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Die Rechtsform für
ein Unternehmen
muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen.
Hier gibt es viele Vorgaben für die unternehmerische
Tätigkeit. So sind z. B. die Fragen der Haftung,
die Möglichkeiten der Geschäftsführung,
die Beteiligung an Gewinn und Verlust
und die Anforderungen an die Rechnungs- und Bilanzregelung
und die Auflagen für den Firmennamen von der
Rechtsform des Unternehmens abhängig. Ein Existenzgründer
(AN) sollte sich von einer Handwerkskammer (HWK), Industrie- und Handelskammer
(IHK), einem Unternehmensberater oder von Anwälten beraten lassen.
Aber auch der Auftraggeber(AG)
sollte bei der Auftragsvergabe die Vor- und Nachteile
der entsprechenden Firma kennen.
Es wird zwischen Einzelunternehmen
(und Kleingewerbetreibende), Personengesellschaft
(KG, OHG, GbR, GmbH & Co. KG, Stille Gesellschaft, e.K.) und Kapitalgesellschaft
(GmbH, KGaA, AG) unterschieden. Bei Einzel- und Personengesellschaften
haften die Gesellschafter für die Schulden ihres Unternehmens
in voller Höhe und auch mit ihrem Privatvermögen. Die Inhaber
bzw. Geschäftsführer sind immer identisch und bei Kapitalgesellschaften
kann das Eigentum und Geschäftsleitung getrennt sein. Außerdem
ist der bürokratische Aufwand bei den Kapitalgesellschaften erheblich
höher.
Man unterscheidet zwischen |
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Kleinunternehmen |
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Ein Klein-
und Kleinstunternehmen (Einzel- oder Solounternehmen)
wird in der Regel allein von dem Gründer
(z. B. Freiberufler*
oder Selbstständige, die ihre Tätigkeit als vergleichsweise
wenig gewinnbringend einschätzen) oder als Familienunternehmen
(Kiosk, Verkaufsstände, nebenberufliche Internetshops) geführt.
Für Existenzgründer und Kleinunternehmer
wurde das Kleinunternehmerförderungsgesetz
- KFG -) vom 31. Juli 2003 geändert. Es soll einen
geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile schaffen.
Der Kleingewerbetreibende haftet für die Verbindlichkeiten
aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt, also
mit dem Betriebs- und seinem Privatvermögen.
> mehr |
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Einzelunternehmen
Wenn sich ein Gewerbetreibender (Kaufmann, Handwerker)
oder Freiberufler ein Geschäft allein
(Solo-Selbstständige) eröffnet, entsteht ein Einzelunternehmen.
Dazu muss der Handwerker seine Tätigkeit
beim Gewerbeamt und bei der Handwerkskammer
(HWK) bzw. Industrie- und Handelskammer (IHK) anmelden.
Auch gewerbetreibende Kaufleute melden sich beim
Gewerbeamt an und tragen das Unternehmen ins Handelsregister
ein. Ein Einzelunternehmer haftet in vollem Umfang
mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit
dem Privatvermögen.
Der Name der Firma
wird nach den Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften
benannt, unter dem sie am Geschäftsverkehr teilnehmen. Eine Firma
kann auch Namen des Inhabers verwenden,
auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder einen
Phantasiebezeichnung haben.
Ein Einzelunternehmer/in kann auch
als Kleingewerbetreibende/r
anfangen. Freiberufler (Freie
Berufe) beantragen bei dem zuständigen Finanzamt
eine Steuernummer.
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Ein Nachunternehmer (NU) organisiert ein selbstständiges Bauunternehmen, das im Auftrag und mit Vertrag bestimmte Bauleistungen in größeren Objekten für einen Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (HU) ausführt. Er ist nicht mit einem Subunternehmer zu verwechseln.
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Für die Ausführung bestimmter Teilleistungen (Teilaufträge, Unteraufträge) kann ein Hauptunternehmer im Rahmen öffentlicher Aufträge einen Nachunternehmer oder Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beauftragen. Ein Nachunternehmer kann auch weitere Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beauftragen.
Der Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (Auftragnehmer) wird einen Großauftrag nicht alleine durchführen, sondern sich die Unterstützung von Dritten nehmen. In der Praxis ist die Einschaltung von Nachunternehmern (selten Subunternehmen) heutzutage üblich. Der Nachunternehmer führt die vertraglichen Arbeiten oder Dienstleistungen teilweise oder ganz im Auftrag und im Namen des Auftragnehmers selbstständig aus. Darüber hinaus sind Lieferanten in die Auftragsausführung eingebunden. Diese verkaufen und liefern nur Waren (oder Dienstleistungen) an den Auftragnehmer.
Der Einsatz von Nachunternehmen bringt viele Vorteile, ist aber auch mit erheblichen Risiken verbunden. So nutzt z. B. der Hauptunternehmer fremdes Know-how, spart eigene Kapazitäten, verkürzt der Bauzeit und kann Kapazitätsengpässe überbrücken. Auf jeden Fall sollte der HU prüfen, ob und inwieweit mögliche Risiken für eine Haftung aus dem NU-Einsatz auf ihn zukommen könnten.
Zu den möglichen Risiken gehören z. B.:
das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung
eine Eintragung in die Handwerksrolle bei erforderlicher Verpflichtung
vorliegende Gründe zum Ausschluss von öffentlichen Bauaufträgen (z. B. eine Verstoß nach dem Schwarzarbeitsgesetz)
Hauptunternehmer-Haftung bezüglich der Beiträge zur Sozialversicherung, Unfallversicherung, gegenüber den Sozialkassen (z. B. der SOKA-Bau [Sozialkassen der Bauwirtschaft]) und des branchenüblichen und gesetzlichen Mindestlohns
eine mögliche illegale Arbeitnehmerüberlassung
Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer sowie zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer
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Subunternehmen
Ein Subunternehmer (SU) wird von einem Generalunternehmen oder auch Nachunternehmen mit der Ausführung von Nebenleistungen beauftragt, während das Hauptunternehmen oder Generalunternehmen den Auftrag direkt vom Auftraggeber (Bauherr) erhält. |
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Subunternehmer sind Selbstständige mit einem Unternehmen, die Aufträge ausführen. Wenn sie im Auftrag eines Hauptunternehmens Leistungen erbringen, dann sind sie ein Subunternehmen. Dieses Vertragsverhältnisse findet man hauptsächlich im Handwerk, Baugewerbe, in der Logistik für Transportaufträge, Dienstleistungssektor (IT, Reise und Tourismus), in der Landwirtschaft sowie im öffentlichen Personennahverkehr zur Personenbeförderung. Mit den Bauherren bzw. Auftraggebern gehen Subunternehmen keine vertragliche Beziehung ein, der komplette Arbeitsvertrag wird mit dem Hauptunternehmen geregelt. |
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Der Einsatz von Subunternehmen wird in erster Linie zur Einsparung von Kosten eingesetzt, da es sich bei der Auftragsvergabe eindeutig um Outsourcing (Auslagerung, Fremdbeschaffung) handelt. Dabei werden einzelne Leistungen, Teilbereiche oder Geschäftsprozesse eines Unternehmens auf Zulieferer verlagert. Damit entfallen Lohn- und Lohnnebenkosten vollständig, denn es wird ausschließlich nach Leistung innerhalb des vertraglichen Rahmens bezahlt. Darüber hinaus können Auftragsspitzen im Hauptunternehmen durch Subunternehmen aufgefangen werden. Und nicht selten profitiert das Hauptunternehmen von speziellen Fachkenntnissen der Subunternehmen.
