Für viele Dinge ist der Betreiber haustechnischer Anlagen selber verantwortlich,

nur wissen es die meisten nicht

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
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Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
So still und heimlich sind einige Verordnungen außer Kraft gesetzt worden und durch eine neue Verordnung ersetzt worden.

Am 01.06.2015 ist die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ in Kraft getreten.
Seit dem 1. Januar 2003 treten
· die Dampfkesselverordnung,
· Druckbehälterverordnung,
· Aufzugsverordnung,
· Acetylenverordnung und die
· Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen komplett außer Kraft.
Auch die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und die Getränkeschankanlagenverordnung werden mit diesem Datum in bestimmten Bereichen außer Kraft gesetzt.

Seitdem ist der Betreiber für die Sicherheit seiner Anlage zuständig. Laut Auskunft einer kompetenten Einrichtung wissen das höchstens 30 % aller Betreiber. Besonders die Betreiber privater Anlagen sind über diese Tatsache nicht informiert und meinen, dass der Heizungsbauer die Verantwortung seiner Anlage trägt.

Ich glaube, hier ist auch der Fachbetrieb in der Pflicht, den Kunden zu informieren.

Aber auch der Kunde muss fragen, damit er Antworten bekommt.

Eine Informationspflicht gibt es eigentlich nur in sicherheitsrelevanten Dingen.

Wenn also in einer bestehenden Anlage Sicherheitsmängel festgestellt werden, dann muss der Monteur vor Ort den Betreiber schriftlich auf den Mangel hinweisen. Wenn der Betreiber diesen Mangel nicht beheben lassen will, dann darf der Monteur die Anlage nicht wieder einschalten. Das muss dann der Betreiber selber machen und hat dann auch die Verantwortung.

Nun muss die Firma dem Betreiber unverzüglich eine schriftliche Nachricht zukommen lassen und dies per Einschreiben mit Rückschein.

Sind die Mängel so erheblich, das eine Gefahr für die Gesundheit und Leben der im Hause lebenden Personen ausgeht, ist die Behörde/Polizei zu benachrichtigen.

Ein Beispiel > Sicherheitsventil im Rücklauf

Der Betreiber ist verantwortlich für den Betrieb seiner Anlage. Betreibt er eine unzulässige und gefährliche Anlage und gefährdet er damit die Gesundheit oder Leben Dritter und weigert er sich, guten Rat anzunehmen, ist er bei der Behörde/Polizei anzuzeigen.

Aber wer würde schon eine echt gefährliche Anlage freiwillig im Keller haben wollen.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Betriebssicherheitsverordnung speziell für Heizungsanlagen
Trinkwasser - Pflichten des Betreibers
 Betriebshaftpflicht- Versicherung
Garantie und Gewährleistung
Anerkannte Regeln der Technik
!Der Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ ist ein rechtlicher Begriff und wird in Streitfällen relevant.!
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Diese Tatsache ist den meisten Betreibern einer Trinkwasseranlage nicht bekannt
Zwischen den jeweiligen WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (die sogenannten Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV, wonach die Einrichtung und wesentliche Veränderungen nur von solchen Installateurbetrieben durchgeführt werden dürfen, die in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind.

Der Begriff der "wesentlichen Veränderungen" ist vom DVGW im Auftrag des BGW in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trink-wasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:

- Veränderungen an Rohrleitungen durch z.B. Gewindeschneiden, Löten, Schweißen, Schrauben, Klemmen und Kleben;

- Anschluß von Anlagen und Apparaten ohne DIN-DVGW-Zeichen;

- Wartung und Austausch von Sicherungs- bzw. Sicherheitsarmaturen;

- Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause;

- Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Brause.

Diese Installateurverträge regeln daher auch lediglich das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen Vor-schriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung)."

Der Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen!

Hauswasserinstallation
 
Die Errichtung einer Trinkwasserinstallation und wesentliche Veränderungen an diesen dürfen nur von Installationsbetrieben durchgeführt werden, die in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind.
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