Bauabnahme

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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Diese Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr

Neben der Erstellung eines Werks und der Vergütung ist die Abnahme eine der drei Hauptpflichten im Rahmen eines Werk- oder Bauvertrag. Diese Pflicht trifft allerdings nur den Auftraggeber, der die Bauleistung des Auftragnehmers abnehmen muss, wenn sie abnahmefähig ist und der Auftragnehmer dazu aufgefordert hat. Wenn der Aufftragnehmer (AN) sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der Auftraggeber (AG) verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Außerdem beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist (Sachmängelhaftungspflicht).
Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B. Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
Erst wenn der AN seine Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen zu stellen, vorgesehen.

Der Begriff einer Abnahme ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht (VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte Form für die Abnahme ist nicht erforderlich, hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers. Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom Auftraggeber unterschrieben werden muss.
Die VOB sieht eine spezielle Abnahme vor, die nach der Fertigstellung einer Bauleistung nach der VOB Teil C inform einer Abnahmeprüfung (Beispiel) der erstellten Leistung durchzuführen ist. Am Ende der Prüfung ist ein Abnahmeprotokoll (Beispiel) zu erstellen und vom Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme  einer Anlage an.
Diese Abnahme ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber über (BGB § 644) oder (§ 12 VOB/B). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen (z. B. Einzug in ein EFH), so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Aber die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme (§ 12 VOB/B).
Zur Abnahme muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden (Beispiel). Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf den AG über.
Damit die Abnahmeinhalte vollständig sind, bieten die Fachverbände oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich beinhalten.

Eine Abnahme hat folgende Rechtsfolgen
  • nach dem BGB-Recht wird die Bezahlung fällig
  • nach dem VOB/B-Bauvertrag ist die Abnahme eine der Voraussetzungen für die später eintretende Fälligkeit des Werklohns
  • Beginn der Gewährleistung (§ 634 BGB)
  • Beginn der Verjährung (§ 634a BGB, § 13 Nr. 4 VOB/B)
  • Beginn der Verzinsungspflicht
  • die Beweislast für Mängel geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über

Neues Bauvertragsrecht am 1. Januar 2018 in Kraft getreten
Die Abnahme ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal des Werkvertragsrecht
Dr. Amneh Abu Saris, Wolters Kluwer N.V.
Abnahme von Bauleistungen – Besonderheiten & Verpflichtungen
Hannah Simons, ibau GmbH
Das Abnahmeprotokoll – alle wichtigen Informationen im Überblick
anwalt.de services AG
Ohne Abnahme keine Mängelrechte
Bauprofessor.de, f:data GmbH

Gefahrübergang
Nach § 644 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (Gefahrtragung) trägt der Unternehmer bei einem BGB-Werkvertrag die Gefahr (Risiko) bis zur Abnahme des Werkes oder/und eines Produktes. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Auftraggebers gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Es wird zwischen der Leistungsgefahr und der Preisgefahr unterschieden:
  • Die Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, seine Leistung ohne Vergütung bis zum Eintritt des Leistungserfolges erneut erbringen zu müssen.
  • Die Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, trotz weiter bestehender Zahlungspflicht keinen Anspruch (mehr) auf das Werk zu haben.
Nach der Abnahme einer Leistung muss der Bauherr/Käufer (Auftraggeber) die Vergütung des Bauunternehmers (Auftragnehmer) auch dann zahlen, wenn das Gebäude zerstört oder beschädigt wird. Eine davon zugunsten des Bauunternehmers abweichende Regelung enthält die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 7 (Verteilung der Gefahr), der die Gefahr auf beide Vertragspartner verteilt.
Bei einem VOB-Vertrag geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Bauherr/Käufer) mit der Abnahme der Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B § 12 Abs. 6 (Abnahme) über, weil der Auftraggeber während der Bauzeit auch noch nicht über sein Eigentum verfügen kann.
Die Bauleistung kann aber bereits vor Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört werden. Dann geht die Gefahr bereits mit dem Eintreffen der maßgebenden Umstände auf den Auftraggeber als eine Sonderregelung über. Das gilt unabhängig davon, dass die Schäden bzw. Zerstörungen weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verursacht wurden und auch nicht zu vertreten sind. Schäden aus normalen Witterungsverhältnissen fallen nicht unter die Gefahrtragung. Zur Zerstörung oder Beschädigung wird auch der Diebstahl gerechnet. In den § 644 und §645 BGB werden noch weitere Tatbestände angeführt, die durchaus auch im VOB-Vertrag herangezogen werden können. Das betrifft z. B. den Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber als Besteller der Bauleistung, wenn dieser mit der Abnahme in Verzug ist, die mögliche Verschlechterung und den Untergang der Leistung infolge beigestellten Stoffen durch den Auftraggeber, die wegen Mängel den Schaden verursachten. Dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vergütung zu leisten.
Beweislastumkehr
Bis zur Bauabnahme seiner Leistungen muss der Unternehmer nachweisen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel nicht um einen Mangel handelt (Gefahrübergang). Nach der Bauabnahme muss der Bauherr/Käufer nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 auf § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen. Bezüglich der Mängel gilt, dass vor der Abnahme der Werkunternehmer (Auftragnehmer) dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme trägt diese Darlegungs- und Beweislast der Bauherr/Käufer (Auftraggeber). Wenn sich der Besteller im Rahmen der Abnahme einen Mangel vorbehält, so ändert die Abnahme insgesamt an der Beweislastverteilung nichts, das bedeutet, dass der Werkunternehmer hinsichtlich der Leistungsteile, die nicht vorbehaltlos abgenommen worden sind, weiterhin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Umstand, dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf § 363 des Bürgerliches Gesetzbuches (Beweislast bei Annahme als Erfüllung), dieser setzt jedoch die Annahme einer Leistung als Erfüllung voraus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erklärt. Im Rahmen der Abnahme ist jedem Bauherrn anzuraten, sich etwaige Mängel vorzubehalten, denn widrigenfalls droht, neben der Ausschlusswirkung nach § 640 Abs. 2 BGB, auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich tatsächlicher Mängel.