Wenn ein Subunternehmen nur für einen Hauptunternehmen, Generalunternehmen oder Nachunternehmen tätig ist, wird es als Scheinselbstständiger (Scheinunternehmen) eingestuft. Damit wird die selbstständige Tätigkeit als Subunternehmen fälschlich geführt und ist laut Gesetz rechtswidrig. Auch aus finanztechnischer Sicht besteht ein erhebliches Risiko. |
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Scheinunternehmen
Wenn ein Subunternehmer nur für einen Hauptunternehmen, Generalunternehmen oder Nachunternehmen tätig ist, wird er als Scheinselbstständiger eingestuft. Eine Scheinselbstständigkeit kommt immer wieder in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern vor, in denen anstatt einer selbstständigen Tätigkeit eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Sie arbeiten wie fest angestellte Arbeitnehmer.
Die Scheinselbständigen sind in den meisten Fällen ihren Auftraggebern gegenüber weisungsgebunden und in deren organisatorische Abläufe eingebunden. Außerdem sind
festgelegte Arbeitszeiten,
sie arbeiten beim Auftraggeber vor Ort, die Namen der Mitarbeitenden tauchen in einem Dienstplan auf
und sie müssen sich Tätigkeiten für andere Auftraggeber bewilligen lassen.
Bei einer Scheinselbstständigkeit führen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ab. Außerdem fällt die Lohnsteuer an. Wenn eine Scheinselbstständigkeit aufgedeckt wird, dann sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Es können noch Säumniszuschläge hinzukommen. |
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Eingetragene*r Kaufmann/-frau
Die Rechtsform der eingetragenen Kaufleute bezeichnet Einzelunternehmer*innen, die im Hanelsregister eingetragen sind. Grundsätzlich zählt jede*r als Kaufmann bzw. Kauffrau, der oder die ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe wird wiederum jeder Betrieb eingeordnet, der als Gewerbe angemeldet ist – es sei denn, das Unternehmen bzw. das Gewerbe erfordert in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Für die Definition des/der eingetragene*n Kaufmanns/-frau ist außerdem noch wichtig zu wissen, dass es sich immer nur um eine einzelne Person handeln kann – sobald mehrere Kaufleute gemeinsam gründen, wird aus dem „e.K.“ eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Ebenfalls zu unterscheiden ist das Kleingewerbe und der/die Kleingewerbetreibende: Dabei handelt es sich um eine*n nicht eingetragene*n Einzelunternehmer*in, für den/die das Privatrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) greift, während für den Einzelkaufmann das Handelsgesetzbuch (HGB) gilt. |
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Personengesellschaft
Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die zusammen ein Unternehmen gründen.
Personengesellschaften sind
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)br>
- GmbH & Co. KG
Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter
für die Schulden des Unternemens, ist kein
Mindestkapital erforderlich und sie sind i.d.R. nicht nur Inhaber,
sondern auch Leiter ihres Unternehmens. |
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Eigenbauunternehmer
Jeder private Bauherr ist ein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten. Das ergibt sich daraus, dass er auf seine Verantwortung eine bauliche Maßnahme vorbereitet bzw. ausführt oder vorbereiten bzw. ausführen lässt. In der Regel wurde ihm die Baugenehmigung erteilt und/oder er ist im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Für die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Bauherr der zuständigen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft an (Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung § 136 Abs.1 "Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers"). Dabei ist es unerheblich, ob der Bauherr einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst ausführt, er ist ein Eigenbauunternehmer.
Der von der BG BAU gewährte Unfallversicherungsschutz gilt für (fast) alle Personen, die für den Bauherren an dem Bauvorhaben tätig werden. Dieser automatische Schutz gilt nicht für den Bauherren und seinen Ehepartner. Da diese als Unternehmer eingestuft sind, können sie sich freiwillig gegen einen Zusatzbeitrag bei der BG Bau versichern oder aber eine private Bauhelfer-Unfallversicherung abschließen. Auch Familienangehörige sind nicht immer automatisch geschützt. So greift der gesetzliche Schutz z. B. bei einer üblichen Gefälligkeit innerhalb der Familie nicht.
Bauhelfer (Nachbar, Verwandte, Freunde) sind bei Arbeitsunfällen oder bei Unfällen auf dem Weg zur Baustelle grundsätzlich über die gesetzliche Bauhelferversicherung abgesichert. Dabei ist es unerheblich, ob der Helfer bezahlt wird oder nicht, ob er nur einmal oder für längere Zeit mitarbeitet. Der Versicherungsschutz wird für Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten gewährt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Eine private Bauhelfer-Unfallversicherung erweitert den gesetzlichen Versicherungsschutz. Sie kann auch für alle Hilfskräfte abgeschlossen werden, die dann die Leistungen aus der gesetzlichen Bauhelfer-Unfallversicherung ergänzen. Sie bietet Geldleistungen bei dauerhaften, unfallbedingten Gesundheitsschäden in Form einer Einmalzahlung oder/und einer lebenslangen Rente. Weitere Leistungen können z. B.Tagegelder, Todesfallleistung und kosmetische Operationen sein. Gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung spielt es dabei keine Rolle, ob der Versicherte nach seinem Unfall noch erwerbsfähig ist oder nicht.
Der Bauherr ist verpflichtet, seine Helfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden und je nach Umfang der Arbeiten dafür Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu zahlen. Auch wenn der Bauherr die Anmeldung "vergisst", greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Helfer und dem Bauherrn droht dann jedoch ein Bußgeld.
Der Eigenbauunternehmer hat genauso wie ein gewerblicher Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft die gleichen Verpflichtungen.
Diese sind
• die Erfüllung der Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten
• die Beachtung der Anforderungen aus staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften
• die Meldung von Arbeitsunfällen
• die Erfüllung der Beitragspflicht
Zu den Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten gehören
• Name und Anschrift des oder der Bauherren
• die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und der Baustellenanschrift
• die Anzeige über den Baubeginn und das Bauende
• die geleisteten Helferstunden aller Helfer
• die Namen und Anschriften der beauftragten gewerblichen Unternehmen
Verantwortlich für den baulichen und auch den Nutzungs-Zustand
eines Grundeigentums sind generell die Eigentümer nach dem Grundbuch (und Erbbauberechtigte);
für Wohnungseigentum/Teileigentum auch die Teileigentümer, soweit nicht die Eigentümergemeinschaft zur Verantwortung zu ziehen ist. Als Bauherren können
auch andere natürliche und jurstische Personen fungieren.
Wenn der Bauherr eine baubegleitende
Qualitätskontrolle beauftragt hat, dann muss der Baubegleiter überprüfen, ob alle Risiken
abgesichert sind.
Außerdem wird empfohlen, ein Bautagebuch zu führen.
Wer ist Bauherr -
und verantwortlich?
Bauherr / Bauherren tragen bei Bauvorhaben die Verantwortung
Pflichtversicherung für private Bauvorhaben +
Privates Bauvorhaben anmelden
+ Beiträge Eigenbau
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) |
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Kapitalgesellschaft
Bei der Wahl der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft liegt der Grund in der Haftungsbeschränkung.
