Internet
- ein Haifischbecken
Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen
im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC
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und Ratschläge sind natürlich ohne Gewähr.
Um die genaue aktuelle
Rechtslage abzuchecken, sollte man immer einen Fachmann/Fachanwalt
zu Rate ziehen. |
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Die Verbreitung
des Internets hat zu einem grundlegenden
Wandel des Kommunikationsverhaltens
und der Mediennutzung im beruflichen und privaten
Bereich geführt. Die kulturelle Bedeutung
dieser Entwicklung wird manchmal mit der Erfindung des Buchdrucks
gleichgesetzt. Unseriöse Geschäftspraktiken
in den Bereichen Abmahnwesen, Inkassowesen,
Tracking-Tools, E-Mail- oder Telefonwerbung
und Spams sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden
der Internetnutzer.
Besonders die Homepagebetreiber,
aber auch die Teilnehmer in Diskussionsforen
(z. B. Haustechnikforum,
Expertenforum Bau)
oder sozialen Netzwerken (z. B. Twitter, Facebook,
XING), sollten sich über die rechtlichen Bedingungen
und Folgen bei einem falschen Verhalten
informieren, damit sie sich nicht in den "Fallstricken"
des Internets verfangen. |
Homepage
Mit dem Begriff "Homepage"
wird eine Webseite (Website -
Webauftritt [Internetauftritt], Webpräsenz [Internetpräsenz],
Webangebot [Internetangebot]) bezeichnet und diese ist ein virtueller
Platz im World Wide Web (www). Bei dem
Aufruf dieser Seite (Startseite
[z. B. index.htm, index.html, index.php], Hauptseite, Frontpage,
Indexseite, Leitseite, Einstiegsseite) wird die Webadresse
(Domain) angezeigt. Von dieser Seite werden die anderen Inhalte
des Internetauftritts bzw. der Internetpräsenz
aufgerufen. Die Unterseiten können
über einen Link verfügen, der wieder zurück
zur Startseite führt. In diesem Fall kann
von ihr aus zentral navigiert werden. Die Unterseiten
können aber auch mit einem neuen Fenster bzw.
neuen Tab geöffnet werden, um schnell wieder
darauf zugreifen zu können. Umfangreiche
Webseiten haben auch eine Sitemap (Seitenübersicht),
von der aus man alle Seiten der Internetpräsenz erreichen kann.
Bei "modernen" Startseiten wird oft eine
"Intro"-Seite (z. B. mit Adobe-Flash-Inhalten)
vorgeschaltet, die eine Information über das
Unternehmen zeigt, bevor auf die Homepage weitergeleitet
wird. Diese Intros werden oft als lästig
empfunden. Deshalb wird meistens ein Link zum Überspringen
angeboten.
Die Inhalte der Homepage sind auf einem Webserver
abgelegt bzw. gespeichert. Dieser befindet sich häufig in einem
Rechenzentrum von einem Webhoster,
der den Platz an den Inhaber der
Website vermietet. Neuerdings
wird auch eine "Cloud" angeboten. Hier
sind die Daten in einer "Wolke" abgespeichert.
Eine Website baut eine Beziehung zwischen dem Betreiber,
dem Anbieter und dem Nutzer (User)
der Website auf. Die Benutzerfreundlichkeit sollte
immer im Vordergrund bei dem Aufbau einer Internetpräsenz stehen.
Deswegen wird eine besonders einfache, zum Nutzer
und seinen Aufgaben passende Bedienung als benutzerfreundlich
angesehen.
Um eine Aufmerksamkeit anzuregen, sollten intensive
Farben, starke Kontraste und scharfe
Konturen eingesetzt werden. So wirken z. B. weiße
Seiten mit hellgrauer Schrift (wie es
zur Zeit "modern" sind) anstrengend. Letztendlich sollte
die Homepage zeigen, dass der Betreiber Spaß
am Aufbau der Seiten und seinen eigenen Stil hat.
Auf vorgestylte Seitenvorlagen, wie sie von vielen
Anbietern im Internet angeboten werden, sollte verzichtet werden.
Das ist auf jeden Fall meine persönliche Meinung
bzw. Erfahrung aufgrund der Rückmeldungen.
