Und schon wieder wird die Energieeinsparverordnung
geändert, um den maximalen Jahresprimärenergiebedarf
für Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude)
im Vergleich zur EnEV 2014 um 25 % zu reduzieren. Dies
wird Auswirkungen auf die Bauherren, die Hersteller, das Fachhandwerk
und die Fachplaner haben.
Es gibt keine neue Energieeinsparverordnung "2016".
Es wurden einzelne Vorgaben in der EnEV 2014 verschärft.
Der Hintergrund liegt in der politischen Zielvorgabe,
die darauf abzielt, dass im Jahr 2050 die Gebäude
in Deutschland nahezu CO2-neutral mit Energie
versorgt werden sollen.
Die Grundlage sind die Änderungen
auf Grund von Artikel 326 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), in Kraft getreten am 8.
September 2015 und erhöht die Anforderungen der EnEV
2014.
In neuen Wohnhäusern, die ab 2016 in diese Verordnung
fallen, mindert sich der berechneten Höchstwert
für den Jahres-Primärenergiebedarf jeweils
um 25 %. In der Praxis berechnet der beauftragte
Planer den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzhauses
und multipliziert das Ergebnis mit 0,75.
So werden die Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf um
25 % verbessert.
Bauvorhaben, bei denen die erhöhten Anforderungen
der EnEV "2016" beachtet werden müssen:
Der Wärmeschutz
der Gebäudehülle bei Neubauten muss ab 1.
Januar 2016 um ca. 20 % verbessert werden. Ausschlagebend
ist der spezifische Transmissionswärmeverlust
(H’T) [W/(m²K)]) der sich auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche des Neubaus bezieht.
Die EnEV
und Ökodesign-Richtlinie
haben den Energieträger "Strom"
zum Gewinner ernannt, was aber nicht
unbedingt die Energieeffizienz
fördert. So ist z, B. der Primärenergiefaktor
für Erdgas bei 1,1, betrug der
Primärenergiefaktor für Strom
bis Ende 2013 2,6. Mit der aktuellen EnEV-Änderung
wird dieser jedoch einseitig zugunsten von Strom verschoben.
Mit Inkrafttreten der neuen EnEV sank der Primärenergiefaktor für
Strom von 2,6 auf 2,4. Ab 2016 reduziert er sich sogar auf 1,8.
Welche Auswirkungen die
Verschärfung der EnEV 2014 ab 2016 auf den Investitionsaufwand
hat, wird von den einzelnen Fachverbänden (z.
B. ZVSHK1, VDKF2, ZVKKW3, VDMA4,
ZVEH5, GDI6, HDB7) kontrovers
diskutiert. Auch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
wird mit Sicherheit folgen. Hoffentlich werden dann
nicht bedachte Härtefälle berücksichtigt.
1Zentralverband
Sanitär Heizung Klima - 2Verband
Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.
- 3Zentralverband
Kälte Klima Wärmepumpen e. V. -
4Verband
Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.
- 5Zentralverband
der Deutschen Elektro- undInformationstechnischen Handwerke
- 6Gesamtverband Dämmstoffindustrie
GDI e.V. i.L. - 7Hauptverband
der Deutschen Bauindustrie e.V.
Ein weiterer Streitpunkt ist, dass die Änderungen
nicht technologieoffen umzusetzen sind, sondern auf
die Reduzierung der Transmissionswärmeverluste
(fixiert ist. Inwieweit der Energieträger "Gas"
zusammen mit hoch effizienten Wärmeerzeugern und weiterer Anlagentechnik
eine wichtige Rolle im Neubau spielen wird, muss sich noch herausstellen.
Ob eine geringfügige Verbesserung
des Wärmeschutzes (Außenwand- und Dach-
bzw. Geschossdeckendämmung, 3-Scheiben-Fenster)) oder der Einbau
einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung
die Gas-Brennwertheizung mit solarer Trinkwarmwasserbereitung
und Heizungsunterstützung hinsichtlich der Gesamtkosten
auch künftig das kostengünstigste System
sein wird?
Außerdem wird durch die deutliche Reduzierung
des Primärenergiefaktors für Strom
gegenüber anderen Energieträgern einseitig bevorzugt.
ZIEL-
ODER IRREFÜHREND? ENEV "2016" |
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Verfahrenserleichterungen
- EnEV "2016"
Die Änderungen auf Grund
von Artikel 3 der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom
24. Oktober 2015 (BGBl I S. 1789), in Kraft tretend am 28. Oktober
2015.
Die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
ändert auch die energetischen Anforderungen für
Gebäude. In der EnEV 2014 waren auch schon für
bestimmte Gebäude zeitlich befristete Baumaßnahmen
(§ 25 EnEV - Befreiungen) enthalten. Die energetischen
Anforderungen haben punktuelle Erleichterungen an Wärmeschutz
bzw. Anlagentechnik im eng begrenztem Umfang in Gebäuden.
Die Verordnungsänderung beabsichtigt eine Verfahrenserleichterung
zur schnelleren Erstellung von Wohnraum. |
Die Bundesregierung (Referentenentwurf 23.1.2017) plant die Zusammenfassung der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinspargesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in ein neues Regelwerk das Gebäudeenergiegesetz (GEG - Zusammenfassung]).
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz
(EnEG) und das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft.
Das Ziel der Bundesregierung ist, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen und bis 2020 sollen 14 % des Endenergieverbrauchs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien stammen. > mehr |
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