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Wer einen Handwerksbetrieb gründen möchte, muss erst
einmal herausfinden, in welches Gewerk* die eigenen vorhandenen Qualifikationen fällt. Das Handwerk in Deutschland umfasst 151 Berufsstände, die in zulassungspflichtige, zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe unterteilt werden. Und hier gibt es je nach Gewerk unterschiedliche Voraussetzungen für die Eröffnung des entsprechenden Handwerkbetriebs. |
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* Gewerk
Bauleistungen werden in Gewerke gegliedert. Das Gewerk kann als Teilaufgabe in einer Bauleistung bezeichnet werden. Gemäß der allgemeinen Gewerk-Definition im Baubereich erfordert ein Gewerk eine berufliche Spezialisierung (z. B. Elektriker:innen, Maurer:innen). Damit wird das Gewerk regelmäßig nach einer berufsdifferenzierenden Arbeitsteilung vergeben. Meist bildet ein Gewerk die kleinste bzw. unterste Ebene in einem Leistungsverzeichnis. Der Begriff Gewerk wird zwar in der Fachliteratur und in Ausschreibungen verwendet, eine offizielle oder im Gesetz hinterlegte Definition existiert jedoch nicht.
Ein Gewerk ist eine Leistung im Bauwesen. Die Leistung kann handwerklich oder bautechnisch sein. Gewerke am Bau sind zum Beispiel Maurer- und Betonarbeiten, Zimmerer- und Dachdeckergewerke. Gewerke werden bei Ausschreibungen einzeln aufgelistet und an jeweils eine:n Bieter:in vergeben. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen im Regelfall gewerksweise ausschreiben und vergeben. Private Auftraggeber:innen können hingegen mehrere Gewerke zusammenfassen oder komplette Bauleistungen an eine:n Generalunternehmer:in vergeben.
Das Gewerk bildet meist einen in sich geschlossenen Bauleistungsbereich. In diesem Gewerk sind die Arbeiten zusammengefasst, die zur Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Im Bauwesen werden Gewerke von handwerklich (HWK) und industriell (IHK) geprägten Berufsbildern ausgeführt. Im Hochbau findet zudem eine Gewerkeaufteilung zwischen Rohbau und Ausbau statt. Eine weitere Unterteilung von Gewerken erfolgt in der VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C). In der VOB/C sind die Gewerke der jeweiligen allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen beschrieben.
Die Einteilung der Gewerke gemäß VOB/C ist grundsätzlich detaillierter als die branchenüblichen Vergabeeinheiten bei einer gewerksweisen Vergabe. Bei Ausschreibungen nach der VOB sind öffentliche Auftraggeber:innen zu einer gewerksweisen Vergabe verpflichtet. Die Ausschreibung kann nicht als komplette Bauleistung an eine:n Generalunternehmer:in vergeben werden. Insbesondere dürfen öffentliche Auftraggeber:innen Gewerke nicht zusammengefasst ausschreiben.
Quelle: ibau GmbH |
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Gewerke - ibau GmbH
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Vor der Gewerbeanmeldung sollte man sich erst einmal folgende Fragen
beantworten:
- Erfülle ich alle erforderlichen Voraussetzungen für die Eröffnung und das Führen des Handwerkbetriebs
(z. B. praktische Erfahrung, je nach Gewerbe eine abgeschlossene Meisterausbildung, besteht ein ausreichender Rückhalt in der Familie, genügend Standvermögen)?
- Gibt es lokale Wettbewerber in dem gewählten Handwerk?
- Hat mein Unternehmen die Chance, trotz Konkurrenz am Markt zu bestehen?
- Wie viel Startkapital benötige ich für die Gründung des Betriebs und für die Anlaufzeit?
- Sind meine Räumlichkeiten ausreichend groß?
- Welche Anschaffungen muss ich vor Betriebsbeginn tätigen?
- Kann ich den Betrieb zu Beginn alleine führen oder muss ich gleich zu Beginn Mitarbeiter einstellen?
- Welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten habe ich, um meinen Betrieb am Ort
zu platzieren?
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Wenn ich die Fragen alle positiv beantworten kann, dann stehe ich vor einer Flut an Formularen, Anträgen, Behördengängen und Entscheidungen. Am besten erstelle ich mir einen genauen Plan über die erforderlichen Schritte, die ich dann während des Gründungszeit Schritt für Schritt abarbeiten muss. |
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Diese Gründungsschritte sind
- Handwerkliche Voraussetzungen
- Wie sieht der Markt vor Ort aus
- Unternehmensform wählen
- Geschäftsplan (Businessplan) erstellen
- Förderungsmöglichkeiten ermitteln
- Anmeldung bei den Behörden
- Absichern des Unternehmens
- Handwerkskammer
- Zunft
- Handwerksinnung
- Kreishandwerkerschaft
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| Handwerkliche Voraussetzungen
Die Grundlage für die Gründung eines Handwerksbetriebs sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen. Diese 151 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sind in den
Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 und Abschnitt 2 zur Handwerksordnung
(HwO) aufgeführt. |
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Alternative Eintragungsvoraussetzungen |
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Diplom-Ingenieure oder Ingenieure
Die Handwerksordnung sieht auch vor, dass Diplom-Ingenieure oder Ingenieure mit einer
der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die
Handwerksrolle eingetragen werden können. Die Voraussetzung ist, dass der Studien- oder
Schulschwerpunkt der Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Eine Möglichkeit, einen Eintrag in der Handwerksrolle zu erlangen besteht darin,
eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) zu beantragen. Hierfür muss neben der
nachgewiesenen Sachkunde ein Ausnahmegrund vorliegen. So kann z. B. das Ablegen einer Meisterprüfung
eine unzumutbare Belastung darstellen, wenn ein Alter von ca. 47 Jahren erreicht wurde.
Um in dem jeweiligen Gewerk alle Arbeiten ausführen zu dürfen, müssen alle
notwendigen Qualifikationen und Zulassungen (z. B. bei den Energieversorgern [Gas, Wasser, Elektro]), wie
bei einem Meisterbetrieb, vorhanden sein. Oft werden hier dann Meister eingestellt.
Den Antrag zum Eintragen in die Handwerksrolle wird bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt. Diese
entscheider über den Antrag. Die Ausnahmebewilligung kann je nach Lage des Einzelfalls auf Dauer oder
befristet sowie beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden. |
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Altgesellenregelung
Auch ohne einen Meisterbrief ist die Gründung eines
Handwerksbetriebes möglich. Die Grundlage ist die sog. "Altgesellenregelung"
nach § 7b der Handwerksordnung (HwO), nach der es möglich ist, sich auch für bestimmte zulassungspflichtige
Handwerke über eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Die Ausnahmebewilligung gilt für Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung
eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die
aber für die selbständige Ausübung die
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Hier liegt aber immer wieder der Grund für
die Ablehnung der Bewilligung, weil nicht genau
festgelegt ist, was unter "unzumutbar"
zu verstehen ist.