Die Leserlichkeit wird erreicht durch
- schwarze Schrift
auf weißem Hintergrund oder z. B. weiße Schrift auf
blauem Hintergrund (meine Seiten - [nachteilig wirkt sich ein
Ausdrucken aus])
- einfarbige Hintergründe
- Statischer Text
(ohne Blinken oder Ändern der Größe)
- serifenlose Schriften
(Verdana, Arial)
- sparsames Verwenden
von Hervorhebungen im Text (Unterstreichungen, Großschreibung
ganzer Worte)
- einfachen und verständlichen
Schreibstil
Durch die zunehmende
Nutzung von mobilen Endgeräten (Handy, Smartphone,
Tablet-PC) müssen die Seiten bedarfsgerecht
aufgebaut werden. Hier muss berücksichtigt werden, dass das
Display kleiner und die Internetverbindung
langsamer ist. Außerdem wird hier statt mit der Maus
per Touchscreen navigiert und Plugins
(Flash oder Java) sind, je nach Endgerät, evtl. nicht
vorhanden oder abgeschaltet.
Eine Internetpräsenz,
die z. B. ein Handwerksbetrieb ins Netz stellt,
sollte möglichst ohne Herstellerwerbung aufgebaut
werden. Die Homepage ist die Visitenkarte des Betriebes.
Der Besucher möchte etwas über den Betrieb,
den Inhaber und seinen Mitarbeitern/innen
(Qualifikationen), die Leistungsbereiche der Firma
und Referenzen über ausgeführte Arbeiten
erfahren. Außerdem sollte
der Betreiber beachten, dass ein Impressum
vorhanden und rechtssicher ist!
Wer sich nicht mehr auf das Telefonbuch oder die "Gelben Seiten" verlassen will, weil man merkt, dass die diese Medien immer weniger genutzt werden, oder dem die persönlichen Empfehlungen nicht mehr ausreichen, sollte sich mit den digitalen Medien befassen und sich über die Themen Social Media Marketing, Facebook, Google Adwords, Leadgenerierung oder Youtube informieren.
Größere Betriebe haben inzwischen einen Mitarbeiter für dieses Spezialgebiet (Social Media und Web) eingestellt, weil eine selbsterstellte Homepage in den meisten Fällen nicht bedarfsgerecht ist bzw. nicht dem Content Marketings entspricht. Diese Marketing-Technik befasst sich mit informierenden, beratenden und unterhaltenden Inhalten. Sie soll eine Zielgruppe ansprechen, um sie vom eigenen Unternehmen und seinem Leistungsangebot überzeugen und sie als Kunden gewinnen oder halten.
Eine eigene
Internetpräsenz wird auch zunehmend zur "Online-Jobsuche"
(Rekrutierung neuer Mitarbeiter) eingesetzt. Diese Art des Anwerbens
soll angeblich den betrieblichen Umsatz um 10 bis
über 20 % erhöhen. Hierbei setzt man sicherlich auf das
Gefühl beim Endkunden, dass
Betriebe, die Mitarbeiter suchen, sehr gut im Geschäft
aufgestellt sind. Diese bebräuchliche "Werbungsart"
war bzw. ist übrigens in der Rubrik "Stellenangebote"
der Tageszeitungen und Lokalblätter weit verbreitet.
Quelle: Cern - WEKA FACHMEDIEN
GmbH
Vor
25 Jahren (13. November 1990) ging die erste Website online
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Impressum
Die Grundlage, wann ein Impressum
(Anbieterkennzeichnung) notwendig ist und wie es
gestaltet werden muss, findet man in den gesetzlichen
Regelungen zu den Informationspflichten und der
Anbieterkennzeichnung im § 5 des Telemediengesetz
(TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag
(RStV). Das Impressum soll dem Internetnutzer Informationen
über die natürliche oder juristische
Person oder Personengruppe, die ihm einen
Dienst im Internet anbietet, geben.
Diese Regelungen sollen eine
mögliche Rechtsverfolgung im Streitfalle
erleichtern. Persönliche oder familiäre Webseiten unterliegen
unter bestimmten Umständen keiner Impressumspflicht.
Ein Impressum muss
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar platziert eingesetzt
werden. Es ist eine Schriftgröße zu wählen, die
gut lesbar ist.
Inhalte eines Impressums:
- Name
und Anschrift,
unter der man niedergelassen ist (bei juristischen Personen zusätzlich
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, evtl. Angaben über
das Kapital der Gesellschaft)
Ein Postfach genügt nicht, da
dieses keine ladungsfähige Anschrift darstellt.
