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Die Kalkulation ist eine rechnungsbezogene
Zusammenfassung von Kosten, eine Auswertungsrechnung und mit der Betriebsbuchhaltung und ein Teilgebiet der Kostenrechnung. Sie wertet die Kosten aus,
die im betrieblichen Leistungsprozess entstanden sind, und bereitet sie auf. Dabei können die Kosten auf einzelne Kostenträger verteilt und zugerechnet werden.
Nach dem Kalkulationszweck gibt es in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung drei Kalkulationsarten (Zuschlagskalkulation, Vorkalkulation, Nachkalkulation)
Betriebsbedingte Kosten
- Personalkosten (z. B. Löhne, Gehälter, Aufwand für Abstandszalungen und Pension, Sozialaufwand)
- Materialkosten (z. B. Rohstoffe, Vorprodukte, Betriebsstoffe, Hilfsstoffe)
- Dienstleistungskosten (z. B. Transport, Beratung, Energie, Versicherung)
- Kapitalkosten (z. B. Zinsen, in Großbetrieben > Dividenden)
- Raumkosten (z. B. Miete, Pacht, Reinigung)
- kalkulatorische Kosten (kalkulatorische Abschreibung, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Wagnisse)
Kosten für die Funktionen des Betriebes
- Beschaffungskosten/Materialkosten
- Fertigungskosten
- Vertriebskosten (Betriebsabrechnungsbogen)
- Verwaltungskosten (Kostenstellenrechnung)
- Steuerkosten
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Kalkulation im Handwerk
STREIT Software GmbH
Kostenrechnung - Kalkulation und Nachkalkulation - Controlling im Handwerk
Unternehmensberatung Axel Schröder
10 Fehler in der Kalkulation: "Viele kennen ihren Preis nicht"
Denny Gille, handwerk.com - Schlütersche Fachmedien GmbH |
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Zuschlagskalkulation (Selbstkostenkalkulation)
Bei der Zuschlagskalkulation (Selbstkostenkalkulation, Angebotskalkulation) wird versucht, alle anfallenden
Kosten möglichst verursachungsgerecht, anhand von Kostenstellen und
entsprechenden Verteilungssschlüsseln auf die Kostenträger eines Unternehmens zu verteilen.
Die Zuschlagskalkulation nutzt die Daten (z. B. für ein Produkt oder ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag), die im Rahmen der Kostenträgerrechnung gewonnen wurden. Diese
Selbstkosten (eigenen Kosten) werden einem bestimmten Produkt zugeordnet. Die Ermittlung der Selbstkosten ist
eine Vorstufe zur Kalkulation des Listenpreises eines Produktes. Zunächst werden zur Ermittlung
der Selbstkosten alle Einzelkosten den einzelnen Kostenträgern zugeordnet. Dabei unterscheidet man zwischen
Material- und Fertigungseinzelkosten. Einzelkosten sind Kosten, die direkt dem Kostenträger
zugerechnet werden können. Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind Gemeinkosten.
Die Gemeinkosten werden
in vier Kostengruppen unterteilt:
- Materialgemeinkosten
- Fertigungsgemeinkosten
- Verwaltungsgemeinkosten
- Vertriebsgemeinkosten
Diese Kosten werden über einen im Betriebsabrechnungsbogen* (BAB) ermittelten
Zuschlagssatz dem Produkt zugerechnet. Zuerst werden die Material- und Fertigungskosten berechnet.
Um die Materialkosten zu berechnen, werden alle Einzelkosten des Materials erfasst. Danach werden die Gemeinkosten
mithilfe des Zuschlagsatzes und der Summe der Materialeinzelkosten (z. B. Schrauben, Verbindungdsteile) gebildet.
Materialgemeinkosten sind z. B. Transportkosten, Verpackungen und Heizungskosten. Die Fertigungskosten
werden in der gleichen Art ermittelt. Diese Material- und Fertigungskosten bilden die Herstellkosten des Kostenträgers.
Anhand der Herstellkosten werden mit den Zuschlagssätzen für Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten
die Selbstkosten ermittelt.
