Der Begriff „bestimmungsgemäße
Verwendung“ ist ein rechtlicher Begriff
und wird in Streitfällen folgendermaßen verstanden:
Darunter versteht man eine
Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen entsprechend
der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben,
die für den sicheren Betrieb der Geräte, Schutzsysteme und
Vorrichtungen notwendig sind.
Genau hier liegt aber der
Teufel im Detail.
Mir ist aus der eigenen
langjährigen Qualitätssicherungspraxis bei Systemanbietern
und Herstellern im Zusammenhang mit Auswertung von Reklamationen, Gutachten
und Streitfällen sehr gut bekannt, dass Herstellerangaben für
den Einsatz von Komponenten von Solarkreisläufen sehr oft nicht
gelesen, verstanden und beachtet werden.
Wenn dann nach eingetreten
Schäden die Fragen der Regulierung von Schäden und Folgeschäden
zu klären sind und dabei Versicherungen, Gutachter, Rechtsanwälte
und Gerichte einbezogen werden, ist die Prüfung der Einhaltung
von zugesagten technischen Eigenschaften und die bestimmungsgemäße
Verwendung meist ein besonderer Knackpunkt.
Ich empfehle jedem, der
sich für diese Problematik näher interessiert, die technischen
Dokumentationen von Herstellern für marktgängige Solarwärmeanlagen
mit Wasser als Wärmeträger wirklich genau zu lesen und erst
dann über analoge eigene Konzepte nachzudenken, wenn die technischen
und juristischen Hintergründe dieser Dokumente wirklich verstanden
wurden.
Quelle: Dietmar Lange
In Betriebsanleitungen,
Planungsunterlagen und Handbüchern
müssen die Regeln zur "bestimmungsgemäßen
Verwendung" von den technische Redakteuren
der Herstellerfirma von Produkten besonders genau beschrieben
werden. Die "berechtigte Sicherheitserwartung"
des Benutzers für ein Produkt muss in
der Betriebsanleitung dargestellt bzw. eingeschränkt
werden. Diese Darstellung muss grundsätzlich vorhanden
sein, damit die Produkthaftung erreicht wird
und Gewährleistungs- oder Garantieansprüche
greifen.
Bei der Beschreibung der "bestimmungsgemäßen
Verwendung" sollte immer die "vorhersehbare
Verwendung", die bei oder mit einem Produkt möglich
ist, einbezogen und mit entsprechenden Erklärungen falsche
Verwendungen ausgeschlossen werden.
In diesen Fällen übernimmt der Lieferer keine
Gewähr bei ungeeigneter, unsachgemäßer
oder bestimmungswidriger Verwendung, fehlerhafter
Montage oder Instandhaltung, Missachtung von Qualitätssicherungsmaßnahmen,
Nichteinhaltung der Betriebs- oder Wartungsvorschriften durch
den Besteller oder Dritte, sowie für natürlichen Verschleiß,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, firmenfremde
Ersatzteile, mangelhafte Medienanschlüsse, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von ihm zu
verantworten sind. |
|
|
|
Außerdem
sollten die Garantiebestimmungen vom Installationsbetrieb
und später vom Betreiber sehr genau gelesen
werden. Der Ansprechpartner ist in den meisten
Fällen die Einbaufirma, die in der Regel
ein Fachbetrieb sein muss. |
Wertungsfreies Beispiel: |
Allgemeine Garantiebedingungen
der Paradigma Deutschland GmbH (Stand: Februar 2009)
1. Garantie
1.1. Die Paradigma Deutschland GmbH (nachfolgend „Paradigma“
genannt) übernimmt für die in diesen Bedingungen aufgeführten
Produkte gegenüber dem Erstabnehmer eine
Garantie auf Grundlage dieser Garantiebedingungen.
1.2. Im Garantiefall leistet Paradigma gegenüber dem Erstabnehmer
innerhalb der Garantiezeit, Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose
Reparatur oder Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche bestehen
insoweit nicht.
1.3. Die Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen
Paradigma und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte
des Erstabnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt.
Ansprüche des Erstabnehmers gegen Paradigma sind aber ausgeschlossen,
wenn und soweit Paradigma nach dieser Garantie Leistungen erbringt.
2. Garantiefall und Garantiezeit
2.1. Der Garantiefall liegt vor, wenn folgende Produkte nachweislich
aufgrund Material- oder Herstellungsfehler mangelhaft sind. Bei
Röhrenkollektoren liegt ein Garantiefall auch vor, wenn sie
nachweislich durch Hagel oder Frost beschädigt worden sind.
