Einzelraumregelung (ERR) bei Flächenheizung – Ja oder Nein?

Nachtabsenkung bzw. abgesenkter Betrieb - Abschaltbetrieb - sinnvoll?

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

Wichtige Voraussetzungen für den sinnvollen Einsatz einer Einzelraumregelung (ERR) sind, neben der Vorschrift, diese nach der EnEV einbauen zu müssen, eine fachgerechte Auslegung der Heizflächen nach der Raumheizlastberechnung nach DIN EN 12831, eine nach den Werten einer Rohrnetzberechnung abgeglichene Anlage (hydraulischer Abgleich) und eine dem Gebäude (Bauart, Dämmung, Luftdichte) und der Anlage (Sonneneinstrahlung, interne Wärmequellen [elektrische Geräte, Kaminofen, viele Personen]) angepasste Heizkurve. Die Temperatur des Heizungswassers sollte keine der Störgrößen (Fremdwärme, Sonneneinstrahlung) sein. Eine verminderte Wärmeabgabe (Absenkbetrieb) an den Heizflächen sollte in erster Linie über die Systemtemperatur und nicht über das Abwürgen des Volumenstromes an den Heizflächen sein. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob und wann ein abgesenkter Betrieb sinnvoll(?) ist. Auch das ewig drehen am Thermostatventil ist eine dumme Angewohnheit.
Es wird aber wohl noch etwas Zeit ins Land gehen, bis auch der letzte Fachmann und die Betreiber der Anlagen den Sinn einer Einzelraumregelung und das richtige Heizen verinnerlichen zw. erklärt bekommen.. > mehr

Die Diskussion über die Einzelraumregelung (ERR) in Niedertemperatur-Heizsystemen (Fußboden- und Wandflächenheizung, Betonkern- bzw. Bauteilaktivierung, Niedertemperatur-Heizkörper) und hier besonders in Anlagen mit Wärmepumpen oder Brennwerttechnik besteht schon seit dem Bestehen der alten HeizanlVO bzw. der WärmeschutzV und nun auch bei der EnEV 2007, EnEV 2009 und EnEV 2014. Durch den „Selbstregeleffekt“ der Flächenheizungen mit niedrigen System- und Oberflächentemperaturen kann man die EnEV als erfüllt ansehen, wenn eine zentrale außentemperaturgesteuerte Regelung mit Zeitschaltuhr vorhanden ist. Aber über diese Auslegung wird schon seit Jahrzehnten gestritten. Natürlich gibt es auch Fälle, bei denen man ohne eine ERR nicht auskommt, aber das muss von Fall zu Fall geklärt werden. In diesen Fällen sollte immer eine differenzdruckgeregelte Pumpe eingebaut sein, damit der hydraulische Abgleich nicht zerstört wird. Auch ist immer auf einen ausreichenden Volumenstrom durch den Wärmeerzeuger durch eine passende hydraulische Schaltung zu denken, damit es nicht zum Überhitzer der Wärmepumpen oder zum Takten der Heizkessel bzw. Heiztherme kommt. Auch der Einsatz einer hydraulischen Weiche kann ein Takten verhindern.

(Un)Sinn einer Einzelraumregelung

Thermischer Abgleich

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) außer Kraft.

Anlass ist u. a. die EU-Gebäuderichtlinie (2010). Sie fordert den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude.

Die Befreiungen sind jetzt in dem GEG § 5 "Grundsatz der Wirtschaftlichkeit"
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

und

GEG § 102 "Befreiungen"
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

  1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
  2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
  3. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.

festgelegt.

Letztendlich ändert sich an der Vorgehensweise nichts.


Die Praxis zeigt, dass ca. 90 % aller Fußbodenheizungsbetreiber ohne Einzelraumregelung sehr zufrieden sind.
Ein Antrag auf Befreiung bzw. ein Abweichungsantrag muss immer konkret auf das jeweilige Projekt bezogen sein und von einem Fachunternehmen unterschrieben werden. Allgemeine Argumente haben keinen Erfolg. Außerdem muss man bedenken, dass viele Bauämter noch nie einen Befreiungsantrag bzw. Abweichungsantrag auf ihrem Schreibtisch hatten.

EnEV 2014 § 14
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein - und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
    1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
    2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah - oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus - und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah - oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.

(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein - und Ausschaltung ausgestattet werden.

(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) zu begrenzen.

EnEV 2009
§ 25 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist.

(3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) nicht anzuwenden.

EnEV 2014
§ 25 Befreiungen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) nicht anzuwenden.

(Baden-Württemberg) Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) - 27. Oktober 2009

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik, zu übertragen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist.

Übliche Nutzungsdauer von Gebäuden nach EnEV 2009 für die Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen

Lebensdauer - Amortisationenergetischer Maßnahmen

Ausnahmen und Befreiungen nach § 24, 25 Energieeinsparverordnung (EnEV) - REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN / LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK

ERR-Befreiung - HTD-Forum

Hier ein Beispiel für einen Antrag einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 der EnEV 2009 für eine Wärmepumpenanlage (alternativ auch für eine Brennwertanlage). Für eine Befreiung nach § 25 Abs. 2 müssten Gründe für andere geforderte Maßnahmen aufgeführt werden, die gleichzeitig zu erbringen sind. Dies wird hauptsächlich bei der Sanierung von Gebäuden zutreffen.

