Brandschutz

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
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Brandabschnitte

Flucht- und Rettungswege

Brandschutz-
beauftragte

Brandschutz-
gutachter

Brandschutz-
ordnung

Feuerlöschanlagen

Grundlage für den Brandschutz ist die Musterbauordnung (MBO 2002), die aber in den Bauordnungen der Bundesländer verschieden umgesetzt wurde. Die aufgeführten DIN-Normen (z. B. DIN 4102 - Brandschutz im Hochbau, DIN EN 13501 - Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) sind nur Mindestanforderungen und nur Empfehlungen sind. Der Planer und die ausführenden Firmen sind für das richtige Brandschutzkonzept verantwortlich.
Der Brandschutz in Deutschland ist rechtlich gesehen Ländersache, daher gibt es 16 Brandschutzgesetze. Jedes Bundesland hat sein eigenes Brandschutzgesetz.

Der Brandschutz umfasst Maßnahmen

      •  die ein Entstehen eines Brandes verhindern
      •  die eine Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen
      •  die bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
      •  die wirksame Löscharbeiten ermöglichen

Für jedes größere Wohnungs- oder Industriegebäude muss in Deutschland ein Brandschutzgutachten durch einen zugelassen Brandschutzgutachter bzw. -sachverständiger erstellt werden.

Baulicher Brandschutz

Schon bei der architektonischen Planung eines Gebäudes müssen Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Ein Brandschutzkonzept wird Brand- und Rauchabschnitte festlegen. Auch die Sicherung der Flucht- und Rettungswege sind Grundlage dieser Planung.

Detaillierte Maßnahmen für den baulichen Brandschutz:
Betrieblicher Brandschutz
Im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) ist der betriebliche Brandschutz gesetzlich festgelegt. Der Arbeitgebers hat folgende Pflichten in Bezug auf den Brandschutz einzuhalten:
  •  Vorkehrungen treffen, die eine Entstehung von Bränden und eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Brände verhindern
  •  Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelder vorsehen
  •  Maßnahmen treffen, die eine Brandbekämpfung und Evakuierung im Brandfall möglich machen
  •  Personen (z. B. Brandschutzbeauftragter) bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind
  •  Arbeitnehmer/-innen in der Handhabung der Löschgeräte schulen.
  •  Arbeitsstätten evtl. mit einer Blitzschutzanlage ausstatten

Organisatorischer Brandschutz

Zu einem richtigen Brandschutzkonzept gehören auch organisatorische Maßnahmen. Diese sollen folgendes beinhalten:

  •   Verhütung der Entstehung von Bränden und Explosionen, z. B. durch die Verringerung bzw. Beseitigung von Brandlasten, Maßnahmen gegen Brandstiftung, zeitlich und örtlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen, Erlaubnisschein für Heißarbeiten (z. B. Schweißen, Löten)
  •   Begrenzung von Brandschäden, z. B. durch Freihaltung und Sicherstellung der Begehbarkeit der Rettungswege und der Flächen für die Feuerwehr, Planungen für den Gefahrfall hinsichtlich der Bekämpfung von Entstehungsbränden und der Organisation und Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen, Beseitigung von gewaltsam offengehaltener Feuerschutzabschlüsse
  •   Sicherstellung der Wirksamkeit der baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen: z. B. Instandhaltung von brandschutztechnischen Einrichtungen wie Feuerschutzabschlüssen und rauchdichten Türen, Brandschutz bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen, organisatorische Überwachung der Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen wie Brand-/Rauchmelder, Alarmierungseinrichtungen
  •   Schulung der Beschäftigten im brandschutzgerechten Verhalten, z. B. durch Unterweisungen in der Bedienung von Feuerlöschern, Unterweisungen über die Brandschutzordnung, Feueralarmübungen
Anlagentechnischer Brandschutz

Der anlagentechnische Brandschutz ist eine Ergänzung zum baulichen Brandschutz. Dabei müssen die verschiedenen Brandschutzsysteme auf einander abgestimmt werden. Dazu gehören:

Für den abwehrenden Brandschutz ist die Feuerwehr zuständig.

Brandabschnitte

Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorzubeugen wird ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt. Dieses sind Bereiche zwischen Brandwänden und -decken, die der Ausbreitung von Bränden für eine in der Bauordnung festgelegten Zeit widerstehen können.

Die Brandabschottungen oder Trennungen von Brandabschnitten sind brandschutztechnische Bauteile (Wände und Decken). Die Lage und der Abstand der Abschottungen ergibt sich aus zahlenmäßigen Festlegungen (z. B. Abstand von Brandwänden max. 40 m), aus nutzungsspezifischen Festlegungen (z. B. Abschottung von Bereichen, die durch Löschanlagen geschützt werden, Trennwände zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten bzw. ungeschützten Bereichen oder zwischen Nutzungseinheiten und Fluchtwegen).

Die brandschutztechnischen Bauteile (Trennwände, Brandwände und Decken) und Abschlüsse von Öffnungen (Brandschutztüren, Brandschotts oder Brandschutzklappen) sind in der Musterbauordnung (MBO 2002) aufgeführt. Hier ist auch die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, ihrer Brennbarkeit oder ihrer Standfestigkeit nach einer bestimmten Einwirkungsdauer von Feuer (z. B. Brandschott) den Klassifizierungen der DIN 4102 oder Zertifikaten (Prüfzeugnisse oder Zulassungen) festgelegt.

