Energieausweis - (Energiepass) |
Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 29. Dezember 2023 Bekanntmachung der Muster von Energieausweisennach dem Gebäudeenergiegesetz - Bundesanzeiger |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Übergangszeit mit den
Sonderregeln des GEG 2024 § 112
für das Erstellen eines Energieausweises für Verkauf, Vermietung und Verpachtung ist beendet. Seit dem
2. Mai 2021 müssen die Aussteller alle Energieausweise nach den Regeln des neuen GEG 2020 verfassen. Die Vorgaben sind im Teil 5
des GEG's in den § 79
bis § 88 festgelegt. Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und
verschärft. |
||||||||||||||||||||||||||||||
.
. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Angaben im Energieausweis nach
§ 85 des Gebäudeenergiegesetzes 2024 (Auszug)
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Und übrigends ... |
||||||||||||||||||||||||||||||
---------------------------------------------- |
||||||||||||||||||||||||||||||
Das
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Die EnEV 2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft. EnEV 2014 - neue Regelungen ab 1. Mai 2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||
Wer Energieausweise
im Wohnbestand ausstellt, muss beim Deutschen
Institut für Bautechnik (DIBt) für jeden Ausweis eine
Registriernummer (§
26c) online anfordern und diese in den Ausweis eintragen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
---------------------------------------------- |
||||||||||||||||||||||||||||||
Vorgaben für
Energieausweise (zum Teil alte Angaben) |
||||||||||||||||||||||||||||||
Der
Energieverbrauch eines Gebäudes, der unter Normbedingungen
benötigt wird, ist in einem Energieausweis (Energiepss)
dargestellt. Er ist ein Indikator für die Gebäudeeffizienz.
Durch die normierten Nutzungsbedingungen können so Gebäude energetisch
miteinander verglichen werden. Die normgerechte Bezeichnung ist "Energieausweis",
aber in Deutschland wurde der Begriff "Energiepass"
in den Sprachgebrauch übernommen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Den Energieausweis
gibt es in zwei verschiedenen Ausführungen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verbrauchsausweis
gibt den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahren für Heizung
und Trinkwassererwärmung an. Das Ergebnis ist vom individuellen Nutzungsverhalten
der Nutzer abhängig. Bei Nichtwohngebäuden wird darüber
hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bedarfsausweis enthält Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage unter Normbedingungen ermittelt wird. Dabei wird das individuelle Nutzerverhalten nicht berücksichtigt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Der Endenergiebedarf gibt die Energiemenge für Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung, Beleuchtung und Kühlung an, die jährlich benötigt wird. Dieser Bedarf wird nach den technischen Regeln berechnet und beinhaltet die Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude bei normierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die normierten Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die erforderliche Lüftung, die Beleuchtung und Kühlung sichergestellt werden können. Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die Energieeffizienz. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Energie, die für
die Beheizung, Warmwasserversorgung und Klimatisierung eines Gebäudes
unter Normbedingungen notwendig wird ist der Primärenergiebedarf.
Auch der Aufwand, der für die Gewinnung, die Aufbereitung und den
Transport der Energie (z. B. Öl oder Gas) aufgebracht wird geht in
die Berechnung ein. Auch hier gilt > Je kleiner die Werte sind, desto
höher ist die Energieeffizienz. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die errechneten Werte müssen den in der EnEV vorgegebenen Werten entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Energetische
Bewertung von Gebäuden - DIN V 18599 |
||||||||||||||||||||||||||||||
Ein
"ausgezeichnetes" Beispiel - Frank F. Rosteck |
||||||||||||||||||||||||||||||
Daten
und Ergebnisse der Sanierungsmaßnahmen - Frank
F. Rosteck |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Berechnungen ersetzen nicht die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 | ||||||||||||||||||||||||||||||
Wann wird in den verschiedenen Gebäuden welcher Ausweis notwendig? | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser benötigen keinen Energieausweis. Aber besonders Altbaubesitzer sollten einen Energieberater, z. B. Frank F. Rosteck, zu Rate ziehen, damit mögliche Schwachstellen erkannt und beseitigt werden können. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
EnEV
§ 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung
sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener
im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an der
Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor. Kann
der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige
Unternehmererklärung
(gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung
zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Mit
der Unternehmererklärung wird die Erfüllung
der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen.
Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf
Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn
in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik
(Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung)
oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut oder Änderungen
der Außenbauteile und der Dämmung
der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, dann ist
eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer
zu übergeben. Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen
der EnEV eingehalten wurden. Eine zuständige Behörde kann die
Vorlage dieser Unternehmererklärung verlangen. Wer keine oder falsche
Unternehmererklärungen ausstellt, handelt ordnungswidrig und kann
einer Geldstrafe bis 15.000 € belegt
werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum Bundesrecht. Die Länder regeln die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(SchfHwG) - §
14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass
des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die
Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch
Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen
durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs-
und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen,
die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend
der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen,
die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen
Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau
sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen,
Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume. Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Zum
Beispiel haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister
bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische
Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage die
Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen des
Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu bestätigen.
Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59 Abs. 6 HBO vorgeschriebenen
Bescheinigung. Die Bestätigung des BSM und die Fachunternehmerbescheinigung
tragen dazu bei, Bauherrn und Nachweisberechtigte zu informieren und zu
unterstützen. Insbesondere soll hierdurch der Nachweisberechtigen
bei der Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte
Gebäude unterstützt und der in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle
der in der EnEV festgesetzten Anforderungen entlastet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bußgeldtatbestände
der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009
erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig
gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach ..... | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach ..... | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach .... | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Bußgeldrahmen |
||||||||||||||||||||||||||||||
Verstöße können
mit Bußgelder bis 50.000 €
können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009
verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die
Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden und bis zu 5.000
€, wenn die Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten
werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Ordnungswidrigkeiten
(GEG 2020) |
||||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt 21 Sachverhalte listet § 108 GEG 1 bei den Bußgeldvorschriften auf. Wer vorsätzlich oder leichtfertig einen dieser Tatbestände verwirklicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständigen Behörden können dies
durch Bußgelder ahnden. Der verlinkte Beitrag erläutert die allgemeinen Aspekte und geht detailliert auf die sieben Ordnungswidrigkeitentatbestände in Verbindung mit dem
Energieausweis ein. Dabei werden neben den Höchstgrenzen der drohenden Bußgelder auch weitere relevante Aspekte behandelt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bußgeldvorschriften zum Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Melita Tuschinski, Lutz D. Fischer - |
§ 108 GEG: Bußgeldvorschriften
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||
Da
der Betreiber eine effiziente Heizung nicht zeigen kann, wie es bei einer
Solaranlage auf dem Dach oder den Superwagen vor der Garage möglich
ist, sollte die EnEV ein Schild vorschreiben, das man an die Hauswand
schraubt. Vielleicht würden sich dann mehr Betreiber um ihre Heizungsanlage
kümmern:>)) |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Energieeffizienzklassen | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 am 1. Mai 2014 ändern sich die Energieeffizienzklassen. Gemäß der nachfolgenden Tabelle (Anlage 10) ergeben sie sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Klasse A+ erreichen nur besonders effiziente Energiesparhäuser. Typische Beispiele sind KfW-Effizienzhäuser 40 und Passivhäuser. Die nächsthöhere Klasse A erreichen Niedrigstenergiegebäude (3-Liter-Haus) oder das KfW-Effizienzhaus 55 (ein jährlicher Endenergiebedarf von unter 50 kWh (m2a)). In die Klasse B fallen hingegen zahlreiche Niedrigenergiehäuser. Auch bessere Neubauten nach aktuellen GEG-Anforderungen werden mit dieser Energieeffizienzklasse für das Haus gekennzeichnet. Klasse C sollten hingegen alle heute errichteten sowie auf den KfW-Effizienzhaus-100-Stand sanierten Gebäude erreichen. In die Spanne von Energieeffizienzklasse D bis hin zu Energieausweis H fallen in der Regel ältere Gebäude und Altbauten, die bis heute mehr oder weniger stark saniert wurden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn
ein Gebäudes errichtet oder saniert werden
soll, muss der Bauherr den Nachweis über die Einhaltung
der Anforderung der Energieeinsparverordnung
(EnEV) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erbringen.