Für die Befreiung bzw. Ausnahmen gibt es keine Vordrucken, denn bei den Anträgen muss die jeweilige Anlage genau beschrieben werden und der Grund ersichtlich sein.

Befreiung von § 14 Abs. 2 EnEV - Gas-Brennwert und Fußbodenheizung
Word-Datei  / PDF-Datei
Teil-Befreiung von § 14 Abs. 2 EnEV - Gas-Brennwert, Fußbodenheizung und Wandheizung
Word-Datei  / PDF-Datei

Antrag auf Befreiung einer Einzelraumregelung - Beispiel

Beispiel eines Abweichungsantrages von bauordnungsrechlichen Vorschriften zu §14 Abs. 2 der EnEV mit Genehmigungsbescheid einer unteren Bauaufsichtbehörde

Weitere Beispiele, am besten mit Befreiungs- bzw. Ablehnungsschreiben (Abweichungsantrag/Genehmigungsbescheid), nehme ich gerne per E-Mail entgegen.

Wer ist für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von der EnEV zuständig?

Ausnahmen

- für Baudenkmäler ist grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

- Abweichendes gilt, wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wird über die Ausnahme innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde entschieden.

- für andere Maßnahmen zur Erreichung der EnEV-Ziele muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der prüft, ob die Ziele der EnEV auch durch andere als in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen erreicht werden können. Hierüber muss der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss der obersten Baurechtsbehörde vorgelegt werden.

Befreiungen

- bei unangemessenem Aufwand muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der in einer Bescheinigung bestätigen muss, dass die Anforderungen der EnEV wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen.

- bei sonstigen Gründen ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Wer kontrolliert die Umsetzung der EnEV?

Grundsätzlich obliegt die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen den unteren Bauaufsichtsbehörden und während der Baumaßnahmen der Fachplaner bzw. Architekt.
Der fristgerechte Austausch von Heizkesseln und die Einhaltung bestimmter Anforderungen an heizungstechnische Anlagen wird vom Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. Das Unterlassen bestimmter Handlungsverpflichtungen aus der EnEV begründet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Wenn eine Maßnahme öffentlich gefördert wurde, dann muss sie so ausgeführt werden wie sie beantragt wurde. Ist dies nicht der Fall, dann kann es als Subventionsbetrug angesehen werden.
Ordnungswidrigkeiten (EnEV § 27)
Die Bußgeldtatbestände der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009 erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach .....
  • § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
  • § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
  • § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
  • § 13 Abs. 1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch einbaut oder aufstellt
  • § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet
  • § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach .....
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
  • § 17 Absatz 5 Satz 2 und in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind
  • § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
    entgegen
  • § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach ....
  • § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
Bußgeldrahmen

Verstöße können mit Bußgelder bis 50.000 € können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten werden.

Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus.

Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)
§ 9 Ausnahmen
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 (Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.) entfällt, wenn
1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen
oder
b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder
2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Befreiungen / Ausnahmen : EnEV / Wärmegesetz


Pro- und Kontra-Meinungen können hier reingestellt werden. > E-Mail


Beitrag 1 (aus dem HTD-Forum):
Das mit der Einzelraumregelung ist doch auch in neuen, modernen Wohnhäusern mit inno-vativen WP-Systemen und optimalen Flächenheizungen, selbst in heute üblicher effizienten Bauweisen ohne Probleme möglich.

Nur muß man dann halt akzeptieren, dass durch die Verwendung der Einzelraumregelung der Gesamtenergiebedarf aus mehreren Gründen um etwa 6 % steigt.

Wen das nicht stört, und dann auch noch über die Sinnlosigkeit der ERR in modernen Neubauten bei entsprechenden Flächenheizsystemen hinweg sieht, der kann problemlos eine ERR verwenden.

Wenn man bei der Flächenheizung nicht geizt, und diese nach heutigem Stand der Technik montieren lässt und nicht wie vor 20 Jahren, und dann auch noch das Haus so lässt wie es der Planer konzipiert hat, den solaren Ge-danken soweit wie möglich verfolgt und auch dement-sprechend nicht die nötigen Puffermassen fehlen um den solaren Gedanken auch umzusetzen, dann hat die ERR zu vielleicht 80 % im Gebäude gar keine Funktion. Aber nicht schlimm, dass sie nicht funktioniert, das merkt man nicht ....

