| Das 
        Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist  am 1. November 2020 in Kraft getreten.Gleichzeitig treten die  Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz 
        (EnEG)  und das 
        Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft.
 Anlass ist u. a. die 
       EU-Gebäuderichtlinie (2010). Sie fordert den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten ab 2019 
      für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude.
       Die Novellierung erhält am 8. September 2023 im Bundestag grünes Licht und ist ab dem 1. Januar 2024 gültig.
       Novelliertes  Gebäudeenergiegesetz GEG 2024
       Bußgeldvorschrift - GEG
       GEG 2024 - Praxis-Update zum Dämmen von Rohrleitungen      
       Synopse aller Änderungen des GEG am 01.01.2024Gegenüberstellung der alten Fassung mit der neuen Fassung
 Daniel Liebig, buzer.de
 Sanierungspflicht: Wann auf Hauskauf Heizungstausch folgtWozu Sie als neuer Eigentümer von altem Haus laut GEG verpflichtet sind
 effizienzhaus-online.de - DAA GmbH
 GEG, WPG und MEPS zum 1. Januar 2025 zusammenführen?Dieter Wolff, Katharina Gebhardt, Kati Jagnow, TGA+E-Fachplaner - Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG
 Das Problem ist, dass das "Bauen" immer teurer wird.
       Ob sich die Bauherren und Bauträger entschließen, jetzt vor dem Inkrafttreten des GEG's ein Bauvorhaben schneller beantragen und beginnen, kann wahrscheinlich sein, auch wenn sich das GEG 2020 im Vergleich zur EnEV und zum EEWärmeG nicht wesentlich ändert, weil letztendlich nur die Verordnung und die Gesetze zusammengelegt wurden.      
      Außerdem sind jetzt die Softwarefirmen gefordert, ihre Berechnungsprogramme auf das beschlossene GEG umzuprogrammieren und entsprechende Schulungen anzubieten bzw. durchzuführen.Hier kommt nicht nur auf die Fachfirmen sondern auch auf die Planer und Energieberater viel Umdenken und ein erheblicher Fortbildungsbedarf zu.
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    | Vor dem Inkrafttreten des GEG's sind noch bzw. schon einige Dinge zu beachten. 
        Bei laufenden  Bauvorhaben ändert sich nichts bezüglich der Planung und Ausführung. Hier gelten weiterhin die EnEV, das EnEG und EEWärmeG. Es gilt das Datum der Bauantrageinreichung, die Anzeigenerstattung oder der Beginn der nicht genehmigungs- und anzeigenpflichtigen Bauvorhaben. Aber bei Bauträgerverträgen darf keine zu große Zeitspanne zwischen dem Einreichen des Bauantrags und der Übergabe an den Käufer der neuen Wohnung oder Haus liegen. Der Baustandard des Gebäudes bei der Übergabe muss demjenigen entsprechen, den auch andere vergleichbare, zum selben Zeitpunkt fertig gestellte Bauprojekte, aufweisen.Wenn der Bauantrag am 1. November 2020 noch nicht genehmigt ist, dann kann der Bauherr für sein Bauvohabent fordern, dass es nach den Anforderungen des GEG 2020 geprüft und genehmigt wird. Dann muss aber der Architekt bzw. Planer das Projekt nach den neuen Vorgaben des GEG 2020 planen und die Nachweise entsprechend ausgeführen. | 
  
    | In dem GEG 2020 sind folgende Verordnungen und Gesetze geändert worden: 
        Artikel 2 - Änderung des BaugesetzbuchsArtikel 3 - Änderung des HochbaustatistikgesetzesArtikel 4 - Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesArtikel 5 - Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen<Artikel 6 - Änderung des EnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzesArtikel 7 - Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte KonstrukteurinArtikel 8 - Änderung des Erneuerbare-Energien-GesetzesArtikel 9 - Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung | 
  
    |  Um auf eine klimafreundliche Heizung umzusteigen und passende Förderungen zu erreichen, müssen verschiedene Erfüllungsoptionen nach dem Gesetzes für Erneuerbares   Heizen (Gebäudeenergiegesetz - GEG) erfüllt werden. | 
  
