Rechnung
Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen
im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC
Alle Angaben ohne
Gewähr |
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Für eine Leistung (z. B. Werkleistung [Handwerkerrechnung], Dienstleistung, Sachleistung [Rechnungsausstellung-Onlineshop]) wird in der Regel eine Rechnung ausgestellt,
die eine gegliederte Aufstellung über einen Geldbetrag ist. Sie enthält Angaben über den Aussteller und Empfänger
(z. B. Adresse, Firma), die Leistung (z. B. Datum, Art, Menge, Einzelpreise), die Zahlungsmodalitäten (z. B. Bankverbindung, Zahlungsbedingungen). Sie enthält außerdem eine
Zahlungsaufforderung.
Die Zahlungsaufforderung wird vo dem Vertragsabschluss abgeleitet (z. B. aus dem Kaufvertrag nach
§ 433 BGB).
In Deutschland setzt letztendlich das Umsatzsteuergesetz genau fest, was eine gültige Rechnung enthalten muss:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Unternehmen)
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde)
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
• Bei Kunden aus dem EU-Ausland deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
• Ausstellungsdatum
• Eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer
• Menge und Art der gelieferten Produkte oder Umfang und Art sonstiger Leistungen
• Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
• Nettobetrag und der darauf entfallende Steuerbetrag, der Steuersatz und der Bruttobetrag
Eine zusätzliche freiwillige Angabe auf der Rechnung ist der Begriff "Rechnung", auch wenn das keine festgeschriebene Anforderung ist. Dadurch vermeidet man Missverständnisse und grenzt Rechnungen klar von Lieferscheinen, Angeboten und Aufträgen ab.
Damit Kunden Kontakt aufnehmen können, um z. B. noch Fragen zu der erhaltenen Rechnung zu klären, sind die Angabe persönlicher Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse,
Angaben zur Bankverbindung) eigentlich selbstverständlich.
Damit man nicht zu lange auf sein Geld warten muss, obwohl Rechnungen ohne weitere Angaben normalerweise sofort fällig sind, empfiehlt es sich, auf der Rechnung Zahlungsfristen auszuweisen. Das gilt besonders, wenn es sich um Privatpersonen handelt. Sie sollten darauf hingewiesen werden, dass laut BGB 30 Tage nach Fälligkeit oder Zugang einer Rechnung ein Zahlungsverzug eintritt.
Im Geschäftsverkehr dient die Rechnung
• als Begründung für den Verzug, da der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
der Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB)
• als Buchungsbeleg für die Buchführung
• für den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn die Rechnung die Pflichtangaben nach
§ 14 UStG enthält.
Die Rechnung kann in Papierform oder elektronische Form übermittelt werden. Für eine elektronische Rechnung ist nach dem
Umsatzsteuerrecht die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Dies gilt besonders für Rechnungsempfänger, die Unternehmer sind.
Gegenüber einer Privatperson (Verbraucher) muss der Unternehmer umsatzsteuerrechtlich oder zivilrechtlich keine Rechnung ausstellen.
Rechtliche Erklärung zum Begriff "Rechnung"
Was ist eine Rechnung?
E-Rechnung |
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Handwerkerrechnung
Wer die Kosten für Renovierung, Modernisierung oder Reparaturen im privaten
Haushalt bei der Steuer absetzen will, muss die Handwerkerrechnung bargeldlos
bezahlen. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (
Az.: VI R 14/08). Bei Barzahlung gebe es keine Steuerermäßigung. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Schwarzarbeit bekämpfen.
Zur Erinnerung: Ab 2009 sind direkt von der Einkommensteuer 20 % der Kosten, höchstens aber 1.200 Euro absetzbar (bisher 600 Euro). |
Die Absetzbarkeit
(Abzug bzw. Steuerermäßigung) bezieht sich nur auf die Lohnkosten
(Arbeitslohn des Handwerkers) also nicht auf Kosten für
das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen
genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung
auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.
Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung
über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden.
Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung
Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer
aufgeführt sind. |
Das Finanzamt
verlangt eine detaillierte Rechnung über die Leistungen
und auf Verlangen ist die Zahlung durch einen Kontoauszug,
aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine
entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift
oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifelsfall nicht
aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht
begünstigt (§ 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der
Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd
berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße
Versteuerung bestätigt. Die Bedingung der Zahlung per Bank ist aber
erfüllt, wenn die Rechnung vom Konto eines Dritten bezahlt wird (FG
Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Az 4 K 645/09). |
Die Finanzverwaltung
erkennt ein Geschäftsdokument als Rechnung
(§ 14 - Umsatzsteuergesetz) nur an, wenn folgende Angaben vorhanden
sind: |
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
(AN - Auftragnehmer)
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
(AG - Auftraggeber)
- Termin der Lieferung oder Leistung
- Ausweisung der angefallenen Lohnkosten
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte
bzw. Art und Umfang der Dienstleistung
- Steuersätze der aufgeschlüsselten
Netto-Beträge und die jeweils darauf entfallenen Steuer-Beträge
- Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)
- eine einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Ausstellers
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Wenn einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, muss dies durch einen zusätzlich Hinweis auf die Rechnung vermerkt werden (z. B. wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ["Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG"]). |
Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 250 €) müssen
nicht so umfangreich aufgestellt sein. Hier genügen nach § 33
der Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung folgende Angaben: |
- Name und Anschrift des Ausstellers (AN - Auftragnehmer)
- Ausstellungsdatum
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
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Der Steuersatz in einer Kleinbetragsrechnung kann auch zu einem unberechtigten Steuerausweis oder einem unrichtigen Steuerausweis führen. Rechnet ein Kleinunternehmer mit einer Kleinbetragsrechnung ab, in der er "enthält 19 % Umsatzsteuer" angibt, ist dies ein unberechtigter Steuerausweis – der Kleinunternehmer schuldet aus dem angegebenen Gesamtbetrag 19 % Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Gibt ein regelbesteuerter Unternehmer in einer Kleinbetragsrechnung für eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Lieferung fehlerhafterweise "enthält 19 % Umsatzsteuer" an, schuldet er den Differenzbetrag zu 7 % als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. |
In den folgenden Fällen darf nicht mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden:
• Es wird eine Lieferung ausgeführt, deren Ort sich bei einer Lieferung zwischen zwei Mitgliedstaaten nach § 3c UStG in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert (Versandhandelsregelung).
• Es wird eine steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG ausgeführt.
• Es wird eine Leistung ausgeführt, bei der der Leistungsempfänger nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) zum Steuerschuldner wird. |
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Abschlagszahlungen
Immer
wieder kommt es zu Streitigkeiten über Abschlagzahlungen bei Werkleistungen. Der Unternehmer
(AN - Auftragnehmer) kann nach §
632a BGB auch vor der Abnahme
für in sich abgeschlossene Teile seines Werkes (nach Baufortschritt)
Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen
Leistungen verlangen. Der Anspruch auf
Abschlagszahlung ist aber nur fällig, wenn die Teilleistung
vertragsgemäß hergestellt und auch frei von
Mängeln ist. Aber hier beginnt oftmals der Steit, weil es
in vielen Fällen fraglich ist, ob auch unwesentliche Mängel
den Anspruch auf Abschlagszahlung entfallen lassen.
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Jeder Praktiker weiß,
dass eine Werkleistung nie frei von kleineren Mängeln
sein kann bzw. oft der Mangel eine Auslegungssache ist.
Danach würde in vielen Fällen der Anspruch auf Abschlagszahlung
unmöglich sein. Wichtig ist also, ob die erfolgte Arbeit der vertragsgemäßen
Werkleistung entspricht. Eine Abnahme oder Teilabnahme ist nicht erforderlich,
wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist. Wichtig ist nur, dass die
in sich abgeschlossenen Teile des Werkes erbracht worden sind. |
Nach der allgemeiner
Verkehrsauffassung müssen selbständige und
von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängige
Leistungen vorliegen, die sowohl in ihrer Funktionsfähigkeit
und hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung abschließend
für sich allein beurteilt werden können. So ist z. B. bei dem
Einbau einer Heizungsanlage die Kesselanlage montiert oder Teilbereiche
inbetriebgenommen worden. |
Eine Abschlagzahlung
kann für die erforderlichen Stoffe und dafür angefertigte oder
angelieferte Bauteile verlangt werden. Hierbei muss der Auftraggeber
(Besteller) das Eigentum erlangt haben,
so z.B. nach §§ 946 ff BGB durch den Einbau
von Bauteilen, die speziell für das konkrete Bauvorhaben geliefert
wurden und/oder Bauteile, die in das Bauwerk
eingegangen sind (feste Verbindungen mit dem Bauwerk). Der Unternehmer
kann aber auch anstelle der Eigentumsverschaffung in Höhe der Abschlagszahlung
eine Sicherheitsleistung meistens durch eine Bankbürgschaft
(§ 232 Abs.2 BGB) erbringen. Da die Abschlagszahlung eine vorläufige
Anzahlung auf die Vergütung für die gesamte Werkleistung
ist und daher ist sie mit dem auf die Gesamtleistung gerichteten Vergütungsanspruch
zu verrechnen. |
Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen
gibt es Vorauszahlungen, die vor der
Leistungserbringung erfolgen Diese führen in Abweichung
zu § 641 BGB zur Vorleistung durch den Besteller.