Ich sehe wie erwähnt kein Problem. Wen die ca. 6 % Energiebedarf nicht stören, und es auch nicht schlimm findet, dass es bei korrekter Auslegung und Einstellung für die ERR so gut wie keine sinnvolle Funktion gibt, die man irgendwie wahrnehmen könnte, der kann ohne technisch spürbare Nachteile besagte ERR verwenden. Martin Asrav 14.07.2007

Übrigens, für die Katz ist die ERR nie.
Besonders wenn man ein Bussystem hat. Bis man die Nutzlosigkeit durchblickt hat, dauert es eine gewisse Zeit. In der Zeit muß man halt mit den Nachteilen leben.
Wenn man dann nach etwa 3 oder 4 Heizsaisons die ERR demontiert, hat man viele Elektromotore übrig. Nun kann die ERR in der Tat effektiv zum Einsatz kommen. Man kann damit im Garten Wasserventile öffnen und schließen. Bei Bussystemen sogar per Fernbedienung oder programmiert. Mit etwas kreativem Einsatz kann man künftig coole Wasserspiele über die Fernbedienung oder als programmierte Szene auslösen ;-). Dann machen die Stellmotore (nicht wie vorher bei der FBH) für die Gartenberegnung wenigsten (minimalen;-) Sinn.... Martin Asrav

Beitrag 2 (aus dem HTD-Forum):
Ich sehe es auch nicht so, das man ohne Klack-Klack Ventile, also mit einem sinnvollen System das richtig berechnet und hydraulisch richtig abgestimmt ist, keine Raumregelung im Sinne der EnEV hat.

Die 6 % Angabe stammt übrigens nicht von mir. Das habe ich mir bei einem Fachseminar kürzlich von einer Vortragsfolie notiert, bei dem u.a. eine neue Studie (Schweiz) gezeigt wurde. Ist also aktuell.
Zudem hat man bei neuen optimal abgestimmten Systemen, wie sie heute eigentlich üblich sind (sein sollten....) auch nicht diese paar % Mehrverbrauch die Thomas andeutete. (die aber wieder kompensiert werden aufgrund anderer Faktoren, so dass unter dem Strich die ERR wieder im Nachteil ist)

Es ergibt sich von vorne herein ohne die ERR kein Nachteil oder vermeintlich zunächst leichter Anstieg der Verbrauchskosten. Bei den 6 % war sogar einiges unberücksichtigt, so dass es gebäudespezifisch auch mehr sein kann.

Man hat sogar herausgefunden, dass bei einer Abschaltung einzelner Kreise per ERR der Ertrag von passiver Solareinstrahlung etwas vermindert wird, weil u.a. die passive "Ernte", die ja in der Gebäudemasse eingelagert wird, sich ohne ERR etwas weiterläufiger in der Masse verteilen kann.
Wenn der Kreis abgeschaltet wäre, ist ohne den Durchfluss der FBH der Energiefluss etwas kleiner. Die passive Energie wird also etwas weniger in der Gesamtmasse verteilt, und verbleibt von Prinzip her mehr am Punkt der Einstrahlung. Also in der Masse beim Fensterbereich.
Deshalb ist sogar die Raumüberhitzung mit ERR durch einen abgeschalteten Kreis noch höher.
Die passive Ernte kann man nicht selbst steuern, sie kommt wann sie will und strahlt auch weiter, selbst wenn man (oder ERR..) dies nicht will. Wenn der Raum schon Soll-RT erreicht hat, kann es also theoretisch zur Überhitzung kommen - ohne ERR ist diese aber etwas geringer, bei gleichzeitig höherer passiven Solarausbeute.

Der Grund ist folgender:
Die Kreise der FBH zirkuliert im Gegensatz zum Klack-Klack "System". Wegen des Selbstregelungseffekt, bekommt der Raum seine RT automatisch. Eine Überhitzung tritt wegen des dann nicht mehr vorhandenen Temperaturgefälles nicht ein, trotz des zirkulierenden Wassers.
Passive Erträge bedeuten im Prinzip eine nicht kontrollierbare passive Energie. die in den Raum tritt. Die FBH, bzw. Wasserfluss kann wie erwähnt nicht weiter zur Raumüberhitzung beitragen (dafür müsste man schon die VL Temperatur erhöhen).
Bei hoher passiver Strahlung kann es dann dazu führen, dass die FBH automatisch zur FB-Kühlung wird. Bei der ERR würde der Kreis stehen, denn Soll-RT ist längst erreicht. Ohne ERR werden Übertemperaturen automatisch weitergeleitet und weitläufiger in der allgemeinen Masse verteilt.
Mit dem stehenden Kreis, mit ERR kommt es hingegen zur Raumüberhitzung, weil der Energiefluss ohne Durchströmung geringer ist, bleibt der passive Ertrag "stehen" und wird dadurch übers Jahr etwas vermindert.

Wenn man ein FBH-System an der physikalischen Grenze fährt (Mindesttemperaturgefälle) dann kann eine ERR zu 100 % aus völlig logischen Gründen ausschließlich nur Nachteile bringen. Dies wird auch allgemein von allen Fachleuten nicht bestritten. Der Selbstregelungseffekt greift zu 100 %.
Fachlich (und nur hier ist man nicht einig) tritt dieser Selbstregelungseffekt auch schon früher ein. Es würde als Diagramm eine flache Kurve geben. Z.B. RT-Sollwert 2° C, Physikalischer Grenzwert liegt bei ca. 24° C, Ober-flächentemperatur-FBH und ca. 26° C VL. (Werte abhängig von Faktoren wie Energiefluss der Rohroberfläche auf Estrich usw. ab) Hat man eine so gute FBH, dann greift der Selbsregelungseffekt (unbestritten) zu 100 %.

