Beigestelltes Material Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik Alle Angaben ohne Gewähr |
Generell ist die Frage
der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften
Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs-
und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers
eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig
mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche
Rechtsprechung. |
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Soll ein Handwerksbetrieb
das beigestellte Material einbauen oder nicht? |
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Besonders im Bau-
und Werkvertragsrecht
ist es wichtig, alle Vorgänge schriftlich
gegenüber Architekten bzw. Bauleiter und Bauherrn dokumentieren
zu lassen. Dies wird viel zu oft sträflich vernachlässigt. |
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Für bauseits
gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die
Gewährleistung zu übernehmen. Die VOB/B enthält
hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet
der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf
die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen
Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer
hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht. |
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Diese Formulierung
enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und
zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der
Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann
nicht, wenn er auf Bedenken
nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3
VOB/B erfüllen. Dieser lautet: |
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Hat der Auftragnehmer
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte
der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
- möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
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Der Auftraggeber bleibt
jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich.
Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer
Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen
zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben; noch besser eine
rechtssichere
Zustellung). |
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Am Besten lässt
man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben. |
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Ein Haftungsausschluss
ist generell möglich, sollte aber möglichst genau bezeichnen,
was von der Haftung ausgeschlossen ist. Vorsicht ist beim Haftungsausschluss
durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
angezeigt. Die AGB’s können gerichtlich überprüft
werden. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Haftungsausschluss gegenüber
einem Verbraucher wirksam ist oder nicht. Hier wird bei Verbrauchern
und Unternehmern mit zweierlei Maß gemessen. Am Besten man vereinbart
einen Haftungsausschluss durch gesonderte Vereinbarung. Selbst dann
kann dies unter Umständen aber juristisch angegriffen werden. Hier
spielen die genauen Umstände der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
eine Rolle. |
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Generell sollte keine
Materialien verwendet werden, die nicht den gängigen DIN-Normen
usw. entsprechen. Diese entsprechen dann im Zweifelsfall nicht dem anerkannten
Regeln der Technik. Arbeiten die nicht den anerkannten Regeln
der Technik entsprechen sind mangelhaft!. |
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Sofern ein Kunde trotzdem
derartige Materialien verbaut haben will, dann muss unbedingt schriftlich
Bedenken angemeldet und konkret dargelegt werden, welches Problem besteht.
Der Bauherr soll dann unterschreiben,
dass die Arbeiten trotz vorgebrachter Bedenken auf seine Gefahr
durchgeführt werden |
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Es wird immer wieder darauf hingewiesen,
dass man sich vor Mängelgewährleistungsansprüchen
durch fehlerhaftes Material, Anordnung des Auftraggebers und Vorleistungen
der Kollegen nur durch eine schriftliche Bedenkenanmeldung
absichern kann. Diese ist auch dem Bauherrn zugänglich zu machen.
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Generell sollte der
gesamte wichtige Schriftverkehr (Bedenkenanzeigen,
Behinderungsanzeigen, Nachträge, Stundenlohnarbeiten, usw. immer
dem Bauherrn zugehen und auch von diesem quittiert
werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Zustellung
gerichtssicher bzw. rechtssicher erfolgt. |
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Seit einiger Zeit werden Verträge nach der VOB zwischen einer Fachfirma und einem privaten Bauherrn nur dann wirksam, wenn der Bauherr Punkt für Punkt schriftlich auf die Nachteile der VOB gegenüber dem BGB hingewiesen wird. Müssen Fachhandwerker für verbautes Fremdmaterial haften? Beigestellte Materialien - Haftungsfragen für Installateure Einbau von Kundenmaterial Kunde stellt Baumaterial – So vermeiden Handwerker Haftungsrisiken |
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Bei BGB-Vereinbarung:
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Der Unternehmer,
der eine Leistung erbringt, hat gemäß BGB §§
631 ff. seine Leistung so zu erbringen, dass das hergestellte
“Werk ... die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern”. |
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Bei VOB-Vereinbarung: |
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VOB/B
2010 § 13 - Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine
Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln
zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln
der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so
ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, |
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1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst |
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Die nachfolgende kurze Darstellung besitzt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur besseren Verständlichkeit
enthält sie verfälschende Vereinfachungen. Sie kann und
will daher eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Zu beachten ist besonders: aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen
kann die Rechtslage im Einzelfall anders sein. > weiter |
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"Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand" |
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Zunehmend werden viele Bauleistungen, im Neubau und besonders bei einer Sanierung, vom Bauherrn selber ausgeführt. Die Gründe sind der der Fachkräftemangel und die immer höher steigende Materialkosten. Also kauft sich der Bauherr das Material im Internet oder im Baumarkt
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG |
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Es gibt verschiedene Gründe (z. B. Muskelhypothek, Geld "sparen", es wird keine Firma gefunden, die beigestelltes Material einbaut oder/und keine Termine frei hat), weshalb ein Bauherr auf die Eigenleistung beim privaten Hausbau, bei Sanierungen oder bei Reparaturen zugreift. Die Arbeiten können auch von Freunden oder Familienmitgliedern (Nachbarschaftshilfe) übernommen werden. Dabei muss aber die Abgrenzung zur Schwarzarbeit klar zu erkennen sein. |
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Wer beim Bau des eigenen Hauses mitarbeiten, einige Gewerke erstellen oder Reparaturen selbst ausführen will, benötigt
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Auf jeden Fall müssen alle Eigenleistungen mit dem Bauplaner abgestimmt werden. Die Art und der Umfang und auch das Beistellen von Material müssen auf jeden Fall vertraglich geregelt werden. Hier kann es zu erheblchen Problemen kommen, weil viele Firmen hier ein Veto einlegen. Die meisten Firmen weigern sich, beigestelltes Material nicht akzeptieren. Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, müssen Eigenleistungen exakt in den Bauablauf integriert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauherr mit einem Generalunternehmer oder Bauträger baut, denn diese lehnen meistens Eigenleistungen ab. Es gibt Gewerke (z. B. Heizung, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation), die in die Hand von Fachfirmen gehören bzw. einer Fachbetriebspflicht unterliegen. Oft überschätzen sich die Selbstbauer, sie wissen nicht, wie etwas fachgerecht gemacht wird und/oder sie wissen nicht, ob die geplanten Arbeiten überhaupt ausgeführt werden dürfen. Das Ergebnis ist, dass sie Fehler in den Bau einbringen, die evtl. Einwirkungungen auf die Bausubstanz haben können oder sie suchen sich Ratschläge in diversen Internetforen, die aber oft auch nicht umgesetzt werden können. Grundsätzlich gibt es auf Eigenleistungen keine Gewährleistung. Besonders wichtig ist die Absicherung der Personen, die auf dem Bau in Eigenleistung mitarbeiten. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten beide Seiten eine private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst Schäden und Schadensersatzansprüche bis 8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem Unfall ohne Verschulden trägt der Helfer erst mal alleine das Risiko. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als Arbeitsunfall. Wenn der Helfer Schäden verursacht, dann haftet er bei einer Gefälligkeit nur, wenn eine Norm verletzt, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird und/oder erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders hoch können die Haftungsansprüche werden, wenn es zu Todesfällen kommt und/oder Schmerzensgeld- oder Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden. |
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Muskelhypothek |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit
zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung
einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht
nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote
einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |