DIN
1946 - 6 |
ab
Mai 2009 |
„Lüftung
von Wohnungen - |
Allgemeine
Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung,
Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung“ |
. |
Die Haushüllen
sind bei der heutzutage vorgeschriebene energiesparende Bauweise
so dicht, dass bei dem üblichem Lüftungsverhalten nicht genügend
Außenluft nachströmt. Dadurch können Feuchteschäden
und Schimmelbefall auftreten. Außerdem kann sich in der Raumluft
Schadstoffe anreichern. Verschiedene Regelwerke (Energieeinsparverordnung
[EnEV], DIN 4108-2, DIN 1946-6) fordern gleichzeitig eine dichte Gebäudehülle
und die Sicherstellung eines Mindestluftwechsels. |
Die neue DIN
1946-6 verlangt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes
für Neubauten und die Renovierungen von Altbauten. Für Altbauten
ist ein Lüftungskonzept notwendig, wenn im Ein- und Mehrfamilienhaus
mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. im Einfamilienhaus
mehr als 1/3 der Dachfläche neu abgedichtet werden. |
Der Planer
oder Verarbeiter muss festlegen, wie aus Sicht der Hygiene
und des Bauschutzes der notwendige Luftaustausch erfolgen kann. Das Lüftungskonzept
kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausführung
oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen oder
in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist. |
Nach der Norm werden vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität festgelegt. |
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Die wichtigste
Frage bei der Erarbeitung des Lüftungskonzeptes ist
es, wie die Lüftung zum Feuchteschutz sicher gestellt
werden kann. Faktoren, die in die Berechnung einfließen, sind der
Dämmstandard, die Art und Lage des Gebäudes. Der Dämmstandard
gibt einen Hinweis darauf, mit welchen Undichtheiten in der Haushülle
gerechnet werden kann. Die Wohnfläche zeigt die zu erwartenden Belastungen.
Die Lage des Hauses ist wichtig, um die Windbelastung einzuschätzen.
Es gilt die Faustregel: je mehr Wind, desto größer die natürliche
Infiltration. Der Norm ist deswegen eine Windkarte
des deutschen Wetterdienstes hinterlegt. |
Lüftungstechnische
Maßnahmen Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtheiten nicht aus, um die Lüftung zum Feuchteschutz sicher zu stellen, muss der Planer lüftungstechnische Maßnahmen (LtM) vorsehen. Das kann die zusätzliche Lüftung über Schächte oder in der Außenhülle eingelassene Ventile (Außenwandluftdurchlässe - ALD) sein oder über die ventilatorgestützte Lüftung einer Kontrollierten Wohnungslüftung erfolgen. Für diese Stufe ist es unzulässig, aktive Fensterlüftung durch die Bewohner einzuplanen. Die Lüftung zum Feuchteschutz muss nutzerunabhängig funktionieren! Auch für die anderen Lüftungsstufen muss der Planer festlegen, wie er den notwendigen Luftaustausch erzielen will. Bei Quer- und Schachtlüftungssystemen muss er die aktive Fensterlüftung schon ab der reduzierten Lüftung einplanen und sollte den Nutzer explizit darauf hinweisen. Bei der ventilatorgestützten Lüftung kann – falls erforderlich - der Planer das aktive Öffnen der Fenster bei der Intensivlüftung berücksichtigen. Bei erhöhten Anforderungen an Energieeffizienz, Schallschutz und Raumluftqualität ist immer eine ventilatorgestützte Lüftung erforderlich. |
Sonderfall
„Fensterlose Räume“ Einen Sonderfall stellen fensterlose Räume in einer Wohnung dar. Ihre Belüftung muss nach wie vor nach den Vorgaben der aktuellen DIN 18017-3 Ausgabe Juli 2009 geplant und umgesetzt werden. Gemäß der DIN 1946-6 können die für fensterlose Räume vorgesehenen Lüftungstechnischen Maßnahmen ausreichend sein, um die Versorgung der gesamten Wohneinheit mit Außenluft zu gewährleisten. Auch dies muss für den Einzelfall geprüft werden und ist mit einigen Fragen verbunden. So stellt sich die Frage, inwieweit eine abschaltbare Belüftungseinrichtung im Bad ausreichend für die Lüftung zum Feuchteschutz der gesamten Wohnung sein kann, wenn sie in der Regel nur kurze Zeit am Tag läuft. |
Haftungsrisiken Selbst bei strikter Einhaltung der Vorgaben kann es sein, dass für die Herstellung eines hygienischen Raumklimas die notwendige aktive Fensterlüftung, die sich auch aus dem Lüftungskonzept ergibt, als unzumutbar eingeschätzt wird. So stufen zum Beispiel die Gerichte zunehmend bei ganztägig berufstätigen Nutzern bereits ein zweimaliges Stoßlüften am Tag als kritisch bzw. als nicht zumutbar ein. Kritisch wird die Lage auch bei milden Wintern, bei Windstille und in den Übergangsjahreszeiten. Die geringeren Temperaturunterschiede zwischen Wohnungs- und Außenluft verlangsamen den Luftaustausch. Reicht ein 10-minütiges Lüften bei kaltem Wetter aus, um die Raumluft einmal komplett auszuwechseln, reduziert sich die Luftwechselrate bei milderen Temperaturen drastisch. Schon bei 0 °Celsius können aus hygienischer Sicht deutlich mehr Lüftungen pro Tag erforderlich sein. Solch häufiges Lüften ist den Bewohnern nach der heutigen Rechtsprechung nicht zuzumuten. Durch einen entsprechenden Passus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diesem Umstand nicht zu entkommen. In einem solchen Fall müssten schon sehr detaillierte Lüftungsanweisungen deutlicher Vertragsbestandteil werden. Und selbst dann ist es nach Ansicht von Rechtsexperten höchst zweifelhaft, ob nicht ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Wer auf der sicheren Seite sein will, plant so, dass bei einem realistisch eingeschätzten Lüftungsverhalten der Menschen der hygienische Luftaustausch sicher gestellt ist. |
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