Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 1. Januar 2021 |
Energieberatungen (Energiesparberatung) sind in vielen Bereichen (Hausbau und Sanierung von Bestandsgebäuden, Industrie- und Gewerbeunternehmen, private Haushalte und Kleinverbraucher) sinnvoll. Die Beratungen sollten grundsätzlich durch neutrale Berater/-innen (Produktneutralität) durchgeführt werden. Energieberater können Handwerkern und Architekten, Ingenieure und Wissenschaftler sein, die freiberuflich tätig sind oder bei Verbraucherzentralen, Energieversorgungsunternehmen und Kommunen beschäftigt sind. |
Das Angebot von Energiesparberatungen sind sehr vielfältig und unterscheiden sich durch die verschiedenen Beratungsformen in ihren Konzepten, der Art und Dauer der Beratung, den anfallenden Kosten, den Ergebnissen und der Produktneutralität. |
Eine ausführliche Beratung beinhaltet viele Themen:
• Energetisches Sanieren und baulicher Wärmeschutz (Dämmung, Fenster und Türen)
• Richtig Heizen und Lüften
• Gesundes Raumklima (Behaglichkeit [Temperatur, Feuchte, Schadstoffe z. B. Schimmel])
• Fördermittel für Neubau und Sanierung
• Zukunftsfeste Heizungstechniken und Trinkwassererwärmung
• Einsatz von erneuerbaren Energien
• Energiesparen (Strom und Heizenergie)
• Sparsame Haushaltsgeräte |
Bei
der Gebäudeernergieberatung soll den Energieverbrauch eines Gebäudes und der Heizungsanlage bzw. haustechnischen Einrichtungen (Trinkwassererwärmung, Elektroeinrichtung, Lüftung) analysieren und über die effektivsten Spar- und Förderungsmöglichkeiten (z. B. BAFA, KFW) informieren. |
Die Energieeffizienz eines Gebäudes muss grundsätzlich vor Ort vom Energieberater festgestellt werden. Dabei werden die Schwachstellen an der Gebäudehülle und Heizungsanlage erfasst. Für die Untersuchung werden folgende Daten und Unterlagen benötigt: |
- Haustyp
- Baujahr
- Anzahl der Wohneinheiten
- Typ- und Nennleistung der Heizungsanlage
- Art der Trinkwassererwärmung
- aktuellen Schornsteinfeger-Protokolle
- Angaben über den Energieverbrauch der letzten
drei Jahre (z.B. Verbrauchsdaten, Heizkostenabrechnungen).
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Außerdem werden folgende Daten des Gebäudes ermittelt und in die Berechnungen einbezogen: |
- Berechnungsgrundlagen festlegen
- Volumenberechnung
- Flächenberechnungen
- Bauteilbeschreibungen und U-Wert-Berechnungen des Ist-Zustands
- Berechnung des Heizwärmebedarfs im Ist-Zustand
- Beschreibung der Anlagentechnik des Ist-Zustands
- Berechnung der Anlagenverluste im Ist-Zustand
- Bauteilbeschreibungen und U-Wertberechnungen verschiedener Varianten
- Berechnung des Heizwärmebedarfs der Maßnahmen, die empfohlen
werden
- Beschreibung der Anlagentechnik, die empfohlen werden
- Berechnung der Anlagenverluste der empfohlenen Maßnahmenpakete
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Danach wird ein Beratungsbericht erstellt, in dem die tatsächliche Energieeffizienz des Gebäudes (Ist-Zustand), der Heizungsanlage und Trinkwassererwärmung (Ist-Zustand) beschrieben und bewertet wird. Das Ergebnis sind verschiedene Vorschläge zu den möglichen Energieeinsparmaßnahmen (z.B. die Dämmung der Außenhülle, Fenstertausch, Heizungsaustausch) und eine Übersicht zur Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen. |
In einem persönliche Beratungsgespräch mit dem Bauherrn wird der Beratungsbericht ausgehändigt und der Inhalt besprochen. |
Energieberatung - Wege aus dem Chaos - Nikolaus Möllenhoff, Marten F. Brunk - db deutsche bauzeitung
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Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) |
Für die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderte Energieberatung für Wohngebäude wurde der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) entwickelt. Dazu wurde eine bundesweit einheitliche Methodik zur Darstellung festgelegt. Der Energieberater kann mit der eigens dafür konzipierten Software ein gesamtes Gebäude nach vorgegebenen Standards erfassen. Der Hauseigentümer bekommt einen verständlichen visuell aufbereiteten Überblick über den energetischen Zustand seines Gebäudes, alle Energiespar-Potenziale und anstehenden empfohlenen Sanierungsschritte sowie deren Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Viele Hausbesitzer sanieren einfach wild drauflos und nehmen die Gelegenheit, als ersten Schritt einen Termin für eine Energieberatung für Wohngebäude in Anspruch zu nehmen, nicht wahr. Der Energieberater macht eine Vor-Ort-Beratung und erstellt einen individuellen Sanierungsfahrplan. Das BMWK übernimmt bis zu 80 % der Kosten.
