|   Rechnung 
      Geschichte 
        der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik 
        Abkürzungen 
        im SHK-Handwerk 
        Bosy-online-ABC 
       
      Alle Angaben ohne 
      Gewähr  | 
  
  
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      Für eine Leistung (z. B. Werkleistung [Handwerkerrechnung], Dienstleistung, Sachleistung [Rechnungsausstellung-Onlineshop]) wird in der Regel eine Rechnung ausgestellt, 
      die eine gegliederte Aufstellung über einen Geldbetrag ist.  Sie enthält Angaben über den Aussteller und Empfänger 
      (z. B. Adresse, Firma), die Leistung (z. B. Datum, Art, Menge, Einzelpreise), die Zahlungsmodalitäten (z. B. Bankverbindung, Zahlungsbedingungen). Sie enthält außerdem eine 
      Zahlungsaufforderung. 
        Die Zahlungsaufforderung wird vo dem Vertragsabschluss abgeleitet (z. B. aus dem Kaufvertrag nach 
        § 433 BGB).      
       
         In Deutschland setzt letztendlich das Umsatzsteuergesetz genau fest, was eine gültige Rechnung enthalten muss: 
          • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Unternehmen) 
          • Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde) 
          • Steuernummer oder  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
          • Bei Kunden aus dem EU-Ausland deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
          • Ausstellungsdatum 
          • Eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer 
          • Menge und Art der gelieferten Produkte oder Umfang und Art sonstiger Leistungen 
          • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung 
          • Nettobetrag und der darauf entfallende Steuerbetrag, der Steuersatz und der Bruttobetrag  
       
      Eine zusätzliche  freiwillige Angabe auf der Rechnung ist der Begriff "Rechnung", auch wenn das keine festgeschriebene Anforderung ist. Dadurch vermeidet man Missverständnisse und grenzt Rechnungen klar von Lieferscheinen, Angeboten und Aufträgen ab. 
        Damit Kunden Kontakt aufnehmen können, um z. B. noch Fragen zu der erhaltenen Rechnung zu klären, sind die Angabe persönlicher Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse,
        Angaben zur Bankverbindung) eigentlich selbstverständlich. 
        Damit man nicht zu lange auf sein Geld warten muss, obwohl Rechnungen ohne weitere Angaben normalerweise sofort fällig sind, empfiehlt es sich, auf der Rechnung  Zahlungsfristen auszuweisen. Das gilt besonders, wenn es sich um Privatpersonen handelt. Sie sollten darauf hingewiesen werden, dass  laut BGB 30 Tage nach Fälligkeit oder Zugang einer Rechnung ein Zahlungsverzug eintritt.      
       Im Geschäftsverkehr dient die Rechnung 
        • als Begründung für den Verzug, da der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang 
          der Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB) 
        • als Buchungsbeleg für die Buchführung 
        • für den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn die Rechnung die Pflichtangaben nach 
          § 14 UStG enthält.      
       Die Rechnung kann in Papierform oder elektronische Form übermittelt werden. Für eine elektronische Rechnung ist nach dem 
          Umsatzsteuerrecht die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Dies gilt  besonders für Rechnungsempfänger, die Unternehmer sind.
      Gegenüber einer Privatperson (Verbraucher) muss der Unternehmer  umsatzsteuerrechtlich oder zivilrechtlich keine Rechnung ausstellen.      
       Rechtliche Erklärung zum Begriff "Rechnung" 
    Was ist eine Rechnung? 
		E-Rechnung   | 
  
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    Handwerkerrechnung 
        Wer die Kosten für Renovierung, Modernisierung oder Reparaturen im privaten 
        Haushalt bei der Steuer absetzen will, muss die Handwerkerrechnung bargeldlos 
        bezahlen. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (
        Az.: VI R 14/08). Bei Barzahlung gebe es keine Steuerermäßigung. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Schwarzarbeit bekämpfen. 
        Zur Erinnerung: Ab 2009 sind direkt von der Einkommensteuer 20 % der Kosten, höchstens aber 1.200 Euro absetzbar (bisher 600 Euro).  | 
  
   
    Die Absetzbarkeit 
        (Abzug bzw. Steuerermäßigung) bezieht sich nur auf die Lohnkosten 
        (Arbeitslohn des Handwerkers) also nicht auf Kosten für 
        das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen 
        genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung 
        auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. 
        Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung 
        über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden. 
        Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung 
        Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer 
        aufgeführt sind.   | 
  
   
    Das Finanzamt 
        verlangt eine detaillierte Rechnung über die Leistungen 
        und auf Verlangen ist die Zahlung durch einen Kontoauszug, 
        aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine 
        entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift 
        oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifelsfall nicht 
        aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht 
        begünstigt (§ 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der 
        Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd 
        berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße 
        Versteuerung bestätigt. Die Bedingung der Zahlung per Bank ist aber 
        erfüllt, wenn die Rechnung vom Konto eines Dritten bezahlt wird (FG 
        Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Az 4 K 645/09).  | 
  
   
    Die Finanzverwaltung 
        erkennt ein Geschäftsdokument als Rechnung 
        (§ 14 - Umsatzsteuergesetz) nur an, wenn folgende Angaben vorhanden 
        sind:   | 
  
   
     
        -   Name und Anschrift des leistenden Unternehmens 
          (AN - Auftragnehmer)
 
        -  Name und Anschrift des Leistungsempfängers 
          (AG - Auftraggeber)
 
        -  Termin der Lieferung oder Leistung
 
        -  Ausweisung der angefallenen Lohnkosten
 
        -  Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte 
          bzw. Art und Umfang der Dienstleistung
 
