Ökodesign-Richtlinie
ErP-Richtlinie

ErP-HeizungslabelErP-Heizungslabel - Systemlabel - VerbundlabelErP-Heizungslabel
Ab dem 26. September 2015 gelten die neuen Anforderungen an die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" (Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad) nach der Ökodesign-Richtlinie. Hier gibt es noch einen großen Informationsbearf hinsichtlich der Umsetzung und Handhabung im Heizungsanlagenbau.

Die Ökodesign-Richtlinie bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Die Richtlinie trat im Oktober 2009 in Kraft und löste damit die erste Fassung aus dem Jahr 2005 ab. Die Richtlinie ist eines der Instrumente zur Umsetzung des EU Top Runner-Ansatzes, dessen Ziel die stärkere Marktdurchdringung effizienter Produkte im EU-Binnenmarkt ist.
Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) vom 27.02.2008. Nachdem der Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie auf EU-Ebene ausgedehnt worden war, musste auf nationaler Ebene das EBPG entsprechend angepasst werden. Am 25. November 2011 trat das neue Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in Kraft.
Die Ökodesign-Richtlinie sieht vor, Mindesteffizienzanforderungen für verschiedene Produktgruppen im Rahmen einzelner Durchführungsmaßnahmen festlegen zu können. Dies führt dazu, dass besonders ineffiziente Geräte schrittweise vom EU-Binnenmarkt ausgeschlossen werden und trägt dazu bei, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele zu erreichen. Die Anforderungen werden in Form von EU-Verordnungen umgesetzt.
Um die fachliche Diskussion national zu bündeln, hat das Bundesumweltministerium die Einrichtung eines "EuP-Netzwerks" initiiert. Dort sind auch nähere Informationen über den Prozess der Erarbeitung sowie den aktuellen Stand der einzelnen Durchführungsmaßnahmen zu finden.

Struktur der ErP-Richtlinie
Artikel 1 definiert den Geltungsbereich der Richtlinie und schliesst Verkehrsmittel von den betroffenen Produkten aus.

Artikel 2 führt die Begriffsbestimmungen für die Richtlinie auf.
Artikel 3 delegiert die Verantwortung für die Überwachung von Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Produkten an die Mitgliedsstaaten.
Artikel 4 regelt die Pflichten des Importeurs.
Artikel 5 befasst sich mit der Kennzeichnung und Konformitätserklärung betroffener Produkte.
Artikel 6 untersagt Mitgliedsstaaten Einschränkungen des freien Wahrenverkehrs unter Berufung auf Ökodesignanforderungen, wenn das Produkt der betreffenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Nicht konforme Produkte dürfen ausgestellt werden, wenn auf diese Eigenschaft hingewiesen wird.
Artikel 7 regelt Maßnahmen bei Verstoß gegen die Richtlinie und Pflichten der Behörden untereinander.
Artikel 8 beschreibt die Konformitätsbewertung durch den Hersteller, die Prüfung durch die Mitgliedsstaaten und die Bedingungen, unter denen die Konformität vom Hersteller erklärt werden kann.

Artikel 9 nennt die Voraussetzungen für die Konformitätsvermutung bei Erfüllung von Normen und Tragen der CE-Kennzeichnung oder eines anerkannten Umweltzeichens.
Artikel 10 befasst sich mit harmonisierten Normen.
Artikel 11 formuliert eine mögliche Verpflichtung der Hersteller von Baugruppen energiebetriebener Produkte, ihren Kunden die relevanten Daten zur Erfüllung der Richtlinie mit Produkten aus diesen Baugruppen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 12 regelt den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
Artikel 13 nennt das Ziel der Unterstützung vom KMU und Kleinstunternehmen. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedsstaaten sollen deren Interessen berücksichtigen
Artikel 14 verpflichtet die Hersteller, den Verbrauchern Informationen zur nachhaltigen Nutzung und zu den Umwelteigenschaften eines Produktes zur Verfügung zu stellen.

Artikel 15 definiert die Voraussetzungen für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen festgelegt (Marktvolumen, erhebliche Umweltauswirkung, Verbesserungspotenzial, Abs. 1, 2). Das Verfahren (Abs. 3, 4) zur Erarbeitung einer Durchführungsmaßnahme und Kriterien (Abs. 5), die diese erfüllen muss.
Artikel 16 nennt die vorrangigen Produktgruppen (Abs. 2). Alle weiteren Gruppen werden durch ein Arbeitsprogramm definiert, das zurzeit erstellt wird (Abs. 1).

