Ab dem 26.
September 2015 gelten die neuen Anforderungen
an die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz"
(Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad) nach
der Ökodesign-Richtlinie.
Hier gibt es noch einen großen Informationsbearf
hinsichtlich der Umsetzung und Handhabung
im Heizungsanlagenbau. |
Die Ökodesign-Richtlinie
bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte. Die Richtlinie trat im Oktober 2009 in Kraft und löste
damit die erste Fassung aus dem Jahr 2005 ab. Die Richtlinie ist eines
der Instrumente zur Umsetzung des EU Top Runner-Ansatzes, dessen Ziel
die stärkere Marktdurchdringung effizienter Produkte im EU-Binnenmarkt
ist.
Die nationale Umsetzung der
Richtlinie erfolgte durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz
(EBPG) vom 27.02.2008. Nachdem der Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie
auf EU-Ebene ausgedehnt worden war, musste auf nationaler Ebene das EBPG
entsprechend angepasst werden. Am 25. November 2011 trat das neue Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
(EVPG) in Kraft.
Die Ökodesign-Richtlinie sieht vor, Mindesteffizienzanforderungen
für verschiedene Produktgruppen im Rahmen einzelner
Durchführungsmaßnahmen festlegen zu können. Dies führt
dazu, dass besonders ineffiziente Geräte schrittweise vom EU-Binnenmarkt
ausgeschlossen werden und trägt dazu bei, die nationalen und europäischen
Klimaschutzziele zu erreichen. Die Anforderungen werden in Form von EU-Verordnungen
umgesetzt.
Um die fachliche Diskussion national zu bündeln,
hat das Bundesumweltministerium die Einrichtung eines "EuP-Netzwerks"
initiiert. Dort sind auch nähere Informationen über den Prozess
der Erarbeitung sowie den aktuellen Stand der einzelnen Durchführungsmaßnahmen
zu finden. |
Struktur der ErP-Richtlinie
Artikel 1 definiert den Geltungsbereich der Richtlinie
und schliesst Verkehrsmittel von den betroffenen Produkten aus.
Artikel 2 führt
die Begriffsbestimmungen für die Richtlinie auf.
Artikel 3 delegiert die
Verantwortung für die Überwachung von Inverkehrbringen und
Inbetriebnahme von Produkten an die Mitgliedsstaaten.
Artikel 4 regelt
die Pflichten des Importeurs.
Artikel 5 befasst
sich mit der Kennzeichnung und Konformitätserklärung betroffener
Produkte.
Artikel 6 untersagt
Mitgliedsstaaten Einschränkungen des freien Wahrenverkehrs unter
Berufung auf Ökodesignanforderungen, wenn das Produkt der betreffenden
Durchführungsmaßnahme entspricht. Nicht konforme Produkte
dürfen ausgestellt werden, wenn auf diese Eigenschaft hingewiesen
wird.
Artikel 7 regelt
Maßnahmen bei Verstoß gegen die Richtlinie und Pflichten
der Behörden untereinander.
Artikel 8 beschreibt die Konformitätsbewertung
durch den Hersteller, die Prüfung durch die Mitgliedsstaaten
und die Bedingungen, unter denen die Konformität vom Hersteller
erklärt werden kann.
Artikel 9 nennt die Voraussetzungen
für die Konformitätsvermutung bei Erfüllung von Normen
und Tragen der CE-Kennzeichnung oder eines anerkannten Umweltzeichens.
Artikel 10 befasst
sich mit harmonisierten Normen.
Artikel 11 formuliert eine mögliche Verpflichtung
der Hersteller von Baugruppen energiebetriebener Produkte, ihren Kunden
die relevanten Daten zur Erfüllung der Richtlinie mit Produkten
aus diesen Baugruppen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 12 regelt den
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
Artikel 13 nennt das Ziel der Unterstützung
vom KMU und Kleinstunternehmen. Sowohl die Kommission als auch die
Mitgliedsstaaten sollen deren Interessen berücksichtigen
Artikel 14 verpflichtet die Hersteller, den Verbrauchern
Informationen zur nachhaltigen Nutzung und zu den Umwelteigenschaften
eines Produktes zur Verfügung zu stellen.
Artikel 15 definiert
die Voraussetzungen für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen
festgelegt (Marktvolumen, erhebliche Umweltauswirkung, Verbesserungspotenzial,
Abs. 1, 2). Das Verfahren (Abs. 3, 4) zur Erarbeitung einer Durchführungsmaßnahme
und Kriterien (Abs. 5), die diese erfüllen muss.
Artikel 16 nennt die vorrangigen Produktgruppen (Abs.
2). Alle weiteren Gruppen werden durch ein Arbeitsprogramm definiert,
das zurzeit erstellt wird (Abs. 1).
