Energieausweis - (Energiepass)

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Energieeffizienzklassen

Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 29. Dezember 2023

Bekanntmachung der Muster von Energieausweisennach dem Gebäudeenergiegesetz - Bundesanzeiger

Die Übergangszeit mit den Sonderregeln des GEG 2024 § 112 für das Erstellen eines Energieausweises für Verkauf, Vermietung und Verpachtung ist beendet. Seit dem 2. Mai 2021 müssen die Aussteller alle Energieausweise nach den Regeln des neuen GEG 2020 verfassen. Die Vorgaben sind im Teil 5 des GEG's in den § 79 bis § 88 festgelegt.
Die Vorschriften für Energieausweise der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enden mit der Übergangsfrist. Auch die Energieausweise, die 2011 oder früher ausgestellt wurden, müssen erneuert werden, da die Nachweise nur 10 Jahre gültig sind. Ausgenommen sind Wohnungs- oder Hausbesitzer, die ihr Objekt selbst bewohnen und es nicht verkaufen oder neu vermieten wollen. Das gilt auch bei Nutzflächen von weniger als 50 Quadratmeter.
Die Unterteilung in Verbrauchsausweis* und Bedarfsausweis* und die Anlässe, bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss (Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Neubau) bleiben bestehen. Bei der Besichtigung des Objektes muss der Energieausweis spätestens vorgelegt und bei dem Vertragsabschluss muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden. Diese Änderungen zum Energieausweis gibt es im GEG 2020.
* Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik.
* Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.

Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und verschärft.
Wenn der Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellt, sind diese für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Die Aussteller der Verbrauchsausweise können die Gebäude weiterhin vor Ort prüfen, es reichen aber für die Bewertung Fotos aus, wenn sie geeignet sind, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
Bei der Vermietung oder bei dem Verkauf eines Hauses muss ein Energieausweis vorgelegt werden.
In Immobilienanzeigen muss auch ein Immobilienmakler die entsprechenden Pflichtangaben (z:B. Baujahr des Hauses, Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, Angabe des Endenergiebedarfs oder des Energieverbrauchs, Art des Energieausweises) einfügen.
Die Änderungen der Treibhausgas-Emissionen (z. B. CO2-Emissionen) müssen im Energieausweis aufgeführt werden. Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
Damit die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden, muss der Aussteller von Verbrauchsausweisen von bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos eine Bewertung vornehmen, um passende Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen.
Der Stand einer Sanierung muss detailliert angegeben werden.
Für inspektionspflichtige Klimaanlagen muss das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion angegeben werden.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Hausverwaltung verpflichtet, den Energieausweis zu beantragen. An den Kosten werden alle Eigentümer beteiligt.

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Muster zu dem Energieausweis für Wohngebäude
Die Ausweise haben sich geändert. Weitere Musterseiten

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Muster zu dem Energieausweis für Nichtwohngebäude
Die Ausweise haben sich geändert. Weitere Musterseiten
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Angaben im Energieausweis nach § 85 des Gebäudeenergiegesetzes 2024 (Auszug)
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:

1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
3. Ablaufdatum des Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. Anschrift des Gebäudes
6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
10. Baujahr des Gebäudes,
11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
15. bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,
16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.

Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht

Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche
Selten genutzte Gebäude (nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt)
Gebäude mit spezieller Nutzung (z. B. Werkstätten, Stallungen, Lagerhallen)
Baudenkmäler (nach jeweiligen Landesrecht)
Ferien- und Wochenendhäuser
Keine eigenen Energieausweise für eine Eigentumswohnungen (ein Ausweis ist für das gesamte Gebäude notwendig). Ausweise für einzelne Wohneinheiten in Wohnanlagen können ausgestellt werden.

