Unternehmensformen

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

"Whistleblower" - Hinweisgeberschutzgesetz

Handwerksbetrieb gründen

Mittelstand: Belastung durch Bürokratie so hoch wie nie
DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG

Vertragspartner im Hausbau
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alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr

Ich kämpfe mich noch durch den Wust von europäischen und nationalen Verordnungen und Richtlinien :>((

 
Die Rechtsform für ein Unternehmen muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen. Hier gibt es viele Vorgaben für die unternehmerische Tätigkeit. So sind z. B. die Fragen der Haftung, die Möglichkeiten der Geschäftsführung, die Beteiligung an Gewinn und Verlust und die Anforderungen an die Rechnungs- und Bilanzregelung und die Auflagen für den Firmennamen von der Rechtsform des Unternehmens abhängig. Ein Existenzgründer (AN) sollte sich von einer Handwerkskammer (HWK), Industrie- und Handelskammer (IHK), einem Unternehmensberater oder von Anwälten beraten lassen.
Aber auch der Auftraggeber(AG) sollte bei der Auftragsvergabe die Vor- und Nachteile der entsprechenden Firma kennen.

Es wird zwischen Einzelunternehmen (und Kleingewerbetreibende), Personengesellschaft (KG, OHG, GbR, GmbH & Co. KG, Stille Gesellschaft, e.K.) und Kapitalgesellschaft (GmbH, KGaA, AG) unterschieden. Bei Einzel- und Personengesellschaften haften die Gesellschafter für die Schulden ihres Unternehmens in voller Höhe und auch mit ihrem Privatvermögen. Die Inhaber bzw. Geschäftsführer sind immer identisch und bei Kapitalgesellschaften kann das Eigentum und Geschäftsleitung getrennt sein. Außerdem ist der bürokratische Aufwand bei den Kapitalgesellschaften erheblich höher.
Man unterscheidet zwischen
 
 
 

Kleinunternehmen

 
Ein Klein- und Kleinstunternehmen (Einzel- oder Solounternehmen) wird in der Regel allein von dem Gründer (z. B. Freiberufler* oder Selbstständige, die ihre Tätigkeit als vergleichsweise wenig gewinnbringend einschätzen) oder als Familienunternehmen (Kiosk, Verkaufsstände, nebenberufliche Internetshops) geführt. Für Existenzgründer und Kleinunternehmer wurde das Kleinunternehmerförderungsgesetz - KFG -) vom 31. Juli 2003 geändert. Es soll einen geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile schaffen. Der Kleingewerbetreibende haftet für die Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt, also mit dem Betriebs- und seinem Privatvermögen. > mehr
 
 
Einzelunternehmen
Wenn sich ein Gewerbetreibender (Kaufmann, Handwerker) oder Freiberufler ein Geschäft allein (Solo-Selbstständige) eröffnet, entsteht ein Einzelunternehmen. Dazu muss der Handwerker seine Tätigkeit beim Gewerbeamt und bei der Handwerkskammer (HWK) bzw. Industrie- und Handelskammer (IHK) anmelden. Auch gewerbetreibende Kaufleute melden sich beim Gewerbeamt an und tragen das Unternehmen ins Handelsregister ein. Ein Einzelunternehmer haftet in vollem Umfang mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit dem Privatvermögen.
Der Name der Firma wird nach den Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften benannt, unter dem sie am Geschäftsverkehr teilnehmen. Eine Firma kann auch Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder einen Phantasiebezeichnung haben.
Ein Einzelunternehmer/in kann auch als Kleingewerbetreibende/r anfangen. Freiberufler (Freie Berufe) beantragen bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuernummer.
 
 
Nachunternehmen
 
Ein Nachunternehmer (NU) organisiert ein selbstständiges Bauunternehmen, das im Auftrag und mit Vertrag bestimmte Bauleistungen in größeren Objekten für einen Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (HU) ausführt. Er ist nicht mit einem Subunternehmer zu verwechseln.

 
Für die Ausführung bestimmter Teilleistungen (Teilaufträge, Unteraufträge) kann ein Hauptunternehmer im Rahmen öffentlicher Aufträge einen Nachunternehmer oder Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beauftragen. Ein Nachunternehmer kann auch weitere Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beauftragen.
Der Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (Auftragnehmer) wird einen Großauftrag nicht alleine durchführen, sondern sich die Unterstützung von Dritten nehmen. In der Praxis ist die Einschaltung von Nachunternehmern (selten Subunternehmen) heutzutage üblich. Der Nachunternehmer führt die vertraglichen Arbeiten oder Dienstleistungen teilweise oder ganz im Auftrag und im Namen des Auftragnehmers selbstständig aus. Darüber hinaus sind Lieferanten in die Auftragsausführung eingebunden. Diese verkaufen und liefern nur Waren (oder Dienstleistungen) an den Auftragnehmer.
Der Einsatz von Nachunternehmen bringt viele Vorteile, ist aber auch mit erheblichen Risiken verbunden. So nutzt z. B. der Hauptunternehmer fremdes Know-how, spart eigene Kapazitäten, verkürzt der Bauzeit und kann Kapazitätsengpässe überbrücken. Auf jeden Fall sollte der HU prüfen, ob und inwieweit mögliche Risiken für eine Haftung aus dem NU-Einsatz auf ihn zukommen könnten.
Zu den möglichen Risiken gehören z. B.:
  • das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung
  • eine Eintragung in die Handwerksrolle bei erforderlicher Verpflichtung
  • vorliegende Gründe zum Ausschluss von öffentlichen Bauaufträgen (z. B. eine Verstoß nach dem Schwarzarbeitsgesetz)
  • Hauptunternehmer-Haftung bezüglich der Beiträge zur Sozialversicherung, Unfallversicherung, gegenüber den Sozialkassen (z. B. der SOKA-Bau [Sozialkassen der Bauwirtschaft]) und des branchenüblichen und gesetzlichen Mindestlohns
  • eine mögliche illegale Arbeitnehmerüberlassung
  • Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer sowie zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer
  •  
     
     
    Subunternehmen
    Ein Subunternehmer (SU) wird von einem Generalunternehmen oder auch Nachunternehmen mit der Ausführung von Nebenleistungen beauftragt, während das Hauptunternehmen oder Generalunternehmen den Auftrag direkt vom Auftraggeber (Bauherr) erhält.
     
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    Subunternehmer sind Selbstständige mit einem Unternehmen, die Aufträge ausführen. Wenn sie im Auftrag eines Hauptunternehmens Leistungen erbringen, dann sind sie ein Subunternehmen. Dieses Vertragsverhältnisse findet man hauptsächlich im Handwerk, Baugewerbe, in der Logistik für Transportaufträge, Dienstleistungssektor (IT, Reise und Tourismus), in der Landwirtschaft sowie im öffentlichen Personennahverkehr zur Personenbeförderung. Mit den Bauherren bzw. Auftraggebern gehen Subunternehmen keine vertragliche Beziehung ein, der komplette Arbeitsvertrag wird mit dem Hauptunternehmen geregelt.
     
    Der Einsatz von Subunternehmen wird in erster Linie zur Einsparung von Kosten eingesetzt, da es sich bei der Auftragsvergabe eindeutig um Outsourcing (Auslagerung, Fremdbeschaffung) handelt. Dabei werden einzelne Leistungen, Teilbereiche oder Geschäftsprozesse eines Unternehmens auf Zulieferer verlagert. Damit entfallen Lohn- und Lohnnebenkosten vollständig, denn es wird ausschließlich nach Leistung innerhalb des vertraglichen Rahmens bezahlt. Darüber hinaus können Auftragsspitzen im Hauptunternehmen durch Subunternehmen aufgefangen werden. Und nicht selten profitiert das Hauptunternehmen von speziellen Fachkenntnissen der Subunternehmen.
    Wenn ein Subunternehmen nur für einen Hauptunternehmen, Generalunternehmen oder Nachunternehmen tätig ist, wird es als Scheinselbstständiger (Scheinunternehmen) eingestuft. Damit wird die selbstständige Tätigkeit als Subunternehmen fälschlich geführt und ist laut Gesetz rechtswidrig. Auch aus finanztechnischer Sicht besteht ein erhebliches Risiko.
     