Dieser EnEV-Nachweis (alte Bezeichnung > Wärmeschutznachweis)
muss vor dem Baubeginn erstellt werden.
Der Entwurfsverfasser muss während der Bauausführung
die Einhaltung der Vorgaben überwachen.
Wenn bei der Ausführung des Bauvorhabens von den
Vorgaben abgewichen wird, muss der Nachweis überarbeitet
werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Der
Nachweis, dass die Anforderungen nach EnEV erfüllt
werden, wird über den Energieausweis nach EnEV §
16 Abs. 1 für das fertig gestellte Gebäude unter Berücksichtigung
seiner energetischen Eigenschaften und die evtl. erforderlichen weiteren
zusätzlichen Nachweise erbracht. Verantwortlich
für die Einhaltung der Vorschriften
der EnEV ist der Bauherr und die im Auftrag
der Bauherren tätig werden ( EnEV § 26). |
||||||||||||||||||||||||||||||
Nachweise - Wohngebäude | ||||||||||||||||||||||||||||||
z. B. Dichtheit, Mindestluftwechsel (EnEV § 6 ), sommerlicher Wärmeschutz (EnEV Nr. 3 Anlage 1 ), Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (EnEV §7 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Berechnungsverfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Nachweise - Nichtwohngebäude | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum Bundesrecht. Die Länder regeln die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
EnEV-Nachweis
- Energieberatung-Rosenblatt |
||||||||||||||||||||||||||||||
Nachweis
Wärmeschutz und Anlagentechnik - Beispiel > Hessisches
Ministerium für WVL |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Heutzutage
muss mit jedem Bauantrag eines Neubaus
ein EnEV-Nachweis und EEWG-Nachweis
beigefügt werden. Darin wird dargelegt, dass ein Teil der benötigten
Wärme und Kälte über erneuerbare Energiequellen gedeckt
oder die Energieeffizienz des Gebäudes durch anerkannte Ersatzmaßnahmen
gesteigert werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Das
EEWärmeG 2011
gilt für Neubauten. Nur wenn ein öffentliches
Gebäude von Grund auf renoviert wird, dann
muss die öffentliche Hand als Eigentümerin*1
dafür sorgen und als Besitzerin*2
sicherstellen, dass der Wärme-
und Kälteenergiebedarf des sanierten Gebäudes
die Anforderungen des EEWärmeG
erfüllt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
*1
Einem Eigentümer gehört das Gebäude.
Er darf es vermieten, verkaufen und vererben. *2
Ein Besitzer bewohnt, benutzt bzw. besitzt das Gebäude
z. B. als Mieter oder Pächter. Wenn der Eigentümer sein Gebäude
selbst bewohnt oder benutzt, dann ist er auch dessen Besitzer. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Da
diese Verfahren ziemlich aufwendig sind, sollte der Eigentümer
grundsätzlich einen Fachlaner damit beauftragen.
