Mit der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) wurde erstmalig der Nachweis nach DIN 4108-2 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: "Mindestanforderungen an den Wärmeschutz zum sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude und Nichtwohngebäude" verpflichtend.

Energieeinsparverordnung - EnEV 2014 / EnEV ab 2016
EnEV ab 2016: Erhöhter Neubau-Standard - Praxishilfen zur Energieeinsparverordnung

Sommerklimaregionen
(Auszug DIN 4108-2: 2013-02)

Temperaturverlauf je nach Bauart
Phasenverschiebung und Innentemperaturen
Raumtemperaturen ohne Sonnenschutz
Raumtemperaturen mit Sonnenschutz
Quelle: IVPU – Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V.
Der Nachweis soll bestätigen, dass an heißen Tagen auch ohne Klimaanlage die Temperaturen in Gebäuden nicht unzumutbar steigen. Mit ihren detaillierteren und schärferen Regelungen verlangt die seit April 2003 geltende DIN 4108-2 einen noch genaueren Nachweis und höheren sommerlichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung. Sommerlicher Wärmeschutz benötigt damit keine besondere vertragliche Vereinbarung. Das bedeutet: Bereits die Planung muss gewährleisten, dass die Innentemperatur des Gebäudes an heißen Tagen unter dem zulässigen Grenzwert (Raumgrenzteperaturen) bleibt.
Einzelheiten regelt DIN 4108-2. Im Rechenverfahren für den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes unterscheidet die Norm zwischen leichten, mittleren und schweren Bauarten. Bei schweren Bauarten sind die Anforderungen am geringsten. DIN 4108-2 berücksichtigt so, dass die Wärmespeichermassen schwerer Bauteile wie eine „natürliche Klimaanlage“ wirken.
Um regionale Unterschiede bei sommerlichen Klimaverhältnissen zu berücksichtigen, gibt die Norm Grenzwerte der Innentemperaturen für drei Klimaregionen vor. Die abgebildete Tabelle zeigt die maximalen Grenzwerte. Sie dürfen höchstens während 10 % der Aufenthaltszeit höher liegen. Im Klartext heißt das, dass die Temperaturen in Wohngebäuden höchsten 2,4 Stunden, in Bürogebäuden höchstens 1 Stunde am Tag die vorgegebenen Werte überschreiten dürfen.
Grenzwerte der Innentemperaturen nach DIN 4108-2
Sommer-
Klimaregion

Merkmal
qe,M,max

Grenz-Raum-
temperatur

A sommerkühl < 16,5° C 25°C
B gemäßigt 16,5 – 18° C 26°C
C sommerheiß > 18° C 27°C
Wärmespeichermassen, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Wand- und Fensterflächen, sowie Verschattungs-einrichtungen (z. B. ein großer Dachüberstand, Markisen, Jaluousienen) gewährleisten einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz.
Phasenverschiebung
Während des Tagesverlaufes schwankt die Außentemperatur zwischen einem Maximalwert am Nachmittag und einem minimalen Wert in den frühen Morgenstunden. Die Raumtemperatur folgt der Außentemperatur mit einer bestimmten zeitlichen Verzögerung. Dieser zeitliche Versatz wird als "Phasenverschiebung" bezeichnet. Bei einem massiven Gebäude mit hoher Speichermasse ist die zeitliche Verschiebung zwischen der maximalen Außentemperatur und Innentemperatur größer als bei einem Gebäude in Leichtbauweise, da die Wärme in den Bauteilen gepuffert wird.
Das Temperaturamplitudenverhältnis (TAV) und die Phasenverschiebung werden manchmal auch für einzelne Bauteile oder Bauteilschichten angegeben. TAV und Phasenverschiebung beschreiben dann den theoretischen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Oberflächentemperaturen auf der Außen- und Innenseite. Dabei muss betont werden, dass es sich um rein theoretische Größen handelt, die unter Rand-bedingungen berechnet werden, die in realen Gebäuden so nicht vorliegen und daher auch nicht nachgemessen werden können.
Die Phasenverschiebung sagt bei realen Bauteilen nichts über den Wärmeschutz aus. Sie gibt lediglich an, mit welcher Verzögerung die von außen auftreffende Temperaturwelle im Inneren ankommt. Wichtiger ist, welche Temperatur auf der Innenseite tatsächlich erreicht wird, d. h. wie viel Wärme im Inneren ankommt – und das hängt im Wesentlichen von der Effizienz der Wärmedämmung ab.
 

Bielefelder Urteil
Das Bielefelder Landgericht hat in einem Urteil vom 16.4.2003 (Az::3 O 411/01) entschieden, dass die Raumtemperatur in einem Büro 26°C nicht überschreiten darf, es sei denn, draußen herrschen Temperaturen von mehr als 32° C. Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei in Gütersloh, die 1999 in einem Neubau mehrere Geschosse angemietet hatte. Regelmäßige Messungen ergaben, dass die Innentemperatur an mehreren Tagen auf 32° C anstieg, obwohl es draußen kühler war. Das sommerliche Raumklima war bei der Planung nicht beachtet worden.

Die letzte Änderung der Arbeitsstättenverordnung bringt eine sehr wichtige Neuerung, die sich nur langsam herumspricht: Die Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 formuliert konkrete Forderungen für die Raumtemperatur. Bedingt durch eine Reihe von Gerichtsurteilen (OLG Bielefeld, OLG Hamm, usw.), hat sich in der Planungspraxis die "26°-Grenze" eingenistet und damit in vielen Fällen zu unnötigem maschinellen Kühlaufwand geführt. Dass die Gerichte aus fachlicher Sicht Fehlurteile gefällt haben, hat nun Jahre gekostet, um die Vernunft wieder in die Planungspraxis zu bringen. Es war nicht das erste Mal, dass Fehlinterpretationen von Richtern und Sachverständigen sich festgesetzt haben und selbst mit honorigem Sachverstand nicht weg zu kriegen waren. Quelle: Jürgen Veit - Öko-Zentrum NRW GmbH, Planen Beraten Qualifizieren

"Es sagt einem ja keiner was ....":
Konsequenzen der geänderten Arbeitsstättenverordnung

etwas mehr über die Raumkühlung
das neue Videoportal von HaustechnikDialog mit vielen interessanten Informationen und Anleitungen aus der Haustechnik
Videos aus der SHK-Branche
SHK-Lexikon
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.