     
     
    Scheinunternehmen
    Wenn ein Subunternehmer nur für einen Hauptunternehmen, Generalunternehmen oder Nachunternehmen tätig ist, wird er als Scheinselbstständiger eingestuft. Eine Scheinselbstständigkeit kommt immer wieder in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern vor, in denen anstatt einer selbstständigen Tätigkeit eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Sie arbeiten wie fest angestellte Arbeitnehmer.
    Die Scheinselbständigen sind in den meisten Fällen ihren Auftraggebern gegenüber weisungsgebunden und in deren organisatorische Abläufe eingebunden. Außerdem sind festgelegte Arbeitszeiten, sie arbeiten beim Auftraggeber vor Ort, die Namen der Mitarbeitenden tauchen in einem Dienstplan auf und sie müssen sich Tätigkeiten für andere Auftraggeber bewilligen lassen.
    Bei einer Scheinselbstständigkeit führen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ab. Außerdem fällt die Lohnsteuer an. Wenn eine Scheinselbstständigkeit aufgedeckt wird, dann sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Es können noch Säumniszuschläge hinzukommen.
     
     
     
    Eingetragene*r Kaufmann/-frau
    Die Rechtsform der eingetragenen Kaufleute bezeichnet Einzelunternehmer*innen, die im Hanelsregister eingetragen sind. Grundsätzlich zählt jede*r als Kaufmann bzw. Kauffrau, der oder die ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe wird wiederum jeder Betrieb eingeordnet, der als Gewerbe angemeldet ist – es sei denn, das Unternehmen bzw. das Gewerbe erfordert in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
    Für die Definition des/der eingetragene*n Kaufmanns/-frau ist außerdem noch wichtig zu wissen, dass es sich immer nur um eine einzelne Person handeln kann – sobald mehrere Kaufleute gemeinsam gründen, wird aus dem „e.K.“ eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Ebenfalls zu unterscheiden ist das Kleingewerbe und der/die Kleingewerbetreibende: Dabei handelt es sich um eine*n nicht eingetragene*n Einzelunternehmer*in, für den/die das Privatrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) greift, während für den Einzelkaufmann das Handelsgesetzbuch (HGB) gilt.
     

    Personengesellschaft
    Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die zusammen ein Unternehmen gründen.
    Personengesellschaften sind
    - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
    - Kommanditgesellschaft (KG)
    - Partnerschaftsgesellschaft (PartG)br> - GmbH & Co. KG

    Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter für die Schulden des Unternemens, ist  kein Mindestkapital erforderlich und sie sind i.d.R. nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.

     
     

    Eigenbauunternehmer
    Jeder private Bauherr ist ein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten. Das ergibt sich daraus, dass er auf seine Verantwortung eine bauliche Maßnahme vorbereitet bzw. ausführt oder vorbereiten bzw. ausführen lässt. In der Regel wurde ihm die Baugenehmigung erteilt und/oder er ist im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
    Für die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Bauherr der zuständigen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft an (Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung § 136 Abs.1 "Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers"). Dabei ist es unerheblich, ob der Bauherr einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst ausführt, er ist ein Eigenbauunternehmer.
    Der von der BG BAU gewährte Unfallversicherungsschutz gilt für (fast) alle Personen, die für den Bauherren an dem Bauvorhaben tätig werden. Dieser automatische Schutz gilt nicht für den Bauherren und seinen Ehepartner. Da diese als Unternehmer eingestuft sind, können sie sich freiwillig gegen einen Zusatzbeitrag bei der BG Bau versichern oder aber eine private Bauhelfer-Unfallversicherung abschließen. Auch Familienangehörige sind nicht immer automatisch geschützt. So greift der gesetzliche Schutz z. B. bei einer üblichen Gefälligkeit innerhalb der Familie nicht.
    Bauhelfer (Nachbar, Verwandte, Freunde) sind bei Arbeitsunfällen oder bei Unfällen auf dem Weg zur Baustelle grundsätzlich über die gesetzliche Bauhelferversicherung abgesichert. Dabei ist es unerheblich, ob der Helfer bezahlt wird oder nicht, ob er nur einmal oder für längere Zeit mitarbeitet. Der Versicherungsschutz wird für Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten gewährt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erleidet.
    Eine private Bauhelfer-Unfallversicherung erweitert den gesetzlichen Versicherungsschutz. Sie kann auch für alle Hilfskräfte abgeschlossen werden, die dann die Leistungen aus der gesetzlichen Bauhelfer-Unfallversicherung ergänzen. Sie bietet Geldleistungen bei dauerhaften, unfallbedingten Gesundheitsschäden in Form einer Einmalzahlung oder/und einer lebenslangen Rente. Weitere Leistungen können z. B.Tagegelder, Todesfallleistung und kosmetische Operationen sein. Gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung spielt es dabei keine Rolle, ob der Versicherte nach seinem Unfall noch erwerbsfähig ist oder nicht.
    Der Bauherr ist verpflichtet, seine Helfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden und je nach Umfang der Arbeiten dafür Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu zahlen. Auch wenn der Bauherr die Anmeldung "vergisst", greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Helfer und dem Bauherrn droht dann jedoch ein Bußgeld.
    Der Eigenbauunternehmer hat genauso wie ein gewerblicher Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft die gleichen Verpflichtungen.
    Diese sind

    die Erfüllung der Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten
    die Beachtung der Anforderungen aus staatlichen und berufsgenossenschaftlichen   Arbeitsschutzvorschriften
    die Meldung von Arbeitsunfällen
    die Erfüllung der Beitragspflicht

    Zu den Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten gehören

    Name und Anschrift des oder der Bauherren
    die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und der Baustellenanschrift
    die Anzeige über den Baubeginn und das Bauende
    die geleisteten Helferstunden aller Helfer
    die Namen und Anschriften der beauftragten gewerblichen Unternehmen

    Verantwortlich für den baulichen und auch den Nutzungs-Zustand eines Grundeigentums sind generell die Eigentümer nach dem Grundbuch (und Erbbauberechtigte); für Wohnungseigentum/Teileigentum auch die Teileigentümer, soweit nicht die Eigentümergemeinschaft zur Verantwortung zu ziehen ist. Als Bauherren können auch andere natürliche und jurstische Personen fungieren.

    Wenn der Bauherr eine baubegleitende Qualitätskontrolle beauftragt hat, dann muss der Baubegleiter überprüfen, ob alle Risiken abgesichert sind.
    Außerdem wird empfohlen, ein Bautagebuch zu führen.

    Wer ist Bauherr - und verantwortlich?
    Bauherr / Bauherren tragen bei Bauvorhaben die Verantwortung
    Pflichtversicherung für private Bauvorhaben + Privates Bauvorhaben anmelden + Beiträge Eigenbau
    Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)

     
     

    Kapitalgesellschaft
    Bei der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft liegt der Grund in der  Haftungsbeschränkung. Die Gründung ist aufwendiger als bei Personengesellschaften.
    Kapitalgesellschaften sind
    -Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    - Unternehmensgesellschaft (UG)
    - Aktiengesellschaft (AG)
    - Eingetragene Genossenschaft  (eG) ist eine Mischung aus Kapitalgesellschaft und eingetragenem Verein
    Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Sie sind Träger von Rechten und Pflichten. Bei der Gründung eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung und ein Mindestkapital zwingend vorgeschrieben.
    Die Gesellschafter bzw. Aktionäre haften für geschäftliche Aktivitäten nur in Höhe ihrer Einlage. Sie können Kapital zur Verfügung stellen, ohne aktiv an der Geschäftsführung beteiligt zu sein.