Artikel 17 nennt
freiwillige Vereinbarungen (Selbstregulierung) als Alternative zu
Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 18 beschreibt die Unterstützung der
Kommission durch das Konsultationsforum bei der Gestaltung von Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 19 nennt
den Regelungsausschuss, der die Durchführungsmaßnahmen
mit beschließen soll. Der Artikel bezieht sich auf den Beschluss
1999/468/EG zur allgemeinen Regelung derartiger Ausschüsse. Ein
weiterer Absatz verweist auf den Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG
(Regelungsverfahren mit Kontrolle).
Artikel 20 verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum
Erlass von Sanktionen bei Verstoß gegen die nationale Umsetzung
der EuP-Richtlinie.
Artikel 21 legt
den spätesten Termin für eine Überprüfung der
Wirksamkeit der Richtlinie, ihrer Durchführungsmaßnahmen
und etwaiger Selbstverpflichtungen auf 2012 fest. Das Konsultationsforum
nach Art. 18 wird dabei angehört.
Artikel 22 stellt
die Informationspflichten des Herstellers nach Art. 11 unter Vorbehalt
der Verhältnismäßigkeit fest und sichert Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen zu.
Artikel 23 setzt den Mitgliedsstaaten eine Frist
(bis 20.11.2010) zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
Artikel 24 hebt die EuP-Richtlinie 2005/32/EG auf.
Artikel 25 setzt das Datum des Inkrafttretens fest
(20.11.2009).
Artikel 26 nennt die Mitgliedsstaaten als Adressaten
der Richtlinie.
Anhänge
Anhang I konkretisiert die in Art. 15 genannte Methode
zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen. Teil 1 nennt
die zu berücksichtigenden Parameter, Teil 2 regelt die Anforderungen
an die Bereitstellung von Informationen, Teil 3 formuliert die Pflichten
des Herstellers bei der Analyse der Umwelteigenschaften seines Produktes.
Anhang II betrifft die Methode zur Festlegung spezifischer
Ökodesign-Anforderungen.
Anhang III enthält die Darstellung der CE-Kennzeichnung
mit den vorgeschriebenen Maßen.
Anhang IV beschreibt das Verfahren zur internen Entwurfskontrolle,
das zur Konformitätserklärung führt.
Anhang V stellt
die Anforderungen an ein Managementsystem zur Konformitätsbewertung
durch den Hersteller dar. Er enthält Angaben zur Dokumentation,
Planung und Durchführung der Konformitätsbewertung.
Anhang VI formuliert die Anforderungen an die Konformitätserklärung
(Inhalte des Dokumentes).
Anhang VII regelt
den Inhalt der Durchführungsmaßnahmen.
Anhang VIII enthält eine Liste von Kriterien
zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Selbstverpflichtung, wenn
diese an die Stelle einer Durchführungsmaßnahme treten
soll.
Anhang IX nennt die aufgehobenen Richtlinien, deren
Änderungen und Umsetzungsfristen.
Anhang X enthält eine Entsprechungstabelle zur
Richtlinie 2005/32/EG
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Ökodesign-Richtlinie
und Energieverbrauchskennzeichnung
Heizgeräte
Es werden Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und/oder
die Inbetriebnahme von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW festgelegt, einschließlich
solcher, die Teil von Verbundanlagen1
aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern
und Solareinrichtungen oder Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten,
Temperaturreglern und Solareinrichtungenim Sinne des Artikels 2 der delegierten
Verordnung (EU) Nr. 811/2013 sind.
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Die Verordnung gilt
nicht für die folgenden Produktgruppen:
• Heizgeräte, die eigens für den Einsatz von gasförmigen
oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend
aus Biomasse hergestellt sind
• Heizgeräte für feste Brennstoffe
• Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG
des Parlaments und des Rates fallen
• Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für
die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen
• Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger
Wärmeträger wie Dampf oder Luft;
• Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen
Höchstleistung von mindestens 50 kW
• Wärmeerzeuger, die für mit solchen Wärmeerzeugern
auszustattende Heizgeräte oder Heizgerätegehäuse bestimmt
sind und vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, um identische
Wärmeerzeuger und identische Heizgerätegehäuse zu ersetzen.
Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackungmuss deutlich angegeben
sein, für welches Heizgerät es bestimmt ist.