        -  Steuersätze der aufgeschlüsselten 
          Netto-Beträge und die jeweils darauf entfallenen Steuer-Beträge
 
        -  Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)
 
        -  eine einmalig vergebene Rechnungsnummer
 
        -  Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
          des Ausstellers
 
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    Wenn einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, muss dies durch einen zusätzlich Hinweis auf die Rechnung vermerkt werden (z. B. wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ["Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG"]).  | 
  
  
    Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 250 €) müssen 
      nicht so umfangreich aufgestellt sein. Hier genügen nach § 33 
      der Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung folgende Angaben:  | 
  
  
    
      -  Name und Anschrift des Ausstellers (AN - Auftragnehmer)
 
      -  Ausstellungsdatum
 
      -  Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung
 
      -  Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
 
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    Der Steuersatz in einer Kleinbetragsrechnung kann auch zu einem unberechtigten Steuerausweis oder einem unrichtigen Steuerausweis führen. Rechnet ein Kleinunternehmer mit einer Kleinbetragsrechnung ab, in der er "enthält 19 % Umsatzsteuer" angibt, ist dies ein unberechtigter Steuerausweis – der Kleinunternehmer schuldet aus dem angegebenen Gesamtbetrag 19 % Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Gibt ein regelbesteuerter Unternehmer in einer Kleinbetragsrechnung für eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Lieferung fehlerhafterweise "enthält 19 % Umsatzsteuer" an, schuldet er den Differenzbetrag zu 7 % als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG.  | 
  
  
    In den folgenden Fällen darf nicht mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden: 
      • Es wird eine Lieferung ausgeführt, deren Ort sich bei einer Lieferung zwischen zwei Mitgliedstaaten nach § 3c UStG in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert (Versandhandelsregelung). 
      • Es wird eine steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG ausgeführt. 
      • Es wird eine Leistung ausgeführt, bei der der Leistungsempfänger nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) zum Steuerschuldner wird.  | 
  
  
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      Abschlagszahlungen 
        Immer 
        wieder kommt es zu Streitigkeiten über Abschlagzahlungen bei Werkleistungen. Der Unternehmer 
        (AN - Auftragnehmer) kann nach § 
          632a BGB auch vor der Abnahme 
        für in sich abgeschlossene Teile seines Werkes (nach Baufortschritt) 
        Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen 
        Leistungen verlangen. Der Anspruch auf 
        Abschlagszahlung ist aber nur fällig, wenn die Teilleistung 
          vertragsgemäß hergestellt und auch frei von 
            Mängeln ist. Aber hier beginnt oftmals der Steit, weil es 
        in vielen Fällen fraglich ist, ob auch unwesentliche Mängel 
        den Anspruch auf Abschlagszahlung entfallen lassen.      
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    Jeder Praktiker weiß, 
        dass eine Werkleistung nie frei von kleineren Mängeln 
        sein kann bzw. oft der Mangel eine Auslegungssache ist. 
        Danach würde in vielen Fällen der Anspruch auf Abschlagszahlung 
        unmöglich sein. Wichtig ist also, ob die erfolgte Arbeit der vertragsgemäßen 
        Werkleistung entspricht. Eine Abnahme oder Teilabnahme ist nicht erforderlich, 
        wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist. Wichtig ist nur, dass die 
        in sich abgeschlossenen Teile des Werkes erbracht worden sind.  | 
  
   
    Nach der allgemeiner 
        Verkehrsauffassung müssen selbständige und 
        von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängige 
        Leistungen vorliegen, die sowohl in ihrer Funktionsfähigkeit 
        und hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung abschließend 
        für sich allein beurteilt werden können. So ist z. B. bei dem 
        Einbau einer Heizungsanlage die Kesselanlage montiert oder Teilbereiche 
        inbetriebgenommen worden.  | 
  
   
    Eine Abschlagzahlung 
        kann für die erforderlichen Stoffe und dafür angefertigte oder 
        angelieferte Bauteile verlangt werden. Hierbei muss der Auftraggeber 
        (Besteller) das Eigentum erlangt haben, 
        so z.B. nach §§ 946 ff BGB durch den Einbau 
        von Bauteilen, die speziell für das konkrete Bauvorhaben geliefert 
        wurden und/oder Bauteile, die in das Bauwerk 
        eingegangen sind (feste Verbindungen mit dem Bauwerk). Der Unternehmer 
        kann aber auch anstelle der Eigentumsverschaffung in Höhe der Abschlagszahlung 
        eine Sicherheitsleistung meistens durch eine Bankbürgschaft 
        (§ 232 Abs.2 BGB) erbringen. Da die Abschlagszahlung eine vorläufige 
        Anzahlung auf die Vergütung für die gesamte Werkleistung 
        ist und daher ist sie mit dem auf die Gesamtleistung gerichteten Vergütungsanspruch 
        zu verrechnen.  | 
  
   
     Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen 
        gibt es Vorauszahlungen, die vor der 
        Leistungserbringung erfolgen  Diese führen in Abweichung 
        zu § 641 BGB zur Vorleistung durch den Besteller. 
        Insofern sind die Grenzen des § 307 BGB zu berücksichtigen, 
        so dass derartige Regelungen in Allgemeinen Vertragsbedingungen 
        möglicherweise unwirksam bleiben, wenn der Besteller 
        durch die Vorauszahlungspflicht unangemessen benachteiligt 
        wird.  | 
  