     
     

    Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    Kaufleute, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen, können die Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wählen. Hierzu müssen mindestens zwei Kaufleute einen formfreien Gesellschaftsvertrag, möglichst in schriftlicher Form, abschließen. Die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Dabei ist kein Mindestkapital bzw. keine Mindesteinlage vorgeschrieben.
    Die Unternehmensführung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Diese kann durch einen Gesellschafter oder durch die Bestellung eines Prokuristen wahrgenommen werden. Bei dieser Personengesellschaft. haftet jeder Gesellschafter mit seinem Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen in unbeschränkter Höhe für Schulden der Gesellschaft. Sie muss
    Gewerbesteuer und Umsatzsteuer abführen, ist aber nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gesellschafter müssen aber für ihren Gewinnanteil Einkommensteuer abführen. Sie bilden also eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft.

    Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
     

    Kommanditgesellschaft (KG)
    Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft und besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und mindestens einem Gesellschafter (Kommanditist), der mit seiner Einlage beschränkt haftet. In dieser Gesellschaft knnen auch juristische Personen Kommanditist oder Komplementär sein.
    In das Handelsregister wird die Haftsumme des Kommanditisten eingetragen.
    Wenn in der Gesellschafft mit beschränkter Haftung nur persönlich haftende Gesellschafter, dann ist es eine GmbH & Co. KG.

    Kommanditgesellschaft (KG) - Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
     

    Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
    Die KGaA ist eine Mischform zwischen Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Sie hat einen persönlich haftenden Gesellschafter und bei der Gründung ist ein Startkapital von 50.000 € notwendig.
    Seit 1997 ist die KGaA durch eine GmbH als persönlich haftende Komplementäre der Kommanditgesellschaft auf Aktien (GmbH & Co. KGaA)
    erweiterbar. In dieser Unternehmensform haftet keine persönliche Person, sondern die GmbH als juristische Person, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist.

    Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) - Gabler Wirtschaftslexikon
    GmbH & Co. KGaA
    - Mein Club - mein Verein - Christian Mössner

     

    Stille Gesellschaft
    Wenn sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, kann eine stille Gesellschaft (§§ 230 bis 237 des Handelsgesetzbuchs [HGB]) entstehen. Dabei handelt es sich um eine Innengesellschaft, die nach außen nicht erkennbar ist. Nur bei der Aktiengesellschaft muss die Beteiligung veröffentlicht werden.
    Eine stille Gesellschaft kann durch einen formlosen Vertrag, in dem der stille und die Hauptgesellschafter die Höhe der Gewinnbeteiligung festlegen, gegründet. Sie ist nur intern relevant, es erfolgt keine Veröffentlichung der stillen Teilhabe und keine Eintragung im Handelsregister. Bei der atypische stille Gesellschaft werden dem stillen Teilhaber mehr Rechte, als sie gesetzlich vorgeschrieben sind, eingeräumt. So kann z. B. der stille Gesellschafter auch an der Geschäftsführung beteiligt sein.

    Stille Gesellschaft - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
     

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
    Eine  Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann von Gewerbetreibenden (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften) und Freiberuflern gegründet werden. Diese Rechtsform wird auch "BGB-Gesellschaft" (gesetzliche Vorschriften [BGB §§ 705 ff ]) genannt.
    Sie wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann durch eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern entstehen. Ein schriftlicher Vertrag ist sicherer, besonders wenn Sonderregelungen (z. B. Haftungsbeschränkung) vereinbart werden. Für diese Personengesellschaft ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftervertrag (Innenverhältnis) keine Sonderregeln vereinbart wurden. Wenn die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden und bei einer freiberuflichen Tätigkeit (Freie Berufe), muss jeder der Gesellschafter beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.
    Wenn die Gesellschaft auch ein Handelsgewerbe (das Unternehmen ist ein nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb [HGB § 1 Abs. 2]) betreibt, wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
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    .Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Industrie- und Handelskammer Berlin
     

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Eine GmbH (Kapitalgesellschaft) wird immer dann gegründet, wenn die Haftung der Gesellschafter beschränkt sein soll. Sie kann von mindestens einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) oder von mehreren Gesllschaftern (Mehr-Personen-GmbH) gegründet und der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) werden. Für Standardgründungen (Bargründung, max. 3 Gesellschafter) stellt das GmbH-Gesetz zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung (Ein-Personen-Gründungen, und Mehr-Personen-Gründungen bis maximal drei Personen). Der Notar leitet den Vertrag an das Handelsregister weiter. Das Mindeststammkapital der Gesellschaft muss 25.000 Euro betragen, wobei jeder Geschäftsanteil mit mindestens 1 Euro eingetragen werden muss.

    Die Geschäftsführung wird durch mindestens eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person vorgenommen. So darf z. B. eine Person für die Dauer von fünf Jahren nicht als Geschäftsführer/in bestellt werden, die wegen einer vorsätzlichen Straftat der Insolvenzverschleppung, eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben, unrichtiger Darstellung oder auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug, insbesondere Betrug und Untreue, verurteilt wurden.
    Folgende Unterlagen müssen für die Anmeldung der GmbH beim Handelsregister vorgelegt werden:
    - notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (oder Musterprotokoll)
    - eine Legitimation der Geschäftsführer (wenn nicht im Gesellschaftsvertrag genannt)
    - eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter und der Betrag der übernommenen Stammeinlage jedes Gesellschafters
    - bei Sacheinlagen sind die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht
    - wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht
    Außerdem ist in der Anmeldung zu versichern, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel der Stammeinlage (mindestens aber 12.500 Euro) geleistet und dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht und dass keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer entgegenstehen (GmbHG § 6 Abs. 2 ).

     
     

    Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
    Eine gGmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gemeinnützig ist ein Unternehmen immer dann, wenn es einen gemeinwohlorientierten Zweck verfolgt. Dies kann beispielsweise bei Krankenhäusern, Kindergärten oder Museen der Fall sein, welche immer häufiger als gGmbH geführt werden.
    Zweck der Rechtsform gGmbH ist es, die Vorteile der Gemeinnützigkeit mit jenen einer GmbH zu vereinen. Die zunehmenden wirtschaftlichen Anforderungen an gemeinnützige Vereine haben die Attraktivität und die Bedeutung der gGmbH für Pflege-, Kultur- und Bildungseinrichtungen erhöht. Beispielsweise kann die langfristige Planung und Umsetzung durch den Einsatz eines professionellen hauptamtlichen Geschäftsführers bei einer gGmbH erleichtert werden.

     

    Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
    Eine neue Form der GmbH ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Auch hier genügt, wie bei der Limited, ein Gründungskapital von einen Euro und wird deswegen auch 1-Euro-GmbH und Mini-GmbH genannt. Aber es müssen mindestens 25 % des Jahresüberschusses in das Stammkapital zurückgelegt werden. Wenn das Stammkapital 25.000 Euro erreicht, wird die UG in eine GmbH umgewandelt.

     
    Limited
    Eine Limited ist eine GmbH nach britischem Recht. Diese Sonderform hat den "Vorteil", dass sie nur ein Mindestkapital von einem Euro haben muss und die Gründungskosten meistens gering sind. Aber sie hat auch erhebliche Nachteile bzw. Probleme. So müssen z. B. deutsches und englisches Recht beachtet werden, es sind testierte Bilanzen vorzulegen und kommen nicht ohne englischsprachigen Rechtsbeistand aus.
    Solange das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU ist, ändert sich nichts. Aber wenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union verlassen und auch eine etwaige Übergangszeit abgelaufen ist, kann sich die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Die Limited wird dann sofort zur Personengesellschaft (bei Betrieb eines Handelsgewerbes zur OHG, ansonsten zur GbR), wenn sie mehrere Gesellschafter hat. Gibt es nur einen Gesellschafter, wird dieser bei Betrieb eines Handelsgewerbes zum Einzelkaufmann. Problematisch wird es vor allem für die Gesellschafter, denn sie haften ab diesem Zeitpunkt persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

    Limited - Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
    Brexit: Was wird aus der Rechtsform "Limited"?