Inkrafttreten > 26. September 2013
Erste Stufe: 26. September 2015
Zweite Stufe: 26. September 2017
Dritte Stufe: 26. September 2018
Revision >pätestens 26. September 2018
(Quelle: Veröffentlicht am 06.09.2013 im Amtsblatt der EUNr. L 239,
S. 136
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:239:0136:0161:DE:PDF
Anforderungen an die "jahreszeitbedingte
Raumheizungs-Energieeffizienz" (Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad)
Ab 26. September 2015 gelten folgende Anforderungen:
• Raumheizgeräte mit Brennstoffheizkessel mit einer Wärmenennleistung
≤ 70 kW mit Ausnahme von Heizkesseln des Typs B 1 mit einer Wärmenennleistung
≤ 10 kW
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 86 %
• Kombiheizgeräte mit Brennstoffheizkessel mit einer Wärmenennleistung
≤ 70 kW mit Ausnahme und Kombiheizkesseln des Typs B1 mit einer
Wärmenennleistung ≤ 30 kW
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 86 %
• Heizkessel des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤
10 kW und Kombiheizkessel des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung
≤ 30 kW:
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 75 %
• Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Brennstoffheizkessel
mit einer Wärmenennleistung > 70 kW und ≤ 400 kW
Wirkungsgrad bei 100 % der Wärmenennleistung mindestens 86 % und
bei 30 % der Wärmenennleistung mindestens 94 %
• Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische
Kombiheizgeräte mit Heizkessel
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 30 %
• Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 86 %
• Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe,
außer Niedertemperatur-Wärmepumpen
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 100 %
• Niedertemperatur-Wärmepumpen:
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 115 %
Ab 26. September 2017 gelten
folgende Anforderungen:
• Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische
Kombiheizgeräte mit Heizkessel
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 36 %
• Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 100 %
• Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe,
außer Niedertemperatur-Wärmepumpen
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 110 %
• Niedertemperatur-Wärmepumpen:
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 125 % |
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Anforderungen an die Produktinformation
Ab 26. September 2015
Die Anleitungen für
Installateure und Endnutzer sowie frei
zugängliche Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten
und Importeure enthalten folgende Bestandteile:
• für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte
mit Heizkessel sowie Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
die gemessenen und berechneten technischen Parameter in Anhang II, Nr.
5, Tabelle 1 der Verordnung – dies sind u. a. Angabe des Modells,
Art des Geräts, Wärmenennleistung, jahreszeitbedingte RaumheizungsEnergieeffizienz,
Hilfsstromverbrauch, Wärmeverlust im Bereitschaftszustand, Stickoxidausstoß;
• für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
die gemessenen und berechneten technischen Parameter in Anhang II, Nr.
5, Tabelle 2 der Verordnung – dies sind u. a. Angabe des Modells,
Art des Geräts, Wärmenennleistung, jahreszeitbedingteRaumheizungsEnergieeffizienz,
Stromverbrauch in anderen Betriebsarten als dem Betriebszustand, Wärmeverlust
im Bereitschaftszustand, Schallleistungspegel, Stickoxidausstoß;
• alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Heizgerätes
zu treffenden besonderen Vorkehrungen;
• für Heizkessel des Typs B1 und Kombiheizkessel des Typs B1,
deren Merkmale und die folgende einheitliche Aufschrift: "Dieser
Heizkessel mit Naturzug ist für den Anschluss ausschließlich
in bestehenden Gebäuden an eine von mehreren Wohnungen belegte Abgasanlage
bestimmt, die die Verbrennungsrückstände aus dem Aufstellraum
ins Freie ableitet. Er bezieht die Verbrennungsluft unmittelbar
aus dem Aufstellraum und ist mit einer Strömungssicherung ausgestattet.
Wegen geringerer Effizienz ist jeder andere Einsatz dieses Heizkessel
zu vermeiden — er würde zu einem höheren Energieverbrauch
und höheren Betriebskosten führen.";
• für Wärmeerzeuger, die für mit solchen Wärmeerzeugern
auszustattende Heizgeräte oder Heizgerätegehäuse bestimmt
sind, deren Merkmale, die Anforderungen für den Zusammenbau, die
die Einhaltung der Ökodesign- Anforderungen für Heizgeräte
sicherstellen, und gegebenenfalls die Liste der vom Hersteller empfohlenen
Zusammenstellungen;
• sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwendung
und/oder die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebstellung.
Für die Zwecke der
Konformitätsbewertung müssen die technischen
Unterlagen folgende Angaben enthalten:
• die oben angegebenen Angaben,
• für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe,
wenn die Informationen für ein bestimmtes, aus einer Kombination
von Innenund Außeneinheit bestehendes Modell durch Berechnungen
auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen
gewonnen wurden, Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen
sowie über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen
durchgeführten Prüfungen einschließlich genauer Angaben
zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung solcher
Kombinationen sowie zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten
Messungen.
Die folgende Angabe ist
dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen:
• gegebenenfalls "Heizkessel Typ B12"
oder "Kombiheizkessel Typ B12",
• für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung die
elektrische Leistung.
1 Eine
Verbundanlage besteht aus (Kombi-)Raumheizgeräten,
Temperaturreglern, Solareinrichtungen und weiteren Geräten, die dem
Endnutzer eingebaut wird. Dabei wird als Temperaturregler eine Vorrichtung
bezeichnet, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur
und auf die Zeitpunkte, zu denen sie herrschen soll, die Schnittstelle
zum Endnutzer bildet. Sie gibt maßgebliche Daten an eine Schnittstelle
des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weiter
und trägt so zur Regelung der Innentemperaturen bei.
