Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.

Soll ein Handwerksbetrieb das beigestellte Material einbauen oder nicht?
Besonders im Bau- und Werkvertragsrecht ist es wichtig, alle Vorgänge schriftlich gegenüber Architekten bzw. Bauleiter und Bauherrn dokumentieren zu lassen. Dies wird viel zu oft sträflich vernachlässigt.
Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. Dieser lautet:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben; noch besser eine rechtssichere Zustellung).
Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben.
Ein Haftungsausschluss ist generell möglich, sollte aber möglichst genau bezeichnen, was von der Haftung ausgeschlossen ist. Vorsicht ist beim Haftungsausschluss durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angezeigt. Die AGB’s können gerichtlich überprüft werden. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Haftungsausschluss gegenüber einem Verbraucher wirksam ist oder nicht. Hier wird bei Verbrauchern und Unternehmern mit zweierlei Maß gemessen. Am Besten man vereinbart einen Haftungsausschluss durch gesonderte Vereinbarung. Selbst dann kann dies unter Umständen aber juristisch angegriffen werden. Hier spielen die genauen Umstände der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses eine Rolle.

Generell sollte keine Materialien verwendet werden, die nicht den gängigen DIN-Normen usw. entsprechen. Diese entsprechen dann im Zweifelsfall nicht dem anerkannten Regeln der Technik. Arbeiten die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sind mangelhaft!.

Sofern ein Kunde trotzdem derartige Materialien verbaut haben will, dann muss unbedingt schriftlich Bedenken angemeldet und konkret dargelegt werden, welches Problem besteht. Der Bauherr soll dann unterschreiben, dass die Arbeiten trotz vorgebrachter Bedenken auf seine Gefahr durchgeführt werden

Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich vor Mängelgewährleistungsansprüchen durch fehlerhaftes Material, Anordnung des Auftraggebers und Vorleistungen der Kollegen nur durch eine schriftliche Bedenkenanmeldung absichern kann. Diese ist auch dem Bauherrn zugänglich zu machen.
Der Handwerker ist als Gewerbetreibender auch Kaufmann, unabhängig von einem Eintrag im Handelsregister. Das ist wichtig für den beiderseitigen Handelskauf, wenn also beide Handelspartner Gewerbetreibende oder Kaufleute sind (zweiseitiger Handelskauf [zwei Kaufleute sind beteiligt]). Im Unterschied zum Verbraucher unterliegt der gewerbliche Käufer nämlich der Rügepflicht. Oder in schönem Juristendeutsch - ihn trifft die Mängelrügeobliegenheit: Er muss die gekaufte Ware auf Mängel untersuchen. Die Frist dafür beginnt mit der Anlieferung. Offene Mängel sind sofort zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wenn die nicht vertraglich verlängert wurde. Bei Bauwerken und Bauteilen beträgt die Gewährleistungspflicht fünf Jahre. Kommt der Handwerker seiner Rügepflicht nicht nach, verliert er den Anspruch auf Gewährleistung. Das alles regelt der § 377 des Handelsgesetzbuch (HGB).
Beim einseitigen Handelskauf (ein Kaufmann und eine Privatperson beteiligt) und beim bürgerlichen Kauf (beide sind Privatpersonen) muß der Käufer die Ware nicht unverzüglich prüfen; entdeckt er Mängel, kann er die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist (Gewährleistung) vornehmen; diese kann vertraglich (Garantie) oder gesetzlich (§ 477 BGB) bestimmt sein.

Generell sollte der gesamte wichtige Schriftverkehr (Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen, Nachträge, Stundenlohnarbeiten, usw. immer dem Bauherrn zugehen und auch von diesem quittiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Zustellung gerichtssicher bzw. rechtssicher erfolgt.

Seit einiger Zeit werden Verträge nach der VOB zwischen einer Fachfirma und einem privaten Bauherrn nur dann wirksam, wenn der Bauherr Punkt für Punkt schriftlich auf die Nachteile der VOB gegenüber dem BGB hingewiesen wird.

Müssen Fachhandwerker für verbautes Fremdmaterial haften?

Beigestellte Materialien - Haftungsfragen für Installateure

Einbau von Kundenmaterial


Bei BGB-Vereinbarung:

Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, hat gemäß BGB §§ 631 ff. seine Leistung so zu erbringen, dass das hergestellte “Werk ... die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern”.

Bei VOB-Vereinbarung:
VOB/B 2010 § 13 - Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

Die nachfolgende kurze Darstellung besitzt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur besseren Verständlichkeit enthält sie verfälschende Vereinfachungen. Sie kann und will daher eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Zu beachten ist besonders: aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen kann die Rechtslage im Einzelfall anders sein. > weiter
(HaustechnikDialog - Diskussionen sind erwünscht)

"Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand"
(Beispiel) - RA Ronald Heesch

Da sich die Rechtslage ständig ändert, bitte ich um eine kurze Nachricht, wenn der Inhalt dieser Seite nicht mehr aktuell ist  > Danke