Und übrigends ...
Der Energieausweis informiert nicht über den zukünftigen Energieverbrauch eines Gebäudes. Aber wünschen sich eigentlich die potenzielle Käufer, neue Mieter und Pächter. Der Energieausweise ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Auf das wird auf der ersten Seite des Energieausweises nach dem Gebäudeenergiegesetzes für Wohn- und Nichtwohngebäude hingewiesen.
"Energieausweise dienen ausschließlich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Gebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil".
Der Energieausweis für einen fertiggestellten Neubau oder ein geändertes Bestandsgebäude weist nicht nach, dass der Bau die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Und das, obwohl der Bauherr bzw. der Eigentümer, auch nach GEG den Energieausweis den Landesbehörden auf Verlangen vorlegt. Der Energieausweis ist letztendlich eine "energetische Momentaufnahme" des Gebäudes, entweder nach der Errichtung eines Neubaus oder nach fertiggestellter Änderung im Baubestand. Ohne die dazugehörenden Berechnungen, kann der Sachebearbeiter im Bauamt jedoch nicht prüfen, ob das Gesetz in seiner vollen Wirkung eingehalten wurde. Aber das GEG sieht nicht vor, dass der Aussteller mit dem Energieausweis auch die Berechnungs-Unterlagen übergibt. Diese müssen aber aufgewahrt werden, falls der Energieausweis als Stichprobe kontrolliert wird. Weil die Länder selbst bestimmen, was sie prüfen wollen, führt das GEG 2020 die neue "Erfüllungserklärung" verpflichtend ein. Was diese genau umfasst, wer sie ausstellt und wann der Eigentümer sie der Baubehörde vorlegen muss, bestimmen die einzelnen Bundesländer selber.
Der Eigentümer im Baubestand kann nicht wählen, ob er einen Bedarfs- und Verbrauchsausweis beauftragt. Ein Haus mit höchstens vier Wohnungen und wenn der Bauantrag bis spätestens 30. Oktober 1977 gestellt wurde, muss einen Bedarfsausweis ausstellen lassen, wenn das Haus nicht folgende Bedingung erfüllt: Es hat entweder bereits bei der Baufertigstellung oder durch spätere energetische Sanierung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) erreicht. Den Beweis dafür kann der Aussteller auch anhand der vereinfachten Datenermittlung berechnen, für welche die zuständigen Bundesministerien auch die für das GEG aktualisierte Arbeitshilfen inzwischen bekannt gegeben haben.

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung ( EnEV), das Energieeinspargesetz ( EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) außer Kraft.Die richtige Bezeichnung der "EnEV 2014" ist "Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013", die am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die EnEV 2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft. EnEV 2014 - neue Regelungen ab 1. Mai 2014

Wer Energieausweise im Wohnbestand ausstellt, muss beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für jeden Ausweis eine Registriernummer (§ 26c) online anfordern und diese in den Ausweis eintragen.

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Vorgaben für Energieausweise (zum Teil alte Angaben)
· Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
· Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
- Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
· Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
· Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr). Quelle: BMVBS
- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Der Energieverbrauch eines Gebäudes, der unter Normbedingungen benötigt wird, ist in einem Energieausweis (Energiepss) dargestellt. Er ist ein Indikator für die Gebäudeeffizienz. Durch die normierten Nutzungsbedingungen können so Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Die normgerechte Bezeichnung ist "Energieausweis", aber in Deutschland wurde der Begriff "Energiepass" in den Sprachgebrauch übernommen.
Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Ausführungen.
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahren für Heizung und Trinkwassererwärmung an. Das Ergebnis ist vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig. Bei Nichtwohngebäuden wird darüber hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet.
Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
Der tatsächliche Energieverbrauch wird anhand eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt und ergibt dann den Energieverbrauchskennwert. Ein Nachteil dieser Ausweisart ist, dass ein energetisch schlechtes Gebäude, das kaum geheizt wird, einen sehr guten Energieausweis bekommen kann.

Der Bedarfsausweis enthält Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage unter Normbedingungen ermittelt wird. Dabei wird das individuelle Nutzerverhalten nicht berücksichtigt.

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Die Farbverlaufsskala im Bedarfsausweis weist zwei verschiedene Werte aus, die sehr unterschiedlich ausfallen können – einen Wert für den Endenergiebedarf und einen für den Primärenergiebedarf.

 

Der Endenergiebedarf gibt die Energiemenge für Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung, Beleuchtung und Kühlung an, die jährlich benötigt wird. Dieser Bedarf wird nach den technischen Regeln berechnet und beinhaltet die Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude bei normierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die normierten Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die erforderliche Lüftung, die Beleuchtung und Kühlung sichergestellt werden können. Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die Energieeffizienz.

Die Energie, die für die Beheizung, Warmwasserversorgung und Klimatisierung eines Gebäudes unter Normbedingungen notwendig wird ist der Primärenergiebedarf. Auch der Aufwand, der für die Gewinnung, die Aufbereitung und den Transport der Energie (z. B. Öl oder Gas) aufgebracht wird geht in die Berechnung ein. Auch hier gilt > Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die Energieeffizienz.
Die errechneten Werte müssen den in der EnEV vorgegebenen Werten entsprechen.
Energiebilanz eine Hauses
Energetische Bewertung von Gebäuden  - DIN V 18599
Ein "ausgezeichnetes" Beispiel - Frank F. Rosteck
Daten und Ergebnisse der Sanierungsmaßnahmen - Frank F. Rosteck
Jeder Bauherr, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die EnEV- oder KfW-Nachweise weder für eine belastbare Verbrauchsprognose noch für eine Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen Vergleichszwecken.
Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude - BAFA
Diese Berechnungen ersetzen nicht die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831
Wann wird in den verschiedenen Gebäuden welcher Ausweis notwendig?
Gebäude Wohngebäude Nichtwohngebäude
Energieausweis im Neubau Pflicht Bedarfsausweis Pflicht Bedarfsausweis ab 01.10.2007
Energieausweis im Altbau schrittweise Einführung ab 01.07.2008 - bei Verkauf, Neuvermietung,-verpachtung oder -leasing Pflicht ab 01.07.2009 - Wahlfreiheit Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
Energieausweis im Altbau - Baujahr 1965 und älter Pflicht ab 01.07.2008 - bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing .
Energieausweis im Altbau - ab dem Baujahr 1966 Pflicht ab 01.01.2009 - bei Verkauf, Neuvermietung,-verpachtung oder -leasing .
Energieausweis im Altbau - alle Gebäude Wahlfreiheit bis 30.09.2008 zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis - bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing .
Altbau mit bis zu vier Wohnungen mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 Bedarfsausweis ab 01.10.2008 - bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing .
Altbau mit bis zu vier Wohnungen Bauantrag vor dem 01.11.1977, aber auf Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis - bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing .
Jeder Altbau ab Bauantrag 01.11.1977 Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis - bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing .

Selbstgenutzte Einfamilienhäuser benötigen keinen Energieausweis. Aber besonders Altbaubesitzer sollten einen Energieberater, z. B. Frank F. Rosteck, zu Rate ziehen, damit mögliche Schwachstellen erkannt und beseitigt werden können.

 
 
Überprüfung der Einhaltung der EnEV
EnEV § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor. Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung (gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung.
Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut oder Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer zu übergeben. Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten wurden. Eine zuständige Behörde kann die Vorlage dieser Unternehmererklärung verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt, handelt ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis 15.000 € belegt werden.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum Bundesrecht. Die Länder regeln die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen.

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Energetisch relevante Kennwerte eines Gebäudes
Effiziente Heizungsmodernisierung mit optimierter Wärmeübergabe - BDH
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen.
Zum Beispiel haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen des Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59 Abs. 6 HBO vorgeschriebenen Bescheinigung. Die Bestätigung des BSM und die Fachunternehmerbescheinigung tragen dazu bei, Bauherrn und Nachweisberechtigte zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere soll hierdurch der Nachweisberechtigen bei der Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude unterstützt und der in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle der in der EnEV festgesetzten Anforderungen entlastet werden.
Wer ist für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von der EnEV zuständig?

Ausnahmen

für Baudenkmäler ist grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

Abweichendes gilt, wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wird über die Ausnahme innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde entschieden.

für andere Maßnahmen zur Erreichung der EnEV-Ziele muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der prüft, ob die Ziele der EnEV auch durch andere als in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen erreicht werden können. Hierüber muss der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss der obersten Baurechtsbehörde vorgelegt werden.

Befreiungen

bei unangemessenem Aufwand muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der in einer Bescheinigung bestätigen muss, dass die Anforderungen der EnEV wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen.

bei sonstigen Gründen ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Wer kontrolliert die Umsetzung der EnEV?

Grundsätzlich obliegt die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen den unteren Bauaufsichtsbehörden und während der Baumaßnahmen der Fachplaner bzw. Archithekt.
Der fristgerechte Austausch von Heizkesseln und die Einhaltung bestimmter Anforderungen an heizungstechnische Anlagen wird vom Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. Das Unterlassen bestimmter Handlungsverpflichtungen aus der EnEV begründet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Wenn eine Maßnahme öffentlich gefördert wurde, dann muss sie so ausgeführt werden wie sie beantragt wurde. Ist dies nicht der Fall, dann kann es als Subventionsbetrug angesehen werden.

 
 
Ordnungswidrigkeiten (EnEV § 27)
Die Bußgeldtatbestände der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009 erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach .....
  • § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
  • § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
  • § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
  • § 13 Abs. 1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch einbaut oder aufstellt
  • § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet
  • § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach .....
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
  • § 17 Absatz 5 Satz 2 und in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind
  • § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
    entgegen
  • § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach ....
  • § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
Bußgeldrahmen

Verstöße können mit Bußgelder bis 50.000 € können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten werden.

Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus.
 
 
Ordnungswidrigkeiten (GEG 2020)

Insgesamt 21 Sachverhalte listet § 108 GEG 1 bei den Bußgeldvorschriften auf. Wer vorsätzlich oder leichtfertig einen dieser Tatbestände verwirklicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständigen Behörden können dies durch Bußgelder ahnden. Der verlinkte Beitrag erläutert die allgemeinen Aspekte und geht detailliert auf die sieben Ordnungswidrigkeitentatbestände in Verbindung mit dem Energieausweis ein. Dabei werden neben den Höchstgrenzen der drohenden Bußgelder auch weitere relevante Aspekte behandelt.
Quelle: Melita Tuschinski, Lutz D. Fischer

Bußgeldvorschriften zum Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Melita Tuschinski, Lutz D. Fischer -

§ 108 GEG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
  2. enttgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
  3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
  4. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  5. entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
  6. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  7. entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
  8. entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel betreibt,
  9. entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
  10. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  11. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
  12. tgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
  13. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  14. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  15. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
  16. enttgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
  17. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
  18. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  19. entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  20. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 
 
