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Zwischenprüfung |
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Gesellenprüfung |
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Ehrenmedaille des Handwerks
für meine 30jährige
ehrenamtliche Tätigkeit im Landesprüfungsausschuss
der HWK Flensburg |
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Meisterprüfung |
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Externenprüfung |
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Umschulungsprüfung |
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Fortbildungsprüfung |
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Prüfungsausschuss |
Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die von der zuständigen Handwerkskammer eingerichtet werden und in der Regel von den zuständigen Innungen durchgeführt. Diese ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG - Prüfungswesen) und der Handwerksordnung (HwO) die zuständigen Stelle für die Errichtung der Ausschüsse.
Ein Prüfungsausschuss (Innung) besteht aus mindestens drei Mitgliedern, einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sowie der berufsbildenden Schule (BBiG § 40). Wenn die Handwerkskammer den Ausschuss direkt beruft (z. B. bei Landesberufsschulen), dann werden mindestens zwei Arbeitgeberverter, zwei Arbeitnehmervertreter und ein Berufsschullehrer der zuständigern Schule berufen. Die Personen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.
Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat und die Noten zur Bewertung der gesamten Prüfung sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung (BBiG § 42).
Aufgabe der Prüfer und Prüferinnen ist es,
• Prüfungsaufgaben zu erstellen, sofern diese nicht überregional oder von einem
Aufgabenerstellungsausschuss erarbeitet werden,
• Prüfungsaufgaben zu beschließen,
• schriftlich, mündlich und/oder praktisch durchgeführte Prüfungen abzunehmen,
• einzelne Prüfungsleistungen sowie die Prüfung insgesamt zu bewerten und das Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfung zu beschließen,
• eine Niederschrift über den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung wesentlichen
Tatsachen anzufertigen,
• an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Vor- und Nachbereitung der Prüfungen
teilzunehmen. |
Prüfungsausschüsse errichten
Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e.V. (ZWH)
Prüfungsausschuss und Aufgaben von Prüfern und Prüferinnen (HwO)
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) |
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Ausbildungsprüfungen im Handwerk
Daike Witt, Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
Aufbau, Ziel und Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Berufe im Handwerk
Ausbildung.de GmbH |
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Ausbildungsberechtigung |
Wer im Handwerk ausbilden darf, das regelt die Handwerksordnung und das Berufsbildungsgesetz. Wer die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk bestanden hat, ist grundsätzlich ausbildungsberechtigt. Aber auch wer andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung hat, darf abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich ausbilden. |
Im zulassungspflichtigen Handwerk sind fachliche Eignungen vorausgesetzt.
• Bestandene Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk.
• in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
a) Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO oder
b) Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO oder
c) Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO.
• Bestandener Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, z. B. eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. |
Im zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe sind fachliche Eignungen vorausgesetzt.
• Bestandene Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll oder
• Bestandene Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
• Eine bestandene anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
• Eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt. |
Erforderlich sind beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausbildung in einem nichthandwerklichen Ausbildungsberuf.
• die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
• eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
• Eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. |
In neuen Berufen, für die es keine Vorläuferberufe gibt, sind für das Ausbildungspersonal noch keine entsprechende fachliche Abschlüsse im dualen System. Hier geht man davon aus, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse vorhanden sind:
• wenn eine Berufsausbildung in verwandten Berufen vorliegt
und die zu lehrenden Tätigkeiten im Ausbildungsbetrieb oder einem Betrieb der gleichen oder vergleichbaren Branche langjährig ausgeübt sind. |
Nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung dürfen keine Lehrlinge eingestellt werden, wenn jemand persönlich nicht geeignet ist, besonders der
• Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
• wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Quelle: Peter Braune, DHZ |
Wer darf im Handwerk ausbilden? - Gastautor Peter Braune, DHZ
Ausbildung - Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik |
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