Der § 7b der HwO regelt die Voraussetzungen,
nach denen sich qualifizierte Gesellen selbstständig
machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung,
wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt
haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung wird dann angenommen,
wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen
worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit, davon vier in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen (Fachbetrieb nach dem WHG, Installationsausweise Gas-Wasser-Elektro) oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Vor einer Selbständigkeit muss die Ausübungsberechtigung bei der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden (überlicherweise über die HWK). Nach der Erteilung der Ausübungsberechtigung kann das Handwerk in vollem Umfang ausgeübt werden.
Folgende Berufe sind von dieser Altgesellenregelung ausgenommen:
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Schornsteinfeger
- Zahntechniker |
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Meister werden durch Anerkennung nach Berufsjahren: So geht's
firma.de Firmenbaukasten AG |
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Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer
Ausübungsberechtigung nach § 7 b Handwerksordnung (HwO)
HWK Stuttgart |
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EU-Ausländer
- Niederlassungsfreiheit
Die Voraussetzungen für die Nutzung
der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Handwerk für Angehörige der
EU-Mitgliedstaaten sind in der Handwerksrolle der Handwerkskammer festgelegt.
> (Sonderregelungen
zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Erläuterung für ausländische Staatsbürger)
Staatsbürger aus allen
EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Norwegen und Liechtenstein genießen volle
Niederlassungsfreiheit in Deutschland ohne Einschränkungen. Dies gilt
im Unterschied zur Dienstleistungsfreiheit und zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für das
neue EU-Mitglied Kroatien. Durch die Niederlassungsfreiheit lassen
sich jedoch Beschränkungen in anderen
Bereichen nicht umgehen. So genießen freizügigkeitsberechtigte
Selbständige während der Übergangsfristen keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer,
können also nicht ohne Weiteres einer abhängigen Nebenerwerbstätigkeit
nachgehen.
Für den Baubereich gibt es Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen aus
den Beitrittsstaaten dürfen von Führungskräften (Schlüsselpersonal)
abgesehen nicht mit eigenem Personal aus den Beitrittsstaaten in Deutschland
tätig werden. Selbst arbeiten dürfen in
Deutschland nur allein arbeitende Selbstständige,
soweit sie die Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllen.
Wer ein stehendes
Gewerbe (Ausübung von Handwerken und handwerksähnlichen
Gewerben) einen selbständigen Betrieb in einem
zulassungspflichtigen Handwerk gründen will, der muss sich in die
Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen.
Dies gilt auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (z. B. Montagearbeiten oder Werkvertragsleistungen von ausländischen,
selbständig tätigen Staatsbürgern). Bei Arbeiten
über die Grenze von berechtigt aus dem EU/EWR-Raum tätigen
Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht eine Ausnahme.
In diesem Fall reicht eine Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Handwerksordnung
(HwO) i.V.m. § 8 EU/EWRHandwerk-Verordnung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle kann nur vorgenommen werden, wenn eine deutsche
Handwerksmeisterprüfung erfolgreich oder eine gleichwertige
Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) abgelegt wurde.
Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann
ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder speziell für Staatsangehörige aus
dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der EU/EWRHandwerk-Verordnung gestellt werden.
Dieser Antrag für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach
§§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle muss bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt
werden.
Wer (Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der
EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz) ein Handwerk nach Anlage
A der Handwerksordnung eine gewerbliche
Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig sein will, dem kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 7 Abs. 3 Handwerksordnung
(HwO) für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung
erteilt werden.
Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung in Verbindung mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWRHwV |
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Regelungen der HWO - Selbständigkeit im Handwerk nach der Handwerksordnung |
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| Handwerksrolle
Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in das die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A HwO). Die Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung ist die Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer. Ohne Eintragung handelt der Ihnaber ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden (§ 117 HwO). Außerdem kann auch ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorliegen.
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Für die zulassungsfreien Handwerke sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. 41 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung zusammengefasst.
Voraussetzungen für die Eintragung
• Abgeschlossene Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie ausgeübt werden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
• Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen eine Betriebsleitung als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin, mit Abschluss als Bachelor oder Master oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt der Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
• Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
• Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.
• Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. |
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Antrag auf Eintragung eines Betriebes (Handwerksrolle / Verzeichnis) Handwerkskammer Flensburg
Eintragung in die Handwerksrolle
Handwerkskammer Münster
Eintragung in die Handwerksrolle / in das Gewerbeverzeichnis Handwerkskammer Region Stuttgart - Unternehmensservice – Handwerksrolle |
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Unternehmensformen
Bei der Unternehmensgründung ist die Wahl der Rechtsform eine der wichtigsten Entscheidungen, da es keine optimale Rechtsform gibt. Jede Unternehmensform hat Vor- und Nachteile. Deswegen sollte man sich folgende Fragen beantworten:
- Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?
- Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
- Ist das Vorhaben risikoreich?
- Soll die Haftung beschränkt werden?
- Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
- Von wie viel Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
- Wer soll das Unternehmen leiten?
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| Diese Unternehmensformen werden am häufigsten gewählt:
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Einzelunternehmen
Wenn sich ein Gewerbetreibender (Kaufmann, Handwerker)
oder Freiberufler ein Geschäft allein eröffnet, entsteht ein Einzelunternehmen.
Dazu muss der Handwerker seine Tätigkeit beim Gewerbeamt und bei der Handwerkskammer (HWK) bzw. Industrie- und Handelskammer (IHK) anmelden.
Auch gewerbetreibende Kaufleute melden sich beim
Gewerbeamt an und tragen das Unternehmen ins Handelsregister ein. Ein Einzelunternehmer haftet in vollem Umfang mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit
dem Privatvermögen.
Der Name der Firma wird nach den Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften benannt, unter dem sie am Geschäftsverkehr teilnehmen. Eine Firma
kann auch Namen des Inhabers verwenden,
auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder einen Phantasiebezeichnung haben.
Ein Einzelunternehmer/in kann auch
als Kleingewerbetreibende/r anfangen. Freiberufler (Freie
Berufe) beantragen bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuernummer. |
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Kleinunternehmen
Ein Klein- und Kleinstunternehmen (Einzel- oder Solounternehmen)
wird in der Regel allein von dem Gründer (z. B. Freiberufler* oder Selbstständige, die ihre Tätigkeit als vergleichsweise
wenig gewinnbringend einschätzen) oder als Familienunternehmen (Kiosk, Verkaufsstände, nebenberufliche Internetshops) geführt.
