"Fogging" oder "Black Magic Dust" ist ein schmieriger, rußähnlicher Film, der sich über Tapeten, Schränke und Gardinen legt. Diese "schwarze Wohnung" sieht aus wie nach einem Schwelbrand. Diese Erscheinung kommt von schwerflüchtigen Bautoffen (SVOC), weil immer weniger leichtflüchtige organische Verbindungen (VOC) als Lösemittel oder Additive eingesetzt werden. Zu Beginn der Heizperiode entweichen diese Stoffe und verbinden sich mit den Schwebstaubpartikeln in der Raumluft. Der Ausgasungsprozeß kann mehrere Jahre dauern.


Fogging an Wärmebrücken


Fogging durch Luftströmung


Fogging durch statische Aufladung

Während der Heizperiode gasen diese SVOC aus den Baustoffen aus. Sie schlagen sich in kälteren Bereichen bzw. Wärmebrücken der Wohnung (Fensterflächen, Fensterrahmen, Decken/Wand-Bereich) nieder. Auch ungünstige strömungstechnische Einflüsse, die extreme Abdichtung der Gebäudehülle (Verringerung des natürlichen Luftaustausches) und zu niedrige relative Luftfeuchtigkeit, die die Elektrostatik der Luft erhöht und die Häufung von strahlenemittierenden Elektrogeräten (Computer, Fernseher, Mikrowelle), durch die über eine Ionisierung der Raumluft eine statische Aufladung des Feinstaubes können zu diesem Effekt beitragen.
Neueste Untersuchungen zeigen, dass offenbar turbulente Luftströmungen (z. B. von Heizkörpern) entlang kalter Oberflächen (Wärmebrücken) von entscheidender Bedeutung sind. Auch an Kunststoffoberflächen kann es durch elektrostatische Kräfte im Bereich stromführender Leitungen (Steckdosen, Lichtschalter) zu Ablagerungen kommen.
Aber auch die Luftwechselraten, spielen eine wichtige Rolle. Hier wirken sich die in der jüngeren Zeit unter Energiespargesichtspunkten häufig vorgenommene Abdichtung der Gebäudehülle bei ungenügender Lüftung bzw. zu niedrig eingestellter Luftwechsel bei einer Kontrollierten Wohnungslüftung (KWL) ungünstig aus. Gefährdet sind besonders Wohnungen, die sehr gut wärmeisoliert sind. Manchmal können bereits geringe Temperaturdifferenzen an den Wandoberflächen ausreichen, um den Effekt auszulösen.
Schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) sind in
  •  Farben und Lacken
  •  Vinyltapeten
  •  Teppiche
  •  Kunststoff-Dekorplatten
  •  Dispersionskleber
  •  Fussbodenklebern
  •  PVC-Bodenbelägen
  •  Holzimitat-Paneelen
  •  Dämmmaterialien
Aber auch in Kunststoffoberflächen der Möbel können diese Weichmacher enthalten sein. Sie können bis zu zwei Jahren oder länger ausgasen.
Rußende Kerzen in Verbindung mit nur periodischem Heizen, unzureichendem Lüften und/oder hohe Staubkonzentrationen in der Raumluft können auch zu den Ablagerungen führen.

Anstelle der wärmedämmenden Maßnahmen durch Dämmputz können die Wände auch von innen gedämmt werden. Hier bieten sich Calciumsilikatplatten an, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht nur wärmedämmend, sondern auch feuchteregulierend, atmungsaktiv und schimmelhemmend sind.
Zur Beseitigung der ist oftmals eine intensive nasse Reinigung mit Spülmittelzusätzen und Kunststoffreinigern kann die Ablagerungen beseitigen. Ein  Überstreichen hilft gegen die schmierigen Beläge hilft in meisten nicht. Es kann auch notwendig werden, die Bodenbeläge zu entfernen oder die Baumängel (Wärmebrücken) zu beseitigen.
Nach dem gegenwärtigem Kenntnisstand geht von den Fogging-Ablagerungen keine unmittelbare Gesundheitsgefahr aus. Wenn die Ablagerungen aber erhöhte Konzentrationen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder von Ruß auf, die bei der Verbrennung von Kerzen und dem Betrieb von Ethanolkaminen entstehen können, kann ein Gesundheitsrisiko bestehen.

Bei bestimmten Untergründen (z. B. Kunststofftapeten, Kunststoffpanele) können auch bestimmte SVOC's (z. B. Weichmacher) an die Oberfläche wandern und einen Klebefilm ("Migrations-SVOC" [Klebefilm-Phänom])bilden.