     

    GmbH & Co. KG
    Wenn die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft [KG]) mit den haftungsrechtlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH])
    miteinander verknüpft werden sollen, wird die Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewählt.
    Zuerst wird eine GmbH gegründet, die dann anstatt einer natürlichen Person als Komplementärin der KG die persönlich haftende Gesellschafterin wird. Hierdurch ist die unbegrenzte Haftung der Komplementärin auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH bzw. auf mindestens 25.000 Euro Stammeinlage begrenzt. Der bzw. die Kommanditisten sind meistens auch die alleinigen Gesellschafter der GmbH und haften nur mit ihrer Kommanditeinlage. Mit dieser Rechtsform kann sich eine einzelne natürliche Person als KG mit einer GmbH & Co. KG mit Haftungsbegrenzung selbstständig machen.
    Den genannten Vorteilen stehen folgende Nachteile gegenüber:
    - Die Gründungsformalitäten sind erheblich aufwändiger und kostenintensiver als bei anderen Rechtsformen
    - Die Kreditgeber verlangen in den meisten Fällen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten
    - Die Gesellschafter müssen für die Rückzahlung der von der GmbH aufgenommenen Kredite verbürgen und haften dadurch mit ihrem Privatvermögen.
    In der Praxis hat diese Rechtsform ein negatives Image, weil ihr eine große Insolvenzanfälligkeit nachgesagt wird. Außerdem ist die Aufnahme von Fremdkapital aufgrund der Haftungsbeschränkung des Vollhafters schwieriger.

     
    GmbH & Co. KG.- Katja Fleschütz (Rechtsanwältin), Maas Merget & Kollegen
     

    Aktiengesellschaft (AG)
    Eine Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft)  benötigt bei der Gründung ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro, das in einzelne Aktien zerlegt wird. Dadurch ist eine Beteiligung auch mit kleinen Beiträgen möglich. Die Personen (Aktionäre) sind durch den Kauf am Grundkapital der AG beteiligt. und haben ein begrenztes finanzielles Risiko, weil das Privatvermögen der Gläubiger bei einer Zahlungsufähigkeit der AG nicht angegriffen wird. Die AG kann sich durch die Aktienvergabe ein hohes Eigenkapital beschaffen.

    Eine AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gegründet werden. Hierzu sind umfangreiche Formalitäten erforderlich. Die Gründung wird grundsätzlich durch einen Notar begleitet.

    1. Ein Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung wird erstellt
    2. Das Grundkapital wird aufgebracht
    3. Die Organe der AG (Aufsichtsrat, Vorstand und Hauptversammlung) werden bestellt
    4. Die Teileinzahlung des Kapitals erfolgt
    5. Erstattung des Gründungsberichts: Dieser Bericht wird von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft
    6. Eine Gründungsprüfung durch eine dritte fachkundige Stelle, z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer
    7. Die AG wird in das Handelsregister eingetragen werden und ist dadurch rechtskräftig

    Die Satzung des Gesellschaftsvertrags muss folgende Angaben enthalten:
    -
    die Firma der Aktiengesellschaft
    - den Sitz der Aktiengesellschaft
    - den Gegenstand der Aktiengesellschaft. Hier ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die nach der Gründung der AG hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben
    - die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
    - die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung
    - sind die Aktien der Aktiengesellschaft auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt
    - die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird

      .
     

    Kleine Aktiengesellschaft (AG) - Ein Personen AG
    Die Kleine Aktiengesellschaft (AG) kann von einer Person gegründet werden. Der Gründer ist auch der Vorstand. Diese Ein Personen AG ist eine Kapitalgesellschaft bei der der Aktionär nur mit dem Vermögen (Einlage) des Unternehmens haftet. Ein von einem Gericht bestellter Gründungsprüfer erstellt ein Prüfungsbericht. Danach wird die Kleine AG ins Handelsregister eingetragen, wodurch sie zur juristischen Person wird und der bzw. die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden
    Diese Unternehmensform hat die Vorteile, sich einfach und schnell Eigenkapital zu beschaffen und Gesellschäftsanteile zu übertragen. Außerdem kann die AG später an die Börse gehen, um sich Eigenkapital zu beschaffen. Die Kleine Aktiengesellschaft bleibt auch bestehen, wenn der Aktionär das Unternehmen verlässt.
    Die Nachteile dieser Unternehmensform sind, dass die Kleine AG umfangreiche Formalitäten und einen hohen Organisationsaufwand erfordert. Außerdem ist das Startkapital (50.000 Euro) gegenüber einer Haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) bzw. Ein Personen GmbH höher und es muss ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Personen für die kleine AG eingerichtet werden.

     

    Eingetragene Genossenschaft (eG)
    Die Eingetragene Genossenschaft (eG) hat als Geschäftszweck die Förderung der Wirtschaft (Handwerker-, Wohnungsgenossenschaft, Genossenschaftsbank, Energiegenossenschaft, Klimaschutzgenossenschaft) oder des Einkaufs (Verbraucher-, Konsumgenossenschaft) durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Wenn die Genossenschaft den in der Satzung festgelegtem Zweck nicht mehr erfüllt, kann sie durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden.
    Durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister wird die e.G. zu einer juristischen Person (förderwirtschaftlicher Sonderverein). Deshalb gelten die rechtlichen Bestimmungen des BGB über Eingetragene Vereine (BGB §§ 24 - 79). Die rechtlichen Grundlagen sind in dem Genossenschaftsgesetz (GenG) festgelegt. Nach dem GenG § 1 verfügt die Genossenschaft (Körperschaft) über 3 Organe (Generalversammlung, Vorstand Aufsichtsrat), die bei der Gründung festgelegt werden müssen.
    Die Eingetragene Genossenschaft ist personen- und nicht kapitalbezogen. Deswegen ist die Mitgliederzahl (mindestens drei Gründungsmitglieder) nicht auf Kapitalanteile beschränkt, sondern darauf angelegt, schwankende Mitgliederbestände aufzuweisen. Jedes Mitglied kann jederzeit kündigen, wobei das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird. Die Anteile an der Genossenschaft werden also nicht gehandelt.

    Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Die e.G. haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihres Vermögens, Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine unbeschränkte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, die aber durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

     

    Genossenschaften in Deutschland
    - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

    Eingetragene Genossenschaft (eG)

     

    Energiegenossenschaft / Klimaschutzgenossenschaft
    Das Ziel einer Energiegenossenschaft ist, dass Bürgerinnen und Bürger dezentral in erneuerbare Energien (z. B. Windkraftanlagen, Photovoltaik-Freilandflächen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke, Wasserkraftwerke) investieren. So sollen Arbeitsplätze in der Region gehalten bzw. geschaffen werden und die Erträge und Gewerbesteuern der Kommune zugutekommen. Außerdem hat sich bestätigt, dass eine bessere Akzeptanz der Anlagen vor Ort gegeben ist.
    Die Gründungsvoraussetzungen gleichen den der Eingetragenen Genossenschaft (eG)

     