Für Existenzgründer und Kleinunternehmer wurde das Kleinunternehmerförderungsgesetz - KFG -) vom 31. Juli 2003 geändert. Es soll einen
geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile schaffen.
Der Kleingewerbetreibende haftet für die Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt, also mit dem Betriebs- und seinem Privatvermögen. > mehr |
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Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann von Gewerbetreibenden (Kleingewerbetreibende,
Praxisgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften) und Freiberuflern gegründet werden. Diese Rechtsform wird auch "BGB-Gesellschaft"
(gesetzliche Vorschriften [BGB §§ 705 ff ]) genannt.
Sie wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann durch eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern entstehen. Ein schriftlicher Vertrag ist sicherer,
besonders wenn Sonderregelungen (z. B. Haftungsbeschränkung)
vereinbart werden. Für diese Personengesellschaft ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftervertrag (Innenverhältnis) keine Sonderregeln vereinbart wurden. Wenn die
Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden
und bei einer freiberuflichen Tätigkeit (Freie
Berufe), muss jeder der Gesellschafter beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.
Wenn die Gesellschaft auch ein Handelsgewerbe (das Unternehmen ist ein nach Art und Umfang ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb [HGB § 1 Abs. 2]) betreibt,
wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). |
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Offene
Handelsgesellschaft (OHG)
Kaufleute, die gemeinsam ein
kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen,
können die Rechtsform einer Offenen
Handelsgesellschaft (OHG) wählen. Hierzu
müssen mindestens zwei Kaufleute einen formfreien
Gesellschaftsvertrag, möglichst in schriftlicher
Form, abschließen. Die Gesellschaft muss ins Handelsregister
eingetragen werden. Dabei ist kein Mindestkapital bzw.
keine Mindesteinlage vorgeschrieben.
Die Unternehmensführung wird
im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Diese kann durch
einen Gesellschafter oder durch die Bestellung eines Prokuristen
wahrgenommen werden. Bei dieser Personengesellschaft.
haftet jeder Gesellschafter mit seinem Gesellschaftsvermögen
und Privatvermögen in unbeschränkter Höhe für
Schulden der Gesellschaft. Sie muss Gewerbesteuer und Umsatzsteuer abführen,
ist aber nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gesellschafter müssen aber für
ihren Gewinnanteil Einkommensteuer abführen. Sie bilden also eine Tätigkeits-,
Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft |
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Haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (UG)
Eine neue Form der GmbH ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Auch hier genügt, wie bei der Limited,
ein Gründungskapital von einen Euro und wird deswegen auch 1-Euro-GmbH und Mini-GmbH genannt. Aber es müssen mindestens 25 % des Jahresüberschusses in das Stammkapital zurückgelegt werden. Wenn das Stammkapital 25.000 Euro erreicht,
wird die UG in eine GmbH umgewandelt. |
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eine GmbH (Kapitalgesellschaft) wird immer dann gegründet, wenn die Haftung der Gesellschafter
beschränkt sein soll. Sie kann von mindestens einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) oder von mehreren Gesllschaftern
(Mehr-Personen-GmbH) gegründet und der Gesellschaftsvertrag muss notariell
beurkundet (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) werden. Für Standardgründungen (Bargründung, max. 3 Gesellschafter) stellt das GmbH-Gesetz zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung (Ein-Personen-Gründungen, und Mehr-Personen-Gründungen
bis maximal drei Personen). Der Notar leitet den Vertrag an das Handelsregister weiter. Das Mindeststammkapital der Gesellschaft muss 25.000 Euro betragen,
wobei jeder Geschäftsanteil mit mindestens 1
Euro eingetragen werden muss.
Die Geschäftsführung wird
durch mindestens eine natürliche und unbeschränkt
geschäftsfähige Person vorgenommen. So darf z. B.
eine Person für die Dauer von fünf Jahren nicht als Geschäftsführer/in bestellt werden, die
wegen einer vorsätzlichen Straftat der Insolvenzverschleppung,
eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben, unrichtiger Darstellung oder
auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug, insbesondere
Betrug und Untreue, verurteilt wurden.
Folgende Unterlagen müssen für
die Anmeldung der GmbH beim Handelsregister vorgelegt werden:
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (oder Musterprotokoll)
- eine Legitimation der Geschäftsführer (wenn nicht im Gesellschaftsvertrag
genannt)
- eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum
und Wohnort der Gesellschafter und der Betrag der übernommenen
Stammeinlage jedes Gesellschafters
- bei Sacheinlagen sind die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde
liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der
Sachgründungsbericht
- wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der
Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen
erreicht
Außerdem ist in der Anmeldung zu versichern,
dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel der Stammeinlage
(mindestens aber 12.500 Euro) geleistet und dem Geschäftsführer
zur freien Verfügung steht und dass keine strafrechtlichen Gründe
vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer entgegenstehen
(GmbHG § 6 Abs. 2 ). |
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Limited
Eine Limited (Private Limited Company) ist eine GmbH nach britischem Recht.
Diese Sonderform hat den "Vorteil", dass sie nur ein Mindestkapital von einem Euro haben
muss und die Gründungskosten meistens gering sind. Aber sie hat auch erhebliche Nachteile bzw.
Probleme. So müssen z. B. deutsches und englisches Recht beachtet werden, es sind testierte Bilanzen vorzulegen
und kommen nicht ohne englischsprachigen Rechtsbeistand aus.
Solange das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU ist, ändert sich nichts. Aber wenn das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland die Europäische Union verlassen und auch eine etwaige
Übergangszeit abgelaufen ist, kann sich die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen.
Die Limited wird dann sofort zur Personengesellschaft (bei Betrieb eines Handelsgewerbes zur OHG, ansonsten zur
GbR), wenn sie mehrere Gesellschafter hat. Gibt es nur einen Gesellschafter, wird dieser bei Betrieb eines Handelsgewerbes zum Einzelkaufmann.