Die Höchstförderung beträgt beiEin- und Zweifamilienhäusern max. 1.300 € und bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten max. 1.700 €. Einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 500 € gibt es, wenn der Energieberater den Energieberatungs-Bericht (z. B. einen individuellen Sanierungsfahrplan) in einer Beiratssitzung einer WEG oder Wohnungseigentümerversammlung vorstellt. |
Zielgruppen:
• Haus- und Wohnungseigentümer
• Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
• Mieter und Pächter
• rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nur kleine und mittlere Unternehmen), wenn der überwiegende Teil zum Wohnen und nicht als Gewerbe dient
• Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn der überwiegende Teil zum Wohnen und nicht als Gewerbe dient
Um die staatliche Förderung der Energieberatung zu profitieren, muss
• das Gebäude in Deutschland stehen;
• der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen;
• das Gebäude überwiegend dem Wohnen dienen – so sind zum Beispiel Vereinsgebäude von der Förderung für eine Energieberatung ausgenommen. Für Vereinsgebäude steht das BMWK-Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ zur Verfügung.
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Erfolgreich sanieren und Energie sparen mit der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) - BMWK
Muster-Beratungsbericht zur Vor-Ort-Beratung
Energieberatung - Wohngebäude - BAFA
Energieberatung: Kosten, Förderung und wichtige Fragen
- co2online gemeinnützige Beratungsgesellschaft mbH |
Die Software für den individuellen Sanierungsfahrplan eignet sich, um Fahrpläne für die Schritt-für-Schritt-Sanierung und für die Gesamtsanierung in einem Zug zu erstellen.
Bei einer Schritt-für-Schritt-Sanierung werden Vorschläge für einzelne Sanierungsmaßnahmen, die aufeinander aufbauend und zeitlich versetzt realisiert werden. Dabei werden zwei bis maximal fünf Maßnahmenpakete gebildet. Eine Schritt-für-Schritt-Sanierung bietet sich vor allem an, wenn der finanzielle Rahmen es erfordert.
Bei einer Gesamtsanierung werden Sanierungsvorschläge gemacht, wie eine Immobilie in kurzer Zeit auf den hohen, und damit zeitgemäß energetischen Stand gebracht werden kann. |
Der iSFP-Energieberatungsablauf bei der Schritt-für-Schritt-Sanierung
1. Bei dem ersten Beratungsgesprächtermin vor Ort geht es primär darum, den energetischen Zustand des Gebäudes zu ermitteln. Außerdem sollte ein gegenseitiges Vertrauen aufgebaut und technische sowie rechtliche Zusammenhänge geklärt werden.
2. Die energetische Bewertung des Ist-Zustandes wird geklärt und die Sensibilisierung für das Thema wird aufgebaut. Wie ist der Zustand des Gebäudes? Welche Komponenten müssen verbessert werden? Was sind verbrauchsorientierte Werte?