Da der Betreiber eine effiziente Heizung nicht zeigen kann, wie es bei einer Solaranlage auf dem Dach oder den Superwagen vor der Garage möglich ist, sollte die EnEV ein Schild vorschreiben, das man an die Hauswand schraubt. Vielleicht würden sich dann mehr Betreiber um ihre Heizungsanlage kümmern:>))
 
 
Energieeffizienzklassen


EU-Energielabel
Quelle: BMWI

Eine Bewertungsskala für das europäische Energie Label (z. B. Energielabel für Zentrallüftungsgeräte) sind die Energieeffizienzklassen (ab 2010 A+++ bis G), die zur Förderung des Absatzes von besonders energiesparenden Elektrogeräten in der EU dient. Die Bewertungsskala gibt über den Energiebedarf (Strom und andere Energieträger) und über zusätzliche Gebrauchseigenschaften des Gerätes Auskunft.
Für folgende Gerätetypen sind nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) Kennzeichnungen vorgeschrieben:
- Raumklimageräte

- Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte
- Lüftungsgeräte
- Autos
- Fernseher
- Kühl- und Gefriergeräte
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Lampen - Leuchtmittel
- Elektrobacköfen

Die Kennzeichnungen der verschiedenen Gerätetypen werden ständig geändert.
Man könnte soetwas auch "Regelierungswut" nennen. Zumal es sich in vielen Fällen nur um theoretische Vorgaben handelt, die sich in der Praxis nicht unbedingt umsetzen lassen.  (z. B. sind die Energielabel für Zentrallüftungsgeräte sehr umfangreich).

RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäude

Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 am 1. Mai 2014 ändern sich die Energieeffizienzklassen. Gemäß der nachfolgenden Tabelle (Anlage 10) ergeben sie sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

Energieeffizienzklasse
Endenergie
[kWh/(m2·a)]
Haustyp
A+
< 30
Neubauten mit höchstem Energiestandard (z. B. Passivhaus, KfW 40)
A
< 50
Niedrigenergiehaus, KFW-Effizienzhaus 55
B
< 75
Standard für Neubauten
C
< 100
Mindestanforderung für den Neubau (Sanierung überlegenswert)
D
< 130
Haus energetisch gut modernisiert (Sanierung überlegenswert)
E
< 160
Haus energetisch teilweise modernisiert (sanierungsbedürftig)
F
< 200
Haus energetisch teilweise modernisiert (sanierungsbedürftig)
G
< 250
Haus wenig energetisch modernisiert (sanierungsbedürftig)
H
> 250
nicht sanierte Häuser (evtl. Abriss überlegenswert)

Die Klasse A+ erreichen nur besonders effiziente Energiesparhäuser. Typische Beispiele sind KfW-Effizienzhäuser 40 und Passivhäuser. Die nächsthöhere Klasse A erreichen Niedrigstenergiegebäude (3-Liter-Haus) oder das KfW-Effizienzhaus 55 (ein jährlicher Endenergiebedarf von unter 50 kWh (m2a)). In die Klasse B fallen hingegen zahlreiche Niedrigenergiehäuser. Auch bessere Neubauten nach aktuellen GEG-Anforderungen werden mit dieser Energieeffizienzklasse für das Haus gekennzeichnet. Klasse C sollten hingegen alle heute errichteten sowie auf den KfW-Effizienzhaus-100-Stand sanierten Gebäude erreichen. In die Spanne von Energieeffizienzklasse D bis hin zu Energieausweis H fallen in der Regel ältere Gebäude und Altbauten, die bis heute mehr oder weniger stark saniert wurden.

 
 
EnEV-Nachweis
Wenn ein Gebäudes errichtet oder saniert werden soll, muss der Bauherr den Nachweis über die Einhaltung der Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erbringen. Dieser EnEV-Nachweis (alte Bezeichnung > Wärmeschutznachweis) muss vor dem Baubeginn erstellt werden. Der Entwurfsverfasser muss während der Bauausführung die Einhaltung der Vorgaben überwachen. Wenn bei der Ausführung des Bauvorhabens von den Vorgaben abgewichen wird, muss der Nachweis überarbeitet werden.
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden, wird über den Energieausweis nach EnEV § 16 Abs. 1 für das fertig gestellte Gebäude unter Berücksichtigung seiner energetischen Eigenschaften und die evtl. erforderlichen weiteren zusätzlichen Nachweise erbracht. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV ist der Bauherr und die im Auftrag der Bauherren tätig werden ( EnEV § 26).
Nachweise - Wohngebäude
z.  B. Dichtheit, Mindestluftwechsel (EnEV § 6 ), sommerlicher Wärmeschutz (EnEV Nr. 3 Anlage 1 ), Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (EnEV §7 )
Berechnungsverfahren
  • Durchzuführen ist das Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude auf Grundlage der DIN V 18599. Der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
  • Alternativ kann der Jahres-Primärenergiebedarf mit dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ermittelt werden.
Nachweise - Nichtwohngebäude
  • Das detaillierte Berechnungsverfahren nach Nr. 2 der Anlage 2 der EnEV ermöglicht unter Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes und Einbeziehung aller gebäude- und anlagenspezifischen Faktoren (wie Gebäudehülle, Anlagentechnik, Wärmebrücken, Wärmegewinne, Lüftungswärmeverluste, Kühlbedarf, Sonnenschutzeinrichtungen, Beleuchtung) eine individuelle Gebäudeplanung in flexibler und umfassender Form. Die Berechnung ist auf Grundlage nach DIN V 18599 durchzuführen.
  • Alternativ zur ausführlichen Berechnung gibt es auch für bestimmte Nichtwohngebäude ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Dieses ist in Nr. 3 der Anlage 3 der EnEV beschrieben. In diesem Nachweisverfahren werden der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und der zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum Bundesrecht. Die Länder regeln die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen.