Insofern sind die Grenzen des § 307 BGB zu berücksichtigen,
so dass derartige Regelungen in Allgemeinen Vertragsbedingungen
möglicherweise unwirksam bleiben, wenn der Besteller
durch die Vorauszahlungspflicht unangemessen benachteiligt
wird. |
Eine übliche
Regelung ist z. B. |
Bei Lieferung
des Materials 33 bis 50 % der Materialkosten.
Danach je nach Fortschritt der Montagearbeiten
70 bis 80 % der bereits erbrachten Lohnkosten.
Bei Fertigstellung (Abnahme mit Abnahmeprotokoll)
und der Beseitigung der erkennbaren Mängel 90 %
der Vertragssumme, da z. B. bei Heizungsanlagen immer
noch Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind (z. B. Einstellen
der Regelung in der ersten Heizperiode, Fertigstellen der Rohrdämmungen).
Nach der Erledigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten
Arbeiten wird der Sicherheitsbehalt fällig, wenn
keine Kosten durch evtl. Mängel oder einen Zeitverzug entstandenen
sind. |
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Abschlagsrechnung
Bei der Abschlagsrechnung vereinbahren die Vertragspartner (Auftraggeber und Auftragnehmer), dass ein bestimmter Anteil an der Gesamtsumme oder ein vorher festgelegter Pauschalbetrag als Abschlagszahlung bezahlt wird. Eine Abschlagsrechnung ist also eine ungenauere Teilrechnung. Sie ist gegenüber der Teilrechnung weniger genau bzw. detailliert aufgebaut.
Abschlagszahlungen werden nicht nur über sehr große Summen vereinbart. Besonders für Kleinunternehmern und Betriebe, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, können die Abschlagszahlungen bei größeren Projekten, die eine längere
Zeit beanspruchen und hohe Materialkosten verursachen, überlebenswichtig sein.
Für Handwerker hat sich das Recht erheblich verbessert. Neben den § 650v, § 632a und §§ 946ff BGBgibt es auch Regelungen in § 16 Abs. 1 - VOB/B und im Forderungssicherungsgesetz.
Aber wie überall, klare Absprachen und Verträge sichern den reibungsloseren und zeitplanmäßigen Ablauf bei Abschlagsrechnungen.
Angaben auf einer Abschlagsrechnung
• Bezeichnung der Rechnung: Der Begriff "Abschlagsrechnung" muss auf der
Rechnung genannt werden
• Rechnungsnummer: Auf fortlaufende Nummerierung achten. Außerdem angeben, die wievielte
Abschlagsrechnung der Kunde vor sich hat
• Angaben: Name, Firma und Anschrift
• Angaben des Rechnungsempfängers: Name, Firma und Anschrift (Rechnungsadresse)
• Datum der Abschlagsrechnung
• Lieferzeitraum: Der Zeitraum oder Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde, die abrechnet
wird, muss ebenfalls auf der Rechnung genannt werden. Sollte die Leistung erst in der Zukunft erbracht wird, gehört der voraussichtliche Lieferzeitpunkt
auf die Rechnung
• Bezeichnung der Ware oder Dienstleitung: Möglichst genau Beschreibung der Leistung, die abrechnet
wird, damit später keine Unstimmigkeiten auftreten
• Aktuell geltender Steuersatz
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern Umsatzsteuer berechnet wird)
• Grund für Befreiung von der Umsatzsteuer
• Netto- und Bruttobetrag |
Abschlussrechnung - Abschlagsrechnung - Günther Krüger, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Abschlagsrechnung - sevDesk GmbH |
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Rechnungsausstellung - Onlineshop
Private Onlineshop-Käufer sind der Meinung, dass sie das Recht haben, vom Onlineshopbetreiber eine umfassende
Rechnung ausgestellt bekommen müssen, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspricht. Stimmt das wirklich?