Die Gründung ist aufwendiger
als bei Personengesellschaften.
Kapitalgesellschaften sind
-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmensgesellschaft (UG)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine Mischung aus Kapitalgesellschaft
und eingetragenem Verein
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Sie
sind Träger von Rechten und Pflichten. Bei der Gründung
eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags,
eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung
und ein Mindestkapital zwingend vorgeschrieben.
Die Gesellschafter bzw.
Aktionäre haften für geschäftliche Aktivitäten
nur in Höhe ihrer Einlage. Sie können Kapital zur Verfügung
stellen, ohne aktiv an der Geschäftsführung beteiligt zu sein. |
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Offene
Handelsgesellschaft (OHG)
Kaufleute, die gemeinsam
ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen,
können die Rechtsform einer Offenen
Handelsgesellschaft (OHG) wählen. Hierzu
müssen mindestens zwei Kaufleute einen formfreien
Gesellschaftsvertrag, möglichst in schriftlicher
Form, abschließen. Die Gesellschaft muss ins Handelsregister
eingetragen werden. Dabei ist kein Mindestkapital
bzw. keine Mindesteinlage vorgeschrieben.
Die Unternehmensführung wird
im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Diese kann durch
einen Gesellschafter oder durch die Bestellung eines
Prokuristen wahrgenommen werden. Bei dieser Personengesellschaft.
haftet jeder Gesellschafter mit seinem Gesellschaftsvermögen
und Privatvermögen in unbeschränkter Höhe für
Schulden der Gesellschaft. Sie muss
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer abführen,
ist aber nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gesellschafter
müssen aber für ihren Gewinnanteil Einkommensteuer abführen.
Sie bilden also eine Tätigkeits-, Vermögens-,
Risiko- und Haftungsgemeinschaft.
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Kommanditgesellschaft
(KG)
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist
eine Personengesellschaft und besteht aus einem
oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern
(Komplementären) und mindestens einem Gesellschafter
(Kommanditist), der mit seiner Einlage beschränkt
haftet. In dieser Gesellschaft knnen auch juristische Personen
Kommanditist oder Komplementär sein. In
das Handelsregister wird die Haftsumme
des Kommanditisten eingetragen.
Wenn in der Gesellschafft mit beschränkter Haftung
nur persönlich haftende Gesellschafter, dann ist es eine GmbH
& Co. KG. |
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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die KGaA ist eine Mischform zwischen Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Sie hat einen persönlich haftenden Gesellschafter und bei der Gründung ist ein Startkapital von 50.000 € notwendig.
Seit 1997 ist die KGaA durch eine GmbH als persönlich haftende Komplementäre der Kommanditgesellschaft auf Aktien (GmbH & Co. KGaA) erweiterbar. In dieser Unternehmensform haftet keine persönliche Person, sondern die GmbH als juristische Person, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist. |
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Stille
Gesellschaft
Wenn sich eine natürliche oder
juristische Person mit einer Vermögenseinlage
an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt,
kann eine stille Gesellschaft (§§ 230 bis
237 des Handelsgesetzbuchs [HGB]) entstehen. Dabei handelt es sich
um eine Innengesellschaft, die nach außen nicht
erkennbar ist. Nur bei der Aktiengesellschaft muss die Beteiligung
veröffentlicht werden.
Eine stille Gesellschaft kann durch
einen formlosen Vertrag, in dem der stille
und die Hauptgesellschafter die Höhe der Gewinnbeteiligung
festlegen, gegründet. Sie ist nur intern relevant, es erfolgt
keine Veröffentlichung der stillen Teilhabe
und keine Eintragung im Handelsregister.
Bei der atypische stille Gesellschaft werden dem
stillen Teilhaber mehr Rechte, als sie gesetzlich
vorgeschrieben sind, eingeräumt. So kann z. B. der stille Gesellschafter
auch an der Geschäftsführung beteiligt
sein. |
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Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) kann von Gewerbetreibenden (Kleingewerbetreibende,
Praxisgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften) und Freiberuflern
gegründet werden. Diese Rechtsform wird auch "BGB-Gesellschaft"
(gesetzliche Vorschriften [BGB §§ 705 ff ]) genannt.
Sie wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann durch eine
mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern
entstehen. Ein schriftlicher Vertrag ist sicherer,
besonders wenn Sonderregelungen (z. B. Haftungsbeschränkung)
vereinbart werden. Für diese Personengesellschaft
ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter
haftet mit seinem Privatvermögen
für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftervertrag
(Innenverhältnis) keine Sonderregeln vereinbart wurden. Wenn die
Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden
und bei einer freiberuflichen Tätigkeit (Freie
Berufe), muss jeder der Gesellschafter beim Finanzamt
eine Steuernummer beantragen.
Wenn die Gesellschaft auch ein Handelsgewerbe
(das Unternehmen ist ein nach Art und Umfang ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb [HGB § 1 Abs. 2]) betreibt,
wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). |
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Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eine GmbH (Kapitalgesellschaft)
wird immer dann gegründet, wenn die Haftung
der Gesellschafter beschränkt sein soll. Sie kann
von mindestens einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH)
oder von mehreren Gesllschaftern (Mehr-Personen-GmbH)
gegründet und der Gesellschaftsvertrag muss notariell
beurkundet (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung
und Gesellschafterliste) werden. Für Standardgründungen
(Bargründung, max. 3 Gesellschafter) stellt das GmbH-Gesetz
zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur
Verfügung (Ein-Personen-Gründungen, und Mehr-Personen-Gründungen
bis maximal drei Personen). Der Notar leitet den Vertrag an das Handelsregister
weiter. Das Mindeststammkapital
der Gesellschaft muss 25.000 Euro betragen,
wobei jeder Geschäftsanteil mit mindestens 1
Euro eingetragen werden muss.
Die Geschäftsführung wird
durch mindestens eine natürliche und unbeschränkt
geschäftsfähige Person vorgenommen. So darf z. B.
eine Person für die Dauer von fünf Jahren nicht
als Geschäftsführer/in bestellt werden, die
wegen einer vorsätzlichen Straftat der Insolvenzverschleppung,
eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben, unrichtiger Darstellung oder
auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug, insbesondere
Betrug und Untreue, verurteilt wurden.
Folgende Unterlagen müssen für
die Anmeldung der GmbH beim Handelsregister
vorgelegt werden:
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (oder Musterprotokoll)
- eine Legitimation der Geschäftsführer (wenn nicht im Gesellschaftsvertrag
genannt)
- eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum
und Wohnort der Gesellschafter und der Betrag der übernommenen
Stammeinlage jedes Gesellschafters
- bei Sacheinlagen sind die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde
liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der
Sachgründungsbericht
- wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der
Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen
erreicht
Außerdem ist in der Anmeldung zu versichern,
dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel der Stammeinlage
(mindestens aber 12.500 Euro) geleistet und dem Geschäftsführer
zur freien Verfügung steht und dass keine strafrechtlichen Gründe
vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer entgegenstehen
(GmbHG § 6 Abs. 2 ). |
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Gemeinnützige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (gGmbH)
Eine gGmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gemeinnützig ist ein Unternehmen immer dann, wenn es einen gemeinwohlorientierten Zweck verfolgt. Dies kann beispielsweise bei Krankenhäusern, Kindergärten oder Museen der Fall sein, welche immer häufiger als gGmbH geführt werden.
