Deutschland ist ein Land der Normen und Vorschriften. Dabei geht es um die Qualität oder um die Bestätigung technischer Fähigkeiten für ein bestimmtes Produkt. Dafür gibt die Internationale Organisation für Normung (ISO), das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) oder auch die Europäische Norm (EN). Die Zertifizierung ist
ein Verfahren, mit dem die Einhaltung
bestimmter vorgegebene Anforderungen nachgewiesen wird
und ein Teilprozess der Konformitätsbewertung.
Zertifizierungen werden oft zeitlich befristet
von unabhängigen Zertifizierungsstellen (z. B.
TÜV, DEKRA) vergeben und hinsichtlich der Standards unabhängig
oder herstellerspezifisch kontrolliert. |
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Made
in Germany Am 23. August 1887 wird das Label "Made in Germany" (Hergestellt in Deutschland) eingeführt. Das Label wurde in zuerst in Großbritannien eingeführt, um sich gegen den Import ausländischer Produkte zu schützen (britisches Gesetz - Merchandise Marks Act von 1887). "Made in Germany" war als Warnhinweis gedacht. Die berühmten Messer und Scheren aus Sheffield wurden Ende des 19. Jahrhunderts von Deutschen Unternehmen mit oft mäßiger Qualität kopiert. Deutsche Eisenwaren mussten daraufhin in Großbritannien mit dem Warnhinweis "Made in Germany" versehen werden. Der negativ besetzte Begriff "Made in Germany" wandelte sich aber in sein Gegenteil und entwickelte sich zu einem besonderen Qualitätszeichen bzw. Gütesiegel. Das Label als geografische Ursprungs- und Qualitätsbezeichnung für die in Deutschland hergestellten Waren ist national und international geschützt. Diese Ursprungsbezeichnung ist bis heute ein Markenzeichen für Qualität. Durch die Globalisierung werden viele Teile, die in Produkten mit "Made in Germany" enthalten sind, nicht in Deutschland hergestellt. Hier geht man aber weiterhin davon aus, dass bei einem Anteil bis 50 % das Label noch gerechtfertigt ist. Eine andere Meinung basiert darauf, dass alleine die Tatsache, dass hinter dem Produkt eine deutsche Firma steht, das Label rechtfertigt, weil auch die Produkte, die ganz oder teilweise im Ausland gefertigt werden, durch die Forschung, das Design und die Qualitätssicherung, die in Deutschland angesiedelt sind und deutschen Werten entsprechen. "Made in Germany" ist heutzutage keine reine Herkunftsbezeichnung sondern auch ein Gütesiegel, mit dem Geschäftskunden und Verbraucher nachhaltig gute Qualität, Sicherheit und einen hohen technischen Standard verbinden. Wann
ist es wettbewerbsrechtlich und kennzeichenrechtlich zulässig,
mit "Made in Germany" zu werben? -
Thomas Seifried |
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31 nationale
Mitglieder arbeiten zusammen, um freiwillige Europäische
Normen (EN) zu entwickeln, die dann national
umgesetzt werden (DIN
EN, ÖNORM EN). Diese Normen werden
in den verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbereichen entwickelt,
damit in Europa ein Binnenmarkt für Güter und Dienstleistungen
durch den Abbau von technischen Handelshemmnissen verwirklicht werden.
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ISO
(International Organization for Standardisation / Internationale Organisation
für Normung) |
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EU-Konformitätserklärung: Hiermit wird bestätigt, z. B. dass ein
Gerät den Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) und der CE-Kennzeichnung
entspricht. Die EU-Konformitätserklärung sagt also, dass die Erfüllung von Sicherheitszielen der entsprechenden CE-Richtlinien nachgewiesen wurde. Dadurch ist ein umfangreiches Verfahren mit Handlungsfeldern von der Produktentwicklung bis zum Produktionsprozess verbunden.
Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die verschiedenen im Detail in den angewendeten Richtlinien beschriebenen Anforderungen erfüllt. |
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Die Konformitätsbewertung wird
nach der internationalen Norm ISO/IEC 17000 - 2004 bzw. DIN EN 17000 "Konformitätsbewertung
– Begriffe und allgemeine Grundlagen" als die Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt,
einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind, beschrieben. |
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Die ISO-Norm ist eine durch eine anerkannte Organisation formulierte Erarbeitung und Veröffentlichung von Richtlinien und Merkmalen. Die ISO-Normen werden von der International Standard Organization formuliert. Ziel der Normen so wie zum Beispiel der ISO-Normen ist es, eine einheitliche Formulierung von Richtlinien zu schaffen, die den aktuellen Ergebnissen aus Wissenschaft und Technik entspricht und den Anwendern und der Gesellschaft Vorteile bringt. Oft sind die entsprechenden zurückgezogenen nationale DIN-Normen in der Praxis besser zu anzuwenden. Und da Normen meistens sowieso nur Empfehlungen sind, können sie auch eingesetzt werden. |
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DIN
(Deutsches Institut für Normung e.V.) Die Anwendung von Normen ist grundsätzlich freiwillig. Normen sind nicht bindend, das
unterscheidet sie von Gesetzen. Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen wie zum
Beispiel EU-Richtlinien auf sie verweisen. Daneben können Vertragspartner die Anwendung von Normen auch in Vereinbarungen
verbindlich festlegen. DIN
EN (Europäische Norm) Aber >>Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand<< |
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DIN
Spec (Deutsches Institut für Normung e.V. - Standard Performance
Evaluation Corporation) |
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ÖNORM (ASI - Austrian Standards Institute) | |||||||||||||||
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Das
DIBt (Deutsche
Institut für Bautechnik) erteilt als deutsche Zulassungsstelle
allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) für
Bauprodukte und Bauarten und europäische
technische Zulassungen (ETA) für Bauprodukte und Bausätze.