Artikel 17 nennt freiwillige Vereinbarungen (Selbstregulierung) als Alternative zu Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 18 beschreibt die Unterstützung der Kommission durch das Konsultationsforum bei der Gestaltung von Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 19 nennt den Regelungsausschuss, der die Durchführungsmaßnahmen mit beschließen soll. Der Artikel bezieht sich auf den Beschluss 1999/468/EG zur allgemeinen Regelung derartiger Ausschüsse. Ein weiterer Absatz verweist auf den Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG (Regelungsverfahren mit Kontrolle).
Artikel 20 verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Erlass von Sanktionen bei Verstoß gegen die nationale Umsetzung der EuP-Richtlinie.

Artikel 21 legt den spätesten Termin für eine Überprüfung der Wirksamkeit der Richtlinie, ihrer Durchführungsmaßnahmen und etwaiger Selbstverpflichtungen auf 2012 fest. Das Konsultationsforum nach Art. 18 wird dabei angehört.
Artikel 22 stellt die Informationspflichten des Herstellers nach Art. 11 unter Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit fest und sichert Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu.
Artikel 23 setzt den Mitgliedsstaaten eine Frist (bis 20.11.2010) zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
Artikel 24 hebt die EuP-Richtlinie 2005/32/EG auf.
Artikel 25 setzt das Datum des Inkrafttretens fest (20.11.2009).
Artikel 26 nennt die Mitgliedsstaaten als Adressaten der Richtlinie.

Anhänge
Anhang I konkretisiert die in Art. 15 genannte Methode zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen. Teil 1 nennt die zu berücksichtigenden Parameter, Teil 2 regelt die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen, Teil 3 formuliert die Pflichten des Herstellers bei der Analyse der Umwelteigenschaften seines Produktes.
Anhang II betrifft die Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen.
Anhang III enthält die Darstellung der CE-Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Maßen.
Anhang IV beschreibt das Verfahren zur internen Entwurfskontrolle, das zur Konformitätserklärung führt.
Anhang V stellt die Anforderungen an ein Managementsystem zur Konformitätsbewertung durch den Hersteller dar. Er enthält Angaben zur Dokumentation, Planung und Durchführung der Konformitätsbewertung.
Anhang VI formuliert die Anforderungen an die Konformitätserklärung (Inhalte des Dokumentes).
Anhang VII regelt den Inhalt der Durchführungsmaßnahmen.
Anhang VIII enthält eine Liste von Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Selbstverpflichtung, wenn diese an die Stelle einer Durchführungsmaßnahme treten soll.
Anhang IX nennt die aufgehobenen Richtlinien, deren Änderungen und Umsetzungsfristen.
Anhang X enthält eine Entsprechungstabelle zur Richtlinie 2005/32/EG


Ökodesign-Richtlinie und Energieverbrauchskennzeichnung
Heizgeräte

Es werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW festgelegt, einschließlich solcher, die Teil von Verbundanlagen1 aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen oder Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungenim Sinne des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 sind.

Die Verordnung gilt nicht für die folgenden Produktgruppen:
• Heizgeräte, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind
• Heizgeräte für feste Brennstoffe
• Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG des Parlaments und des Rates fallen
• Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen
• Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft;
• Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen   Höchstleistung von mindestens 50 kW
• Wärmeerzeuger, die für mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Heizgeräte oder Heizgerätegehäuse bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, um identische Wärmeerzeuger und identische Heizgerätegehäuse zu ersetzen. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackungmuss deutlich angegeben sein, für welches Heizgerät es bestimmt ist.
Inkrafttreten > 26. September 2013
Erste Stufe: 26. September 2015
Zweite Stufe: 26. September 2017
Dritte Stufe: 26. September 2018
Revision >pätestens 26. September 2018
(Quelle: Veröffentlicht am 06.09.2013 im Amtsblatt der EUNr. L 239, S. 136
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:239:0136:0161:DE:PDF