* Der Betriebsabrechnungsbogen wird zur Kosten- und Leistungsrechnung im Bereich der Kostenstellenrechnung eingesetzt. Mit dem BAB werden die Kosten dort kontrolliert, wo sie verursacht werden, die Gemeinkosten auf die Kostenstellen verteilt, die Gemeinkostenzuschlagssätze für die Kalkulation und
die Wirtschaftlichkeit der Kosten ermittelt.
Handwerksbetriebe verwenden mit vorberechneten bzw. vorbestimmten Zuschlägen,
die im jeweiligen Betrieb ermittelt oder von Fachverbänden empfohlen werden, häufig die Zuschlagskalkulation. Dieses
Kalkulationsverfahren ist einfach, praktikabel zu handhaben und liefert hinreichend genaue Kalkulationen. Besonders dann, wenn für die zu kalkulierenden
Aufträge eine annähernd gleiche Leistungs- und Kostenstruktur haben. Dies gilt besonders für kleinere
Handwerksbetriebe und Bauleistungsbetriebe, die weniger komplex sind.
Ein Beispiel ist z. B. die
Berechnung eines Stundenverrechnungssatzes |
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Vorkalkulation (Angebotskalkulation)
Eine Vorkalkulation ist letztendlich eine
Zuschlagskalkulation bzw. Angebotskalkulation. Die Unsicherheit bei der Vorkalkulation von
größeren Projekten mit längeren Erstellungszeiten kann zu falschen bzw. zu zu niedrig kalkulierten Preisen
führen, da die für diese Projekte üblichen speziellen Risiken nicht in der Kalkulation abgebildet sind. Eine hohe Qualität der für die
Projektkalkulation durchgeführten Aufwandsschätzung ist maßgeblich für einen belastbaren Angebotspreis.
Damit sind aber nicht alle Unwägbarkeiten gelöst. Für die Angebotskalkulation gibt es für verschiedene Branchen übliche
Gestaltungsmöglichkeiten. Wenn etwa Materialpreise stark schwanken, können sie zwischen den
Vertragsparteien auch erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beschaffung festgelegt werden. Ist aber eine
Festvergütung vereinbart, so besteht für den Auftragnehmer keine weitere Projektsteuerung, was deutlich
risikoreicher ist.
Angebotskalkulation – So kalkulieren Sie Angebote richtig
Diplom-Betriebswirt Jörgen Erichsen, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG |
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Nachkalkulation
Die Nachkalkulation ist besonders im Handwerk überlebenswichtig. Nach der Erfüllung
eines Auftrags müssen die wirklich entstandenen Kosten (Ist-Kosten) ermittelt
werden. Dadurch wird festgestellt, ob die vorkalkulierten Kosten eingehalten oder überstiegen worden sind und welche Posten des Auftrags
zum Gewinn beigetragen haben. Es wird überprüft, wie der Arbeitsstundeneinsatz war und welches Material
eingesetzt wurde.
Im Gegensatz zum Einzelhandel oder Internethandel ist die Nachkalkulation im Handwerk
schwieriger. Die Aufträge können über viele Monate laufen, dann kann die Nachkalkulation dafür sorgen, dass der Unternehmer immer den Überblick
behält, ob sein derzeitiges Ist-Ergebnis im Plan zum Soll-Ergebnis liegt. Besonders bei größeren Aufträgen gibt es schwer
kalkulierbare Arbeiten. Nur durch eine regelmäßige Nachkalkulation kann der Unternehmer erkennen, ob sein Angebotspreis den tatsächlich erforderlich
gewordenen Aufwand für diese Leistungen abgedeckt hat.
Dazu benötigt der Unternehmer ständig Aufstellungen über die bisher ausgeführten Arbeiten
(Aufmaße*). Bei umfangreichen und langfristigen Aufträgen sollte er nicht aus Kapazitätsmangel oder Zeitdruck auf der Baustelle diese
kontinuierlichen Aufmaße unterlassen, sonst entgleiten die Aufträge in eine Schieflage. Die ständige Nachkalkulation erfolgt nach Erfordernis
in regelmäßigen Abständen und richtet sich nach der Größe des Auftrages. Nur diese Ist-Ergebnisse bilden die Grundlage, ob die Arbeiten in der kalkulierten
Zeit ausgeführt worden sind und ob Zusatzarbeiten Nachtragsangebote auslösen müssen. Wenn der Auftrag abgeschlossen ist, folgt die
Nachkalkulation. Sie sagt aus, ob die Vorkalkulation realistisch war und bildet die Grundlage für Folgeaufträge.