    In Energiegenossenschaften kommen unternehmerisches Engagement und Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz zusammen. Die lokale Verankerung und das ehrenamtliche Engagements der aktiven Mitglieder sind das Kennzeichen und der Vorteil der Energiegenossenschaften und wenn sie weitere klimaschutzrelevante Geschäftsfelder erschließen und ihre Mitglieder sowie die Öffentlichkeit für konkrete Klimaschutzmaßnahmen* gewinnen, dann kann man diese auch als Klimaschutzgenossenschaft bezeichnen.
    * Um bis 2050 die festgelegten deutschen Klimaziele zu erreichen, müsen die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % gegenüber 1990 verringert werden. Dazu sind grundlegende Umstellungen in allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen vorzunehmen. Dies muss nicht unbedingt zu starken Einschränkungen führen.
    Notwendige Veränderungen in folgenden Lebens- und Wirtschaftsbereichen:

    • Wohnen (Wärmedämmung, Passivhausstandard, weniger und effizientere Haushaltsgeräte, energiesparende Beleuchtung)
    • Heizen, Kühlen, Lüften (Wärmepumpen, BHKW, Brennstoffzellen, Wasserstoffnutzung, synthetisches Methan und Erdgas, Kontrollierte Wohnungslüftung)
    • Landwirtschaft (Senkung der Stickstoffüberschüsse, Minderung der Ammoniakemissionen, Verminderung der Lachgasemissionen, Wiedervernässung von Mooren, Anhebung des Humusgehalts, Senkung der Tierzahlen [Methan-Emissionen senken])
    • Ernährung (weniger Fleischkonsum, sorgsamerer Umgang mit Lebensmitteln)
    • Mobilität (Fahrräder, E-Bikes, E-Lastenfahrräder, E-Autos, Bus, Bahn, CarSharing, kürzere Wegstrecken)
    • Energieversorgung (Solarthermie [Photovoltaikanlage, Solarthermie, solare Fernwärme, Sonnenwärmekraftwerk, Aufwindkraftwerk], Windenergie [Windkraftanlage, Flugwindkraftwerk], Bioenergie (Biomasse, biogener Brennstoff und Biokraftstoff], Geothermie [Erdwärme, Tiefenwärme])
     

    Geschäftsbereiche der Energiegenossenschaften

    • Energieerzeugung
    • Vertrieb alternativer Energie (Strom, Wärme, Gas)
    • Übernahme und Betreiben von Versorgungsnetzen
    • Dienstleistungen für einen effizienteren Umgang mit Energie und Klimaschutz (Beratung, Energiespar-Contracting)
     

    Vorteile einer Energiegenossenschaft

    • Die Genossenschaft ist den Mitgliedern verpflichtet und dient nicht vordergründig finanziellen Interessen
    • Wirtschaftliche Beteiligung der Mitglieder (Mitglied ist Träger und Nutzer der Leistungen)
    • Kein Mindestkapital zur Gründung erforderlich
    • Flexible und schnelle Entscheidungsfindungen
    • Insolvenzsichere Gesellschaftsform – überörtliche Prüfung durch Genossenschaftsverband
    • Demokratische Rechtsform – jedes Mitglied hat eine Stimme
    • Nicht aufkaufbar – keine "feindliche Übernahme" möglich, wie es bei Kapitalgesellschaften möglich ist
    • Ein- und Austritt durch eine einfache Willenserklärung – es ist kein Notar und kein Gericht nötig – so entstehen keine Kosten!
     
    Genossenschaften - Erneuerbare Energien
    - DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.
     

    Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
    Eine Partnerschaftsgesellschaft können nur Angehörige Freier Berufe (natürliche Personen) gründen. Dabei muss die ausgeübte Tätigkeit (kein Handelsgewerbe) zu ihren Berufen passen. Die Grundlagen der Rechtsform beruhen auf den Vorgaben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (GbR). Im Unterschied zur GbR gibt es bei der Partnerschaftsgesellschaft die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung und ein Mindestkapital zur Gründung ist nicht erforderlich..
    Den schriftlichen Partnerschaftsvertrag müssen mindestens zwei Partner unterzeichnen, die sich in das Partnerschaftsregister bei dem zuständigen Amtsgericht (Registergericht) eintragen. Dabei muss mindestens der Name eines Partners und der Zusatz „... & Partner“ in der Firmenbezeichnung geführt werden.
    Alle Partner haften gesamtschuldnerisch und persönlich. Es kann aber eine Haftungsbeschränkung der Partner geben, wenn z. B. eine Verpflichtungen der Partnerschaft gegenüber Dritten entstehen, die ein Partner alleine zu verantworten hat (Berufsfehler bei einem alleine ausgeführten Auftrag), haftet dieser Partner alleine und die anderen bleiben von der Haftung befreit. Aber viele Freie Berufe unterliegen sowieso einer beschränkten Haftung.
    Freie Berufe nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG):

     
    • Ärzte/Ärztinnen
    • Zahnärzte/Zahnärztinnen
    • Tierärzte/Tierärztinnen
    • Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen
    • Physiotherapeuten/-therapeutinnen
    • Hebammen
    • Heilmasseure/-masseurinnen
    • Dipl.-Psychologen/-Psychologinnen
    • Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
    • Patentanwälte/-anwältinnen
    • Wirtschaftsprüfer/-prüferinnen
    • Steuerberater/-beraterinnen
    • beratende Volks- und Betriebswirte/-wirtinnen
    • vereidigte Buchprüfer/-prüferinnen (vereidigte Buchrevisoren)
    • Steuerbevollmächtigte
    • Ingenieure/Ingenieurinnen
    • Architekten/Architektinnen
    • Handelschemiker/-chemikerinnen
    • Lotsen/Lotsinnen
    • hauptberuflichen Sachverständige
    • Journalisten/Journalistinnen
    • Bildberichterstatter/-erstatterinnen
    • Dolmetscher/Dolmetscherinnen
    • Übersetzer/Übersetzerinnen
    • Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen
    • Künstler/Künstlerinnen
    • Schriftsteller/Schrifstellerinnen
    • Lehrer/Lehrerinnen und Erzieher/Erzieherinnen
     
    Partnerschaftsgesellschaft (PartG) - Katja Fleschütz (Rechtsanwältin), Maas Merget & Kollegen
     
     

    Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
    Das Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) soll voraussichtlicht 2013 in Kraft treten. Die neue Gesellschaftsform passt zu allen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammenarbeiten, .ist aber speziell auf Kanzleien von Steuerberatern oder Anwälten ausgerichtet.
    In dieser Gesellschaft wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz (mbB) führen, der auch in das Partnerschaftsregister eingetragen ist

     

    Societas Europaea (SE) - Europäische Gesellschaft
    Bei der Societas Europaea (SE) - Europäische Gesellschaft - handelt es sich um eine europäische Rechtsform für Unternehmen, die im Europäischen Binnenmarkt
    tätig sind. Sie soll die grenzüberschreitenden unternehmerischen Tätigkeiten innerhalb der EU vereinfachen und durch ihre im Wesentlichen einheitliche Struktur im europäischen Binnenmarkt die Unwägbarkeiten und Hindernisse bei einer grenzüberschreitenden Kooperation oder Zusammenführung von Unternehmen ausräumen. So ist die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat unter Wahrung der Identität möglich, ohne neu gegründet zu werden. Das einheitliche Grundgerüst dieser Rechtsform ist durch eine Europäische Verordnung geregelt.
    Auch Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die eine Holdinggesellschaft oder eine gemeinsamen Tochter- bzw. Joint-Venture-Gesellschaft gründen wollen, wählen die Rechtsform einer SE.
    Gründungsarten
    - Eine SE kann durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung von mindestens zwei nationalen Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

    - Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft zu einer SE ist möglich, wenn diese nationale Aktiengesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung hat
    - Gründung einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Holding-SE durch mindestens zwei nationale Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
    - Eine grenzüberschreitende Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE durch mindestens zwei nationale Gesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aus verschiedenen Mitgliedstaaten

    Die SE-Verordnung (SEAG) regelt nur Kernbereiche. Im Übrigen gibt es eine Verweisung auf das nationale Gesellschaftsrecht und auf das nationale Aktienrecht des jeweiligen Sitzstaates. Hier beziehen sich diese Verweisungen auf die Erhaltung und Änderungen des Grundkapitals, die Wertpapiere der SE, die Gründung und das Registerverfahren und die Hauptversammlung.
    Die SE wird in den Mitgliedstaaten für Kapitalgesellschaft zuständige Register eingetragen. In Deutschland ist dies das Handelsregister am Sitz der SE.
    Da die SE eine Aktiengesellschaft (Kapitalgesellschaft) ist, haften. Ihre Gesellschafter (Aktionäre) für Verbindlichkeiten bis zur Höhe des von ihnen jeweils gezeichneten Kapitals. Die SE selbst als juristische Person haftet für ihre eigenen Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen. Das Mindestkapital der SE beträgt 120.000 Euro.

