VOB Teil C
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Nebenleistungen und besondere Leistungen

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik

Abkürzungen im SHK-Handwerk

Bosy-online-ABC

Die VOB/C ist, wie auch die anderen Teile der VOB, kein Gesetz. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können die VOB in Anspruch nehmen, wenn sie vertraglich schriftlich festgelegt wurden. Der Teil C enthält bau- und abrechnungstechnische Regelungen und wird von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als rechtsgeschäftlich bindend angesehen.
In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, was eine unentgeltlich zu erbringende Nebenleistung ist, die vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen zu erbringen ist und was eine zu bezahlende besondere Leistung ist, die vom Auftraggeber extra beauftragt und bezahlt werden muss.
Der Privatkunde muss auf die Inhalte der VOB Teil B besonders hingewiesen werden. Der allgemeine Hinweis auf die VOB reicht hier nach einem Urteil des BGH (Urteil vom 24. Juli 2008 [Az.: VII ZR 55/07]) nicht aus. Teil C ist immer anzuwenden.
Im gewerblichen Bereich kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Auftraggeber diese Normen kennt. Trotzdem muss die VOB schriftlich fixiert werden.
Grundsätzliche Nebenleistungen für Bauleistungen sind in der DIN 18299 festgelegt, die für alle Gewerke im Baubereich zu beachten sind. Ergänzend dazu sind in den Normen der einzelnen Gewerke spezielle Nebenleistungen aufgeführt.
Nebenleistungen
Nebenleistungen sind grundsätzlich nicht extra vergütungspflichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie im Vertrag extra aufgeführt sind oder nicht. Wenn die Leistungen nach der VOB/C als Nebenleistung beschrieben sind, empfiehlt es sich nur ausnahmsweise, die Vergütungspflicht im Vertrag noch einmal zu regeln. Ein allgemeiner Hinweis auf die VOB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht in Verträgen mit Privatpersonen nicht aus.
Besondere Leistungen
Besondere Leistungen müssen vertraglich fixiert werden. Wenn eine Besondere Leistung nach dem Vertrag Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung nennt, kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung vom Auftraggeber fordern. Die Leistungen müssen entsprechend kalkuliert und im Angebot aufgeführt werden. Wenn der Vertrag die Besondere Leistung nicht als Teil des geschuldeten Leistung berücksichtigt, dann steht dem Auftragnehmer für diese Leistung vom Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung zu, sofern weiteren Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen.
Im Einzelfall ist es nicht einfach, zu bestimmen, ob eine bestimmte Leistung Teil der vertraglichen Leistung ist. Ist die Leistungsbeschreibung undeutlich, muss man sie auslegen. Bei der Auslegung durch einen Richter oder einen Sachverständigen ist das Ergebnis durchaus unsicher. Deswegen sollte möglichst eine vertragliche Klärung herbeigeführt werden.
Im Jahre 2010 treten 19 überarbeitete DIN-Normen in Kraft. Über Änderungen in Bezug auf die Nebenleistung freue ich mich über Rückmeldungen.
DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

.
.

DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten

 
DIN 18379 - Raumlufttechnische Anlagen
 
DIN 18380 - Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
.
.
DIN 18381 - Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
 

Folgende ATV wurden redaktionell und fachtechnisch überarbeitet.

• ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“
• ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“
• ATV DIN 18301 „Bohrarbeiten“
• ATV DIN 18302 „Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen“
• ATV DIN 18303 „Verbauarbeiten“
• ATV DIN 18304 „Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten“
• ATV DIN 18305 „Wasserhaltungsarbeiten“
• ATV DIN 18306 „Entwässerungskanalarbeiten“
• ATV DIN 18307 „Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden“
• ATV DIN 18308 „Drän- und Versickerarbeiten“
• ATV DIN 18309 „Einpressarbeiten“
• ATV DIN 18311 „Nassbaggerarbeiten“
• ATV DIN 18312 „Untertagebauarbeiten“
• ATV DIN 18313 „Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten“
• ATV DIN 18314 „Spritzbetonarbeiten“
• ATV DIN 18315 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel“
• ATV DIN 18316 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln“
• ATV DIN 18317 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten aus Asphalt“
• ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen“
• ATV DIN 18319 „Rohrvortriebsarbeiten“
• ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“
• ATV DIN 18321 „Düsenstrahlarbeiten“
• ATV DIN 18322 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“
• ATV DIN 18325 „Gleisbauarbeiten“
• ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“
• ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“
• ATV DIN 18333 „Betonwerksteinarbeiten“
• ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“
• ATV DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten“
• ATV DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten“
• ATV DIN 18339 „Klempnerarbeiten“
• ATV DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“
• ATV DIN 18345 „Wärmedämm-Verbundsysteme“
• ATV DIN 18349 „Betonerhaltungsarbeiten“
• ATV DIN 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“
• ATV DIN 18353 „Estricharbeiten“
• ATV DIN 18354 „Gussasphaltarbeiten“
• ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“
• ATV DIN 18356 „Parkettarbeiten“
• ATV DIN 18357 „Beschlagarbeiten“
• ATV DIN 18358 „Rollladenarbeiten“
• ATV DIN 18360 „Metallbauarbeiten“
• ATV DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen“
• ATV DIN 18364 „Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten“
• ATV DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“
• ATV DIN 18366 „Tapezierarbeiten“
• ATV DIN 18367 „Holzpflasterarbeiten“
• ATV DIN 18379 „Raumlufttechnische Anlagen“
• ATV DIN 18380 „Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen“
• ATV DIN 18381 „Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“
• ATV DIN 18384 „Blitzschutzanlagen“
• ATV DIN 18385 „Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige“
• ATV DIN 18386 „Gebäudeautomation“
• ATV DIN 18421 „Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen“
• ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten“ Quelle: VOB online



Oft verwechselt der Kunde Garantie, Gewährleistung und Kulanz > mehr .....
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, während die Garantie eine reine vertragliche Kulanzleistung des Herstellers darstellt.
Der Begriff “Garantie” steht nicht im BGB. Es ist jedoch erlaubt eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen) zu gewähren.
Der Garantievertrag ist ein Vertrag, bei dem die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernommen wird, ohne Rücksicht zu nehmen, ob die den Erfolg betreffende Schuld des Hauptschuldners besteht.
Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich eindeutig geregelt und ist keine freiwillige Leistung des Herstellers.
Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen beim Kauf (§§ 459 ff. BGB), beim Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und beim Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB).
Als Gewährleistungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, Rücktritt oder in manchen Fällen sogar den Schadensersatz. Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung.
Natürlich kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein vertragliches Recht verzichten. Dieses Entgegenkommen nennt man Kulanz. Hier gewährt er Reparatur- und Serviceleistungen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen oder vertraglichen Garantieleistungen.
Beigestelltes Material
Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.
Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen oder nicht? > mehr
 
Für Verträge, die auf Messen abgeschlossen wurden, gibt es kein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht
! Der Begriff "bestimmungsgemäße Verwendung" ist ein rechtlicher Begriff und wird in Streitfällen relevant. !
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
das neue Videoportal von HaustechnikDialog mit vielen interessanten Informationen und Anleitungen aus der Haustechnik
Videos aus der SHK-Branche
SHK-Lexikon