Die Kurve ist aber sehr flach. Mit 28 °C VL kommt man immer noch auf fast 100 % .
(Nichtselbstregelungseffekt fast 100 %, sondern Gesamtwirkungsgrad unter Berücksichtigung aller Faktoren wie Kesselregelung, die ja irgendwann abschaltet und jeweilige bedarfsgerechte VL-Temperatur usw). Selbst wenn die FBH nur auf 40 °C ausgelegt ist, wird man sehen, dass diese ja nur am kältesten Tag anfallen. 95 % der Heizsaison wird quasi auch diese FBH nur etwas über der physikalischen Grenze betrieben. Martin Asrav 14.07.2007

Ich will den Beitrag auch mit einem Beispiel beenden. Es soll verdeutlichen, dass dieTechnik mit der man glaubt die FBH bzw. RT sinnvoll "regeln" zu können, geschweige denn Überhitzung so stoppen zu können, extrem lächerlich ist.

Fritzchen möchte mit der Bahn nach Berlin fahren. Damit es schnell geht, per ICE. Er hat keine Ahnung welchen Zug er nehmen muß.
Statt sich an zentraler Stelle am Bahnhof zu erkundigen, beschließt er, sich 100 m nach dem Bahnhof zu positionieren und den Zug falls "Berlin" auf dem Schild steht, zu stoppen.
Es kommt der erste, zweite, dritte Zug und irgendwann sieht Fritzchen trotz der 200 km/h Geschwindigkeit des Zuges im letzten Augenblick, dass der Zug nach Berlin fährt.

Er stellt sich gerade noch so vor dem Zug auf die Schienen und ruft ganz laut: "Stoooop!".Eine Bahn mit 50 Tonnen rollt mit 200 Sachen auf Fritzchen zu. Und er ruft "Stop..".

Wer unter beschriebenen Voraussetzungen an eine Funktion der ERR glaubt, der glaubt auch, dass der Zug einen Bremsweg von 1 m hat, Fritzchen gemütlich zu steigen kann, und nach Berlin fährt.

Wahrscheinlich "funktioniert es", aber eher wohl nicht. Martin Asrav

Beitrag 3:
Alles was überflüssig ist kann sich in den meisten Fällen nur negativ auswirken.
Es kostet Geld, kann kaputt gehen und bietet dennoch keinen Nutzen.

Was sich selbst regelt, kann man (Mensch) nicht regeln. Man kann es nur verschlechtern oder maximal einen Punkt erreichen, der das System zumindest nicht nachteilig beeinflusst.

Alle nötigen Grundvoraussetzungen sind in einem Neubau immer gegeben, so dass ein 100 % funktionierendes und sinnvolles System immer möglich ist.

Wer heute noch anders baut oder ausgerechnet bei der FBH spart, der hat ganz einfach am falschen Ende gespart.

Wie erwähnt, selbst im Altbau trifft der Selbstregelungfseffekt zu. Hier würde ich ja aber bei schlechter Dämmung und Leckagen wo es an jedem Eck zieht, der ERR für entsprechende Räume nicht einmal den Sinn abreden. In einem sehr schlechten Gebäude macht es meist keinen Sinn pauschal alles zu beheizen, wenn die Energie an allen Ecken und Enden wieder flöten geht. Hier muß man schon versuchen, die Wärme möglichst effizient und bedarfs-gerecht zu verteilen und nicht genutzte Bereiche abzusenken, maximal bis auf die Mindesttemperatur.
Daraus ergeben sich automatisch und zwangsläufig sehr unterschiedliche Heizprofile/zeiten. Damit meine ich nicht (und dies ist ein wesentlicher Faktor im Neubau, erwähne ich unten nochmal) unterschiedliche Temperaturen, sondern Zeiten! Es wird kaum einen Mensch geben, der heute bei 19 °C schlafen möchte, sich morgen aber eher nach 22 °C und übermorgen evtl. bei 17 °C wohlfühlt.

Sinn der ERR ist es also den Bewohnern zu ermöglichen, alle Räume nach Bedürfnissen unterschiedlich zu temperieren (z.B. 19 °C im SZ, 22 °C WZ, 24 °C Bad). Dafür sind definitiv keine Raum-Klackventile nötig, worauf ich auch noch zurückkomme im Neubau. Weiterhin, und dies gilt nur fürden Altbau, kann eine Nachtabsenkung Sinn machen. Auch hierfür benötigt man keine Klackventile. Eine Absenkung wird über die Regelung vorgenommen. Ein Ventil bräuchte man nur, wenn es einen Raum gibt, der als einziger etwas früher abgesenkt werden soll. (Nur für diesen Raum wäre 1 Ventil nötig).