3. Sanierungsvorschläge werden anhand der ermittelten bautechnischen Daten und der persönlichen und finanziellen Voraussetzungen werden aufgezeigt. Auf Wunsch können mehrere Sanierungsfahrpläne gegenübergestellt und verglichen werden.
An diese Stelle der Beratung sollte geklärt werden, ob eine Gesamtsanierung in einem Zuge oder eine Schritt-für-Schritt-Sanierung gewünscht wird.
4. Abstimmung des individuellen Sanierungsfahrplans. Wie soll der iSFP am Ende aussehen. Ziel ist es, ein abgestimmtes und erläutertes Ergebnis der Energieberatung festzuhalten.
5. Der individuelle Sanierungsfahrplan wird erstellt.
Wenn ein Sanierungsziel und die dafür notwendigen Schritte festgelegt wurden, beginnt die detaillierte Ausarbeitung des individuellen Sanierungsfahrplans.
6. Der individuellen Sanierungsfahrplan wird übergeben.
7. Der individuelle Sanierungsfahrplan wird vom Energieberater ausführlich erklärt. Dabei werden zwei Dokumente ("Mein Sanierungsfahrplan" und "Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen") übergeben. Beide gehören zusammen und sollten keine widersprüchlichen Aussagen enthalten.
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Individueller Sanierungsfahrplan
- co2online gemeinnützige Beratungsgesellschaft mbH
Informationen rund um den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) - Jörg Mayer, Energieberatung
SANIERUNGSFAHRPLAN-BW
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
ISFP 2.2 -
Arbeiten mit dem individuellen Sanierungsfahrplan - Wilhelm Liese, ZUB SYSTEMS GMBH |
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Gebäudeenergieberater/-in
// Energieberater/-in |
Gebäudeenergieberater/-innen (GEB) können aus verschiedenen Bau- und Handwerksbereichen kommen. Die Weiterbildungsmaßnahme und die Prüfung kann bei einer Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt werden. Inzwischen werden auch Fernkurse per Internet angeboten. Die berufliche Weiterbildung wird in der Handwerksordnung (HwO) bzw. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die Grundlagen für die Inhalte der Ausbildung und der Prüfung zum GEB wurden von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erarbeitet. |
Bestandsaufnahmen von Altbauten unter ökologischen und bauphysikalischen Gesichtspunkten und das Erstellen eines Konzeptes zur energetischen Modernisierung und das Ausstellen eines Energieausweises gehören zu den Aufgaben eines GEB's. Eine Energieberatung sollte immer neutral durchgeführt werden, auch wenn die Vorbildung des GEB's immmer wieder in eine bestimmte
Richtung tendiert. |
Probleme wird es immer wieder (und zunehmend) geben, weil die Richtungen der Beratung auch in Fachbereiche gehen, die mit der fachlichen Vorbildung nicht übereinstimmen. Was man nicht theoretisch und praktisch gelernt hat, wird man über die Schulungen nicht erreichen. Hier bietet sich eine Einordnung der Gebäudenergieberater/innen (z. B. GEB-Heizung-Lüftung-Klima) in die entsprechenden Richtungen (z. B. Bauwesen, Heizung und Lüftung sowie Klima, Elektro- und Regelungstechnik) an.In der Hoffnung, für seine Fragen und Anliegen kompetent beraten zu werden.