Zweck der Rechtsform gGmbH ist es, die Vorteile der Gemeinnützigkeit mit jenen einer GmbH zu vereinen. Die zunehmenden wirtschaftlichen Anforderungen an gemeinnützige Vereine haben die Attraktivität und die Bedeutung der gGmbH für Pflege-, Kultur- und Bildungseinrichtungen erhöht. Beispielsweise kann die langfristige Planung und Umsetzung durch den Einsatz eines professionellen hauptamtlichen Geschäftsführers bei einer gGmbH erleichtert werden. |
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Haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (UG)
Eine neue Form der GmbH
ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
(UG). Auch hier genügt, wie bei der Limited,
ein Gründungskapital von einen Euro
und wird deswegen auch 1-Euro-GmbH und Mini-GmbH
genannt. Aber es müssen mindestens 25 % des
Jahresüberschusses in das Stammkapital
zurückgelegt werden. Wenn das Stammkapital 25.000 Euro erreicht,
wird die UG in eine GmbH umgewandelt. |
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Limited
Eine Limited ist eine GmbH
nach britischem Recht. Diese Sonderform hat den "Vorteil",
dass sie nur ein Mindestkapital von einem Euro
haben muss und die Gründungskosten meistens gering
sind. Aber sie hat auch erhebliche Nachteile bzw. Probleme.
So müssen z. B. deutsches und englisches Recht beachtet
werden, es sind testierte Bilanzen vorzulegen und kommen
nicht ohne englischsprachigen Rechtsbeistand aus.
Solange das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU ist, ändert sich nichts. Aber wenn das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland die Europäische Union verlassen und auch eine etwaige
Übergangszeit abgelaufen ist, kann sich die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
Die Limited wird dann sofort zur Personengesellschaft (bei Betrieb eines Handelsgewerbes zur OHG, ansonsten zur GbR),
wenn sie mehrere Gesellschafter hat. Gibt es nur einen Gesellschafter, wird dieser bei Betrieb eines Handelsgewerbes zum Einzelkaufmann. Problematisch wird es vor allem
für die Gesellschafter, denn sie haften ab diesem Zeitpunkt persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. |
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Limited - Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Brexit: Was wird aus der Rechtsform "Limited"? |
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GmbH
& Co. KG
Wenn die steuerlichen Vorteile einer
Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft [KG])
mit den haftungsrechtlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH])
miteinander verknüpft werden sollen,
wird die Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewählt.
Zuerst wird eine GmbH gegründet,
die dann anstatt einer natürlichen Person
als Komplementärin der KG die
persönlich haftende Gesellschafterin wird. Hierdurch
ist die unbegrenzte Haftung der Komplementärin
auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH
bzw. auf mindestens 25.000 Euro Stammeinlage begrenzt. Der bzw. die
Kommanditisten sind meistens auch die alleinigen Gesellschafter
der GmbH und haften nur mit ihrer Kommanditeinlage.
Mit dieser Rechtsform kann sich eine einzelne natürliche
Person als KG mit einer GmbH & Co. KG
mit Haftungsbegrenzung selbstständig machen.
Den genannten Vorteilen stehen folgende Nachteile
gegenüber:
- Die Gründungsformalitäten
sind erheblich aufwändiger und kostenintensiver
als bei anderen Rechtsformen
- Die Kreditgeber verlangen in den meisten
Fällen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten
- Die Gesellschafter müssen für
die Rückzahlung der von der GmbH aufgenommenen Kredite verbürgen
und haften dadurch mit ihrem Privatvermögen.
In der Praxis hat diese Rechtsform ein negatives
Image, weil ihr eine große Insolvenzanfälligkeit
nachgesagt wird. Außerdem ist die Aufnahme von
Fremdkapital aufgrund der Haftungsbeschränkung
des Vollhafters schwieriger. |
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GmbH
& Co. KG.- Katja Fleschütz (Rechtsanwältin),
Maas Merget & Kollegen
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Aktiengesellschaft
(AG)
Eine Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft)
benötigt bei der Gründung ein Grundkapital
von mindestens 50.000 Euro, das in einzelne
Aktien zerlegt wird. Dadurch ist eine Beteiligung auch mit
kleinen Beiträgen möglich. Die Personen (Aktionäre)
sind durch den Kauf am Grundkapital der AG beteiligt. und haben ein
begrenztes finanzielles Risiko, weil das Privatvermögen
der Gläubiger bei einer Zahlungsufähigkeit
der AG nicht angegriffen wird. Die AG kann sich durch
die Aktienvergabe ein hohes Eigenkapital
beschaffen.
Eine AG kann durch eine
oder mehrere natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften gegründet werden. Hierzu sind umfangreiche
Formalitäten erforderlich. Die Gründung wird
grundsätzlich durch einen Notar begleitet.
- Ein Gesellschaftsvertrag
bzw. eine Satzung wird erstellt
- Das Grundkapital
wird aufgebracht
- Die Organe
der AG (Aufsichtsrat, Vorstand und
Hauptversammlung) werden bestellt
- Die Teileinzahlung
des Kapitals erfolgt
- Erstattung des Gründungsberichts:
Dieser Bericht wird von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft
- Eine Gründungsprüfung
durch eine dritte fachkundige Stelle, z. B. durch
einen Wirtschaftsprüfer
- Die AG wird in das Handelsregister
eingetragen werden und ist dadurch rechtskräftig
Die Satzung des Gesellschaftsvertrags
muss folgende Angaben enthalten:
- die
Firma der Aktiengesellschaft
- den Sitz der Aktiengesellschaft
- den Gegenstand der Aktiengesellschaft. Hier ist bei
Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren,
die nach der Gründung der AG hergestellt und gehandelt werden sollen,
näher anzugeben
- die Höhe des Grundkapitals
der Aktiengesellschaft
- die Zerlegung des Grundkapitals
entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien,
bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien
jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem,
wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl
der Aktien jeder Gattung
- sind die Aktien der Aktiengesellschaft auf den Inhaber
oder auf den Namen ausgestellt
- die Zahl der Mitglieder des Vorstands
oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird |
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Kleine
Aktiengesellschaft (AG) - Ein
Personen AG
Die Kleine Aktiengesellschaft
(AG) kann von einer Person gegründet werden. Der Gründer
ist auch der Vorstand. Diese Ein Personen AG
ist eine Kapitalgesellschaft bei der der Aktionär
nur mit dem Vermögen (Einlage) des Unternehmens haftet.
Ein von einem Gericht bestellter Gründungsprüfer
erstellt ein Prüfungsbericht. Danach wird die
Kleine AG ins Handelsregister eingetragen, wodurch
sie zur juristischen Person wird und der bzw. die Aktionäre
von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden
Diese Unternehmensform hat die Vorteile,
sich einfach und schnell Eigenkapital zu beschaffen
und Gesellschäftsanteile zu übertragen.
Außerdem kann die AG später an die Börse
gehen, um sich Eigenkapital zu beschaffen. Die Kleine Aktiengesellschaft
bleibt auch bestehen, wenn der Aktionär das Unternehmen verlässt.