Bleibt unter dem Strich:
Selbst im Altbau bräuchte man die ERR theoretisch nicht. Wegen der hohen Leckage und fehlenden Dämmung macht es Sinn, nicht genutzte Räume abzugsenken, was mit etwas Vorlaufzeit bedingt möglich ist. Diese Räume bräuchten ERR. Wären alle Räume immer benutzt oder müssten aus anderen Gründen auf Soll-Temperatur ge-halten werden, dann bräuchte man auch hier keine ERR.
Falls eine Nachtabsenkung vorgenommen wird, geschieht dies über die Kesselregelung. Für zeitlich vorher abge-senkte Räume kann man ein Ventil einsetzen.
Die eingestellte Wunsch-RT wird auch ohne ERR immer gehalten, natürlich auch mit unterschiedlichen Tempe-raturen für verschiedene Räume. Dies erledigt die Kesselregelung, die die Temperatur der Witterung anpasst.

ERR wird also benötigt für:
- weniger beheizte Räume mit geringerer Auslastung/Nutzung
- Räume mit zeitlich versetzter Absenkung

Zum Neubau:
In einem Neubau macht nachweislich abgesehen von wenigen Ausnahmen keinen Sinn:
- Nachtabsenkung
- Absenkung von Räumen mit geringerer Auslastung/Nutzung

Der Nutzen der ERR hat sich somit im Prinzip bereits 100 % erledigt.

Es gibt nur einen einzigen Fall, wo man 1 Ventil verwenden könnte, der aber in der Praxis kaum vorkommt und nur in den meisten Köpfen festsitzt, aufgrund jahrelanger Bewohnung von Altbauten.

Wenn jemand Nachts andere Temperaturen wünscht wie am Tage, (und dieses Bedürfnis kommt im Neubau mit FBH u. KWL nur "kopflastig" vor), dann bräuchte man noch immer keine ERR (macht Kesselregelung). Ausschließlich wenn das Bedürfnis, bei z.B. Kind und Eltern besteht, bräuchte man für den kompletten Neubau 1 (<-1) Ventil, um das Kinderzimmer zu reduzieren, bevor es die Kesselregelung ohnehin 2 Stunden. später sowieso täte.

Wie geht das?
Der hauptsächliche Faktor für thermische Behaglichkeit im Neubau ist eine gute FBH. Die Räume werden einzeln berechnet und entsprechend ausgelegt. Hier wird bereits der Grundstein gelegt.
Bevor nicht die Hölle zufriert, sollte man sich auch nicht auf innovativen Schnick-Schnack wie Gipsplatten usw. einlassen. Es geht nichts über eine nassverlegte FBH mit entsprechend Masse. Bevorzugt sollten keramische Beläge zum Einsatz kommen.

Zum erwähnten "Grundstein", also Auslegung:
Die FBH sollte großzügig ausgelegt werden. Bitte nicht hier sparen. Zeitgemäß sind 30 °C am kältesten Tag, ansonsten nicht über 30° C. In meinem NE-Haus benötige ich z.B. maximal 26 °C. Dies ist das maximal Mögliche. Nur mit allgemeiner BTA (Bauteilaktivierung) kann man noch 1 - 3 K rausholen.

Die Regelung des Wärmeerzeugers regelt das ganze Jahr die jeweilige benötigte VL-Temperatur. Wenn es draußen kälter ist wird die VL-Temperatur also automatisch erhöht und umgekehrt. Die Pumpe lässt das Wasser gleichmäßig durch alle Räume zirkulieren. Durch die vorherige korrekte Auslegung und später die Feinabstimmung per hydraulischem Abgleich werden die Räume entsprechend gewünschter Temperatur einjustiert. Das SZ bekommt mit z.B. 19 °C bekommt hierbei weniger Durchfluss als das WZ mit z.B. 22 °C usw.

Sind alle Räume einmal eingestellt, wird diese Temperatur über Kesselregelung immer gehalten. Klackventile benötigt man hierzu nicht, da der Selbstregelungseffekt greift.

Dazu ein Beispiel, das von den Temperaturen nicht ganz stimmt, aber für den Laien zum besseren Verständnis dient. (Temperaturgefälle ist normal etwas größer. Inhaltlich stimmt es natürlich)

VL-Temperatur 25 °C
Oberflächentemperatur WZ bei 24 °C
Gewünschte RT 23 °C

Die 23 °C werden automatisch gehalten. Es gibt nichts was ein Ventil hier ausrichten könnte, außer die Hydraulik zu zerstören. Eine Temperatur kann nur auf eine geringere übertragen werden, hierzu ist immer ein Temperaturgefälle nötig. Im Beispiel beträgt die Oberflächentemperatur 24 °C, Soll RT ist 23 °C. Der Raum könnte also maximal 24 °C warm werden, quasi mit 1 K Toleranz, was auch Toleranzen von Raumregler entspricht. (Prospektwerte von teil-weise 0,2 K beziehen sich nicht auf die mögliche Konstanthaltung der Raumtemperatur, sondern lediglich auf die Erkennung von 0,2 K Abweichung!)

