Prüfungen im Handwerk

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

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Auf dem Weg zum Handwerksmeister sind eine Zwischenprüfung und eine Gesellenprüfung abzuschließen. In denen wird die berufliche Handlungsfähigkeit der Lehrlinge (Auszubildende) durch eine unabhängige Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) festgestellt. Auch erfahrenen Berufspraktiker haben die Chance, eine Gesellenprüfung über eine Externenprüfung und Umschulungsprüfung einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.
Ein Handwerksberuf kann grundsätzlich mit jedem Schulabschluss durchgeführt werden. Für die meisten Berufe wird kein bestimmter Schulabschluss gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem verlangen viele Unternehmen einen bestimmten Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Hauptschulabschluss nach Klasse 10, mittlerer Schulabschluss, Fachhochschulreife oder Abitur). Es sollten aber folgende Eigenschaften (Skills) vorhanden sein > handwerkliches Geschick, technisches Verständnis, Genauigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt sowie Kundenfreundlichkeit.
Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die von der zuständigen Handwerkskammer eingerichtet werden. Diese ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) die zuständigen Stelle für die Errichtung der Ausschüsse.

Ehrenamt

Das Ehrenamt bezeichnete ursprünglich vor allem die Übernahme eines öffentlichen Amtes im Verein, etwa das des Vorstands, des Schatzmeisters oder Schriftführers.
Heute ist dieser Begriff deutlich weiter gefasst und umfasst so die freiwillige Tätigkeit als Ganzes. Denn zum einen ist das Ehrenamt immer freiwillig und zum anderen liegt beiden Begrifflichkeiten das selbstlose uneigennützige Handeln zugrunde.

In Deutschland sind ca. 31 Millionen Menschen auf unterschiedlichste Weise in einem Ehrenamt tätig und engagieren sich in ihrer Freizeit für das Gemeinwohl der Gesellschaft. Vom Kleinkind bis zum Senior, vom Tier über die Natur bis hin zur Notrettung oder Integration bietet das Ehrenamt zahlreiche Möglichkeiten, in denen jede helfende Hand das Zusammenleben der Gesellschaft bereichern kann. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann auf diese Weise Hilfe und Unterstützung für ganz unterschiedliche Lebenssituationen bedeuten. Das Ehrenamt ist eine starke Schulter der Gesellschaft und trägt dazu bei, das gesellschaftliche Leben zu stützen und in der uns bekannten Form zu ermöglichen.

>>>>hier ausführlicher<<<<

Prüfer im Ehrenamt
Das ehrenamtliches Engagement ist auch im Handwerk eine wichtige Stütze und bringt vielfältige Herausforderungen mit sich. Bei der Weitergabe von Wissen an die nächste Generation und bei der Besetzung der wichtigen Prüfungsausschüsse ist die Erfahrung der Profis aus der Praxis unverzichtbar
In den Ausschüssen für Meister- und Gesellenprüfungen sind 50.000 Handwerkerinnen und Handwerker engagiert. Organisiert in Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften, bilden Ehrenamt und Hauptamt gemeinsam die handwerkliche Selbstverwaltung. Neben der Durchführung von Prüfungen werden hoheitliche Aufgaben wie die Führung von Handwerks- und Lehrlingsrolle, die Regelung der Berufsausbildung und der Erlass von Prüfungsordnungen übernommen.
Wer sich in einem Ehrenamt einbringt, hat die Möglichkeit, die Zukunft des Handwerks in seiner Region aktiv mitzugestalten.


Aufgaben der Prüfer*innen:
Prüfungsaufgaben erstellen
Prüfungsarbeiten bewerten und begutachten
Arbeitsproben, Prüfstücke, Präsentationen, Dokumentationen, Projektarbeiten und Fachgespräche bewerten
Prüfungsgespräche führen

Gute Gründe, sich als Prüfer*in zu engagieren:
Man bleibt stets im Thema
Die Tätigkeit als Prüfer*in ist ein gesellschaftlich wichtiges Ehrenamt zur Sicherung der Qualität in der Berufsausbildung
Das Prüfen ermöglicht die fachlichen und sozialen Kompetenzen zu schulen und zu stärken
Das Einfühlungsvermögen zu schulen und zu stärken
Kontakt zu jungen Kolleg*innen und einen Einblick in Berufsschulabläufe bekommen
Sich mit anderen Prüfer*innen vernetzen

Ehrenmedaille
des Handwerks
für eine 30jährige
ehrenamtliche Tätigkeit im
Landesprüfungs-ausschuss der
HWK Flensburg

Handwerk und Ehrenamt
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
Treffpunkt Ehrenamt des Handwerks NRW mit Kooperationspartnern
Westdeutscher Handwerkskammertag
Ehrenfrauen und Ehrenmänner gesucht!
Hans-Werner Frahm, Handwerkskammer Flensburg
Werde Prüfer*in!
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di
Prüfer/in bei der IHK (Ehrenamt)
HK24 Schleswig-Holstein
Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
Prüfungen der Zentralheizungs- und Lüftungsbauer durch den Landesprüfungsausschuss der Handwerkskammer Flensburg
in Garding und Flensburg

