|
|
Die Folgen der Sanktionen durch den russischen Angriffkrieg in der Ukraine, der Unterbrechung von Lieferketten durch Corona und der Klimawandel motivieren zum Energiesparen.
Es gibt für energetisch schlecht eingestufte Bauten (noch) keine Pflicht zur Verbesserung oder Modernisierung. Aber die Einstufung in eine höhere Energieeffizienzklasse ergibt deutliche Vorteile. Zusätzlich zur wachsenden Umweltfreundlichkeit durch einen reduzierten Energiebedarf steigern moderne Heiz-, Kühl- und Lüftungstechniken, eine Automatisierung und entsprechende Dämmmaßnahmen am Gebäude den Immobilienwert und verbessern somit auch die Chancen für die Vermietung oder den Verkauf.
Voraussetzung für die Auswahl aller möglichen Maßnahmen ist eine fachgerechte Energieberatung. Dies gilt natürlich auch für alle Neubauten.
Der EU Green Deal ist ein von der Europäischen Kommission vorgestelltes Konzept, bis 2050 in der EU die Treibhausgas-Emissionen auf null zu reduzieren und somit als erster Kontinent klimaneutral zu werden. Um dieses voranzutreiben, setzt die EU-Kommission unter anderem auf die energetische Gebäudesanierung. Auf Gebäude entfallen rund 40 % des Gesamtenergieverbrauchs in der EU und 36 % der durch den Energieverbrauch bedingten Treibhausgasemissionen. Die Gebäuderenovierung ist somit von entscheidender Bedeutung, will man diesen Energieverbrauch und die damit einhergehenden Emissionen in den Griff bekommen. |
|
|
Um die Gebäudesanierung in Richtung einer intelligenten Infrastruktur voranzutreiben, den Endenergieverbrauch zu senken und die Dekarbonisierungsziele der EU zu erreichen, wurde die europäische Gebäuderichtlinie 2020 "Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)" zum dritten Mal verschärft. Die Richtlinie gibt den allgemeinen Rechtsrahmen vor, der dann von jedem EU-Mitgliedstaat in sein eigenes nationales Recht umgewandelt werden muss. |
|
|
Energieeffizienz und Förderung: Gebäudeautomation wird zur Pflicht
- Michael Krödel, HANDELSBLATT
EPDB 2018 - neue EU-Richtlinie fordert energieeffiziente, intelligente Gebäude
Melita Tuschinski, EnEV-online
Ehrgeizige Ziele für die Energieeffizienz von Gebäuden Siemens Aktiengesellschaft
"Zwangssanierung zur “Klimarettung” – Deutschland mit heftigsten Vorgaben innerhalb der EU
Thomas Oysmüller, tkp - Blog über Science, Politik, Wirtschaft und Technologie
Neue EU-Gebäuderichtlinie - Öko-Zentrum NRW GmbH |
|
|
Effizienzklassen von Häusern
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde eine Vereinfachung im deutschen Energiesparrecht ermöglicht. Denn dieses fasst die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) zusammen. Neben baulichen und technischen Anforderungen an neue und bestehende Gebäude regelt es damit u.a. auch den Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich. |
|
Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 am 1. Mai 2014 ändern
sich die Energieeffizienzklassen. Gemäß der
nachfolgenden Tabelle (Anlage 10) ergeben sie sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
Energieeffizienzklasse |
Endenergie
[kWh/(m2·a)] |
Haustyp |
A+ |
< 30 |
Neubauten mit höchstem Energiestandard (z. B. Passivhaus, KfW 40) |
A |
< 50 |
Niedrigenergiehaus, KFW-Effizienzhaus 55 |
B |
< 75 |
Standard für Neubauten |
C |
< 100 |
Mindestanforderung für den Neubau (Sanierung überlegenswert) |
D |
< 130 |
Haus energetisch gut modernisiert (Sanierung überlegenswert) |
E |
< 160 |
Haus energetisch teilweise modernisiert (sanierungsbedürftig) |
F |
< 200 |
Haus energetisch teilweise modernisiert (sanierungsbedürftig) |
G |
< 250 |
Haus wenig energetisch modernisiert (sanierungsbedürftig) |
H
|
> 250 |
nicht sanierte Häuser (evtl. Abriss überlegenswert) |
|
|