Formblatt - Nachkalkulation
Handwerkskammer Niederbayer-Oberpfalz
Nachkalkulation
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
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* Aufmaß
Einmal kurz Höhe, Länge und Breite der baulichen Gegebenheiten beim Kunden vor Ort messen oder aus den Bauzeichnungen entnehmen und schon kann es mit der Arbeit losgehen? Nein! Ein guter Handwerker weiß, dass sich hinter einem Aufmaß weit mehr versteckt. Denn es ist nicht nur wichtige Planungsgrundlage, sondern es zeigt auch den Umfang der tatsächlich erbrachten Bauleistung und dient als Grundlage für die spätere Abrechnung.
Der Begriff des Aufmaßes hat zwei unterschiedliche, wenn auch ähnliche Bedeutungen:
• das Ausmessen und Aufzeichnen eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils als Planungsgrundlage für die erforderlichen Tätigkeiten
• das Ermitteln des Umfangs erbrachter Bauleistungen nach ihrer Fertigstellung als Grundlage für die Rechnungsstellung
Nicht bei jeder Bauleistung muss ein Aufmaß berechnet werden. Auch hier gibt es zwei Varianten:
• Lässt sich die erforderliche Bauleistung in ihrer Art und ihrem Umfang exakt vorherbestimmen, werden oft Pauschalverträge geschlossen. Hier wird dem Kunden vorab die Kosten für die Gesamtleistung festgelegt. Ein Aufmaß ist entbehrlich.
• Bei Einheitspreisverträgen wird nach Beendigung des Auftrags die tatsächlich erbrachte Bauleistung abgerechnet. Die Kosten werden pro Leistungseinheit berechnet, die Erstellung eines Aufmaßes ist erforderlich. |

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Ein Aufmaß liefert einerseits die erforderlichen Angaben der benötigten Materialien, der voraussichtlichen Arbeitszeit und Baukosten zur Planung eines Bauvorhabens und andererseits als Beleg für die erbrachte Leistung
(Gemäß § 623 a und § 650 Bürgerliches Gesetzbuch müssen die Auftragnehmer von Werktätigkeiten Ihrem Vertragspartner eine transparente Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Mit einem Aufmaß wird diese Verpflichtung erfüllt, denn mit ihm wird nach Beendigung der Bautätigkeit dem Auftraggeber sämtliche kostenpflichtige Leistungen hinsichtlich Art, Größe und Menge transparent dargestellt. So kann dieser problemlos alle Schritte nachvollziehen und die Rechnungslegung gutheißen). |
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Zeichnerisches Aufmaß
Gerade bei umfangreichen Projekten im Hoch- und Tiefbau ist es häufig praktisch nicht möglich, nach Beendigung der Tätigkeit das Ausmaß vor Ort aufzunehmen. Doch dank bereits vorliegender Angaben müssen Sie für die Erstellung Ihres Aufmaßes die Baustelle auch nicht noch einmal persönlich aufsuchen. Eine Voraussetzung für dieses zeichnerische Aufmaß gibt es jedoch: Während Ihrer Arbeitsausführung müssen Sie Ihre Pläne zur Bauplanung an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen und sämtliche Änderungen detailliert notieren. Das Leistungsverzeichnis liefert Ihnen die erforderlichen Angaben zu Maßen und Daten.
Örtliches Aufmaß
Anders sieht es bei einem örtlichen Ausmaß aus, das bei komplexen und in ihrer Art einmaligen Bauprojekten wie Gebäuderekonstruktionen oder Sanierungsarbeiten genutzt wird. Denn für solch individuelle Auftragsarbeiten lassen sich standardisierte Leistungsverzeichnisse und Ausführungszeichnungen nicht verwenden. Hier bleibt Ihnen keine Alternative, als die erforderlichen Messungen vor Ort durchzuführen.
Prüffähiges Aufmaß
Nur nach einer korrekten, präzisen Dokumentation Ihres gesamten Leistungsumfangs lässt sich Ihre Vergütung berechnen. Ob Ihre Darstellung diese Voraussetzungen erfüllt, wird durch das prüffähige Aufmaß ermittelt, bei dem eine unbeteiligte Person anhand Ihrer Unterlagen die Richtigkeit Ihrer der Angaben nachvollziehen können muss.