Prüfungsausschuss

Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen, die ehrenamtlich arbeiten, durchgeführt, die von der zuständigen Handwerkskammer (und auch Industrie- und Handslskammern) eingerichtet werden und in der Regel von den zuständigen Innungen durchgeführt. Diese ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG - Prüfungswesen) und der Handwerksordnung (HwO) die zuständigen Stelle für die Errichtung der Ausschüsse.
Ein Prüfungsausschuss (Innung) besteht aus mindestens drei Mitgliedern, einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sowie der berufsbildenden Schule (BBiG § 40). Wenn die Handwerkskammer den Ausschuss direkt beruft (z. B. bei Landesberufsschulen), dann werden mindestens zwei Arbeitgeberverter, zwei Arbeitnehmervertreter und ein Berufsschullehrer der zuständigern Schule berufen. Die Personen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.
Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat und die Noten zur Bewertung der gesamten Prüfung sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung (BBiG § 42).

Aufgabe der Prüfer und Prüferinnen ist es,
• Prüfungsaufgaben zu erstellen, sofern diese nicht überregional oder von einem
Aufgabenerstellungsausschuss erarbeitet werden,
• Prüfungsaufgaben zu beschließen,
• schriftlich, mündlich und/oder praktisch durchgeführte Prüfungen abzunehmen,
• einzelne Prüfungsleistungen sowie die Prüfung insgesamt zu bewerten und das Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfung zu beschließen,
• eine Niederschrift über den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung wesentlichen
Tatsachen anzufertigen,
• an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Vor- und Nachbereitung der Prüfungen
teilzunehmen.

Ehrenmedaille
des Handwerks
für meine 30jährige
ehrenamtliche Tätigkeit im
Landesprüfungs-ausschuss der
HWK Flensburg

Eine Medaille hat immer zwei Seiten

Ich habe 31 Jahre ehrenamtlich bei ca. 5.000 Zwischen- und Gesellenprüfungen sowie ca. 100 Wiederholungsprüfungen aktiv und passiv (Protokollführung und weitere Schreibarbeiten) an schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Prüfungen teilgenommen. Die Prüfungen wurden in der Landesberufsschule für Zentrealheizungs- und Lüftungsbauer in Garding und in der Handwerkskammer Flensburg durchgeführt.

Ich habe 31 Jahre ehrenamtlich bei ca. 5.000 Zwischen- und Gesellenprüfungen sowie ca. 100 Wiederholungsprüfungen aktiv und passiv (Protokollführung und weitere Schreibarbeiten) an schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Prüfungen teilgenommen. Die Prüfungen wurden in der Landesberufsschule für Zentralheizungs- und Lüftungsbauer in Garding und in der Handwerkskammer Flensburg durchgeführt.


Die Gesellenprüfung hat zwar viel Arbeit bereitet, aber wir haben sie gerne gemacht.
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Verabschiedung und Freisprechung (2006) der letzten Heizungsbauer der Innung "Sanitär - Heizung - Klempner" - Pinneberg, die in der LBSchule in Garding ausgebildet wurden.

Prüfungsausschüsse errichten
Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e.V. (ZWH)

Prüfungsausschuss und Aufgaben von Prüfern und Prüferinnen (HwO)
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Kompetenz für die Zukunft des Handwerks
Handwerkskammer Flensburg

Zwischenprüfung

Der erste Schritt zur Gesellenprüfung ist die Zwischenprüfung, die in einigen Berufen auch als "Teil I der Gesellenprüfung" gewertet wird. Sie dient dazu, den bisherigen Lernfortschritt zu bewerten und dem Ausbildungsbetrieb eine Orientierung zu geben. Während dieser Prüfung werden praktische Fertigkeiten sowie theoretisches Wissen in dem Ausbildungsberuf von einem Prüfungsausschuss abgenommen und bewertet. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung, um später zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden.
Die Inhalte sind in der Ausbildungsverordnung dss jeweilgen Ausbildungsberufs (z. B. Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik) festgelegt.