     

    Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) - (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)

     
    Eingetragener Verein (e.V.)
    Der Eingetragene Verein (e.V.) ist eine Gesellschaftsform nach dem Zivilrecht, der als sog. Idealverein gegründet wird und in der Regel keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Die Vorgaben sind im "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts" (Vereinsgesetz - VereinG), das die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen.festlegt, und beziehen sich auf die gesetzlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 21 bis 79).
    Ein Eingetragener Verein wird gegründet, wenn sich eine größere Zahl von Personen zu einem nichtwirtschaftlichen Zweck zusammenschließen, weil hier die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern unkompliziert ist.
    Ein e.V. ist zur Existenzgründung in der Regel nicht geeignet.
    Ausnahmsweise kann ein wirtschaftlicher Verein (ein eingetragener Verein mit wirtschaftlichen Zwecken) von der Innenbehörde (Innensenat oder -ministerium) des jeweiligen Bundeslandes genehmigt werden, der  nicht im Vereinsregister eingetragen. Da es andere Rechtsformen (z. B. Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, OHG, KG) gibt, sind nur weinge Sonderfälle (z. B. Forstbetriebsgemeinschaften) bekannt.

    Vorteile des e.V.
    -Der Vorstand ist vor den Risiken einer vertraglichen Haftung (also den typischen wirtschaftlichen Risiken) geschützt.
    - Die Mitglieder haften nicht für den Verein.
    - Der e.V. ist eine juristische Person; er kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden
    - Der e.V. kann als Körperschaft gemeinnützig sein (das kann eine GbR z. B. nicht).
    - Er hat eine rechtlich klar definierte Form mit gesetzlichen Regelungen nach innen und außen.
    - Der e.V. ist eine grundsätzlich demokratische Organisationform mit gleichen Rechten und Pflichten für alle Mitglieder ("one man, one vote")
    - Die Gründungskosten sind relativ niedrig.
    - Es wird kein Mindestkapital benötigt (wie z.B. bei einer GmbH).
    Nachteile des e.V.
    - Er kann in aller Regel keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) haben und darf sich nur nebenher und nachrangig wirtschaftlich betätigen.
    - Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen, wie Erstellung einer Satzung und Wahl des Vorstandes.
    - Er benötigt zur Gründung mindestens 7 Mitglieder.
    Quelle: Wolfgang Pfeffer

     
    Wie gründe ich einen Verein/e.V.? - Kurzleitfaden Vereinsgründung - Wolfgang Pfeffer
     
    Stiftung
    Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist eine auf Dauer angelegte Organisationsform, die nicht auf Erwerb ausgerichtetet ist. Der Stifter hat die Absicht, ein Vermögen dauerhaft der Verfolgung eines bestimmten Zwecks zu widmen. Die staatliche Aufsicht garantiert den dauerhaften Bestand der Stiftung und die Berücksichtigung des Stifterwillens. Dies kann aber auch durch andere Organisationsformen verwirklicht werden, so z. B. durch eine Stiftungs-GmbH oder ein Stiftungsverein.
     

    Man unterscheidet zwischen
    Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

    Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gewährleistet dem Stifter, dass sein Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Die staatliche Aufsicht garantiert den dauerhaften Bestand der Stiftung und die Berücksichtigung des Stifterwillens.
    Treuhandstiftung
    Mit der Treuhandstiftung kann der Stifter auch sein Vermögen einem Zweck auf Dauer widmen, ohne im Rahmen der Satzung eine Struktur schaffen zu müssen, die die Selbstverwaltung einer rechtsfähigen Stiftung erfordern würde. 2012 hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen die "Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen" verabschiedet.
    Stiftungs-GmbH
    D ie Stiftungs-GmbH bietet gegenüber der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ein hohes Maß an Flexibilität. Zur dauerhaften Erfüllung eines unveränderlich vorgegebenen Zwecks ist sie nicht geeignet.
    Stiftungsverein
    Das Vereinsrecht ermöglicht dem Stifter einen weiten Spielraum für die Satzungsgestaltung, der vorgegebenen Zweck wird aber evtl. nicht dauerhaft verwirklicht.
    Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen

    Welche Rechtsform ist die richtige? - Bundesverband Deutscher Stiftungen
     

    Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)
    Immer mehr Unternehmen suchen einen passenden Nachfolger zur Übernahme und Fortführung ihrer Firma. Dieser soll aber das Unternehmen nicht als Investment sehen und mit Gewinn weiterverkaufen. Viele Leiter etablierter Familienunternehmen und auch junger Start-up-Unternehmen wollen die Unabhängigkeit und den Bestand ihrer Unternehmen im Sinne einer nachhaltigen Wertschöpfung sicherstellen und ihre Unternehmen in einer familienunabhängigen Form von Verantwortungseigentum führen.
    Bereits 2020 haben hunderte Unternehmer den Gesetzgeber aufgefordert, eine neue Rechtsform für das sogenannte Verantwortungseigentum einzuführen.
    Geplant wird die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV). Dabei haben die Unternehmer/innen die Leitungsmacht über ihr Unternehmen, aber sie haben keinen Zugriff auf den Unternehmensgewinn und das in der Gesellschaft gebundene Vermögen ("Asset lock"). Sie sind also Treuhänder des Unternehmens. Die Gesellschaftsanteile und die Verantwortung für das Unternehmen werden innerhalb einer engen Gemeinschaft der Gesellschafter weitergegeben ("Fa¨higkeiten- und Wertefamilie"). Eine steuerliche Privilegierung wird nicht angestrebt.
    Der Gesetzentwurf für eine Rechtsformvariante der GmbH mit gebundenem Vermögen beinhaltet die Überlegung, dass Unternehmen nicht allein der Gewinnmaximierung dienen müssen, sondern sich stattdessen auch langfristig einem sinn- und wertorientierten Unternehmensziel unterwerfen können. Nach eingehender Diskussion und Kritik auf Bundes- und Verbandsebene gibt es nun einen Gesetzentwurf von fünf Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften.

     

    Zusammenschlüsse
    Wenn sich Personen oder Unternehmen zusammenschließen, gibt es gesetzlich nicht festgeschriebene Zusammenschlüsse.
    Eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) oder Interessengemeinschaft (IG) ist gesetzlich nicht definiert. Meistens handelt es sich um eine GbR. Oft wird die Bezeichnung für zeitlich begrenzte Kooperationen von Wirtschaftsunternehmen (z. B. in der Baubranche) benutzt.
    Ein Verband ist keine gesetzlich festgelegte Rechtsform. Meistens handelt es sich um einen Verein, der andere Organisationen (Vereine, Unternehmen) als Mitglieder hat. Für die Verbandsgründung sind mindestens sieben Mitstreiter (BGB § 56) nötig. Einer von ihnen muss den Vorstand (BGB § 26) stellen, der den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

    Der Dachverband ist ein Sonderfall. Er ist ein Zusammenschluss von Mitgliedsorganisationen mit einem bestimmten Betätigungsfeld (z. B. im Sportbereich) in Form eines Vereins, der sich auf Leistungen für seine Mitglieder konzentriert.
    Ein "Club" ist keine gesetzlich bestimmte Rechtsform (er könnte ein Verein oder auch eine GbR sein).
    Ein Förderverein oder "Freundeskreis". .ist ein Verein mit einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheit, im Übrigen ist er ein ganz normaler Verein.

