Dichtheitsprüfung - Abwasser Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik |
Der Widerstand
gegen die verpflichtenden Dichtheitsprüfungen wird immer
größer. Viele privaten Hauseigentümer verstehen den
Sinn dieser Vorgabe nicht und sehen diese Pflicht als "Abzocke"
an. Aber auch immer mehr Fachleute bezweifeln den Sinn
der Dichtheitsprüfungen für kleine Objekte
(z. B. Einfamilienhäuser), weil aus diesen Gebäuden weinge
bis überhaupt keine giftigen Schadstoffe kommen. So sind z. B.
geringe Mengen von Fäkalien schon in 1 m Tiefe zu 99,9 % im Erdreich
abgebaut und kommen nicht ins Grundwasser. |
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Der vorläufige
Verzicht einer verpflichtenden Abwasserdichtigkeitsprüfung
durch das Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein
ist auch ein Erfolg der breiten Bürgerbewegung gegen das Vorhaben,
Abwasserrohre einer verpflichtenden Dichtigkeitsprüfung zu unterziehen.
Auch in NRW will der Umweltminister die umstrittenen
Kanal-Dichtheitsprüfung nachbessern. Johannes
Remmel gab am Dienstag (14.12.2011) in Düsseldorf bekannt, eine
Gesetzesänderung im Januar einzubringen. |
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Pflicht
nur in wenigen Bundesländern? Eine Pflicht zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen besteht nur dann, wenn es dazu eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gibt. Bisher haben erst vier Bundesländer eine solche Vorschrift erlassen, nämlich Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein. Alle anderen Bundesländer sehen derzeit keine Notwendigkeit für die Einführung einer derartigen Dichtheitsprüfung (z.B. Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz Nr. 27/2009 v. 25.3.2009). |
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Am 1.03.2010
ist das Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) inkraftgetreten,
indem in § 61 das bundesweite Prinzip der Eigenkontrolle
von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
(GEA) festgelegt ist. Die landesrechtlichen Bestimmungen
sind dadurch abgelöst. |
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(1) Wer
Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet,
ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen
Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine
geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung). |
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(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. |
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(3) Durch
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können
insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge,
die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen
und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden,
nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht. |
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Inwieweit
die "Selbstüberwachung" sich
auch auf eine Dichtheitsprüfung bezieht, kann evtl. regional unterschiedlich
sein. Aber die Vorgabe "Untersuchung durch fachkundiges
Personal oder durch eine geeignete Stelle"
wird von den zuständigen Behörden festgelegt. Hier sollte
man sich gut informieren. |
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Außerdem
sollte sich jeder Neubauersteller eine Bescheinigung
über die Dichtheitsprüfung aushändigen lassen, damit
sie auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden kann. Zudem ist
dieser Dichtheitsnachweis für die Gewährleistung
(5 Jahre) relevant. |
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Bei einfachen
Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen
höhere Geldbußen. Besonders dann, wenn z.B.
durch exfiltrierendes Abwasser eine Boden- und Grundwasserverunreinigung
verursacht, was einen schweren Strafbestand nach den
§§ 324, 324a und 326 StGB darstellt. |
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Außer
den juristischen Konsequenzen können auch technische
und wirtschaftliche Folgen für Gebäude-
und Kanalsubstanz auftreten. |
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In
der DIN 1986 Teil 30 ist festgelegt, dass spätestens
bis zum 31.12.2015 für jedes Grundstück der
Nachweis einer Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen vorliegen
muss. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 18b)
schreibt vor, dass Betriebe ihre Abwasserleitungen regelmäßig
auf Dichtheit kontrollieren lassen müssen. Die Dichtheitsprüfung
ist von einem anerkannten Fachbetrieb durchzuführen und der Nachweis
durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde einzureichen. |
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Auch die
Landesbauordnungen geben die Auflagen vor: |
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„Abwasseranlagen
so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen
können.“ |
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Die Dichtheit
der Abwasseranlage ist vom Eigentümer zu gewährleisten und
nachzuweisen. Wenn der Eigentümer bestehende Prüfpflichten
oder -fristen verletzt hat, dann wird eine Versicherung nicht
für die Sanierungskosten aufkommen. Weiterhin sind Abwasseranlagen
gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen,
insbesondere die DIN 1986 – Entwässerungsanlagen für
Gebäude und Grundstücke) herzustellen. Sie müssen gewartet
und in Stand gehalten werden, sodass von ihnen keine Gefährdung
für Boden und Grundwasser ausgehen kann. |
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Der Untersuchungsumfang
der Dichtheitsprüfung ist in der DIN 1986 Teil 30,
DIN EN 12056-1 und DIN EN 1610 festgelegt.
