Befreiung von dem GEG

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) außer Kraft.

Anlass ist u. a. die EU-Gebäuderichtlinie (2010). Sie fordert den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude.

Die Befreiungen sind jetzt in dem GEG § 5 "Grundsatz der Wirtschaftlichkeit"
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

und

GEG § 102 "Befreiungen"
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

  1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
  2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
  3. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.

festgelegt.

Letztendlich ändert sich an der Vorgehensweise nichts.


Wichtige Voraussetzungen für den sinnvollen Einsatz einer Einzelraumregelung (ERR) sind, neben der Vorschrift, diese nach der EnEV einbauen zu müssen, eine fachgerechte Auslegung der Heizflächen nach der Raumheizlastberechnung nach DIN EN 12831, eine nach den Werten einer Rohrnetzberechnung abgeglichene Anlage (hydraulischer Abgleich) und eine dem Gebäude (Bauart, Dämmung, Luftdichte) und der Anlage (Sonneneinstrahlung, interne Wärmequellen [elektrische Geräte, Kaminofen, viele Personen]) angepasste Heizkurve. Die Temperatur des Heizungswassers sollte keine der Störgrößen (Fremdwärme, Sonneneinstrahlung) sein. Eine verminderte Wärmeabgabe (Absenkbetrieb) an den Heizflächen sollte in erster Linie über die Systemtemperatur und nicht über das Abwürgen des Volumenstromes an den Heizflächen sein. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob und wann ein abgesenkter Betrieb sinnvoll(?) ist.
Es wird aber wohl noch etwas Zeit ins Land gehen, bis auch der letzte Fachmann und die Betreiber der Anlagen den Sinn einer Einzelraumregelung und das richtige Heizen verinnerlichen bzw. erklärt bekommen.

Die Diskussion über die Einzelraumregelung (ERR) in Niedertemperatur-Heizsystemen (Fußboden- und Wandflächenheizung, Betonkern- bzw. Bauteilaktivierung, Niedertemperatur-Heizkörper) und hier besonders in Anlagen mit Wärmepumpen oder Brennwerttechnik besteht schon seit dem Bestehen der alten HeizanlVO bzw. der WärmeschutzV und nun auch bei der EnEV 2007, EnEV 2009 und EnEV 2014. Durch den „Selbstregeleffekt“ der Flächenheizungen mit niedrigen System- und Oberflächentemperaturen kann man die EnEV als erfüllt ansehen, wenn eine zentrale außentemperaturgesteuerte Regelung mit Zeitschaltuhr vorhanden ist. Aber über diese Auslegung wird schon seit Jahrzehnten gestritten. Natürlich gibt es auch Fälle, bei denen man ohne eine ERR nicht auskommt, aber das muss von Fall zu Fall geklärt werden. In diesen Fällen sollte immer eine differenzdruckgeregelte Pumpe eingebaut sein, damit der hydraulische Abgleich nicht zerstört wird. Auch ist immer auf einen ausreichenden Volumenstrom durch den Wärmeerzeuger durch eine passende hydraulische Schaltung zu denken, damit es nicht zum Überhitzer der Wärmepumpen oder zum Takten der Heizkessel bzw. Heiztherme kommt. Auch der Einsatz einer hydraulischen Weiche kann ein Takten verhindern.

Die Praxis zeigt, dass ca. 90 % aller Fußbodenheizungsbetreiber ohne Einzelraumregelung sehr zufrieden sind.

Ein Antrag auf Befreiung bzw. ein Abweichungsantrag (EnEV oder Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG Ausnahmen) muss immer konkret auf das jeweilige Projekt bezogen sein und von einem Fachunternehmen unterschrieben werden. Allgemeine Argumente haben keinen Erfolg. Außerdem muss man bedenken, dass viele Bauämter noch nie einen Befreiungsantrag bzw. Abweichungsantrag auf ihrem Schreibtisch hatten.

EnEV 2014 § 14
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein - und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
    1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
    2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah - oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus - und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah - oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.

(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein - und Ausschaltung ausgestattet werden.

(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) zu begrenzen.

EnEV 2009
§ 25 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist.

(3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) nicht anzuwenden.

EnEV 2014
§ 25 Befreiungen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 (Energieausweise und Empfehlungen
für die Verbesserung der Energieeffizienz) nicht anzuwenden.