Die gleiche RT wie Oberflächentemperatur zu erreichen, ist in der Praxis unrealistisch, so dass die RT in der Regel mit 1 K Toleranz gehalten wird. Dies nennt man Selbstregelungseffekt.

Alles was man zusätzlich einbaut, kann das System ausschließlich negativ beeinflussen. Der Effekt ist natürlich für jeden Raum gegeben. In jedem Raum ist eine andere RT möglich.
(Anmerkung: Hohe Abweichungen von z.B. 5 K sind im Neubau sehr schwer zu erzielen, was aber nichts mit der ERR zu tun hat. Mehr wie 2 oder max. 3 K sind nur bei zusätzlichen Maßnahmen möglich)

Damit der Traum vom Haus kein Albtraum wird, sollte man keinesfalls an den falschen Stellen sparen.

Ein persönlicher Rat zum Schluss, der zwar auf keinen Fall immer zutrifft, aber mit recht hoher Trefferqoute:
Immer wenn etwas mit "Innovativ" beworben wird, bitte ganz genau u. ggf. auch kritischer betrachten... Martin Asrav

Beitrag 4
Sonnenschein und niedriger FBH-Vorlauf = Selbstregelung
Es gibt ja die Aussage, dass man auf Einzelraumregler (Thermostate) verzichten kann, wenn man die FBH auf eine maximale Vorlauftemperatur von 30 °C (oder niedriger) auslegt, weil so eine FBH den Raum nicht überheizt, wenn Außeneinflüsse (Sonne, Kamin) zuheizen.

Das liegt daran, dass bei einer solchen FBH das Temperaturgefälle zum Wohnraum so klein ist, dass der Wärmefluss bei Außeneinflüssen gestoppt oder umgekehrt wird.

Das das tatsächlich funktioniert, konnte ich bei uns gerade beobachten, auch wenn unsere FBH (leider) auf eine maximale Vorlauftemperatur von etwa 35 ° C ausgelegt ist.

Da knallt doch diese Tage die Sonne wie doof ins Wohnzimmer und als ich bei der Nibe Wärmepumpe vorbeilaufe, sehe ich, dass die Vorlauftemperatur der FBH über der Soll-Vorlauftemperatur liegt, obwohl die WP nicht gelaufen war -> die Sonne hatte den Rücklauf der FBH aufgeheizt, die FBH hat nicht nur keine Wärme abgegeben, sie hat welche aufgenommen...

Das Wetter, dass wir zur Zeit haben ist sowieso mein Lieblingswetter: kühl mit Sonnenschein und blauem Himmel. ("Denkerwetter" lt. Thomas H., RIP) Hendrik24

Beitrag 5 (aus dem HTD-Forum):
Die meisten, die eine ERR für nicht sinnvoll halten, gehen von "Klick-Klack-Thermostaten" aus, die teilweise eine Hysterese von 1 °C und mehr haben. Die kann man tatsächlich in den Mülleimer treten. Im Mehrfamilienhaus (und um das geht es in dem Thread) liegen die Verhältnisse auch anders als im Einfamilienhaus. Eine perfekt abgeglichene Aussentemperatursteuerung bringt hier nicht die Erfolge wie im Einfamilienhaus. Schon die unterschiedlichen Fussbodenbeäge der einzelnen Wohnungen führen zu unterschiedlich nötiger Vorlauftemperatur. Meine Erfahrung bezieht sich auf einen Gebäudekomplex mit 80 Wohnungen. Es gibt Wohnungen mit Laminat schwimmend verlegt. Die brauchen einfach eine höhere Vorlauftemperatur als Wohnungen mit verklebtem Parkett oder Fliesen. Dazu kommt, das programmierbare Thermostate die Möglichkeit bieten, über den Tag verteilt ein genaues Temperaturprofil zu fahren. Es gibt Wohnungen mit Süd-West Ausrichtung und Wohnungen, die nach Nord-Ost ausgerichtet sind und entsprechend unterschiedlich sind die solaren Gewinne durch die Fenster. Ausserdem hat man die Möglichkeit z.B. an Urlaubstagen festzulegen, wie lange die Stellglieder geschlossen bleiben (also z.B. bei 14 - tägigem Urlaub für 12 Tage) und kommt anschließend in eine warme Wohnung zurück und braucht nicht 14 Tage unnötig durchheizen.
Auch sind die Systeme oft selbstlernend, ich gebe einfach nur vor, wann es warm sein soll. Ich sehe auf alle Fälle nicht ein, warum ich lauwarmes Wasser rumpumpen soll, wenn die Raumtemperatur durch Sonneneinstrahlung z.B. auf 22 °C ist. Das ganze natürlich noch mit Wochenprogramm um zu verhindern, daß z.B. die Zimmer an Wochentagen, wo alle Bewohner abwesend sind unnötig geheizt werden, obwohl z.B. durch Sonneneinstrahlung im Laufe des Tages die Räume abends sowieso ausreichend warm sind. Es gibt Regler mit PI-Verhalten die durch Pulsweitenmodulation auch Zwischenstufen beim Durchfluss ermöglichen und nicht nur auf oder zu kennen. Ausserdem soll die ERR vor allem Störgrößen nach oben ausregeln, also die Ventile schließen, wenn die Raumtemperatur erreicht ist. Ich kann durch einfachen Tastendruck bestimmen, daß die Kinderzimmer z.B. für 6 Wochen nicht geheizt werden, da kein Kind anwesend ist. Natürlich sind die Temperaturunterschiede zwischen den einzelnen Räumen in gut gedämmten Gebäuden nicht groß, also auch ein leerstehendes Zimmer mit geschlossener Tür und abgeschalteter Heizung wird nur ca. 2 °C kälter sein als die geheizten Räume. Die Einsparung ist sicher gering aber vorhanden. egal1 - 10.09.2008

