1976 |
Das Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) tritt in Kraft. |
1977 |
Die
1. Wärmeschutzverordnung - Verordnung
über energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden
- wird am 1. November 1977 infolge der EnEG
eingeführt.
Der Hintergrund sind die Ölkrise und die steigender Energiepreise.
Mit der WärmeschutzV soll der Energieverbrauchs durch
bauliche Maßnahmen reduziert werden. |
1978 |
Die
1.
Heizungsanlagenverordnung - Verordnung
über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische
Anlagen und Warmwasseranlagen - setzt Anforderungen
an die energiesparende Ausrüstung und den Betrieb
von Heizungsanlagen fest |
Die wichtigsten
neuen Inhalte sind |
- Wärmeerzeuger
sollen nicht überdimensioniert werden
- Vorschriften für
Niedertemperaturkessel werden festgelegt
- Wärmeerzeuger
und Rohrleitungen müssen gedämmt werden
- Die Heizungsvorlauftemperatur
muss eine außentemperaturabhängige Regelung
haben
- Die Heizung muss zu
bestimmten Zeiten über eine Zeitschaltuhr abgeschaltet
werden können
- Die Heizflächen müssen eingestellt werden (Hydraulischer Abgleich)
- Die Heizkörper
werden mit Thermostatventilen ausgerüstet, um
die Fremdwärme zu Heizzwecken zu nutzen
- Die Verluste von Trinkwasseranlagen
müssen begrenzt werden
- Die Heizungsanlagen
müssen regelmäßig gewartet und instandgehalten
werden
- Nachrüstfristen
werden festgelegt
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1980 |
Das Energieeinsparungsgesetz
wird geändert |
1982 |
Die Wärmeschutzverordnung
wird noviliert
Die 2.
Heizungsanlagenverordnung
tritt in Kraft |
1984 |
Am 1. Januar 1984
tritt die 2. Wärmeschutzverordnung in
Kraft |
1989 |
Die 3.
Heizungsanlagenverordnung
tritt in Kraft |
1994 |
Die 4.
Heizungsanlagenverordnung
tritt in Kraft |
1995 |
Am 1. Januar
1995 tritt die 3.
Wärmeschutzverordnung in Kraft. (Qh
nach EN 832 / DIN V 4108-6).
Die Wärmeschutzverordnung begrenzt
den Jahres-Heizwärmebedarf, also die
Wärme, die von Heizflächen in den Raum abgegeben
werden muss. |
1998 |
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2001 |
Letzten Änderung
in der 5. Heizungsanlagenverordnung (eP
nach DIN V 4701-10) |
2002 |
Am
1. Februar 2002 wurde die Wärmeschutzverordnung
und die Heizungsanlagenverordnung
in der Energieeinsparverordnung (EnEV
2002) -
Bilanzierung des Primärenergiebedarfs nach
Monatsbilanzverfahren / Heizperiodenbilanzverfahren-
zusammengefasst. |
Der
Jahres-Primärenergiebedarf (QP,zul
= (Qh + Qtw) * eP
[kWh / m² a]) bei Wohngebäuden
wird festgelegt. |
Qh
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist die errechnete
Energiemenge, die z. B. durch Heizkörper
an einen beheizten Raum abgegeben wird. |
Qtw
Der Jahres-Trinkwasserwärmebedarf ist die
Energiemenge, die zur Erwärmung dem Trinkwasser
zugeführt werden muss. |
eP
Die Anlagenaufwandszahl (DIN 4701-10) beschreibt
das Verhältnis von Aufwand an Primärenergie
zum erwünschten Nutzen (Energiebedarf). |
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Die Energieeinsparverordnung
begrenzt den zulässigen Jahres-Primärenergieverbrauch
für Heizung und Warmwasserbereitung,
also den Jahres-Heizwärmebedarf + Verluste
der Anlagentechnik + Verluste bei der Energieumwandlung
und -transport.
Die Energieeinsparverordnung
stellt auch Anforderungen an den
sommerlichen Wärmeschutz und
ermöglicht die Berücksichtigung
solarer Wärmegewinne.