Hier trifft das Sprichwort zu > "Schuster bleib bei deinem Leisten"
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Inhalte
der Ausbildung |
Gebäudetypologie |
- Kenntnisse zur Zuordnung von Gebäuden zu
anerkannten Gebäudetypologien
- Kenntnisse über gängige Rechenprogramme
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Bauphysikalische Grundlagen
für den Altbau |
- Vermittlung der bauphysikalischen Grundlagen
- Grundlegende Kenntnisse zu klimatischen Bedingungen, lüftungstechnischen
Grundlagen, Luftdichtheit sowie Grundlagen zum thermischen Verhalten
von Gebäuden, Wärmeschutz und Wärmebilanz
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Wärmebrücken,
Luft- und Winddichte |
- Kenntnisse über typische Wärmebrücken
und deren Vermeidung im Altbau
- Kenntnisse zur Planung bzw. Herstellung der winddichten und luftdichten
Ebene im Altbau
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Anlagentechnik im Gebäudebestand
von Wohngebäuden (Ein- und Mehrfamilienhäuser) |
- Kenntnisse über die typische Anlagentechnik
in Wohngebäuden (Heizungs- und Lüftungstechnik)
- Kenntnisse über die prinzipiellen Möglichkeiten des Umgangs
mit vorhandener Bausubstanz als Teil einer energetischen Sanierung
- Rahmenbedingungen für die energetische Optimierung alter Bausubstanz
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Passive Solarenergienutzung
im Altbau |
- Kenntnisse zur thermischen Qualität der Gebäudehülle
- Kenntnisse über die Grundlagen und Systeme der Passivnutzung
- Überblick über die energetisch wirksamen Maßnahmen
bei Gebäudesanierungen hinsichtlich der Passivnutzung
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Da der Begriff "Gebäudeenergieberater" bzw. "Energieberater" nicht (gesetzlich) geschützt ist, wird immer wieder eine einheitliche Aus- und Weiterbildung gefordert. Diese sind notwendig, um auf dem technischen Stand zu bleiben und die Messinstrumente und die gemessenen Werte richtig zu bewerten. Eine fachgerechte Energieberatung setzt nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern auch praktische Erfahrung voraus.
Ab dem 1. November 2020 müssen sich alle Energieberater mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ab 1. Januar 2021 mit den Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) befassen. |
Weiterbildungskurse
"Energieberater TGA"
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
Expertensuche für Wohngebäude
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) |
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Energieausweis |
Die Übergangszeit mit den
Sonderregeln des GEG 2020 § 112
für das Erstellen eines Energieausweises für Verkauf, Vermietung und Verpachtung ist beendet. Seit dem
2. Mai 2021 müssen die Aussteller alle Energieausweise nach den Regeln des neuen GEG 2020 verfassen. Die Vorgaben sind im Teil 5
des GEG's in den § 79
bis § 88 festgelegt.
Die Vorschriften für Energieausweise der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enden mit der
Übergangsfrist. Auch die Energieausweise, die 2011 oder früher ausgestellt wurden, müssen erneuert werden, da die Nachweise nur 10 Jahre
gültig sind. Ausgenommen sind Wohnungs- oder Hausbesitzer, die ihr Objekt selbst bewohnen und es nicht verkaufen oder neu vermieten wollen. Das gilt auch bei
Nutzflächen von weniger als 50 Quadratmeter.
Die Unterteilung in Verbrauchsausweis* und Bedarfsausweis* und die Anlässe,
bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss (Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf,
Verpachtung, Neubau) bleiben bestehen. Bei der Besichtigung des Objektes muss der Energieausweis spätestens vorgelegt und bei dem Vertragsabschluss
muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden. Diese Änderungen zum Energieausweis gibt es im GEG 2020.
* Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des
Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik.
* Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.
Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und
verschärft.
• Wenn der Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellt, sind diese für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
• Die Aussteller der Verbrauchsausweise können die Gebäude weiterhin vor Ort prüfen, es reichen aber für die Bewertung Fotos
aus, wenn sie geeignet sind, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
• Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel
an der Richtigkeit besteht.
• Bei der Vermietung oder bei dem Verkauf eines Hauses muss ein Energieausweis vorgelegt werden.
• In Immobilienanzeigen muss auch ein Immobilienmakler die entsprechenden Pflichtangaben (z:B. Baujahr des Hauses,
Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, Angabe des Endenergiebedarfs oder des Energieverbrauchs, Art des Energieausweises) einfügen.
• Die Änderungen der Treibhausgas-Emissionen (z. B. CO2-Emissionen) müssen im Energieausweis aufgeführt werden. Die
Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
• Damit die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden, muss der Aussteller von Verbrauchsausweisen von
bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos eine Bewertung vornehmen, um passende Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen.