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	  | Solarthermie-HeizungWenn sich der komplette Wärmebedarf des   Gebäudes für die Heizung und Warmwasserbereitung mit der Solarthermie decken lässt, dann ist die Erfüllungsoption für den Einbau bzw. die Nutzung gedeckt.
 Solarthermie-Hybrid-Heizung
 Die  Kombination aus solarthermischer Anlage und einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung aus flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen kann als Erfüllungsoption eingesetzt werden. Wenn bestimmte Mindestflächen eingehalten werden, kann ohne einen rechnerischen Nachweis angenommen werden, dass die solarthermische Anlage mit 15 Prozent zur Wärmeerzeugung beiträgt. In diesem Fall müssen dann beispielsweise bei einer Gasheizung nur 60 Prozent grüne Gase eingesetzt werden (entspricht 50 Prozent der verbleibenden 85 Prozent Wärmeerzeugung über die Gas- oder Ölheizung, damit wird der Gesamtanteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energie erreicht).
 Wärmepumpe
 Für viele Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser im Neubau und Bestand bietet sich der Einbau einer Wärmepumpe an. Die Technologie nutzt zum großen Teil kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Grundwasser/Abwasser) und erfüllt damit die Vorgabe des GEG, wonach die Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Sinnvoll ist auch, die Wärmepumpe mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach zu kombinieren.
 Stromdirektheizung
 In sehr gut gedämmten Gebäuden (z.B. Passivhaus) mit geringem Heizbedarf kann neben einer Luft-Luft-Wärmepumpe auch eine Stromdirektheizung (aus dem Netz und/oder der eigenen Photovoltaik-Anlage) genutzt werden, da bereits jetzt fast 50 Prozent des Netzstroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird. Bis 2035 soll Netzstrom komplett aus Erneuerbaren Quellen kommen.
 Hybridheizung
 Grundsätzlich kann eine Wärmepumpe auch mit einem Spitzenlastkessel in Form einer fossilen Öl-/Gasheizung oder einer Biomasseheizung kombiniert bzw. ergänzt werden. Hier müssen bestimmte Leistungsanteile der Wärmepumpe erreicht werden, um einen Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren Energien beim Heizen zu erreichen.
 Biomassenheizung
 Eine Biomasseheizung, die unter anderem mit Holz, Holzhackschnitzeln oder Pellets gespeist wird, erfüllt zwar ebenfalls die Vorgabe des GEG, die Heizung mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu betreiben. Da die Preise für nachhaltig erzeugte Biomasse voraussichtlich steigen und   diese auch nur begrenzt verfügbar sein wird, ist diese Option jedoch nur für Bestandsgebäude zu empfehlen, in denen andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind, zum Beispiel in Gebäuden, die schwer zu sanieren oder denkmalgeschützt sind.
 Nah- und Fernwärmenetze
 Auch der Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt die Vorgaben des GEG. Das Gebäude wird dabei aus zentralen   Kraftwerken oder Heizungsanlagen über ein Rohrsystem mit Wärme versorgt. Ob das Gebäude künftig voraussichtlich an ein Wärmenetz (Nahwärme oder   Fernwärme) angeschlossen wird, zeigt die Kommunale Wärmeplanung. Städte mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis   Mitte 2028 vorlegen (Großstädte bis Mitte 2026). Hat ein Wärmenetzbetreiber vertraglich den Anschluss an ein Wärmenetz zugesichert, können Heizungen noch bis zu zehn Jahren ohne weitere Anforderungen betrieben werden.
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    | Jetzt umsteigen auf klimafreundliche WärmeBMWK - Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
 Heizen mit Holz: Eine schlechte Alternative zu Gas, Öl und Kohle
 Greenpeace e. V.
 
 Bei GEG-Info werden künftig Praxisbeispiele mit Antworten auf  Fragen zum GEG 2020, thematisch sortiert, behandelt.Neues GebäudeEnergieGesetz anwenden / GEG 2020 - kompakt und praktisch
 - Melita Tuschinski
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    |  Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
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    | Übersicht der Maßnahmen zur BEG-Reform 2022Bundesarchitektenkammer (BAK)
 BEG 2023 – geplante Förder-Änderungen für Wärmepumpen
 Die Anforderungen an Wärmepumpen werden strenger
 foerderdata.de - febis Service GmbH
 Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - KfW
 KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau
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    | Energiesparen ist angesagt: Am 1. September 2022 tritt die EnSikuMaV für 6 Monate und am 1. Oktober 2022 die EnSimiMaV für 2 Jahre in Kraft. | 
  
