Die Grundlage
für die Heizkostenabrechnung (HKA)
ist die Heizkostenverordnung
(HeizKV). Der Betreiber einer Heizungsanlage
hat die Pflicht zur Verbrauchserfassung
und verbrauchsabhängigen Kostenverteilung.
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet.
Messgeräte zu installieren. Die Abrechnungspflicht
besteht für Miet- und Eigentumswohnungen, gewerbliche Räume
und gemischt genutzte Räume. Eine pauschale Abrechnung
ist unzulässig, auch wenn eine entsprechende
Regelung im Mietvertrag abgemacht sind, sind diese nichtig.
Der Mieter hat das Recht auf die verbrauchsabhängige Abrechnung
und somit den Einbau eines Wärmemessgerätes, was er
gerichtlich erzwingen kann. Der Vermieter muss darauf achten,
dass die Abrechnung ordnungsgemäß durchgeführt
wird, da der Mieter sonst das Recht hat, den Heizkosten- und
Warmwasseranteil nach § 12 HeizKV zu kürzen.
Nach § 11 der Heizkostenverordnung besteht keine
Abrechnungspflicht, wenn
- sich die Räume
in Gebäuden befinden, in denen der Heizwärmebedarf
unter 15 kWh/m2 im Jahr liegt
- eine Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder
wirtschaftlich unzumutbar (die Kosten amortisieren sich sich
in 10 Jahren nicht) ist
- es sich um ein Wohnheim (Alters-, Pflege- oder Studentenheim)
handelt
- die Räume vor 1. Juli 1981 bezugsfertig waren und die
Mieter den Wärmeverbrauch deshalb nicht beeinflussen können
- es sich um eine besonders energiesparende Heizungsanlage (z.
B. Solarenergie) handelt
- die Wohneinheit über eine eigene Heizung und Warmwasseranlage
verfügt
In einem Haus mit 2 Wohnungen,
wovon eine der Vermieter selbst bewohnt und
die andere vermietet ist, kann nach §
2 der Heizkostenverordnung vereinbart werden,
die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch zu
berechnen.
Bei einem Gebäude mit einer Zentralheizung
werden die Heizkosten gesamt anteilsmäßig
über die Fläche (Grundkosten) und
über den Verbrauch (verbrauchsabhängige Kosten)
auf die Mieter umgelegt. Hier ist eine Kostensplittung
im Verhältnis Grundkosten zu verbrauchsabhängigen
Kosten von 30:70, 40:60 und 50:50 zulässig
und muss dann über alle Abrechnungszeiträume beibehalten
werden. Die Grundlage für die Umlage der
Grundkosten* aus der
Betriebskostenabrechnung
ist überwiegend die Wohnfläche.
Wohnflächen, die nicht an die Heizung angeschlossenen sind,
müssen aus dem Umlageschlüssel heraus
gerechnet werden.
Leere und selten genutzte Wohnungen (Ferienenwohnungen)
müssen geheizt werden, damit die Heizungen und Wasserleitungen
nicht einfrieren. Diese Wohnungen müssen bei der Abrechnung
mit berücksichtigt werden. Der
Vermieter muss für die betreffenden Heiz-
und Betriebskosten selbst aufkommen und darf
sie nicht auf die im Haus wohnenden Mieter umlegen.
* (z.
B. BetrKV § 1. 4.a)
Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich
der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms,
die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums,
die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der
Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich
der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung. |
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Wärmezähler
/ Wärmemengenzähler (WMZ - Speicherzähler)
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Seit
dem 1. Januar 2009 muss bei Neuanlagen
der Energieverbrauch für die zentrale
Warmwasserbereitung mit einem geeichten
Wärmemengenzähler gemessen werden. |
Ab dem
1. Januar 2014 muss der Energieeinsatz
für die Warmwasserbereitung mit einem
Wärmezähler erfasst werden (§
9, Absatz 2 - HeizKV). |
Dies
betrifft alle sog. verbundenen Heizungsanlagen,
hierbei handelt es sich um Heizungssysteme bei denen der
Heizkessel mit dem Trinkwassererwärmer verbunden ist,
z.B. zentrale Warmwasser-Speicher und dezentrale
Frischwasserstationen. Eine Nachrüstpflicht
besteht überall dort, wo mit zwei
und mehr Einheiten Heiz- und Warmwasserkosten
abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht
nur bei Gebäuden mit zwei
Wohneinheiten von denen eine Wohnung
vom Eigentümer selbst bewohnt wird.
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– Nur wenn der Gebäudeeigentümer
hier einen "unzumutbar hohen Aufwand"
nachweisen kann, kann der Warmwasserkostenanteil auch
mit einem Wasserzähler und einer neuen Formel berechnet
werden. Hierbei ist unklar, was ein unzumutbar hoher Aufwand
ist
– Die bisherige Regelung (pauschal 18 %) entfällt
mit Inkrafttreten der Novelle. Liegenschaften ohne WMZ-Speicherzähler
müssen die Warmwasserkosten, mit Inkrafttreten der
neuen HKVO bis zum 31.12.2013, mit einer neuen Formel
berechnet werden.