Gemeinsames und einseitiges Aufmaß
• In der Regel erstellen Sie nach beendeter Tätigkeit das Aufmaß in Eigenregie und legen es Ihrem Kunden zum Abzeichnen vor. Doch bei Zweifeln oder Unklarheiten in Ihren Aufzeichnungen folgt bei einem solchen einseitigen Aufmaß die Unterschrift nicht immer auf dem Fuße.
• Mit einem gemeinsam durchgeführten Aufmaß beugen Sie diesen Komplikationen vor, können Nachfragen sofort klären und alle für die Rechnung bedeutsamen Aspekte einheitlich feststellen. Eine vertragliche Verpflichtung besteht hierfür allerdings von keiner Seite, Ihr Auftraggeber kann die Rechnungsbegleichung nicht mit dem Hinweis auf ein einseitiges Ausmaß verweigern.
• 14 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) empfiehlt eine gemeinsame Feststellung aller für die Abrechnung erforderlichen Leistungen. Doch auch hier ist eine entsprechende Zusammenarbeit kein Muss. |
Aufmaß – Definition, wichtige Infos & Tipps
STREIT Software GmbH
Aufmaß nach VOB - Beispiele, Tipps & Muster
STREIT Software GmbH
Abrechnung nach Aufmaß
STREIT Software GmbH.
Bauabrechnung - Aufmaß
bauprofessor.de - f:data GmbH |
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Mischkalkulation
Mit der Mischkalkulation können Handwerksunternehmer ihre Kosten und Gewinnzuschläge unterschiedlich auf Lohn und Material verteilen.
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Mischkalkulation: Was Handwerker dazu wissen müssen
Jana Tashina Wörrle, DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG
Mischkalkulation
bauprofessor.de - f:data GmbH |
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Um die Kosten einer Firma kennenzulernen,
folgende Informationen und Aufgaben zur Übung Es gibt vermehrt Kunden, die versuchen, die
aufgeschriebenen Arbeitszeiten nicht oder nur nach Reklamationen zu bezahlen.
Dieses
Berechnungsbeispiel
(Beispiel aus dem Jahre 2004 - neuen Lohn und neue Kosten eingeben) soll aufzeigen, warum dem Kunden ein solch hoher Stundenlohn
in Rechnung gestellt werden muss. Es kann in der Praxis sehr
wichtig werden, dem Kunden zu erklären, welche Hintergründe
die hohen Verrechnungsätze haben.
Die Preise beziehen sich bei diesem Beispiel
auf einen Kundendienst-Monteur. Ein mitarbeitender Lehrling* kostet je nach Lehrjahr 45 bis 75 % des Verrechnungssatzes.
Nach neueren Gerichtsurteilen ist die Abrechnung eines Lehrlings
nur noch erlaubt, wenn er aktiv oder aus aus Gründen der
Arbeitssicherheit mitarbeitet. Dies führt immer mehr zu
Streitigkeiten mit dem Kunden.
* Üblich sei ein prozentualer Anteil vom Stundenverrechnungssatz des Gesellen, wenn der Auszubildende
tatkräftig und produktiv mitarbeitet. Das ist aber nicht gesetzlich geregelt.
Gestaffelt nach Ausbildungsjahren sind das:
bis zu 45 % im ersten Lehrjahr,
bis zu 55 % im zweiten Lehrjahr,
bis zu 65 % im dritten Lehrjahr,
bis zu 75 % im vierten Lehrjahr.
Aber auch die Mitarbeiter sollten sich
über ihre eigenen hohen Verrechnungssätze im Klaren
sein. So sollten sie bedenken, dass z. B. eine Tasse Kaffee
und eine Zigarette (ca. 10 Minuten nicht arbeiten),
die der Kunde ausgibt, etwa 7,00 € kostet.
Auch muss der Mitarbeiter verstehen, welche
Kosten hinter dem Preis stehen. Es wäre geradezu frustrierend,
wenn er meint, dass die Differenz zwischen seinem Stundenlohn
und dem auf der Rechnung stehende Stundenlohn, der Gewinn der
Firma wäre. In diesem Beispiel wäre der zu erwartende
Gewinn ca. 4 % (ca. 1,61 €/Stunde). Einen Teil
dieses Betrages wird benötigt, das Eigenkapital der Firma
zu erhöhen.