Man muss auch einmal "NEIN" sagen können
Weniger ist manchmal mehr
 

Eigenleistungung*

Zunehmend werden viele Bauleistungen, im Neubau und besonders bei einer Sanierung, vom Bauherrn selber ausgeführt. Die Gründe sind der der Fachkräftemangel und die immer höher steigende Materialkosten. Also kauft sich der Bauherr das Material im Internet oder im Baumarkt
In vielen Fällen merkt aber der Bauherr, dass er das Material nicht in Eigenleistungung ausführen kann bzw. teilweise auch nicht darf. Nun wird es schwierig, eine Fachfirma zu finden, die diese Material einbauen soll. Auf der einen Seite scheitert das am Fachkräftemangel. Auf der anderen Seite gibt es viele Firmen, die grundsätzlich kein "Beigestelltes Material" einbauen.
Außerdem werden Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, von der BAFA nicht mehr gefördertet. So wie es aussieht wird kann weiterhin das Material gefördert. Man sollte sich also vor dem Arbeitsbeginn unbedingt erkundigen.
* Eine Eigenleistung liegt immer dann vor, wenn keine fremden Gewerke (z. B. Maurer, Maler, Fliesenleger, Tischler, Dachdecker, Installateure) beauftragt werden, also handwerkliche Arbeiten selbst gemacht werden.. Das gilt auch, wenn Familienmitglieder oder Freunde mithelfen. Hier muss auch bedacht werden, dass für viele Arbeiten eine Fachbetriebspflicht vorliegen kann. Oft werden Eigenleistungen bei der Baufinanzierung mit eingeplant (Muskelhypthek). Außerdem sollte darauf geachtet werde, dass die Eigenleistung nicht durch Schwarzarbeit ausgeführt bzw. angesehen wird.


Was ist "Eigenleistung am Bau"?

Helmut Keller, Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) - Stand: 23.08.2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
KfW - Stand: 28.07.2022

 

Muskelhypothek (Eigenleistung)

Es gibt verschiedene Gründe (z. B. Muskelhypothek, Geld "sparen", es wird keine Firma gefunden, die beigestelltes Material einbaut oder/und keine Termine frei hat), weshalb ein Bauherr auf die Eigenleistung beim privaten Hausbau, bei Sanierungen oder bei Reparaturen zugreift. Die Arbeiten können auch von Freunden oder Familienmitgliedern (Nachbarschaftshilfe) übernommen werden. Dabei muss aber die Abgrenzung zur Schwarzarbeit klar zu erkennen sein.

Wer beim Bau des eigenen Hauses mitarbeiten, einige Gewerke erstellen oder Reparaturen selbst ausführen will, benötigt

neben handwerklichen Fähigkeiten auch das notwendige Fachwissen,
eine gute körperliche Kondition,
die Bereitschaft, auf Freizeit und Urlaub zu verzichten.

Auf jeden Fall müssen alle Eigenleistungen mit dem Bauplaner abgestimmt werden. Die Art und der Umfang und auch das Beistellen von Material müssen auf jeden Fall vertraglich geregelt werden. Hier kann es zu erheblchen Problemen kommen, weil viele Firmen hier ein Veto einlegen. Die meisten Firmen weigern sich, beigestelltes Material nicht akzeptieren. Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, müssen Eigenleistungen exakt in den Bauablauf integriert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauherr mit einem Generalunternehmer oder Bauträger baut, denn diese lehnen meistens Eigenleistungen ab.

Es gibt Gewerke (z. B. Heizung, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation), die in die Hand von Fachfirmen gehören bzw. einer Fachbetriebspflicht unterliegen. Oft überschätzen sich die Selbstbauer, sie wissen nicht, wie etwas fachgerecht gemacht wird und/oder sie wissen nicht, ob die geplanten Arbeiten überhaupt ausgeführt werden dürfen. Das Ergebnis ist, dass sie Fehler in den Bau einbringen, die evtl. Einwirkungungen auf die Bausubstanz haben können oder sie suchen sich Ratschläge in diversen Internetforen, die aber oft auch nicht umgesetzt werden können. Grundsätzlich gibt es auf Eigenleistungen keine Gewährleistung.

Besonders wichtig ist die Absicherung der Personen, die auf dem Bau in Eigenleistung mitarbeiten. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten beide Seiten eine private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst Schäden und Schadensersatzansprüche bis 8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem Unfall ohne Verschulden trägt der Helfer erst mal alleine das Risiko. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als Arbeitsunfall. Wenn der Helfer Schäden verursacht, dann haftet er bei einer Gefälligkeit nur, wenn eine Norm verletzt, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird und/oder erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders hoch können die Haftungsansprüche werden, wenn es zu Todesfällen kommt und/oder Schmerzensgeld- oder Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden.

Muskelhypothek
Viele Bauherren, die Arbeiten beim Bauen selber ausführen wollen, setzen diese als Teil des Eigenkapitals ein, um zu günstigeren Kreditkonditionen zu kommen. Die Banken ermitteln den Geldwert der Eigenleistung nach dem II. Wohnungsbaugesetz § 36 Absatz 3 (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG). Danach wird der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart wird.
Leider wird die Eigenleistung oft nicht überall gleich anerkannt. So sehen z. B. die Bausparkassen die Leistungen in voller Höhe an und bei Banken und Sparkassen kommt es vor, dass die Anrechnung der eingesparten Lohnkosten nicht in voller Höhe anerkannt werden. Hier sind Abschläge bis 50 % sind nicht unüblich.
Wichtig ist eine gute Beratung und die eigenen Leistungen (z. B. handwerklichen Fähigkeiten und Zulassungen für das jeweilige Gewerk) müssen realistisch eingeschätzt bzw. vorhanden sein, damit große Fehler und unnötigen Mehrkosten ausgeschlossen werden.
Es sollte auch beachtet werden, dass inzwischen Eigenleistungen in einigen Fördermaßnahmen (z. . B. BAFA) nicht mehr anerkannt werden bzw. nicht mehr föderfähig sind.

 
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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