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      | Grundlage für den Brandschutz ist die Musterbauordnung (MBO 2002), die aber in den Bauordnungen der Bundesländer verschieden umgesetzt wurde. Die aufgeführten DIN-Normen (z. B. DIN 4102 - Brandschutz im Hochbau, DIN EN 13501 - Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) sind nur Mindestanforderungen und nur Empfehlungen sind. Der Planer und die ausführenden Firmen sind für das richtige Brandschutzkonzept verantwortlich.Der Brandschutz in Deutschland ist rechtlich gesehen Ländersache, daher gibt es 16 Brandschutzgesetze. Jedes Bundesland hat sein eigenes Brandschutzgesetz.
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      | Der Brandschutz umfasst Maßnahmen | 
     
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                   die ein Entstehen eines Brandes verhindern 
                   die eine Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen 
                   die bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen 
                   die wirksame Löscharbeiten ermöglichen | 
     
      | Für jedes größere Wohnungs- oder Industriegebäude muss in Deutschland ein Brandschutzgutachten durch einen zugelassen Brandschutzgutachter bzw. -sachverständiger erstellt werden.  | 
     
      | Baulicher Brandschutz | 
     
      | Schon bei der architektonischen Planung eines Gebäudes müssen Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Ein Brandschutzkonzept wird Brand- und Rauchabschnitte festlegen. Auch die Sicherung der Flucht- und Rettungswege sind Grundlage dieser Planung. | 
     
      | Detaillierte Maßnahmen für den baulichen Brandschutz: | 
     
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      | Betrieblicher Brandschutz | 
     
      | Im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) ist der betriebliche Brandschutz gesetzlich festgelegt. Der Arbeitgebers hat folgende Pflichten in Bezug auf den Brandschutz einzuhalten: | 
     
      | 
            Vorkehrungen treffen, die eine 
            Entstehung von Bränden und eine Gefährdung von Leben und 
            Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Brände 
            verhindern Feuerlöscheinrichtungen und 
            Brandmelder vorsehen Maßnahmen treffen, die eine 
            Brandbekämpfung und Evakuierung im Brandfall möglich machen Personen (z. B. Brandschutzbeauftragter) 
            bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind Arbeitnehmer/-innen in der Handhabung 
            der Löschgeräte schulen. Arbeitsstätten evtl. mit einer Blitzschutzanlage ausstatten | 
     
      | Organisatorischer Brandschutz | 
     
      | Zu einem richtigen Brandschutzkonzept gehören auch organisatorische Maßnahmen. Diese sollen folgendes beinhalten: | 
     
      | 
            Verhütung der Entstehung von Bränden und Explosionen, z. B. durch die Verringerung bzw. Beseitigung von Brandlasten, Maßnahmen gegen Brandstiftung, zeitlich und örtlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen, Erlaubnisschein 
            für Heißarbeiten (z. B. Schweißen, Löten)  Begrenzung von Brandschäden, z. B. durch Freihaltung und Sicherstellung der Begehbarkeit der Rettungswege und der Flächen für die Feuerwehr, Planungen für den Gefahrfall hinsichtlich der Bekämpfung von Entstehungsbränden und der Organisation und Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen, Beseitigung von gewaltsam offengehaltener Feuerschutzabschlüsse  Sicherstellung der Wirksamkeit der baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen: z. B. Instandhaltung von brandschutztechnischen Einrichtungen wie Feuerschutzabschlüssen und rauchdichten Türen, Brandschutz bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen, organisatorische Überwachung der Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen wie Brand-/Rauchmelder, Alarmierungseinrichtungen  Schulung der Beschäftigten im brandschutzgerechten Verhalten, z. B. durch Unterweisungen in der Bedienung von Feuerlöschern, Unterweisungen über die Brandschutzordnung, Feueralarmübungen | 
     
      | Anlagentechnischer Brandschutz | 
     
      | Der anlagentechnische Brandschutz ist eine Ergänzung zum baulichen Brandschutz. Dabei müssen die verschiedenen Brandschutzsysteme auf einander abgestimmt werden. Dazu gehören: | 
     
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      | Für den abwehrenden Brandschutz ist die Feuerwehr zuständig. | 
    