Anforderungen an die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" (Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad)
Ab 26. September 2015 gelten folgende Anforderungen:
• Raumheizgeräte mit Brennstoffheizkessel mit einer Wärmenennleistung ≤ 70 kW mit Ausnahme von Heizkesseln des Typs B 1 mit einer Wärmenennleistung ≤ 10 kW
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 86 %
• Kombiheizgeräte mit Brennstoffheizkessel mit einer Wärmenennleistung ≤ 70 kW mit Ausnahme und Kombiheizkesseln des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤ 30 kW
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 86 %
• Heizkessel des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤ 10 kW und Kombiheizkessel des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤ 30 kW:
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 75 %
• Raumheizgeräte  und Kombiheizgeräte  mit Brennstoffheizkessel mit einer Wärmenennleistung > 70 kW und ≤ 400 kW
Wirkungsgrad bei 100 % der Wärmenennleistung mindestens 86 % und bei 30 % der Wärmenennleistung mindestens 94 %
• Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 30 %
• Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 86 %
• Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, außer Niedertemperatur-Wärmepumpen
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 100 %
• Niedertemperatur-Wärmepumpen:
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 115 %

Ab 26. September 2017 gelten folgende Anforderungen:
• Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 36 %
• Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 100 %
• Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, außer Niedertemperatur-Wärmepumpen
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 110 %
• Niedertemperatur-Wärmepumpen:
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad mindestens 125 %

 

Anforderungen an die Produktinformation
Ab 26. September 2015
Die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure enthalten folgende Bestandteile:
• für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel sowie Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung die gemessenen und berechneten technischen Parameter in Anhang II, Nr. 5, Tabelle 1 der Verordnung – dies sind u. a. Angabe des Modells, Art des Geräts, Wärmenennleistung, jahreszeitbedingte RaumheizungsEnergieeffizienz, Hilfsstromverbrauch, Wärmeverlust im Bereitschaftszustand, Stickoxidausstoß;
• für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe die gemessenen und berechneten technischen Parameter in Anhang II, Nr. 5, Tabelle 2 der Verordnung – dies sind u. a. Angabe des Modells, Art des Geräts, Wärmenennleistung, jahreszeitbedingteRaumheizungsEnergieeffizienz, Stromverbrauch in anderen Betriebsarten als dem Betriebszustand, Wärmeverlust im Bereitschaftszustand, Schallleistungspegel, Stickoxidausstoß;
• alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Heizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;
• für Heizkessel des Typs B1 und Kombiheizkessel des Typs B1, deren Merkmale und die folgende einheitliche Aufschrift: "Dieser Heizkessel mit Naturzug ist für den Anschluss ausschließlich in bestehenden Gebäuden an eine von mehreren Wohnungen belegte Abgasanlage bestimmt, die die Verbrennungsrückstände aus dem Aufstellraum ins  Freie ableitet. Er bezieht die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum und ist mit einer Strömungssicherung ausgestattet. Wegen geringerer Effizienz ist jeder andere Einsatz dieses Heizkessel zu vermeiden — er würde zu einem höheren Energieverbrauch und höheren Betriebskosten führen.";
• für Wärmeerzeuger, die für mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Heizgeräte oder Heizgerätegehäuse bestimmt sind, deren Merkmale, die Anforderungen für den Zusammenbau, die die Einhaltung der Ökodesign- Anforderungen für Heizgeräte sicherstellen, und gegebenenfalls die Liste der vom Hersteller empfohlenen Zusammenstellungen;
• sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwendung und/oder die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebstellung.

Für die Zwecke der Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
• die oben angegebenen Angaben,
• für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, wenn die Informationen für ein bestimmtes, aus einer Kombination von Innenund Außeneinheit bestehendes Modell durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen sowie über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen einschließlich genauer Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung solcher Kombinationen sowie zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen.

Die folgende Angabe ist dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen:
• gegebenenfalls "Heizkessel Typ B12" oder "Kombiheizkessel Typ B12",
• für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung die elektrische Leistung.

1 Eine Verbundanlage besteht aus (Kombi-)Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen und weiteren Geräten, die dem Endnutzer eingebaut wird. Dabei wird als Temperaturregler eine Vorrichtung bezeichnet, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen sie herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet. Sie gibt maßgebliche Daten an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weiter und trägt so zur Regelung der Innentemperaturen bei.
2 Heizkessel und Kombiheizkessel des Typs B1 sind ein mit einer Strömungssicherung ausgestattetes Raumheizgerät mit Brennstoffheizkessel zum Anschluss an eine Abgasanlage mit Naturzug, der die Verbrennungsabgase aus dem Aufstellungsraum des Raumheizgerätes mit Brennstoffheizkessel hinaus befördert. Dabei saut das Gerät die Verbrennnungsluftunmittelbar aus dem Aufstellraum an. Ein Kombi-Heizkessel des Typs B1 wird ausschließlich als B1-Kombikessel vertrieben.