- E-Mail-Adresse
Telefonnummer (oder Kontaktformular, über
das man innerhalb von 60 Minuten antworten kann / Faxnummer (wenn
vorhanden)
- Angaben zur Aufsichtsbehörde
(wenn eine behördlichen Zulassung vorgeschrieben ist)
- Register und Registernummer
(Bei Eintragung in ein öffentliches Register [z. B. Handelsregister,
Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister]
den Ort des Registers und Registernummer)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(Bei einer Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27 a Umsatzsteuergesetz ist diese anzugeben. Kleinunternehmer
nach § 19 Abs. 2 müssen aufgrund des Kleinunternehmerstatus
gem. § 19 UStG keine Steuernummer angeben)
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
(Wirtschafts-Identifikationsnummer
auch angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung
besitzt)
- Berufsspezifische Angaben
- Freiberufler, dessen Berufsausübung
und –bezeichnung (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsberater)
besonders geregelt ist, müssen weitere Angaben gemachen (Angaben
über die Kammer, die der Diensteanbieter angehört)
- gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen wurde (z. B. Handwerkskammer)
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich
sind
- Besondere Angaben bei AGs, KGaA
und GmbHs
- Angaben bei journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten
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Telemediengesetz
(TMG § 5) |
Privat |
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Name (Vorname, Nachname) |
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x |
x |
x |
Anschrift (kein Postfach!) |
- |
x |
x |
x |
Telefonnummer |
- |
x |
x |
x |
E-Mail-Adresse |
- |
x |
x |
x |
Inhaltlich
Verantwortliche(r) |
- |
(x)1 |
(x)1 |
(x)1 |
Firma (mit
Rechtsform) |
- |
(x)2 |
x |
x |
Vertretungsberechtigte(r) |
- |
- |
x |
(x)3 |
Registereintrag |
- |
(x)2
|
(x)2 |
(x)2 |
Umsatzsteuer-ID-Nr./
Wirtschafts.-ID-Nr. |
- |
(x)2 |
(x)2 |
(x)2 |
Stamm-/Grundkapital |
- |
- |
(x)6 |
(x)6 |
zuständige
Aufsichtsbehörde |
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(x)4 |
(x)4 |
(x)4 |
zuständige
Berufskammer |
- |
(x)5 |
(x)5 |
(x)5 |
Berufsbezeichnung
/ Staat |
- |
(x)5 |
(x)5 |
(x)5 |
Berufsrechtl.
Regelungen (Link) |
- |
(x)5 |
(x)5 |
(x)5 |
Rundfunkstaatsvertrag
(RStV § 55) |
Name (Vorname,
Nachname) |
- |
x |
x |
x |
Anschrift
(kein Postfach!) |
- |
x |
x |
x |
Vertretungsberechtigte(r) |
- |
- |
x |
(x)3 |
Inhaltlich
Verantwortliche(r) |
- |
(x)1 |
(x)1 |
(x)1 |
(x)1
= bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (vgl.
§ 55 Abs. 2 RStV)
(x)2 = nur falls vorhanden (vgl. § 5 Satz
4, 6 TMG)
(x)3 = unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §
2 TMG)
(x)4 = für zulassungsgeregelte Berufe (vgl.
§ 5 Satz 3 TMG)
(x)5 = für bestimmte qualifizierte Berufe
(vgl. § 5 Satz 5 TMG)
(x)6 = falls relevant (vgl. § 5 Satz 1 TMG)
Alle Angaben ohne Gewähr! Quelle:
www.anbieterkennung.de |
Welche Rechtsfolgen
hat ein unvollständiges bzw. fehlendes Impressum?
- Ein vorsätzlicher
oder fahrlässiger Verstoß gegen §
5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld
von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 16 II Nr. 1,
III TMG).
- Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz)
anspruchsberechtigten Stellen (Verbraucherschutzverbände
und Wettbewerbsvereine) können einen Unterlassungsanspruch
geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht
eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem
Schutz der Verbraucher dient.
- Von Konkurrenten können kostenpflichtige
Abmahnungen drohen, deren rechtliche Zulässigkeit
aber fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG
nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen
Handelns führen muss.
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Seit dem 1. April 2016 gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das die Anforderungen der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umsetzt. Das neue Verfahren soll einfache Möglichkeiten der Konfliktbeilegung schaffen und da, wo es möglich ist, den Gerichtsweg durch ein Schlichtungsverfahren unnötig machen. Es zeigt Alternativen zum Gerichtsweg auf und bringt ab 2017 neue gesetzliche Informationspflichten für Handwerker.