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      | Brandabschnitte  | 
     
      | Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorzubeugen wird ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt. Dieses sind Bereiche zwischen Brandwänden und -decken, 
          die der Ausbreitung von Bränden für eine in der Bauordnung festgelegten Zeit widerstehen können. | 
     
      | Die Brandabschottungen oder Trennungen von Brandabschnitten sind brandschutztechnische Bauteile (Wände und Decken). Die Lage und der Abstand der Abschottungen ergibt sich aus zahlenmäßigen Festlegungen (z. B. Abstand von Brandwänden max. 40 m), aus nutzungsspezifischen Festlegungen (z. B. Abschottung von Bereichen, die durch Löschanlagen geschützt werden, Trennwände zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten bzw. ungeschützten Bereichen oder zwischen Nutzungseinheiten und Fluchtwegen). | 
     
      | Die brandschutztechnischen Bauteile (Trennwände, Brandwände und Decken) und Abschlüsse von Öffnungen (Brandschutztüren,  Brandschotts oder Brandschutzklappen) sind in der Musterbauordnung (MBO 2002) aufgeführt. Hier ist auch die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, ihrer Brennbarkeit oder ihrer Standfestigkeit nach einer bestimmten Einwirkungsdauer von Feuer (z. B. Brandschott) den Klassifizierungen der DIN 4102 oder Zertifikaten (Prüfzeugnisse oder Zulassungen) festgelegt. | 
     
      | Aber auch durch die Einhaltung bestimmter Abstände von Gebäuden oder Nutzungsbereichen können Brandabschnitte eingerichtet werden. So kann z. B. eine Ausbreitung von Feuer durch einen Abstand von 2,50 m von der Grundstücksgrenze bzw. 5 m vom nächsten Gebäude vorgebeugt werden. | 
     
      | Durch den Einbau von Brandmeldeanlagen oder automatischer Feuerlöschanlagen können auch größere Brandabschnitte in Sonderbauten (Industriebau, Verkaufsstätten, 
          Garagen) festgelegt werden. | 
    
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      | Sicherung der Flucht- und Rettungswege | 
    
      |  Die Personensicherheit steht bei der Planung eines Gebäudes an oberster   Stelle. Fluchtwege* und Rettungswege* müssen daher von Beginn an   berücksichtigt werden. Dabei sind neben den baulichen Anforderungen auch   gesetzliche Vorschriften zu beachten. Jedes Gebäude sollte über ein   maßgeschneidertes Sicherheitskonzept mit optimaler Fluchtwegsicherung   verfügen. Dazu gehören Brand- und Gefahrenmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme in   Kombination mit einer Türzentrale und einem Türschließsystem,   Fluchttürverriegelungen oder Motorschlösser sind nur einige der   möglichen Varianten. Eine frühzeitige Planung und Türfestlegung   im Gebäude ist auch wichtig, um spätere Anpassungen und Nachrüstungen   vorbereiten zu können.* Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich dienen. Fluchtwege und Notausgänge führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche - zum Beispiel anderer Brandabschnitt. Fluchtwege im Sinne der ASR A2.3  sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
 * Rettungswege sind die wichtigsten und baurechtlich unbedingt notwendigen Teile   des Gebäudes, über die Personen das Gebäude selbst verlassen oder über   die sie gerettet werden können und sind die Angriffswege der Feuerwehr. Grundsätzlich sind   alle Wege, die für die Erschließung bzw. Nutzung des Gebäudes   erforderlich sind, i.d.R. auch Rettungswege Rettungswege dienen in erster Linie der Flucht und   sind dann Fluchtwege. Ist diese (selbstständiges Verlassen des   Gefahrenbereichs) nicht bzw. wegen Feuer und Rauch nicht mehr möglich,   dienen Rettungswege zur Rettung von Menschen und Tieren durch die   Rettungskräfte (gerettet werden).
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            |  Notausgang mit Richtungsanzeige
 |  Sammelstelle -
 Sammelplatz
 |  Notausstieg mit
 Fluchtleiter
 |  Rettungsausstieg
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      | Für   die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge sowie der Flucht- und Rettungspläne gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung   von Arbeitsstätten", Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3. Erster FluchtwegDen ersten Fluchtweg bilden   die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem   Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
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            |  | Zweiter FluchtwegDer zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang (platzsparende, feuerverzinkte Spindeltreppe als Fluchttreppe), der als Notausstieg ausgebildet sein kann.
 Wenn der zweite Rettungsweg erst über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, muss die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügen, sie auch einsetzen können (Flächen für die Feuerwehr) und bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. In einigen Ländern muss dies grundsätzlich immer (also auch bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind) geprüft werden. Im Zweifelsfall ist eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden / bescheinigenden / genehmigenden Stelle erforderlich.
 