Problematisch wird es vor allem für die Gesellschafter, denn sie haften ab diesem Zeitpunkt persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. |
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Limited - Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Brexit: Was wird aus der Rechtsform "Limited"? |
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| Geschäftsplan - Businessplan
Bei der Gründung eines Handwerksbetriebs sollte man einen Geschäftplan (Businessplan)
für sich und/oder für die Bank erstellen. Dieser enthält einen schriftlichen Teil, in dem das Geschäftskonzept
dargelegt wird und einen Finanzteil. Dieser dient dazu, sich selbst einen Überblick über die notwendigen Ausgaben zu verschaffen und ist
in der Regel auch notwendig, um bei einer Bank einen Kredit zu beantragen. Wichtig ist es, den Kapitalbedarf
möglichst genau zu kalkulieren. Hier ist besonders die finanzielle Belastung in der Anfangsphase zu berücksichtigen, weil in der Zeit die Einnahmen noch
sehr gering ausfallen können. Außerdem sollte man wissen,, dass Handwerker gewöhnlich in Vorkasse gehen. Das bedeutet, dass sie zuerst die Leistung
ausführen und erst im Anschluss bezahlt werden.
Im Geschäftplan sollten auch die Qualifikationen, die zur Gründung notwenig sind, sowie die Absicherungen
und Fördermöglichkeiten aufgelistet werden. Außerdem sollte man sich darüber im Klaren sein, ob man das notwendige kaufmännische
Wissen für die Führung eines Unternehmens hat.
Die zuständige Handwerkskammer (HWK) bietet Weiterbildungskurse für Existenzgründer an.
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Businessplan Handwerk - Zandura GmbH |
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| Förderungsmöglichkeiten
Für Existenzgründer oder Unternehmen bieten die Bundesregierung, die Bundesländer und die EU unterschiedliche
Förderprogramme an. Die Förderungen können in Form von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften
vergeben werden. Dabei handelt es sich um Beratungsförderungen und/oder Investitionsförderungen. In der jeweiligen Richtlinie des
Förderprogramms ist geregelt, wer und was gefördert werden kann und wie hoch die Förderung ausfällt. Auch die Landkreise, Städte oder Gemeinden können
zusätzlich eigene Förderungen anbieten.
Auch durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit kann eine bestehende Arbeitslosigkeit
beendet werden. Eine Förderung kann durch einen Gründungszuschuss erfolgen. Die Förderung ist eine Ermessensleistung, die durch die
Agentur für Arbeit entschieden wird. Auf Informationen der Arbeitsagentur zum Gründungszuschuss sind auf deren
Internetseite zu finden.
Aktuelle Förderprogramme (Zuschüsse, Darlehen, und Bürgschaften) der Bundesländer, der Bundesregierung und der EU
sind auf der Seite der Förderdatenbank des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie unter Eingabe der Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) entsprechende Programme, Richtlinien und Ansprechpartner zu finden.
Gründung im Handwerk: Förderung? - BWMi
Förderprogramme - Übersicht über Förderprogramme, Finanzierungsangebote und Anlaufstellen - Handwerkskammer Region Stuttgart
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| Anmeldungen
Auch wenn es in Deutschland grundsätzlich eine
Gewerbefreiheit gibt, ist für bestimmte Gewerbe und Freie Berufe eine besondere Erlaubnis notwendig. Sie muss bereits
vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis setzt je nach Gewerbe verschiedene
Nachweise voraus, die der Gründer selbst zu erbringen hat.
Dazu zählen fallabhängig u. a. die Erlaubnis einzelner Berufsgruppen, die Aufenthaltsgenehmigung
oder ein Eintrag in die Handwerksrolle. In einigen Fällen müssen auch weitere Prüfungen vollzogen werden: Für bauliche
Veränderungen oder Beschilderungsmaßnahmen der Arbeitsstätte ist das Bauamt zuständig. In jedem Fall sollten jedoch spezifische
Informationen eingeholt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um eine reibungslose Anmeldung der Selbstständigkeit zu gewährleisten.
Der Firmengründer muss als erstes seinen Hanndwerksbetrieb bei dem zuständigen Gewerbeamt oder
Bürgermeisteramt der Gemeinde anmelden. Die Gewerbeanzeige nach
§14 Abs.1 Gewerbeordnung (GewO) ist eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die zuständige Behörde von einem anzeigepflichtigen Vorgang in Kenntnis gesetzt wird.
Das gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
Das Gewerbeamt gibt die Anmeldung an weitere zuständige Behörden (Handwerkskammer,
Finanzamt, Berufsgenossenschaft, statistische Landesamt [z. B.
Statistik Nord]) weiter. Diese Ämter senden dem Gründer anschließend automatisch alle notwendige Dokumente zu.
Für Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Gewerbe ist die Eintragung bzw. Mitgliedschaft in die
Handwerkskammer (HWK) bei der Unternehmensgründung vorgeschrieben. Sie vertritt die Interessen
des Handwerks und nimmt eine beratende, vermittelnde und berichtende Funktion für diese Betriebe ein. Zusätzlich bietet sie ein Weiterbildungs- und
Beratungsangebot an. Als eingetragenes Unternehmen sind bestimmte Kosten zu entrichten, um die Existenz zu gewährleisten. Im Gegensatz zur HWK ist die Mitgliedschaft in einer Innung freiwillig.
Das Finanzamt ist für die steuerliche Erfassung zuständig und muss über die künftigen steuerlichen
und persönlichen Verhältnisse informiert werden. Es sendet die erforderlichen Unterlagen nach der Gewerbeanmeldung von
Einzelunternehmen oder Nebengewerbe automatisch an den eingetragenen Gründer. Das Finanzamt erteilt dann eine Steuernummer für jede
steuerpflichtige natürliche und juristische Person und setzt die erste Steuervorauszahlung fest. Die
Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und dessen Mitarbeiter. Sie hat die Aufgabe,
arbeitsbedingte Gefahren für die Gesundheit zu verhüten und Gesundheitsbeeinträchtigungen (z. B. bei einem Arbeitsunfall)
zu behandeln. Eine Anmeldung und Versicherung muss in jedem Fall von Handwerken und für Angestellte
schriftlich erfolgen. Spätestens eine Woche nach Start muss der Fragebogen angefordert und ausgefüllt mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung
zurückgesendet werden.
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| Absicherungen
Um sich selbst und damit auch den Betrieb abzusichern, sind verschiedene
Versicherungen notwendig. Die Kranken- und Rentenversicherung sind Pflichtversicherungen.
Welchen Versicherungsschutz darüber hinaus abzuschließen sind, um betriebliche und persönliche Risiken zu minimieren, muss der Firmengründer selbst
entscheiden. Oft wird auf eigentlich sinnvolle Versicherungen verzichtet.