   
    Eine übliche 
        Regelung ist z. B.   | 
  
   
    Bei Lieferung 
        des Materials 33 bis 50 % der Materialkosten. 
        Danach je nach Fortschritt der Montagearbeiten 
        70 bis 80 % der bereits erbrachten Lohnkosten. 
        Bei Fertigstellung (Abnahme mit Abnahmeprotokoll) 
        und der Beseitigung der erkennbaren Mängel 90 % 
        der Vertragssumme, da z. B. bei Heizungsanlagen immer 
        noch Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind (z. B. Einstellen 
        der Regelung in der ersten Heizperiode, Fertigstellen der Rohrdämmungen). 
        Nach der Erledigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten 
        Arbeiten wird der Sicherheitsbehalt fällig, wenn 
        keine Kosten durch evtl. Mängel oder einen Zeitverzug entstandenen 
        sind.  | 
  
  
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    Abschlagsrechnung 
      Bei der Abschlagsrechnung vereinbahren die Vertragspartner (Auftraggeber und Auftragnehmer), dass ein bestimmter Anteil an der Gesamtsumme oder ein vorher festgelegter Pauschalbetrag als Abschlagszahlung bezahlt wird. Eine Abschlagsrechnung ist also eine ungenauere Teilrechnung. Sie ist gegenüber der Teilrechnung weniger genau bzw. detailliert aufgebaut. 
      Abschlagszahlungen werden nicht nur über sehr große Summen vereinbart. Besonders für Kleinunternehmern und Betriebe, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, können die Abschlagszahlungen bei größeren Projekten, die eine längere 
        Zeit beanspruchen und hohe Materialkosten verursachen, überlebenswichtig sein. 
      Für Handwerker hat sich das Recht erheblich verbessert. Neben den  § 650v,  § 632a und §§ 946ff BGBgibt es auch Regelungen in  § 16 Abs. 1 - VOB/B und im Forderungssicherungsgesetz. 
        Aber wie überall, klare Absprachen und Verträge sichern den reibungsloseren und zeitplanmäßigen Ablauf bei Abschlagsrechnungen.
       Angaben auf einer Abschlagsrechnung 
        • Bezeichnung der Rechnung: Der Begriff "Abschlagsrechnung" muss auf der 
          Rechnung genannt werden 
        • Rechnungsnummer: Auf fortlaufende Nummerierung achten. Außerdem angeben, die wievielte 
          Abschlagsrechnung der Kunde vor sich hat 
        • Angaben: Name, Firma und Anschrift 
        • Angaben des Rechnungsempfängers: Name, Firma und Anschrift (Rechnungsadresse) 
        • Datum der Abschlagsrechnung 
        • Lieferzeitraum: Der Zeitraum oder Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde, die  abrechnet 
          wird, muss ebenfalls auf der Rechnung genannt werden. Sollte  die Leistung erst in der Zukunft erbracht wird, gehört der voraussichtliche Lieferzeitpunkt 
          auf die Rechnung 
        • Bezeichnung der Ware oder Dienstleitung: Möglichst genau Beschreibung der Leistung, die abrechnet 
          wird,  damit später keine Unstimmigkeiten auftreten 
        • Aktuell geltender Steuersatz 
        • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern  Umsatzsteuer berechnet wird) 
        • Grund für Befreiung von der Umsatzsteuer 
        • Netto- und Bruttobetrag  | 
  
  
     Abschlussrechnung - Abschlagsrechnung - Günther Krüger, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG 
       Abschlagsrechnung - sevDesk GmbH  | 
  
  
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    Rechnungsausstellung - Onlineshop
        Private Onlineshop-Käufer sind der Meinung, dass sie das Recht haben, vom Onlineshopbetreiber eine umfassende 
          Rechnung ausgestellt bekommen müssen, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspricht. Stimmt das wirklich?
        Eine gesetzliche Pflicht zur Rechnungsausstellung  für einen Unternehmer besteht nur       
      
        -  wenn ein Unternehmer  ein Geschäft mit einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen tätigt,
 
        -  wenn ein Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück 
        an einen Nichtunternehmer (privater Bauherr) ausführt.
        
 
       
      Bei einem Verkauf von Waren durch ein Onlineshop an private Endverbraucher (Privatkunde) besteht eine  Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht. Ein gewerblicher Verkäufer muss seinem privaten Kunden  keine Rechnung ausstellen. Natürlich kann er eine Rechnung ausstellen, aber eine Rechnung ist  keine Voraussetzung für die Entstehung und die Fälligkeit einer Leistung.      
        Der Privatkunde hat nach § 368 BGB nur einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung, also auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis für die von ihnen vorgenommene Zahlung.      
        
       Pflicht zur Zweitausstellung von Rechnungen im Online-Shop?      
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    Gerichtssichere 
      Zustellung / Rechtssichere Zustellung 
            Die Frage, wie eine Kündigung oder 
            ein Widerruf eines Vertragsabschlusses, 
            eine Mahnung, eine Zahlungsaufforderung, eine Reklamation 
            oder eine Mängelanzeige dem Empfänger gerichtssicher (rechtssicher) 
            zugestellt wird, stellt sich immer wieder. Hier gibt es einige Rechtsirrtümer. 
            So kann z. B. der Absender eines Einschreibens zwar beweisen, dass der 
            Brief zugestellt wurde, aber nicht welchen Inhalt das Schreiben hatte. 
            In vielen Fällen ist diese Zustellart überflüssig und 
            kann sogar schädlich sein. 
            Eine Zustellung ist dann erfolgt, wenn ein Schreiben 
            dem Empfänger zugegangen ist, wenn es also in 
            den Bereich des Empfänger (Wohnung, 
            Briefkasten, Schreibtisch am Arbeitsplatz) gelangt ist und er davon Kenntnis nehmen kann. Das Schreiben gilt juristisch 
            gesehen an dem Tag als zugegangen, an dem der Briefträger den Brief in den Briefkasten des Empfänger 
            geworfen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Briefkasten noch am 
            selben Tag geleert wird oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger 
            im Urlaub ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er das Schreiben tatsächlich 
            liest, sondern nur der Zeitpunkt an den er unter normalen Umständen 
            erstmals davon Kenntnis nehmen konnte. 
            Für die Zustellung von Schreiben bzw. Dokumenten gibt es folgende Zustellungsarten:
       