Die Nachteile dieser Unternehmensform
sind, dass die Kleine AG umfangreiche Formalitäten
und einen hohen Organisationsaufwand erfordert. Außerdem
ist das Startkapital (50.000 Euro) gegenüber einer
Haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG)
bzw. Ein Personen GmbH höher und es muss ein Aufsichtsrat
mit mindestens drei Personen für die kleine AG
eingerichtet werden. |
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Eingetragene
Genossenschaft (eG)
Die Eingetragene Genossenschaft (eG)
hat als Geschäftszweck die Förderung
der Wirtschaft (Handwerker-, Wohnungsgenossenschaft,
Genossenschaftsbank, Energiegenossenschaft, Klimaschutzgenossenschaft) oder des Einkaufs (Verbraucher-,
Konsumgenossenschaft) durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb.
Wenn die Genossenschaft den in der Satzung festgelegtem Zweck nicht
mehr erfüllt, kann sie durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden.
Durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister
wird die e.G. zu einer juristischen Person
(förderwirtschaftlicher Sonderverein).
Deshalb gelten die rechtlichen Bestimmungen des BGB
über Eingetragene Vereine (BGB §§ 24
- 79). Die rechtlichen Grundlagen sind in dem Genossenschaftsgesetz
(GenG) festgelegt. Nach dem GenG § 1 verfügt
die Genossenschaft (Körperschaft) über 3
Organe (Generalversammlung, Vorstand
Aufsichtsrat), die bei der Gründung festgelegt
werden müssen.
Die Eingetragene Genossenschaft ist personen- und nicht
kapitalbezogen. Deswegen ist die Mitgliederzahl
(mindestens drei Gründungsmitglieder) nicht auf Kapitalanteile
beschränkt, sondern darauf angelegt, schwankende Mitgliederbestände
aufzuweisen. Jedes Mitglied kann jederzeit
kündigen, wobei das Geschäftsguthaben
ausgezahlt wird. Die Anteile an der Genossenschaft
werden also nicht gehandelt.
Die Genossenschaftsmitglieder haften
nicht persönlich. Die e.G. haftet gegenüber
Gläubigern in Höhe ihres Vermögens,
Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine unbeschränkte
Nachschusspflicht für Mitglieder vor, die aber durch die
Satzung beschränkt oder ausgeschlossen
werden kann. |
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Energiegenossenschaft / Klimaschutzgenossenschaft
Das Ziel einer Energiegenossenschaft ist, dass Bürgerinnen und Bürger dezentral in erneuerbare Energien
(z. B. Windkraftanlagen, Photovoltaik-Freilandflächen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke, Wasserkraftwerke) investieren. So sollen
Arbeitsplätze in der Region gehalten bzw. geschaffen werden und die Erträge und Gewerbesteuern der
Kommune zugutekommen. Außerdem hat sich bestätigt, dass eine bessere Akzeptanz der Anlagen vor Ort gegeben ist. Die Gründungsvoraussetzungen gleichen den der Eingetragenen
Genossenschaft (eG) |
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In Energiegenossenschaften kommen unternehmerisches Engagement und Maßnahmen
zum Umwelt- und Klimaschutz zusammen. Die lokale Verankerung und das ehrenamtliche
Engagements der aktiven Mitglieder sind das Kennzeichen und der Vorteil der Energiegenossenschaften und wenn sie weitere klimaschutzrelevante
Geschäftsfelder erschließen und ihre Mitglieder sowie die Öffentlichkeit für konkrete Klimaschutzmaßnahmen* gewinnen, dann kann man diese auch als Klimaschutzgenossenschaft bezeichnen.
* Um bis 2050 die festgelegten deutschen Klimaziele zu erreichen, müsen
die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % gegenüber 1990 verringert werden. Dazu sind grundlegende Umstellungen
in allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen vorzunehmen. Dies muss nicht unbedingt zu starken Einschränkungen führen.
Notwendige Veränderungen in folgenden Lebens- und Wirtschaftsbereichen:
- Wohnen (Wärmedämmung, Passivhausstandard, weniger und effizientere Haushaltsgeräte, energiesparende
Beleuchtung)
- Heizen, Kühlen, Lüften (Wärmepumpen, BHKW, Brennstoffzellen, Wasserstoffnutzung, synthetisches Methan
und Erdgas, Kontrollierte Wohnungslüftung)
- Landwirtschaft (Senkung der Stickstoffüberschüsse, Minderung der Ammoniakemissionen, Verminderung der
Lachgasemissionen, Wiedervernässung von Mooren, Anhebung des Humusgehalts, Senkung der Tierzahlen [Methan-Emissionen senken])
- Ernährung (weniger Fleischkonsum, sorgsamerer Umgang mit Lebensmitteln)
- Mobilität (Fahrräder, E-Bikes, E-Lastenfahrräder, E-Autos, Bus, Bahn, CarSharing, kürzere Wegstrecken)
- Energieversorgung (Solarthermie [Photovoltaikanlage, Solarthermie, solare Fernwärme,
Sonnenwärmekraftwerk, Aufwindkraftwerk], Windenergie [Windkraftanlage, Flugwindkraftwerk], Bioenergie (Biomasse, biogener Brennstoff
und Biokraftstoff], Geothermie [Erdwärme, Tiefenwärme])
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Geschäftsbereiche der Energiegenossenschaften
- Energieerzeugung
- Vertrieb alternativer Energie
(Strom, Wärme, Gas)
- Übernahme und Betreiben von Versorgungsnetzen
- Dienstleistungen für einen effizienteren
Umgang mit Energie und Klimaschutz (Beratung, Energiespar-Contracting)
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Vorteile einer Energiegenossenschaft
- Die Genossenschaft ist den Mitgliedern verpflichtet und dient nicht vordergründig finanziellen Interessen
- Wirtschaftliche Beteiligung der Mitglieder (Mitglied ist Träger und
Nutzer der Leistungen)
- Kein Mindestkapital zur Gründung erforderlich
- Flexible und schnelle Entscheidungsfindungen
- Insolvenzsichere Gesellschaftsform – überörtliche Prüfung durch Genossenschaftsverband
- Demokratische Rechtsform – jedes Mitglied hat eine Stimme
- Nicht aufkaufbar – keine "feindliche Übernahme" möglich, wie es bei Kapitalgesellschaften möglich ist
- Ein- und Austritt durch eine einfache Willenserklärung – es ist kein Notar und kein Gericht nötig – so entstehen keine Kosten!
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Partnerschaftsgesellschaft
(PartG)
Eine Partnerschaftsgesellschaft können
nur Angehörige Freier Berufe (natürliche
Personen) gründen. Dabei muss die ausgeübte Tätigkeit
(kein Handelsgewerbe) zu ihren Berufen passen. Die Grundlagen der Rechtsform
beruhen auf den Vorgaben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
(GbR). Im Unterschied zur GbR gibt es bei der Partnerschaftsgesellschaft
die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung
und ein Mindestkapital zur Gründung ist
nicht erforderlich..
Den schriftlichen Partnerschaftsvertrag
müssen mindestens zwei Partner unterzeichnen,
die sich in das Partnerschaftsregister bei dem zuständigen
Amtsgericht (Registergericht) eintragen. Dabei muss
mindestens der Name eines Partners und der Zusatz „...
& Partner“ in der Firmenbezeichnung geführt
werden.
