|
|
Grundlage
für den Brandschutz ist die Musterbauordnung (MBO
2002), die aber in den Bauordnungen der Bundesländer verschieden
umgesetzt wurde. Die aufgeführten DIN-Normen (z.
B. DIN 4102 - Brandschutz im Hochbau, DIN EN 13501 - Klassifizierung
von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) sind nur Mindestanforderungen
und nur Empfehlungen sind. Der Planer und die ausführenden Firmen
sind für das richtige Brandschutzkonzept verantwortlich. |
|
Der Brandschutz
umfasst Maßnahmen > |
|
|
|
Für
jedes größere Wohnungs- oder Industriegebäude
muss in Deutschland ein Brandschutzgutachten durch
einen zugelassen Brandschutzgutachter bzw. -sachverständiger
erstellt werden. |
|
Baulicher
Brandschutz |
|
Schon bei
der architektonischen Planung eines Gebäudes müssen
Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Ein Brandschutzkonzept
wird Brand- und Rauchabschnitte festlegen. Auch die Sicherung der Flucht-
und Rettungswege sind Grundlage dieser Planung. |
|
Detaillierte Maßnahmen für den baulichen Brandschutz: | |
|
|
Betrieblicher Brandschutz | |
Im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) ist der betriebliche Brandschutz gesetzlich festgelegt. Der Arbeitgebers hat folgende Pflichten in Bezug auf den Brandschutz einzuhalten: | |
|
|
Organisatorischer Brandschutz |
|
Zu einem richtigen Brandschutzkonzept gehören auch organisatorische Maßnahmen. Diese sollen folgendes beinhalten: |
|
|
|
Anlagentechnischer Brandschutz | |
Der anlagentechnische
Brandschutz ist eine Ergänzung zum baulichen Brandschutz. Dabei
müssen die verschiedenen Brandschutzsysteme auf
einander abgestimmt werden. Dazu gehören: |
|
|
|
Für den abwehrenden Brandschutz ist die Feuerwehr zuständig. |
|
|
|
Brandabschnitte
|
|
Um die
Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorzubeugen wird
ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt. Dieses sind Bereiche
zwischen Brandwänden und -decken,
die der Ausbreitung von Bränden für eine in der Bauordnung
festgelegten Zeit widerstehen können. |
|
Die Brandabschottungen
oder Trennungen von Brandabschnitten sind brandschutztechnische
Bauteile (Wände und Decken). Die Lage und der Abstand
der Abschottungen ergibt sich aus zahlenmäßigen Festlegungen
(z. B. Abstand von Brandwänden max. 40 m), aus nutzungsspezifischen
Festlegungen (z. B. Abschottung von Bereichen, die durch Löschanlagen
geschützt werden, Trennwände zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten
bzw. ungeschützten Bereichen oder zwischen Nutzungseinheiten und
Fluchtwegen). |
|
Die brandschutztechnischen
Bauteile (Trennwände, Brandwände und Decken) und
Abschlüsse von Öffnungen (Brandschutztüren,
Brandschotts oder
Brandschutzklappen)
sind in der Musterbauordnung (MBO 2002) aufgeführt.
Hier ist auch die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, ihrer Brennbarkeit
oder ihrer Standfestigkeit nach einer bestimmten Einwirkungsdauer von
Feuer (z. B. Brandschott) den Klassifizierungen der DIN 4102 oder Zertifikaten
(Prüfzeugnisse oder Zulassungen) festgelegt. |
|
Aber auch
durch die Einhaltung bestimmter Abstände
von Gebäuden oder Nutzungsbereichen können
Brandabschnitte eingerichtet werden. So kann z. B. eine Ausbreitung
von Feuer durch einen Abstand von 2,50 m von der Grundstücksgrenze
bzw. 5 m vom nächsten Gebäude vorgebeugt werden. |
|
Durch den
Einbau von Brandmeldeanlagen oder automatischer
Feuerlöschanlagen können auch größere
Brandabschnitte in Sonderbauten (Industriebau, Verkaufsstätten,
Garagen) festgelegt werden. |
|
Brandschutzbeauftragte |
|
Der Brandschutzbeauftragte
ist für den betrieblichen Brandschutz zuständig
und wird vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt bzw.
