Für viele Dinge ist der Betreiber haustechnischer Anlagen selber verantwortlich, nur wissen es die meisten nicht |
Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik |
Betriebssicherheitsverordnung
- BetrSichV |
So still und heimlich
sind einige Verordnungen außer Kraft gesetzt worden und durch
eine neue Verordnung ersetzt worden.
Am 01.06.2015 ist die „Verordnung über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und
deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ in Kraft getreten. |
Seitdem ist der Betreiber
für die Sicherheit seiner Anlage zuständig. Laut Auskunft
einer kompetenten Einrichtung wissen das höchstens 30 % aller Betreiber.
Besonders die Betreiber privater Anlagen sind über diese Tatsache
nicht informiert und meinen, dass der Heizungsbauer die Verantwortung
seiner Anlage trägt.
Ich glaube, hier ist auch der Fachbetrieb in der Pflicht, den Kunden zu informieren. Aber auch der Kunde muss fragen, damit er Antworten bekommt. Eine Informationspflicht gibt es eigentlich nur in sicherheitsrelevanten Dingen. Wenn also in einer bestehenden Anlage Sicherheitsmängel festgestellt werden, dann muss der Monteur vor Ort den Betreiber schriftlich auf den Mangel hinweisen. Wenn der Betreiber diesen Mangel nicht beheben lassen will, dann darf der Monteur die Anlage nicht wieder einschalten. Das muss dann der Betreiber selber machen und hat dann auch die Verantwortung. Nun muss die Firma dem Betreiber unverzüglich eine schriftliche Nachricht zukommen lassen und dies per Einschreiben mit Rückschein. Sind die Mängel so erheblich, das eine Gefahr für die Gesundheit und Leben der im Hause lebenden Personen ausgeht, ist die Behörde/Polizei zu benachrichtigen. |
Ein Beispiel > Sicherheitsventil im Rücklauf Der Betreiber ist verantwortlich für den Betrieb seiner Anlage. Betreibt er eine unzulässige und gefährliche Anlage und gefährdet er damit die Gesundheit oder Leben Dritter und weigert er sich, guten Rat anzunehmen, ist er bei der Behörde/Polizei anzuzeigen. Aber wer würde schon eine echt gefährliche Anlage freiwillig im Keller haben wollen. |
Betriebssicherheitsverordnung
speziell für Heizungsanlagen |
!Der
Begriff „bestimmungsgemäße
Verwendung“ ist ein rechtlicher Begriff
und wird in Streitfällen relevant.! |
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Diese Tatsache ist den meisten Betreibern
einer Trinkwasseranlage nicht bekannt |
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Zwischen
den jeweiligen WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen
abzuschließenden Verträge (die sogenannten Installateurverträge),
basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV, wonach
die Einrichtung und wesentliche Veränderungen nur von solchen
Installateurbetrieben durchgeführt werden dürfen, die
in das Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind.
Der Begriff der "wesentlichen Veränderungen" ist vom DVGW im Auftrag des BGW in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung Trink-wasserinstallationen DIN 1988 (TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:
Diese Installateurverträge regeln daher auch lediglich das Eintragungsverfahren in die Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen Vor-schriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung)." Der Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen! |
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