Alle Partner haften gesamtschuldnerisch
und persönlich. Es kann aber eine Haftungsbeschränkung
der Partner geben, wenn z. B. eine Verpflichtungen der Partnerschaft
gegenüber Dritten entstehen, die ein Partner alleine zu verantworten
hat (Berufsfehler bei einem alleine ausgeführten Auftrag), haftet
dieser Partner alleine und die anderen bleiben von der Haftung befreit.
Aber viele Freie Berufe unterliegen sowieso einer beschränkten
Haftung.
Freie Berufe nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
(PartGG):
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- Ärzte/Ärztinnen
- Zahnärzte/Zahnärztinnen
- Tierärzte/Tierärztinnen
- Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen
- Physiotherapeuten/-therapeutinnen
- Hebammen
- Heilmasseure/-masseurinnen
- Dipl.-Psychologen/-Psychologinnen
- Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
- Patentanwälte/-anwältinnen
- Wirtschaftsprüfer/-prüferinnen
- Steuerberater/-beraterinnen
- beratende Volks- und Betriebswirte/-wirtinnen
- vereidigte Buchprüfer/-prüferinnen
(vereidigte Buchrevisoren)
- Steuerbevollmächtigte
- Ingenieure/Ingenieurinnen
- Architekten/Architektinnen
- Handelschemiker/-chemikerinnen
- Lotsen/Lotsinnen
- hauptberuflichen Sachverständige
- Journalisten/Journalistinnen
- Bildberichterstatter/-erstatterinnen
- Dolmetscher/Dolmetscherinnen
- Übersetzer/Übersetzerinnen
- Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen
- Künstler/Künstlerinnen
- Schriftsteller/Schrifstellerinnen
- Lehrer/Lehrerinnen und Erzieher/Erzieherinnen
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Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Das Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
soll voraussichtlicht 2013 in Kraft treten.
Die neue Gesellschaftsform passt zu allen freiberuflichen
Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert
in Teams zusammenarbeiten, .ist aber speziell auf Kanzleien von Steuerberatern
oder Anwälten ausgerichtet.
In dieser Gesellschaft wird die Haftung
für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkt, die Haftung für andere Schulden
wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener,
berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die
Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz (mbB) führen,
der auch in das Partnerschaftsregister eingetragen
ist |
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Societas
Europaea (SE) - Europäische
Gesellschaft
Bei der Societas Europaea (SE) - Europäische
Gesellschaft - handelt es sich
um eine europäische Rechtsform für Unternehmen,
die im Europäischen Binnenmarkt
tätig sind. Sie soll die grenzüberschreitenden
unternehmerischen Tätigkeiten innerhalb der EU
vereinfachen und durch ihre im Wesentlichen einheitliche
Struktur im europäischen Binnenmarkt die Unwägbarkeiten
und Hindernisse bei einer grenzüberschreitenden
Kooperation oder Zusammenführung von
Unternehmen ausräumen. So ist die Sitzverlegung
in einen anderen Mitgliedstaat unter Wahrung der Identität möglich,
ohne neu gegründet zu werden. Das einheitliche Grundgerüst
dieser Rechtsform ist durch eine Europäische Verordnung
geregelt.
Auch Gesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten, die eine Holdinggesellschaft
oder eine gemeinsamen Tochter- bzw. Joint-Venture-Gesellschaft
gründen wollen, wählen die Rechtsform einer SE.
Gründungsarten
- Eine SE kann durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung
von mindestens zwei nationalen Aktiengesellschaften
aus verschiedenen Mitgliedstaaten
- Umwandlung einer nationalen
Aktiengesellschaft zu einer SE ist möglich, wenn diese
nationale Aktiengesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder
eine Zweigniederlassung hat
- Gründung einer gemeinsamen grenzüberschreitenden
Holding-SE durch mindestens zwei nationale Kapitalgesellschaften
aus verschiedenen Mitgliedstaaten
- Eine grenzüberschreitende Gründung einer
gemeinsamen Tochter-SE durch mindestens zwei nationale
Gesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts aus verschiedenen Mitgliedstaaten
Die SE-Verordnung (SEAG)
regelt nur Kernbereiche. Im Übrigen gibt es eine
Verweisung auf das nationale Gesellschaftsrecht
und auf das nationale Aktienrecht des jeweiligen Sitzstaates.
Hier beziehen sich diese Verweisungen auf die Erhaltung und Änderungen
des Grundkapitals, die Wertpapiere der SE, die Gründung und das
Registerverfahren und die Hauptversammlung.
Die SE wird in den Mitgliedstaaten für Kapitalgesellschaft
zuständige Register eingetragen. In Deutschland
ist dies das Handelsregister am Sitz der SE. Da
die SE eine Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft)
ist, haften. Ihre Gesellschafter (Aktionäre) für Verbindlichkeiten
bis zur Höhe des von ihnen jeweils gezeichneten Kapitals. Die SE
selbst als juristische Person haftet für ihre eigenen Verbindlichkeiten
mit ihrem eigenen Vermögen. Das Mindestkapital
der SE beträgt 120.000 Euro. |
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Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) - (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) |
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Eingetragener
Verein (e.V.)
Der Eingetragene Verein (e.V.)
ist eine Gesellschaftsform nach dem Zivilrecht,
der als sog. Idealverein gegründet wird
und in der Regel keine wirtschaftlichen Zwecke
verfolgt. Die Vorgaben sind im "Gesetz zur Regelung
des öffentlichen Vereinsrechts" (Vereinsgesetz
- VereinG), das die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen.festlegt,
und beziehen sich auf die gesetzlichen Bestimmungen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB §§ 21 bis 79).
Ein Eingetragener Verein wird gegründet, wenn
sich eine größere Zahl von Personen zu einem nichtwirtschaftlichen
Zweck zusammenschließen, weil hier die Aufnahme
und das Ausscheiden von Mitgliedern unkompliziert ist.
Ein e.V. ist zur
Existenzgründung in der Regel nicht
geeignet.
Ausnahmsweise kann ein wirtschaftlicher
Verein (ein eingetragener Verein mit wirtschaftlichen
Zwecken) von der Innenbehörde (Innensenat
oder -ministerium) des jeweiligen Bundeslandes
genehmigt werden, der nicht im Vereinsregister eingetragen.
Da es andere Rechtsformen (z. B. Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft,
OHG, KG) gibt, sind nur weinge Sonderfälle
(z. B. Forstbetriebsgemeinschaften) bekannt. |
Vorteile
des e.V.
-Der Vorstand ist vor den Risiken einer vertraglichen
Haftung (also den typischen wirtschaftlichen Risiken) geschützt.
- Die Mitglieder haften nicht für den Verein.
- Der e.V. ist eine juristische Person; er kann im eigenen Namen
klagen und verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden
- Der e.V. kann als Körperschaft gemeinnützig sein
(das kann eine GbR z. B. nicht).
- Er hat eine rechtlich klar definierte Form mit gesetzlichen
Regelungen nach innen und außen.
- Der e.V. ist eine grundsätzlich demokratische Organisationform
mit gleichen Rechten und Pflichten für alle Mitglieder
("one man, one vote")
- Die Gründungskosten sind relativ niedrig.
- Es wird kein Mindestkapital benötigt (wie z.B. bei einer
GmbH).