Eine gesetzliche Pflicht zur Rechnungsausstellung für einen Unternehmer besteht nur
- wenn ein Unternehmer ein Geschäft mit einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen tätigt,
- wenn ein Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
an einen Nichtunternehmer (privater Bauherr) ausführt.
Bei einem Verkauf von Waren durch ein Onlineshop an private Endverbraucher (Privatkunde) besteht eine Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht. Ein gewerblicher Verkäufer muss seinem privaten Kunden keine Rechnung ausstellen. Natürlich kann er eine Rechnung ausstellen, aber eine Rechnung ist keine Voraussetzung für die Entstehung und die Fälligkeit einer Leistung.
Der Privatkunde hat nach § 368 BGB nur einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung, also auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis für die von ihnen vorgenommene Zahlung.
Pflicht zur Zweitausstellung von Rechnungen im Online-Shop?
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Gerichtssichere
Zustellung / Rechtssichere Zustellung
Die Frage, wie eine Kündigung oder
ein Widerruf eines Vertragsabschlusses,
eine Mahnung, eine Zahlungsaufforderung, eine Reklamation
oder eine Mängelanzeige dem Empfänger gerichtssicher (rechtssicher)
zugestellt wird, stellt sich immer wieder. Hier gibt es einige Rechtsirrtümer.
So kann z. B. der Absender eines Einschreibens zwar beweisen, dass der
Brief zugestellt wurde, aber nicht welchen Inhalt das Schreiben hatte.
In vielen Fällen ist diese Zustellart überflüssig und
kann sogar schädlich sein.
Eine Zustellung ist dann erfolgt, wenn ein Schreiben
dem Empfänger zugegangen ist, wenn es also in
den Bereich des Empfänger (Wohnung,
Briefkasten, Schreibtisch am Arbeitsplatz) gelangt ist und er davon Kenntnis nehmen kann. Das Schreiben gilt juristisch
gesehen an dem Tag als zugegangen, an dem der Briefträger den Brief in den Briefkasten des Empfänger
geworfen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Briefkasten noch am
selben Tag geleert wird oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger
im Urlaub ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er das Schreiben tatsächlich
liest, sondern nur der Zeitpunkt an den er unter normalen Umständen
erstmals davon Kenntnis nehmen konnte.
Für die Zustellung von Schreiben bzw. Dokumenten gibt es folgende Zustellungsarten:
- Einwurf-Einschreiben
- Einschreiben mit Rückschein
(Übergabe-Einschreiben)
- E-Mail oder Fax
- persönliche Übergabe
oder durch vertrauenswürdigen Boten
- Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)
Ein Einwurfeinschreiben wird mit einem Einlieferungsschein aufgegeben und belegt
an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Der Postzusteller vermerkt
auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in
den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Dieser Zustellbeleg
kann bei der Post angefordert werden, wenn vor Gericht der rechtzeitige
Zugang bewiesen werden muss. Hier wird aber nur die Zustellung bescheinigt, aber nicht der Inhalt des Briefes.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein (Übergabe-Einschreiben) muss der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers bekommen. Wenn der Empfänger nicht zu Hause ist oder die Annahme verweigert,
wirft der Briefträger nicht das Schreiben in den Briefkasten, sondern
nur eine Abholbenachrichtigung. Damit gilt das Schreiben als nicht zugegangen.
Eine E-Mail oder ein Fax gilt bei
den Gerichten als unsichere Zustellung, auch wenn es
E-Mail-Sendeprotokoll oder Fax-Protokoll gibt.
Die persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung oder die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen
Boten ist eine sichere Zustellungsart. Der Bote kann bei Streitigkeiten über
die Zustellung und den Inhalt des Briefes als Zeuge vor Gericht aussagen.