• Der Stand einer Sanierung muss detailliert angegeben werden.
• Für inspektionspflichtige Klimaanlagen muss das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion angegeben werden.
• Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Hausverwaltung verpflichtet, den Energieausweis zu beantragen. An
den Kosten werden alle Eigentümer beteiligt. |
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Muster zu dem Energieausweis für Wohngebäude
Die Ausweise haben sich geändert.
Weitere Musterseiten
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Muster zu dem Energieausweis für Nichtwohngebäude
Die Ausweise haben sich geändert.
Weitere Musterseiten
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
Angaben im Energieausweis nach
§ 85 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (Auszug)
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82
mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
3. Ablaufdatum des Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. Anschrift des Gebäudes
6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
10. Baujahr des Gebäudes,
11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder
Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der
Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
15. bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme-
und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,
16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74
und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
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Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht
• Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche
• Selten genutzte Gebäude (nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt)
• Gebäude mit spezieller Nutzung (z. B. Werkstätten, Stallungen, Lagerhallen)
• Baudenkmäler (nach jeweiligen Landesrecht)
• Ferien- und Wochenendhäuser
• Keine eigenen Energieausweise für eine Eigentumswohnungen (ein Ausweis ist für
das gesamte Gebäude notwendig). Ausweise für einzelne Wohneinheiten in Wohnanlagen können ausgestellt werden.
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Und übrigends ...
• Der Energieausweis informiert nicht über den zukünftigen Energieverbrauch
eines Gebäudes. Aber wünschen sich eigentlich die potenzielle Käufer, neue Mieter und Pächter. Der Energieausweise ist lediglich dafür gedacht,
einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Auf das wird auf der ersten Seite des Energieausweises nach dem Gebäudeenergiegesetzes
für Wohn- und Nichtwohngebäude hingewiesen.
"Energieausweise dienen ausschließlich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Gebäude oder den
oben bezeichneten Gebäudeteil".
• Der Energieausweis für einen fertiggestellten Neubau oder ein geändertes Bestandsgebäude weist nicht nach,
dass der Bau die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Und das, obwohl der Bauherr bzw. der Eigentümer,
auch nach GEG den Energieausweis den Landesbehörden auf Verlangen vorlegt. Der Energieausweis ist letztendlich eine "energetische Momentaufnahme"
des Gebäudes, entweder nach der Errichtung eines Neubaus oder nach fertiggestellter Änderung im Baubestand. Ohne die dazugehörenden Berechnungen,
kann der Sachebearbeiter im Bauamt jedoch nicht prüfen, ob das Gesetz in seiner vollen Wirkung eingehalten wurde.
Aber das GEG sieht nicht vor, dass der Aussteller mit dem Energieausweis auch die Berechnungs-Unterlagen übergibt. Diese müssen aber
aufgewahrt werden, falls der Energieausweis als Stichprobe kontrolliert wird. Weil die Länder selbst bestimmen, was sie prüfen wollen, führt das GEG 2020 die neue
"Erfüllungserklärung" verpflichtend ein. Was diese genau umfasst, wer sie ausstellt und wann der Eigentümer sie der Baubehörde vorlegen muss, bestimmen die einzelnen
Bundesländer selber.