        -  Einwurf-Einschreiben
 
        -  Einschreiben mit Rückschein 
          (Übergabe-Einschreiben)
 
        -  E-Mail oder Fax
 
        -  persönliche Übergabe 
          oder durch vertrauenswürdigen Boten
 
        -  Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)
 
       
      Ein Einwurfeinschreiben wird mit einem Einlieferungsschein aufgegeben und belegt 
        an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Der Postzusteller vermerkt 
        auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in 
        den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Dieser Zustellbeleg 
        kann bei der Post angefordert werden, wenn vor Gericht der rechtzeitige 
        Zugang bewiesen werden muss. Hier wird aber nur die Zustellung bescheinigt, aber nicht der Inhalt des Briefes. 
        Bei einem Einschreiben mit Rückschein (Übergabe-Einschreiben) muss der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers bekommen. Wenn der Empfänger nicht zu Hause ist oder die Annahme verweigert, 
          wirft der Briefträger nicht das Schreiben in den Briefkasten, sondern 
          nur eine Abholbenachrichtigung. Damit gilt das Schreiben als nicht zugegangen. 
          Eine E-Mail oder ein Fax gilt bei 
          den Gerichten als unsichere Zustellung, auch wenn es 
          E-Mail-Sendeprotokoll oder Fax-Protokoll gibt. 
          Die persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung oder die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen 
            Boten ist eine sichere Zustellungsart. Der Bote kann bei Streitigkeiten über 
          die Zustellung und den Inhalt des Briefes als Zeuge vor Gericht aussagen. 
          Er muss das Schreiben selbst übergeben oder in 
          den Briefkasten des Empfängers einwerfen. Hier sollte der Absender 
          das Schreiben erst in Gegenwart des Boten in den Umschlag stecken und 
          verschließen. Natürlich muss der Bote das Schreiben lesen, damit er bezeugen 
          kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte. 
           Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist die sicherste 
            Zustellungsart (Postzustellungsurkunde). Welcher 
          Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann bei dem zuständigen 
          Amtsgericht (Gerichtsvollzieherverteilstelle) am Wohnort 
          des Empfängers erfragt werden. Der Gerichtsvollzieher bekommt dann 
          das Schreiben per Post und stellt es selber oder durch die Post zu. 
          Der Inhalt des Schreibens und sein Zugang werden amtlich beurkundet. 
          Diese Zustellungsart ist auch rechtssicher, wenn der Empfänger nicht da ist oder er 
          die Annahme verweigert. Die 
            Kosten hierfür sind durchaus überschaubar und dürften 
            in der Regel um die 10 € (§ 191 ZPO Abschnitt 1 Nr. 100 plus 
            Beglaubigung des Schreibens Nr. 102) betragen, wenn der Gerichtsvollzieher 
            einen Zustelldienst beauftragt.  | 
  
  
    
      
        
          | Zustellungsart | 
          Rechtssicherheit für Zustellungsnachweis | 
         
        
          | Brief  | 
          Sehr gering | 
         
        
          | E-Mail  | 
          Gering | 
         
        
          | FAX-Schreiben  | 
          Gering | 
         
        
          | Einwurf-Einschreiben | 
          Gering | 
         
        
          | Übergabe-Einschreiben | 
          Gering | 
         
        
          Einschreiben mit 
            Rückschein | 
          Gering | 
         
        
          Einschreiben mit Zusatz 
            "Eigenhändig" | 
          Gering | 
         
        
          Zustellung durch Boten, 
            Kuriere | 
          Gut, aber nicht sicher | 
         
        
          | Zustellung durch Dritte | 
          Hoch, aber nicht ganz sicher | 
         
        
          Zustellung durch 
            Gerichtsvollzieher | 
          Sehr sicher | 
         
      
     
      Zustellungsnachweis - Sicherer Versand für Schreiben, Briefe 
      § 
        192 ZPO (Zivilprozessordnung) - Zustellung durch Gerichtsvollzieher 
          § 
            193 ZPO (Zivilprozessordnung) - Ausführung der Zustellung 
          Gesetz 
            über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz 
      – GvKostG)  | 
  