Seit dem 1. Januar 2002 ist eine Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten und damit auch die Umkehr der Beweislast (Beweislastumkehr).
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Ist diese Frist überschritten, liegt die Beweislast wie bisher beim Kunden.

Beim Kaufrecht bringt die Reform für den Verbraucher einige Vorteile:

Neuwaren
Nach dem neuen Recht muss der Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür tragen, dass die von ihm verkaufte Ware mängelfrei ist (vorher waren es sechs Monate). Als Mängel gelten auch eine unverständliche oder fehlerhafte Montageanleitung. Außerdem muss sich der Kunde darauf verlassen können, dass beworbene Produkteigenschaften beim Kauf korrekt waren. Gebrauchtwaren
Die zweijährige Gewährleistung ist jetzt auch bei gebrauchten Waren einzuhalten. Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist auf ein Jahr herabsetzen (z. B. beim Gebrauchtwagenkauf) und bei privaten Second-Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen werden.

Der Kunde ist König?
Es stellt sich immer mehr die Frage, wie weit Kunden gehen dürfen. Ist es nicht im Interesse aller Beteiligten, wenn man auch auf Geschäfte mit Kunden verzichtet, die ein extremes Verhalten zeigen? Es gibt viele Kunden, mit denen man ohne Angst Verträge abschließen kann. Der Kunde sollte nur König sein, solange er sich auch so verhält.
Viele Unternehmen haben die kaufmännischen Denkweise, dass die Erfüllung der Erwartungen von Kunden im Vordergrund stehen und dadurch den Erfolg des Unternehmens garantiert wird. Aber dürfen sich Kunden deshalb so verhalten wie sie wollen? Im Internetzeitalter nehmen streitsüchtige und besserwisserische Kunden zu. Das führt nicht nur zu psychischen Belastungen, sondern auch zu einer Verunsicherung der Mitarbeiter im Umgang mit den Kunden.
Immer wieder sprechen die Angestellten des Auftragnehmers nach der Erledigung eines Auftrages, dass sie Stress mit dem Auftraggeber hatten. Dabei stellt sich die Frage, hat der Kunde immer Recht? Ich meine, Nein. Den Slogen "Der Kunde hat immer Recht" sollte ein Chef seinen Angestellten gegenüber nicht verwenden. Kunden liegen manchmal auch falsch. Einige Kunden sogar so falsch, dass Unternehmen besser ohne sie dran sind. Besonders schädlich ist es, wenn er sich auf die Seite eines "unvernünftigen" Kunden schlägt, anstatt auf die seiner fleißigen gut geschulten Angestellten.
Eine Geschäftsbeziehung ist immer ein Ausgleich der Interessen, weil sich weder der Kunde noch die Firma künstlich erhöhen oder gering schätzen sollten. Respekt, Wertschätzung, Vertrauen und Nachhaltigkeit basiert immer auf Augenhöhe. Wichtig ist aber, dass ein Kunde verlangen kann, ernst genommen zu werden.
Zu den schwierigen Kunden gehören die dominanten Kunden, die Feilscher, die Nörgler, die Besserwisser mit "angelesenem Internetwissen" und die Abzocker. Auch kennen heutzutage viele Leute von allem den Preis und von gar nichts den Wert.

Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.
Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld. Das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.
John Ruskin

Warum der Kunde kein König ist
Wie erreiche ich Kundenzufriedenheit?
Der Kunde ist kein König mehr, sondern ein Egoman

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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