Jeder Bauherr, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die EnEV- oder KfW-Nachweise weder für eine belastbare Verbrauchsprognose noch für eine Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen Vergleichszwecken. Diese Berechnungen ersetzen nicht die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831.
EnEV-Nachweis - Energieberatung-Rosenblatt
Nachweis Wärmeschutz und Anlagentechnik - Beispiel > Hessisches Ministerium für WVL
 
 
EEWG-Nachweis - EEG-Nachweis
Heutzutage muss mit jedem Bauantrag eines Neubaus ein EnEV-Nachweis und EEWG-Nachweis beigefügt werden. Darin wird dargelegt, dass ein Teil der benötigten Wärme und Kälte über erneuerbare Energiequellen gedeckt oder die Energieeffizienz des Gebäudes durch anerkannte Ersatzmaßnahmen gesteigert werden.
Das EEWärmeG 2011 gilt für Neubauten. Nur wenn ein öffentliches Gebäude von Grund auf renoviert wird, dann muss die öffentliche Hand als Eigentümerin*1 dafür sorgen und als Besitzerin*2 sicherstellen, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf des sanierten Gebäudes die Anforderungen des EEWärmeG erfüllt.
*1 Einem Eigentümer gehört das Gebäude. Er darf es vermieten, verkaufen und vererben. *2 Ein Besitzer bewohnt, benutzt bzw. besitzt das Gebäude z. B. als Mieter oder Pächter. Wenn der Eigentümer sein Gebäude selbst bewohnt oder benutzt, dann ist er auch dessen Besitzer.
Da diese Verfahren ziemlich aufwendig sind, sollte der Eigentümer grundsätzlich einen Fachlaner damit beauftragen. Das gilt auch für die Nachweise, die nach § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes gefordert werden.
EEWärmeG 2011 + EnEV - Kurz-Info und Praxis-Dialog - Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart
Nachweise (§ 10 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – [EEWärmeG])
(1) Die Verpflichteten müssen
1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2,
2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,
3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 4 nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.
(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter
1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,
b) für die folgenden zehn Kalenderjahre
aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen,
2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
(3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise
1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und
2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise
nicht bei der Behörde verwahrt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.
(4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen.
(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.
EEG - Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
EEG Anlage-Strom - ab 01. 01. 2009
EEWärmeG - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
 
 
Gebäudeenergieberater/-in // Energieberater/-in
Gebäudeenergieberater/-innen (GEB) können aus verschiedenen Bau- und Handwerksbereichen kommen. Da Energieberater noch kein anerkanntes Berufsbild ist, muss hier um Missbrauch zu vermeiden, sollte stattdessen ein qualifizierter Begriff aufgeführt werden. Der GIH (Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e.V.) schlägt "Energieeffizienz-Experte/Energieeffizienz-Expertin" (gem. dena) vor.
Die Weiterbildungsmaßnahme und die Prüfung kann bei einer Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt werden. Inzwischen werden auch Fernkurse per Internet angeboten. Die berufliche Weiterbildung wird in der Handwerksordnung (HwO) bzw. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die Grundlagen für die Inhalte der Ausbildung und der Prüfung zum GEB wurden von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erarbeitet.
Bestandsaufnahmen von Altbauten unter ökologischen und bauphysikalischen Gesichtspunkten und das Erstellen eines Konzeptes zur energetischen Modernisierung und das Ausstellen eines Energieausweises gehören zu den Aufgaben eines GEB's. Eine Energieberatung sollte immer neutral durchgeführt werden, auch wenn die Vorbildung des GEB's immmer wieder in eine bestimmte Richtung tendiert.
Probleme wird es immer wieder (und zunehmend) geben, weil die Richtungen der Beratung auch in Fachbereiche gehen, die mit der fachlichen Vorbildung nicht übereinstimmen. Was man nicht theoretisch und praktisch gelernt hat, wird man über die Schulungen nicht erreichen. Hier bietet sich eine Einordnung der Gebäudenergieberater/innen (z. B. GEB-Heizung-Lüftung-Klima) in die entsprechenden Richtungen (z. B. Bauwesen, Heizung und Lüftung sowie Klima, Elektro- und Regelungstechnik) an. In der Hoffnung, für seine Fragen und Anliegen kompetent beraten zu werden.
Hier trifft das Sprichwort zu > "Schuster bleib bei deinem Leisten"
Inhalte der Ausbildung
Gebäudetypologie