Aber auch durch die Einhaltung bestimmter Abstände von Gebäuden oder Nutzungsbereichen können Brandabschnitte eingerichtet werden. So kann z. B. eine Ausbreitung von Feuer durch einen Abstand von 2,50 m von der Grundstücksgrenze bzw. 5 m vom nächsten Gebäude vorgebeugt werden.

Durch den Einbau von Brandmeldeanlagen oder automatischer Feuerlöschanlagen können auch größere Brandabschnitte in Sonderbauten (Industriebau, Verkaufsstätten, Garagen) festgelegt werden.

Sicherung der Flucht- und Rettungswege

Die Personensicherheit steht bei der Planung eines Gebäudes an oberster Stelle. Fluchtwege* und Rettungswege* müssen daher von Beginn an berücksichtigt werden. Dabei sind neben den baulichen Anforderungen auch gesetzliche Vorschriften zu beachten. Jedes Gebäude sollte über ein maßgeschneidertes Sicherheitskonzept mit optimaler Fluchtwegsicherung verfügen. Dazu gehören Brand- und Gefahrenmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme in Kombination mit einer Türzentrale und einem Türschließsystem, Fluchttürverriegelungen oder Motorschlösser sind nur einige der möglichen Varianten. Eine frühzeitige Planung und Türfestlegung im Gebäude ist auch wichtig, um spätere Anpassungen und Nachrüstungen vorbereiten zu können.
* Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich dienen. Fluchtwege und Notausgänge führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche - zum Beispiel anderer Brandabschnitt. Fluchtwege im Sinne der ASR A2.3 sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
* Rettungswege sind die wichtigsten und baurechtlich unbedingt notwendigen Teile des Gebäudes, über die Personen das Gebäude selbst verlassen oder über die sie gerettet werden können und sind die Angriffswege der Feuerwehr. Grundsätzlich sind alle Wege, die für die Erschließung bzw. Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, i.d.R. auch Rettungswege Rettungswege dienen in erster Linie der Flucht und sind dann Fluchtwege. Ist diese (selbstständiges Verlassen des Gefahrenbereichs) nicht bzw. wegen Feuer und Rauch nicht mehr möglich, dienen Rettungswege zur Rettung von Menschen und Tieren durch die Rettungskräfte (gerettet werden).


Notausgang mit Richtungsanzeige


Sammelstelle -
Sammelplatz


Notausstieg mit
Fluchtleiter


Rettungsausstieg

Für die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge sowie der Flucht- und Rettungspläne gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3.

Erster Fluchtweg
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.

Zweiter Fluchtweg ab 3 Geschosshöhen

Zweiter Fluchtweg
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang (platzsparende, feuerverzinkte Spindeltreppe als Fluchttreppe), der als Notausstieg ausgebildet sein kann.

Wenn der zweite Rettungsweg erst über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, muss die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügen, sie auch einsetzen können (Flächen für die Feuerwehr) und bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. In einigen Ländern muss dies grundsätzlich immer (also auch bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind) geprüft werden. Im Zweifelsfall ist eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden / bescheinigenden / genehmigenden Stelle erforderlich.

Ein Notausstieg ist im Verlauf eines zweiten Fluchtweges ein zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude geeigneter Ausstieg.
Notausgänge
Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
Ein gesicherter Bereich (z. B. benachbarte Brandabschnitte) ist ein Bereich, in dem Menschen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Anforderungen
• Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges mit Richtungsangabe gut sichtbar anzubringen.
• Die Fluchtwegkennzeichnung besteht je nach Gefährdung, z. B. aus einer Beschilderung mit Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung oder einem optischen Sicherheitsleitsystem.
• Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.
• Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden.
• Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind von außen zu kennzeichnen und z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge zu sichern.
• Notausgänge und Fluchttüren sind so eingerichtet, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht geöffnet werden können. Dies gilt auch für verschließbare Türen (z.B. Panikschlösser).
• Fluchttüren sind so eingerichtet, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.
• Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, z. B. einer erhöhten Brandgefahr.
• Führen zweite Fluchtwege z.B. über Dachflächen, müssen diese auch den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen (z. B. hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstandsdauer und Absturzgefahr).
• Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig.
• Notausgänge und Fluchttüren sind keine Karussell- oder Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden. Aufzüge sind als Teil des Fluchtweges unzulässig.
• Notausstiege weisen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe auf.
• Notausstiegfenster haben Fensterbrüstungen und -bänke, die so stabil ausgebildet sind, dass sie von Menschen betreten werden können. Je nach Höhe der Brüstung sind fest eingebaute Steighilfen angebracht.
• Es ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellt, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Auf der Grundlage dieser Pläne sind Räumungsübungen durchzuführen.

Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Fluchtwege - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Rettungs- und Fluchtwege
Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr, RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG

Übersicht zu Flucht- und Rettungsplänen
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Spindeltreppen – Fluchttreppen
EUROSTAIR GmbH

Brandschutzbeauftragte

Der Brandschutzbeauftragte ist für den betrieblichen Brandschutz zuständig und wird vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt bzw. ernannt. Er ist nur dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und ihm direkt unterstellt. Sein Aufgabenbereich liegt hauptsächlich im vorbeugenden Brandschutz.

Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.

Die Grundlagen eines Brandschutzbeauftragten sind in der Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) 12-09/01 (Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten) festgelegt.

Der Brandschutzbeauftragte muss Gefahren frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und evtl. Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Er wird bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den Brandschutz betreffen, hinzugezogen.

Die Hauptaufgaben im Unternehmen sind:

• Brandschutzordnung kennen
• Alarmpläne erstellen
• Feuerwehreinsatzpläne erarbeiten
• Räumungspläne und Katastrophenabwehrpläne erstellen
• Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel
• Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Brandschutzkontrollen
• Beratung in Fragen des Brandschutzes
• Brandschutzschulungen durchführen
• Brandschutzübungen veranlassen
• Betriebsbegehungen durchführen

Sicherheits- bzw. Präventionsportal - Brandursachen - Rainer Schwarz, KHK i. R., brand-feuer.de

Brandschutzgutachter - Brandschutzsachverständige

Ein Brandschutzgutachter ist ein Sachverständiger für den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz. Staatlich anerkannte Brandschutzsachverständige sind berechtigt, im Auftrag von Bauherren Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren und die Bauüberwachung zu übernehmen

Da die Bezeichnungen " Gutachter“ und "Sachverständiger“ nicht gesetzlich geschützt sind, haben die Industrie- und Handelskammern (IHK) die staatliche Aufgabe übernommen, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Zulassung als Sachverständiger setzt umfangreiche Kenntnisse voraus, ist mit Auflagen verbunden und dokumentiert eine besondere Sachkunde.

Die IHK’s veröffentlichen eine Liste aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Die Aufgabengebiete bestehen in der Beratung von Bauherrn und Betreibern von Sonderbauten (z. B. gewerblichen Bauten, öffentlichen Gebäuden, Hochhäusern, Schulen, Krankenhäusern, Einkaufszentren) und in der Erstellung von Brandschutzkonzepten und -gutachten für diese Gebäude.

Brandschutzordnung

Jeder Betrieb muss auf Grundlage der DIN 14096 Teil 1 bis 3 (A bis C) in eigener Verantwortung eine Brandschutzordnung erstellen. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten, betriebliche Abläufe und Strukturen zu berücksichtigen. Regelmäßige Schulungen und Übungen sollten die Regelungen festigen und überprüfen.

Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen (z.B. Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen oder Besucher), die sich in einem Betrieb bzw. Gebäude aufhalten.

Quelle: Dipl.-Ing. Stephan Wenzel - Unternehmensberatung Wenzel
Quelle: Dipl.-Ing. Stephan Wenzel - Unternehmensberatung Wenzel

Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen (z.B. Beschäftigte, Bewohner), die sich nicht nur vorübergehend in einem Gebäude aufhalten.

Anforderungen für die einzelnen betrieblichen Gefahren:

• Brandverhütung
• Verhütung der Brand- und Rauchausbreitung
• Flucht- und Rettungswege
• Melde- und Löscheinrichtungen
• Verhalten im Brandfall
• Art der Brandmeldung
• Alarmsignale und Anweisungen
• In Sicherheit bringen
• Vorgehensweise bei der Brandbekämpfung
• Spezielle Gefahren und Verhaltensregeln

Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen (z.B. Brandschutz-beauftragte), denen besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen wurden.

Dieser Teil regelt die Aufgaben für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.

Folgende Punkte sollten vorhanden sein:

• Zur Brandverhütung
• Zur Alarmierung
• Zu Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere und Sachwerten
• Zu Löschmaßnahmen
• Zur Vorbereitung von Feuerwehreinsätzen
• Zur Nachsorge

Feuerlöschanlagen

In vielen gewerblichen Gebäuden (Lager, Werkstätten, Tiefgaragen, aber auch Büro- und Verkaufsräumen) sind Rauchmelder, Brandmelde-, Rauch- und Wärmeabzuganlagen nicht ausreichend. Hier wird eine aktive Brandlöschanlage vorgeschrieben. Am häufigsten werden Sprinkleranlagen mit den vorgenannten Anlagen kombiniert.

Neben Feuerlöschteichen werden Löschwasserbehälter (unterirdische, überdeckte Speicher) für die vom Trinkwassernetz unabhängige Versorgung mit einer oder mehreren Löschwasserentnahmestellen eingebaut.

>>>> hier ausführlicher <<<<

Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise -
Hinweise und Information zur Planung und Prüfung

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

DIN-Normen für den vorbeugenden Brandschutz - Stand 2021
Ab 2016 gelten neue Regeln für Brandriegel in WDVS

Brandschutztüren + Brandschotts
Brandschutzriegel + Brandschutzklappen

Brandschutzmaßnahmen/Lufttechnik
Brandschutz für Bodenabläufe - Video
Brandschaden
Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
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