Beitrag 6 (aus dem HTD-Forum):
Wenn wir hier bei Erfahrungsberichten sind:

Bei mir war's genau umgekehrt - mit ERR wurden die Süd/Süd-West-Räume wärmer als ohne - an der RL-Temperaturmessung der WP habe ich manchmal höhere Temperaturen vorgefunden als die RT. Anscheinend hat die FBH sogar Wärme abtransportiert, da die WP dabei aus war, die Umwälzpumpe aber noch aktiv war. Im Herbst und Frühjahr hatte ich das schon ein paar mal.

Bei jedem ist die subjektive Empfindung der Raumtemperatur von der Tätigkeit abhängig. Natürlich friert man beim ruhig sitzen eher als beim Arbeiten. Mir war die ERR in Verbindung mit FBH viel zu träge um solchen Empfindungen hinterher zu regeln - wir machen es lieber wie in den heizfreien Zeiten - die Dicke der Kleidung wird spontan variiert. Beim Arbeiten mit T-Shirt, am Abend mit leichtem Pullover (bei konstant 22 °C RT).

Absenkungen spielen eigentlich nur bei schlechter Dämmung so richtig eine Rolle. Bei gut isolierten merkt man von der Absenkung wenig, besonders wenn sie zeitlich kurz ist. Die Einsparung bei einer Absenkung kommt letzlich nur durch geringere Wärmeabgabe an die Umgebung und das ist nur der Fall, wenn die RT deutlich sinkt.
Ich habe versuchsweise eine Zeit lang mal nachts um 3 Grad komplett abgesenkt (damit die Luft-WP mit besserem COP arbeiten kann) - der Effekt war nahe an der Nachweisgrenze - das Haus ist auch kaum ausgekühlt.

Die ganze Diskussion ist ohnehin nur bei einem EFH richtig sinnvoll und dort auch nur wenn die Randbedingungen stimmen (VL-Temperaturen < 30 °C, entsprechend gute Isolierung, hydraulisch richtig abgeglichen, idealerweise auch noch offene Bauweise).
Wir haben die ERR nach einem Jahr mit ERR wieder komplett demontiert, weil schlicht kein Regelbedarf bestand:
- Haus hat ohne ERR schon sehr konstante Temperaturen
- trotz unterschiedlichster Bodenbeläge (Laminat, Parkett, Fliesen, Teppich) gleiche RT dank hydraulischer Anpassung
- aber: alle obigen Randbedingungen liegen vor
- Bad 24 °C außer bei Außentemperaturen deutlich höher als 0 °C

Und nur der letzte Punkt war etwas, an dem die ERR uns einen spürbaren Vorteil brachte. Die niedrigere RT (22 - 23 °C statt 24 °C) im Bad in den Übergangszeiten hat uns aber nicht wirklich gestört. Dafür verursachte die ERR Stromkosten in Höhe von fast 50,- Euro/Jahr, von den Investitionskosten ganz zu schweigen.

Klar ist aber auch, das die Bedürfnisse der Bewohner ähnlich sein sollten und man wenig Interesse am dauernden Verstellen der RT haben darf, ebenso darf man nicht den Wunsch nach deutlich unterschiedlichen Temperaturen in den einzelnen Räumen haben. sonst wird man ohne ERR nicht glücklich. Insofern stellt sich die Frage im Mehrfamilienhaus und Mietobjekt eigentlich gar nicht.
Dafür darf man sich ohne ERR über reduzierten Strombedarf, geringere Investitionskosten und meistens auch über geringeren Energiebedarf freuen (weil niedrigere VL-Temp. benötigt werden).
Der Absenkeffekt mit ERR bei gut gedämmten Gebäuden gegengerechnet mit den Investitionskosten und Unterhaltskosten der ERR dürfte in den seltensten Fälle positiv aufgehen. Genau das ist dann auch die Möglichkeit die die Enev offen läßt um sich von der ERR-Pflicht befreien zu lassen.