Hintergrund - Ökodesign-Richtlinie und Energieverbrauchskennzeichnung - UBA

Viel Licht und viel Schatten - Die ERP verändert die Heiztechnik-Branche -
Teil 1  -  Teil 2  -  Teil 3


ErP-Heizungslabel - Systemlabel - Verbundlabel
Am 26.09.2015 tritt die ErP-Richtlinie (Energy related Products) für Raumheiz-/ Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher in Kraft. Diese Richtlinie beschreibt und fordert die ressourcenschonende und energieeffiziente Gestaltung sowie das Labelling energieverbrauchsrelevanter Produkte. Hier sind bei dem 3-stufigen Vertriebsweg die Hersteller, der Großhandel und das Handwerk bzw. bei dem 2-stufigen Vertriebsweg die Hersteller und das Handwerk gefordert, für die individuellen Verbundanlagen1 ein passendes Verbundlabel bzw. Systemlabel zu erstellen. Hier besteht sicherlich noch ein erhöhter Beratungsbedarf.
1 Eine Verbundanlage besteht aus (Kombi-)Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen und weiteren Geräten, die dem Endnutzer eingebaut wird. Dabei wird als Temperaturregler eine Vorrichtung bezeichnet, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen sie herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet. Sie gibt maßgebliche Daten an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weiter und trägt so zur Regelung der Innentemperaturen bei.
Hier ermöglichen Produkte und Komponenten mit sehr guten technischen Eigenschaften den Sprung in höhere Labelklassen (z. B. von A auf A++). Individuelle Verbundanlagen lassen sich somit optimal für die konkrete Gebäudesituation und das angestrebte Investitionsbudget in einem guten Nutzen-/Kostenverhältnis mit den bestgeeigneten Produkten planen und erstellen.
Mit einem ErP-Softwareprogramm (z. B. "OVe.r.p." von der Firma Oventrop) kann die Berechnung des entsprechenden "Systemlabels" problemlos erstellt werden. Eine Kompatibilität zu Softwarelösungen anderer Hersteller sollte gegeben sein, damit bereits in der Angebotsphase das Berechnen der Verbundanlage und das Erstellen des Labels einfach erfolgen können. Zusätzlich sind schon heute Systemlabel-Berechnungen mit der Oventrop APP möglich.

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass bei Raumheizgeräten und Warmwasserbereitern ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Hinblick auf Verringerung der Umweltauswirkungen und Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung besteht.
Daher müssen Händler/Installateure, die Raumheiz-/Kombiheizgeräte, Warmwasser-Bereiter, Warmwasser-Speicher oder Verbundanlagen an Endkunden vertreiben, diesen zukünftig bestimmte Informationen liefern.

Vorteile der ErP-Richtlinie
- Einfache Erkennung energieeffizienter
Produkte und Anlagen.
- Die Energieeffizienz einer Heizungsanlage wird transparent.
- Durch das Verbundlabel bzw. Systemlabel wird der Einfluss weiterer Komponenten darstellbar.

Individuelle Verbundanlagen gemäß ErP mit hoher Energieeffizienz und gutem Nutzen-/Kostenverhältnis - Leitfaden - OVENTROP GmbH & Co. KG

Warum bei den Vorgaben zu dem Verbundlabel bzw. Systemlabel nicht  alle Teile des gesamten Heizungssystems, wie z. B. das Heizungsfüllwasser, das Rohrsystem (und die Hydraulik), die Wärmedämmung, die Armaturen und die Heizflächen, mit einbezogen sind, sollte mir einmal jemand erklären. Was soll ein super Heizgerät bewirken, wenn die daranhängende Anlage nicht passt oder durch Korrosionen Störungen (z. B. am Wärmeerzeuger, bei den Pumpen, an den Armaturen) auftreten.
EnEV 2014 ab 1. Mai 2014
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Heizungslabel - VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.
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