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    | BußgeldvorschriftAb 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft (vorbehaltlich des Absatzes 2). Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 22 [§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen und  §60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung] sowie Artikel 3 [Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung] am 1. Oktober 2024 in Kraft.
 Ab dann müssen die  Hauseigentümer Pflichten und Regelungen beachten. Wenn diese nicht eingehalten werden, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen.        
         Dazu gehören z. B.• Austauschpflicht für Heizkesseln nach 30 Jahren Betrieb missachtet oder sie neu aufgestellt/in Betrieb genommen.• Inspektion der Wärmepumpe wurde nicht korrekt, vollständig und regelmäßig durchgeführt.
 • Bei Heizungen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnparteien wurde kein hydraulischer Abgleich durchgeführt.
 • Die Vorlauftemperatur wurde nicht angepasst.
 Bußgelder bei einem VerstoßDie Bußgeldvorschriften sind im § 108 GEG) angepasst bzw. erweitert, die bei einem Verstoß gegen das GEG gelten. Ordnungswidrigkeit werden mit einem Bußgeld in folgenden Höhen festgelegt:
 Bis zu 50.000 Euro Bußgeld• Der Gesamtenergiebedarf von Wohn- und Nichtwohngebäuden muss bei deren   Neuerrichtung eingehalten werden. Dieser liegt bei 55 Prozent ausgehend von dem maßgebenden Referenzgebäude. (§15ff GEG)
 • Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, muss innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke dämmen, wenn das nicht bereits bis Ende 2015 geschehen ist. ("Mindestwärmeschutz"; etwa vier Zentimeter Wärmedämmung). (§47 GEG)
 • Bauliche und anlagentechnische   Veränderungen an Bestandsgebäuden müssen dem Gesetz entsprechen und   korrekt ausgeführt werden. (§ 48 GEG)
 • Wird eine Zentralheizung eingebaut, muss sie den Vorgaben und Regelungen entsprechend. Ist sie bereits 
		  vorhanden, muss sie rechtzeitig und korrekt nachgerüstet werden. (§ 61 GEG)
 • Die Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen gedämmt sein. (§ 69 ff GEG)
 • Wird ein Heizkessel mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen nach 30   Jahren weiterhin betrieben oder neu eingebaut bzw. aufgebaut,   liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. (§72 f GEG)
 Ausgeschlossen von der Pflicht sind Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die die Immobilie seit   dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen bzw. bewohnt haben.
 Bis zu 10.000 Euro• In   Gebäude eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als   zwölf Kilowatt sowie Kombigeräte mit Klima- und Lüftungsanlage mit einer   Nennleistung von über zwölf Kilowatt müssen regelmäßig, korrekt und   rechtzeitig energetisch inspiziert werden (§ 74 GEG). Und zwar von einem   Fachbetrieb. (§77 GEG)
 • Eigentümer eines Neubaus müssen einen Energieausweis besitzen – als Original oder Kopie – sobald das Gebäude fertiggestellt ist.
 •  Käufern oder Mietern eines Gebäudes muss der Energieausweis rechtzeitig und vollständig vorgelegt   werden. Zudem muss ihnen der Energieausweis im Original oder als Kopie   übergeben werden (§80 GEG). Darüber hinaus müssen die Daten auf dem   Nachweis korrekt und somit wahrheitsgetreu sein.
 Der Energieausweis darf nur von den entsprechenden Stellen ausgestellt werden. (§88 GEG)
 Bis zu 5.000 Euro• Abrechnungen für die Lieferung von Biogas (Biomethan) oder flüssiger Biomasse müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
 Zudem müssen die Bescheinigungen des entsprechenden Lieferanten korrekt und vollständig sein und vorliegen. (§96 GEG)
 • Der   Energieausweis muss der Kontrollstelle umgehend vorgelegt werden, wenn   diese es verlangt. Auch bei einer Inspektion muss der Nachweis korrekt   und vollständig vorliegen. (§96 GEG)
 In dem alten GEG waren  diese Punkte nicht in der Bußgeldvorschrift explizit aufgezählt.   Nun ist genau aufgeführt, wie hoch die Ordnungswidrigkeit geahndet wird. | 
  