- Kenntnisse zur Zuordnung von Gebäuden zu anerkannten Gebäudetypologien
- Kenntnisse über gängige Rechenprogramme

Bauphysikalische Grundlagen für den Altbau

- Vermittlung der bauphysikalischen Grundlagen
- Grundlegende Kenntnisse zu klimatischen Bedingungen, lüftungstechnischen Grundlagen, Luftdichtheit sowie Grundlagen zum thermischen Verhalten von Gebäuden, Wärmeschutz und Wärmebilanz

Wärmebrücken, Luft- und Winddichte

- Kenntnisse über typische Wärmebrücken und deren Vermeidung im Altbau
- Kenntnisse zur Planung bzw. Herstellung der winddichten und luftdichten Ebene im Altbau

Anlagentechnik im Gebäudebestand von Wohngebäuden (Ein- und Mehrfamilienhäuser)

- Kenntnisse über die typische Anlagentechnik in Wohngebäuden (Heizungs- und Lüftungstechnik)
- Kenntnisse über die prinzipiellen Möglichkeiten des Umgangs mit vorhandener Bausubstanz als Teil einer energetischen Sanierung
- Rahmenbedingungen für die energetische Optimierung alter Bausubstanz

Passive Solarenergienutzung im Altbau

- Kenntnisse zur thermischen Qualität der Gebäudehülle
- Kenntnisse über die Grundlagen und Systeme der Passivnutzung
- Überblick über die energetisch wirksamen Maßnahmen bei Gebäudesanierungen hinsichtlich der Passivnutzung

Da der Begriff "Gebäudeenergieberater" bzw. "Energieberater" nicht (gesetzlich) geschützt ist, wird immer wieder eine einheitliche Aus- und Weiterbildung gefordert. Diese sind notwendig, um auf dem technischen Stand zu bleiben und die Messinstrumente und die gemessenen Werte richtig zu bewerten. Eine fachgerechte Energieberatung setzt nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern auch praktische Erfahrung voraus.

Ab dem 1. November 2020 müssen sich alle Energieberater mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ab 1. Januar 2021 mit den Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) befassen
Novelliertes Gebäudeenergiegesetz GEG 2024
Energiesparen ist angesagt: Am 1. September 2022 tritt die EnSikuMaV für 6 Monate und
am 1. Oktober 2022 die EnSimiMaV für 2 Jahre in Kraft.

Vorschlag einer ausführlichen Checkliste - Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
nach EnSimiMaV § 2 und EnSimiMaV § 3 Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

GIH-Stellungnahme und Vorschläge zu den Verordnungsentwürfen der Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV) und der Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV) vom 15. August 2022
Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e.V.

 
 
Energieberatung
Energieberatungen (Energiesparberatung) sind in vielen Bereichen (Hausbau und Sanierung von Bestandsgebäuden, Industrie- und Gewerbeunternehmen, private Haushalte und Kleinverbraucher) sinnvoll. Die Beratungen sollten grundsätzlich durch neutrale Berater/-innen (Produktneutralität) durchgeführt werden. Energieberater können Handwerkern und Architekten, Ingenieure und Wissenschaftler sein, die freiberuflich tätig sind oder bei Verbraucherzentralen, Energieversorgungsunternehmen und Kommunen beschäftigt sind.
Das Angebot von Energiesparberatungen sind sehr vielfältig und unterscheiden sich durch die verschiedenen Beratungsformen in ihren Konzepten, der Art und Dauer der Beratung, den anfallenden Kosten, den Ergebnissen und der Produktneutralität.
Eine ausführliche Beratung beinhaltet viele Themen:
Energetisches Sanieren und baulicher Wärmeschutz (Dämmung, Fenster und Türen)
Richtig Heizen und Lüften
Gesundes Raumklima (Behaglichkeit [Temperatur, Feuchte, Schadstoffe z. B. Schimmel])
Fördermittel für Neubau und Sanierung
Zukunftsfeste Heizungstechniken und Trinkwassererwärmung
Einsatz von erneuerbaren Energien
Energiesparen (Strom und Heizenergie)
Sparsame Haushaltsgeräte
Bei der Gebäudeernergieberatung soll den Energieverbrauch eines Gebäudes und der Heizungsanlage bzw. haustechnischen Einrichtungen (Trinkwassererwärmung, Elektroeinrichtung, Lüftung) analysieren und über die effektivsten Spar- und Förderungsmöglichkeiten (z. B. BAFA, KFW) informieren.
Die Energieeffizienz eines Gebäudes muss grundsätzlich vor Ort vom Energieberater festgestellt werden. Dabei werden die Schwachstellen an der Gebäudehülle und Heizungsanlage erfasst. Für die Untersuchung werden folgende Daten und Unterlagen benötigt:
  • Haustyp
  • Baujahr
  • Anzahl der Wohneinheiten
  • Typ- und Nennleistung der Heizungsanlage
  • Art der Trinkwassererwärmung
  • aktuellen Schornsteinfeger-Protokolle
  • Angaben über den Energieverbrauch der letzten drei Jahre (z.B. Verbrauchsdaten, Heizkostenabrechnungen).
Außerdem werden folgende Daten des Gebäudes ermittelt und in die Berechnungen einbezogen:

- Berechnungsgrundlagen festlegen
- Volumenberechnung
- Flächenberechnungen
- Bauteilbeschreibungen und U-Wert-Berechnungen des Ist-Zustands
- Berechnung des Heizwärmebedarfs im Ist-Zustand
- Beschreibung der Anlagentechnik des Ist-Zustands
- Berechnung der Anlagenverluste im Ist-Zustand
- Bauteilbeschreibungen und U-Wertberechnungen verschiedener Varianten
- Berechnung des Heizwärmebedarfs der Maßnahmen, die empfohlen werden
- Beschreibung der Anlagentechnik, die empfohlen werden
- Berechnung der Anlagenverluste der empfohlenen Maßnahmenpakete

Danach wird ein Beratungsbericht erstellt, in dem die tatsächliche Energieeffizienz des Gebäudes (Ist-Zustand), der Heizungsanlage und Trinkwassererwärmung (Ist-Zustand) beschrieben und bewertet wird. Das Ergebnis sind verschiedene Vorschläge zu den möglichen Energieeinsparmaßnahmen (z.B. die Dämmung der Außenhülle, Fenstertausch, Heizungsaustausch) und eine Übersicht zur Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen.

In einem persönliche Beratungsgespräch mit dem Bauherrn wird der Beratungsbericht ausgehändigt und der Inhalt besprochen.

Energieberatung - Wege aus dem Chaos
Nikolaus Möllenhoff, Marten F. Brunk - db deutsche bauzeitung

Energieeffizienz im Fokus
Energieberater Sebastian Dittmar

Muster-Beratungsbericht zur Vor-Ort-Beratung
Energieberatung - Wohngebäude - BAFA
Energieberatung: Kosten, Förderung und wichtige Fragen
- co2online gemeinnützige Beratungsgesellschaft mbH

 
 

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Für die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderte Energieberatung für Wohngebäude wurde der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) entwickelt. Dazu wurde eine bundesweit einheitliche Methodik zur Darstellung festgelegt. Der Energieberater kann mit der eigens dafür konzipierten Software ein gesamtes Gebäude nach vorgegebenen Standards erfassen. Der Hauseigentümer bekommt einen verständlichen visuell aufbereiteten Überblick über den energetischen Zustand seines Gebäudes, alle Energiespar-Potenziale und anstehenden empfohlenen Sanierungsschritte sowie deren Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Viele Hausbesitzer sanieren einfach wild drauflos und nehmen die Gelegenheit, als ersten Schritt einen Termin für eine Energieberatung für Wohngebäude in Anspruch zu nehmen, nicht wahr. Der Energieberater macht eine Vor-Ort-Beratung und erstellt einen individuellen Sanierungsfahrplan. Das BMWK übernimmt bis zu 80 % der Kosten.
Die Höchstförderung beträgt bei Ein- und Zweifamilienhäusern max. 1.300 € und bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten max. 1.700 €. Einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 500 € gibt es, wenn der Energieberater den Energieberatungs-Bericht (z. B. einen individuellen Sanierungsfahrplan) in einer Beiratssitzung einer WEG oder Wohnungseigentümerversammlung vorstellt.

Zielgruppen:
Haus- und Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Mieter und Pächter
rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nur kleine und mittlere Unternehmen), wenn der überwiegende Teil zum Wohnen und nicht als Gewerbe dient
Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn der überwiegende Teil zum Wohnen und nicht als Gewerbe dient

Um die staatliche Förderung der Energieberatung zu profitieren, muss
das Gebäude in Deutschland stehen;
der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen;
das Gebäude überwiegend dem Wohnen dienen – so sind zum Beispiel Vereinsgebäude von der Förderung für eine Energieberatung ausgenommen. Für Vereinsgebäude steht das BMWK-Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ zur Verfügung.

Erfolgreich sanieren und Energie sparen mit der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) - BMWK

Die Software für den individuellen Sanierungsfahrplan eignet sich, um Fahrpläne für die Schritt-für-Schritt-Sanierung und für die Gesamtsanierung in einem Zug zu erstellen.