  
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    E-Rechnung 
      Mit einer E-Rechnung werden Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt, automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehend digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich. Die DIN EN 16931*1 "Elektronische Rechnungsstellung" führt ein semantisches Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung ein. 
      *1 Die DIN EN 16931 führt ein semantisches Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung ein. Das semantische Modell umfasst nur die wesentlichen Informationselemente, die eine elektronische Rechnung enthalten muss, um die rechtliche (einschließlich steuerrechtliche) Richtigkeit sicherzustellen und die Interoperabilität für den grenzüberschreitenden Handel, den branchenübergreifenden Handel und den Binnenhandel zu ermöglichen. Das semantische Modell darf von Organisationen des privaten und öffentlichen Sektors bei der Rechnungsstellung für öffentliche Aufträge angewendet werden. Es darf auch bei der Rechnungsstellung zwischen Unternehmen des Privatsektors angewendet werden. Es ist nicht speziell für die Rechnungsstellung an Konsumenten ausgelegt. 
      Die DIN EN 16931 erfüllt mindestens die folgenden Kriterien: 
      – sie ist technologieneutral, 
      – sie ist mit den einschlägigen Internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung vereinbar; 
      – die Anwendung dieser Norm sollte die Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten nach Richtlinie 95/46/EG erfüllen, unter Berücksichtigung der Grundsätze für Privatsphäre und Datenschutz durch Technik ("data protection by design"), Zweckbegrenzung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit; sie steht mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang; 
      – sie ermöglicht die Einrichtung zweckmäßiger, benutzerfreundlicher, flexibler und kosteneffizienter Systeme zur elektronischen Rechnungsstellung; 
      – sie berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von subzentralen öffentlichen Auftraggebern und anderen Auftraggebern; 
      – sie eignet sich für die Verwendung bei kaufmännischen Transaktionen zwischen Unternehmen. 
      Quelle: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. 
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    Für das von der EU vorgeschriebene Format gibt es aktuell in der Praxis zwei wesentliche Alternativen – den Standard der öffentlichen Verwaltung   "XRechnung" und das in der Wirtschaft gängige Format "ZUGFeRD", das in   der neusten Version 2.1.1 auch die Vorgaben der Verwaltung erfüllt.   Beide Formate können mit einer entsprechenden Software erstellt werden. Ein weiteres Format ist das EDIFACT (EDI-Verfahren).  | 
  
  
    
      
        
            
            Vorteile der E-Rechnung 
            Quelle: haufe-x360.de - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
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          Nicht nur für die öffentliche Hand, auch für rechnungsstellende Auftraggeber und Lieferanten bringt die E-Rechnung viele Vorteile:
             – Einfachere Rechnungsstellung dank klarer und eindeutiger Standards. 
              – Weniger Fehler dank automatischer Validierung der Rechnung. 
              – Mehr Transparenz durch Einsehen des Bearbeitungsstatus. 
              – Weniger Kosten durch Einsparung von Porto & Papier. 
              – Schnellere Zahlung der Rechnung durch verkürzte Durchlaufzeiten und schnellere Bearbeitung. 
              – Ortsunabhängige, schnelle und zuverlässige Übermittlung der Rechnung durch digitale Übertragung. 
              – Innerebetriebliche Effizienzsteigerung. 
              – Öko-Ressourcen sparen.  | 
         
      
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    E-Rechnungen 
      Haufe-Lexware GmbH & Co. KG  | 
  
  
    Die XRechnung ist ein XML basiertes Rechnungsformat. Hier gibt es keinen für den Menschen lesbaren Teil. Die   XRechnung ist das Datenformat für die Zusammenarbeit mit öffentlichen   Auftraggebern wie dem Bund (oder den Bundesbehörden). Gesetzlich basiert sie auf   der Richtlinie 2014/55/EU und der Norm DIN EN 16931 und erfüllt alle   Voraussetzungen für eine Rechnungsstellung, wie sie die seit 2020   gültige Verordnung vorgibt. Es gibt unterschiedliche Standards, wie die   XRechnung eingereicht werden muss. Der Bund und die einzelnen Bundesländer haben jeweils unterschiedliche Lösungen entwickelt. 
      Dieses Format wird im Rechnungsaustausch mit öffentlichen Auftraggebern bereits seit einigen Jahren verpflichtend genutzt. Ab 2025 wird die Verwendung elektronischer Rechnungen auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zur Pflicht. Das Datenformat der XRechnung ist rein strukturiert, so dass der Rechnungsinhalt automatisch elektronisch weiterverarbeitet werden kann.  | 
  
  
    Was ist XRechnung? 
      d.velop AG  | 
  
  
    ZUGFeRD  (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland) 
      Das Rechnungsformat wurde mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) entwickelt. Gesetzlich basiert die ZUGFeRD Rechnung auf der Richtlinie 2014/55/EU und auf der Norm DIN EN 16931. 
      Als hybrides Datenformat integriert ZUGFeRD in einem PDF-Dokument (PDF/A-3) strukturierte Rechnungsdaten im XML-Format. Das heißt, der Rechnungsversand erfolgt grundsätzlich in Form eines PDF-Dokuments, welches die Sichtkomponente der Rechnung darstellt. Gleichzeitig wird ein inhaltlich identisches Mehrstück derselben Rechnung (XML) innerhalb des PDF mitversandt, so dass die elektronische Verarbeitung der Rechnung über die strukturierten Rechnungsdaten - nach Implementierung in das unternehmensspezifische Softwaresystem - problemlos möglich ist. PDF und XML müssen die Vorgaben des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) berücksichtigen, um inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung darzustellen. Da die Finanzverwaltung keine konkreten Prüfpflichten bzw. Kontrollmaßnahmen für dieses Verfahren festgelegt hat, ist dem Rechnungssender und dem Rechnungssteller zu empfehlen, eigene Prüfmechanismen zur Sicherstellung der inhaltlichen Identität der beiden Rechnungen einzuführen. Neben den gesetzlichen Regelungen sind auch die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), zuletzt vom 28. November 2019, zu beachten.   | 
  
  
    Was ist ZUGFeRD? 
      AWV – Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V.  | 
  