(Baden-Württemberg) Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) - 27. Oktober 2009
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik, zu übertragen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist.

Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik
REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN
Ausnahmen und Befreiungen nach §§ 24, 25 EnEV

Übliche Nutzungsdauer von Gebäuden nach EnEV 2009 für die Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen
Lebensdauer - Amortisation energetischer Maßnahmen

Höherer EnEV-Standard ab 2016: Befreiung von den EnEV-Anforderungen auf Antrag

Hier ein Beispiel für einen Antrag einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 der EnEV 2009 für eine Wärmepumpenanlage (alternativ auch für eine Brennwertanlage). Für eine Befreiung nach § 25 Abs. 2 müssten Gründe für andere geforderte Maßnahmen aufgeführt werden, die gleichzeitig zu erbringen sind. Dies wird hauptsächlich bei der Sanierung von Gebäuden zutreffen.

Für die Befreiung bzw. Ausnahmen gibt es keine Vordrucken, denn bei den Anträgen muss die jeweilige Anlage genau beschrieben werden und der Grund ersichtlich sein

Befreiung von § 14 Abs. 2 EnEV - Gas-Brennwert und Fußbodenheizung
Word-Datei  / PDF-Datei
Teil-Befreiung von § 14 Abs. 2 EnEV - Gas-Brennwert, Fußbodenheizung und Wandheizung
Word-Datei  / PDF-Datei

Antrag auf Befreiung einer Einzelraumregelung - Beispiel

Beispiel eines Abweichungsantrage von bauordnungsrechlichen Vorschriften zu §14 Abs. 2 der EnEV mit

Genehmigungsbescheid einer unteren Bauaufsichtbehörde

Es gibt durchaus Ämter die die ERR Befreiung erteilen. Die Kosten von 44 € nehme ich dann gerne in Kauf. Quelle: denis_m

Weitere Beispiele, am besten mit Befreiungs- bzw. Ablehnungsschreiben (Abweichungsantrag/Genehmigungsbescheid), nehme ich gerne per E-Mail entgegen.

Wer ist für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von der EnEV zuständig?

Ausnahmen

- für Baudenkmäler ist grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

- Abweichendes gilt, wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wird über die Ausnahme innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde entschieden.

- für andere Maßnahmen zur Erreichung der EnEV-Ziele muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der prüft, ob die Ziele der EnEV auch durch andere als in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen erreicht werden können. Hierüber muss der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss der zuständign Baurechtsbehörde vorgelegt werden.

Befreiungen

- bei unangemessenem Aufwand muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der in einer Bescheinigung bestätigen muss, dass die Anforderungen der EnEV wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen.

- bei sonstigen Gründen ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Wer kontrolliert die Umsetzung der EnEV?

Grundsätzlich obliegt die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen den unteren Bauaufsichtsbehörden und während der Baumaßnahmen der Fachplaner bzw. Architekt.
Der fristgerechte Austausch von Heizkesseln und die Einhaltung bestimmter Anforderungen an heizungstechnische Anlagen wird vom Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. Das Unterlassen bestimmter Handlungsverpflichtungen aus der EnEV begründet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Wenn eine Maßnahme öffentlich gefördert wurde, dann muss sie so ausgeführt werden wie sie beantragt wurde. Ist dies nicht der Fall, dann kann es als Subventionsbetrug angesehen werden.
Ordnungswidrigkeiten (EnEV § 27)
Die Bußgeldtatbestände der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009 erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach .....
  • § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
  • § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
  • § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
  • § 13 Abs. 1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch einbaut oder aufstellt
  • § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet
  • § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach .....
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
  • § 17 Absatz 5 Satz 2 und in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind
  • § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
    entgegen
  • § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach ....
  • § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
Bußgeldrahmen

Verstöße können mit Bußgelder bis 50.000 € können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten werden.

Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus.

Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)
§ 9 Ausnahmen
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 (Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, [Verpflichtete] müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.) entfällt, wenn
1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen
oder
b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder
2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Befreiungen / Ausnahmen : EnEV / Wärmegesetz


Überprüfung der Einhaltung der EnEV
EnEV § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung ..... Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt ..... Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung (gemäß § 2 [3]) nach § 26a der EnEV (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung.
Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen.

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