Wasserschutzgebiet
Die Einzugsbereiche von Trinkwassergewinnungsanlagen (Wasserwerke oder Brunnen) müssen
von möglichen wassergefährdenden Stoffen (z. B. Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen) freigehalten werden.
Die zuständige Wasserbehörde kann für ein genau bezeichnetes Gebiet ein Wasserschutzgebiet ausweisen. Hier
können Handlungen verboten werden, die das Grundwasser gefährden können. Für die öffentliche Trinkwasserversorgung
sind immer Wasserschutzgebiete einzurichten.
In Wasserschutzgebieten (WSG) gelten besondere Ge- und Verbote, die zum Schutz
von Gewässern (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer)
vor schädlichen Einflüssen erlassen werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet zwischen Naturschutzgebieten und den anderen Schutzgebieten. Wasserschutzgebiete werden von den
einzelnen Bundesländern festgelegt.
Auch das Wasserhaushalsgesetz (WHG) § 50 bis 53 legt bestimmte Vorgaben zu den Wasserschutzgebieten vor. Hier können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können z. B. verpflichtet werden,
Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die
Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen. |
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Wasserschutzgebiete können in Zonen mit unterschiedlichen
Schutzbestimmungen eingeteilt werden:
- Zone I
- Zone II
- Zone III A / B
Zone I - Fassungsbereich
Dieser Bereich schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich.
Im Umkreis von 10 m um den jeweiligen Brunnen sind nur Tätigkeiten zulässig, die unmittelbar der Trinkwassergewinnung
dienen. Das Gebiet dieser Schutzzone wird gegen unbefugtes Betreten durch eine Umzäunung gesichert und
beschildert (Betreten ist für Unbefugte verboten).
Zone II - Engeres Schutzgebiet
Vom Rand der engeren Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch
Mikroorganismen, die Krankheiten erregen können (so z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier)
und Beeinträchtigungen gewährleisten, die von menschlichen Tätigkeiten ausgehen. Die Zone II
ist so bemessen, dass das Grundwasser mindestens 50 Tage Fließzeit von der äußersten Grenze der Schutzzone
bis zum Brunnen benötigt. Sie wurde in den Wasserschutzgebieten Baursberg, Süderelbmarsch/Harburger Berge
und Curslack/Altengamme festgesetzt und erstreckt sich in der Regel auf ca. 100 bis 200 m um die Brunnen.
Außerdem gelten hier alle Verbote und Beschränkungen der Schutzzone III. Die Verletzung der Deckschicht ist
verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen für:
- Bebauung
- Landwirtschaft (Düngung)
- Umgang mit Wasserschadstoffen
- Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
- Straßenbau
Zone III - Weiteres Schutzgebiet
Dieser Bereich umfasst das gesamte Einzugsgebiet
der geschützten Wasserfassung. Dieser erstreckt sich von der Schutzzone II
in der Regel bis zur Grenze des gesamten Einzugsgebietes. Diese Schutzzone soll vor schwer abbaubaren chemischen
Verunreinigungen schützen.
Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen:
- Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
- Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
- Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
In den Wasserschutzgebieten haben die Bundesländer die
Überprüfung der Abwasseranlagen zu bestimmten Terminen vorgeschrieben.
Diese Überprüfung darf nur durch zertifizierte Fachbetriebe durchgeführt werden. |