  
    EDI  (Electronic Data Interchange) dient zum elektronischen Austausch von Geschäftsdokumenten zwischen Unternehmen bzw. zwischen den unterschiedlichen (ERP-)Systemen der Geschäftspartner. Dieser erfolgt automatisch gemäß festgelegter internationaler Standards und stets in Form strukturierter, maschinenlesbarer Daten. Klassische Kommunikationswege auf Papierbasis sind auf diese Weise ersetzbar. Dabei ist EDI keine spezifische Technologie. Vielmehr bildet das Zusammenwirken verschiedener elektronischer Prozesse, Austauschprotokolle und Dokumenten-Standards ein EDI-System. 
      Es gibt zwei grundlegende Arten der EDI-Übertragung: 
      – Punkt-zu-Punkt- oder Direktverbindungen bei denen zwei Computer oder Systeme über das Internet ohne Vermittler eine Verbindung herstellen, in der Regel mit sicheren Protokollen. 
      – Value-added Network (VAN): Ein Netz einer Drittpartei verwaltet die Datenübertragung, in der Regel mit einem Mail-Boxing-Konzept. 
      Die Zulässigkeit des elektronischen Datenaustauschs per EDIFACT (EDI-Verfahren) ist abschließend noch nicht geklärt.  | 
  
  
    Was ist EDI? 
      d.velop AG  | 
  
  
     | 
  
  
    E-Rechnungspflicht  | 
  
  
    Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als E-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen (Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format [PDF, JPG, etc.] übermittelt werden). Eine PDF beinhaltet keinen strukturierten Datensatz) unterschieden. 
      Der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr*2 ist ohne vorherige Zustimmung bereits ab 1. Januar 2025 im Unternehmen zu ermöglichen. 
        Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung gilt ebenfalls ab 1. Januar 2025.  | 
  
  
    Die elektronische Rechnung wird Pflicht 
      haufe-x360.de - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG  | 
  
  
    Aber - Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.  | 
  
  
    Angesichts  des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat  der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis  2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen.  | 
  
  
    Grundlage für die Fristen ist, wann der Umsatz ausgeführt wurde und welchen Umsatz das Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hatte. 
        
      Fristen für die verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen 
      Quelle:FIS Informationssysteme und Consulting GmbH
       Wachstumschancengesetz – Welche Bedeutung hat es für die elektronische Rechnung in Deutschland 
        Claudio Endres, FIS Informationssysteme und Consulting GmbH  | 
  
  
    E-Rechnung - Zeitplan 
      1. Januar 2025: Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen für alle Unternehmen. 
      1. Januar 2027: Pflicht für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz   über 800.000 Euro zum Ausstellen von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr   zwischen Unternehmen (B2B). 
      1. Januar 2028: Pflicht für alle Unternehmen zum Ausstellen von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. 
         
        EDI-Verfahren können noch bis 31. Dezember 2027 weiter genutzt werden. 
      Ab 1. Januar 2025 Pflicht zur E-Rechnung: Ein PDF per E-Mail reicht nicht aus 
        Daniela Lorenz,  DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG  | 
  
  
    
      
        
          Übergangsfristen (Versand) der E-Rechnung für B2B-Geschäfte in Deutschland  | 
         
        
          |   | 
          2025 | 
          2026 | 
          2027 | 
          2028 | 
         
        
          | Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG, etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers)  | 
          Okay | 
          Okay | 
          Nein | 
          Nein | 
         
        
          | Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG,   etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers) und einem   Vorjahresumsatz < 800.000 Euro | 
          Okay | 
          Okay | 
          Okay | 
          Nein | 
         
        
          | Rechnungen im EDI-Format mit Zustimmung des Empfängers | 
          Okay | 
          Okay | 
          Okay | 
          Nein | 
         
        
          | E-Rechnung (konform zu DIN EN 16931) | 
          Okay | 
          Okay | 
          Okay | 
          Okay | 
         
        
          | Quelle: Uwe Zahlten, Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt | 
         
      
      | 
  
  
    *2 Die Abkürzungen B2A (B2G), B2B, B2C, A2A und A2C bezeichnen die Arten der Geschäftsbeziehungen. 
      • B2A (Business to Administration) und B2G (Business to Government) beschreibt die Beziehung zwischen einem Unternehmen und einer Behörde. Damit ist die geschäftliche Beziehung aber auch die Kommunikation gemeint. Demnach kann ein Unternehmen mit einer öffentlichen Verwaltung Informationen austauschen oder eine geschäftliche Beziehungen eingehen. 
      • B2B (Business to Business)  ist die Geschäftsbeziehung von mindestens zweier Unternehmen gemeint und es können verschiedene Leistungen und Konstellationen auftreten. So können Dienstleistungen angeboten werden oder aber auch Güter zwischen zwei Unternehmen vermittelt werden. Es gibt Firmen, die sich hauptsächlich auf den B2B Markt spezialisieren. Je nach Branche können hier größere Handelsvolumen auftreten, als bei einem B2C Geschäftsmodell. Das B2B Modell grenzt sich oft vom B2C Modell ab, bei dem der Konsument direkt angesprochen wird. 
        Mit B2B Marketing ist gemeint, dass die Marketingmaßnahmen darauf ausgerichtet sind, dass man damit andere Firmen anspricht. Es geht dabei vor allem, wie die Werbung konzipiert ist um neue Firmen-Kunden zu erhalten. Die Prozesse und Ansätze sind dabei ähnlich wie beim B2C Marketing, allerdings kann deutlich mehr Zeit vergehen bis es zu einem Abschluss kommt, da mehr Entscheidungsebenen durchlaufen werden müssen. 
      • B2C (Business to Consumer) beschreibt die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Einzelperson, wobei eine Firma etwas an einen Konsumenten vertreibt. Das Unternehmen geht in seiner Ansprache direkt auf den Einzelkonsumenten ein. Im Vergleich zum B2B Markt, ist der B2C Markt deutlich größer. Wenn man selbst als Privatperson unterwegs ist, dann ist der B2C Markt der am häufigsten anzutreffende Markt für einen selbst. 
        Bei B2B unterhalten Firmen Geschäftsbeziehungen zu anderen Firmen. Die Unternehmen versuchen also vor allem auf dem Geschäftsweg zu anderen Firmen ihre Produkte und Leistungen zu vertreiben. und bei B2C versucht eine Firma, welche den B2C Ansatz verfolgt, den Absatzweg über Einzelkonsumenten zu gestalten. Die Leistungen und Produkte werden also an Einzelpersonen verkauft. 
        Der B2B Markt ist deutlich kleiner als der B2C Markt. Das bedeutet aber nicht, dass dies weniger lukrativ ist. Im Gegenteil, es kann auch bedeuten, dass man nur wenige Firmenkunden benötigt um gute Umsätze zu erzielen. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. 
      • A2A (Administration to Administration) bezeichnet die Beziehung von Behörden untereinander. A2A ist nicht so geläufig aber taucht in folge der Digitalisierung von Behörden immer häufiger auf. Das Thema E-Government, also das Behörden alle Prozesse online abwickeln, soll in Deutschland künftig einen großen Stellenwert einnehmen. 
      • A2C (Administration to Consumer) beschreibt die Beziehung zwischen Behörden und Privatpersonen. Die Behörde unterhält für die Einzelperson oft Angebote und Leistungen, die für die Privatperson verpflichtend sind (z.B. die Ausstellung eines Personalausweises). 
      Quelle: affiliateschool.de, Christopher Hauff  | 
  