Dein Weg zum Erfolg
Handwerkskammer Flensburg
IHK-Prüfung: Alle Infos zur Ausbildungsprüfung
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Gesellenprüfung

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Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 29. August 2022 Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
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Meisterprüfung

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Meisterprüfung
Daike Witt, Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV)
Bundesminister der Justiz

Externenprüfung - Gesellenbrief ohne Ausbildung

Eine mehrjährige praktische Berufserfahrung auf Fachkraft-Niveau in einem Berufsfeld, in dem eine Gesellenprüfung ohne Berufsausbildung durchgeführt werden soll, ist die wichtigste Voraussetzung. Als Berufserfahrung können Tätigkeiten im Inland sowie im Ausland angerechnet werden. Interessierte für die Externenprüfung (Ausnahmsweise Zulassung) müssen in der Regel bei der Prüfungsvorbereitung ohne Ausbildung und Ausbilder und ohne Berufsschule sowie Berufsschullehrer zurechtkommen. Aber viele Berufsschulen geben auch Auskunft über das notwendige Unterrichtsmaterial und dass es bei den überbetrieblichen Ausbildungsstätten Kurse zur Prüfungsvorbereitung gibt, die auch Externe besuchen können. Außerdem gibt es Vorbereitungskurse in Bildungsakademien, die auf diese Prüfung vorbereiten.
Diese Vorbereitungskurse (z. B. bei HWK, IHK oder IBB) sind kostenpflichtig, es gibt aber vielfältige Fördermöglichkeiten. Für Vorbereitungskurse zur Externenprüfung ist es möglich, dass sogar 100 % der Kosten übernommen werden können. Fördermöglichkeiten dafür gibt es zum Beispiel über den Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit und Jobcenter. Auch die Deutsche Rentenversicherung und der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bieten Unterstützung an. Darüber hinaus gibt es in jedem Bundesland eigene Länder-Förderprogramme..
Die wichtigste Voraussetzung für eine Prüfungszulassung ist eine Beschäftigungszeit von mindestens dem 1,5-fachen der regulären Ausbildungszeit des Berufs der Gegensstand des Antrags ist. Bei einer dreijährigen Ausbildungszeit sind also mindestens viereinhalb Jahre Berufserfahrung nötig. Diese werden durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen und längere berufliche Qualifizierungsmaßnahmen nachgewiesen.
Die Prüungsinhalte des Berufes sind sowohl zeitlich als auch vom Umfang her mit den Gesellenprüflingen des gleichen Berufes im jeweiligen Kammerbezirk identisch.
Die Anmeldung erfolgt bei den Handwerkskammern oder Industrie und Handelskammern und ist meistens, wie die regulären Prüfungen auch, zweimal im Jahr möglich. So findet z. B. die Sommerprüfung, die als schriftliche Prüfung im Mai und als praktische Prüfung zwischen Juni und August, statt. Für die Winterprüfung, die schriftlich im November und praktisch von Dezember bis März des nächsten Jahres stattfindet. Das kann aber je nach Kammerbezirk variieren.

Gesellenbrief ohne Ausbildung: So kann man ihn bekommen
Jana Tashina Wörrle, Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) - Holzmann Medien GmbH & Co. KG
Externenprüfung - Gesellenprüfung ohne Berufsausbildung erwerben
Bildungsakademie Handwerkskammer Karlsruhe
Externenprüfung: So kommen Sie ohne Ausbildung zum Berufsabschluss
IBB Institut für Berufliche Bildung AG
Zulassung zur Abschlussprüfung ohne Berufsausbildung
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Zertifikat auch ohne Ausbildung für Berufserfahrene
Barbara Gillmann, Handelsblatt GmbH

Umschulungsprüfung

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Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 29. August 2022 Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
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Fortbildungsprüfung

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Fortbildungsordnungen des Bundes
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fortbildungsordnungen und wie sie entstehen
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Fortbildungen A-Z
HK24 Schleswig-Holstein
Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck

Ausbildungsprüfungen im Handwerk
Daike Witt, Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)

Aufbau, Ziel und Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Berufe im Handwerk
Ausbildung.de GmbH

Ausbildungsberechtigung

Wer im Handwerk ausbilden darf, das regelt die Handwerksordnung und das Berufsbildungsgesetz. Wer die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk bestanden hat, ist grundsätzlich ausbildungsberechtigt. Aber auch wer andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung hat, darf abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich ausbilden.

Im zulassungspflichtigen Handwerk sind fachliche Eignungen vorausgesetzt.
Bestandene Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
a) Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO oder
b) Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO oder
c) Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO.

Bestandener Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, z. B. eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Im zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe sind fachliche Eignungen vorausgesetzt.
Bestandene Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll oder
Bestandene Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
Eine bestandene anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
Eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt.

Erforderlich sind beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausbildung in einem nichthandwerklichen Ausbildungsberuf.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
Eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

In neuen Berufen, für die es keine Vorläuferberufe gibt, sind für das Ausbildungspersonal noch keine entsprechende fachliche Abschlüsse im dualen System. Hier geht man davon aus, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse vorhanden sind:
wenn eine Berufsausbildung in verwandten Berufen vorliegt und die zu lehrenden Tätigkeiten im Ausbildungsbetrieb oder einem Betrieb der gleichen oder vergleichbaren Branche langjährig ausgeübt sind.

Nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung dürfen keine Lehrlinge eingestellt werden, wenn jemand persönlich nicht geeignet ist, besonders der
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Quelle: Peter Braune, DHZ

Wer darf im Handwerk ausbilden? - Gastautor Peter Braune, DHZ

Ausbildung - Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

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