 
 
 
Die Energiebilanz eines Gebäudes kann über die energetisch relevanten Energiekennwerte ermittelt werden. > mehr
 
 
Zur Feststellung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden entwickelte ein gemeinsamer Arbeitsausschuss der Normenausschüsse Bauwesen (NABau), Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) und Lichttechnik (FNL) die Normenreihe DIN V 18599. Die damit erstellte Berechnungsmethode dient der Beurteilung aller aufzuwendenden Energiemengen eines Gebäudes. Es wird der Nutz -, End -, und Primärenergiebedarf für Beheizung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung des zu untersuchenden Gebäudes berechnet. So wird eine integrale Energiebilanzierung erstellt, die den Baukörper, die Nutzung und die Anlagentechnik umfasst und die gegenseitigen Wechselwirkungen sowie Randbedingungen und Klimaregionen mit einbezieht. > mehr
 
 
Den Verbrauchern geht ein Licht auf

Die Ära nach der sukzessiven Abschaffung der Glühbirne, beginnend im Jahr 2009, hält für viele Verbraucher einige Fragen parat. Für welche der drei übrig gebliebenen Varianten man sich am Besten entscheidet, ist für viele ein Rätsel.
Vereinfacht wird diese Entscheidung durch die EU-Richtlinie Lampen (
Verordnung 874/2012/EU), auch die Halogenlampen der Energieeffizienzklasse C im September 2016 vom Markt zu nehmen, nicht. Die dafür genannten Gründe beinhalten hauptsächlich den hohen Stromverbrauch sowie die geringe Haltbarkeitsdauer der Halogenlampen. Der einzig positive Aspekt ist, das im Vergleich zu LED- und Kompaktleuchtstofflampen bessere Licht, auf das die Verbraucher nun auch bald verzichten müssen.
So bleiben in Zukunft nur zwei Möglichkeiten, aus denen man seinen Favoriten herauskristallisieren muss. Fakt ist, dass man im Grunde sowohl mit LED-Lampe als auch mit Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampe) nicht viel falsch machen kann. Trotzdem unterscheiden Sie sich in nicht unerheblichem Sinne. Die Robustheit, die eine LED-Lampe bietet, kann eine Energiesparlampe (Kompaktleuchtstofflampe) nicht erbringen. Bei häufigem An- und Ausschalten wird diese relativ schnell kaputtgehen. Außerdem sorgt die LED-Lampe unmittelbar für volles Licht und benötigt keine Zeit, um seine volle Kraft zu entfalten.
Dieser Umstand macht die Energiesparlampe (Kompaktleuchtstofflampe) für Räume mit kurzer Aufenthaltsdauer (z. B. Bad), Treppenhäuser oder Flure unattraktiv.
Andererseits zeigen sich die Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen) im Vergleich als deutlich preiswerter. Kostet eine gute LED-Lampe zwischen 20 – 40 €, zahlt man für Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen) mittlerweile nur noch einen einstelligen Betrag.
Sehr langfristig gesehen würde die LED-Lampe diesen Unterschied aufgrund des etwas besseren Stromverbrauchs zwar wieder aufholen. Jedoch gibt es keine Garantie, dass die Lampe tatsächlich solange hält.
Für beide Lampen gilt: Am Besten aufgehoben sind Sie in Räumen, in denen Sie viel und lange brennen dürfen. So können Sie all Ihre Vorzüge geltend machen, den Raum mit ordentlichem Licht versorgen und dem Verbraucher darüber hinaus beim Einlesen der nächsten Stromrechnung die Laune aufhellen.
Wobei hinzuzufügen ist, dass man mit Lampen keine großen Beträge sparen wird. Viel mehr lohnt es sich heutzutage Stromanbieter zu vergleichen und sich so den besten Tarif für seine Bedürfnisse zu holen.
Trotzdem gilt bei der Entscheidung, welche Lampe angeschafft werden soll, dass jeder Cent wertvoll ist. Deswegen wird zu LED-Lampen geraten, die aufgrund ihrer Robustheit, ihrem minimal besseren Stromverbrauch und ihrer sofortigen Entfaltung des Lichts die beste Alternative zur guten, alten Glühbirne darstellen.

 
 
Graue Energie

Der indirekte Energiebedarf, der durch den Kauf eines Produktes oder durch eine Dienstleistung entstanden ist, wird "Graue Energie" genannt. Es handelt sich um die Energiemenge, die für die Herstellung, den Transport, der Lagerung, des Verkaufs und der Entsorgung dieses Produktes benötigt wird. Hier werden nicht nur  ..... mehr

Weiterbildungskurse "Energieberater TGA" - Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
 Energieberater - Zulassungsvoraussetzungen
 
EnEV 2009 - amtl. Fassung
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung - 11.10.2013
Energieausweis - Kompass: Bedarf oder Verbrauch?
Heizenergiecheck für Wohngebäude
Die DIN V 18599 – Energetische Bewertung von Gebäuden wurde von der KfW-Förderung ausgeschlossen
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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