• Der Eigentümer im Baubestand kann nicht wählen, ob er einen Bedarfs- und
Verbrauchsausweis beauftragt. Ein Haus mit höchstens vier Wohnungen und wenn der Bauantrag bis spätestens
30. Oktober 1977 gestellt wurde, muss einen Bedarfsausweis ausstellen lassen, wenn das Haus nicht folgende Bedingung erfüllt: Es hat entweder bereits bei
der Baufertigstellung oder durch spätere energetische Sanierung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) erreicht. Den Beweis dafür kann der Aussteller auch
anhand der vereinfachten Datenermittlung berechnen, für welche die zuständigen Bundesministerien auch die für das GEG aktualisierte Arbeitshilfen inzwischen bekannt gegeben haben. |
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Das
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung (
EnEV), das Energieeinspargesetz
(
EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) außer Kraft.Die richtige
Bezeichnung der "EnEV 2014" ist "Zweite
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18. November 2013", die am 21. November
2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Die EnEV 2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes
2 am 1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer
6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft. EnEV
2014 - neue Regelungen ab 1. Mai 2014 |
Wer Energieausweise
im Wohnbestand ausstellt, muss beim Deutschen
Institut für Bautechnik (DIBt) für jeden Ausweis eine
Registriernummer (§
26c) online anfordern und diese in den Ausweis eintragen. |
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Vorgaben für
Energieausweise (zum Teil alte Angaben)
· Einführung
der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen
bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser
Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst
die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise
für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung
ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf
oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis
nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse,
vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige.
Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und
nach am Markt etablieren.
· Präzisierung
der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber
potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass
Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen.
Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung
des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
- Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer
oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
· Einführung
der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden
mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen
Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen
sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants
oder Banken.
· Erweiterung
der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen
in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr
auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als
250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr). Quelle:
BMVBS - Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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Der Energieverbrauch eines Gebäudes, der unter Normbedingungen benötigt wird, ist in einem Energieausweis (Energiepss) dargestellt. Er ist ein Indikator für die Gebäudeeffizienz. Durch die normierten Nutzungsbedingungen können so Gebäude energetisch
miteinander verglichen werden. Die normgerechte Bezeichnung ist "Energieausweis", aber in Deutschland wurde der Begriff "Energiepass" in den Sprachgebrauch übernommen. |
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Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Ausführungen. |
Der Verbrauchsausweis
gibt den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahren für Heizung
und Trinkwassererwärmung an. Das Ergebnis ist vom individuellen Nutzungsverhalten
der Nutzer abhängig. Bei Nichtwohngebäuden wird darüber
hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet. |
Quelle:
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) |
Der tatsächliche
Energieverbrauch wird anhand eines standortbezogenen Klimafaktors
bereinigt und ergibt dann den Energieverbrauchskennwert.
Ein Nachteil dieser Ausweisart ist, dass ein energetisch schlechtes
Gebäude, das kaum geheizt wird, einen sehr guten Energieausweis
bekommen kann. |
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Der Bedarfsausweis
enthält Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf
der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage
unter Normbedingungen ermittelt wird. Dabei wird das individuelle Nutzerverhalten
nicht berücksichtigt. |
Quelle:
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) |
Die Farbverlaufsskala im Bedarfsausweis weist
zwei verschiedene Werte aus, die sehr unterschiedlich ausfallen können – einen Wert für den Endenergiebedarf und einen für den Primärenergiebedarf.
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Der Endenergiebedarf gibt die Energiemenge
für Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung, Beleuchtung
und Kühlung an, die jährlich benötigt wird. Dieser Bedarf
wird nach den technischen Regeln berechnet und beinhaltet die Standardklima-
und Standardnutzungsbedingungen. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge,
die dem Gebäude bei normierten Bedingungen unter Berücksichtigung
der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die normierten
Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die erforderliche Lüftung,
die Beleuchtung und Kühlung sichergestellt werden können.
Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die Energieeffizienz. |
Die Energie, die für
die Beheizung, Warmwasserversorgung und Klimatisierung eines Gebäudes
unter Normbedingungen notwendig wird ist der Primärenergiebedarf.