Erfassung und Beurteilung des Fogging-Effekts
Vorgehensweisen zur Ortsbegehung
  •  Sichtung (Aussehen und Art der Beläge, Orte der Ablagerung, Intensität)
  •  Fingerprobe (schmierig?)
  •  Zustand des Hauses (außen + innen)
  •  Baulicher Zustand der betroffenen und ggf. benachbarter Wohnungen
  •  Quellen in der Wohnung? (Öfen, Öllampen, Kerzen)
  •  Rußeinträge von außerhalb der Wohnung?
Hintergrundinformationen sammeln
  •  Fragebogenerhebung
  •  weitere Hintergrundinformationen (Problem wie und wann entstanden?, Art der Renovierung)
  •  Produktinformationen (für Produkte bei Renovierung)
Messungen
  •  Analyse der Ablagerungen (Wischproben: SVOC, PAK, Ruß)
  •  Raumluftanalyse (Schwebstaub, Korngrößenverteilung, „Fogging“-Messung, PAK-Messung)
  •  Außenluftmessung (Schwebstaub)
  •  Mikrobiologische Messungen (nur bei Verdacht auf Schimmelpilzbefall)
  •  Temperatur- und Feuchtemessung im Raum
Stellungnahme/Gutachten
  •  Auswertung der Fragebögen und Analysenbefunde
  •  Bauliche Gegebenheiten
  •  Nutzerverhalten
  •  gerichtsfeste Stellungnahme
  •  Empfehlungen/Minimierungsmaßnahmen
Quelle: Umweltbundesamt

Folgende Ursachen können erfahrungsgemäß ausgeschlossen werden:
  •  Einwirkungen von stark befahrenen Straßen
  •  Einwirkungen von Lüftungsanlagen
  •  Einwirkungen durch Emissionen von Industriebetrieben von außen
  •  Rußablagerungen von Öfen, Kaminen

Der Belag entsteht auch unabhängig davon, ob in Räumen geraucht wird oder nicht. Aber der Aerosolanteil in Raucherwohnungen ist höher. Außerden hat die Heizungsart (Heizkörperheizung, Fußbodenheizung) keinen Einfluß auf das Fogging-Problem. Es tritt bei allen Heizungsarten auf.
Wenn in den Sommermonaten ein ständiger Luftaustausch in den Wohnungen stattfindet, kommt es fast nie zu Anreicherungen von schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC) in der Luft. Auch tritt der Fogging-Effekt nie in Büroräumen, sondern fast ausschließlich in Wohnräumen auf.


Informationen / Auskünfte
Mieter, die durch den Fogging-Effekt bzw. Black Magic Dust betroffenen sind, sollten sich mit den örtlichen Gesundheits- und Umweltämtern in Verbindung setzen. Adressen von Umweltanalyselabors oder Sachverständigen können über die örtlichen zuständigen Industrie- und Handwerkskammern erfragt werden. Aber auch die Verbraucherzentralen oder das Umweltbundesamt, Fachgebiet II 1.3, Innenraumhygiene, können helfende Auskünfte geben.
Rechtslage (ohne Gewähr)
Der Vermieter einer Wohnung ist nach § 535 BGB verpflichtet, auch unabhängig davon, ob die Ursache für den Mangel in seinem oder dem Gefahrenbereich des Mieters liegt. Wenn aber der Mieter das Fogging durch eigene Handlungen zu dem Mangel geführt hat (z.B. Streichen mit einer Wandfarbe, die chemisch mit den Dämpfen aus dem Bodenbelag reagiert), so handelt es sich nicht nicht um einen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und der Mieter muss für den Schaden aufkommen (BGH, Urteil vom 28.05.2008, AZ: VIII ZR 271/07).

Wenn der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz gerichtlich geltend machen will, dann muss er alle Voraussetzungen des § 536 a Abs. 1 BGB darlegen und beweisen. Dabei muss er nicht nur beweisen, dass ein Mangel vorliegt, sondern auch, dass er vom Vermieter zu verschulden ist. Das ist der Fall, wenn die Ursache für das Fogging aus dem Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters stammt, z. B. Baumängel (Wärmebrücken). Erst, wenn dies festgestellt ist, muss der Vermieter aktiv werden und sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Wenn nicht geklärt werden kann, wessen Einflussbereich der Schaden zuzurechnen ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, sich zu entlasten. In diesem Fall kann der Mieter nicht den erforderlichen Beweis führen und wird den Anspruch nicht durchsetzen können (BGH, Urt. v. 25.01.2006, AZ: VIII ZR 223/04).

 
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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