Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik |
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Anlass ist u. a. die EU-Gebäuderichtlinie (2010). Sie fordert den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude. Die Befreiungen sind jetzt in dem GEG § 5 "Grundsatz der Wirtschaftlichkeit" und GEG § 102 "Befreiungen"
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden. festgelegt. Letztendlich ändert sich an der Vorgehensweise nichts. |
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Wichtige
Voraussetzungen für den sinnvollen Einsatz
einer Einzelraumregelung (ERR) sind,
neben der Vorschrift, diese nach der EnEV einbauen
zu müssen, eine fachgerechte Auslegung der Heizflächen
nach der Raumheizlastberechnung nach DIN
EN 12831, eine nach den Werten einer Rohrnetzberechnung
abgeglichene Anlage (hydraulischer
Abgleich) und eine dem Gebäude
(Bauart, Dämmung, Luftdichte) und der Anlage (Sonneneinstrahlung,
interne Wärmequellen [elektrische Geräte, Kaminofen, viele
Personen]) angepasste Heizkurve. Die Temperatur des
Heizungswassers sollte keine der Störgrößen
(Fremdwärme,
Sonneneinstrahlung) sein. Eine verminderte Wärmeabgabe
(Absenkbetrieb) an den Heizflächen sollte in erster
Linie über die Systemtemperatur und nicht
über das Abwürgen des Volumenstromes
an den Heizflächen sein. Hier stellt sich immer
wieder die Frage, ob und wann ein abgesenkter
Betrieb sinnvoll(?) ist. |
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Es wird
aber wohl noch etwas Zeit ins Land gehen, bis auch der letzte Fachmann
und die Betreiber der Anlagen den Sinn
einer Einzelraumregelung
und das richtige
Heizen verinnerlichen bzw. erklärt bekommen. |
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Die Diskussion über die Einzelraumregelung (ERR) in Niedertemperatur-Heizsystemen (Fußboden- und Wandflächenheizung, Betonkern- bzw. Bauteilaktivierung, Niedertemperatur-Heizkörper) und hier besonders in Anlagen mit Wärmepumpen oder Brennwerttechnik besteht schon seit dem Bestehen der alten HeizanlVO bzw. der WärmeschutzV und nun auch bei der EnEV 2007, EnEV 2009 und EnEV 2014. Durch den „Selbstregeleffekt“ der Flächenheizungen mit niedrigen System- und Oberflächentemperaturen kann man die EnEV als erfüllt ansehen, wenn eine zentrale außentemperaturgesteuerte Regelung mit Zeitschaltuhr vorhanden ist. Aber über diese Auslegung wird schon seit Jahrzehnten gestritten. Natürlich gibt es auch Fälle, bei denen man ohne eine ERR nicht auskommt, aber das muss von Fall zu Fall geklärt werden. In diesen Fällen sollte immer eine differenzdruckgeregelte Pumpe eingebaut sein, damit der hydraulische Abgleich nicht zerstört wird. Auch ist immer auf einen ausreichenden Volumenstrom durch den Wärmeerzeuger durch eine passende hydraulische Schaltung zu denken, damit es nicht zum Überhitzer der Wärmepumpen oder zum Takten der Heizkessel bzw. Heiztherme kommt. Auch der Einsatz einer hydraulischen Weiche kann ein Takten verhindern. Die Praxis zeigt, dass ca. 90 % aller Fußbodenheizungsbetreiber ohne Einzelraumregelung sehr zufrieden sind. Ein Antrag auf Befreiung bzw. ein Abweichungsantrag (EnEV oder Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG Ausnahmen) muss immer konkret auf das jeweilige Projekt bezogen sein und von einem Fachunternehmen unterschrieben werden. Allgemeine Argumente haben keinen Erfolg. Außerdem muss man bedenken, dass viele Bauämter noch nie einen Befreiungsantrag bzw. Abweichungsantrag auf ihrem Schreibtisch hatten. EnEV 2014 §
14 (2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. (3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen. (4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein - und Ausschaltung ausgestattet werden. (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) zu begrenzen. EnEV
2009 (2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. (3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) nicht anzuwenden. EnEV 2014 (2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des
Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen (Baden-Württemberg) Verordnung der
Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung
- EnEV-DVO) - 27. Oktober 2009 (1) Zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik, zu übertragen. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist. Übliche
Nutzungsdauer von Gebäuden nach EnEV 2009 für die Wirtschaftlichkeit
von Energiesparmaßnahmen Höherer EnEV-Standard ab 2016: Befreiung von den EnEV-Anforderungen auf Antrag Hier ein Beispiel für einen Antrag einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 der EnEV 2009 für eine Wärmepumpenanlage (alternativ auch für eine Brennwertanlage). Für eine Befreiung nach § 25 Abs. 2 müssten Gründe für andere geforderte Maßnahmen aufgeführt werden, die gleichzeitig zu erbringen sind. Dies wird hauptsächlich bei der Sanierung von Gebäuden zutreffen. Für die Befreiung bzw. Ausnahmen gibt es keine Vordrucken, denn bei den Anträgen muss die jeweilige Anlage genau beschrieben werden und der Grund ersichtlich sein Befreiung von §
14 Abs. 2 EnEV - Gas-Brennwert und Fußbodenheizung Antrag auf Befreiung einer Einzelraumregelung - Beispiel Beispiel eines Abweichungsantrage von bauordnungsrechlichen Vorschriften zu §14 Abs. 2 der EnEV mit Genehmigungsbescheid
einer unteren Bauaufsichtbehörde Es gibt durchaus Ämter die die ERR Befreiung erteilen. Die Kosten von 44 € nehme ich dann gerne in Kauf. Quelle: denis_m Weitere Beispiele, am besten mit Befreiungs- bzw. Ablehnungsschreiben (Abweichungsantrag/Genehmigungsbescheid), nehme ich gerne per E-Mail entgegen.
Erneuerbarer
Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
– EEWärmeG) Befreiungen
/ Ausnahmen : EnEV / Wärmegesetz
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