Auch der Aufwand, der für die Gewinnung, die Aufbereitung und den
Transport der Energie (z. B. Öl oder Gas) aufgebracht wird geht in
die Berechnung ein. Auch hier gilt > Je kleiner die Werte sind, desto
höher ist die Energieeffizienz. |
Die errechneten Werte müssen den in
der EnEV vorgegebenen Werten entsprechen. |
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Jeder Bauherr, Käufer
einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein,
dass die EnEV- oder KfW-Nachweise
weder für eine belastbare Verbrauchsprognose
noch für eine Dimensionierung der Heizung
geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen,
qualitativen Vergleichszwecken. |
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Diese Berechnungen ersetzen nicht
die Heizlastberechnung
nach DIN EN 12831 |
Wann wird in den verschiedenen Gebäuden
welcher Ausweis notwendig? |
Gebäude |
Wohngebäude
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Nichtwohngebäude
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Energieausweis im
Neubau |
Pflicht Bedarfsausweis |
Pflicht Bedarfsausweis
ab 01.10.2007 |
Energieausweis im
Altbau |
schrittweise Einführung
ab 01.07.2008 - bei Verkauf, Neuvermietung,-verpachtung oder -leasing |
Pflicht ab 01.07.2009
- Wahlfreiheit Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis |
Energieausweis im
Altbau - Baujahr 1965 und älter |
Pflicht ab 01.07.2008
- bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing |
. |
Energieausweis im
Altbau - ab dem Baujahr 1966 |
Pflicht ab 01.01.2009
- bei Verkauf, Neuvermietung,-verpachtung oder -leasing |
. |
Energieausweis im
Altbau - alle Gebäude |
Wahlfreiheit bis
30.09.2008 zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis - bei Verkauf,
Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing |
. |
Altbau mit bis zu
vier Wohnungen mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 |
Bedarfsausweis
ab 01.10.2008 - bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing
|
. |
Altbau mit bis zu
vier Wohnungen Bauantrag vor dem 01.11.1977, aber auf Niveau der Wärmeschutzverordnung
von 1977 saniert |
Wahlfreiheit zwischen
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis - bei Verkauf, Neuvermietung,
-verpachtung oder -leasing |
. |
Jeder Altbau ab
Bauantrag 01.11.1977 |
Wahlfreiheit zwischen
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis - bei Verkauf, Neuvermietung,
-verpachtung oder -leasing |
. |
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Selbstgenutzte Einfamilienhäuser
benötigen keinen Energieausweis. Aber besonders Altbaubesitzer
sollten einen Energieberater, z. B. Frank
F. Rosteck, zu Rate ziehen, damit mögliche Schwachstellen
erkannt und beseitigt werden können.
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Energieeffizienzklassen |
EU-Energielabel
Quelle: BMWI
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Eine
Bewertungsskala für das europäische
Energie Label (z. B. Energielabel
für Zentrallüftungsgeräte) sind die Energieeffizienzklassen
(ab 2010 A+++ bis G), die zur Förderung
des Absatzes von besonders energiesparenden Elektrogeräten
in der EU dient. Die Bewertungsskala gibt über
den Energiebedarf (Strom und andere Energieträger)
und über zusätzliche Gebrauchseigenschaften
des Gerätes Auskunft.
Für folgende Gerätetypen
sind nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
(EnVKV)
Kennzeichnungen vorgeschrieben:
- Raumklimageräte
- Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte
- Lüftungsgeräte
- Autos
- Fernseher
- Kühl- und Gefriergeräte
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Lampen - Leuchtmittel
- Elektrobacköfen
Die Kennzeichnungen der verschiedenen Gerätetypen
werden ständig geändert.
Man könnte soetwas auch "Regelierungswut"
nennen. Zumal es sich in vielen Fällen nur um theoretische
Vorgaben handelt, die sich in der Praxis
nicht unbedingt umsetzen lassen.
(z. B. sind die Energielabel
für Zentrallüftungsgeräte sehr umfangreich). |
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RICHTLINIE
2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäude
Mit dem Inkrafttreten
der EnEV 2014 am 1. Mai 2014 ändern
sich die Energieeffizienzklassen. Gemäß der
nachfolgenden Tabelle (Anlage 10) ergeben sie sich unmittelbar
aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
Energieeffizienzklasse
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Endenergie
[kWh/(m2·a)] |
A+ |
< 30 |
A |
< 50 |
B |
< 75 |
C |
< 100 |
D |
< 130 |
E |
< 160 |
F |
< 200 |
G |
< 250 |
H
|
> 250 |
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Den Verbrauchern
geht ein Licht auf |
Die Ära nach der sukzessiven Abschaffung
der Glühbirne, beginnend im Jahr 2009,
hält für viele Verbraucher einige Fragen parat. Für welche
der drei übrig gebliebenen Varianten
man sich am Besten entscheidet, ist für viele ein Rätsel.