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    | Alte Beiträge | 
   
    | Gemäß der EnEV bzw. dem künftigen GEG werden der Wärmebedarf, der Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf auf Grundlage einer komplexen Norm, der 
        DIN V 18599, berechnet. Bei einfacheren Wohngebäuden ohne Kühlung können auch die Vorschriften der 
        DIN 4108 Teil 6  sowie der DIN 4701 Teil 10  herangezogen werden. Zu beachten sind hierbei die 
        unterschiedlichen Ausgaben der Normen. So ist nach den Vorschriften der derzeitgültigen EnEV die Fassung der DIN V 18599 von 2011 
        anzuwenden, obwohl bereits Neuauflagen derNorm (2016 und 2018) erschienen sind. Hintergrund ist, dass mit Neuerscheinung von 
        Normen nicht automatisch Gesetzesänderungen (in diesem Fall z. B. von energetischen Anforderungen an Gebäude) erfolgen sollen. 
        Mit Erscheinen des geplanten Gebäudeenergiegesetzes wird voraussichtlich auch der Wechsel zur aktuellen Fassung der DIN V 18599 
        von 2018 erfolgen. Quelle: Dipl.-Ing.Jürgen Stefan Kukuk (ASUE) / Dr. Norbert Azuma-Dicke (Zukunft ERDGAS) Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen      
        Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich ist ein wichtiger Baustein der Energiewende 
        und  für  den  Klimaschutz.  Das  Energieeinsparrecht und die kontinuierliche Fortentwicklung der energetischen Anforderungen an  
        Gebäude,  die  sich  am  Stand  der Technik  und  an der  Wirtschaftlichkeit  orientieren,  leisten  einen  wichtigen  Beitrag  zum 
        Erreichen  des  Ziels  eines  nahezu  klimaneutralen  Gebäudebestandes  bis  2050,  der  im  Klimaschutzplan  2050  festgelegten  
        Ziele  für  das  Jahr  2030  und  des  Ziels,  den  Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 
        zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern.      
        Mit diesem Gesetz wird das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Es führt das Energieeinsparungsgesetz  (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG) in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und   Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) zusammen. Das GEG ersetzt das EnEG, die EnEV sowie das EEWärmeG und schafft ein neues,   einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer  Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Dadurch werden Anwendung und Vollzug  erleichtert. Bisher bestehende Diskrepanzen und  Inkohärenzen – etwa unterschiedliche Begriffsbestimmungen, die unterschiedliche Behandlung von Strom aus erneuerbaren Energien  und  divergierende  Anforderungen  an  Anlagentechnik – werden beseitigt. Das Gesetz folgt weiterhin dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Technologieoffenheit.   Die   Anwendung tradierter Bauweisen und die Nutzung bestimmter Anlagentechniken bleiben technisch und rechtlich weiterhin möglich.      
        Mit dem GEG wird auch die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über  die  Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61 - im Folgenden Gebäuderichtlinie oder Richtlinie genannt) in weiteren Teilen umgesetzt. Das Gesetz legt den Niedrigstenergiegebäudestandard für neue Nichtwohngebäude fest, die  im  Eigentum  der  öffentlichen  Handstehen  und  von  Behörden  genutzt  werden  sollen (Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand). Darüber hinaus übernimmt das neue Gesetz 
        die bisherige Umsetzung der Gebäuderichtlinie durch das EnEG und die EnEV sowie die Umsetzung der Erneuerbare Energien-Richtlinie(Richtlinie 2009/28/EG des 
        Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren  Quellen  und  zur  Änderung  und  anschließenden  Aufhebung  der  Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG) im bisherigen EEWärmeG.      
        Die Gebäuderichtlinie zielt darauf ab, den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken und ist ein Baustein für das Erreichen des EU-weiten Ziels, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 Prozent zu steigern. Dazu verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, energetische Anforderungen an Neubauten zu stellen. Die Richtlinie bestimmt, dass ab 2021 alle neuen Gebäude  als  Niedrigstenergiegebäude  auszuführen  sind.  Für  Nichtwohngebäude  der  öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019. Das vorliegende GEG setzt die Vorgabe für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand um.Quelle: GEG - Bearbeitungsstand: 23.01.2017
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    | Der Referentenentwurf zum  Gebäudeenergiegesetz wurde am 28.5.2019 veröffentlicht und die Verbände sind zur Anhörung eingeladen. Bis Ende Juni sind nun Vorschläge und Anmerkungen gefragt. Die Ressortabstimmung ist aber immer noch nicht abgeschlossen.
        Der Entwurf führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im 
        neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen 
        Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubauten (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich 
        der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten. Neuregelungen sind u.a.: 
        Zur Vereinfachung wird ein zweites eigenständiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude 
        eingeführt (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5 des Entwurfs).Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch 
        durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden (§ 36 des Entwurfs). Bauherren erhalten weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten 
        mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Dies dient der Flexibilisierung und der 
        Schaffung von Anreizen. Dazu gehören eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren 
        Energien (§ 23 des Entwurfs), eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 
        des Entwurfs) und eine bessere Berücksichtigung des Einbaus von besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen 
        Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch weniger effiziente Anlagen ersetzen (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 des 
        Entwurfs).Die für die energetischen Gebäudeanforderungen maßgeblichen Primärenergiefaktoren werden im 
        Gesetz transparent geregelt (§ 22 in Verbindung mit Anlage 4 des Entwurfs).Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch eines Gebäudes 
        ergebenden Kohlendioxidemissionen sind künftig im Energieausweis anzugeben (§ 84 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1 
        und 2 und Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 8 des Entwurfs).Der Kreis der Berechtigten für die Inspektion von Klimaanlagen und der Kreis der Berechtigten für 
        die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden wird um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen 
        Ausbildung erweitert (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 bis 6, § 87 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Entwurfs). Die Vorschrift über die 
        Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird sich auch auf Neubauten erstrecken.Eingeführt werden einheitliche Vollzugsregelungen (§§ 91 bis 94 des Entwurfs).Eingeführt werden soll ferner eine befristete Innovationsklausel, die den Quartiersansatz verankert 
        (§ 102 des Entwurfs).Eine weitere Neuregelung soll gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtern 
        (§ 106 des Entwurfs). (Quelle: EnBauSa) | 
  