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| Zu den gängigsten und wichtigsten Versicherungen für Selbständige zählen:
- Krankentagegeldversicherung
- Unfallversicherung
- Pflegeversicherung
- Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung
- Gewerbliche Rechtsschutzversicherung
- Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung
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Einige Handwerksbetriebe im Baugewerbe, die hauptsächlich im Außenbereich und/oder auf Baustellen tätig sind, solltten sich gegen witterungsbedingte Ausfälle absichern. Denn wenn der Betrieb Mitarbeiter
beschäftigt, die aufgrund von schlechtem Wetter Aufträge nicht ausführen können, ist der Betrieb trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Damit es zu keinem finanziellen Engpass in den Schlechtwettermonaten kommt, können diese Saison-Kurzarbeitergeld (Schlechtwettergeld) bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ergänzende Leistungen vom Arbeitsamt zu beziehen:
- Zuschuss-Wintergeld
- Mehraufwandsgeld
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
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Betriebsnachfolge
Wenn sich ein Handwerker selbstständig machen will, muss er nicht unbedingt einen eigenen Handwerksbetrieb gründen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen bestehenden Handwerksbetrieb zu übernehmen. Sich so selbstständig zu machen, hat für neue Selbstständige viele Vorteile, jedoch ist eine Betriebsübernahme mit einigen Herausforderungen und Risiken verbunden.
So wie es den Fachkräftemangel gibt, ist es auch schwierig, einen passenden Nachfolger*in bzw. Übernehmer*in zu finden. In den nächsten fünf Jahren werden aufgrund des demografischen Wandels mindestens 125.000 Familienbetriebe im Mittelstand und Handwerk zur Übergabe angeboten. Diese können aus der Familie, der Belegschaft oder extern kommen.
Es gibt viele Gründe, dass Betriebsübernahmen nicht zustandekommen. Hier kann es eine mangelnde Übergabefähigkeit einiger Betriebe aufgrund von niedrigen Umsätzen (bei Kleinstbetrieben) und extremer Inhaberabhängigkeit (insbesondere bei Soloselbständigen) die zu hohen finanziellen Forderungen der Altinhaber („Altersversorgung“) Gründe sein. Weitere Probleme gibt es auch bei strukturellen Problemen vor Ort (z. B. Fortführung des Gewerbes in einem Wohngebiet bei einem Inhaberwechsel) und in den Belastungen durch Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern bei der familieninternen Übergabe. Aber auch technische Auflagen (Schwierigkeiten bei Um- und Ausbauten), die mangelnde Trennung von Betriebs- und Privaträumen sowie die Verpflichtung zur Übernahme aller Mitarbeiter*innen (§ 613a BGB) sind Hemmnissen für die erfolgreiche Nachfolge.
Aufgrund der Herausforderungen und Risiken ist eine umfassende, interdisziplinäre und damit zeitaufwendige Beratung anzuraten, um den Generationenwechsel erfolgreich zu bewältigen. Neben freiberuflichen Unternehmensberater*innen bieten auch Fachverbände, Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern ihre Hilfe an. Über die Kammern besteht ein Netzwerk aus gut ausgebildeten Betriebsberater*innen, die besonders kleinere Betriebe neutral vertreten.
Damit eine Betriebsnachfolge klappt, sollten folgende Fehler vermieden und Ratschläge beachtet werden:
• Der Betrieb ist nicht nachfolgefähig
Häufig findet sich kein Nachfolger, weil das Unternehmen nicht nachfolgefähig ist. Ein Unternehmensmakler hat mir einmal gesagt: "99 % aller Handwerksunternehmen sind unverkäuflich und nicht nachfolgefähig, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind! Die Inhaber können das Anlagevermögen veräußern und die Tür zuschließen!" Dass ein Betrieb nicht nachfolgefähig ist, hat vor allem zwei Gründe: keine Positionierung bei den Kunden und keine Positionierung als Arbeitgeber.
Tipp: Stärken Sie rechtzeitig Ihre Marke und Ihr Image – als spezialisierter Handwerksbetrieb und als Arbeitgeber.
• Die Zeit rennt davon
Eine Betriebsnachfolge braucht Zeit. Viele Inhaber beginnen zu spät mit der Suche nach einem Nachfolger. Und wenn der gefunden und endlich am Start ist, dann brauchen Sie Zeit, um die Nachfolge in die richtigen Bahnen zu lenken: mindestens drei, noch besser sind fünf Jahre. Diese Zeit brauchen Sie, um Ihren Nachfolger auf seine Aufgaben, fachlich und persönlich, vorzubereiten.
Tipp: Beginnen Sie die Nachfolgeplanung so frühzeitig wie möglich und so realistisch wie nötig.
• Der Übernehmer eignet sich nicht als Unternehmer
Ist der Nachfolger geeignet, die Aufgaben des Unternehmers zu übernehmen? Viele machen sich vorher nicht klar, was da auf sie zukommt, hadern dann mit den Herausforderungen, statt sie anzunehmen – und scheiten am Ende.
Tipp: Klären Sie mit dem Kandidaten die wichtigsten Fragen sofort, bevor Sie sich entscheiden:
- Was sind seine Gründe für die Unternehmensübernahme?
- Wie sieht er seine unternehmerische Zukunft?
- Bringt er neue Ideen und Chancen mit in die Unternehmensführung ein?
- Passt das Unternehmen überhaupt zu ihm?
- Ist er sich in letzter Konsequenz darüber im Klaren, was mit der Unternehmensübernahme auf ihn zukommt?
- Welche Prioritäten hat er?
- Kann er seine Familie und die neuen Aufgaben im Unternehmen unter einen Hut bekommen?
- Steht seine Familie hinter seiner Entscheidung?
• Der Übergeber eignet sich nicht
Wenn Sie als Inhaber innerlich nicht bereit sind für die Übergabe, dann werden Sie ihr Gelingen bewusst oder unbewusst torpedieren.
Tipp: Beantworten Sie die folgende Fragen:
- Sind Sie wirklich bereit, zu einem vereinbarten Zeitpunkt nicht mehr Unternehmer zu sein?
- Was sind Ihre Gründe für die Unternehmensübergabe?
- Was kommt danach?
- Haben Sie sich die Unternehmensaufgaben des Nachfolgers schon selbst klargemacht – am besten schriftlich und unmissverständlich in einem Aufgabenbuch?