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      | Ein Notausstieg ist im Verlauf eines zweiten Fluchtweges ein zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude geeigneter Ausstieg.Notausgänge
 Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
 Ein gesicherter Bereich (z. B. benachbarte   Brandabschnitte) ist ein Bereich, in dem Menschen vorübergehend vor   einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind.
 Anforderungen• Fluchtwege   sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die   Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges mit Richtungsangabe gut   sichtbar anzubringen.
 • Die Fluchtwegkennzeichnung besteht je nach   Gefährdung, z. B. aus einer Beschilderung mit Sicherheitszeichen,   Sicherheitsbeleuchtung oder einem optischen Sicherheitsleitsystem.
 • Fluchtwege   sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der   allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte   nicht gewährleistet ist.
 • Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden.
 • Notausgänge   und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind von außen   zu kennzeichnen und z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für   Kraftfahrzeuge zu sichern.
 • Notausgänge und Fluchttüren sind so   eingerichtet, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel   leicht geöffnet werden können. Dies gilt auch für verschließbare Türen (z.B. Panikschlösser).
 • Fluchttüren sind so eingerichtet, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.
 • Das   Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der   Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem   jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen   Verhältnisse, z. B. einer erhöhten Brandgefahr.
 • Führen zweite   Fluchtwege z.B. über Dachflächen, müssen diese auch den   bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen (z. B.   hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstandsdauer und Absturzgefahr).
 • Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig.
 • Notausgänge   und Fluchttüren sind keine Karussell- oder Schiebetüren, die   ausschließlich manuell betätigt werden. Aufzüge sind als Teil des   Fluchtweges unzulässig.
 • Notausstiege weisen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe auf.
 • Notausstiegfenster   haben Fensterbrüstungen und -bänke, die so stabil ausgebildet sind,   dass sie von Menschen betreten werden können. Je nach Höhe der Brüstung   sind fest eingebaute Steighilfen angebracht.
 • Es ist ein Flucht-   und Rettungsplan zu erstellt, wenn Lage, Ausdehnung und Art der   Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Auf der Grundlage dieser   Pläne sind Räumungsübungen durchzuführen.
 Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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      | Fluchtwege - Berufsgenossenschaft Holz und MetallRettungs- und Fluchtwege
 Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr, RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG
 Übersicht zu Flucht- und Rettungsplänen
 Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
 Spindeltreppen – Fluchttreppen
 EUROSTAIR GmbH
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      | Brandschutzbeauftragte | 
     
      | Der Brandschutzbeauftragte ist für den betrieblichen Brandschutz zuständig und wird vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt bzw. ernannt. Er ist nur dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und ihm direkt unterstellt. Sein Aufgabenbereich liegt hauptsächlich im vorbeugenden Brandschutz. | 
     
      | Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.  | 
     
      | Die Grundlagen eines Brandschutzbeauftragten sind in der Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) 12-09/01 (Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten) festgelegt. | 
     
      | Der Brandschutzbeauftragte muss Gefahren frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und evtl. Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Er wird bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den 
          Brandschutz betreffen, hinzugezogen. | 
     
      | Die Hauptaufgaben im Unternehmen sind: | 
     
      |  
          • Brandschutzordnung kennen• Alarmpläne erstellen
 • Feuerwehreinsatzpläne erarbeiten
 • Räumungspläne und Katastrophenabwehrpläne erstellen
 • Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer 
            Mängel
 • Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Brandschutzkontrollen
 • Beratung in Fragen des Brandschutzes
 • Brandschutzschulungen durchführen
 • Brandschutzübungen veranlassen
 • Betriebsbegehungen durchführen
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      | Sicherheits- bzw. Präventionsportal - Brandursachen - Rainer Schwarz, KHK i. R., brand-feuer.de | 
    
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      | Brandschutzgutachter 
      - Brandschutzsachverständige | 
     
      | Ein Brandschutzgutachter ist ein Sachverständiger für den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz. Staatlich anerkannte Brandschutzsachverständige sind berechtigt, im Auftrag von Bauherren Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren und die Bauüberwachung zu übernehmen | 
     
      | Da die Bezeichnungen " Gutachter“ und "Sachverständiger“ nicht gesetzlich geschützt sind, haben die Industrie- und Handelskammern (IHK) die staatliche Aufgabe übernommen, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Zulassung als Sachverständiger setzt umfangreiche Kenntnisse voraus, ist mit Auflagen verbunden und dokumentiert eine besondere Sachkunde. | 
     