  
    Geschäftsbeziehungen - B2A (B2G), B2B, B2C, A2A und A2C? 
      affiliateschool.de, Christopher Hauff  | 
  
  
    Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für umsatzsteuerfreie Lieferungen (z.B. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen) und Leistungen (z.B. als Kleinunternehmer, medizinische oder gesundheitliche Leistungen, Bildungsleistungen, künstlerische Darbietungen), Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise.  | 
  
  
    Norm DIN EN 16931 
      Quadient Germany GmbH & Co. KG 
      Ab 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen 
      Uwe Zahlten, Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt  
      .Papierloses Büro: E-Rechnung einfach erklärt 
      Jessica Schömburg, DHZ - Holzmann Medien GmbH & Co. KG 
      E-Rechnung mit ZUGFeRD 
        Datenaustauschstandard für elektronische Rechnungen 
      GS1 Germany GmbH  | 
  
  
    E-Rechnungen 
      Haufe-Lexware GmbH & Co. KG  | 
  
  
     | 
  
  
    Aufbewahrungsfristen 
      Geschäftliche Unterlagen muss jeder Gewerbetreibende nicht nur im eigenen Interesse sondern auch nach dem Steuer- und Handelsrecht über 
      einen bestimmten Zeitraum (6 und 10 Jahre) aufbewahren. 
      Auch Privatleute haben nach dem Steuerrecht eine zweijährige Aufbewahrungspflicht. Diese bezieht 
      sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige 
      Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Dazu gehören 
      sämtliche Bauleistungen, Planerunterlagen, die 
      Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, 
      Grenzbebauungen. Ein Hinweis auf diese Aufbewahrungspflicht muss in der Rechnung (UStG) angegeben werden. Der Hintergrund 
      liegt u. a. in der Bekämpfung der Schwarzarbeit. 
      Alle Unterlagen, die handwerkliche Leistungen beinhalten, 
      besonders die die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten 
      bis zu fünf Jahre lang in Papierform und als Original aufbewahrt werden.
       Gesetzliche 
        Aufbewahrungsfristen - 2020 
      Aufbewahrungsfristen - 2017 
      ABC der Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen im Steuerrecht und Handelsrecht
       
      Übersicht: Aufbewahrungsfristen nach Handels- und Steuerrecht - Stand: März 2006 - HK Hamburg  | 
  
  
     | 
  
  
    Dokumentenmanagement 
      Mit dem Dokumenten-Management-System (DMS) können Dokumente (Kundendaten, Auftragsdaten, Berechnungsunterlagen, 
        Leistungsverzeichnisse, Bilddaten, Rechnungsdaten, Auswertungsdaten, Produktdaten) rechtssicher digitalisiert und archiviert werden. Ein DMS geordnet, 
        katalogisiert, schützt vor Veränderung und ist vor allen Dingen benutzerfreundlich. Ein Zugriff auf alle Dateien ist jederzeit und überall möglich. 
      So kann ein einzelnes neues Dokument aus der Papierform einfach digitalisiert werden. Es wird es eingescannt, 
        das richtige Dateiformat ausgewählt und dann mit einem sinnvollen Namen versehen, in den richtigen Ordner verschoben. 
      Die Voraussetzung für den Einsatz eines Dokument-Management-Systems und eine regelmäßige Datensicherung sind hochverfügbare Speichersysteme (Cloud-Speicher). 
      Mit der Nutzung des DMS werden nicht nur Wettbewerbsvorteile erreicht, sondern es reduziert auch den Aufwand auf Grund optimierter Arbeitsprozesse und der zentralen, digitalen Dokumentenablage.
        Dokumente digital, strukturiert und rechtssicher 
        archivieren - IQUADRAT AG 
         Dokumentenmanagement - Bents Büro GmbH 
         Lagergut-Digital - Digitalisierung und elektronische Archivierung - Lagergut GmbH  | 
  
  
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    Cloud-Speicher  | 
  
  
    
      
        
           
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          Die Cloud-Technologie ist voll im  Trend. Besonders bei dem zunehmenden Homeoffice ist diese Technologie eine Option. 
            Viele Unternehmen sehen eine Cloud als die wichtigste Technologie im Bereich der Digitalisierung an. Eine Cloud ist eine internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware durch einen 
                     externen Dienstanbieter. Diese Infrastrukturen werden vorwiegend über Programme auf den zugreifenden Geräten 
                     (Clients [Schnittstelle zum Benutzer]) und über den Webbrowser genutzt. Die Wartung und Pflege der zugrundeliegenden 
	      		Architektur übernimmt der Cloud-Anbieter.  | 
           