• Kampf ums Geld
Für den einen geht es um sein Lebenswerk und die Altersvorsorge – für den anderen um seine Zukunft, die finanziell die Luft zum Atmen und Investieren lässt. In so einem Interessenkonflikt kann einiges schiefgehen: Man wird sich nicht einig. Oder man kann die Vereinbarung nicht lange durchhalten …
Tipp: Die Gedanken, Wünsche und Ziele beider Parteien, Übergeber und Übernehmer, müssen zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen. Darüber müssen sie miteinander offen sprechen. Hier kann ein externer und neutraler Berater helfen • Betriebsnachfolge aus Tradition statt aus Leidenschaft
Nachfolge in der Familie hat im Handwerk Tradition. Das kann aber auch gründlich schiefgehen. Denn Sohn oder Tochter eines Unternehmers zu sein, qualifiziert nicht automatisch zur Unternehmensnachfolge! Dieser Weg darf niemals aus Traditionsbewusstsein gegangen werden, oder weil es von der Familie erwartet wird.
Tipp: Der Nachfolger muss die besonderen persönlichen, unternehmerischen und fachlichen Eigenschaften in eine Betriebsnachfolge mitbringen. Jeder Nachfolger sollte sich aus freien Stücken für das Unternehmen entscheiden und davon überzeugt sein, dass er der Richtige ist, um die Aufgaben zu meistern. Das muss auch für Söhne und Töchter gelten!
• Die Wahl des falschenÜ bergabemodells
Nachfolge ist nicht gleich Nachfolge. Der Aufbau und die Einarbeitung eines Nachfolgers kann ganz unterschiedlich verlaufen. Ein Mitarbeiter, der frisch von der Meisterschule kommt und übernehmen könnte, hat andere Kenntnisse, Interessen und finanzielle Möglichkeiten als ein Mitbewerber, der die Firma aufkaufen will.
Tipp: Klären Sie frühzeitig, welches Modell für Sie infrage kommt und planen Sie entsprechend. Alle Übergabemodelle erfordern völlig unterschiedliche Herangehensweisen und Vorplanungen.
• Der Unternehmenswert passt nicht für beide Seiten
Die finanzielle Seite beim Verkauf des Unternehmens wird oft zu blauäugig gesehen. Das betrifft vor allem die Ermittlung des Unternehmenswertes, der für die Verhandlungen und die Finanzierung entscheidend ist. Welche Besonderheiten hat das Unternehmen, die den Unternehmenswert nach ober beeinflussen (Marke, Mitarbeiter, Kunden, Spezialisten-Image, besondere Stärken)? Welche Schwächen hat das Unternehmen, die den Unternehmenswert nach unten beeinflussen? Unterschiedliche Wertermittelungsverfahren führen zu unterschiedlichen Unternehmenswerten.
Tipp: Lassen Sie den Unternehmenswert für beide Seiten von einem „Profi“ ermitteln. Das kann ein Steuerberater, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Unternehmensmakler sein. Oder Sie wenden sich an Ihre Handwerkskammer. In vielen Kammern übernehmen Betriebsberater die Bewertung neutral und kostenlos nach dem auch von Banken anerkannten AWH-Verfahren für das Handwerk. • Zu wenig Kreativität bei der Nachfolgefinanzierung
Die Finanzierung ist für Nachfolger der Hinderungsgrund Nr. 1: Wenn das Nachfolgekonzept nicht überzeugt, wird der Nachfolger keinen Finanzier für sein Vorhaben finden. Die Bank sagt nein zum Nachfolger – und das war es.
Tipp: Arbeiten Sie gemeinsam an einem tragfähigen Nachfolgekonzept, das die Banken überzeugt. Und kalkulieren Sie mit allen Finanzierungsmöglichkeiten für die Nachfolge. Dazu zählen nicht nur Bankkredite, sondern auch Bürgschaften und Fördermittel wie auch Unternehmerdarlehen und Veräußerungszeitrente – und vielleicht ein Mix aus allem.
• Kein gemeinsamer Übernahme-Übergabe-Fahrplan
Selbst wenn sonst alles passt, kann die Betriebsnachfolge noch scheitern: Weil die Vorstellungen nicht konkret genug vereinbart werden und sich jeder auf den anderen verlässt, wann was zu tun ist. So bleiben wichtige Aufgaben zu lange liegen, bis echte Krisen entstehen.
Tipp: Wenn alle Voraussetzungen stimmen, geht es an den Übernahmefahrplan, der schriftlich fixiert und von beiden Seiten in einer Absichtserklärung unterschrieben wird.
- Bis wann soll die Übernahme/Übergabe erfolgen?
Legen Sie ein genaues, aber realistisches Datum fest!
- Was muss entschieden, beachtet und erledigt werden? Erstellen Sie eine konkrete und detaillierte Aufgabenliste mit Zuständigkeiten und Zeitabschnitten. Wer macht was und bis wann?
- Legen Sie in dem Fahrplan unbedingt auch die Kommunikation der Unternehmensnachfolge fest. Wer soll wann von wem davon erfahren: Bankpartner, erweitertes privates Umfeld, Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Partnerunternehmen? Und welche Unterlagen müssen Sie dafür erstellen?
Quelle: Klaus Steinseifer, Handwerk.com |
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Betriebsnachfolge im Handwerk: So gehen Sie entspannt in den Ruhestand
Jungheinrich PROFISHOP AG & Co. KG
Betriebsnachfolge im Handwerk
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH
Betriebsnachfolge Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
Sonderumfrage „Betriebsnachfolge im Handwerk“
René Rimpler, Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
Nachfolge im Handwerk - Diese 3 Varianten der Betriebsübergabe sollten Sie kennen
Tobias Kuske, DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG
Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2022:
Knappheit an Nachfolgekandidaten nimmt zu, Misserfolge dürften häufiger werden
Dr. Michael Schwartz, KfW
10 Fehler, wegen denen die Betriebsnachfolge platzt
Klaus Steinseifer, Handwerk.com - Schlütersche Fachmedien GmbH |
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Handwerkskammer
Die gesetzlichen Kompetenzzuweisungen und -grenzen, die für die Handwerkskammern (HWK) gelten, sind auch für deren Zusammenschlüsse maßgeblich. Daher ist die Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Strukturen der Handwerkskammern für deren Zusammenschlüsse, insbesondere auf Bundesebene, Leitlinie und Maßstab zugleich.
Die Selbstverwaltung der HWK bedeutet, dass der Staat (Wirtschaftsministerium) einem bestimmten Personenkreis hoheitliche Aufgaben zuweist, damit diese dort praxisgerecht und effizient unter Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und demokratisch legitimiert erledigt werden. Die Selbstverwaltung im Handwerk basiert auf einem umfangreichen ehrenamtlichen Engagement und erfolgt unter Einbindung sowohl der Betriebsinhaber als auch der Arbeitnehmer.