Ein Unternehmer, der eine Webseite (Homepage - Impressum) unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat nach § 36 des VSBG's die Allgemeine Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher. Diese muss leicht zugänglich, klar und verständlich dargestellt sein. Die Information beinhaltet, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Das gilt nur für einen Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Ansonsten
muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift, Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle und eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Nur vom Bundesamt für Justiz zugelassene Verbraucherschlichtungsstellen dürfen das neue Verfahren durchführen. Ein flächendeckendes Netz solcher oft auch branchenbezogener Einrichtungen werden zur Zeit aufgebaut. Darunter können auch die schon vorhandenen Schiedsämter und Schiedsstellen sein.
Schlichten statt Richten in Baden-Württemberg
Schlichten statt Prozessieren in Bayern
Verhandeln statt prozessieren in Hamburg
Sie können auch anders!
SCHLICHTUNG leicht
gemacht
Außergerichtliche Streitbeilegung: Die drei wichtigsten Verfahren für Handwerker
EU-Online-Streitbeilegung
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Widerrufsbelehrung
Bei bestimmten Verbraucherverträgen
(Verträge zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher) muss der Verbraucher über eine
Belehrung auf sein Widerrufsrecht
hingewiesen werden. Die Widerrufsbelehrung muss
im Impressum und in den Allgemeinen Geschäftsbdingungen
(AGB) aufgeführt sein.
Seit dem 13.06.2014 gibt es eine neue
Widerrufsbelehrung, an die sich alle Online-Händler
halten müssen. Die Grundlage ist das "Gesetz zur Umsetzung
der Verbraucherrechterichtlinie
und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung",
das im Bundesgsetzblatt veröffentlicht wurde.
Hierdurch wird das Widerrufsrecht innerhalb der
Europäischen Union vereinheitlicht, weil die
Internetangebote grenzübergreifend sind. Seit
dem Zeitpunkt enfällt die Möglichkeit,
ein Rückgaberecht einzuräumen.
Die im Internet angebotenen allgemeinen
Muster sind nicht ohne eine Anpassung
an die persönlichen Gegebenheiten zu übernehmen,
weil es eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten und Alternativen
gibt.
Das Widerrufsrecht gilt nur für
Verbraucher. Die Widerrufsfrist
beträgt einheitlich 14 Tage. Bei einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung (inhaltlich oder in der Form) bestand ein ewiges
Widerrufsrecht, das zukünftig spätestens 12 Monate und
14 Tage endet.
Die Form des Widerrufes
ist nicht vorgeschrieben. Der Widerruf (§
355 BGB) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.
Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum
Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dies muss
in Textform per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen.
Ein telefonischer Widerruf kann strittig
sein.
Bei Fernabsatzverträgen
gibt es auch Ausnahmen, in denen ein Widerrufsrecht
nicht besteht. Wenn
ein Widerrufsrecht nicht besteht, muss auch auf diesen Umstand hingewiesen
werden (OLG Hamburg).
Widerrufsbelehrung
2014
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Abmahnung
Die häufigsten Abmahnungen
beziehen sich auf das Filesharing (Dateifreigabe
- Dateien werden von einem Anwender für andere zum Herunterladen
freigegeben). Bei den Abmahnungen handelt es sich hauptsächlich
um illegales Filesharing von Filmen, Serien, Musik
oder Software, aber auch das illegale Verwenden
von Bildern, Artikeln bzw. Texten
und ein fehlendes oder nicht rechtssicheres Impressum
können der Anlass zu einer Abmahnung sein. Ebenso
können Beiträge in öffentlichen
Foren bzw. Blogs, die sich auf Produktfehler
oder Fehlverhalten von Hersteller
beziehen, einen Anlass zu einer Abmahnung bzw. einer Unterlassungserklärung
sein.
Ein Anwaltsschreiben
sollte immer ernst genommen werden. Auch wenn man
sich keiner Schuld bewusst ist, sollte unbedingt
darauf reagiert werden, denn oft liegt der Tatvorwurf
des Filesharings Monate zurück und die von
den Anwälten gesetzten Fristen sind mehr als
knapp.
Grundsätzlich
sollte man sich mit dem eigenen Anwalt beraten.
Außerdem wird
meistens eine Unterlassungserklärung
und die Zahlung einer Abmahnsumme
(700 - 1.000 €) verlangt, die einen Schadenersatz
von mehreren 100 € für den Urheberrechtsverstoß
und eine Gebühr für den Rechtsanwalt
beinhaltet. Der Streitwert wird oft auf 8 - 10.000
€ angesetzt.