    Quelle: Wolfgang Pfeffer

     
     
     
     
     
    Übersicht über die Rechtsformen von Unternehmen - Michael Walden  - Gymn. Cäcilienschule Oldenburg
     
     

    Altgesellenregelung
    Auch ohne einen Meisterbrief ist die Gründung eines Handwerksbetriebes möglich. Die Grundlage ist die sog. "Altgesellenregelung" nach § 7b der Handwerksordnung (HwO), nach der es möglich ist, sich für bestimmte zulassungspflichtige Handwerke über eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

    Die Ausnahmebewilligung gilt für Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die aber für die selbständige Ausübung die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Hier liegt aber immer wieder der Grund für die Ablehnung der Bewilligung, weil nicht genau festgelegt ist, was unter "unzumutbar" zu verstehen ist.
    Der § 7b der HwO regelt die Voraussetzungen, nach denen sich qualifizierte Gesellen selbstständig machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
    Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
    Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit, davon vier in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen (Fachbetrieb nach dem WHG, Installationsausweise Gas-Wasser-Elektro) oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

    Vor einer Selbständigkeit muss die Ausübungsberechtigung bei der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden (überlicherweise über die HWK). Nach der Erteilung der Ausübungsberechtigung kann das Handwerk in vollem Umfang ausgeübt werden.

    Folgende Berufe sind von dieser Altgesellenregelung ausgenommen:
    - Augenoptiker
    - Hörgeräteakustiker
    - Orthopädietechniker
    - Orthopädieschuhmacher

    -
    Schornsteinfeger
    - Zahntechniker

     
     
     
     

    EU-Ausländer - Niederlassungsfreiheit
    Die Voraussetzungen für die Nutzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Handwerk für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten sind in der Handwerksrolle der Handwerkskammer festgelegt.
    > (Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle - Erläuterung für ausländische Staatsbürger)
    Staatsbürger aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Norwegen und Liechtenstein genießen volle Niederlassungsfreiheit in Deutschland ohne Einschränkungen. Dies gilt im Unterschied zur Dienstleistungsfreiheit und zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für das neue EU-Mitglied Kroatien. Durch die Niederlassungsfreiheit lassen sich jedoch Beschränkungen in anderen Bereichen nicht umgehen. So genießen freizügigkeitsberechtigte Selbständige während der Übergangsfristen keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer, können also nicht ohne Weiteres einer abhängigen Nebenerwerbstätigkeit nachgehen.
    Für den Baubereich gibt es Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen aus den Beitrittsstaaten dürfen von Führungskräften (Schlüsselpersonal) abgesehen nicht mit eigenem Personal aus den Beitrittsstaaten in Deutschland tätig werden. Selbst arbeiten dürfen in Deutschland nur allein arbeitende Selbstständige, soweit sie die Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllen.

    Wer ein stehendes Gewerbe (Ausübung von Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben) einen selbständigen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk gründen will, der muss sich in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen. Dies gilt auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (z. B. Montagearbeiten oder Werkvertragsleistungen von ausländischen, selbständig tätigen Staatsbürgern). Bei Arbeiten über die Grenze von berechtigt aus dem EU/EWR-Raum tätigen Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht eine Ausnahme. In diesem Fall reicht eine Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. § 8 EU/EWRHandwerk-Verordnung.
    Die Eintragung in die Handwerksrolle kann nur vorgenommen werden, wenn eine deutsche Handwerksmeisterprüfung erfolgreich oder eine gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Handwerksordnung
    (HwO) abgelegt wurde.
    Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder speziell für Staatsangehörige aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1  
    Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der EU/EWRHandwerk-Verordnung gestellt werden.
    Dieser Antrag für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
    Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle muss bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden.
    Wer (Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) ein Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig sein will, dem kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 7 Abs. 3  Handwerksordnung
      (HwO) für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt werden.

    Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung in Verbindung mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWRHwV)
    Betätigung von ausländischen Arbeitnehmern und Unternehmen in Deutschland
    Selbständige Tätigkeit durch Ausländer
    Ausnahmeregelungen

     
     
    Hausmeisterdienst (Hausmeisterservice)
    Oft wird ein Hausmeister als Facility Manager bezeichnet. Aber ein Hausmeister ist nur auf der operativen Ebene tätig und führt vorwiegend ausführende Tätigkeiten (z- B. kleinere Reparaturen, Wartung, Kontrolle oder Gehweg- und Hausreinigung) aus. Ein Facility Manager kümmert sich um das allgemeine Management und vorrangig verwaltende sowie kaufmännische Tätigkeiten (Planung und Vergabe von Arbeitspaketen). Das Facility Management ist ein eigener Berufszweig, der seit Dezember 2011 mit der DIN EN 15221-1 als genormte Berufsbezeichnung.
    Bei den Hausmeisterdiensten kommt es immer wieder zu Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen. Spätestens nach der Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt muss sich der Gewerbetreibende die Frage stellen, ob die angestrebte oder die bereits ausgeübte Tätigkeit in den Bereich der zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten1, zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten
    2 oder handwerksähnlichen Tätigkeiten3 gehört. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird vom Gewerbeamt die zuständige Handwerkskammer über die Aufnahme des Gewerbes informiert.
    Der Hausmeisterdienst übernimmt für die Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie und sorgt für die Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen. Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten und einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Darunter fallen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Die Tätigkeiten beschränken sich darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
    Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst:
    Aufsicht:
    • Hausverwaltung einschl. Nebenkostenabrechnung

    • Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage einschl. Schließdienst
    • Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
    • Heizungsanlage - Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen - Brennstoffvorrat)• Überwachung der Aufzugsanlage
    • Botendienst - Ausführung von Besorgungen
    Pflege:
    • Reinigungsarbeiten
    • Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
    • Kehrdienst - Papier- und Abfallkörbe leeren - Mülldienst
    • Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
    • Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten - Müllbeseitigung - Sperrgutabfuhr
    • Toilettenbetreuung (Seife-Handtücher-Papier)
    • Abfluss-Siphon reinigen
    • Dachrinnenreinigung
    • Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
    • Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Satellitenan lagen aufstellen und anschließen
    • Computeranlagen aufstellen und anschließen• Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
    • Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
    • Lampen aufhängen
    • Bilder aufhängen
    • Gardinen abnehmen und aufhängen
    • Rollos spannen
    • Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
    • Kühlschränke abtauen
    • Möbelmontage
    • Regale zusammenbauen und aufstellen
    • Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
    • Schädlingsbekämpfung
    Instandsetzung:
    • Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
    • Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
    • Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
    • Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
    • Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
    • Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
    • Trockenbauarbeiten
    • Tapezieren mit Rauhfaser nebst Überstreichen
    • Stühle leimen - Türscharniere ölen
     
    1 Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die - sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs hinausgehen - eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer (HWK) begründen, gehören:
    • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
    • Klempnerarbeiten
    • Elektrotechnikarbeiten
    • Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer
    • Ofen- und Luftheizungsbauer
    • Kälteanlagenbauer
    • Dachdecker
    • Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
    • Maurer- und Betonbauerarbeiten
    • Metallbauerarbeiten - Schlosser und Leichtmetallbauer
    • Tischlerarbeiten
    • Glaserarbeiten
    • Maler- und Lackiererarbeiten
    • Stuckateurarbeiten
    • Gerüstbauarbeiten
    • Pflaster- und Verbundsteinarbeiten
    • Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
     