Das DIBt ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder
zur einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts. Dies sind insbesondere: |
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Jedes Jahr werden ca.
2000 nationale Zulassungen erteilt. Auf europäischer Ebene steht
das DIBt im Wettbewerb mit den europäischen Zulassungsstellen und
ist führend bei der Erteilung von europäischen technischen Zulassungen.
Das Institut ist für Unternehmen tätig, die ihre Produktmärkte
in Deutschland, in Europa sowie international haben. |
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Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen werden für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich
der Landesbauordnungen erteilt, für die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik, insbesondere DIN Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich
abweichen. Sie sind zuverlässige Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten
bzw. Anwendbarkeitsnachweise von Bauarten im Hinblick auf bautechnische
Anforderungen an Bauwerke. |
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Europäische technische
Zulassungen werden für Bauprodukte im Anwendungsbereich des Bauproduktengesetzes
erteilt; sie dokumentieren verlässlich die Brauchbarkeit eines Bauproduktes. |
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Eine
Baumusterprüfung (EG-Baumusterprüfung)
dient zur Feststellung, dass die zur Prüfung
eingereichten Geräte oder Produkte mit den einschlägigen internationalen
und nationalen Fachnormen (z. B. DIN, EN, ISO, IEC), IMO-Resolutionen
und SOLAS-Bestimmungen übereinstimmen. Letztendlich muss jedes Gerät
bzw. Produkt bei einer zugelassenen bzw. beauftragten Einrichtung eingereicht,
geprüft und zugelassen werden. Darüber wird eine Bescheinigung
ausgefertigt. |
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Die EG-Baumusterprüfung
ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt,
dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV (Anhang IV Maschinen-Richtlinie)
genannten Maschine (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet)
die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllt. 1. Für jedes Baumuster erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen. 2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht bei einer Benannten Stelle seiner Wahl für jedes Baumuster einen Antrag auf EG-Baumusterprüfung ein. Der Antrag muss Folgendes enthalten: - Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, - eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist, - die technischen Unterlagen. Außerdem stellt der Antragsteller der Benannten Stelle ein Baumuster zur Verfügung. Die Benannte Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. 3. Die Benannte Stelle 3.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit ihnen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) konstruiert sind und welche nicht; 3.2. führt die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen, sofern die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) nicht angewandt wurden; 3.3. führt im Falle der Anwendung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob diese Normen korrekt angewandt wurden; 3.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchung, ob das Baumuster nach den geprüften technischen Unterlagen hergestellt wurde, sowie die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchgeführt werden sollen. 4. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entspricht, stellt die Benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben, die Ergebnisse der Prüfung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Bescheinigung. Der Hersteller und die Benannte Stelle bewahren eine Kopie dieser Bescheinigung, die technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. 5. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht entspricht, lehnt es die Benannte Stelle ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, und gibt dafür eine detaillierte Begründung. Sie setzt den Antragsteller, die anderen Benannten Stellen und den Mitgliedstaat, der sie benannt hat, davon in Kenntnis. Ein Einspruchsverfahren ist gemäß § 14 Abs. 6 vorgesehen. 6. Der Antragsteller unterrichtet die Benannte Stelle, in deren Besitz sich die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung befinden, von allen an dem zugelassenen Baumuster vorgenommenen Änderungen. Die Benannte Stelle prüft die Änderungen und bestätigt dann die Gültigkeit der vorhandenen EGBaumusterprüfbescheinigung oder stellt eine neue Bescheinigung aus, falls durch die Änderungen die Übereinstimmung des Baumusters mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder seine Eignung für die bestimmungsgemäße Verwendung in Frage gestellt werden könnte. 7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden und die anderen Benannten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. In begründeten Fällen können die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der Benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten. 8. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für die EG-Baumusterprüfung sind in der/einer Amtssprache der Gemeinschaft des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in jeder anderen von der Benannten Stelle akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft. 9. Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung: 9.1. Die Benannte Stelle hat laufend sicherzustellen, dass die EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig bleibt. Sie unterrichtet den Hersteller über alle wichtigen Änderungen, die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung haben können. Die Benannte Stelle zieht Bescheinigungen zurück, die nicht mehr gültig sind. 9.2. Den Hersteller der betreffenden Maschine trifft die laufende Verpflichtung sicherzustellen, dass die Maschine dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. 9.3. Der Hersteller beantragt bei der Benannten Stelle alle fünf Jahre die Überprüfung der Gültigkeit der EGBaumusterprüfbescheinigung. Stellt die Benannte Stelle fest, dass die Bescheinigung unter Berücksichtigung des Standes der Technik gültig bleibt, erneuert sie die Bescheinigung für weitere fünf Jahre. Der Hersteller und die Benannte Stelle bewahren eine Kopie der Bescheinigung, der technischen Unterlagen und aller dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. 9.4. Wird die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert, darf der Hersteller die betreffende Maschine nicht mehr in Verkehr bringen. |
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Mit einer Bauartzulassung wird gewährleistet, dass ein Gerät oder Produkt, das für einen bestimmten Zweck hergestellt wird, den für diesen Zweck geltenden Vorschriften entspricht. Hierzu werden die technischen Beschreibungen und Zeichnungen geprüft, ob die Konstruktion und Beschaffenheit zu dem vorgegebenen Ziel führen. Wenn ein Mustergerät- bzw. Musterprodukt (Baumuster) eine Zulassung erhalten hat, muss nicht jedes neue baugleiche Gerät oder Produkt nicht mehr einer neuen Bauartzulassung unterzogen werden. Jede Veränderung an diesen zugelassenen Geräten oder Produkten ist nicht zulässig. Jede Änderung bedarf einer neuen Überprüfung, damit eine neue Bauartzulassung erstellt werden kann. |
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Die Bauartzulassung wird
von entsprechenden Behörden oder beauftragten
Prüfeinrichtungen durchgeführt. Man unterscheidet |
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Bundes-Immissionsschutzgesetz - § 33 Bauartzulassung | |||||||||||||||
(1) Die Bundesregierung
wird ermächtigt, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates |
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Bauartzulassung
/ Baumuster- / Entwurfsprüfung - Physikalisch-Technische
Bundesanstalt |
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DIN-Prüf-
und Überwachungszeichen |
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Für alle Produkte
in der Heiz- und Raumlufttechnik müssen bestehende DIN-Normen
eingehalten werden. Ob diese Normen eingehalten werden, wird vom Hersteller
gewährleistet. Aber ob die Normen wirklich eingehalten werden, sollte
auch von unabhängigen Stellen (z. B. TÜV, Dekra, DVGW, Warentest)
überprüft und bestätigt werden. |
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RAL Gütezeichen – Grundsätze
Das System der RAL Gütezeichen legt besonderen Wert auf objektive Kriterien und Transparenz. Nachvollziehbar und neutral vorzugehen, ist auch bei der Anerkennung neuer RAL Gütezeichen oder von RAL Gütegemeinschaften wichtig. Ebenso unterliegen die Gestaltung der RAL Gütezeichen und die Gütezeichen-Bedingungen einheitlichen Regeln. Quelle: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V |
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Der Blaue Engel
ist die erste und älteste umweltschutz-bezogene Kennzeichnung
der Welt für Produkte und Dienstleistungen.
Heute tragen ca. 11.700 Produkte und Dienstleistungen in ca. 120 Produktkategorien
den Blauen Engel. |
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Um Emissionsminderungen
für Heizungen wurde bereits 1981 der Blaue
Engel für emissionsarme Ölbrenner
und 1987 für emissionsarme konventionelle Heizkessel
und Niedertemperaturkessel für Gas
und Öl eingeführt. Danach wurde der effiziente
Umgang mit diesen fossilen Brennstoffen durch
energiesparende Gasbrennwerttechnik bewertet. Dazu wurde
seit 1990 besonders effiziente Gasbrennwertgeräte durch den Blauen
Engel unterstützt. 10 Jahre später begann neben der verbrennungsabhängigen
Emissions- und Effizienzbewertung die Betrachtung
des Stromverbrauches von Heizkesseln. |
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Seit 2002 können
besonders effiziente Mini BHKW für die gleichzeitige
Erzeugung von Strom und Wärme
den Blauen Engel tragen. Bis 2005 sind 4 weitere Vergabegrundlagen für
emissionsarme Holzpelletfeuerungen, die gesetzliche Feinstaubvorgaben
deutlich unterschreiten, und Wärmepumpen entstanden.
Seit 2006 erhalten auch energiesparende Warmwasserspeicher
den Blauen Engel wegen ihrer Bedeutung bei der Kopplung von Wärmeerzeugungsanlagen
mit Solarkollektoren. |
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Damit der Markt für Ökostrom transparenter wird und um die Vergleichbarkeit und Qualität von Angeboten zu gewährleisten, wurden verschiedene Ökostromzertifikate eingeführt. Durch diese Zertifikate wird die Herkunft des Stromes veranschaulicht. Leider gibt es weder in Deutschland noch auf europäischer Ebene einen einheitlichen Kriterienkatalog für die Vergabe von Ökostromzertifikaten. In Deutschland werden fünf unterschiedliche Gütesiegel nach verschiedenen Kriterien vergeben. Ok-Power-Label Grüner Strom
Label (GSL) LGA Bayern-Zertifikate
(Landesgewerbeanstalt Bayern) TÜV-Zertifikate RECS Deutschland
e.V. |
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RAL Gütezeichen - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines
unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen
Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende
Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht
als unbegründet zurückgewiesen. |