Das gilt auch für die Nachweise, die nach §
10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
gefordert werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||
EEWärmeG
2011 + EnEV - Kurz-Info und Praxis-Dialog - Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart |
||||||||||||||||||||||||||||||
Nachweise (§ 10 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – [EEWärmeG]) | ||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Verpflichteten müssen 1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2, 2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3, 3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 4 nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. (2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter 1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen, b) für die folgenden zehn Kalenderjahre aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen, 2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. (3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise 1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und 2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind. (4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen. (5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Gebäudeenergieberater/-innen
(GEB) können aus verschiedenen Bau- und Handwerksbereichen kommen. Da Energieberater noch kein anerkanntes Berufsbild ist, muss hier um Missbrauch zu vermeiden, sollte stattdessen ein qualifizierter Begriff aufgeführt werden. Der GIH (Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e.V.) schlägt "Energieeffizienz-Experte/Energieeffizienz-Expertin" (gem. dena) vor. Die Weiterbildungsmaßnahme und die Prüfung kann bei einer Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt werden. Inzwischen werden auch Fernkurse per Internet angeboten. Die berufliche Weiterbildung wird in der Handwerksordnung (HwO) bzw. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die Grundlagen für die Inhalte der Ausbildung und der Prüfung zum GEB wurden von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erarbeitet. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bestandsaufnahmen
von Altbauten unter ökologischen und bauphysikalischen
Gesichtspunkten und das Erstellen eines Konzeptes zur
energetischen Modernisierung und das Ausstellen eines
Energieausweises gehören zu den Aufgaben
eines GEB's. Eine Energieberatung sollte immer neutral durchgeführt
werden, auch wenn die Vorbildung des GEB's immmer wieder in eine bestimmte
Richtung tendiert. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Probleme wird es immer wieder (und zunehmend) geben, weil die Richtungen der Beratung auch in Fachbereiche gehen, die mit der fachlichen Vorbildung nicht übereinstimmen. Was man nicht theoretisch und praktisch gelernt hat, wird man über die Schulungen nicht erreichen. Hier bietet sich eine Einordnung der Gebäudenergieberater/innen (z. B. GEB-Heizung-Lüftung-Klima) in die entsprechenden Richtungen (z. B. Bauwesen, Heizung und Lüftung sowie Klima, Elektro- und Regelungstechnik) an. In der Hoffnung, für seine Fragen und Anliegen kompetent beraten zu werden.
Hier trifft das Sprichwort zu > "Schuster bleib bei deinem Leisten"
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Inhalte
der Ausbildung |
||||||||||||||||||||||||||||||
Gebäudetypologie | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Bauphysikalische Grundlagen für den Altbau | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Wärmebrücken, Luft- und Winddichte | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Anlagentechnik im Gebäudebestand von Wohngebäuden (Ein- und Mehrfamilienhäuser) | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Passive Solarenergienutzung im Altbau | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Da der Begriff "Gebäudeenergieberater" bzw. "Energieberater" nicht (gesetzlich) geschützt ist, wird immer wieder eine einheitliche Aus- und Weiterbildung gefordert. Diese sind notwendig, um auf dem technischen Stand zu bleiben und die Messinstrumente und die gemessenen Werte richtig zu bewerten. Eine fachgerechte Energieberatung setzt nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern auch praktische Erfahrung voraus. Ab dem 1. November 2020 müssen sich alle Energieberater mit dem neuen
Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ab 1. Januar 2021 mit den
Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) befassen |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Energieberatungen
(Energiesparberatung) sind in vielen Bereichen (Hausbau
und Sanierung von Bestandsgebäuden, Industrie- und Gewerbeunternehmen,
private Haushalte und Kleinverbraucher) sinnvoll. Die Beratungen
sollten grundsätzlich durch neutrale Berater/-innen
(Produktneutralität) durchgeführt werden.
Energieberater können Handwerkern und Architekten, Ingenieure und Wissenschaftler
sein, die freiberuflich tätig sind oder bei Verbraucherzentralen,
Energieversorgungsunternehmen und Kommunen beschäftigt sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Das
Angebot von Energiesparberatungen sind
sehr vielfältig und unterscheiden sich durch die verschiedenen Beratungsformen