Vereinfacht wird diese Entscheidung durch die EU-Richtlinie
Lampen (Verordnung
874/2012/EU),
auch die Halogenlampen
der Energieeffizienzklasse
C im September 2016 vom Markt zu nehmen, nicht.
Die dafür genannten Gründe beinhalten hauptsächlich den
hohen Stromverbrauch sowie die geringe Haltbarkeitsdauer
der Halogenlampen. Der einzig positive Aspekt ist, das im Vergleich
zu LED- und Kompaktleuchtstofflampen
bessere Licht, auf das die Verbraucher nun auch bald verzichten müssen.
So bleiben in Zukunft nur zwei Möglichkeiten,
aus denen man seinen Favoriten herauskristallisieren muss. Fakt ist,
dass man im Grunde sowohl mit LED-Lampe
als auch mit Energiesparlampen
(Kompaktleuchtstofflampe)
nicht viel falsch machen kann. Trotzdem unterscheiden Sie sich in nicht
unerheblichem Sinne. Die Robustheit, die eine LED-Lampe bietet, kann
eine Energiesparlampe (Kompaktleuchtstofflampe) nicht erbringen. Bei
häufigem An- und Ausschalten wird diese relativ schnell kaputtgehen.
Außerdem sorgt die LED-Lampe unmittelbar für volles Licht
und benötigt keine Zeit, um seine volle Kraft zu entfalten.
Dieser Umstand macht die Energiesparlampe (Kompaktleuchtstofflampe)
für Räume mit kurzer Aufenthaltsdauer (z.
B. Bad), Treppenhäuser oder Flure unattraktiv.
Andererseits zeigen sich die Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen)
im Vergleich als deutlich preiswerter. Kostet eine
gute LED-Lampe zwischen 20 – 40 €, zahlt man für Energiesparlampen
(Kompaktleuchtstofflampen) mittlerweile nur noch einen einstelligen
Betrag.
Sehr langfristig gesehen würde die LED-Lampe diesen Unterschied
aufgrund des etwas besseren Stromverbrauchs zwar wieder aufholen. Jedoch
gibt es keine Garantie, dass die Lampe tatsächlich solange hält.
Für beide Lampen gilt: Am Besten aufgehoben sind Sie in Räumen,
in denen Sie viel und lange brennen
dürfen. So können Sie all Ihre Vorzüge
geltend machen, den Raum mit ordentlichem Licht versorgen
und dem Verbraucher darüber hinaus beim Einlesen der nächsten
Stromrechnung die Laune aufhellen.
Wobei hinzuzufügen ist, dass man mit Lampen keine großen
Beträge sparen wird. Viel mehr lohnt es sich heutzutage Stromanbieter
zu vergleichen und sich so den besten Tarif
für seine Bedürfnisse zu holen.
Trotzdem gilt bei der Entscheidung, welche Lampe angeschafft werden
soll, dass jeder Cent wertvoll ist. Deswegen wird zu LED-Lampen
geraten, die aufgrund ihrer Robustheit, ihrem minimal
besseren Stromverbrauch und ihrer sofortigen Entfaltung
des Lichts die beste Alternative zur guten, alten Glühbirne
darstellen. |
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Graue
Energie |
Der indirekte
Energiebedarf, der durch den Kauf eines Produktes
oder durch eine Dienstleistung entstanden ist, wird "Graue
Energie" genannt. Es
handelt sich um die Energiemenge, die für die Herstellung,
den Transport, der Lagerung, des Verkaufs
und der Entsorgung dieses Produktes benötigt
wird. Hier werden nicht nur .....
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