Er muss das Schreiben selbst übergeben oder in
den Briefkasten des Empfängers einwerfen. Hier sollte der Absender
das Schreiben erst in Gegenwart des Boten in den Umschlag stecken und
verschließen. Natürlich muss der Bote das Schreiben lesen, damit er bezeugen
kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte.
Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist die sicherste
Zustellungsart (Postzustellungsurkunde). Welcher
Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann bei dem zuständigen
Amtsgericht (Gerichtsvollzieherverteilstelle) am Wohnort
des Empfängers erfragt werden. Der Gerichtsvollzieher bekommt dann
das Schreiben per Post und stellt es selber oder durch die Post zu.
Der Inhalt des Schreibens und sein Zugang werden amtlich beurkundet.
Diese Zustellungsart ist auch rechtssicher, wenn der Empfänger nicht da ist oder er
die Annahme verweigert. Die
Kosten hierfür sind durchaus überschaubar und dürften
in der Regel um die 10 € (§ 191 ZPO Abschnitt 1 Nr. 100 plus
Beglaubigung des Schreibens Nr. 102) betragen, wenn der Gerichtsvollzieher
einen Zustelldienst beauftragt. |
Zustellungsart |
Rechtssicherheit für Zustellungsnachweis |
Brief |
Sehr gering |
E-Mail |
Gering |
FAX-Schreiben |
Gering |
Einwurf-Einschreiben |
Gering |
Übergabe-Einschreiben |
Gering |
Einschreiben mit
Rückschein |
Gering |
Einschreiben mit Zusatz
"Eigenhändig" |
Gering |
Zustellung durch Boten,
Kuriere |
Gut, aber nicht sicher |
Zustellung durch Dritte |
Hoch, aber nicht ganz sicher |
Zustellung durch
Gerichtsvollzieher |
Sehr sicher |
Zustellungsnachweis - Sicherer Versand für Schreiben, Briefe
§
192 ZPO (Zivilprozessordnung) - Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§
193 ZPO (Zivilprozessordnung) - Ausführung der Zustellung
Gesetz
über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz
– GvKostG) |
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Aufbewahrungsfristen
Geschäftliche Unterlagen muss jeder Gewerbetreibende nicht nur im eigenen Interesse sondern auch nach dem Steuer- und Handelsrecht über
einen bestimmten Zeitraum (6 und 10 Jahre) aufbewahren.
Auch Privatleute haben nach dem Steuerrecht eine zweijährige Aufbewahrungspflicht. Diese bezieht
sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige
Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Dazu gehören
sämtliche Bauleistungen, Planerunterlagen, die
Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen,
Grenzbebauungen. Ein Hinweis auf diese Aufbewahrungspflicht muss in der Rechnung (UStG) angegeben werden. Der Hintergrund
liegt u. a. in der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Alle Unterlagen, die handwerkliche Leistungen beinhalten,
besonders die die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten
bis zu fünf Jahre lang in Papierform und als Original aufbewahrt werden.
Gesetzliche
Aufbewahrungsfristen - 2020
Aufbewahrungsfristen - 2017
ABC der Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen im Steuerrecht und Handelsrecht
Übersicht: Aufbewahrungsfristen nach Handels- und Steuerrecht - Stand: März 2006 - HK Hamburg |
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Dokumentenmanagement
Mit dem Dokumenten-Management-System (DMS) können Dokumente (Kundendaten, Auftragsdaten, Berechnungsunterlagen,
Leistungsverzeichnisse, Bilddaten, Rechnungsdaten, Auswertungsdaten, Produktdaten) rechtssicher digitalisiert und archiviert werden. Ein DMS geordnet,
katalogisiert, schützt vor Veränderung und ist vor allen Dingen benutzerfreundlich. Ein Zugriff auf alle Dateien ist jederzeit und überall möglich.
So kann ein einzelnes neues Dokument aus der Papierform einfach digitalisiert werden. Es wird es eingescannt,
das richtige Dateiformat ausgewählt und dann mit einem sinnvollen Namen versehen, in den richtigen Ordner verschoben.
Die Voraussetzung für den Einsatz eines Dokument-Management-Systems und eine regelmäßige Datensicherung sind hochverfügbare Speichersysteme (Cloud-Speicher).
Mit der Nutzung des DMS werden nicht nur Wettbewerbsvorteile erreicht, sondern es reduziert auch den Aufwand auf Grund optimierter Arbeitsprozesse und der zentralen, digitalen Dokumentenablage.