Die Klasse A+ erreichen nur besonders effiziente Energiesparhäuser. Typische Beispiele sind KfW-Effizienzhäuser 40 und Passivhäuser. Die nächsthöhere Klasse A erreichen Niedrigstenergiegebäude (3-Liter-Haus) oder das KfW-Effizienzhaus 55 (ein jährlicher Endenergiebedarf von unter 50 kWh (m2a)). In die Klasse B fallen hingegen zahlreiche Niedrigenergiehäuser. Auch bessere Neubauten nach aktuellen GEG-Anforderungen werden mit dieser Energieeffizienzklasse für das Haus gekennzeichnet. Klasse C sollten hingegen alle heute errichteten sowie auf den KfW-Effizienzhaus-100-Stand sanierten Gebäude erreichen. In die Spanne von Energieeffizienzklasse D bis hin zu Energieausweis H fallen in der Regel ältere Gebäude und Altbauten, die bis heute mehr oder weniger stark saniert wurden. |
|
Effizienzklassen bei der Gebäudeautomation
Die Kriterien der Energieeffizienz und des Klimaschutzes ist die Leistungsfähigkeit einer bedarfsabhängigen Energiebereitstellung für das Gebäude, die vom Automationsgrad und der Vernetzungstiefe abhängt. Die DIN/EN/ISO 52120 "Energieeinsparung durch Gebäudeautomation" ist seit Dezember 2019 verfügbar ist. Darin wird eine Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden nach den Klassen A, B, C und D vorgenommen, wobei die Energieeffizienz von der Funktionalität und der Vernetzungstiefe der eingesetzten Gebäudeautomation abhängt. Diese Norm liefert auch die Grundlage für die Systemzertifizierung von Anlagen der Gebäudeautomation gemäß der Ausarbeitung des europäischen Hersteller-Verbandes eu.bac (der VDMA-Dachorganisation).
Die einzelnen Effizienzklassen haben die folgenden Merkmale: |
Klasse A: Hoch energieeffiziente Systeme der Gebäudeautomation mit einem Technischen Gebäudemonitoring: Raumautomation mit automatischer Bedarfserfassung und Vernetzung mit den optimierten Primäranlagen; regelmäßige Wartung und Energie-Monitoring; nachhaltige Energieoptimierung (Einsparung gegenüber Klasse C: Bürogebäude bis zu 30 %, Schulen bis zu 20 %, Hotels bis zu 32 %)
Klasse B: Weiterentwickelte Gebäudeautomationssysteme mit einem teilweisen Technischen Gebäudemonitoring: Raumautomation ohne Rückgriff auf die Primäranlagen; Gebäudeautomation für die Optimierung der Primäranlagen; Energie-Monitoring; (Einsparung gegenüber Klasse C: Bürogebäude bis zu 20 %, Schulen bis zu 12 %, Hotels bis zu 15 %)
Klasse C: Standard-GA-Systeme: Gebäudeautomation für die Primäranlagen, Absenkbetrieb über Schaltuhrenfunktion; keine Raumautomation, Thermostatventile an den Heizkörpern; kein Energie-Monitoring; Referenzklasse für die Energieeffizienz-Betrachtungen, gesetzlich gefordert in der bisherigen Energie-Einsparverordnung (EnEV)
Klasse D: Gebäude mit einfacher Regeltechnik, die nicht energieeffizient sind (Gebäude mit derartiger Technik sollten dringend modernisiert werden; neue Gebäude dürfen nicht mit derartigen Systemen gebaut werden.): keine vernetzten Gebäudeautomations-Funktionen, klassische Festwertregelung; kein Absenkbetrieb; keine Raumregelung (Mehrverbrauch gegenüber Referenzklasse C: Bürogebäude bis zu 51 %, Schulen bis zu 20 %, Hotels bis zu 31 %)
|
Ein Technisches Monitoring mit dem Ziel der Qualitätssicherung befasst sich damit, dass die geplante Funktion des Gebäudes im Betrieb sichergestellt werden kann. Hierzu ist ein Mess-Stellen- und Zählerkonzept für den Probe-Betrieb notwendig. Außerdem muss die Frage nach der IT Sicherheit erforderlich. Dazu gibt das neue VDMA-Einheitsblatt EB24774 eine Hilfestellung, um Bedrohungslagen einschätzen und Gegenmaßnahmen ableiten zu können. Auch auf einen berufsbegleitenden Master-Aufbaustudiengang zur Gebäudeautomation, der als akkreditierter Studiengang mit 4 Semestern und 90 Leistungspunkten zur Verfügung steht, wird hingewiesen. |
Die Folgen der Sanktionen durch den russischen Angriffkrieg in der Ukraine, der Unterbrechung von Lieferketten durch Corona und der Klimawandel motivieren zum Energiesparen. Nicht jeder plant sofort große Baumaßnahmen, sondern möchte mit überschaubaren Investitionen starten. Durch Nachrüstung von Gebäudeautomation kann man bis zu 30 % sparen, wenn man die richtigen Konzepte auswählt. Normen helfen dabei, indem sie diese in Energieeffizienzklassen A bis D einordnen, so dass auch Laien (Bauherren, Mieter) jedes Konzept bewerten können (Klasse D ist für neue Anlagen nicht mehr erlaubt).