2.2. Es gelten folgende Garantiezeiten und Einschränkungen:
- Modula II (10, 20 und 30 kW) 5 Jahre, 10 Jahre für Wärmetauscher
Modula II (41, 61 und 111 kW) 5 Jahre,
5 Jahre für Wärmetauscher ModuVario/ModuVarioAqua 5
Jahre, 10 Jahre für Kesselwärmetauscher
- Pelletskessel 5 Jahre,
- Pellet Primärofen-Programm 2 Jahre,
- Kaminofen-Programm 2 Jahre,
- Speicher 5 Jahre
- Emaillierte Speicher 5 Jahre, vorausgesetzt, der Anodenschutz
ist nachweislich 2 Jahre nach Inbetriebnahme und im Folgenden
jährlich überprüft und die erforderliche Wasserbeschaffenheit
eingehalten worden
- Kombi- und Pufferspeicher 5 Jahre, ausgenommen Korrosionsschäden
- Röhrenkollektoren 5 Jahre, 10 Jahre für Glasbruch
verursacht durch Hagel oder Frost
- Zündelektroden 1 Jahr
- Pelletskessel-Flammrohr 2 Jahre
- Brennerretorte 2 Jahre
- Zündpatrone 2 Jahre
- Rauchgasfühler 2 Jahre
- Pellets Primärofen-Technik 6 Monate
- Feuerbehaftete Feuerraum-Innenteile wie Schamottierungen, Isolierungen,
Dichtungen, Blech-/Gussplatten,
Brennertöpfe, Roste
- Kaminofen-Technik 6 Monate
- Feuerbehaftete Feuerraum-Innenteile wie Schamottierungen, Dichtungen,
Blech-/Gussplatten, Brennertöpfe, Roste
- Zündelemente
- Frostschutzmittel 2 Jahre
- Magnesiumanoden 2 Jahre
- Dichtungen 2 Jahre
3. Garantiebedingungen
3.1. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum auf dem Original-Kaufbeleg
des Erstabnehmers.
3.2. Die Garantie setzt voraus, dass der Erstabnehmer die gelieferten
Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und
Paradigma Mängel der Produkte schriftlich mitgeteilt hat
sowie die Auslegungs-Richtlinien eingehalten worden sind.
3.3. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn
- bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Betrieb
und Wartung der Produkte und Anlagen von den Vorgaben, Hinweisen,
Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-,
Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der
einzelnen Produkte abgewichen wurde,
- die Produkte ohne Zustimmung von Paradigma verändert oder
ergänzt wurden,
- die Mängel für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit
der Produkte unerheblich sind,
- die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebsmitteln,
Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden,
die nicht von Paradigma freigegeben sind, oder
- die Mängel durch chemische, elektrochemische, elektrische
Einflüsse oder mangelnde Stromversorgung verursacht wurden,
die nicht im Verantwortungsbereich von Paradigma liegen.
3.4. Garantieansprüche müssen unverzüglich nach
Feststellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Kaufbelegs
und des Original-Lieferscheins gegenüber Paradigma geltend
gemacht werden.
3.5. Die Kosten für Ausbau, Montage, Transport und Reisekosten
sowie Lagerungs- und Transportrisiken werden von Paradigma nicht
übernommen.
3.6. Bei Ersatzlieferung mangelhafter Komponenten behält
sich Paradigma das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige
Komponente zu liefern, wenn die mangelhafte nicht mehr hergestellt
wird.
3.7. Durch Garantieleistungen wird die Garantiezeit weder verlängert
noch erneuert. |
Beispiele
Bestimmungsgemäße Verwendung
von Anlegeleitern
(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern
nur an sichere Stützpunkte anlegen.
(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese
mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere
gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wangen und Holme
von Anlegeleitern nicht behelfsmäßig verlängert werden.
(4) Versicherte dürfen Wangen und Holme von Anlegeleitern nicht
behelfsmäßig verlängern.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Anlegeleitern
aus nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.
(6) Versicherte dürfen von Anlegeleitern aus nur Arbeiten geringen
Umfanges ausführen.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen,
wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer
und dergleichen verlängert werden.
Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen,
wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer
und dergleichen verlängert werden.
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges"
ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und
des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit
zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der
Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines
Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe
§ 7 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten"
(BGV C 22).
Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges"
ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und
des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit
zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der
Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines
Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.
Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz
bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (VBG
37).
Bestimmungsgemäße Verwendung von Stehleitern
(BGV D 36)
(1) Versicherte dürfen die oberste
Stufe oder die oberste Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn
sie hierfür eingerichtet ist.
(2) Versicherte dürfen von Stehleitern aus nicht auf Bühnen
und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z.
B. Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.
Hierzu zählen nach den Durchführungsanweisungen zu §
2 Abs. 3 auch fahrbare Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter
Schiebeleiter.
Fernwärme-Hausstation
Die Fernwärme-Hausstation ist nach
dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln
gebaut. Dennoch können bei unsachgemäßer oder nicht
bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leib und
Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen des
Gerätes und anderer Sachwerte entstehen.
Die Fernwärme-Hausstation beinhaltet
sowohl die Übergabestation als auch die Hauszentrale, ausgeführt
als Fernwärme-Hausstation nach DIN 4747.
Die Übergabestation verbleibt im
Eigentum der Fernwärme GmbH und überträgt die Fernwärme
vertragsgemäß hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom
an die Hauszentrale.
Die Hauszentrale ist das Bindeglied zwischen
Übergabestation
und Hausanlage. Sie dient zur Anpassung der Wärmelieferung an
die Hausanlage. Sie ist als indirekte Anlage mit einem Wärmeübertrager
ausgestattet, so dass eine Trennung zwischen dem Fernwärmekreislaufwasser
und dem Heizungswasser der Hausanlage bzw. dem Trinkwasser erfolgt.
Eine andere oder darüber hinausgehende
Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus
resultierende Schäden haftet die Fernwärme GmbH nicht. Das
Risiko trägt allein der Anwender.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung
gehören auch die Beachtung dieser Bedienungsanleitung und die
Einhaltung der Wartungsbedingungen.
Hinweis: Bitte bewahren sie diese Bedienungsanleitung
für den künftigen Gebrauch auf.
|