Wenn man ERR verwenden will/muss/soll, machen sicher geregelte Ventile (PWM oder 0-10V Steuerung) mehr Sinn als die billigen Klick-Klack-Stellregler. Dabei erledigen sich auch gleich die Temperaturschalter mit Monster-Hysterese. Mit den analogen Stellreglern kann man wenigstens wirklich von einer Regelung reden. hhoebel 10.09.2008

Bericht

Studie: Keine Energieeinsparung durch zentrale Einzelraum-Temperaturregler
(11.9.2007) Zentral gesteuerte Einzelraum-Temperaturregler führen in Mietwohnungen nicht zwangsläufig zu einem geringeren Heizenergieverbrauch. Dies ist das Ergebnis eines Praxistests im Auftrag der Klimaschutzagentur Bremer Energie-Konsens.

Über zwei Jahre hatte das Bremer Energie Institut den Einsatz von zentralen Einzelraum-Temperaturreglern begleitet. Für den Feldtest waren in drei Geschosswohnungsbauten der Bremer Wohnungsbaugesellschaften Gewoba und Gewosie in insgesamt 72 Wohnungen moderne Einzelraumregler eingebaut worden. Die Mieter wurden mehrfach intensiv in die Bedienung der Geräte eingewiesen. Als Referenzgebäude dienten drei baugleiche Objekte. Über zwei Jahre wurde sowohl in den Test- als auch in den Referenzgebäuden der Heizenergieverbrauch erfasst. Anders als von den Herstellern vorhergesagt, wurden dabei in der jetzt veröffentlichten Studie keine Einsparungen nachgewiesen.

"Viele Mieter haben die neuen Regelungen gar nicht oder nur wenig genutzt", so Dr. Cornelis Rasmussen, Geschäftsführer der Bremer Energie-Konsens. Die Gründe für die starke Zurückhaltung gegenüber den modernen Reglern wurden mit einer Mieterbefragung ermittelt: Diese habe gezeigt, dass die Geräte zumindest für die Testnutzer zu komplex sind. Dies habe Unsicherheiten im Umgang mit der Technik und schließlich deren Nicht-Nutzung hervorgerufen. Bei den meisten Mietern sei zudem auch eine gewisse Grundskepsis gegenüber neuen, ungewohnten Regelungselementen vorhanden. Ein anderer Grund: Bei der automatischen Regelung waren 16°C als Mindesttemperatur vorgegeben, um Schimmel vorzubeugen. Viele Mieter hätten vor dem Einbau der neuen Geräte in einigen Räumen niedrigere Temperaturen am Thermostaten eingestellt oder diese gar nicht beheizt, um ihren Energieverbrauch gering zu halten. "Gute Technik alleine reicht eben nicht aus. Die Geräte müssen einfach und ohne großes Umlernen zu bedienen sein, damit sie richtig genutzt werden", schlussfolgert Rasmussen.

Aufbauend auf diesen Erkenntnissen werden daher in der Studie auch Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Temperaturregler gegeben. So müsse die Bedienung sehr einfach gestaltet werden, am besten mit zwei Regelungsebenen - eine für Nutzer, eine für Fachpersonal. Für Mehrfamilienhäuser sollten sich die Regelungsmöglichkeiten auf die Heizung beschränken und keine weiteren Steuerungsfunktionen angeboten werden. Eine kleine Zentraleinheit würde helfen, den Platzbedarf zu reduzieren und die Beschriftung sollte an die herkömmliche, den Nutzern bekannte Skala von 1 bis 5 angelehnt sein. aus www.baulinks.de

Überprüfung der Einhaltung der EnEV
EnEV § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung ..... Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt ..... Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung (gemäß § 2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung.
Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - § 14 Durchführung der Feuerstättenschauund Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen.

Quelle: BASF SE
Eine Möglichkeit, die Raumtemperatur auf gleichem Niveau zu halten bzw. Temperaturüberhöhungen (Fremdwärme durch Personen, Maschinen, Sonneneinstrahlung oder Kaminofen) entgegenzuwirken, ist der Einsatz von PCM - Phasenwechselmaterialien inform von Porenbeton, Gipskartonplatten oder spezielle Deckenpaneele.
Durch die Nutzung des Phasenwechsels (fest-flüssig oder flüssig-fest) verfügt das Material über ein hohes Speichervolumen, da die Wärmekapazität um ein vielfaches höher ist als herkömmliche Materialien bzw. Medien.
> mehr

Argumente für eine ERR (außer, dass sie vorgeschrieben ist) > E-Mail
Einsparungen durch Nachrüstung von Einzelraumregelsystemen
 Dynamischen Energie-Management - DEM Technologie           / Wird dadurch ein hydraulischer Abgleich überflüssig?
Einzelraumregelungssystem mit kabelloser Kommunikation

Rund um die Fußbodenheizung - ELEMENTARES + INNOVATIVES

Weitere Aufsätze sind erwünscht

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
das neue Videoportal von HaustechnikDialog mit vielen interessanten Informationen und Anleitungen aus der Haustechnik
Videos aus der SHK-Branche
SHK-Lexikon

Besucherzaehler