Ein frei im Internet nutzbarer Konfigurator von AUTERAS® unterstützt dies, indem er mit einfachen Fragen durch einen Dialog führt sowie erklärende Videos und die resultierende Effizienzklasse zeigt. |
|
|
DIN EN 15232-1 | 2017-12 -Energieeffizienz von Gebäuden - Teil 1: Einfluss von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement - Module M10-4, 5, 6, 7, 8, 9, 10
prEN ISO 52120-1:2019 - Energieeffizienz von Gebäuden - Teil1: Einfluss von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement - Teil 1: Module M10-4, 5, 6, 7, 8, 9, 10
DIN_V_18599 - Energetische Bewertung von Gebäuden |
|
|
Energieeffizienzklassen von Geräten |
Eine
Bewertungsskala für das europäische
Energie Label (z. B. Energielabel
für Zentrallüftungsgeräte) sind die Energieeffizienzklassen
(ab 2010 A+++ bis G), die zur Förderung
des Absatzes von besonders energiesparenden Elektrogeräten
in der EU dient. Die Bewertungsskala gibt über
den Energiebedarf (Strom und andere Energieträger)
und über zusätzliche Gebrauchseigenschaften
des Gerätes Auskunft.
Für folgende Gerätetypen
sind nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
(EnVKV)
Kennzeichnungen vorgeschrieben:
- Raumklimageräte
- Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte
- Lüftungsgeräte
- Autos
- Fernseher
- Kühl- und Gefriergeräte
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Lampen - Leuchtmittel
- Elektrobacköfen
Die Kennzeichnungen der verschiedenen Gerätetypen
werden ständig geändert.
Man könnte soetwas auch "Regelierungswut"
nennen. Zumal es sich in vielen Fällen nur um theoretische
Vorgaben handelt, die sich in der Praxis
nicht unbedingt umsetzen lassen.
(z. B. sind die Energielabel
für Zentrallüftungsgeräte sehr umfangreich).
|
|
|
|
Neue EU-Energielabels ab 1. März 2021
Ab Montag, dem 1. März 2021 gilt in allen Geschäften und Online-Verkaufsstellen eine
brandneue Version des weithin anerkannten EU-Energielabels, das den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU dabei
helfen soll, ihre Energiekosten und ihren CO2-Fußabdruck zu verringern. Die neuen Labels kommen zunächst für vier
Produktkategorien zur Anwendung: Kühlschränke und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Fernsehgeräte
(sowie andere externe Bildschirme). Neue Labels für Leuchtmittel und Lampen mit fest eingebauten Lichtquellen
gelten seit dem 1. September 2021. Leuchten ohne Leuchtmittel benötigen in der Zukunft kein ERP-Label mehr.
Labels für weitere Produkte werden in den kommenden Jahren eingeführt.
Da nach der derzeitigen Skala immer mehr Produkte in die Energieeffizienzklasse A+, A++ oder A+++ eingeordnet wurden, besteht die
wichtigste Änderung darin, zu einer einfacheren Skala von A bis G zurückzukehren. Diese Skala ist strenger und
so gestaltet, dass anfangs nur sehr wenige Produkte die Klasse A erreichen können und Raum für die Aufnahme effizienterer Produkte in der
Zukunft bleibt. Die energieeffizientesten Produkte, die derzeit auf dem Markt sind, werden nun in der Regel als Produkte der Klasse B, C oder D gekennzeichnet.