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Dichtheitsprüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor der
Dichtheitsprüfung sind die Grund-
und Anschlussleitungen gründlich zu reinigen.
Hierzu werden Hochdruckspüler und eine Motorspirale eingesetzt.
Danach wird eine TV-Inspektion
durchgeführt und Inspektionsprotokolle, Fotos, Videoaufzeichnungen
und graphische Darstellungen der Leitungen erstellt. |
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Eine Dichtheitsprüfung
für Abwasserleitungen kann mit Wasser oder Luft
durchgeführt werden. Bei Grundleitungssystemen
erfolgt die Dichtheitsprüfung meistens mit Wasser. Nach dem Absperren
der Leitung mit Dichtkissen oder Absperrblasen wird das Grundleitungssystem
bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes mit Wasser
befüllt und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (15 min).
Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung
gilt als dicht, wenn ein bestimmter, vom Rohrmaterial und von der benetzten
Rohrinnenfläche abhängiger, Wasserverlust nicht überschritten
wird. |
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Prüfvorschriften | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland / EU: DIN EN 1610, ATV/DWA-M 143 Teil 6 (143-6), ATV/DWA-A 139, DIN 1999-100, DIN 1999-101 (FAME/Biodiesel), DIN 4040-100, DIN EN 805 (DIN 4279), LfW 4.3-6, DIN EN 12566-1, DIN 1986 Teil 30 (1986-30), DIN EN 858-1, DIN 11622, DIN 4261-1, SüwV, §61a Landeswassergesetz (LWG) NRW, DIN 8074 / 8075, DIN 4060, DIN 1988, DIN EN 1928, DIN EN 20811, DIN EN 10088-2, DVGW G 469 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweiz: SIA 190, VSA-Richtlinie | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Österreich: ÖNORM B 2503 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Prüfverfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Prüfung
von Abwasserrohren nach der Druckabfallmethode |
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Die Landesbauordnungen und die kommunalen Entwässerungssatzungen geben das jeweilige Prüfverfahren vor.
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Wenn eine
Undichtigkeit festgestellt wird, dann muss eine Sanierung durchgeführt
werden. Welches Sanierungsverfahren
angewandt wird, hängt von den festgestellten Schäden ab. In
den meisten Fällen ist heutzutage eine Sanierung ohne Aufgrabung
der Leitung möglich, dadurch ist eine Unterbrechung des Abwasserabflusses
und die Bauzeit gering. |
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Bei grabenlosen
Sanierungsverfahren erfolgt die Sanierung durch die beidseitige Zugänglichkeit
der Hausanschlussleitung. Grundsätzlich sollte ein Revisionsschacht
an der Grundstücksgrenze vorhanden sein. |
Film
zur Dichtheit von Abwasserrohren - Jung Pumpen GmbH
|
Dichtheitsprüfungen
der Abwasserinstallation (bei der Gemeinde erfragen) |
Hinweispapier
- Dichtheitsprüfung GEA - Kommunale Umwelt-AktioN
U.A.N. |
Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig
Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere
Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter
kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung
ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht
als unbegründet zurückgewiesen. |