      
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    Das Arbeiten mit einer Cloud ist eine einfache, zuverlässige und skalierbare Methode zum 
      Speichern, Abrufen und Freigeben von Daten. Da die meisten Computernutzer nicht 
      selbst Hard- und Software für einen eigenen Cloudspeicher einrichten wollen, gibt es kommerzielle Cloud-Anbieter mit unkomplizierte 
      Fertiglösungen. Die Datenübertragung sollte in jedem Falle verschlüsselt erfolgen. 
      Die Nutzung einer Cloud bietet sich an, wenn Unternehmensdaten auf mehr 
      als nur einem Rechner (Laptop, Smartphones, Tablets)  verfügbar sein sollen. Dann kann man überall auf alle
      benötigten Daten (z. B. Berechnungsunterlagen, technische Unterlagen, Bilder, Videos) zugreifen. Vorausgesetzt, 
      es gibt eine Internetverbindung. 
      Eine Hemmschwelle für die Nutzung er Cloud ist das Thema Datenschutz. Die Skepsis 
      gegenüber der  "Wolke" ist besonders bei deutschen Unternehmen verbreitet. Die meisten Server stehen im 
      Ausland und da werden eine fehlende Abhörsicherheit, Verschlüsselungsprobleme, gehackte Serverarchitekturen und geringe Ausfallsicherheit 
      vermutet. Die Server sollten also in Deutschland stehen, bei denen dann deutsches Recht angewendet werden muss. Hier gelten dann die 
      überarbeiteten Datenschutzgesetze nach neuester EU-Norm.      
       Eine große Gefahr bei der Nutzung einer Cloud besteht darin, wenn jemand die vollständigen 
      Zugangsdaten hat, dann hat der auch einen Zugriff auf die Daten in der Cloud. Ein weiterer Nachteil, ohne Internet keinen Zugriff auf die 
      Cloud. Also sollte man bedenken, dass man nur per Internet einen Zugriff auf die eigenen Daten hat. 
      Ein Vorteil bei der Einrichtung einer Cloud ist, dass die gespeicherten Daten auch dann sicher 
      sind, wenn diese, die auf dem Computer z. B. durch ein Feuer oder Hochwasser vernichtet wurden, weiter vorhanden sind.      
       Arten der Cloud-Bereitstellung 
      Bei Cloud-Services unterscheidet man verschiedene Arten der Bereitstellung. Je nachdem von wem die Services angeboten 
      werden und an welche Zielgruppe sie sich richten, spricht man dabei von 
      • Public Clouds 
      • Private Clouds 
      • Hybrid Clouds 
      • Community Cloud      
       Public Cloud 
        Die Public Cloud oder öffentliche Cloud ist ein Angebot eines frei zugänglichen Providers, der seine Dienste 
        offen über das Internet für jedermann zugänglich macht. Webmailer-Dienste oder die bekannten Google-Docs sind ebenso Beispiele 
        für Public Cloud Angebote wie die kostenpflichtigen Services eines Microsoft Office 365 oder eines SAP Business by Design. 
        Private Cloud 
        Dem gegenüber stehen Private Cloud Dienste. Aus Gründen von Datenschutz und IT-Sicherheit ziehen es Unternehmen 
        häufig vor, ihre IT-Dienste weiterhin selbst zu betreiben und ausschließlich ihren eigenen Mitarbeitern zugänglich zu machen. 
        Werden diese in einer Weise angeboten, dass der Endnutzer im Unternehmen cloud-typische Mehrwerte nutzen kann, wie z. B. eine skalierbare IT-Infrastruktur oder installations- 
        und wartungsfreie IT-Anwendungen, die über den Webbrowser in Anspruch genommen werden können, dann spricht man von einer Private Cloud. Häufig werden 
        diese Mehrwerte aber in so bezeichneten IT-Infrastrukturen nicht oder nur teilweise erreicht. 
        Hybrid Clouds 
        Mit Hybrid Clouds werden Mischformen dieser beiden Ansätze bezeichnet. So laufen bestimmte Services bei öffentlichen 
        Anbietern über das Internet, während datenschutzkritische Anwendungen und Daten im Unternehmen betrieben und verarbeitet 
        werden. Die Herausforderung liegt hier in der Trennung der Geschäftsprozesse in datenschutzkritische und -unkritische Workflows. 
        Voraussetzung ist eine saubere und konsequente Klassifizierung der im Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten. 
        Community Clouds 
        Einen eher seltenen Spezialfall stellen die so genannten Community Clouds dar. So werden Cloud-Infrastrukturen bezeichnet, die von 
        mehreren Unternehmen – z. B. im Kontext eines Projekts – genutzt und bereitgestellt werden, um gemeinsam auf bestimmte Dienste zugreifen zu können. Diese 
        sind jedoch nicht öffentlich verfügbar, sondern beschränken sich auf einen definierten Nutzerkreis. 
        Quelle: Fraunhofer-Allianz Cloud Computing
         
        Die 10 besten Cloud-Speicher - Florian Papenfuß, Heise Medien GmbH & Co. KG 
        
        Was ist eine Cloud und wie funktioniert sie? - Marcus Ladwig, cloudplan GmbH 
        
        Cloud Computing – Funktionsweisen, Provider, Risiken - VDI Verlag GmbH 
        
        Die Public Cloud: Mehr Rechenpower für alle! - IONOS SE 
        
        Eigene Cloud einrichten - Tristan Radtke  | 
  
  
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    Wasserzeichen 
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