Die Belange des Handwerks werden im Zuge der Selbstverwaltung geregelt. Inhaber eines Handwerksbetriebes und des handwerklichen Gewerbes, Gesellen und Arbeitnehmer mit Berufsausbildung sowie Lehrlinge gehören zur Handwerkskammer. Jedes Mitglied ist zu einer Mitgliedschaft mit dazugehörigen Pflichtabgaben verpflichtet.
Die umfangreichen Aufgaben der Handwerkskammern erfordern eine solide Finanzierung. Den Rechtsrahmen dafür bildet die Handwerksordnung, nach der die Handwerkskammern für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren erheben können (§ 113 Abs. 4 HwO). Darüber hinaus können die Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen herangezogen werden (§ 113 Abs. 1 HwO). Gebühren- und Beitragsordnung werden von der Rechtsaufsicht genehmigt.
Zu einer soliden Finanzierung gehört Eigenkapital, das eine angemessene Risikovorsorge ermöglicht. Beispielsweise für Renovierung von Gebäuden und Pensionsverpflichtungen können die Handwerkskammern Rücklagen bzw. Rückstellungen ausweisen. Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben und deren Finanzierung liegen in der Hand der Vollversammlungen der Handwerkskammern. Dabei werden regionale Wirtschaftskraft, Branchenstruktur oder auch besondere Herausforderungen durch die demografische Entwicklung und inhaltliche Schwerpunkte berücksichtigt.
Die Hauptaufgaben der Handwerkskammer sind in § 91 der Handwerksordnung
(HwO) festgelegt. Neben den Pflichtaufgaben sorgt die Handwerkskammer mit weiteren Angeboten dafür, dass die Unternehmen der Region möglichst erfolgreich sein können. Die Aufgaben reichen von denen im Bereich der Selbstverwaltung bis hin zur Interessenvertretung und der Bereitstellung von Bildungsangeboten.
Zu den grundsätzlichen Aufgaben der Handwerkskammer gehören:
• Führung der Handwerksrolle und der Lehrlingsrolle (§ 6 HwO)
• Berufsausbildung regeln (§ 41 HwO), Vorschriften hierfür erlassen, ihre Durchführung überwachen (§ 41a HwO) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1 HwO) führen
• Erlass von Prüfungsordnungen und Bildung von Prüfungsausschüssen (§ 38 + § 37 HwO)
• Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2 HwO)
• Durchführung von Prüfungen
• Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§§ 36 und 36a HwO)
• Schlichten von Streitigkeiten zwischen Kunden und Kammern
• Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen
• Beteiligung an Anhörungen und Stellungnahmen zu neuen Gesetzen |
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53 Handwerkskammern in Deutschland
Handwerkskammern Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
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Von der Zunft zur Innung
Schon im Mittelalter haben sich regional ansässige Handwerker eines bestimmten Gewerkes in Zünften zusammenschlossen. Diese gemeinsamen Interessenvertretungen haben sich gegenseitig unterstützt und die Traditionen des Handwerks gepflegt.
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Handwerks-, Innungs- und historische Zunftzeichen - Bau- und Ausbaugewerbe
Quelle: Edition digital - Petrul & Sohn GbR
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Zünfte übten unterschiedliche Funktionen aus
• Organisation und Ordnung der gewerblichen Arbeit
• Aufgaben im religiösen, kulturellen und karitativen oder im politischen und militärischen Bereich
• Vertretung ihrer Rechte und Interessen und die ihrer Mitglieder vor den obrigkeitlichen Instanzen und vor Gericht
• Versorgung von Meisterwitwen oder alter und kranker Handwerksmeister
• stifteten Altäre und Messen
• organisierten Feste, Rituale und Zeremonien
• beteiligten sich an städtischen Wacht- und Wehrdiensten |
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Mit der zunehmenden Industrialisierung Anfang des 19. Jahrhunderts begann der gesellschaftliche Abstieg der Zünfte. Es entstanden neue Herstellungsweisen und neue Berufsgruppen. Die Gesellschaft wandelte sich und in dieser konnten die Berufsvereinigungen in ihrer bisherigen Form nicht weiterbestehen. Mit der Einführung der Gewerbefreiheit verloren die Zünfte in Deutschland endgültig ihre Macht.
Aus diesen Zünften sind die Handwerksinnungen hervorgegangen. Ihre Entstehungsgeschichte führt in die Zeit der deutschen Reichsgründung 1871 zurück. Das Anliegen der Innungen ähnelt in vielen Dingen dem der früheren Zünfte. Die Innungen stellen sich jedoch auch den heutigen Anforderungen und deshalb sind ihre Aufgaben wesentlich umfangreicher geworden.
Die Innungen sind freiwillige Zusammenschlüsse von selbstständigen Handwerkern und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtwerke). Jede Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Recht und einer Kreishandwerkerschaft angeschlossens, die der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer untersteht.
Alle Innungen, die in einem Stadt- oder Landkreis zusammengeschlossen sind, werden von der jeweiligen Kreishandwerkerschaft betreut. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen Handwerkskammer. Mit deren Genehmigung der Satzung wird die Kreishandwerkerschaft rechtsfähig.
Das oberste Gremium der Innung ist der Vorstand. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden (Obermeister*in), dessen Stellvertreter*in, der/dem Lehrlingswart*in sowie der/dem Kassenwart*in. Die Innung kann auch Ausschüsse bilden (z. B. einen Gesellenprüfungsausschuss, Berufsbildungsausschuss). Alle Ämter innerhalb der Innung sind ehrenamtlich besetzt.
Im Vordergrund steht die Förderung und Pflege eines guten Verhältnisses zwischen Meistern, Gesellen und Auszubildenden. Außerdem regelt und überwacht sie die Ausbildung nach § 33 Handwerksordnung im Rahmen der Dualen Ausbildung. |
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Aufgabe (HwO § 54) der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
• den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
• ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
• entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
• die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
• das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
• bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
• das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
• über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
• die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
• die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. |
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Tätigkeitsbereiche der Innungen mit Unterstützung der Kreishandwerkerschaften:
• Vertreten und fördern der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Mitglieder das selben Gewerks.
• Guten Zusammenhalt zwischen Auszubildenden, Gesellen, Meistern und Personen, die eine Weiterbildung absolviert haben, herstellen und aufrecht halten.
• Schlichten, wenn es zwischen Innungsbetrieben und Auftraggebern zu Streitigkeiten kommt.
• Beraten und erstellen Gutachten über die Arbeiten des Gewerks.
• Überwachen und regeln der Ausbildung des Nachwuchses.
• Abnehmen der Zwischen- und Gesellenprüfungen.