Nachteile des e.V.
- Er kann in aller Regel keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche
oder Erwerbszwecke) haben und darf sich nur nebenher und nachrangig
wirtschaftlich betätigen.
- Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen, wie Erstellung
einer Satzung und Wahl des Vorstandes.
- Er benötigt zur Gründung mindestens 7 Mitglieder.
Quelle: Wolfgang Pfeffer
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Stiftung
Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
ist eine auf Dauer angelegte Organisationsform, die
nicht auf Erwerb ausgerichtetet ist. Der Stifter
hat die Absicht, ein Vermögen dauerhaft der Verfolgung
eines bestimmten Zwecks zu widmen. Die staatliche
Aufsicht garantiert den dauerhaften Bestand
der Stiftung und die Berücksichtigung des Stifterwillens.
Dies kann aber auch durch andere Organisationsformen verwirklicht werden,
so z. B. durch eine Stiftungs-GmbH oder ein Stiftungsverein. |
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Man unterscheidet
zwischen
Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gewährleistet
dem Stifter, dass sein Vermögen
auf Dauer einem bestimmten Zweck
gewidmet wird. Die staatliche Aufsicht garantiert
den dauerhaften Bestand der Stiftung
und die Berücksichtigung des Stifterwillens.
Treuhandstiftung
Mit der Treuhandstiftung kann der Stifter auch sein Vermögen
einem Zweck auf Dauer widmen, ohne im Rahmen der
Satzung eine Struktur schaffen zu müssen, die die Selbstverwaltung
einer rechtsfähigen Stiftung erfordern würde. 2012 hat der
Bundesverband Deutscher Stiftungen
die "Grundsätze
guter Verwaltung von Treuhandstiftungen" verabschiedet.
Stiftungs-GmbH
D ie Stiftungs-GmbH bietet gegenüber der rechtsfähigen Stiftung
bürgerlichen Rechts ein hohes Maß an Flexibilität.
Zur dauerhaften Erfüllung eines unveränderlich
vorgegebenen Zwecks ist sie nicht geeignet.
Stiftungsverein
Das Vereinsrecht ermöglicht dem Stifter einen weiten Spielraum
für die Satzungsgestaltung, der vorgegebenen Zweck
wird aber evtl. nicht dauerhaft verwirklicht.
Quelle: Bundesverband Deutscher
Stiftungen
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Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)
Immer mehr Unternehmen suchen einen passenden Nachfolger zur Übernahme und Fortführung ihrer Firma. Dieser soll aber das Unternehmen nicht als Investment sehen und mit Gewinn weiterverkaufen. Viele Leiter etablierter Familienunternehmen und auch junger Start-up-Unternehmen wollen die Unabhängigkeit und den Bestand ihrer Unternehmen im Sinne einer nachhaltigen Wertschöpfung sicherstellen und ihre Unternehmen in einer familienunabhängigen Form von Verantwortungseigentum führen.
Bereits 2020 haben hunderte Unternehmer den Gesetzgeber aufgefordert, eine neue Rechtsform für das sogenannte Verantwortungseigentum einzuführen.
Geplant wird die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV). Dabei haben die Unternehmer/innen die Leitungsmacht über ihr Unternehmen, aber sie haben keinen Zugriff auf den Unternehmensgewinn und das in der Gesellschaft gebundene Vermögen ("Asset lock"). Sie sind also Treuhänder des Unternehmens. Die Gesellschaftsanteile und die Verantwortung für das Unternehmen werden innerhalb einer engen Gemeinschaft der Gesellschafter weitergegeben ("Fa¨higkeiten- und Wertefamilie"). Eine steuerliche Privilegierung wird nicht angestrebt.
Der Gesetzentwurf für eine Rechtsformvariante der GmbH mit gebundenem Vermögen beinhaltet die Überlegung, dass Unternehmen nicht allein der Gewinnmaximierung dienen müssen, sondern sich stattdessen auch langfristig einem sinn- und wertorientierten Unternehmensziel unterwerfen können. Nach eingehender Diskussion und Kritik auf Bundes- und Verbandsebene gibt es nun einen Gesetzentwurf von fünf Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften. |
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Zusammenschlüsse
Wenn sich Personen oder Unternehmen
zusammenschließen, gibt es gesetzlich nicht festgeschriebene Zusammenschlüsse.
Eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) oder
Interessengemeinschaft (IG) ist gesetzlich nicht definiert.
Meistens handelt es sich um eine GbR. Oft wird die Bezeichnung für
zeitlich begrenzte Kooperationen von Wirtschaftsunternehmen (z. B. in
der Baubranche) benutzt.
Ein Verband ist keine gesetzlich festgelegte Rechtsform.
Meistens handelt es sich um einen Verein, der andere Organisationen
(Vereine, Unternehmen) als Mitglieder hat. Für die Verbandsgründung
sind mindestens sieben Mitstreiter (BGB § 56) nötig. Einer
von ihnen muss den Vorstand (BGB § 26) stellen, der den Verband
gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters.
Der Dachverband ist ein Sonderfall.
Er ist ein Zusammenschluss von Mitgliedsorganisationen mit einem bestimmten
Betätigungsfeld (z. B. im Sportbereich) in Form eines Vereins,
der sich auf Leistungen für seine Mitglieder konzentriert.
Ein "Club" ist keine gesetzlich
bestimmte Rechtsform (er könnte ein Verein oder auch eine GbR sein).
Ein Förderverein oder "Freundeskreis".
.ist ein Verein mit einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheit,
im Übrigen ist er ein ganz normaler Verein.
Quelle: Wolfgang Pfeffer |
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Altgesellenregelung
Auch ohne einen Meisterbrief ist die Gründung eines
Handwerksbetriebes möglich. Die Grundlage ist die sog. "Altgesellenregelung"
nach § 7b der Handwerksordnung
(HwO), nach der es möglich ist, sich für bestimmte zulassungspflichtige
Handwerke über eine Ausübungsberechtigung
in die Handwerksrolle
eintragen zu lassen.
Die Ausnahmebewilligung gilt für
Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung
eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die
aber für die selbständige Ausübung die
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
nachweisen können. Hier liegt aber immer wieder der Grund für
die Ablehnung der Bewilligung, weil nicht genau
festgelegt ist, was unter "unzumutbar"
zu verstehen ist.
Der § 7b der HwO regelt die Voraussetzungen,
nach denen sich qualifizierte Gesellen selbstständig
machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung,
wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach
bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit
von insgesamt 6 Jahren ausgeübt
haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung wird dann angenommen,
wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse
in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen
worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch
Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen
oder in anderer Weise erbracht werden.
Die für die selbstständige Handwerksausübung
erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen
und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch
die Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit,
davon vier in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht
der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme
an Lehrgängen (Fachbetrieb nach dem WHG, Installationsausweise Gas-Wasser-Elektro) oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Vor
einer Selbständigkeit muss die Ausübungsberechtigung
bei der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung
der zuständigen Handwerkskammer beantragt
werden (überlicherweise über die HWK). Nach
der Erteilung der Ausübungsberechtigung kann das
Handwerk in vollem Umfang ausgeübt werden.