in ihren Konzepten, der Art und Dauer der Beratung, den anfallenden Kosten,
den Ergebnissen und der Produktneutralität. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Eine ausführliche Beratung beinhaltet viele Themen: • Energetisches Sanieren und baulicher Wärmeschutz (Dämmung, Fenster und Türen) • Richtig Heizen und Lüften • Gesundes Raumklima (Behaglichkeit [Temperatur, Feuchte, Schadstoffe z. B. Schimmel]) • Fördermittel für Neubau und Sanierung • Zukunftsfeste Heizungstechniken und Trinkwassererwärmung • Einsatz von erneuerbaren Energien • Energiesparen (Strom und Heizenergie) • Sparsame Haushaltsgeräte |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bei
der Gebäudeernergieberatung soll den Energieverbrauch
eines Gebäudes und der Heizungsanlage
bzw. haustechnischen Einrichtungen (Trinkwassererwärmung,
Elektroeinrichtung, Lüftung) analysieren und über
die effektivsten Spar- und Förderungsmöglichkeiten
(z. B. BAFA, KFW) informieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die
Energieeffizienz eines Gebäudes
muss grundsätzlich vor Ort vom Energieberater festgestellt
werden. Dabei werden die Schwachstellen an der Gebäudehülle
und Heizungsanlage erfasst. Für die Untersuchung werden folgende
Daten und Unterlagen benötigt: |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Außerdem werden folgende Daten des Gebäudes ermittelt und in die Berechnungen einbezogen: | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Danach wird ein Beratungsbericht erstellt, in dem die tatsächliche Energieeffizienz des Gebäudes (Ist-Zustand), der Heizungsanlage und Trinkwassererwärmung (Ist-Zustand) beschrieben und bewertet wird. Das Ergebnis sind verschiedene Vorschläge zu den möglichen Energieeinsparmaßnahmen (z.B. die Dämmung der Außenhülle, Fenstertausch, Heizungsaustausch) und eine Übersicht zur Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
In einem persönliche Beratungsgespräch mit dem Bauherrn wird der Beratungsbericht ausgehändigt und der Inhalt besprochen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Energieberatung - Wege aus dem Chaos Muster-Beratungsbericht zur Vor-Ort-Beratung |
||||||||||||||||||||||||||||||
Für die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderte Energieberatung für Wohngebäude wurde der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) entwickelt. Dazu wurde eine bundesweit einheitliche Methodik zur Darstellung festgelegt. Der Energieberater kann mit der eigens dafür konzipierten Software ein gesamtes Gebäude nach vorgegebenen Standards erfassen. Der Hauseigentümer bekommt einen verständlichen visuell aufbereiteten Überblick über den energetischen Zustand seines Gebäudes, alle Energiespar-Potenziale und anstehenden empfohlenen Sanierungsschritte sowie deren Kosten-Nutzen-Verhältnis. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Software für den individuellen Sanierungsfahrplan eignet sich, um Fahrpläne für die Schritt-für-Schritt-Sanierung und für die Gesamtsanierung in einem Zug zu erstellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Die
Energiebilanz eines Gebäudes kann
über die energetisch relevanten Energiekennwerte
ermittelt werden. > mehr |
||||||||||||||||||||||||||||||
Zur
Feststellung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden entwickelte ein gemeinsamer Arbeitsausschuss
der Normenausschüsse Bauwesen (NABau), Heiz- und Raumlufttechnik
(NHRS) und Lichttechnik (FNL) die Normenreihe DIN V 18599. Die damit erstellte
Berechnungsmethode dient der Beurteilung aller aufzuwendenden Energiemengen
eines Gebäudes. Es wird der Nutz -, End -, und Primärenergiebedarf
für Beheizung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung des zu untersuchenden
Gebäudes berechnet. So wird eine integrale Energiebilanzierung erstellt,
die den Baukörper, die Nutzung und die Anlagentechnik umfasst und
die gegenseitigen Wechselwirkungen sowie Randbedingungen und Klimaregionen
mit einbezieht. > mehr |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ära nach der sukzessiven Abschaffung
der Glühbirne, beginnend im Jahr 2009,
hält für viele Verbraucher einige Fragen parat. Für welche
der drei übrig gebliebenen Varianten
man sich am Besten entscheidet, ist für viele ein Rätsel. |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Graue
Energie |
||||||||||||||||||||||||||||||
Der indirekte Energiebedarf, der durch den Kauf eines Produktes oder durch eine Dienstleistung entstanden ist, wird "Graue Energie" genannt. Es handelt sich um die Energiemenge, die für die Herstellung, den Transport, der Lagerung, des Verkaufs und der Entsorgung dieses Produktes benötigt wird. Hier werden nicht nur ..... mehr |
||||||||||||||||||||||||||||||
Weiterbildungskurse
"Energieberater TGA" - Ostfalia Hochschule
für angewandte Wissenschaften |
||||||||||||||||||||||||||||||
EnEV
2009 - amtl. Fassung |
||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie
meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden,
bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen
Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne
der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||