Aufgrund einer Abmahnwelle,
die z. B. durch das gezielte Suchen nach Websiten,
bei denen ein Impressum fehlte, entstanden war,
sind nur noch gesetzlich bestimmte Gruppen berechtigt,
die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen (z. B. Abmahnanwälte)
auszusprechen. Dazu gehören nach § 8 III Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) z. B. die
Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine.
Auch wenn es sich
hier um hohe Geldbeträge handlte, sollte man
erst einmal Ruhe bewahren.
Ein Abmahnanwalt
arbeitet im Auftrag eines anderen, der ein
berechtigtes Interesse hat. Wenn der Auftraggeber nicht
angegeben ist, dann ist das Schreiben unwirksam.
Grundsätzlich sollte man
die Abmahnung nicht einfach ungeprüft
zu den Akten zu legen und darauf hoffen, auf das erste Schreiben
kein weiteres folgt. Eine Abmahnung verjährt
erst nach drei Jahren.
Wenn eine Abmahnung
zugestellt wurde, sollte man folgendes prüfen:
- Wer ist der Absender? Handelt
es sich um einen zugelassenen Abmahnanwalt? (Amtliche
Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer)
- Ist der Auftraggeber des Anwalts
benannt? (Wenn nicht, ist das Schreiben unwirksam)
- Ist der abgemahnte Verstoß
gegen das Urheberrecht tatsächlich selbst begangen worden?
(evtl. steckt ein Hacker dahinter)
- Eine beigefügte Unterlassungserklärung
auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben!
Nur ein Anwalt kann
die beigefügte Unterlassungserklärung
überprüfen und wenn notwendig, eine eigene, rechtssichere
aufsetzen. Außerdem weiß nur der Anwalt, ob
der geforderte Schadensersatz angemessen ist und
wie man dagegen vorgehen kann.
Wenn man sich aber
für das Nichtzahlen entscheidet, weil man
sich keiner Schuld bewusst ist, die Summe
überhöht findet oder das Ganze als Abzocke
empfindet, muss man bis zur Verjährung mit
weiteren Zahlungsaufforderungen und/oder Erinnerungsschreiben
rechnen. Es kann auch ein gerichtlicher
Mahnbescheid folgen, dem man in vollem
Umfang widersprechen muss.
Man muss auch damit rechnen, dass der abmahnende Anwalt ein Inkassounternehmen
beauftragt, das versuchen wird, die Forderungen einzutreiben.
Auch dieser Forderung muss einmalig widersprochen
werden, um einen Schufa-Eintrag zu vermeiden.
Abmahnvereine
Abmahnverien
- Darf der das?
Abmahnung wegen Filesharing - was tun?
Filesharing:
Massenabmahnungen auf Erfolgshonorar |
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Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung
(UE) ist in der Regel ein Bestandteil einer Internet-Abmahnung.
Diese sollte nie ungeprüft unterschrieben
werden.
Der Rechteinhaber
(nur der hat ein berechigtes Interesse) will eine Wiederholung
der Urheberrechtsverletzung ausschließen.
Dies versucht er mit einer bedingungslosen, unwiderruflichen
und strafbewehrten Unterlassungserklärung
zu erreichen. Der Abgemahnte
muss, wenn ein Beweis vorliegt, eine solche Unterlassungserklärung
(meistens in modifizierter Form) abgeben. Wenn er sich weigert oder
die Frist läuft ab, kann der Rechteinhaber eine teure gerichtliche
einstweilige Verfügung beantragen.
Bei der modifizierten Unterlassungserklärung
wird vom Anwalt des Abgemahnten, die vom Abmahnanwalt beigefügte
Unterlassungserklärung, umformuliert (modifiziert), um ungeschuldete
Forderungen herauszustreichen. Oft ist die beigefügte
Erklärung zu Gunsten des Anwalts bzw. Rechteinhabers fomuliert.
Aber eine unzulässige Beschränkung
der Erklärung kann zu einer sofortigen einstweiligen
Verfügung führen. Die Unterwerfung
muss zwingend strafgesichert (strafbewehrte "Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung") sein.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
hat, wie jede andere, eine lebenslange Gültigkeit
oder anders gesagt, sie verjährt nicht. Aber
der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden,
dass eine Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis
darstellt.
Eine Unterlassungserklärung sollte
grundsätzlich durch einen Fachanwalt aufgesetzt
werden. Deswegen sind die im Internet angebotenen
Muster nur eine Information und
sollten niemals selber ausgefüllt und abgeschickt
werden!
