Betriebsmitteln gehört oder die abgeschlossene
elektrische Betriebsstätten betreten müssen.
Lerninhalte
- Rechtliche
Verantwortung von Unternehmern, Führungskräften
und elektrotechnisch unterwiesenen Personen hinsichtlich der
Arbeitssicherheit für das Betreten und Arbeiten in abgeschlossenen
elektrischen Anlagen und an Betriebsmitteln
- Bestellung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person
- Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und BGV A3, DIN
VDE 0105 100, Normen und Regeln der Technik
- Betrieb von elektrischen Anlagen
gemäß DGUV Vorschrift 3
- Zulässige Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen
Person
- Grundlagen der Elektrotechnik
- Unterweisung über die Gefahren des elektrischen Stroms
- Aufbau von Schaltanlagen und Schaltschränken
- Aufbau und Funktion wichtiger elektrotechnischer Betriebsmittel
- Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei elektrotechnischen
UnfällenWirkung und Gefahren des elektrischen Stroms
- Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen
- Umgang mit Werkzeugen, Prüf- und Messgeräten
- Sicherheitsgerechtes Verhalten
bei Fehlern und Unfällen
- Prüfung/Erfolgskontrolle
Einsatz
einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP)
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Elektrotechnischer
Laie
Der elektrotechnische
Laie (EL [z. B. Meister, Schichtführer, Sicherheitsbeauftragte,
Schlosser, Monteure, Instandhalter, Maschinenfahrer, Hausmeister])
darf in der Elektrotechnik nur wenige
Tätigkeiten ausführen. Da er keine spezielle
Ausbildung hat, darf er z. B. Geräte ein- und
ausschalten, Steckvorrichtungen zusammenfügen und trennen,
Funktionssicherheit feststellen, erkennbare Mängel ermitteln,
Schraubsicherungen und Leuchtmittel einsetzen und auswechseln,
einfache äußerliche Reinigungsarbeiten angeschlossenen
Anlagen durchführen. Für weitere Arbeiten muss sich
der elektrotechnische Laie zur elektrotechnisch
unterwiesene Person (EuP) und für eigenständige
Arbeiten zur Elektrofachkraft
(EFK) fortbilden bzw. qualifizieren.
10 Sicherheitsregeln
für elektrotechnische Laien
1. Überzeugen Sie sich
vor der Benutzung elektrischer Geräte oder Anlagen
von ihrem einwandfreien Zustand. (Mit "Überzeugen"
ist hier nur eine Sichtprüfung auf Beschädigungen
ggf. auf eine Störmeldung des Gerätes oder der
Anlage gemeint).
2. Bedienen Sie nur die dafür bestimmten Schalter und
Stelleinrichtungen. Keine Einstellungen an Sicherheitseinrichtungen
verändern.
3. Grundsätzlich keine nassen elektrischen Geräte
benutzen und keine nassen elektrischen Anlagen bedienen,
auch nicht, wenn nur Ihre Hände oder Füße
nass sind.
4. Bei Störungen sofort Spannung ab schalten, Stecker
ziehen. Tun Sie da nach nur das, was Sie gefahrlos beherrschen.
5. Melden Sie Schäden oder ungewöhnliche Erscheinungen
an elektrischen Geräten oder Anlagen sofort der Elektrofachkraft.
Gerät oder Anlage nicht weiter verwenden und der Benutzung
durch an dere Personen ent ziehen, auf Gefahren hinweisen.
Ergänzende Regeln für
besondere Situationen und Geräte:
6. Keine Reparaturen und "Bastelarbeiten" - auch
noch so einfacher Art - an elektrischen Geräten und
Anlagen durchführen, wenn Sie über die damit verbundenen
Gefahren und die sichere Arbeitsweise keine ausreichenden
Kenntnisse besitzen.
7. Informieren Sie sich vor der Benutzung von Elektrohandwerkzeugen
und anderen transportablen elektrischen Geräten über
die besonderen Sicherheitsmaßnahmen. Halten Sie diese
Sicherheitsmaßnahmen strikt ein. Dies gilt ins besondere
beim Einsatz unter besonderen Umgebungsverhältnissen,
wie z. B.extreme Hitze, Kälte, bei Nässe, chemischen
Einflüssen oder auch in feuer- bzw. explosionsgefährdeten
Bereichen.
8. Schutzabdeckungen und Zugänge an elektrischen Betriebsstätten
oder Schaltanlagen nie öffnen. Acten Sie auf Kenn zeichnungen
oder Absperrungen, die Sie vor einer Berührung mit
unter Spannung stehenden Leitungen oder Teilen warnen oder
schützen sollen.
9. Arbeiten in gefährlicher Nähe elektrischer
Anlagen nur nach Anweisung einer erfahrenen Elektrofachkraft
durch führen.
10. Vor Beginn von Arbeiten in der Nähe von Freileitungen
und Kabeln besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen.