ernannt. Er ist nur dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und
ihm direkt unterstellt. Sein Aufgabenbereich liegt hauptsächlich
im vorbeugenden Brandschutz. |
|
Der
Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein. |
|
Die Grundlagen
eines Brandschutzbeauftragten sind in der Richtlinie
der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.
(vfdb) 12-09/01 (Bestellung, Aufgaben,
Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten) festgelegt. |
|
Der Brandschutzbeauftragte
muss Gefahren frühzeitig erkennen, richtig
beurteilen und evtl. Gegenmaßnahmen vorschlagen
können. Er wird bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den
Brandschutz betreffen, hinzugezogen. |
|
Die Hauptaufgaben
im Unternehmen sind: |
|
|
|
Brandschutzgutachter
- Brandschutzsachverständige |
|
Ein Brandschutzgutachter
ist ein Sachverständiger für den baulichen, technischen und
organisatorischen Brandschutz. Staatlich anerkannte Brandschutzsachverständige
sind berechtigt, im Auftrag von Bauherren Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren
und die Bauüberwachung zu übernehmen |
|
Da die Bezeichnungen
" Gutachter“ und "Sachverständiger“
nicht gesetzlich geschützt sind, haben die Industrie-
und Handelskammern (IHK) die staatliche Aufgabe übernommen,
Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
Die Zulassung als Sachverständiger setzt umfangreiche Kenntnisse
voraus, ist mit Auflagen verbunden und dokumentiert eine besondere Sachkunde. |
|
Die IHK’s
veröffentlichen eine Liste aller öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen. |
|
Die Aufgabengebiete
bestehen in der Beratung von Bauherrn und Betreibern
von Sonderbauten (z. B. gewerblichen Bauten, öffentlichen Gebäuden,
Hochhäusern, Schulen, Krankenhäusern, Einkaufszentren) und
in der Erstellung von Brandschutzkonzepten und -gutachten
für diese Gebäude. |
|
Brandschutzordnung |
|
Jeder Betrieb
muss auf Grundlage der DIN 14096 Teil 1 bis 3 (A bis
C) in eigener Verantwortung eine Brandschutzordnung erstellen. Hierbei
sind die örtlichen Gegebenheiten, betriebliche Abläufe und
Strukturen zu berücksichtigen. Regelmäßige Schulungen
und Übungen sollten die Regelungen festigen und überprüfen. |
|
Teil
A (Aushang) richtet sich an alle Personen (z.B. Beschäftigte,
Mitarbeiter von Fremdfirmen oder Besucher), die sich in einem Betrieb
bzw. Gebäude aufhalten. |
|
Teil
B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben)
richtet sich an die Personen (z.B. Beschäftigte, Bewohner), die
sich nicht nur vorübergehend in einem Gebäude aufhalten. |
|
Anforderungen
für die einzelnen betrieblichen Gefahren: |
|
|
|
Teil
C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben)
richtet sich an Personen (z.B. Brandschutz-beauftragte), denen besondere
Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden. |
|
Dieser Teil regelt die Aufgaben für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. | |
Folgende Punkte
sollten vorhanden sein: |
|
|
|
Brandschutzkonzepte
und Brandschutznachweise - Hinweise und Information zur Planung und
Prüfung - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e.V. (GDV) |
|
DIN-Normen
für den vorbeugenden Brandschutz - Stand Juli 2010 |
|
Brandschutz
für Bodenabläufe - Video |
|
Hinweis!
Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website
aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung
eines unnötigen Rechtsstreites, mich
umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit
zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung
einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht
nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote
einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit
mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet
zurückgewiesen. |
|