Dokumente digital, strukturiert und rechtssicher
archivieren - IQUADRAT AG
Dokumentenmanagement - Bents Büro GmbH
Lagergut-Digital - Digitalisierung und elektronische Archivierung - Lagergut GmbH |
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Cloud-Speicher |
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Die Cloud-Technologie ist voll im Trend. Besonders bei dem zunehmenden Homeoffice ist diese Technologie eine Option.
Viele Unternehmen sehen eine Cloud als die wichtigste Technologie im Bereich der Digitalisierung an. Eine Cloud ist eine internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware durch einen
externen Dienstanbieter. Diese Infrastrukturen werden vorwiegend über Programme auf den zugreifenden Geräten
(Clients [Schnittstelle zum Benutzer]) und über den Webbrowser genutzt. Die Wartung und Pflege der zugrundeliegenden
Architektur übernimmt der Cloud-Anbieter. |
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Das Arbeiten mit einer Cloud ist eine einfache, zuverlässige und skalierbare Methode zum
Speichern, Abrufen und Freigeben von Daten. Da die meisten Computernutzer nicht
selbst Hard- und Software für einen eigenen Cloudspeicher einrichten wollen, gibt es kommerzielle Cloud-Anbieter mit unkomplizierte
Fertiglösungen. Die Datenübertragung sollte in jedem Falle verschlüsselt erfolgen.
Die Nutzung einer Cloud bietet sich an, wenn Unternehmensdaten auf mehr
als nur einem Rechner (Laptop, Smartphones, Tablets) verfügbar sein sollen. Dann kann man überall auf alle
benötigten Daten (z. B. Berechnungsunterlagen, technische Unterlagen, Bilder, Videos) zugreifen. Vorausgesetzt,
es gibt eine Internetverbindung.
Eine Hemmschwelle für die Nutzung er Cloud ist das Thema Datenschutz. Die Skepsis
gegenüber der "Wolke" ist besonders bei deutschen Unternehmen verbreitet. Die meisten Server stehen im
Ausland und da werden eine fehlende Abhörsicherheit, Verschlüsselungsprobleme, gehackte Serverarchitekturen und geringe Ausfallsicherheit
vermutet. Die Server sollten also in Deutschland stehen, bei denen dann deutsches Recht angewendet werden muss. Hier gelten dann die
überarbeiteten Datenschutzgesetze nach neuester EU-Norm.
Eine große Gefahr bei der Nutzung einer Cloud besteht darin, wenn jemand die vollständigen
Zugangsdaten hat, dann hat der auch einen Zugriff auf die Daten in der Cloud. Ein weiterer Nachteil, ohne Internet keinen Zugriff auf die
Cloud. Also sollte man bedenken, dass man nur per Internet einen Zugriff auf die eigenen Daten hat.
Ein Vorteil bei der Einrichtung einer Cloud ist, dass die gespeicherten Daten auch dann sicher
sind, wenn diese, die auf dem Computer z. B. durch ein Feuer oder Hochwasser vernichtet wurden, weiter vorhanden sind.
Arten der Cloud-Bereitstellung
Bei Cloud-Services unterscheidet man verschiedene Arten der Bereitstellung. Je nachdem von wem die Services angeboten
werden und an welche Zielgruppe sie sich richten, spricht man dabei von
• Public Clouds
• Private Clouds
• Hybrid Clouds
• Community Cloud
Public Cloud
Die Public Cloud oder öffentliche Cloud ist ein Angebot eines frei zugänglichen Providers, der seine Dienste
offen über das Internet für jedermann zugänglich macht. Webmailer-Dienste oder die bekannten Google-Docs sind ebenso Beispiele
für Public Cloud Angebote wie die kostenpflichtigen Services eines Microsoft Office 365 oder eines SAP Business by Design.
Private Cloud
Dem gegenüber stehen Private Cloud Dienste. Aus Gründen von Datenschutz und IT-Sicherheit ziehen es Unternehmen
häufig vor, ihre IT-Dienste weiterhin selbst zu betreiben und ausschließlich ihren eigenen Mitarbeitern zugänglich zu machen.