Die Labels werden eine Reihe neuer Elemente aufweisen, beispielsweise einen QR-Code, der zu einer EU-weiten Datenbank führt, in der die Verbraucher/innen
weitere Einzelheiten zu dem Produkt finden können. Ab 1. März wird außerdem eine Reihe von
Ökodesign-Vorschriften in Kraft treten, die insbesondere die Reparierbarkeit betreffen und die Hersteller dazu verpflichten,
für mehrere Jahre, nachdem Produkte bereits nicht mehr auf dem Markt sind, Ersatzteile vorzuhalten. |
|
Energieausweis-Energieberatung
Die Übergangszeit mit den Sonderregeln des GEG 2020 § 112 für das Erstellen eines Energieausweises für Verkauf, Vermietung und Verpachtung ist beendet. Seit dem 2. Mai 2021 müssen die Aussteller alle Energieausweise nach den Regeln des neuen GEG 2020 verfassen. Die Vorgaben sind im Teil 5 des GEG's in den § 79 bis § 88 festgelegt.
Die Vorschriften für Energieausweise der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enden mit der
Übergangsfrist. Auch die Energieausweise, die 2011 oder früher ausgestellt wurden, müssen erneuert werden, da die Nachweise nur 10 Jahre
gültig sind. Ausgenommen sind Wohnungs- oder Hausbesitzer, die ihr Objekt selbst bewohnen und es nicht verkaufen oder neu vermieten wollen. Das gilt auch bei Nutzflächen von weniger als 50 Quadratmeter.
Die Unterteilung in Verbrauchsausweis* und Bedarfsausweis* und die Anlässe,
bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss (Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf,
Verpachtung, Neubau) bleiben bestehen. Bei der Besichtigung des Objektes muss der Energieausweis spätestens vorgelegt und bei dem Vertragsabschluss
muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden. Diese Änderungen zum Energieausweis gibt es im GEG 2020.
* Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des
Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik.
* Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.
Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und verschärft.
• Wenn der Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellt, sind diese für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
• Die Aussteller der Verbrauchsausweise können die Gebäude weiterhin vor Ort prüfen, es reichen aber für die Bewertung Fotos
aus, wenn sie geeignet sind, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
• Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel
an der Richtigkeit besteht.
• Bei der Vermietung oder bei dem Verkauf eines Hauses muss ein Energieausweis vorgelegt werden.
• In Immobilienanzeigen muss auch ein Immobilienmakler die entsprechenden Pflichtangaben (z:B. Baujahr des Hauses,
Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, Angabe des Endenergiebedarfs oder des Energieverbrauchs, Art des Energieausweises) einfügen.
• Die Änderungen der Treibhausgas-Emissionen (z. B. CO2-Emissionen) müssen im Energieausweis aufgeführt werden. Die
Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
• Damit die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden, muss der Aussteller von Verbrauchsausweisen von
bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos eine Bewertung vornehmen, um passende Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen.
• Der Stand einer Sanierung muss detailliert angegeben werden.
• Für inspektionspflichtige Klimaanlagen muss das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion angegeben werden.
• Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Hausverwaltung verpflichtet, den Energieausweis zu beantragen. An
den Kosten werden alle Eigentümer beteiligt.
>> hier ausführlicher << |
|
EU-Energielabel seit 1. März 2021: die neuen Effizienzklassen - co2online gemeinnützige Beratungsgesellschaft mbH
Energieverbrauchskennzeichnung - UBA |
Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten
Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
ab 1. Januar 2021
Ökodesign-Richtlinie / ErP-Richtlinie
ErP-Heizungslabel
- Systemlabel - Verbundlabel |
|
|
|
|
|
|
„Der
Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen …“
Grundgesetz, Artikel 20 a |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÖKO-Energie
- Produkte zur Energieeinsparung & Ressourcenschonung |
|
|
Einzelraumregelung
(ERR) bei Flächenheizung (html)
+ (PDF) |
|
|
Videos
aus der SHK-Branche |
SHK-Lexikon |
|
|
|
|