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Der
Bestandsschutz für Warmwasserkostenverteiler
(WKV) und nicht normgerechte HKV-V entfällt. Diese
und andere, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik
entsprechende, Mess- und Verteilgeräte (wie z.B. vor
dem 01.07.1981 montierte Heizkostenverteiler) müssen
bis spätestens 31.12.2013 ausgetauscht
werden (§ 5, Absatz 1 u. § 12, Absatz 2 - HKVO) |
Duch
diese Regelung ist die Erfassung der Warmwasserkosten nach
der bisher üblichen Praxis inform einer rechnerisch
ermittelten Wärmemenge bei der Warmwasserbereitung
ist ab dem Januar 2014 nicht mehr
zulässig. Die entfallende Wärmemenge
bei der zentralen Warmwasserversorgung
ist mit einem Wärmezähler zu
messen (§9 Absatz 2). |
Die
im Eichgesetz festgelegte Eichgültigkeitsdauer
für Warmwasser- und Wärmezähler
beträgt fünf Jahre, für
Kaltwasserzähler sechs Jahre.
Spätestens dann sind die Zähler (z. B.
Allmess-Kapsel-Prinzip) auszutauschen. Nach dem
Eichgesetz besteht die Eichpflicht für
Wasser- und Wärmezähler,
wenn sie im geschäftlichen Verkehr
(zu Abrechnungszwecken) verwendet oder so bereitgehalten
werden, dass sie ohne Vorbereitung in Gebrauch genommen
werden können. Im Eichgesetz ist weiterhin festgelegt,
dass die fahrlässige Verwendung oder
Bereithaltung von ungeeichten/unbeglaubigten
Messgeräten als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße geahndet
werden kann. |
Der
Gesetzgeber
erlaubt eine rechnerische Ermittlung des Energieanteils
an der Warmwasserbereitung nur noch, wenn die Erfassung
der Wärmemenge mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden
ist, Die dafür anzuwendenden Formeln wurden geändert,
z. B. wird der pauschale, prozentuale Warmwasseranteil
durch einen flächenbezogenen Faktor
ersetzt, weil durch den verbesserten Dämmstandard des
Gebäudes der Anteil des Energieverbrauchs zur Warmwasserbereitung
am Gesamtenergieverbrauch steigt. Auch die Heizwerttabelle
der Brennstoffarten wurden mit den
Holzpellets und Holzhackschnitzel,
erweitert. |
Nur
die Eigentümer von Passivhäusern
(aus dem Enerieausweis ersichtlich) werden
durch eine Ausnahmeregelung belohnt (§11
Absatz 1–1a). Hierbei handelt es sich um Gebäude,
die einen Heizwärmebedarf von weniger
als 15 kWh/m2a und ausweisen.
In diesem Fall sind die §§ 3 bis 7,
soweit sie sich auf die Versorgung mit Wärme beziehen,
nicht anzuwenden. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung
von Kalt- und Warmwasser in Passivhäusern ist trotzdem
sinnvoll, weil dadurch ein Spareffekt zu beobachten ist. |
Zur
Zeit sieht die Heizkostenverordnung keine
Erfassung der solaren Trinkwassererwärmung
vor, weil die Kosten für Heizung und Warmwasser unterschiedlich
weiterverteilt werden, wird bei jeder Heizkostenabrechnung
der Energieanteil zur Warmwasserbereitung ermittelt. Außerdem
unterstützen in unseren Breitengraden die Solaranlagen
die Warmwasserbereitung meistens nur im Sommer. Deshalb
dürfen die anfallenden Strom- und Wartungskosten auch
nur diesem Kostenbereich zugerechnet werden. Für die
solare TWE gibt es keine Berechnungsgrundlagen. |
Eine Aufteilung
der Kosten in Mehrfamilienhäuser mit
solarunterstützen Heizungsanlagen
und TWE muss also vertraglich festgelegt
werden. Hier wird anhand der Kollektorfläche und der
Kollektorleistung berechnet, wie viel Energie die Sonnenkollektoren
zur Warmwassererwärmung beigetragen haben. Die so berechnete
Solarwärme wird von der Gesamtenergie zur Warmwasserbereitung
abgezogen werden kann. Der Einbau eines Wärmezählers
zeigt genau, wie viel Energie die Solaranlage im Abrechnungszeitraum
produziert und somit eingespart hat. |
Die
VDI-Richtlinie 6002 Blatt 1 - Solare
Trinkwassererwärmung - "Allgemeine Grundlagen,
Systemtechnik und Anwendung im Wohnungsbau" ist immer
noch in Arbeit. Nur die VDI
6002 Blatt 2 - Solare Trinkwassererwärmung
- "Anwendungen in Studentenwohnheimen, Seniorenheimen,
Krankenhäusern, Hallenbädern und auf Campingplätzen"
wird schon angewendet. |
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Bauteile
eines Wärmezählers |
Quelle:
Allmess GmbH |
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Zu den
neuesten Varianten gehört der Kompaktwärmezähler,
der das bewährte Messkapselsystem
und die innovative Ultraschalltechnologie
vereint. Er besteht aus einer Ultraschallmesskapsel
(1), in der sich keine beweglichen Teile befinden.
Der Zähler ist somit verschleißfrei
im Einsatz. Das abnehmbare Rechenwerk
(2) kann mittels Halterung bequem an der Wand
befestigt werden, was jederzeit eine gute Ablesbarkeit
des Displays (3) ermöglicht.
Fest angeschlossene Temperaturfühler
mit Wendelkabel (5) können
sowohl direktmessend (bei Neuanlagen)
als auch in Tauchhülsen
im Bestand eingebaut werden. Das neue Allmess
EAT für Direktmessung
(4) komplettiert die neue Generation der Wärmezähler.
der die Einbindung in Fernauslesesysteme
wie M-Bus, Funk oder in alle auf Impulsen beruhenden
Systeme ermöglicht.
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Einbau
eines WMZ/Speicherzähler |
Quelle:
Allmess GmbH |
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