• Fördern der Weiterbildung im Rahmen von Fachschulbesuchen und Lehrgängen. |
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Die Geschichte der Zunft - Zunft.de - RS Handel GmbH
Zünfte - Philip R. Hoffmann-Rehnitz
Was ist eine Innung? - gewerbeanmeldung.de - Mark Leissen
Handwerksinnung - Gründer Welt
Innungen - Installateur und Heizungsbauer, Klempner, Ofen- und Luftheizungsbauer in Schleswig-Holstein
Fachverband Sanitär Heizung Klima SH |
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Kreishandwerkerschaft
Im Gegensatz zu den Handwerkskammern, die vom Wirtschaftsministerium eingerichtet und hoheitliche Aufgaben übertragen werden, handelt es sich bei den Kreishandwerkerschaften (KH) um Berufsstandvereinigungen, die von den Handwerksinnungen eines Bezirks (Stadt- und Landkreise) getragen werden. Eine Kreishandwerkerschaft (KH) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen Handwerkskammer, durch deren Genehmigung der Satzung diese rechtsfähig wird.
In der Dachorganisation "Bundesverband der Kreishandwerkerschaften e.V." (BVKH) sind 280 Kreishandwerkerschaften im Bundesgebiet und mit 5.500 Innungen und 200.000 Innungsbetriebe zusammengeschlossen. |
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Aufgaben der Kreishandwerkerschaften
• Interessenvertretung des selbständigen Handwerks in den Innungen
• Rechtsberatung im Arbeits- und Sozialrecht, Vertretung der Unternehmer vor Gericht
• kaufmännische Beratung (z. B. bei Rechtsformwechsel des Betriebes durch eigene Rechtsanwälte und Steuerberater)
• Rechtsbeistand bei Gerichts,-Inkasso- und Wettbewerbsverfahren
• Arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
• Hilfe in allen Ausbildungsfragen, der rechtlichen Organisation sowie der überbetrieblichen Ausbildung
• Hilfe bei Prüfungen (z. B. Zwischen- und Gesellenprüfung)
• Ausbildungszentren für die Überbetriebliche Ausbildung der Innungen und KHs
• Rahmenverträge mit diversen Dienstleistern in der Region bieten Sonderkonditionen (z .B. Energieversorgung oder Textilunternehmen für Arbeitskleidung)
• Interessenvertretung für das Handwerk (z. B. Handwerker-Parkausweise [mit den HWK zusammen])
• Individuelle Beratung für Betriebe bei Problemen mit Behörden
• Vermittlung kostenloser Hilfe zu allen Fragen der Finanzierung durch den Betriebsberater der Handwerkskammer.
• Informieren über Förderungsmöglichkeiten.
• Fortbildung in KH zu Technik und Recht (Themenabende, Exkursionen)
• Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung |
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Kreishandwerkerschaften: Probleme gemeinsam lösen
Anne Kieserling, Michael Block, Handwerksblatt.de - Verlagsanstalt Handwerk GmbH
Handwerk Nordfriesland
Eine Exkursion in ein fachverwandtes Gewerk |
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Als Handwerker selbständig machen: Der Weg zum eigenen Betrieb - firma.de Firmenbaukasten AG
Selbstständig im Handwerk: So starten Sie erfolgreich durch - Jaeckert & O'Daniel GbR
Qualitätskriterien für das Handwerk |
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| Prüfungen im Handwerk
Auf dem Weg zum Handwerksmeister sind eine Zwischenprüfung und eine Gesellenprüfung abzuschließen. In denen wird die berufliche Handlungsfähigkeit der Lehrlinge (Auszubildende) durch eine unabhängige Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) festgestellt. Auch erfahrenen Berufspraktiker haben die Chance, eine Gesellenprüfung über eine Externenprüfung und Umschulungsprüfung einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.
Ein Handwerksberuf kann grundsätzlich mit jedem Schulabschluss durchgeführt werden. Für die meisten Berufe wird kein bestimmter Schulabschluss gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem verlangen viele Unternehmen einen bestimmten Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Hauptschulabschluss nach Klasse 10, mittlerer Schulabschluss, Fachhochschulreife oder Abitur). Es sollten aber folgende Eigenschaften (Skills) vorhanden sein > handwerkliches Geschick, technisches Verständnis, Genauigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt sowie Kundenfreundlichkeit.
Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die von der zuständigen Handwerkskammer eingerichtet werden. Diese ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) die zuständigen Stelle für die Errichtung der Ausschüsse.
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>>>>hier ausführlicher<<<< |
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Industrie- und Handelskammer (IHK)
Industrie- und Handelskammern (IHK) sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts, in der sich Unternehmer und Betriebe verschiedener Wirtschaftsbereiche in den .einzelnen Regionen zusammenschließen. Das Ziel der derzeit 79 IHKs ist die Selbstverwaltung der jeweiligen regionalen Wirtschaft. Die gesetzliche Grundlage ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern festgelegt.
In der regionalen Industrie- und Handelskammer wird jeder Betrieb
der Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen, der zur Gewerbesteuer veranlagt wird, Zwangsmitglied. Dazu zählen natürliche Personen, Handelsgesellschaften und andere juristische Personen. Unternehmen können als Handwerksbetriebe gleichzeitig bei der Handwerkskammer und bei der IHK Mitglied sein. Dieser Fall liegt vor, wenn sie neben ihrem Handwerksgeschäft auch mit Waren handeln. In der Praxis sind Unternehmen beiden Kammern zugehörig, weil diese sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben (Mischbetriebe). Bei solchen Mischbetrieben mit Doppelmitgliedschaft ist der IHK-Beitrag an die Umsatzuntergrenze gekoppelt. Die IHK-Beiträge sind von allen Mitgliedsunternehmen zu zahlen, wobei der Grundbeitrag sich nach den Erträgen richtet, die das Unternehmen erwirtschaftet.
Die IHK sichert z. B. den fairen Wettbewerb, übernimmt die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, beglaubigt Handelsrechnungen und überwacht und fördert die kaufmännische und gewerbliche Berufsausbildung. |
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Themanbereiche der Industrie- und Handelskammern
• Standortpolitik
• Innovation und Umwelt
• Aus- und Weiterbildung
• Recht und Steuern
• Existenzgründung
• Unternehmensförderung |
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Leitfaden Abgrenzung - Handwerk | Industrie | Handel | Dienstleistungen .DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
Industrie- und Handelskammer - Sage GmbH
Industrie- und Handelskammern - Deutschlandkarte - IHK24 e.V.
Industrie- und Handelskammer - Wikimedia Foundation Inc. |
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