Man sollte ständig bedenken, wenn
es nach Abschluss des Unterlassungsvertrages
zu einer erneuten Urheberrechtsverletzung in der
Sache kommt, dass dann die Vertragsstrafe (in der
Regel ca. 1.500 - ......... €) ausgelöst wird. Allerdings
muss dieser Verstoß gegen die Unterlassungserklärung
schuldhaft geschehen sein. Aber
eine Zuwiderhandlung kann auch von Dritten
(Partner, Kinder, Kollegen, Nachbar) kommen und führt ebenfalls
zur Vertragsstrafe.
Unterlassungserklärung
Muster
einer modifizierten Unterlassungserklärung (mod. UE) |
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App |
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App
für ein iPhone zum Steuern einer Heizungsanlage |
Quelle:
ELV Elektronik AG |
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Eine App
(Applikation) ist eine Anwendungssoftware
bzw. ein Anwendungsprogramm oder wird kurz
"Anwendung" genannt. Diese ausführbaren
Anwendungen werden von einem Arbeitsplatzrechner
(Desktop-PC) oder Mobilgerät (Smartphone
bzw. iPhone oder Tablet-PC [mobile App])
über einen Webbrowser zugegriffen
und laufen im Browser ab. Eine
App ist keine Systemsoftware, denn diese
benötigen für den korrekten Ablauf eine Rechenanlage
mit einem je nach dem Einsatzgebiet bestimmtes Betriebssystem.
Anwendungsbeispiele:
- Textverarbeitung
- Tabellenkalkulation
- betriebliche
Funktionabläufe (z. B. Regelungs- bzw. Steuerungstechnik
[Fernwirktechnik], Arbeitsprotokolle)
- Lagerhaltung
- Finanzbuchhaltung
- Bildbearbeitung
- Videobearbeitung
- Computerspiele |
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native
Apps <> Web-Apps |
Quelle:
INESDI - Blog |
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Mobile
Web-Apps oder native mobile Apps?
Im Gegensatz zu den nativen mobilen
Apps, die speziell auf bestimmte Geräte oder
Software zugeschnitten sind, können mobile Web-Apps
durch den Browser von gängigen Smartphones,
Tablets oder anderen mobilen Geräten aus aufgerufen werden..
Mobile
Web-Apps können
auch im Browser eines Desktop-Computers
ausgeführt werden und verhaltren sich im Idealfall genau
so wie native mobile Apps. Durch den Einsatz von JavaScript
und HTML5 wird eine höhere Funktionsvielfalt
erreicht.
Native mobile Apps
sind Programme, die für ein bestimmtes
Betriebssystem (native support) oder einen
bestimmten Mikroprozessor (native mode) entwickelt
wurden und können schnell und unkompliziert über
ein herstellerspezifisches Online-Portal
bezogen und direkt auf dem mobilen Gerät installiert
werden. Sie sind speziell an die Zielplattform
angepasst und decken eine große Bandbreite
von Anwendungen ab .Durch die verschiedenen Software-Plattformen
ist es nicht möglich, z. B. eine Android-App
(Smartphone, Netbook und
Tablet-PC) auf einem iPhone,
iPod touch oder iPad (iOS-App)
aufzuspielen oder umgekehrt. |
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Add-on
Ein Add-on (add = hinzufügen) erweitert Hard- oder Software mit Modulen, die die vorhandenen
Bibliotheken der jeweiligen Anwendung nutzt und um bestimmte Funktionen bereichern.
Das Add-on wird hierbei auf die Anwendung installiert. Eine Deinstallierung hat keine Auswirkungen auf
die Anwendung. Die Add-ons werden in der Regel vom Hersteller des Hauptprogramms bereitgestellt.
Bei Webbrowsern haben die meistens kostenlosen Add-ons verschiedene Funktionen und werden im Normalfall durch einen
integrierten Manager für Add-Ons gehändelt. Dadurch lassen diese leicht installieren, entfernen, überwachen und einstellen.
Im Bereich der Geschäfts-Software erweitern Add-ons das Softwaresystem um sinnvolle Funktionen
(z. B. in den Bereichen Personalmanagement oder Dokumentenmanagement), die kostenpflichtig sind. Viele Softwaresysteme sind daher
modular aufgebaut, da diese dann mit Hilfe der verschiedenen Add-ons individuell auf die Wünsche und Anforderungen des Kunden angepasst werden können
und somit kosteneffektiver sind.
Ein Add-on ist nicht mit einem Plug-in zu verwechseln, da diese eine eigenständige Software ist.
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Plug-in
Im Gegensatz zum Add-on ist ein Plug-in eine eigenständige Software, die eine Teil-Funktionalität abdeckt und damit die Funktionalität eines Gesamtsystems erweitert.