    2Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und - soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden - eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
    • Estrichlegerarbeiten
    • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
    • Rollladen- und Jalousienbauerarbeiten
    • Parkettlegerarbeiten
    • Raumausstatterarbeiten
    • Gebäudereinigerarbeiten

     

    3 Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
    • Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
    • Holz- und Bautenschutz (Mauerschutz und Holzimprägnierung)
    • Bodenlegerarbeiten (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
    • Rohr- und Kanalreinigung
    • Teppichbodenreinigung
    • Tankschutz
    • Bautentrocknungsarbeiten
    • Fugen

     
     

    "Minijob"
    Um geringfügige Arbeiten rechtlich einwandfrei ausführen zu lassen, wurde die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) geschaffen. Dabei sind eine bestimmte Verdienstgrenze (450 Euro/Monat) oder bestimmte Zeitgrenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt festgelegt. Wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich bei einem Entgelt bis 850 Euro/Monat (ab Juli 2019 1300 Euro/Monat) um einen Midijob.
    Diese Möglichkeit ist vielen privaten Hilfesuchenden immer noch nicht bekannt. Durch dieses Verfahren ist die "Hilfe" keine Schwarzarbeit. Inwieweit die auszuführenden Arbeiten unter die Fachbetriebspflicht nach der Handwerksordnung (HwO Anlage A) (z. B. Trinkwasser- und Elektroinstallationen) gehören, muss vorher abgeklärt werden. Inzwischen wurde neu formuliert, dass handwerkliche Arbeiten nicht von Privatpersonen beauftragt werden dürfen. Oder anders gesagt, es dürfen nur Arbeiten beauftragt werden, die "haushaltsnah" sind oder die auch von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden können.
    Für die Minijobber gelten die gleichen Arbeitsrechte wie bei den Vollzeitbeschäftigten (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall, Urlaub). Außerdem gilt der flächendeckende Mindestlohn von 9,19 Euro/Stunde (Stand: 2019)

    Die Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden. Der Arbeitgeber im Privathaushalt kann die Pauschalabgaben im Internet ermitteln und dort auch die Anmeldung durchführen. Für Arbeitgeber im gewerblichen Bereich oder bei Freiberuflern gelten ein komplexeres Verfahren und andere Abgaben.

    Allgemeine Basisinformationen rund um das Thema Minijobs

    "Midijob"
    Der Midijob ist eine Erweiterung des Minijobs. Ab der Verdienstgrenze von 850 Euro/Monat beginnt die Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Diese Gleitzone (Übergangsbereich) ändert sich ab dem 1. Juli 2019 auf 1300 Euro/Monat. Im Gegensatz zu den Minijobs sind Midijobs nicht steuerfrei und der Arbeitnehmer muss Abgaben an die Sozialversicherung zahlen, die aber niedriger gegenüber denen der Teil- oder Vollzeitjobs sind. Die Vorgaben gleichen in vielen Fällen denen des Minijobs.
    Zwischen dem Minijob und dem Midijob gibt es einige Unterschiede.
    Ein Arbeitnehmer in einem Minijob dürfen nur bis zu 450 Euro monatlich verdienen, der Midijobber bis zu 850 Euro/Monat (ab Juli 2019 1300 Euro/Monat).
    Für einen Minijob müssen grundsätzlich keine Sozialversicherungsangaben bezahlt werden. Dagegenh profitieren die Arbeitnehmer mit einem Midijob davon, dass sie Sozialabgaben zahlen müssen.
    Die Abgaben werden vom Bruttoentgelt abgezogen. Soll ein Midijob als Nebenjob gelten, dann fallen in der Regel die steuerlichen Vergünstigungen weg. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus dem Midijob ganz regulär versteuert werden. Deswegen besteht bei der Kombination Midijob und Hauptjob als Nebenjob die Frage, ob sich das lohnt. Bei einem Minijob ist das nicht so, weil die Minijobs gerne als Nebenjob zu einem Hauptjob ausgeübt werden, in dem die Sozialversicherungsbeträge gezahlt werden, wodurch es sich in der Regel lohnt. Das wird ab Juli 2019 ändern. Wer dann zwischen 850,01 und 1300 Euro verdient, wird ebenfalls steuerlich begünstigt und hat am Ende des Monats mehr Brutto vom Netto übrig.

    Midijob - Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten
    Midijob: Erfreuliche Änderungen ab Juli 2019

    "Whistleblower"
    Die Whistleblower-Richtlinie der EU (zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) wurde nach 4 Jahren in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen) soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.
    Seit dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und seit dem 17. Dezember 2023 gilt die Richtlinie auch für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden.

    Beschäftigte können im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, dann stellt sich die Frage, ob sie den Verstoß melden dürfen oder sogar müssen. Oft meinen sie, dass sie dem Unternehmen gegenüber eine Loyalitätspflicht haben. Außerdem haben sie Angst vor negativen Folgemaßnahmen. Aus diesen Gründen werden mögliche Rechtsverstöße nicht aufgedeckt. Dem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entgegenwirken. Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen (z. B. Ausschluss von einer Beförderung, eine Kündigung) fürchten müssen.
    Das Hinweisgeberschutzgesetz befasst sich ausschließlich mit Hinweisen (Whistleblowing) im beruflichen Kontext. Es geht um die Bereitstellung von Meldewegen für Beschäftigte und den Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen (arbeitsrechtlichen) Repressalien ihres Arbeitgebers.
    Hinweise von Whistleblowern können sehr wertvoll sein, indem sie dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken bzw. zu verhindern. Um Hinweisgeber zu schützen und dazu zu bewegen, dass Insider-Kenntnisse über bestehendes Fehlverhalten ohne Angst vor Nachteilen weitergegeben werden, verpflichtet das Hinweisgeberschutzgesetz Unternehmen und Behörden oder sonstigen Beschäftigungsgebern des öffentlichen Rechts sowie Beschäftigungsverhältnisse auf öffentlich-rechtlicher Basis (Beamte, Richter, Soldaten), sichere Meldewege einzurichten und verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber.

    Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können, sind im § 2 HinSchG aufgeführt.

    Interne Meldestelle
    Eine interne Meldestelle müssen alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten einrichten (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG).
    Wertpapierdienstleister oder Kapitalverwaltungsgesellschaften sind immer zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, auch wenn die Beschäftigtenzahl unter 50 liegt.
    Privatrechtliche Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben auch die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und eine interne Meldestelle als gemeinsame Einrichtung zu betreiben (§ 14 Abs. 2 HinSchG).
    Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Bei der Zählung der Beschäftigten werden auch Teilzeitbeschäftigte (auch Minijobber) nicht nur anteilig berücksicht, sondern jeweils voll gezählt.
    Die interne Meldestelle betreiben Meldekanäle, bearbeiten eingehender Meldungen und ergreifen erforderliche Folgemaßnahmen. Die Meldestelle muss Meldungen von eigenen Beschäftigten sowie überlassenen Leiharbeitnehmern entgegennehmen. Für andere Personen, die ebenfalls im beruflichen Kontext mit dem Unternehmen zu tun haben (z. B. Lieferanten, externe Dienstleister) muss die interne Meldestelle nicht offenstehen. Es ist aber zulässig, eine interne Meldestelle auf freiwilliger Basis auch für diesen Personenkreis zu öffnen.
    Die interne Meldestelle sowie der mit angemessenen Folgemaßnahmen beauftragten Personen bzw. der zuständigen Behörden, müssen nach Meldungen den Sachverhalt aufzuklären und von weiteren Maßnahmen absehen, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als falsch herausstellen sollten.
    Eine hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist (§ 38 HinSchG).

    Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft
    IHK für München und Oberbayern

    Whistleblower-Richtlinie greift nun auch für kleinere Unternehmen
    Jana Tashina Wörrle, DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG

    Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Leitfaden für die Umsetzung in Unternehmen
    LegalTegrity GmbH

    Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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