Folgende Berufe sind von dieser Altgesellenregelung
ausgenommen:
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Schornsteinfeger
- Zahntechniker |
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EU-Ausländer
- Niederlassungsfreiheit
Die Voraussetzungen für die Nutzung
der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im
Handwerk für Angehörige
der EU-Mitgliedstaaten sind in der Handwerksrolle
der Handwerkskammer festgelegt. >
(Sonderregelungen
zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Erläuterung für ausländische Staatsbürger)
Staatsbürger aus allen
EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Norwegen
und Liechtenstein genießen volle Niederlassungsfreiheit
in Deutschland ohne Einschränkungen. Dies gilt
im Unterschied zur Dienstleistungsfreiheit und zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für das
neue EU-Mitglied Kroatien. Durch die Niederlassungsfreiheit lassen
sich jedoch Beschränkungen in anderen
Bereichen nicht umgehen. So genießen freizügigkeitsberechtigte
Selbständige während der Übergangsfristen
keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer,
können also nicht ohne Weiteres einer abhängigen Nebenerwerbstätigkeit
nachgehen.
Für den Baubereich gibt es Ausnahmen
von der Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen aus
den Beitrittsstaaten dürfen von Führungskräften (Schlüsselpersonal)
abgesehen nicht mit eigenem Personal aus den Beitrittsstaaten in Deutschland
tätig werden. Selbst arbeiten dürfen in
Deutschland nur allein arbeitende Selbstständige,
soweit sie die Voraussetzungen der Handwerksordnung
erfüllen.
Wer ein stehendes
Gewerbe (Ausübung von Handwerken und handwerksähnlichen
Gewerben) einen selbständigen Betrieb in einem
zulassungspflichtigen
Handwerk gründen will, der muss sich in die Handwerksrolle
bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen.
Dies gilt auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen
(z. B. Montagearbeiten oder Werkvertragsleistungen von ausländischen,
selbständig tätigen Staatsbürgern). Bei Arbeiten
über die Grenze von berechtigt aus dem EU/EWR-Raum tätigen
Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht eine Ausnahme.
In diesem Fall reicht eine Eingangsbestätigung
der zuständigen Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Handwerksordnung
(HwO) i.V.m. § 8 EU/EWRHandwerk-Verordnung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle
kann nur vorgenommen werden, wenn eine deutsche
Handwerksmeisterprüfung erfolgreich oder eine gleichwertige
Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Handwerksordnung
(HwO) abgelegt wurde.
Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann
ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nach § 8 HwO oder speziell für Staatsangehörige aus
dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Handwerksordnung
(HwO) i.V.m. der EU/EWRHandwerk-Verordnung
gestellt werden.
Dieser Antrag für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach
§§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handwerksordnung
(HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle
muss bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt
werden.
Wer (Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der
EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz) ein Handwerk nach Anlage
A der Handwerksordnung eine gewerbliche
Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter
tätig sein will, dem kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung
zur Eintragung in die Handwerksrolle
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 7 Abs. 3
Handwerksordnung
(HwO) für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung
erteilt werden.
Ausnahmebewilligung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung in Verbindung
mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWRHwV)
Betätigung
von ausländischen Arbeitnehmern und Unternehmen in Deutschland
Selbständige
Tätigkeit durch Ausländer
Ausnahmeregelungen
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Hausmeisterdienst (Hausmeisterservice)
Oft wird ein Hausmeister als Facility Manager bezeichnet. Aber ein Hausmeister ist nur auf der operativen Ebene tätig und führt vorwiegend ausführende Tätigkeiten (z- B. kleinere Reparaturen, Wartung, Kontrolle oder Gehweg- und Hausreinigung) aus. Ein Facility Manager kümmert sich um das allgemeine Management und vorrangig verwaltende sowie kaufmännische Tätigkeiten (Planung und Vergabe von Arbeitspaketen). Das Facility Management ist ein eigener Berufszweig, der seit Dezember 2011 mit der DIN EN 15221-1 als genormte Berufsbezeichnung.
Bei den Hausmeisterdiensten kommt es immer wieder zu Überschneidungen mit zulassungspflichtigen
handwerklichen Berufen. Spätestens nach der Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt
muss sich der Gewerbetreibende die Frage stellen, ob die angestrebte oder die bereits ausgeübte Tätigkeit in den Bereich der zulassungspflichtigen handwerklichen
Tätigkeiten1, zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten2
oder handwerksähnlichen Tätigkeiten3 gehört. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird vom Gewerbeamt die zuständige Handwerkskammer über die Aufnahme des Gewerbes informiert.
Der Hausmeisterdienst übernimmt für die Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie und sorgt für
die Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen.
Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten und einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen.
Darunter fallen einfachere Arbeiten,
die in kurzer Zeit erlernbar oder für das
Handwerk nebensächlich sind. Die Tätigkeiten beschränken sich darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben
und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst:
Aufsicht:
•
Hausverwaltung einschl. Nebenkostenabrechnung
•
Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und
der Außenanlage einschl. Schließdienst
•
Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
•
Heizungsanlage - Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen
- Brennstoffvorrat)•
Überwachung der Aufzugsanlage
•
Botendienst - Ausführung von Besorgungen
Pflege:
•
Reinigungsarbeiten
•
Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut
entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
•
Kehrdienst - Papier- und Abfallkörbe leeren - Mülldienst
•
Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
•
Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten - Müllbeseitigung - Sperrgutabfuhr
•
Toilettenbetreuung (Seife-Handtücher-Papier)
•
Abfluss-Siphon reinigen
•
Dachrinnenreinigung
•
Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
•
Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Satellitenan
lagen aufstellen und anschließen
•
Computeranlagen aufstellen und anschließen•
Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
•
Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und
Küchengeräten
•
Lampen aufhängen
•
Bilder aufhängen
•
Gardinen abnehmen und aufhängen
•
Rollos spannen
•
Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
•
Kühlschränke abtauen
•
Möbelmontage
•
Regale zusammenbauen und aufstellen
•
Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
•
Schädlingsbekämpfung
Instandsetzung:
•
Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
•
Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
•
Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
•
Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
•
Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
•
Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
•
Trockenbauarbeiten
•
Tapezieren mit Rauhfaser nebst Überstreichen
•
Stühle leimen - Türscharniere ölen
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1 Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die - sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs hinausgehen - eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer (HWK) begründen, gehören:
• Installateur- und Heizungsbauarbeiten
• Klempnerarbeiten
• Elektrotechnikarbeiten
• Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer
• Ofen- und Luftheizungsbauer
• Kälteanlagenbauer
• Dachdecker
• Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
• Maurer- und Betonbauerarbeiten
• Metallbauerarbeiten - Schlosser und Leichtmetallbauer
• Tischlerarbeiten
• Glaserarbeiten
• Maler- und Lackiererarbeiten
• Stuckateurarbeiten
• Gerüstbauarbeiten
• Pflaster- und Verbundsteinarbeiten
• Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik) |
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2Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten,
die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und - soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden - eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
• Estrichlegerarbeiten
• Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
• Rollladen- und Jalousienbauerarbeiten
• Parkettlegerarbeiten
• Raumausstatterarbeiten
• Gebäudereinigerarbeiten
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3 Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit
sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
• Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
• Holz- und Bautenschutz (Mauerschutz und Holzimprägnierung)
• Bodenlegerarbeiten (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
• Rohr- und Kanalreinigung
• Teppichbodenreinigung
• Tankschutz
• Bautentrocknungsarbeiten
• Fugen
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