Auch stelle ich gerne einmal die Frage
in den Raum, warum die Stundenverrechnungssätze in einer
Kfz-Werkstatt widerspruchslos bezahlt werden? Liegt es evtl.
daran, dass dort meistens nur die Preise pro Arbeitseinheit
angegeben werden? Umgerechnet auf die Stunde, kommt man dann
schnell auf 90 bis 120 €.
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Warum
ist der Stundenlohn eines Kundendiensttechnikers so "hoch"?
Es gibt vermehrt
Kunden, die versuchen, die aufgeschriebenen Arbeitszeiten nicht
oder nur nach Reklamationen zu bezahlen. |
Die Stundenverrechnungssätze
in den einzelnen Handwerkszweigen können unterschiedlich
sein, letztendlich ist aber das Schema der Kalkulation überall
weitgehend gleich. |
Der
Stundenverrechnungssatz ist nicht gleich dem Stundenverdienst
eines Handwerkers! Er setzt sich vielmehr aus den Lohnzusatzkosten,
den Gemeinkosten, dem Stundenlohn und am Ende der Mehrwertsteuer
zusammen. |
Auch kann
der Verrechnungssatz für reine Lohnarbeiten erheblich höher
sein, weil er nicht materialentlastet ist. Dies kommt dann zur
Anwendung, wenn Wartungs- und Inspektionsarbeiten ausgeführt
oder das Material vom Auftraggeber beigestellt werden (und sich
der Auftragnehmer auf den Einbau einlässt). |
Diese Faktoren fließen
in die Berechnung ein |
Tarifliche Sozialaufwendungen |
- Urlaubsentgelt
- Urlaubsgeld
- Sonderzahlung (13. Monatsgehalt), Gratifikationen
- Tarifliche Ausfalltage
- Betriebliche Altersvorsorge
- Vermögensbildung
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Gesetzliche Sozialaufwendungen |
- Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung
- Beitrag zur Umlage am Insolvenzgeld
- Abgabe nach dem Schwerbehindertenrecht
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Beitrag für die Berufsgenossenschaft
- Gesetzliche Feiertage: Neujahr, Heilige
Drei Könige (in bestimmten Gebieten), Karfreitag, Ostermontag,
1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (in
bestimmten Gebieten), Mariä Himmelfahrt (in bestimmten
Gebieten), Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen (in bestimmten
Gebieten), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
- Mutterschaftsurlaub u. a.
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Betriebliche Gemeinkosten |
- Gehälter für Mitarbeiter in Büro,
Arbeitsvorbereitung und Lager
- Raumkosten
- Heizung, Strom, Wasser, Gas
- Betriebliche Steuern, z. B. Gewerbesteuer
- Betriebliche Versicherungen, Beiträge,
Gebühren
- Werbung
- Porto, Telefon, Internet
- Büromaterial
- Gebäude und Maschinen instandhalten
- Kfz-Kosten, Reisekosten
- Betriebliche, nicht direkt verrechenbare
Zeiten
- Steuer- und Rechtsberatungskosten
- Zinsen für Kredite
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Kalkulatorische Gemeinkosten |
- Unternehmerlohn
- Verzinsung des Eigenkapitals
- Kalkulatorische Abschreibung
- Kalkulatorische Miete
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Freiwillige Sozialaufwendungen |
- Familienbeihilfen
- Fahrgeld, Essenszuschuss u. a.
- Beiträge zur Altersvorsorge
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19 Prozent gesetzliche
Mehrwertsteuer |
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Angebot-Kostenvoranschlag
Für Angebote oder Kostenvoranschläge ist
keine besondere Form vorgeschrieben. Auch im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
ist zu diesem Thema nichts festgelegt. Danach kann schon eine direkte mündliche (auch telefonisch) Aussage rechtlich
wirksam werden.
Wenn aber über ein Lastenheft
(was und womit) ein Pflichtenheft
(wie und womit) erstellt werden soll, dann ist hier eine normgerechte Form einzuhalten.
Normalerweise bezieht sich ein Angebot oder Kostenvoranschlag
auf eine betriebliche Kalkulation (z. B. Zuschlagskalkulation).