Ein Plug-in benötigt eine übergeordnete Plattform, um sie auszuführen und die wiederum benötigt Schnittstellen zur Integration des Plug-in. Die Schnittstellen sind ein elementarer Bestandteil der Entwicklung von Plug-ins und werden aus Sicht der Hersteller von Software-Produkten definiert. Sie sind in den meisten Fällen von Drittanbietern und nur selten vom selben Hersteller des Hauptprogramms.
Ein Plug-in ist nicht mit einem Add-on zu verwechseln, da dieser nur bestehende Software ergänzen und keinerlei eigene Bibliotheken zur Verfügung stellen, sondern ausschließlich die vorhandenen nutzen. |
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Smart Home - Sicherheit
Die Informationstechnik (IT - Informations- und Datenverarbeitung) von Gebäudefunktionen (Smart Home) ist ein ideales Ziel von Angreifern, die sich dort einhacken und neben dem Ausspähen von Daten ein Botnet* einrichten können. Der Hacker agiert passiv und zapft Informationen an. Sicherheitsexperten weisen darauf hin, dass Gebäudefunktionen in Eigenheimen nicht sorglos, also ohne ausreichenden Schutz, mit dem Internet verbunden werden sollen.
Die Hacker sind in der Lage, aktiv in die Systeme einzugreifen. In vielen Fällen sind die Systeme nicht sicher und lassen sich nur mit großem Aufwand erneuern. Zur Zeit wird an einer Software gearbeitet, die Hackerangriffe abwehrt, bevor sie die Gebäude erreichen. Die Angriffe durch Botnets auf Smart Homes sind real. So können z. B. über das Internet gesteuerte Rollläden, Heizungen oder Schließsysteme für derartige Attacken genutzt werden. Der Hacker hat es dabei nicht wie bisher auf die Computer abgesehen, sondern auf diejenigen Komponenten der Gebäudeautomation, die Häuser mit dem Internet verbinden. Wichtig ist, dass die Antiviren-Software und eine Software-Firewall immer auf dem neuesten Stand gehalten werden.
*Botnet (Bots - robots) Angreifer infiltrieren mehrere Rechner, ohne das die Eigentümer es merken, schließen diese zu Netzen (nets) zusammen und missbrauchen sie dann für Computerattacken (Datendiebstahl, Spam, Proxy Standby, Click Fraud, Rogue AV, DDoS-Angriff).
Viele Nutzer von Fernsteuerungen über ein eigene Netz und per Smartphone können sich nicht vorstellen, welche Manipulationen vorgenommen werden können. Es sind Millionen von WLAN-Router installiert, die überhaupt nicht oder nur über Standardpasswörter gesichert sind. Hier steht die private Smart-Home-Technik den Hackern angelweit offen. Viele Smart Home-Systeme haben keine Verschlüsselungen. Hier können die Angreifer alle Vorgänge protokollieren (Heizung, Strom, Licht, Bewegungsmelder, Kamera, Alarmanlage). Dadurch wissen sie z. B., wann die Bewohner das Haus verlassen und können die vernetzte Alarmanlage stromlos schalten, um das Haus auszuräumen.
Sicherheitsrisiko Smart Home - Die Hacker kommen durch den Kühlschrank
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Cloud-Speicher |
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Die Cloud-Technologie ist voll im
Trend. Viele Unternehmen sehen eine Cloud als die wichtigste Technologie im Bereich der Digitalisierung an. Eine
Cloud ist eine internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware durch einen
externen Dienstanbieter. Diese Infrastrukturen werden vorwiegend über Programme auf den zugreifenden Geräten
(Clients [Schnittstelle zum Benutzer]) und über den Webbrowser genutzt. Die Wartung und Pflege der zugrundeliegenden
Architektur übernimmt der Cloud-Anbieter. |
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Das Arbeiten mit einer Cloud ist eine einfache, zuverlässige und skalierbare Methode zum
Speichern, Abrufen und Freigeben von Daten. Da die meisten Computernutzer nicht
selbst Hard- und Software für einen eigenen Cloudspeicher einrichten wollen, gibt es kommerzielle Cloud-Anbieter mit unkomplizierte
Fertiglösungen. Die Datenübertragung sollte in jedem Falle verschlüsselt erfolgen.
Die Nutzung einer Cloud bietet sich an, wenn Unternehmensdaten auf mehr
als nur einem Rechner (Laptop, Smartphones, Tablets) verfügbar sein sollen. Dann kann man überall auf alle
benötigten Daten (z. B. Berechnungsunterlagen, technische Unterlagen, Bilder, Videos) zugreifen. Vorausgesetzt,
es gibt eine Internetverbindung.