2
Heizkessel und Kombiheizkessel
des Typs B1 sind ein mit einer Strömungssicherung
ausgestattetes Raumheizgerät mit Brennstoffheizkessel zum Anschluss
an eine Abgasanlage mit Naturzug, der die Verbrennungsabgase aus dem Aufstellungsraum
des Raumheizgerätes mit Brennstoffheizkessel hinaus befördert.
Dabei saut das Gerät die Verbrennnungsluftunmittelbar aus dem Aufstellraum
an. Ein Kombi-Heizkessel des Typs B1 wird ausschließlich als B1-Kombikessel
vertrieben. |
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ErP-Heizungslabel
- Systemlabel
- Verbundlabel
Am 26.09.2015
tritt die ErP-Richtlinie (Energy related Products)
für Raumheiz-/ Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter
und Warmwasserspeicher in Kraft.
Diese Richtlinie beschreibt und fordert die ressourcenschonende und
energieeffiziente Gestaltung sowie das Labelling energieverbrauchsrelevanter
Produkte. Hier sind bei dem 3-stufigen
Vertriebsweg die Hersteller, der Großhandel
und das Handwerk bzw. bei dem 2-stufigen
Vertriebsweg die Hersteller und das Handwerk
gefordert, für die individuellen Verbundanlagen1
ein passendes Verbundlabel bzw. Systemlabel
zu erstellen. Hier besteht sicherlich
noch ein erhöhter Beratungsbedarf.
1 Eine
Verbundanlage besteht aus (Kombi-)Raumheizgeräten,
Temperaturreglern, Solareinrichtungen und weiteren Geräten, die
dem Endnutzer eingebaut wird. Dabei wird als Temperaturregler eine Vorrichtung
bezeichnet, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur
und auf die Zeitpunkte, zu denen sie herrschen soll, die Schnittstelle
zum Endnutzer bildet. Sie gibt maßgebliche Daten an eine Schnittstelle
des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weiter
und trägt so zur Regelung der Innentemperaturen bei.
Hier ermöglichen Produkte und Komponenten
mit sehr guten technischen Eigenschaften den Sprung in höhere Labelklassen
(z. B. von A auf A++). Individuelle Verbundanlagen
lassen sich somit optimal für die konkrete Gebäudesituation
und das angestrebte Investitionsbudget in einem guten Nutzen-/Kostenverhältnis
mit den bestgeeigneten Produkten planen und erstellen.
Mit einem ErP-Softwareprogramm
(z. B. "OVe.r.p." von der
Firma Oventrop)
kann die Berechnung des entsprechenden "Systemlabels"
problemlos erstellt werden. Eine Kompatibilität
zu Softwarelösungen anderer Hersteller sollte
gegeben sein, damit bereits in der Angebotsphase das
Berechnen der Verbundanlage und das
Erstellen des Labels einfach erfolgen
können. Zusätzlich sind schon heute Systemlabel-Berechnungen
mit der Oventrop APP möglich. |
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Die EU-Kommission
hat festgestellt, dass bei Raumheizgeräten und Warmwasserbereitern
ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Hinblick
auf Verringerung der Umweltauswirkungen und
Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung
besteht.
Daher müssen Händler/Installateure, die Raumheiz-/Kombiheizgeräte,
Warmwasser-Bereiter, Warmwasser-Speicher
oder Verbundanlagen an Endkunden
vertreiben, diesen zukünftig bestimmte Informationen liefern.
Vorteile
der ErP-Richtlinie
- Einfache Erkennung energieeffizienter
Produkte und Anlagen.
- Die Energieeffizienz einer Heizungsanlage wird transparent.
- Durch das Verbundlabel bzw. Systemlabel
wird der Einfluss weiterer Komponenten darstellbar.
Individuelle
Verbundanlagen gemäß ErP mit hoher Energieeffizienz
und gutem Nutzen-/Kostenverhältnis - Leitfaden
- OVENTROP GmbH & Co. KG
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Warum bei den Vorgaben
zu dem Verbundlabel bzw. Systemlabel
nicht alle Teile des gesamten Heizungssystems,
wie z. B. das Heizungsfüllwasser,
das Rohrsystem (und die Hydraulik),
die Wärmedämmung, die Armaturen
und die Heizflächen, mit einbezogen
sind, sollte mir einmal jemand erklären. Was soll ein super
Heizgerät bewirken, wenn die daranhängende Anlage
nicht passt oder durch Korrosionen
Störungen (z. B. am Wärmeerzeuger,
bei den Pumpen,
an den Armaturen)
auftreten. |
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Heizungslabel
- VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. |
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