Informieren Sie sich über die Regelungen, die für
solche Arbeiten vom Betreiber der Anlage zusammengestellt
sind und richten Sie sich da nach. Sie erhalten vom nächsten
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die nötigen
Hinweise
Quelle: "Umgang
mit elektrischem Gerät", Heft 2 aus der Reihe
„Sicherheit für Sie“ - Universum Verlagsanstalt
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Alle Arbeiten
(Errichtung, Erweiterung,
wesentliche Änderung und Unterhaltung
bzw. Wartung) an einer Trinkwasser-,
Gas- und Elektroanlage hinter
dem Hausanschluss durchgefhrt werden, dürfen nur durch
ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU)
ausgeführt werden. Der Betreiber einer
Anlage bzw. Auftraggeber ist verpflichtet,
sich darüber zu informieren, dass der
Betrieb im Installationsverzeichnis eingetragen ist. Entweder
lassen sie sich den Installationsausweis
zeigen oder sie fragen telefonisch oder im
Internet (Beispiel)
bei dem zuständigen Netzbetreiber (NB)
nach, ob die Firma eingetragen ist.
Firmen mit einem gültigen Installateurausweis
von einem anderen Netzbetreiber können
eine Gastzulassung (Beispiel
- Gast-Eintrag) für die jeweilige Arbeit
im Internet online beantragen
oder ein Download-Formular (PDF) ausfüllen,
ausdrucken und an den zuständigen Netzbetreiber per
Fax schicken. |
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Verteilungsnetzbetreiber (Versorgungsnetzbetreiber) |
Die Verteilungsnetzbetreiber bzw. Versorgungsnetzbetreiber (VNB) sind große Energie-Versorgungs-Unternehmen (EVU) oder zunehmend wieder Stadtwerke als Unternehmen im kommunalen Besitz. Sie sind Grundversorger für elektrische Energie oder Erdgas. Bei den elektrischen Verteilungsnetzen handelt es sich in der Regel um die Mittelspannungs- und Niederspannungssysteme. Es können abschnittsweise auch Leitungen mit höheren Spannungen betrieben werden. Bei den Gasnetzen handelt es vor allem um Niederdrucksysteme für Kleinverbraucher.
Damit die Verteilung von elektrischer Energie und Gas nicht zu überhöhter Preisen (Monopol) kommt, unterliegen die Verteilungsnetzbetreiber einer staatlichen Regulierung (Bundesnetzagentur).
Danach müssen sie sich an folgende Regeln halten:
- Für Haushaltskunden am Ort gilt eine Anschluss- und Versorgungspflicht. Deswegen hat jeder Interessierte im Gebiet des Verteilungsnetzbetreiber einen Versorgungsanspruch (Ausnahme, wenn es wirtschaftlich unzumutbar ist). Der Grundversorger muss Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarife veröffentlichen.
- Die Verteilungsnetzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Nutzung ihrer Netze auch anderen Anbietern zur Verfügung stellen. Dadurch ist für die Endverbraucher ein Anbieterwechsel möglich. Dabei liegt die Verbrauchsermittlung durch Zählerablesungen immer dem Grundversorger und er hat Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt.
- Die Preise (z. B. Netznutzungsentgelte für die Durchleitung) werden staatlich kontrolliert.
- Dezentrale Erzeuger (z.?B. dezentrale Kraftwerke [Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen, Erzeuger von Bioerdgas, wenn es um auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogashandelt]) dürfen in das Netz einspeisen.
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Vertragsinstallationsunternehmen |
Die Grundlage für die Ausstellung einer Konzession für die Zulassung als Vertragsinstallationsunternehmen (VIU)
bilden die "Qualifikationsanforderungen für die
Eintragung in das von einem Versorgungsunternehmen zu führende Installateurverzeichnis".
Arbeiten zur ordnungsgemäßen
Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der
Gasanlage hinter
der Hauptabsperreinrichtung sind nach § 13 Gasanlage, Abs. 2
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) nur durch
bei
dem
zuständigen Versorgungsunternehmen
zugelassene
Vertragsinstallationsunternehmen auszuführen.
Die von dem Versorgungsunternehmen
ausgestellte Konzession für die
im
Versorgungsgebiet ansässigen VIU läuft
in der Regel 5 Jahre.
Die Konzession ist bei dem Versorgungsunternehmen schriftlich zu
beantragen.
Antragsunterlagen werden von dem Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
Jeder anerkannte Installateur erhält einen Installateurausweis.
Dem Auftragnehmer wird empfohlen dem VIU vor Beginn der Arbeiten an der Gasanlage die Gültigkeit der Konzession zu prüfen. Ungültige bzw. abgelaufene Konzessionen führen zu Verweigerung des Einbaus der
Messeinrichtung (Zähler). |
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Arbeiten an und in elektrotechnischen Anlagen dürfen
nur von Installationsbetrieben durchgeführt werden, die in das Installateurverzeichnis eines Energieversorgerunternehmens (EVU) bzw. Verteilungsnetzbetreibers (VNB)
eingetragen sind. Eine Elektrofachkraft (EFK) darf im eingeschränktem fachbezogenen Bereich Bauteile anschließen.
Die Errichtung einer Trinkwasserinstallation und wesentliche
Änderungen an diesen dürfen nur von Installationsbetrieben durchgeführt werden, die
in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind.
Alle Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) gemäß § 13 der NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) durchgeführt werden.
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