Eine Hemmschwelle für die Nutzung er Cloud ist das Thema Datenschutz. Die Skepsis
gegenüber der "Wolke" ist besonders bei deutschen Unternehmen verbreitet. Die meisten Server stehen
im Ausland und da werden eine fehlende Abhörsicherheit, Verschlüsselungsprobleme, gehackte Serverarchitekturen und geringe Ausfallsicherheit
vermutet. Die Server sollten also in Deutschland stehen, bei denen dann deutsches Recht angewendet werden muss. Hier gelten dann die
überarbeiteten Datenschutzgesetze nach neuester EU-Norm.
Eine große Gefahr bei der Nutzung einer Cloud besteht darin, wenn jemand die vollständigen
Zugangsdaten hat, dann hat der auch einen Zugriff auf die Daten in der Cloud. Ein weiterer Nachteil, ohne Internet keinen Zugriff auf die
Cloud. Also sollte man bedenken, dass man nur per Internet einen Zugriff auf die eigenen Daten hat.
Ein Vorteil bei der Einrichtung einer Cloud ist, dass die gespeicherten Daten auch dann sicher
sind, wenn diese, die auf dem Computer z. B. durch ein Feuer oder Hochwasser vernichtet wurden, weiter vorhanden sind.
Arten der Cloud-Bereitstellung
Bei Cloud-Services unterscheidet man verschiedene Arten der Bereitstellung. Je nachdem von wem die Services angeboten
werden und an welche Zielgruppe sie sich richten, spricht man dabei von
• Public Clouds
• Private Clouds
• Hybrid Clouds
• Community Cloud
Public Cloud
Die Public Cloud oder öffentliche Cloud ist ein Angebot eines frei zugänglichen Providers, der seine
Dienste offen über das Internet für jedermann zugänglich macht. Webmailer-Dienste oder die bekannten Google-Docs sind ebenso Beispiele
für Public Cloud Angebote wie die kostenpflichtigen Services eines Microsoft Office 365 oder eines SAP Business by Design.
Private Cloud
Dem gegenüber stehen Private Cloud Dienste. Aus Gründen von Datenschutz und IT-Sicherheit ziehen es Unternehmen
häufig vor, ihre IT-Dienste weiterhin selbst zu betreiben und ausschließlich ihren eigenen Mitarbeitern zugänglich zu machen.
Werden diese in einer Weise angeboten, dass der Endnutzer im Unternehmen cloud-typische Mehrwerte nutzen kann, wie z. B. eine skalierbare IT-Infrastruktur oder installations-
und wartungsfreie IT-Anwendungen, die über den Webbrowser in Anspruch genommen werden können, dann spricht man von einer Private Cloud. Häufig werden
diese Mehrwerte aber in so bezeichneten IT-Infrastrukturen nicht oder nur teilweise erreicht.
Hybrid Clouds
Mit Hybrid Clouds werden Mischformen dieser beiden Ansätze bezeichnet. So laufen bestimmte Services bei öffentlichen
Anbietern über das Internet, während datenschutzkritische Anwendungen und Daten im Unternehmen betrieben und verarbeitet
werden. Die Herausforderung liegt hier in der Trennung der Geschäftsprozesse in datenschutzkritische und -unkritische Workflows.
Voraussetzung ist eine saubere und konsequente Klassifizierung der im Unternehmen vorhandenen und verarbeiteten Daten.
Community Clouds
Einen eher seltenen Spezialfall stellen die so genannten Community Clouds dar. So werden Cloud-Infrastrukturen bezeichnet, die von mehreren
Unternehmen – z. B. im Kontext eines Projekts – genutzt und bereitgestellt werden, um gemeinsam auf bestimmte Dienste zugreifen zu können. Diese
sind jedoch nicht öffentlich verfügbar, sondern beschränken sich auf einen definierten Nutzerkreis.
Quelle: Fraunhofer-Allianz Cloud Computing
Die 10 besten Cloud-Speicher - Florian Papenfuß, Heise Medien GmbH & Co. KG
Was ist eine Cloud und wie funktioniert sie? - Marcus Ladwig, cloudplan GmbH
Cloud Computing – Funktionsweisen, Provider, Risiken - VDI Verlag GmbH
Die Public Cloud: Mehr Rechenpower für alle! - IONOS SE
Eigene Cloud einrichten - Tristan Radtke |
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