    | Entwurf eines Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude der Bundesregierung Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst | 
  
    | Viele Köche verderben den Brei | 
  
    | Über 150 Stellungnahmen sind im Rahmen der 
    Anhörung eingegangen, nun geht es darum, in der Diskussion zwischen Umweltministerium einerseits und Innen- und 
    Wirtschaftsministerium andererseits einen Kompromiss in den noch strittigen Punkten zu finden. Möglicherweise wird der Entwurf 
		auch in einer nächsten Sitzungen des Klimakabinetts diskutiert. | 
  
    | Wie es zu erwarten war, es kommen  Einwände bzw. Änderungswünsche.Gebäudeenergiegesetz löst weiter Streit aus
 | 
  
    |  In einer Stellungnahme des  GIH (Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker e.V.)  gibt es bei einigen Paragraphen des GEG-Referentenentwurfs aus Sicht der Energieberater noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. In einer Bewertung des BEE (Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.) leistet der Gesetzentwurf  
          in seiner jetzigen Form keinen wesentlichen Beitrag zur 
          Erreichung eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050. 8 Mitglieder der  CDU/CSU-Fraktion haben mit einem Schreiben an den Chef des Bundeskanzleramtes und
          Bundesminister für besondere Aufgaben die Weiterbehandlung des GEG's gestoppt.
          Wodurch eine Entscheidung in dieser Legislaturperiode in Frage gestellt ist. Nach Expertenmeinungen (z. B. Bauherren-Schutzbund e.V. [BSB]) ist das GEG für den privaten Wohnungsbau nicht übertragbar. In einer Stellungnahme der Bioenergieverbände und des Deutschen Bauernverband e.V. (DBV) wird die Bioenergie  als größte Erneuerbare Energieträger (Biogas, Holz) in der deutschen Wärmeversorgung zu wenig berücksichtigt. Das GEG bezieht sich zunächst nur auf Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, also etwa auf Rathäuser, Schulen oder Ministerien. Es soll ab 2019 gelten. Ursprünglich war geplant, auch private Wohn- 
      und Nichtwohngebäude in die Regelung einzubeziehen. Doch nach Protesten aus der Wohnungswirtschaft wurde dieser Plan zurückgestellt. 
      In der Vorbemerkung zum Entwurf heißt es nun, die Bestimmungen für private Gebäude müssten "in einer zweiten Stufe 
      rechtzeitig vor 2021" festgelegt werden. Damit wären die Umsetzungsfristen der einschlägigen 
      EU-Richtlinie noch eingehalten. (Quelle: Handelsblatt) | 
   
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        Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen 
        Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne 
        der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. |