Das BGB schließt eine Bezahlung
für die Erstellung eines Angebotes ausdrücklich
aus, weil dies zu den allgemeinen Unternehmerrisiken gehört.
Da aber ein Handwerksbetrieb für die Ausarbeitung eines
Angebotes viel Arbeitszeit investiert, ist es möglich
mit dem Kunden im Voraus festzulegen, dass es im Fall der Nichtbeauftragung mit einem angemessenen Betrag
berechnet wird. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn das Angebot eine Leistung enthält, die der Kunde
ohne Auftragserteilung nutzt, die er nur gegen Entgelt erhalten hätte.
Hieraus ergibt sich auch ein Grund, dass es schwierig werden kann,
eine Firma zu finden, die ein Angebot abgibt. Zumal Angebote vom "zukünftigen" Auftraggeber
auch dazu genutzt werden, sich die Bauteile selber im Internet zu kaufen oder
damit bei anderen Firmen anfragen.
In einem Angebot richtet sich der Anbieter
an eine bestimmte Person oder Einrichtung. Mit dem Angebot erklärt
er, unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, Waren zu liefern
oder eine (Werk)Leistung zu erfüllen. Nach der Annahme des Angebotes
ist der Anbieter rechtlich an sein Angebot gebunden.
Ein Angebot kann aber auch eingeschränkt werden. Hierzu ist eine
Freizeichnungsklausel notwendig. Hier gibt es z. B. folgende Formulierungen:
Die Mitarbeiter einer
Firma haben normalerweise keine Vollmacht, gegenüber
Kunden Angaben zu Preisen zu machen. Aber der Kunde wird sich an solchen
"Schätzungen“ orientieren und die (höhere) Rechnung
beanstanden. Deshalb sollten die Mitarbeiter schriftlich darauf hingewiesen
werden, dass sie nicht berechtigt sind, Preisangaben gegenüber
dem Kunden zu machen. Dieser Passus sollte auch in den "Allgemeine
Geschäftsbedingungen“ (AGB) vorhanden sein.
Die AGB's müssen
vom Kunden bei Vertragsschließung unterzeichnet werden. Er sollte
sie allerdings schon frühzeitig zur Kenntnis nehmen, sodass sie
häufig einen Bestandteil der Angebotsmappe darstellen. Kennt der Kunde früh genug die Angebotsbedingungen,
ist der Kauf bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung transparent
und das Verhältnis von Kunden und Betrieb kann so gestärkt
werden.
Die Bindungsfrist eines
Angebotes oder eines Kostenvoranschlages ist im BGB nur allgemein
formuliert. Sie ist im Einzelfall von der Reaktionszeit des Kunden,
die sich aus der Verkehrssitte des entsprechenden Vorhabens ergibt,
abhängig. Es geht also um die Höhe des Angebots/Kostenvoranschlags
und um die Sache. So ist bei größeren Bauvorhaben ist die
Überlegungszeit für den Kunden natürlich länger
als bei Preisanfragen z. B. wegen einer kleinen Armaturen-Reparatur.
Deswegen sollte grundsätzlich eine Bindungsfrist festgelegt werden.
Ein Kostenvoranschlag ist nur eine momentane Kostenübersicht, die nicht rechtlich bindend
ist. Er ist eine fachmännische Schätzung. Deshalb kann die
Rechnung auch vom Kostenvoranschlag abweichen, wenn ein Schätzfehler
vorliegt. Man nennt sie deshalb auch unverbindliche Angebote. Kostenvoranschläge
beinhalten normalerweise eine detaillierte Aufstellung des erforderlichen
Geldbetrages.
Bei Kostenvorschlägen kann nach dem BGB eine wesentliche
Überschreitung des Kostenvoranschlages in Rechnung
gestellt werden, wenn das Werk nicht ohne die zusätzlichen
Kosten ausgeführt werden kann. Hier sehen die Gerichte bis
20 % als normal an. Sollte dieser Prozentsatz überschritten
werden, dann muss der Unternehmer dem Kunden die Überschreitung
unverzüglich anzeigen bis zur Annahme mit der Ausführung
warten. Der Kunde ist aber auch zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Er ist aber dann zur Bezahlung der bis zu dem Zeitpunkt angefallenen
Kosten verpflichtet.
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