      | Die IHK’s veröffentlichen eine Liste aller öffentlich bestellten und 
          vereidigten Sachverständigen. | 
     
      | Die Aufgabengebiete bestehen in der Beratung von Bauherrn und Betreibern von Sonderbauten (z. B. gewerblichen Bauten, öffentlichen Gebäuden, Hochhäusern, Schulen, Krankenhäusern, Einkaufszentren) und in der Erstellung von Brandschutzkonzepten und -gutachten für diese Gebäude. | 
    
      |  | 
     
      | Brandschutzordnung | 
     
      | Jeder Betrieb muss auf Grundlage der DIN 14096 Teil 1 bis 3 (A bis C) in eigener Verantwortung eine Brandschutzordnung erstellen. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten, betriebliche Abläufe und Strukturen zu berücksichtigen. Regelmäßige Schulungen und Übungen sollten die Regelungen festigen und überprüfen. | 
     
      | Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen (z.B. Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen oder Besucher), die sich in einem Betrieb bzw. Gebäude aufhalten. | 
    
      | 
        
          
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            | Quelle: Dipl.-Ing. Stephan Wenzel - Unternehmensberatung Wenzel |  | 
     
      |  
          
             
              |  |   
              | Quelle: Dipl.-Ing. Stephan Wenzel - Unternehmensberatung Wenzel |  | 
     
      | Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen (z.B. Beschäftigte, Bewohner), die 
      sich nicht nur vorübergehend in einem Gebäude aufhalten. | 
     
      | Anforderungen für die einzelnen betrieblichen Gefahren: | 
     
      |  
           
            • Brandverhütung• Verhütung der Brand- und Rauchausbreitung
 • Flucht- und Rettungswege
 • Melde- und Löscheinrichtungen
 • Verhalten im Brandfall
 • Art der Brandmeldung
 • Alarmsignale und Anweisungen
 • In Sicherheit bringen
 • Vorgehensweise bei der Brandbekämpfung
 • Spezielle Gefahren und Verhaltensregeln
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      | Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen (z.B. Brandschutz-beauftragte), denen besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden. | 
     
      | Dieser Teil regelt die Aufgaben für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. | 
     
      | Folgende Punkte sollten vorhanden sein: | 
     
      |  
           
            • Zur Brandverhütung 
              • Zur Alarmierung
 • Zu Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere und 
              Sachwerten
 • Zu Löschmaßnahmen
 • Zur Vorbereitung von Feuerwehreinsätzen
 • Zur Nachsorge
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      |  | 
    
      | Feuerlöschanlagen | 
    
      | In vielen gewerblichen Gebäuden (Lager, Werkstätten, Tiefgaragen, aber auch Büro- und Verkaufsräumen) sind Rauchmelder, Brandmelde-, Rauch- und Wärmeabzuganlagen nicht ausreichend. Hier wird eine aktive Brandlöschanlage vorgeschrieben. Am häufigsten werden Sprinkleranlagen mit den vorgenannten 
        Anlagen kombiniert. Neben Feuerlöschteichen werden Löschwasserbehälter (unterirdische, überdeckte Speicher) für die vom Trinkwassernetz unabhängige Versorgung mit einer oder mehreren Löschwasserentnahmestellen eingebaut. | 
    
      | >>>> hier ausführlicher <<<< | 
    
      | Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise -Hinweise und Information zur Planung und Prüfung
 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
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      | Freiwillige Feuerwehr | 
    
      | Brände, Verkehrsunfälle, Extremwetterschäden (umgestürzte Bäume, abgedeckte Dächer) oder die Katze in der   Baumkrone. Jetzt ist die Feuerwehr gefragt. Was viele nicht wissen, rund   95 % aller Feuerwehrleute in Deutschland sind Ehrenamtliche. Hier   wird erklärt, was die Arbeit bei der Freiwilligen Feuerwehr so besonders   macht, wie man sich selbst engagieren kannst und wie man sich im   Brandfall richtig verhält. | 
    
      | >>>> hier ausführlicher <<<< | 
    
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      | Brandschutz im Holzbau | 
    