Werden diese in einer Weise angeboten, dass der Endnutzer im Unternehmen cloud-typische Mehrwerte nutzen kann, wie z. B. eine skalierbare IT-Infrastruktur oder installations-
und wartungsfreie IT-Anwendungen, die über den Webbrowser in Anspruch genommen werden können, dann spricht man von einer Private Cloud. Häufig werden
diese Mehrwerte aber in so bezeichneten IT-Infrastrukturen nicht oder nur teilweise erreicht.
Hybrid Clouds
Mit Hybrid Clouds werden Mischformen dieser beiden Ansätze bezeichnet. So laufen bestimmte Services bei öffentlichen
Anbietern über das Internet, während datenschutzkritische Anwendungen und Daten im Unternehmen betrieben und verarbeitet
werden. Die Herausforderung liegt hier in der Trennung der Geschäftsprozesse in datenschutzkritische und -unkritische Workflows.
Voraussetzung ist eine saubere und konsequente Klassifizierung der im Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten.
Community Clouds
Einen eher seltenen Spezialfall stellen die so genannten Community Clouds dar. So werden Cloud-Infrastrukturen bezeichnet, die von
mehreren Unternehmen – z. B. im Kontext eines Projekts – genutzt und bereitgestellt werden, um gemeinsam auf bestimmte Dienste zugreifen zu können. Diese
sind jedoch nicht öffentlich verfügbar, sondern beschränken sich auf einen definierten Nutzerkreis.
Quelle: Fraunhofer-Allianz Cloud Computing
Die 10 besten Cloud-Speicher - Florian Papenfuß, Heise Medien GmbH & Co. KG
Was ist eine Cloud und wie funktioniert sie? - Marcus Ladwig, cloudplan GmbH
Cloud Computing – Funktionsweisen, Provider, Risiken - VDI Verlag GmbH
Die Public Cloud: Mehr Rechenpower für alle! - IONOS SE
Eigene Cloud einrichten - Tristan Radtke |
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Wasserzeichen
Ein Wasserzeichen (Logo oder ein Text) wird eingesetzt, um das Urheberrecht an einem
Dokument oder einer Bilddatei anzuzeigen. Es wird auch für die Vermarktung digitaler Arbeitsergebnisse
eingesetzt. Das Wasserzeichen schützt nicht nur das Urheberrecht der eigenen Arbeit, es stellt auch sicher, dass diese nicht ohne Erlaubnis
verändert oder weiterverwendet werden kann.
Ein Wasserzeichen kann aber auch zur Einführung einer Marke oder eines Unternehmens
(Branding-Taktik) eingesetzt werden. Wie eine Unterschrift kennzeichnet das digitale Wasserzeichen seinen Namen und soll den
Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen.
In vielen Fällen wird ein digitales Wasserzeichen verwendet, den Status eines Dokuments
(Original, Kopie, Entwurf, Muster) zu kennzeichnen. Dadurch kann eine Arbeit vom Entwurf bis zur Fertigstellung verfolgt werden.
Jeder kennt die Wasserzeichen auf Banknoten, durch die Fälschungen
verhindert werden sollen.
Wie ein Wasserzeichen aussehen soll, kann jeder Anwender selber festlegen. Es kann ein Logo,
ein Bild oder ein Text (Statusinformationen) sein. In der Regel ist das von dem Objekt (Dokument [z. B.
Fachbericht, Rechnung, Baulanung, Berechnungsunterlagen, Leistungsverzeichnis], Bild, Video) abhängig.
Es gibt auch die Möglichkeit, ohne ein Wasserzeichen, durch spezielle Merkmale
an bestimmten Stellen auf den Dokumenten und Fotos nachzuweisen, dass man der Eigentümer ist.
Es gibt viele Anbieter (z. B. Dropbox, Microsoft Word, Photoscape, Photoshop, Adobe Creative Cloud Express)
mit denen man eigene Wasserzeichen erstellen kann. Außerdem gibt es die Möglichkeit, Geschäftspapiere mit eigenem
Wasserzeichen erstellen zu lassen.
Was bedeutet "Wasserzeichen"? - Dropbox
Wasserzeichen Papier ist etwas Besonderes - HERRMANN Druck+Media GmbH
Digitale Wasserzeichen - Schutz digitaler Mediendaten - Fraunhofer-Gesellschaft |
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Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines
unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen
Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende
Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht
als unbegründet zurückgewiesen. |