Wesentliche Normen
der Energieeinsparverordnung
DIN
V 18599 -
Energetische Bewertung und Berechnung des Energiebedarfs
für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser
und Beleuchtung von Nichtwohngebäuden
DIN V 4108-6 - Grundlagen zum Wärme-,
Feuchte und Schlagregenschutz
DIN V 4701-10 - Energetische Bewertung
heiz- und raumlufttechnischer Anlagen
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2003 |
Die
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden tritt in Kraft. Die sog. EU-Gebäuderichtlinie
verpflichtet alle Mitgliedsstaaten zum 04.Januar.2006 einen
Energiepass für Gebäude einzuführen. |
2004 |
Am 18. November
2004 wird die Energieeinsparverordnung (EnEV
2004) novelliert. Es wurden
Verfahrensvereinfachungen vorgenommen und die Rechtssicherheit
und -klarheit bei Anwendung wird erhöht. Dabei liegt
der Schwerpunkt: in der Anpassung an den Stand der Technik. |
2005 |
Das Energieeinsparungsgesetz
wird am 8. September 2005 inkraftgesetzt, um die Vorgaben
der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) zu erfüllen
. |
2007 |
Am 1. Oktober 2007 wird die
Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) wieder novelliert
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2008 |
Ab dem 1.7.2008
sind Energieausweise
für Wohngebäude mit einem Baujahr
bis 1965 bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich |
2009 |
Ab dem 1.
Januar 2009 sind Energieausweise für
Wohngebäude aller Baujahre
bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich. Ab
dem 1. Oktober 2009 gilt die neue
EnEV 2009. |
2009 |
Am 19. Dezember 2008 das Dritte
Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetz
verabschiedet. Der Bundesrat hat am 13. Februar 2009 zugestimmt.
Nun kann die Novelle der Energieeinsparverordnung
durchgeführt werden.
Ab dem 1. Juli 2009 sind Energieausweise
für Nichtwohngebäude erforderlich
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2012/13 |
Am 1. Januar
2013 soll EnEV 2012/2013 in Kraft treten
und die EnEV 2009 ersetzen. Damit werden
die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie
(EPBD) 2010 umgesetzt,
die u.a. für Neubauten den Nullenergiestandard
(Niedrigstenergiegebäude) fordert und
schärfere Kontrollen für den Energieausweis
vorschreibt. Auf die bei zurückliegenden EnEV-Novellierungen
übliche 30%ige Senkung der Gebäudeenergieverbräuche
wird der Gesetzgeber aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich
wohl nicht durchgegführt. Die Wärmeerzeugung soll
sicherlichb auf einem Brennwertkessel mit einer Solarthermie-Anlage
zur Warmwasserbereitung basieren. |
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Zweite
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
- 11.10.2013 |
2013/14
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EnEV
"2016" |
2016 |
Die Grundlage
sind die Änderungen
auf Grund von Artikel 326 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), in Kraft getreten
am 8. September 2015 und erhöht
die Anforderungen der EnEV 2014.
In neue Wohnhäusern,
die ab 2016 in diese Verordnung fallen, mindert
sich der berechneten Höchstwert für
den Jahres-Primärenergiebedarfs jeweils um 25
%. In der Praxis berechnet der beauftragte
Planer den Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzhauses
und multipliziert das Ergebnis mit 0,75.
So werden die Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf
um 25 % verbessert. |
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2020
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz
(EnEG) und das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) außer Kraft.
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2020
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) gehen in das GEG ein).
Nach § 9 des GEG's werden die Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude überprüft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und die Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt. |
2022
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Aber nun legte am 29. April 2022 das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle vor. Viele politische Interventionen führten dazu, dass der Bundestag am 7. Juli 2022 die GEG-Novelle 2023 beschlossen hat. Der Bundesrat hat tags darauf auch zugestimmt. |
2022
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Amtliches GEG-Dokument aus dem Bundesgesetzblatt. |