      | Beim Thema Brandschutz bei mehrgeschossigem Bauen mit Holz macht jede Landesbauordnung eigene Vorschriften. Außerdem spricht die   jeweils örtliche Feuerwehr beim Baugenehmigungsverfahren mit. So hat der Holzbau wegen falscher Vorbehalte bezüglich seiner Brandfestigkeit immer noch mit einer breiten Durchsetzung am Markt zu kämpfen.Holz ist brennbar, das ist richtig. Aber diese Eigenschaft schließt nicht aus, dass mittlerweile selbst Hochhäuser in Holzbauweise erstellt werden   dürfen, sofern entsprechende Ausgleichmaßnahmen ergriffen werden, denn Holz brennt kontrolliert. Während also eine ungeschützte Stahlstütze unter Umständen unvermittelt unter der großen Hitze eines Brandes wegknicken könnte, bildet sich auf der Oberfläche des Holzes eine Schutzschicht aus Holzkohle und sorgt für eine kalkulierbare Widerstandsdauer.
 Im Einfamilienhausbau hat sich das Bauen mit Holz schon lange etabliert, wenngleich sich auch hier immer noch wieder Baufamilien auch aus Sorge vor einem Brand gegen einen Holzbau entscheiden. Dass dies jedoch keine berechtigte Angst ist, wird vielleicht deutlich, wenn man bedenkt, dass inzwischen sogar bis zu 14-geschossige Hochhäuser in Holzbauweise errichtet werden.
 
 Der Trend zum nachhaltigen Bauen mit Holz wird besonders im mehrgeschossigen Bau mit Brettsperrholz*  (BSP | CLT) immer beliebter. Dieser Werkstoff ist nicht nur tragfähig und vielseitig einsetzbar, sondern verbessert auch die Wohnqualität erheblich. Obwohl   Holz als "normal entflammbar" klassifiziert ist, kann es je nach   Konstruktion dennoch einen vergleichbaren Feuerwiderstand wie Beton oder   Mauerwerk bieten.
 * Brettsperrholz (CLT - Cross Laminated Timber) bzw. Brettsperrholzplatten (BSP) werden meist objektbezogen produziert und werden mehrheitlich aus Fichte hergestellt, doch auch Holzarten wie   Kiefer, Lärche, Eiche und Weisstanne sind auf Anfrage erhältlich.
 
 Ein wichtiger Aspekt beim Brandschutz im Holzbau ist daher vor allem der bauliche Brandschutz, insbesondere bei Elektro- und Rohrinstallationen, die raumabschließende Bauteile durchdringen. Dabei müssen Brandabschottungen die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie   die Holzbauteile erfüllen, damit die Schutzfunktion gewährleistet ist. Da sich Holz im Brandfall jedoch anders verhält als Massivbauteile, sind aus diesem Grund spezielle Prüfungen unbedingt erforderlich. Deshalb werden die Abschottungssysteme gezielt für den Einsatz in Holzwänden und -decken getestet.
 
 Der gebäudetechnische Brandschutz im Holzbau, insbesondere in der Nähe von Rohrleitungen, ist besonders wichtig, um einerseits die Ausbreitung von Feuer zu verhindern und andererseits die Strukturintegrität des Gebäudes zuverlässig zu schützen.
 Hier sind einige wichtige Aspekte:
 • Brandabschottungen: An Stellen, an denen Rohrleitungen durch Holzbauteile mit Brandschutzanforderungen geführt werden, müssen geprüfte Abschottungen installiert werden, damit die Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei bestehen diese Abschottungen häufig aus feuerfesten Materialien wie Brandschutzmörtel, Brandschutzplatten oder intumeszierenden (aufschäumenden) Materialien, die im Brandfall ihre Funktion zuverlässig erfüllen.
 • Abstand halten: Zwischen Rohrleitungen und Holzbauteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, um die Wärmeübertragung im Brandfall zu minimieren.
 • Feuerbeständige Ummantelungen: Holzbauteile, die in der Nähe von Rohrleitungen liegen, können mit feuerbeständigen Ummantelungen versehen werden, um deren Feuerwiderstand zu erhöhen.
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      | Brandschutz im HolzbauWalraven GmbH
 Baulicher Brandschutz, geprüft für den Holzbau
 Rohr- & Kombiabschottungen im Holzbau
 Walraven GmbH
 Brandschutz im Holzbau – Entscheidend ist die richtige Planung
 mb-netzwerk GmbH - Portal Ökologisch Bauen
 Merkblatt Brandschutz
 Kolektor Insulation GmbH
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      | Hinweis! 
          Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website 
          aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung 
          eines unnötigen Rechtsstreites, mich 
          umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit 
          zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: 
          Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung 
          einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht 
          nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote 
          einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit 
          mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet 
          zurückgewiesen. | 
     
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              | Videos 
                  aus der SHK-Branche | SHK-Lexikon |  
    
 
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